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{'item': 'W255 2180561-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlW255 2180561-1 SpruchW255 2180561-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 19.10.2016 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) Notstandshilfe.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 19.10.2016 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) Notstandshilfe. 1.2. Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2017, VN: XXXX, wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.09.2017 bis 17.10.2017 verloren hat. Der BF habe eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der XXXX, als Koch mit möglichem Arbeitsantritt 06.09.2017 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2017, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.09.2017 bis 17.10.2017 verloren hat. Der BF habe eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 , als Koch mit möglichem Arbeitsantritt 06.09.2017 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können. 1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er sich erfolgreich beim LokalXXXX, konkret bei XXXX, beworben, jedoch den vereinbarten Probetag nicht wahrgenommen, sondern abgesagt habe. Der BF habe zum Zeitpunkt seiner Bewerbung noch nicht über die unzumutbaren Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter von XXXX Bescheid gewusst. Da er aber nur mit dem Küchenchef XXXX kommuniziert habe, habe er diesem wohl kaum persönlich sagen können, dass ihm abgeraten worden sei, mit diesem zusammenzuarbeiten. Der BF habe erst kurz vor dem vereinbarten Probetag von einer ehemaligen Mitarbeiterin von XXXX namens XXXX über die Arbeitsbedingungen erfahren. Zudem habe er sich schon zweimal (13.04.2016 und im November 2016) bei XXXX beworben und nie eine Antwort erhalten. Der Beschwerde legt der BF eine schriftliche Zeugenaussage von XXXX bei, in der diese über die "unzumutbaren" Arbeitsbedingungen berichtete.1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er sich erfolgreich beim LokalXXXX, konkret bei römisch 40 , beworben, jedoch den vereinbarten Probetag nicht wahrgenommen, sondern abgesagt habe. Der BF habe zum Zeitpunkt seiner Bewerbung noch nicht über die unzumutbaren Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter von römisch 40 Bescheid gewusst. Da er aber nur mit dem Küchenchef römisch 40 kommuniziert habe, habe er diesem wohl kaum persönlich sagen können, dass ihm abgeraten worden sei, mit diesem zusammenzuarbeiten. Der BF habe erst kurz vor dem vereinbarten Probetag von einer ehemaligen Mitarbeiterin von römisch 40 namens römisch 40 über die Arbeitsbedingungen erfahren. Zudem habe er sich schon zweimal (13.04.2016 und im November 2016) bei römisch 40 beworben und nie eine Antwort erhalten. Der Beschwerde legt der BF eine schriftliche Zeugenaussage von römisch 40 bei, in der diese über die "unzumutbaren" Arbeitsbedingungen berichtete. 1.4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 30.11.2017, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass es dem BF am 14.07.2017 per eAMS-Konto den Vermittlungsvorschlag als Koch bei der Firma XXXX übermittelt habe. Aus dem Vermittlungsvorschlag sei eindeutig ersichtlich, dass es sich um einen Koch oder Chef de Partie handle. Das AMS habe eine Vorauswahl für das Unternehmen durchgeführt. Herr XXXX, potentieller Dienstgeber bei der XXXX, habe dem AMS am 06.09.2017 gemeldet, dass sich der BF vorgestellt habe und man den BF aufnehmen habe wollen. Am nächsten Tag habe der BF jedoch dem Küchenchef per SMS mitgeteilt, dass er nicht kommen werde. Einen Grund dafür habe der BF nicht genannt. Der BF habe am 06.09.2017 gegenüber dem AMS zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Tätigkeit als Koch beim Dienstgeber XXXX angegeben, dass er wegen der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und Betreuungspflichten keine Einwendung habe. Zu der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit habe der BF vorgebracht, dass laut einer Information von XXXX, welche bei der XXXX gearbeitet habe, die Arbeitszeiten bei weitem nicht eingehalten worden. XXXX XXXX habe sich auch über die dienstnehmerunfreundlichen Arbeitsbedingungen beklagt, welche die große