RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlW233 2171093-2 SpruchW233 2171093-2/2Z W233 2171087-2/2Z W233 2171108-2/2Z W233 2171104-2/2Z W233 2171101-2/2Z W233 2171090-2/2Z W233 2171095-2/2Z W233 2162881-2/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die BeschwerdenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. römisch 40 FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden
- des XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl: 1130887810 - 161309195,
- des römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl: 1130887810 - 161309195,
- der XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl: 1130888208 - 161309301,
- der römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl: 1130888208 - 161309301,
- der minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:
- der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl: 1130888404 - 161309336,
- der minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:
- der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl: 1130887004 - 161309352,
- der minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:
- der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl: 1130886900 - 161309344,
- des minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:
- des minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl: 1130887102 - 161309379:
- der minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:
- der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl: 1130887200 - 161309395 und
- der minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:
- der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl: 11394391104 - 170410065, beschlossen: A) Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und brachten am 29.09.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein. Nach Durchführung eines ersten Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigungen vom 06.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der jeweiligen Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).Nach Durchführung eines ersten Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigungen vom 06.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der jeweiligen Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde der Antrag der Achtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde der Antrag der Achtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen die am 06.11.2016 ausgefertigten und als "Bescheid" bezeichneten Schriftstücke richtet sich die durch die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) eingebrachte Beschwerde, mit dem die "Bescheide" gesamtinhaltlich angefochten werden und im Besonderen vorgebracht wird, dass die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch rechtwidrig gewesen sei, weshalb ihnen die Bescheide auch nie rechtswirksam zugestellt worden seien. Auch die Achtbeschwerdeführerin erhob - anwaltlich vertreten - Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 06.06.2017 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Verfahren gegen ihre Eltern und Geschwister mangels Bescheiderlassung nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Die Beschwerden der BF 1 bis BF 2 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.09.2017 gem. § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), in Verbindung mit §§ 8 Abs. 2 und 23 ZustellG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde der BF 8 mit selben Beschluss stattgeben und den bekämpften Bescheid behoben.Die Beschwerden der BF 1 bis BF 2 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.09.2017 gem. Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), in Verbindung mit Paragraphen 8, Absatz 2 und 23 ZustellG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde der BF 8 mit selben Beschluss stattgeben und den bekämpften Bescheid behoben. Nach Durchführung eines zweiten Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. der beschwerdegegenständlichen Bescheide die Anträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, und sprach aus, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei.Nach Durchführung eines zweiten Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch eins. der beschwerdegegenständlichen Bescheide die Anträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, und sprach aus, dass Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei. Mit Spruchpunkt II. der beschwerdegegenständlichen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Spruchpunkt römisch zwei. der beschwerdegegenständlichen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 17 BFA-Verfahrensgesetz lautet:Paragraph 17, BFA-Verfahrensgesetz lautet: "
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
- diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen." Im vorliegenden Fall kann nach erster Durchsicht ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb de fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Dies wird zum einen damit begründet, dass in diesem konkreten Fall die minderjährige BF 4 an einer infantilen Zerebralparese leidet und in einer ersten Durchsicht ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschossen werden kann, dass ihre Abschiebung, auch wenn sie sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren, ausgesetzt wäre und zum anderen deshalb, dass die Beschwerdeführer rechtmäßig aufhältige Familienmitglieder in Österreich haben. Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO regelt das Selbsteintrittsrecht eines an sich nicht zuständigen Mitgliedstaates, in jenen Fällen, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Art. 16 über abhängige Personen erfasst sind). Gerade die Frage, ob es sich in den gegenständlichen Verfahren um solch einen exzeptionellen Fall handelt, der im Fall der Durchsetzung der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.Im vorliegenden Fall kann nach erster Durchsicht ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb de fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Dies wird zum einen damit begründet, dass in diesem konkreten Fall die minderjährige BF 4 an einer infantilen Zerebralparese leidet und in einer ersten Durchsicht ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschossen werden kann, dass ihre Abschiebung, auch wenn sie sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren, ausgesetzt wäre und zum anderen deshalb, dass die Beschwerdeführer rechtmäßig aufhältige Familienmitglieder in Österreich haben. Artikel 17, Absatz eins, der Dublin III-VO regelt das Selbsteintrittsrecht eines an sich nicht zuständigen Mitgliedstaates, in jenen Fällen, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Artikel 16, über abhängige Personen erfasst sind). Gerade die Frage, ob es sich in den gegenständlichen Verfahren um solch einen exzeptionellen Fall handelt, der im Fall der Durchsetzung der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde, kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W233.2171093.2.00