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{'item': 'W205 2184227-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlW205 2184227-1 SpruchW205 2184227-1/5E W205 2184230-1/5E W205 2184229-1/5E W205 2184226-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder. Zu ihren Personen liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor. In den Verwaltungsakten befindet sich jeweils ein Abgleichsbericht zur VISA-Abfrage vom 03.10.2017, wonach die Antragsteller jeweils im Besitz eines von 05.07.2017 bis 04.07.2018 gültigen Schengen-Visums der Kategorie C, für die mehrmalige Einreise und eine Dauer von 90 Tagen zu Tourismuszwecken, ausgestellt am 03.07.2017 von der italienischen Vertretungsbehörde in XXXX , sind.Zu ihren Personen liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor. In den Verwaltungsakten befindet sich jeweils ein Abgleichsbericht zur VISA-Abfrage vom 03.10.2017, wonach die Antragsteller jeweils im Besitz eines von 05.07.2017 bis 04.07.2018 gültigen Schengen-Visums der Kategorie C, für die mehrmalige Einreise und eine Dauer von 90 Tagen zu Tourismuszwecken, ausgestellt am 03.07.2017 von der italienischen Vertretungsbehörde in römisch 40 , sind. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 15.08.2017 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten und in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat - außer den mitgereisten Beschwerdeführern - keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben. Er sei am 09.07.2017 von seinem Wohnort nach XXXX gereist und von dort am 12.07.2017 mit dem Flugzeug nach XXXX geflogen. In Italien habe er sich ein Monat und zwei Tage lang

gehalten und sei mit dem Auto eines Nachbarn nach Österreich gereist. Er könne zu Italien nicht viel sagen, weil er dort nur einen Monat

hältig gewesen sei er habe ursprünglich gedacht, dass er in Westeuropa mit seinem Geld überleben könne. Dies sei aber nicht der Fall gewesen und ein Nachbar habe ihm dann empfohlen, nach Österreich zu reisen. Zu diesem Zeitpunkt habe eine der Töchter Zahnschmerzen gehabt und hätte deshalb mehrfach geweint. Der Nachbar habe gemeint, in Österreich gebe es eine gute medizinische Behandlung. Nach Italien wolle er nicht zurück, er wolle lieber in Österreich bleiben. Zwar sei es ihm grundsätzlich egal, wohin er gehe, aber keinesfalls wolle er nach Russland zurück. Das Visum für Italien habe er legal erworben.Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 15.08.2017 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten und in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat - außer den mitgereisten Beschwerdeführern - keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben. Er sei am 09.07.2017 von seinem Wohnort nach römisch 40 gereist und von dort am 12.07.2017 mit dem Flugzeug nach römisch 40 geflogen. In Italien habe er sich ein Monat und zwei Tage lang

gehalten und sei mit dem Auto eines Nachbarn nach Österreich gereist. Er könne zu Italien nicht viel sagen, weil er dort nur einen Monat

hältig gewesen sei er habe ursprünglich gedacht, dass er in Westeuropa mit seinem Geld überleben könne. Dies sei aber nicht der Fall gewesen und ein Nachbar habe ihm dann empfohlen, nach Österreich zu reisen. Zu diesem Zeitpunkt habe eine der Töchter Zahnschmerzen gehabt und hätte deshalb mehrfach geweint. Der Nachbar habe gemeint, in Österreich gebe es eine gute medizinische Behandlung. Nach Italien wolle er nicht zurück, er wolle lieber in Österreich bleiben. Zwar sei es ihm grundsätzlich egal, wohin er gehe, aber keinesfalls wolle er nach Russland zurück. Das Visum für Italien habe er legal erworben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei dieser Befragung an, sie könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen, würde aber an Herzrhythmusstörungen leiden. Da ihre mitgebrachten Medikamente langsam zur Neige gehen würden (Atenolom 100mg; erg: Betablocker), würde sie erforderliche Medikamente benötigen. Den Reiseweg beschrieb die Zweitbeschwerdeführerin gleich wie ihr Ehemann und führte

die Frage, was gegen die Durchführung des Asylverfahrens in Italien spräche, aus, der Fahrer des PKW habe ihnen empfohlen, dass es besser sei, wenn sie in Österreich bleiben würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 03.10.2017 ein alle Beschwerdeführer betreffendes,

Art. 12Abs.

2 oder 3 Dublin III-VO gestütztes

nahmeersuchen an Italien, welches in der Folge unbeantwortet blieb.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 03.10.2017 ein alle Beschwerdeführer betreffendes,

Artikel 12

, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO gestütztes

nahmeersuchen an Italien, welches in der Folge unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 04.12.2017 wies das BFA die italienischen Behörden

das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur

nahme der Antragsteller gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.Mit Schreiben vom 04.12.2017 wies das BFA die italienischen Behörden

das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur

nahme der Antragsteller gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO hin. Am 08.01.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, vor Weihnachten sei er dreimal ohnmächtig geworden, er wisse nicht warum. Er habe einen Muskelriss erlitten und noch Schmerzen, gestern sei er auch im Krankenhaus gewesen und habe einen Gürtel und zwei Medikamente verschrieben bekommen, es seien aber nur Schmerzmittel. Am 11.01.2018 habe er einen Termin zur Herzuntersuchung, man wolle feststellen, warum er ohnmächtig geworden sei. Er sei in Österreich bisher nicht stationär im Krankenhaus

hältig gewesen, als er ohnmächtig geworden sei, habe er eine Platzwunde erlitten, diese sei nur ambulant genäht worden. Er habe nur das eine italienische Visum bekommen, hierfür hätten sie viel Geld bezahlt. Geld habe er nunmehr keines mehr, er beziehe in Österreich Grundversorgung und habe keine Angehörigen oder Verwandte in Österreich bzw. sonst im Bereich der Mitgliedstaaten. Zu konkreten Vorfällen in Italien befragt gab er an: Seine Verfolger hätten über das Reisebüro, welches die Reise organisiert habe, seinen

enthaltsort erfahren. Sein Vater hätte ihn gewarnt. Ursprünglich habe er vorgehabt, bis zum Ablauf des Visums in Italien zu bleiben. Er habe gehofft, dass sich die Lage zu Hause beruhigen und sein Problem sich lösen würde. In Italien seien viele Personen, die wie Extremisten ausschauen würden und er habe sich deshalb dort nicht sicher gefühlt. Deswegen sei er nach Österreich gereist. Die Frage, wann er von seinem Vater erfahren habe, dass seine Verfolger seinen

enthalt kennen würden, beantwortete er wie folgt: "Bei diesem Reisebüro habe ich meine Kontaktdaten abgegeben, ich habe zwei Telefonnummern, eine von mir und eine meines Vaters. Eine Mitarbeiterin dieses Reisebüros konnte mich scheinbar nicht erreichen und hat mit meinem Vater telefoniert und ihm erzählt, dass sie unter Druck gezwungen war, die Informationen über mich den fremden Menschen zu geben, welche sie

gefordert haben, meinen

enthaltsort zu nennen. Mein Vater hat mir diese Information am 10.09.2017 am Telefon mitgeteilt." Die Fragen, ob der Erstbeschwerdeführer in Italien jemals in medizinischer Behandlung gewesen sei und ob er jemals eine Anzeige bei der Polizei in Italien erstattet habe, verneinte er jeweils. Über Vorhalt der Zuständigkeit und Zustimmung Italiens gab er an: Die Leute, die ihn verfolgen würden, seien unberechenbar, er fühle sich dort nicht sicher. Er habe Angst um seine Kinder.