Fluktuation in der XXXX belegen würden. Das AMS habe aufgrund des Vorwurfes, dass im Betrieb des potentiellen Dienstgebers unzumutbare Arbeitsbedingungen herrschen würden, weitere Ermittlungen durchgeführt. Seitens der Arbeiterkammer wurde die Auskunft erteilt, dass keine Beschwerden von ehemaligen Beschäftigten betreffend die XXXX aufscheinen würden. Auch die Beraterin des Service für Unternehmen des AMS habe gegenüber dem AMS bestätigt, dass es bis dato zu keinen Beschwerden gegen die Firma XXXX gekommen sei. Der Betrieb habe die im Gastgewerbe durchaus üblichen Personalfluktuationen und die Zusammenarbeit funktioniere sehr gut. Auch seien im Datensatz keine Beschwerden ehemaliger Bediensteter vermerkt und der Beraterin auch nicht bekannt. XXXX XXXX habe gegenüber dem AMS zur Auflösung ihres Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX bekannt gegeben, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst worden sei, da die Arbeitszeiten für XXXX mit ihren Kindern nicht vereinbar gewesen sei. Sie habe dem AMS keine fehlenden Lohnansprüche bekannt gegeben und es sei auch kein diesbezügliches Verfahren bei der Arbeiterkammer eingeleitet worden. Auch sonst seien keine Vorwürfe gegen die Firma erhoben worden. Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16.11.2017 habe ergeben, dass der BF während der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen habe. Er beziehe laufend Notstandshilfe. Mit dem Nichterschienen zum vereinbarten Probetag habe der BF den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für 6 Wochen rechtfertige.1.4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 30.11.2017, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass es dem BF am 14.07.2017 per eAMS-Konto den Vermittlungsvorschlag als Koch bei der Firma römisch 40 übermittelt habe. Aus dem Vermittlungsvorschlag sei eindeutig ersichtlich, dass es sich um einen Koch oder Chef de Partie handle. Das AMS habe eine Vorauswahl für das Unternehmen durchgeführt. Herr römisch 40 , potentieller Dienstgeber bei der römisch 40 , habe dem AMS am 06.09.2017 gemeldet, dass sich der BF vorgestellt habe und man den BF aufnehmen habe wollen. Am nächsten Tag habe der BF jedoch dem Küchenchef per SMS mitgeteilt, dass er nicht kommen werde. Einen Grund dafür habe der BF nicht genannt. Der BF habe am 06.09.2017 gegenüber dem AMS zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Tätigkeit als Koch beim Dienstgeber römisch 40 angegeben, dass er wegen der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und Betreuungspflichten keine Einwendung habe. Zu der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit habe der BF vorgebracht, dass laut einer Information von römisch 40 , welche bei der römisch 40 gearbeitet habe, die Arbeitszeiten bei weitem nicht eingehalten worden. römisch 40 römisch 40 habe sich auch über die dienstnehmerunfreundlichen Arbeitsbedingungen beklagt, welche die große Fluktuation in der römisch 40 belegen würden. Das AMS habe aufgrund des Vorwurfes, dass im Betrieb des potentiellen Dienstgebers unzumutbare Arbeitsbedingungen herrschen würden, weitere Ermittlungen durchgeführt. Seitens der Arbeiterkammer wurde die Auskunft erteilt, dass keine Beschwerden von ehemaligen Beschäftigten betreffend die römisch 40 aufscheinen würden. Auch die Beraterin des Service für Unternehmen des AMS habe gegenüber dem AMS bestätigt, dass es bis dato zu keinen Beschwerden gegen die Firma römisch 40 gekommen sei. Der Betrieb habe die im Gastgewerbe durchaus üblichen Personalfluktuationen und die Zusammenarbeit funktioniere sehr gut. Auch seien im Datensatz keine Beschwerden ehemaliger Bediensteter vermerkt und der Beraterin auch nicht bekannt. römisch 40 römisch 40 habe gegenüber dem AMS zur Auflösung ihres Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 bekannt gegeben, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst worden sei, da die Arbeitszeiten für römisch 40 mit ihren Kindern nicht vereinbar gewesen sei. Sie habe dem AMS keine fehlenden Lohnansprüche bekannt gegeben und es sei auch kein diesbezügliches Verfahren bei der Arbeiterkammer eingeleitet worden. Auch sonst seien keine Vorwürfe gegen die Firma erhoben worden. Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16.11.2017 habe ergeben, dass der BF während der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen habe. Er beziehe laufend Notstandshilfe. Mit dem Nichterschienen zum vereinbarten Probetag habe der BF den Tatbestand der Vereitelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für 6 Wochen rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen. 1.5. Mit Schreiben vom 11.12.2017 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an Bundesverwaltungsgericht. 1.6. Am 22.12.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und seitens des AMS neuerlich auf die in der Beschwerdevorentscheidung geschilderten Ermittlungsschritte hingewiesen. Es habe festgestellt werden können, dass die vom BF genannte Zeugin (XXXX) tatsächlich vom 01.06.2015 bis 15.02.2017 in dem Betrieb XXXX beschäftigt gewesen sei. Sie habe jedoch weder gegenüber dem AMS bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Zumutbarkeit der Stelle ausschließende Gründe vorgebracht, noch eine Anzeige bei der Arbeiterkammer eingebracht.1.6. Am 22.12.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und seitens des AMS neuerlich auf die in der Beschwerdevorentscheidung geschilderten Ermittlungsschritte hingewiesen. Es habe festgestellt werden können, dass die vom BF genannte Zeugin (römisch 40 ) tatsächlich vom 01.06.2015 bis 15.02.2017 in dem Betrieb römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Sie habe jedoch weder gegenüber dem AMS bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Zumutbarkeit der Stelle ausschließende Gründe vorgebracht, noch eine Anzeige bei der Arbeiterkammer eingebracht. 1.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei bestätigte der BF, dass ihm das AMS eine Vollzeit-Stelle bei derXXXX als Koch mit einer Entlohnung von Brutto EUR 1.800,- vermittelt habe, der BF nach einem Vorstellungsgespräch eine Zusage für den Job erhalten habe, ein Probetag für 01.09.2017 vereinbart worden sei und der BF dem Küchenchef vor dem Probetag eine SMS gesendet habe, in der mitgeteilt habe, dass er nicht kommen werde. Grund hierfür sei gewesen, dass eine Bekannte (XXXX), die der BF seit zwei Jahren kenne, in dieser Zeit ca. drei Mal gesehen habe und die in Vergangenheit für die XXXX gearbeitet habe, dem BF dringlichst von dieser Arbeit abgeraten habe. Der Küchenchef habe cholerische Anfälle, er würde Mitarbeiter beschimpfen und Gegenstände auf diese werden. Seine Bekannte sei bei XXXX als Köchin angestellt worden, habe jedoch nie Kochen, sondern nur Küchenhilfsarbeiten verrichtet würden. Daher habe der BF den Arbeitsantritt verweigert. Dass es - laut seiner Bekannten - viele Überstunden bei XXXX gegeben habe, wäre für den BF im Gastgewerbe noch normal gewesen, aber nicht, dass mit Gegenständen geworfen werde. Es hätte auch keinen Sinn gemacht, am Probetag zu erscheinen, da am Probetag sicher nichts passiert wäre, sondern erst später. Dann hätte es der BF aber sehr wohl am eigenen Leib gespürt.1.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei bestätigte der BF, dass ihm das AMS eine Vollzeit-Stelle bei derXXXX als Koch mit einer Entlohnung von Brutto EUR 1.800,- vermittelt habe, der BF nach einem Vorstellungsgespräch eine Zusage für den Job erhalten habe, ein Probetag für 01.09.2017 vereinbart worden sei und der BF dem Küchenchef vor dem Probetag eine SMS gesendet habe, in der mitgeteilt habe, dass er nicht kommen werde. Grund hierfür sei gewesen, dass eine Bekannte (römisch 40 ), die der BF seit zwei Jahren kenne, in dieser Zeit ca. drei Mal gesehen habe und die in Vergangenheit für die römisch 40 gearbeitet habe, dem BF dringlichst von dieser Arbeit abgeraten habe. Der Küchenchef habe cholerische Anfälle, er würde Mitarbeiter beschimpfen und Gegenstände auf diese werden. Seine Bekannte sei bei römisch 40 als Köchin angestellt worden, habe jedoch nie Kochen, sondern nur Küchenhilfsarbeiten verrichtet würden. Daher habe der BF den Arbeitsantritt verweigert. Dass es - laut seiner Bekannten - viele Überstunden bei römisch 40 gegeben habe, wäre für den BF im Gastgewerbe noch normal gewesen, aber nicht, dass mit Gegenständen geworfen werde. Es hätte auch keinen Sinn gemacht, am Probetag zu erscheinen, da am Probetag sicher nichts passiert wäre, sondern erst später. Dann hätte es der BF aber sehr wohl am eigenen Leib gespürt. Der BF wisse, dass XXXX nie bei irgendeiner Stelle Beschwerde gegen die XXXX erhoben habe. Dies deshalb, da sie einfach nur froh gewesen sei, dass die "Geschichte" mit der XXXX vorbei gewesen sei. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt körperlich und moralisch sehr in Mitleidenschaft gezogen gewesen. Der BF kenne keine anderen (ehemaligen) Mitarbeiter von der XXXX.Der BF wisse, dass römisch 40 nie bei irgendeiner Stelle Beschwerde gegen die römisch 40 erhoben habe. Dies deshalb, da sie einfach nur froh gewesen sei, dass die "Geschichte" mit der römisch 40 vorbei gewesen sei. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt körperlich und moralisch sehr in Mitleidenschaft gezogen gewesen. Der BF kenne keine anderen (ehemaligen) Mitarbeiter von der römisch 40 . Der BF habe nach 01.09.2017 erstmals am 01.03.2018 eine Beschäftigung angenommen und zwar als Küchenchef bei der XXXX.Der BF habe nach 01.09.2017 erstmals am 01.03.2018 eine Beschäftigung angenommen und zwar als Küchenchef bei der römisch 40 . XXXX gab gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin an, dass sie ca. 2015/2016 angefangen habe, bei der XXXX zu arbeiten. Sie habe das Dienstverhältnis beendet, da sie kochen und nicht putzen und abwaschen habe wollen. Das Dienstverhältnis sei damals einvernehmlich beendet worden. Der Küchenchef, XXXX, habe in der Küche manchmal Plastikdeckel - nicht aber Pfannen -, die gewaschen werden mussten, zur Abwasch geworfen, statt sie dort abzulegen und dabei "Achtung" gerufen. Wenn er XXXX getroffen habe, habe er sich entschuldigt. Er habe jedoch nie absichtlich Gegenstände auf XXXX oder andere Mitarbeiter geworfen. Der Küchenchef sei, wenn Stress in der Küche geherrscht habe, lauter geworden und habe geschrien. XXXX sei korrekt entlohnt worden und habe mit ihrem "Oberchef" auch keine Probleme gehabt. Sie habe sich nirgends (etwa bei der Arbeiterkammer oder sonst

  1. wo)über ihren ehemaligen Dienstgeber beschwert. Sie habe eine andere Arbeit als Köchin gefunden und sei zufrieden. Sie habe sich damals auch nicht bei Herrn XXXX, dem Vorgesetzten des Küchenchefs und "Oberchef", über den Führungsstil des Küchenchefs beschwert.römisch 40 gab gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin an, dass sie ca. 2015 aus 2016, angefangen habe, bei der römisch 40 zu arbeiten. Sie habe das Dienstverhältnis beendet, da sie kochen und nicht putzen und abwaschen habe wollen. Das Dienstverhältnis sei damals einvernehmlich beendet worden. Der Küchenchef, römisch 40 , habe in der Küche manchmal Plastikdeckel - nicht aber Pfannen -, die gewaschen werden mussten, zur Abwasch geworfen, statt sie dort abzulegen und dabei "Achtung" gerufen. Wenn er römisch 40 getroffen habe, habe er sich entschuldigt. Er habe jedoch nie absichtlich Gegenstände auf römisch 40 oder andere Mitarbeiter geworfen. Der Küchenchef sei, wenn Stress in der Küche geherrscht habe, lauter geworden und habe geschrien. römisch 40 sei korrekt entlohnt worden und habe mit ihrem "Oberchef" auch keine Probleme gehabt. Sie habe sich nirgends (etwa bei der Arbeiterkammer oder sonst
  2. wo)über ihren ehemaligen Dienstgeber beschwert. Sie habe eine andere Arbeit als Köchin gefunden und sei zufrieden. Sie habe sich damals auch nicht bei Herrn römisch 40 , dem Vorgesetzten des Küchenchefs und "Oberchef", über den Führungsstil des Küchenchefs beschwert. XXXX kenne den BF seit 2015 und habe ihn seither fünf oder sechs Mal gesehen. Sie habe dem BF erzählt, dass die Arbeit bei XXXX stressig sei, der Küchenchef schreie, sie dort abgewaschen habe und den Job nicht gut finde. Es würde sich dabei um ihre persönliche Meinung handeln. Nachdem der BF vom AMS einen negativen Bescheid erhalten habe, sei er zu ihr gekommen und habe berichtet, dass das AMS von ihr eine Bestätigung über das was ihr bei XXXX passiert sei, benötige. Daraufhin habe sie gemeinsam mit dem BF die vom BF vorgelegte (schriftliche) Zeugenaussage geschrieben.römisch 40 kenne den BF seit 2015 und habe ihn seither fünf oder sechs Mal gesehen. Sie habe dem BF erzählt, dass die Arbeit bei römisch 40 stressig sei, der Küchenchef schreie, sie dort abgewaschen habe und den Job nicht gut finde. Es