die Frage, warum (erg: er glaube, dass) ihn die italienische Polizei nicht würde schützen können, gab er an: Die russische Polizei habe ihnen auch Hilfe versprochen aber nicht gehalten. Deshalb könne er keiner Polizei mehr Vertrauen schenken. Zu weiteren Gründen befragt, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden, gab er an: Er grüble die ganze Zeit und habe Angst um das Leben seines Vaters. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht und er habe Schlafstörungen. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, obwohl er in Österreich sei. Wenn er rücküberstellt würde, dann würde das noch schlimmer. In Österreich sei er deswegen nicht beim Arzt gewesen, tagsüber versuche er nicht daran zu denken und sei auch abgelenkt. Nur in der Nacht könne er seine Gedanken nicht ignorieren und er habe auch Heimweh.

die Frage, warum die Verfolger den Erstbeschwerdeführer zwar in Italien finden, aber in Österreich nicht finden sollten, gab er an: Weil den jetzigen

enthaltsort nur sein Vater kennen würde und er diesen nicht weitergeben werde. Russland sei groß und Italien klein. In Italien seien sehr viele extrem denkende Personen mit langem Bart, man könne auch Terroristen sagen,

hältig. Sie seien zu jeder Tat fähig.

die Frage, ob er in Italien jemals von jemanden bedroht worden sei, gab er an: Nein, aber er habe sich in Italien unwohl und nicht in Sicherheit gefühlt. Nach der Rückübersetzung gab er ergänzend an, Russland sei ein riesiges Land, aber es sei praktisch dort unmöglich, einen sicheren

enthaltsort zu finden. Selbst die Polizeibeamten seien nicht in der Lage, sich selbst zu beschützen. Italien sei auch viel kleiner als Russland und dort seien viele Migranten. Als er das italienische Visum beantragt habe, habe er nicht gewusst, dass Italien ein Transitland für arabische und andere Flüchtlinge sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei dieser Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2018 im Wesentlichen an, sie leide an Herzrhythmusstörungen, bekomme Atenalom 100mg Tabletten und nehme 50 mg morgens und 50 mg am Abend ein. An diesen Beschwerden leide sie seit 2012, es sei eine Erbkrankheit, viele Familienangehörige (Oma und drei Onkeln) seien an einer Herzerkrankung verstorben. Sie sei deswegen in Österreich in Behandlung gewesen und es seien ihr die gleichen Tabletten verschrieben worden. Stationär sei sie nie im Krankenhaus

hältig gewesen, sie sei nur als Begleitperson für ihr Kind dort gewesen. Es sei ihr nur ein Rezept aber kein Befund ausgehändigt worden, vereinbart sei ein Termin in drei Monaten worden, der genaue Termin sei noch nicht festgelegt. Die Beschwerdeführerin sagte zu, sämtliche medizinischen Unterlagen noch am selben Tag an das BFA zu übermitteln. Zum Gesundheitszustand der Kinder befragt gab sie an, es seien beide Kinder krank, die Drittbeschwerdeführerin habe in Italien hohes Fieber bekommen, sie habe eine eitrige Zahnfleischentzündung gehabt. In Österreich sei sie in die Kinderchirurgie geschickt worden und es seine viele Medikamente (fiebersenkende Mittel, Antibiotika, Schmerzmittel) verschrieben worden. Sie leide auch an irgendwelchen Allergien, welche genau wisse sie nicht.

die Frage, ob die Tochter jetzt noch Beschwerden habe, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin: "Jetzt ist alles in Ordnung, sie ist jetzt gesund." Zur Viertbeschwerdeführerin befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Tochter schiele, es sei ihr eine neue Brille verschrieben worden. Sie habe alle drei Monate einen Kontrolltermin beim Augenarzt. Sie habe schon zwei Termine wahrgenommen, der nächste Termin sei am 20.03.2018. Angehörige oder sonstige Verwandte - so die Zweitbeschwerdeführerin über Befragen bei der Einvernahme weiter - habe sie in Österreich keine, sie seien ganz alleine hier. Auch sonst habe sie im Bereich der Mitgliedstaaten keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. In Italien seien sie ein Monat und zwei Tage

hältig gewesen, sie betreffende Vorfälle habe es in Italien keine gegeben, sie seien nicht verfolgt bedroht oder Ähnliches geworden, aber ihr Mann habe panische Angst vor den Männern mit dem Bart. Sie sei in Italien nie in medizinischer Behandlung gewesen, auch hätten sie nie eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Über Vorhalt der Zuständigkeit Italiens und der Zustimmung durch Verschweigung antwortete die Zweitbeschwerdeführerin

die Frage, ob konkrete Gründe gegen die Rückkehr nach Italien sprechen würden: Sie würden aus einer ziemlich kleinen Stadt stammen, wo schon die Information, dass sie in Italien seien, verbreitet sei. Sie hätten von ihrem Schwiegervater erfahren, dass eine Mitarbeiterin des Reisebüros gezwungen worden sei, ihren

enthaltsort zu nennen. Ihr Mann habe panische Angst bekommen, gefunden zu werden. Er habe immer wieder gesagt, er würde in Italien ausspioniert. Sie hätten Angst, in Italien gefunden zu werden, bzw. dass ihr Ehemann gefunden würde. Die Chance, gefunden zu werden, sei in Italien sehr sehr groß. Zur näheren Begründung dieses Risikos

gefordert gab sie an: "Russland ist ein sehr gefährliches Land und es werden tagtäglich Menschen umgebracht. Darunter sind auch meine und seine Schulfreunde. Wir haben ständig Angst und diese Angst ist sehr groß und in Italien haben wir uns nicht sicher gefühlt. Wir sind bereit, in ein anderes EU-Land zu reisen, aber bitte nicht Italien." Ergänzend führte die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Mann habe gemeint, dass er das Datum vom Telefonat mit dem Vater falsch angegeben habe. Es sei ein Monat früher gewesen als er gesagt habe. Er habe den 10.08.2017 nicht den 10.09.2017 gemeint. Die Frage, warum der Ehemann bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, dass er sich in Italien bedroht gefühlt habe, beantwortete sie wie folgt: "Er war sehr gestresst an diesem Tag, wir waren hungrig und erschöpft und die Kinder haben geweint." Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegen dem Akt folgende Befunde ein: Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers: -Strichaufzählung Ambulanzkarte vom 01.01.2018 mit den Diagnosen "S01.8.0 - Vic.menti; S20.2.1.-Cont.thoracis sin.; S01.5.4.-Vlc.min lunguae" mit der Therapieempfehlung: Kontrolle nach zwei Tagen sowie Nahtentfernung nach neun Tagen durch den Hausarzt, mehrmals Spülung mit Kamillentee oder antiseptischer Lösung, sofortige Wiedervorstellung bei neurologischen

fälligkeiten, Übelkeit, Erbrechen oder starken Kopfschmerzen. -Strichaufzählung Medikamentenpackung "Profenid - 100 mg Kapseln (erg: Wirkstoff: Ketoprofen, schmerzstillende und entzündungshemmende Eigenschaften). -Strichaufzählung Überweisung an den Facharzt vom 03.01.2018 und 09.01.2018 zur fachärztlichen Abklärung inklusive Echokardiographie mit der Diagnose "St.p. Kollaps bei Verdacht

Herzklappenfehler" -Strichaufzählung Überweisung an den Facharzt vom 12.01.2018 zu einem CT Cerebri mit der Diagnose "Chron. rez. Cephalea" Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin: -Strichaufzählung Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung eines praktischen Arztes vom 04.10.2017 mit folgenden Ergebnissen: klinische Untersuchung: Kopf/Hals - Abdomen - Wirbelsäule/Gelenke - Haut: jeweils ohne Besonderheit, Herz/Lunge/Gefäße: Arhythmien, Laborbefunde (Anm: Werte im ausgewiesenen Referenzbereich),Haut: jeweils ohne Besonderheit, Herz/Lunge/Gefäße: Arhythmien, Laborbefunde Anmerkung, Werte im ausgewiesenen Referenzbereich), Blutzucker-Blutdruck - Körpergewicht: jeweils normal. Es wurde ausgeführt: "Sie haben eine Herz-Kreislauf-Erkrankung. Achten Sie

die regelmäßige Einnahme der verschriebenen Medikamente und nehmen Sie ärztliche Betreuung in Anspruch." Als neu entdeckte Krankheiten ist ausgeführt. "Tu Speicheldrüse re Fe mangel, mit handschriftlicher Ergänzung: "abgeklärt bei HNO-Arzt -nur Lymphknoten" -Strichaufzählung Überweisung an den Facharzt für Radiologie für eine Sono Halsweichteile mit Diagnose "TU Speicheldrüse re" vom 06.10.2017; diese ist laut handschriftlichem Vermerk am 11.10.2017 erfolgt. Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin: -Strichaufzählung Überweisung an den Zahnarzt vom 16.08.2017 mit der Diagnose "Caries dent., Eiter re Oberkiefer"; -Strichaufzählung ärztliche Verschreibung vom 07.09.2017 für Lymphdiaral Basistropfen (Homöopathische Arzneispezialität bei Neigung zu Infekten und entzündlichen Erkrankungen) -Strichaufzählung Ambulanzkarte eines österreichischen Krankenhauses vom 29.08.2017, aus dem eine vorgesehene Operation mit der Diagnose "Multiple Karies OK/UK" hervorgeht, samt Laborbefunden vom 07.12.2017; -Strichaufzählung Ambulanzprotokoll eines österreichischen Krankenhauses vom 21.12.2017 mit OP-Bericht. Aus diesem geht die Entfernung mehrerer Zähne hervor und es wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin 4 Stunden nach der Operation beschwerdefrei entlassen worden sei. Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin: -Strichaufzählung Impfkarte für die kostenlose Impfung bei einem Kinder-und Jugendfacharzt (MMR- zweite Teilimpfung, PNC- erste Teilimpfung) vom 05.09.2017; -Strichaufzählung Verordnungsschein für Sehbehelfe zum Erhalt einer Brille sowie Verordnungsschein für Okklusionspflaster zum Abdecken des rechten Auges (verordnet für 3 Stunden täglich). 2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer

internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 (gemeint: Art. 12 Abs. 2) iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer

internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, (gemeint: Artikel 12, Absatz 2,) in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden im jeweiligen angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 13.12.2017, Unterbringung Mit Stand 30.11.2017 waren in Italien 186.884 Fremde in staatlicher Unterbringung, und zwar in folgender regionaler Verteilung: ... (VB 12.12.2017) Quellen: -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (12.12.2017): Auskunft des VB, per E-Mail KI vom 30.11.2017, Asylstatistik und Unterbringung 2017 haben in Italien bis 24.

  1. des Jahres 123.020 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 74.184 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 6.271 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 6.399 einen subsidiären Schutz, 18.232 humanitären Schutz und 38.813 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 3.891 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren. Mit Stand 18.6.2017 waren im Land 194.809 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 29.11.2017; vgl. MdI 24.11.2017).2017 haben in Italien bis 24.
  2. des Jahres 123.020 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 74.184 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 6.271 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 6.399 einen subsidiären Schutz, 18.232 humanitären Schutz und 38.813 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 3.891 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren. Mit Stand 18.6.2017 waren im Land 194.809 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 29.11.2017; vergleiche MdI 24.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung MdI - Ministero dell Interno (24.11.2017): Statistiken des MdI, per -E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (29.11.2017): Auskunft des VB, per E-Mail KI vom 26.07.2017, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am
  3. Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun (MdI 24.7.2017). Aus einer Statistik des UNHCR geht hervor, dass 2017 bis
  4. Juli 93.213 Bootsflüchtlinge in Italien gelandet sind. Das sind um 13.373 Personen mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Allerdings ist der Juli 2017 bislang mit 9.461 Migranten etwas schwächer als der Vergleichszeitraum 2016 (9.618). Aus den Statistiken geht hervor, dass mehr Personen in Italien Asylanträge stellen als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, wobei diese Anträge nicht notgedrungen von Neuankünften gestellt worden sein müssen (UNHCR 16.7.2017). Laut offizieller italienischer Statistik haben 2017 bis zum
  5. Juli 80.665 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit selbem Datum waren 22.406 Anträge negativ erledigt, 3.842 erhielten Flüchtlingsstatus, 4.165 erhielten subsidiären Schutz, 10.632 erhielten humanitären Schutz. 2.118 Antragsteller waren nicht mehr

findbar (VB 19.7.2017a). Mit Stand 18. Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (VB 19.7.2017b). Quellen: -Strichaufzählung MdI - Ministero dell Interno (24.7.2017): Circular Letter, per -E-Mail -Strichaufzählung UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (16.7.2017): Italy weekly snapshot - 16 Jul 2017, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.7.2017a): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.7.2017b): Auskunft des VB, per E-Mail Allgemeines zum Asylverfahren In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Aus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vgl. Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz undAus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vergleiche Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz und 18.979 internationalen humanitären Schutz. 54.254 Anträge (60%) wurden abgewiesen (MdI - 10.3.2017). Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer

bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3.2017). Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 21. April 46.225 Asylanträge gab. ... (VB 26.4.2017) Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (10.3.2017): Dati e statistiche, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo; Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html, Zugriff 30.3.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (26.4.2017): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Die meisten Dublin-Rückkehrer landen

den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

  1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
  2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
  3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18