würde sich dabei um ihre persönliche Meinung handeln. Nachdem der BF vom AMS einen negativen Bescheid erhalten habe, sei er zu ihr gekommen und habe berichtet, dass das AMS von ihr eine Bestätigung über das was ihr bei römisch 40 passiert sei, benötige. Daraufhin habe sie gemeinsam mit dem BF die vom BF vorgelegte (schriftliche) Zeugenaussage geschrieben. XXXX, seit sieben Jahren als Küchenchef bei der XXXX beschäftigt, gab gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge an, dass er das Vorstellungsgespräch mit dem BF geführt habe, ein Probetag für 01.09.2017 vereinbart worden sei und der BF vor dem Probetag per SMS mitgeteilt habe, nicht zum Probetag zu erscheinen. XXXX wisse von keiner Beendigung eines Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters von XXXX, das mit schweren Vorwürfen gegen ihn verbunden gewesen sei. XXXXkönne sich erinnern, dass XXXX ca. ein Jahr als Hilfsköchin und Abwäscherin bei der XXXX gearbeitet habe. Er könne sich an keine Auseinandersetzungen mit ihr erinnern. Er habe nie mit einer Pfanne geschmissen. Er habe auch nie mit Absicht Gemüse oder Plastikgeschirr auf jemanden in der Küche geschmissen. Er sei nie von seinem Vorgesetzten mit Vorwürfen anderer Mitarbeiter seine Person betreffend konfrontiert worden. Im Betrieb komme es immer wieder dazu, dass Mitarbeiter Überstunden leisten müssten, diese würden dann durch Zeitausgleich ausgeglichen.römisch 40 , seit sieben Jahren als Küchenchef bei der römisch 40 beschäftigt, gab gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge an, dass er das Vorstellungsgespräch mit dem BF geführt habe, ein Probetag für 01.09.2017 vereinbart worden sei und der BF vor dem Probetag per SMS mitgeteilt habe, nicht zum Probetag zu erscheinen. römisch 40 wisse von keiner Beendigung eines Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters von römisch 40 , das mit schweren Vorwürfen gegen ihn verbunden gewesen sei. XXXXkönne sich erinnern, dass römisch 40 ca. ein Jahr als Hilfsköchin und Abwäscherin bei der römisch 40 gearbeitet habe. Er könne sich an keine Auseinandersetzungen mit ihr erinnern. Er habe nie mit einer Pfanne geschmissen. Er habe auch nie mit Absicht Gemüse oder Plastikgeschirr auf jemanden in der Küche geschmissen. Er sei nie von seinem Vorgesetzten mit Vorwürfen anderer Mitarbeiter seine Person betreffend konfrontiert worden. Im Betrieb komme es immer wieder dazu, dass Mitarbeiter Überstunden leisten müssten, diese würden dann durch Zeitausgleich ausgeglichen. XXXX, Beraterin für das Service für Unternehmen des AMS, gab gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin an, dass sie seit Oktober 2013 für das AMS arbeite, ihr die XXXX seit ca. Mitte 2016 bekannt sei und ihr keine diesbezügliche Beschwerde bekannt sei. Auch im BTR-Datensatz sei keine Beschwerde gegen die XXXX gespeichert. Es gebe bei der XXXX im Vergleich zu vergleichbaren Arbeitgebern nicht mehrere offene Stellen.römisch 40 , Beraterin für das Service für Unternehmen des AMS, gab gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin an, dass sie seit Oktober 2013 für das AMS arbeite, ihr die römisch 40 seit ca. Mitte 2016 bekannt sei und ihr keine diesbezügliche Beschwerde bekannt sei. Auch im BTR-Datensatz sei keine Beschwerde gegen die römisch 40 gespeichert. Es gebe bei der römisch 40 im Vergleich zu vergleichbaren Arbeitgebern nicht mehrere offene Stellen. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1. Feststellungen Der BF ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Der BF ist am römisch 40 geboren, österreichischer Staatsbürger und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Der BF beantragte am 19.10.2016 beim AMS Notstandshilfe. Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 16.05.2017 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, den BF bei der Suche nach einer Vollzeit-Stelle als Küchenchef bzw. Koch (Hotel- und Gastgewerbe) im Bezirk XXXX zu unterstützen, geschlossen.Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 16.05.2017 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, den BF bei der Suche nach einer Vollzeit-Stelle als Küchenchef bzw. Koch (Hotel- und Gastgewerbe) im Bezirk römisch 40 zu unterstützen, geschlossen. Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2017, VN: XXXX, wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.09.2017 bis 17.10.2017 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.11.2017, GZ:XXXX, vollinhaltlich bestätigt.Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2017, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.09.2017 bis 17.10.2017 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.11.2017, GZ:XXXX, vollinhaltlich bestätigt. Dem BF wurde durch das AMS eine Stelle als Koch bei der XXXX in XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zu einem Gehalt von Brutto EUR 1.800,- vermittelt.Dem BF wurde durch das AMS eine Stelle als Koch bei der römisch 40 in römisch 40 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zu einem Gehalt von Brutto EUR 1.800,- vermittelt. Der BF führte mit XXXX, dem Küchenchef der XXXX ein Vorstellungsgespräch und erhielt eine Zusage für den Job. Es wurde der 01.09.2017 als Probetag vereinbart. Einen Tag vor dem Probetag sendete der BF dem Küchenchef der XXXXeine SMS, in der er ohne Angaben von Gründen mitteilte, dass er nicht zum Probetag erscheinen wird.Der BF führte mit römisch 40 , dem Küchenchef der römisch 40 ein Vorstellungsgespräch und erhielt eine Zusage für den Job. Es wurde der 01.09.2017 als Probetag vereinbart. Einen Tag vor dem Probetag sendete der BF dem Küchenchef der XXXXeine SMS, in der er ohne Angaben von Gründen mitteilte, dass er nicht zum Probetag erscheinen wird. Der BF war mit der Entlohnung, der Arbeitszeit, dem Arbeitsort und der vorgesehenen Verwendung bei der XXXX einverstanden. Als einzigen Grund für die vom BF - nicht bestrittene -verweigerte Arbeitsaufnahme nannte der BF seine Bekannte namens XXXX, die er seit 2 Jahren kennt und in diesem Zeitraum ca. drei Mal gesehen hat. XXXX habe dem BF abgeraten, den Job anzunehmen, da der Küchenchef cholerische Anfälle habe, Schreianfälle habe und in der Küche mit Gegenständen um sich werfe.Der BF war mit der Entlohnung, der Arbeitszeit, dem Arbeitsort und der vorgesehenen Verwendung bei der römisch 40 einverstanden. Als einzigen Grund für die vom BF - nicht bestrittene -verweigerte Arbeitsaufnahme nannte der BF seine Bekannte namens römisch 40 , die er seit 2 Jahren kennt und in diesem Zeitraum ca. drei Mal gesehen hat. römisch 40 habe dem BF abgeraten, den Job anzunehmen, da der Küchenchef cholerische Anfälle habe, Schreianfälle habe und in der Küche mit Gegenständen um sich werfe. XXXX war von 01.06.2015 bis 15.02.2017 als Küchengehilfin im Ausmaß von 30 Wochenstunden bei der XXXX beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis wurde auf ihren Wunsch einvernehmlich gelöst. XXXX war enttäuscht darüber, dass sie in erster Linie zum Abwaschen eingesetzt wurde, obwohl sie gerne als Köchin gearbeitet hätte. XXXX wurde während ihres Dienstverhältnisses korrekt entlohnt und von ihr geleistete Überstunden korrekt bevorzugt in Form von Zeitausgleich abgebaut.römisch 40 war von 01.06.2015 bis 15.02.2017 als Küchengehilfin im Ausmaß von 30 Wochenstunden bei der römisch 40 beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis wurde auf ihren Wunsch einvernehmlich gelöst. römisch 40 war enttäuscht darüber, dass sie in erster Linie zum Abwaschen eingesetzt wurde, obwohl sie gerne als Köchin gearbeitet hätte. römisch 40 wurde während ihres Dienstverhältnisses korrekt entlohnt und von ihr geleistete Überstunden korrekt bevorzugt in Form von Zeitausgleich abgebaut. XXXX hat sich weder gegenüber Herrn XXXX, ihrem Vorgesetzten von der XXXX, noch gegenüber dem AMS, noch gegenüber der Arbeiterkammer noch gegenüber einer anderen Behörde über die Arbeitsbedingungen und/oder das Verhalten ihres dortigen Küchenchefs beschwert.römisch 40 hat sich weder gegenüber Herrn römisch 40 , ihrem Vorgesetzten von der römisch 40 , noch gegenüber dem AMS, noch gegenüber der Arbeiterkammer noch gegenüber einer anderen Behörde über die Arbeitsbedingungen und/oder das Verhalten ihres dortigen Küchenchefs beschwert. Die vom BF vorgebrachten Vorwürfe, denen zufolge der Küchenchef der XXXX cholerische Anfälle habe, Schreianfälle habe und in der Küche mit Gegenständen um sich werfe, können nicht verifiziert werden.Die vom BF vorgebrachten Vorwürfe, denen zufolge der Küchenchef