(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren

Antrag wieder

genommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren

Antrag wieder

genommen (EASO 12.2015). 4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18

(1)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017). 5. Wurde der Rückkehrer beim ersten

enthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017). 6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3 Dublin-Rückkehrer.) Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.3.2017): Approvata legge su accoglienza e protezione dei minori stranieri non accompagnati in Italia, https://www.unhcr.it/news/aggiornamenti/approvata-legge-accoglienza-protezione-dei-minori-stranieri-non-accompagnati-italia.html, Zugriff 31.3.2017 -Strichaufzählung UNICEF - United Nations Children's Fund (29.3.2017): Approvata la "Legge Zampa": più tutele e inclusione per i minori stranieri non accompagnati, http://www.unicef.it/doc/7324/approvata-la-legge-zampa-per-minori-stranieri-non-accompagnati.htm, Zugriff 3.4.2017 Non-Refoulement Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit

grund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015). Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017). Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung UNICEF - United Nations Children's Fund (29.3.2017): Approvata la "Legge Zampa": più tutele e inclusione per i minori stranieri non accompagnati, http://www.unicef.it/doc/7324/approvata-la-legge-zampa-per-minori-stranieri-non-accompagnati.htm, Zugriff 3.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 14.4.2016 Versorgung Unterbringung Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch

schiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher

Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für

See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017). Wie die untenstehende Statistik des italienischen Innenministeriums zeigt, wurden die Unterbringungskapazitäten in den letzten 3 Jahren massiv gesteigert. ... (MdI - 31.3.2017) Mit Stand 31.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 137.599 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 2.204 in den sogenannten Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.835 in Erstaufnahmezentren, 137.599 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.867 in staatlicher Betreuung (SPRAR): ... (VB 19.4.2017) Grundsätzlich lässt sich die Struktur der Unterkünfte wie folgt grafisch darstellen. ... (AIDA 2.2017) CPSA - (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Menschen, die - vor allem

dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vgl: MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vgl. EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)Menschen, die - vor allem

dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vergleiche, MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vergleiche EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.) CDA, CARA und CAS CDA, CARA und CAS sind Erstaufnahmezentren und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Erstaufnahmezentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen (AIDA 2.2017). Die CDA (centri di accoglienza) sind allgemeine

nahmezentren, in denen insbesondere die

dem Staatsgebiet

gegriffenen Fremden zur Identitätsfeststellung und Statusbestimmung untergebracht werden, während CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) Zentren für die

nahme von Asylwerbern sind. CDA und CARA umfassen derzeit 15 Erstaufnahmezentren mit ca. 14.694 Plätzen (AIDA 2.2017). Asylwerber sollen dort einige Wochen oder Monate untergebracht werden, bis die administrativen Formalitäten bezüglich eines Asylantrags abgeschlossen und ein neuer Unterkunftspatz gefunden ist. Sprachtraining oder andere Integrationsmaßnahmen finden in diesen Zentren nicht statt (CoE 2.3.2017). CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub regionali"

gehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vgl. MdI 2016; SFH 8.2016)CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142 aus 2015, eingeführten sogenannten "hub regionali"

gehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 2016; SFH 8.2016) Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre

nahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-

nahme" in Vorbereitung

die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht

einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre

nahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-

nahme" in Vorbereitung

die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht

einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017). Grundsätzlich sollen Asylwerber jedenfalls in allen hier genannten Einrichtungen nur temporär untergebracht werden, bis eine Verlegung in das SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) möglich ist. Da SPRAR aber nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, gibt es einen chronischen Rückstau, der wiederum eine zum Teil massive Überbelegung der CAS-Unterkünfte zur Folge hat. Viele Asylsuchende bleiben bis zum Asylentschied in den CAS. Um eine gewisse Entlastung des Systems herbeizuführen, werden Asylwerber oft sofort nach Erhalt eines positiven Bescheids aus dem

nahmesystem genommen (AIDA 2.2017). Generell variiert die Qualität zwischen den verschiedenen Arten von Flüchtlingsunterkünften und auch innerhalb der jeweiligen Kategorien stark und hängt vom Ausmaß der jeweiligen Überbelegung und dem lokalen Management ab (AIDA 2.2017). Die Bedingungen in einigen Einrichtungen führen zu Bedenken nach den Artikeln 3 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (CoE 2.3.2017). SPRAR - (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) Das SPRAR besteht derzeit (Stand 2. Februar 2017) aus 640 kleineren dezentralisierten Zweitaufnahmezentren/Projekten mit einer aktuellen Gesamtkapazität von 25.838 betreuten Personen. Etwa 95 dieser Projekte widmen sich unbegleiteten Minderjährigen (2.007 Personen) und 44 Unterkünfte mit insgesamt 592 Plätzen widmen sich Menschen mit psychischen Problemen (SPRAR 2.2.2017). Die SPRAR-Projekte der Gemeinden sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren und bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung sowie Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es steht mehr Platz pro Person zur Verfügung (in kleineren Einheiten teilen sich oft nur zwei Personen ein Zimmer) und die hygienischen Standards sind besser. Es gibt Erholungsbereiche, manchmal besteht auch die Möglichkeit, selbst zu kochen. Bei Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger werden diese Standards normalerweise - beispielsweise um Sportmöglichkeiten - nochmals ausgeweitet (AIDA 2.2017). Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der

nahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vgl. MdI 31.3.2017).Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der

nahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 31.3.2017). Ist in keiner der vorgesehenen Strukturen Platz für einen Asylwerber gegeben, wäre für den Zeitraum, in dem dieser nicht untergebracht werden kann, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt. Stattdessen wird der Asylwerber unter Inkaufnahme einer entsprechenden Überbelegung trotzdem untergebracht (AIDA 2.2017). NGOs berichten, dass Tausende legale und illegale Fremde - ohne Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen - in verlassenen alten Gebäuden leben (USDOS 3.3.2017). NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 2.2017). CIE - (Centro di identificazione ed espulsione) Personen, die sich illegal im Land

halten und für internationalen Schutz nicht in Frage kommen, werden in Erwartung der Abschiebung in den Schubhaftzentren CIE untergebracht. Die Dauer des

enthalts beträgt hierbei maximal 18 Monate (MdI 28.7.2015). Italien verfügt mit Stand vom

  1. Jänner 2016 über insgesamt sechs in Betrieb befindlichen CIEs mit einer theoretischen Kapazität von insgesamt 720 Plätzen (PI 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von
  2. bis
  3. Oktober 2016 (

nahmebedingungen; unbegleitete Kinder; internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit; Integration; etc.), https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (o.D.), Hotspot-Konzept zur Steuerung außergewöhnlicher Migrationsströme, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_hotspots_de.pdf, Zugriff 3.4.2017 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno Italiano (28.7.2015): Centri per l'imigrazione, http://www.interno.gov.it/it/temi/immigrazione-e-asilo/sistema-accoglienza-sul-territorio/centri-limmigrazione, Zugriff 28.3.2017 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno Italiano

(2016): Piano accoglienza 2016. Tavolo di ccordinamento nazionale, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (31.3.2017): Dati e statistiche, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/cruscotto-statistico-giornaliero, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung PI - Parlamento Italiano, Senato della Repubblica (2.2016): Rapporto sui centri di identificazione ed espulsione in Italia, https://www.senato.it/application/xmanager/projects/leg17/file/repository/commissioni/dirittiumaniXVII/rapporto_cie.pdf, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016): Asylverfahren und

nahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-

nahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung SPRAR - Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (2.2.2017): Composizione di base della rete SPRAR, http://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html, Zugriff 30.3.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.4.2017): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail Hotspots Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission am 13. Mai 2015 eine Migrationsagenda zur "besseren Steuerung der Migration" verabschiedet. Eine der Maßnahmen ist der sog. "Hotspot approach", bei dem mit Unterstützung der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO (sowie unter Hinzuziehung von Frontex, Europol und Eurojust) mit den Behörden der Grenzstaaten eine rasche Identifizierung der ankommenden Migrantinnen und Migranten und die umfassende Registrierung sowie die Abnahme der Fingerabdrücke gewährleisten sollen. Menschen, die Anspruch

internationalen Schutz haben, können von den betroffenen Mitgliedsstaaten an andere EU Mitgliedsstaaten umverteilt werden, wo ihr Asylantrag bearbeitet wird. Italien und Griechenland sind die ersten beiden Mitgliedstaaten, in denen das Hotspot-Konzept derzeit angewandt wird (EC 27.3.2017; vgl. SFH 8.2016).Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission am 13. Mai 2015 eine Migrationsagenda zur "besseren Steuerung der Migration" verabschiedet. Eine der Maßnahmen ist der sog. "Hotspot approach", bei dem mit Unterstützung der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO (sowie unter Hinzuziehung von Frontex, Europol und Eurojust) mit den Behörden der Grenzstaaten eine rasche Identifizierung der ankommenden Migrantinnen und Migranten und die umfassende Registrierung sowie die Abnahme der Fingerabdrücke gewährleisten sollen. Menschen, die Anspruch

internationalen Schutz haben, können von den betroffenen Mitgliedsstaaten an andere EU Mitgliedsstaaten umverteilt werden, wo ihr Asylantrag bearbeitet wird. Italien und Griechenland sind die ersten beiden Mitgliedstaaten, in denen das Hotspot-Konzept derzeit angewandt wird (EC 27.3.2017; vergleiche SFH 8.2016). Migranten, die - vor allem

dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Hotspot-Zentren. Dort werden ihre Daten erkennungsdienstlich

genommen, es erfolgt ein erster medizinischer Check und sie haben die Möglichkeit, um internationalen Schutz anzusuchen (AIDA 2.2017). Jene Menschen, die keinen Schutzanspruch haben, sollen rasch rückgeführt werden. Die anderen werden in die "hub regionali" (Regionalzentren) überstellt. Auch wird eine mögliche Umverteilung an andere EU-Staaten für die Durchführung des Asylverfahrens überprüft (AIDA 2.2017; vgl. EC 27.3.2017).Migranten, die - vor allem

dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Hotspot-Zentren. Dort werden ihre Daten erkennungsdienstlich

genommen, es erfolgt ein erster medizinischer Check und sie haben die Möglichkeit, um internationalen Schutz anzusuchen (AIDA 2.2017). Jene Menschen, die keinen Schutzanspruch haben, sollen rasch rückgeführt werden. Die anderen werden in die "hub regionali" (Regionalzentren) überstellt. Auch wird eine mögliche Umverteilung an andere EU-Staaten für die Durchführung des Asylverfahrens überprüft (AIDA 2.2017; vergleiche EC 27.3.2017). In Italien wurden bisher 4 Hotspots mit einer Kapazität von insgesamt 1.600 Personen eingerichtet (Lampedusa, Pozzallo, Taranto und Trapani) (EC 27.3.2017). Nach Medienberichten sollen diese nun durch weitere Hotspots ergänzt werden. Im Gespräch hierfür sind Messina und Palermo

Sizilien sowie Corigliano, Reggio Calabria und Crotone in Kalabrien (AIDA 2.2017, vgl. GdS 17.3.2017).In Italien wurden bisher 4 Hotspots mit einer Kapazität von insgesamt 1.600 Personen eingerichtet (Lampedusa, Pozzallo, Taranto und Trapani) (EC 27.3.2017). Nach Medienberichten sollen diese nun durch weitere Hotspots ergänzt werden. Im Gespräch hierfür sind Messina und Palermo

Sizilien sowie Corigliano, Reggio Calabria und Crotone in Kalabrien (AIDA 2.2017, vergleiche GdS 17.3.2017). Die gesetzlich zulässige

enthaltsdauer von 48 bzw. 72 Stunden in den Hotspots wird in der Praxis vielfach nicht eingehalten (AIDA 2.2017). Die hohe Anzahl der Ankünfte hat sich negativ

das System zur Registrierung und

das italienische Empfangssystem als Ganzes ausgewirkt. Nicht immer ist die wirksame Identifizierung von Opfern von Menschenhandel oder Vulnerablen bzw. die Bereitstellung von angemessenen Informationen über deren Rechte gewährleistet. Dies ist insbesondere problematisch, wenn eine hohe Anzahl von Flüchtlingen und Migranten gleichzeitig eintrifft (CoE 2.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von 16. bis 21. Oktober 2016 (

nahmebedingungen; unbegleitete Kinder; internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit; Integration; etc.), https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (27.3.2017), Hotspots in Italy, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/press-material/docs/state_of_play_-_hotspots_en.pdf, Zugriff 3.4.2017 -Strichaufzählung GdS - Giornale di Sicilia (17.3.2017): Migranti, hotspot a Palermo e Messina. Tramonta l'ipotesi Mineo, http://catania.gds.it/2017/03/17/migranti-hotspot-a-palermo-e-messina-tramonta-lipotesi-mineo_641852/, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016): Asylverfahren und

nahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-

nahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich.

grund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre

nahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017). Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag

Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind. Zuletzt wurde am 12. Oktober 2016 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 11 SPRAR-Projekte mit zusammen 58 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 12.10.2016). Die NGOs Danish Refugee Council und Swiss Refugee Council haben Anfang 2017 6 Fälle von vulnerablen Rückkehrern (Familien mit Kindern bzw. Schwangeren) nach Italien einem Monitoring unterzogen und berichten, dass 2 dieser Fälle bei Rückkehr keinen Zugang zu Unterbringung hatten. Die übrigen 4 Fälle wurden zunächst übergangsweise untergebracht, wobei die Bedingungen als für Vulnerable unpassend kritisiert wurden. In weiterer Folge konnten Plätze in SPRAR gefunden werden. Die Betroffenen und die beteiligten NGOs sprechen von Willkür oder zumindest Unvorhersehbarkeit seitens der italienischen Behörden. Als problematisch wurde in den gemonitorten Fällen vor allem der mangelnde Informationsfluss betreffend die Vulnerabilität der Rückkehrer zwischen den Behörden des überstellenden Staats und Italiens beschrieben (DRC/SRC 9.2.2017). Der BM.I-Verbindungsbeamte in Italien, der gegebenenfalls die Rückkehr vulnerabler Fälle aus Österreich am Flughafen Rom-Fiumicino begleiten kann, berichtete im Feber 2017 von der Rückkehr einer Familie mit Kindern nach Italien, woraus sich abseits des Einzelfalls interessante allgemeine Fakten ergeben. Am Flughafen Fiumicino sind ab 10:30 Uhr Vertreter der Vereinigung ITC (Interpreti Traduttori in Cooperativa) vertreten. Es handelt sich dabei um eine Kooperative von Übersetzern, Dolmetschern und Kulturmediatoren, die in ganz Italien mit über 2.000 Experten aktiv sind und mehrere italienische Behörden und internationale Organisationen mit ihrer Kompetenz beim Umgang mit Migranten unterstützen. Diese decken offenbar eine gewisse Bandbreite an Sprachen ab und unterstützen gegebenenfalls bei der niederschriftlichen Befragung zu den Asylgründen in Italien. Die Quästur hat direkt am Flughafen Rom Fiumicino eine Zweigstelle eingerichtet, um den administrativen Ablauf zu beschleunigen und den Rückkehrern die Anfahrt ins Zentrum von Rom zu ersparen. Nach der Befragung wurde der Familie der zeitlich

6 Monate befristete

enthaltstitel für Asylwerber von der Quästur ausgestellt und die Familie erhielt eine Mahlzeit, während mit der Präfektur von Rom abgeklärt wurde, wo die Rückkehrer vorübergehend unterzubringen wären. Da zum Zeitpunkt der Anreise keine Plätze in SPRAR-Strukturen (Unterkünfte der 2. Stufe; auch: Folgeunterkünfte) zur Verfügung standen, wurde die Familie zuerst außerordentlich untergebracht (in sogenannten Centri accoglienza straordinari). Auch bei dieser Art der Unterbringung werden Familien in eigenen Strukturen untergebracht. Sobald ein Platz in einer SPRAR-Struktur frei wird, werden die Familien dorthin verlegt. Der Transfer in die Unterbringung erfolgt entweder organisiert, oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei die Kosten dann durch die Vereinigung "ITC" getragen werden. Im gemonitorten Fall war der Transfer für denselben Nachmittag angekündigt. (VB 14.2.2017; ITC o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung DRC - Danish Refugee Council / SRC - Swiss Refugee Council (9.2.2017): Is mutual trust enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy, https://www.refugeecouncil.ch/assets/news/2017/drc-osar-drmp-report-090217.pdf, Zugriff 8.5.2017DRC - Danish Refugee Council / SRC - Swiss Refugee Council (9.2.2017): römisch eins s mutual trust enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy, https://www.refugeecouncil.ch/assets/news/2017/drc-osar-drmp-report-090217.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung ITC Interpreti Traduttori in Cooperativa (o.D.): The Cooperative, http://www.cooperativaitc.org/en/about-us/the-cooperative, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell Interno (12.10.2016): Circular Letter, per -E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I für Italien (14.2.2017): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug

medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das Recht

medizinische Versorgung erfolgt im Moment der Registrierung eines Asylantrags, der wiederum von der Zuweisung eines "codice fiscale" (Steuer-Codes) abhängt, der von den Quästuren im Zuge der Formalisierung des Asylantrags vergeben wird. Das kann Wochen oder sogar Monate dauern, zumal 2016 ein eigenes Steuercode-System für Asylwerber eingeführt wurde. Bis dahin haben Asylsuchende nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose

enthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte können sich

Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht

dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Indentifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016). Auch illegal

hältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal, die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016): Asylverfahren und

nahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-

nahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (21.7.2014): National report submitted by the Government of Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414580593_g1408921.pdf, Zugriff 27.4.2016 Der Antrag

internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 "Abs. 4" iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Der Antrag

internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, "Abs. 4" in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 17.01.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt. 3. Gegen diese Bescheide richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachten, die Verwaltungsbehörde hätte ein gesetzmäßige Vorgangsweise im Ermittlungsverfahren unterlassen, nämlich darauf hinzuwirken, dass die Beschwerdeführer die für die Entscheidung wesentlichen Angaben machen würden. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft und die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen und der Sachlage substantiiert auseinanderzusetzen. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gehabt, insbesondere "leidet die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen an der Wirbelsäule, weshalb sie regelmäßiger medizinischer Betreuung bedarf", weiters hätten die Beschwerdeführer keinerlei verwandtschaftliche oder anderweitige soziale Beziehungen in Italien, "hingegen jedoch eine Schwester bzw. Tante in Österreich". Eine Abschiebung nach Italien würde "sie daher in eine äußerst prekäre und aussichtslose Lage versetzen. Gemessen an diesen Kriterien sind die fallgegenständlichen Bescheide zu beheben, da bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand Überwiegendes für deren Rechtswidrigkeit spricht." In der Folge werden in der Beschwerde das Vorliegen systemischer Mängel in Italien vorgebracht, Italien befürchte einen Kollaps seines

nahmesystems, aus den "oben angeführten Artikeln ergibt sich, dass Italien im Jahr 2017 mit einer Masse an Asylsuchenden konfrontiert sein und diese Situation für alle Betroffenen noch belastender sein wird", insbesondere für Dublin-Rückkehrer seien die Unterkunftsbedingungen menschenrechtlich bedenklich, da ihr

enthalt in Italien von einer ständigen Sorge um die Nächtigungsmöglichkeit für die kommende Nacht und die Nahrungsbeschaffung für den kommenden Tag geprägt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, sie reisten unter Verwendung eines von 05.07.2017 bis 04.07.2018 gültigen Schengen-Visums der Kategorie C, für die mehrmalige Einreise und eine Dauer von 90 Tagen zu Tourismuszwecken, ausgestellt am 03.07.2017 von der italienischen Vertretungsbehörde in XXXX , in Italien ein. Nach etwa einem Monat reisten sie von dort aus in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 14.08.2017 die gegenständlichen Anträge

internationalen Schutz.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, sie reisten unter Verwendung eines von 05.07.2017 bis 04.07.2018 gültigen Schengen-Visums der Kategorie C, für die mehrmalige Einreise und eine Dauer von 90 Tagen zu Tourismuszwecken, ausgestellt am 03.07.2017 von der italienischen Vertretungsbehörde in römisch 40 , in Italien ein. Nach etwa einem Monat reisten sie von dort aus in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 14.08.2017 die gegenständlichen Anträge

internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder. Das BFA richtete am 03.10.2017 ein

Art. 12Abs.