der römisch 40 cholerische Anfälle habe, Schreianfälle habe und in der Küche mit Gegenständen um sich werfe, können nicht verifiziert werden. Bei der Arbeiterkammer liegen keine speicherten Beschwerden über die XXXX vor.Bei der Arbeiterkammer liegen keine speicherten Beschwerden über die römisch 40 vor. Beim AMS liegen - abgesehen von der Beschwerde des BF - keine speicherten Beschwerden über die XXXX vor.Beim AMS liegen - abgesehen von der Beschwerde des BF - keine speicherten Beschwerden über die römisch 40 vor. Der BF stand zwischen 01.09.2017 (vereinbarter Probetag, der von ihm nicht wahrgenommen wurde) und 28.02.2018 in keiner Beschäftigung. Der BF steht seit 01.03.2018 in Beschäftigung. 2.2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 03.03.2018, in der der BF einvernommen sowie XXXX, XXXX und XXXX jeweils als Zeugen befragt wurden.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 03.03.2018, in der der BF einvernommen sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils als Zeugen befragt wurden. Die Feststellungen zum Vorstellungsgespräch, dem vereinbarten Probetag und der Absage des BF per SMS stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben des BF und XXXX, dem Küchenchef der XXXX, gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zum Vorstellungsgespräch, dem vereinbarten Probetag und der Absage des BF per SMS stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben des BF und römisch 40 , dem Küchenchef der römisch 40 , gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen dazu, dass der BF mit der Entlohnung, der Arbeitszeit, dem Arbeitsort und der vorgesehenen Verwendung bei der XXXX einverstanden war und die Annahme des Jobs ausschließlich aufgrund von behaupteten Schilderungen von XXXX verweigert hat, stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben des BF gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen dazu, dass der BF mit der Entlohnung, der Arbeitszeit, dem Arbeitsort und der vorgesehenen Verwendung bei der römisch 40 einverstanden war und die Annahme des Jobs ausschließlich aufgrund von behaupteten Schilderungen von römisch 40 verweigert hat, stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben des BF gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Beschäftigung von XXXX bei der XXXX (ihre Funktion, Entlohnung, Stundenausmaß und die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) stützen sich auf die Angaben von XXXX und XXXX gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.XXXX hat insofern leicht abweichende Angaben getätigt, als sie in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 13.09.2017 angab, als "Küchenhilfe" bei der XXXX eingestellt worden und als Abwäscherin mit geringen Tätigkeiten in der Küche eingesetzt worden zu sein, in ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch angab, als Köchin eingestellt worden zu sein. Auf Vorhalt ihrer Angabe in ihrer schriftlichen Zeugenaussage ("Küchenhilfe"), antwortete sie, dass sie nicht gekocht, sondern mehr gewaschen habe. XXXX, der damals zuständige Küchenchef von XXXX, gab an, dass XXXX damals als Hilfsköchin und Abwäscherin beschäftigt war. Aufgrund einer Gesamtschau der Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass XXXX tatsächlich als Küchengehilfin (und nicht als Köchin) eingestellt und entsprechend verwendet wurde und es lediglich ihr Wunsch gewesen ist, als Köchin eingesetzt zu werden.Die Feststellungen zur Beschäftigung von römisch 40 bei der römisch 40 (ihre Funktion, Entlohnung, Stundenausmaß und die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) stützen sich auf die Angaben von römisch 40 und römisch 40 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.XXXX hat insofern leicht abweichende Angaben getätigt, als sie in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 13.09.2017 angab, als "Küchenhilfe" bei der römisch 40 eingestellt worden und als Abwäscherin mit geringen Tätigkeiten in der Küche eingesetzt worden zu sein, in ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch angab, als Köchin eingestellt worden zu sein. Auf Vorhalt ihrer Angabe in ihrer schriftlichen Zeugenaussage ("Küchenhilfe"), antwortete sie, dass sie nicht gekocht, sondern mehr gewaschen