2 bzw. 3 Dublin III-VO gestütztes

nahmeersuchen an Italien, welches unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 04.12.2017 wies das BFA die italienischen Behörden

das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur

nahme der Antragsteller gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.Das BFA richtete am 03.10.2017 ein

Artikel 12, Absatz 2, bzw.

3 Dublin III-VO gestütztes

nahmeersuchen an Italien, welches unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 04.12.2017 wies das BFA die italienischen Behörden

das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur

nahme der Antragsteller gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO hin. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Erstbeschwerdeführer erlitt am 01.01.2018 bei einem Sturz eine Platzwunde am Kopf, eine Rippenprellung und eine Rissquetschwunde an der Zunge, welche Verletzungen in der Folge ambulant behandelt wurden. Weiters leidet er an chronisch-rezidivierenden Kopfschmerzen und erlitt während seines

enthalts in Österreich einen Kollaps. Für das konkrete Vorliegen ernsterer Erkrankungen besteht aktuell kein Anhaltspunkt. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Herz-Kreislauf-Erkrankung und muss dagegen handelsübliche Medikamente einnehmen. In Italien ist eine europäischen Standards entsprechende medizinische Versorgung vorhanden, auch im Falle von akut

tretenden Herz-Kreislauf -Problemen. Die Drittbeschwerdeführerin ist nach der Entfernung kariöser Zähne in Österreich wieder gesund, die Viertbeschwerdeführerin leidet an einer Fehlsichtigkeit, deretwegen ihr Okklusionspflaster zum Abdecken des rechten Auges für 3 Stunden pro Tag sowie eine Brille verschrieben wurden. Die Beschwerdeführer verfügen über keine privaten oder beruflichen Bindungen in Österreich. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der Ausstellung eines Visums in XXXX sowie der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen im Zusammenhalt mit der vorliegenden VIS- Abfrage.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der Ausstellung eines Visums in römisch 40 sowie der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen im Zusammenhalt mit der vorliegenden VIS- Abfrage. Die Feststellungen zu dem von den österreichischen Behörden gestellten

nahmeersuchen sowie zu der nicht erfolgten Beantwortung dieses Ersuchens seitens Italiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftverkehr liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche

alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien einschließlich der medizinischen Versorgung im Falle von Erkrankungen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick

Rückkehrer nach der Dublin-VO sowie Familien mit Kindern) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg sowie getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel

weisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug

die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen der behördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Sie haben auch keinen Asylantrag in Italien gestellt, weswegen ihnen bisher die sonst dort Asylwerbern zustehenden Rechte oder Leistungen nicht zugutekommen konnten. Zudem gibt es keinen ausreichend substantiierten Hinweis darauf, dass Italien nicht gewillt oder nicht fähig wäre, seinen Schutzpflichten für den Fall, dass die Beschwerdeführer dort von russischen Verfolgern bedroht würden, nachzukommen. Insofern war aus Sicht des erkennenden Gerichts den Feststellungen der behördlichen Entscheidung zu folgen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit den vorgelegten medizinischen Befunden. Soweit der Erstbeschwerdeführer zu weiteren medizinischen Untersuchungen zur Abklärung allfälliger weiterer Erkrankungen überwiesen wurde, so hat er keine weiteren Befunde vorgelegt und es wurden auch in der Beschwerde keine weiteren schwerwiegenden Erkrankungen behauptet, sodass solche auch nicht festgestellt wurden. Soweit in der Beschwerde in Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin erstmals im Verfahren "gesundheitliche Probleme an der Wirbelsäule" vorgebracht wurden und behauptet wird, sie bedürfe deshalb regelmäßiger medizinischer Betreuung, so wurde hierfür kein medizinischer Beleg vorgelegt, weswegen eine solche regelmäßige medizinische Betreuung

grund dieser Erkrankung nicht festgestellt wurde. Die Feststellungen zum Fehlen privater oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren

ihren eigenen Angaben. Soweit in der Beschwerde nunmehr eine in Österreich lebende "Schwester bzw. Tante" es verwandtschaftliche Bezug ins Treffen geführt wird, so sind die Beschwerdeführer hierfür - abgesehen davon dass es sich um eine Asylverfahren unzulässige Neuerung handeltjegliche Präzisierung der Identität der Verwandten bzw. des behaupteten familiären Nahebezugs schuldig geblieben. Eine konkrete Familienbeziehung wurde daher nicht festgestellt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag

internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder

Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages

internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag

internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder

Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages

internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder

Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages

internationalen Schutz zuständig ist.

(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder

Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages

internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag

internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag

internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein

enthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein

enthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein

enthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein

enthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen

enthaltes und die Frage, ob der bisherige

enthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren

enthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen

enthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61

(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag

internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag

internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen

recht.

(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit

zuschieben.

(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit

zuschieben.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags

internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag

internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag

internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag

internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die

nahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen

weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die

nahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen

weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen

grund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen

grund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag

internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3)Im Hinblick

die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den

enthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um

nahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers

internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von

enthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen

enthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den

enthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags

internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags

internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im

trag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags

internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags

internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im

trag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags

internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige

enthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags

internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig: a) der Mitgliedstaat, der den

enthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden

enthaltstitel erteilt hat;

  1. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  2. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere

enthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind,

grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere

enthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind,

grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag

internationalen Schutz gestellt wird.

(5)Der Umstand, dass der

enthaltstitel oder das Visum

grund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den

enthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters

die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat

hält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat

hält,

die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller

, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig

hält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller

hält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug

die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug

die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug

die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug

die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag

internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag

internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein

nahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag

internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein

nahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag

internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller

zunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das

nahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs

NAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Artikel 22 Antwort

ein

nahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um

nahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien

geführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

  1. a)Beweismittel:
  2. i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
  3. ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
  4. b)Indizien:
  5. i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
  6. ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags

internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat

das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um

nahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen,

jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem

nahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person

zunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. 3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Einreise bzw. ersten Antragstellung in Österreich jeweils im Besitz eines gültiges Visums waren, das von der italienischen Vertretungsbehörde erteilt worden war. Die Verpflichtung Italiens zur

nahme der Antragsteller basiert, nachdem die italienischen Behörden das

nahmeersuchen des BFA nicht fristgerecht beantwortet haben,

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO.3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Einreise bzw. ersten Antragstellung in Österreich jeweils im Besitz eines gültiges Visums waren, das von der italienischen Vertretungsbehörde erteilt worden war. Die Verpflichtung Italiens zur

nahme der Antragsteller basiert, nachdem die italienischen Behörden das

nahmeersuchen des BFA nicht fristgerecht beantwortet haben,

Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte. Die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. die humanitären Gründe im Sinne dieser Bestimmungen fehlen (siehe die Ausführungen weiter unten).Die Voraussetzungen der Artikel 16, sowie Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. die humanitären Gründe im Sinne dieser Bestimmungen fehlen (siehe die Ausführungen weiter unten). 3.

  1. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.3.
  2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:3.3.
  3. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug

Art. 3EMRK vorliegen (Vw

GH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter,

den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug

Artikel 3, EMRK vorliegen (Vw

GH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter,

den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash (Große Kammer), fest, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen

enthaltsstaat nicht mehr

die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom

enthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den

nahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den

enthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch

das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen

enthaltsstaat nicht mehr

die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom

enthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den

nahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den

enthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch

das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den

nahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages

internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme

ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den

nahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages

internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme

ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren

einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Italien. Zur Situation von Asylwerbern generell und auch konkret zu Dublin-Rückkehrern, insbesondere auch zu rücküberstellten Familien mit Kindern, hat das BFA im angefochtenen Bescheid auch die kritische Berichtslage berücksichtigt und in eine umfassende Abwägung einfließen lassen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (zB BVwG 22.04.2014, W153 2001839 und darauf bezogen VfGH 06.06.2014, E 333-336/2014; BVwG 05.05.2015, W185 2103927 und darauf bezogen VwGH 13.07.2015, Ra 2015/18/0143, BVwG 19.05.2017, W205 2154853-1, u.v.a.). Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systematischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich).Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Artikel 258, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systematischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich). Im Beschwerdefall handelt es sich bei den Antragstellern allerdings um einen speziellen Fall, nämlich um eine Familie mit minderjährigen Kindern. In seinem Urteil vom 04.11.2014 in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, sprach der EGMR unter den damals in Italien vorherrschenden angespannten

nahmebedingungen noch aus, dass es dem

enthaltsstaat obliege, vor Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren

nahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Wie aus den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ersichtlich ist, haben Dublin-Rückkehrer, die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, Zugang zu Unterbringung. Zwar ist eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, nicht möglich und es ist davon auszugehen, dass es tendenziell länger dauert. Doch wurden daher in den letzten Jahren temporäre

nahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen. Allerdings stellte Italien im Sinne des Tarakhel-Urteils ab Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind. Zuletzt wurde am 24. Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 18 SPRAR-Projekte mit zusammen 78 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern. Zwar bestehen insofern Mängel, als fallweise auch vulnerable Rückkehrer unmittelbar nach Rückkehr keinen Zugang zu Unterbringung hatten bzw. übergangsweise nicht ausreichend adäquat untergebracht wurden, doch konnten letztlich Plätze in SPRAR gefunden werden. Von österreichischer Seite in diesem Zusammenhang angestellte Beobachtungen durch Verbindungsbeamte haben ergeben, dass beispielsweise am Flughafen Fiumicino ab 10:30 Uhr Vertreter der Vereinigung ITC (Interpreti Traduttori in Cooperativa) vertreten sind. Dabei handelt es sich um eine Kooperative von Übersetzern, Dolmetschern und Kulturmediatoren, die in ganz Italien mit über 2.000 Experten aktiv sind und mehrere italienische Behörden und internationale Organisationen mit ihrer Kompetenz beim Umgang mit Migranten unterstützen. Diese decken offenbar eine gewisse Bandbreite an Sprachen ab und unterstützen gegebenenfalls bei der niederschriftlichen Befragung zu den Asylgründen in Italien. Die Quästur hat direkt am Flughafen Rom Fiumicino eine Zweigstelle eingerichtet, um den administrativen Ablauf zu beschleunigen und den Rückkehrern die Anfahrt ins Zentrum von Rom zu ersparen. Sofern keine Plätze in SPRAR-Strukturen zur Verfügung stehen, kann es vorübergehend zu einer außerordentlichen Unterbringung kommen, die allerdings Familienstrukturen berücksichtigt und bei der eine möglichst zeitnahe Unterbringung in einer SPRAR-Struktur angestrebt wird. Auch wenn weiterhin Engpässe in Italien zu orten sind, ist doch

grund dieser Umstände davon auszugehen, dass sich die

nahmemodalitäten in Italien, verglichen mit der Situation zur Zeit des Urteiles des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel, im Hinblick

die gemeinsame Unterbringung von Familien grundlegend verbessert haben. Auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt diesen Befund: So hat der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0051 bis 0052 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2016 bestätigt, bei dem es sich um die Überstellung einer Mutter mit einem im Dezember 2015 geborenen gesunden Kleinkind nach Italien handelte. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht erkennen, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die im Falle der Überstellung der Antragsteller nach Italien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden, unzutreffend wäre. Diese

fassung gründete im Wesentlichen

den entsprechenden Länderberichten zur Versorgungslage in Italien, der Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme der (dortigen) Revisionswerber sowie der schriftlichen Garantie (dort: allgemeines Rundschreiben), alle Familien mit minderjährigen Kindern gemeinsam in einer familiengerechten und dem Alter der Kinder entsprechenden Unterkunft unterzubringen. Nachdem in dieser Entscheidung die Überstellung einer Mutter mit einem im Dezember 2015 geborenen gesunden Kleinkind vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet wurde, muss dies auch für die Beschwerdeführer in den gegenständlichen Verfahren gelten, zumal es sich in diesem Fall um gemeinsam reisende Eltern mit bereits älteren Töchtern handelt und die Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden. Eine im vorliegenden Fall bestehende besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht hervorgekommen.Auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt diesen Befund: So hat der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0051 bis 0052 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2016 bestätigt, bei dem es sich um die Überstellung einer Mutter mit einem im Dezember 2015 geborenen gesunden Kleinkind nach Italien handelte. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht erkennen, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die im Falle der Überstellung der Antragsteller nach Italien zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würden, unzutreffend wäre. Diese

fassung gründete im Wesentlichen

den entsprechenden Länderberichten zur Versorgungslage in Italien, der Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme der (dortigen) Revisionswerber sowie der schriftlichen Garantie (dort: allgemeines Rundschreiben), alle Familien mit minderjährigen Kindern gemeinsam in einer familiengerechten und dem Alter der Kinder entsprechenden Unterkunft unterzubringen. Nachdem in dieser Entscheidung die Überstellung einer Mutter mit einem im Dezember 2015 geborenen gesunden Kleinkind vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet wurde, muss dies auch für die Beschwerdeführer in den gegenständlichen Verfahren gelten, zumal es sich in diesem Fall um gemeinsam reisende Eltern mit bereits älteren Töchtern handelt und die Beschwerdeführer unter kei

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