habe. römisch 40 , der damals zuständige Küchenchef von römisch 40 , gab an, dass römisch 40 damals als Hilfsköchin und Abwäscherin beschäftigt war. Aufgrund einer Gesamtschau der Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass römisch 40 tatsächlich als Küchengehilfin (und nicht als Köchin) eingestellt und entsprechend verwendet wurde und es lediglich ihr Wunsch gewesen ist, als Köchin eingesetzt zu werden. Die (negative) Feststellung, dass die vom BF vorgebrachten Vorwürfe, denen zufolge der Küchenchef der XXXX cholerische Anfälle habe, Schreianfälle habe und in der Küche mit Gegenständen um sich werfe, nicht verifiziert werden können, stützen sich insbesondere auf die Angaben vonXXXX. Der BF hat zwar angegeben, dass XXXXihm aufgrund dieser behaupteten Zustände bei der XXXX dringend davon abgeraten hätte, den Job bei der XXXXanzunehmen. Diese Behauptung wurde von XXXX allerdings nicht bestätigt, sondern vor dem Bundesverwaltungsgericht vielmehr bestritten. Sie habe dem BF nicht vom Job abgeraten, sondern lediglich ihre persönliche Ansicht geschildert. Der Küchenchef habe nie absichtlich mit Gegenständen auf sie geworfen. Er habe überhaupt nie mit einer Pfanne geworfen. Es sei lediglich vorgekommen, dass er in Stresssituationen Plastikgeschirr, das gewaschen werden habe müssen, zur Abwasch hinüber geschmissen und dabei "Achtung" geschrien habe statt es sanft dort abzulegen. Auch der befragte Küchenchef hat entsprechende Vorgehensweisen (cholerische Schreianfälle, Werfen von Gegenständen auf Mitarbeiter etc.) seiner Person glaubhaft negiert. Der BF hat mangels Arbeitsaufnahme bei der XXXX keine eigenen Wahrnehmungen über den Betrieb bei der XXXX und den dortigen Umgang in der Küche. Andere - die Vorwürfe des BF vermeintlich stützende - Beweise wurden nicht vorgebracht.Die (negative) Feststellung, dass die vom BF vorgebrachten Vorwürfe, denen zufolge der Küchenchef der römisch 40 cholerische Anfälle habe, Schreianfälle habe und in der Küche mit Gegenständen um sich werfe, nicht verifiziert werden können, stützen sich insbesondere auf die Angaben vonXXXX. Der BF hat zwar angegeben, dass XXXXihm aufgrund dieser behaupteten Zustände bei der römisch 40 dringend davon abgeraten hätte, den Job bei der XXXXanzunehmen. Diese Behauptung wurde von römisch 40 allerdings nicht bestätigt, sondern vor dem Bundesverwaltungsgericht vielmehr bestritten. Sie habe dem BF nicht vom Job abgeraten, sondern lediglich ihre persönliche Ansicht geschildert. Der Küchenchef habe nie absichtlich mit Gegenständen auf sie geworfen. Er habe überhaupt nie mit einer Pfanne geworfen. Es sei lediglich vorgekommen, dass er in Stresssituationen Plastikgeschirr, das gewaschen werden habe müssen, zur Abwasch hinüber geschmissen und dabei "Achtung" geschrien habe statt es sanft dort abzulegen. Auch der befragte Küchenchef hat entsprechende Vorgehensweisen (cholerische Schreianfälle, Werfen von Gegenständen auf Mitarbeiter etc.) seiner Person glaubhaft negiert. Der BF hat mangels Arbeitsaufnahme bei der römisch 40 keine eigenen Wahrnehmungen über den Betrieb bei der römisch 40 und den dortigen Umgang in der Küche. Andere - die Vorwürfe des BF vermeintlich stützende - Beweise wurden nicht vorgebracht. Die Feststellung, dass weder bei der Arbeiterkammer noch beim AMS gespeicherte Beschwerden über die XXXX vorliegen, ergibt sich aus der Angabe von XXXX sowie dem vorgelegten Verwaltungsakt des AMS, dem unter anderem Informationen betreffend die diesbezügliche Korrespondenz des AMS mit der Arbeiterkammer zu entnehmen sind.Die Feststellung, dass weder bei der Arbeiterkammer noch beim AMS gespeicherte Beschwerden über die römisch 40 vorliegen, ergibt sich aus der Angabe von römisch 40 sowie dem vorgelegten Verwaltungsakt des AMS, dem unter anderem Informationen betreffend die diesbezügliche Korrespondenz des AMS mit der Arbeiterkammer zu entnehmen sind. Die Feststellung dazu, dass der BF seit 01.09.2017 erstmals seit 01.03.2018 in Beschäftigung steht, stützt sich auf die eigenen Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Abweisung der Beschwerde Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF hat nach der Vermittlung durch das AMS zunächst ein erfolgreiches Vorstellungsgespräch mit dem Küchenchef der XXXX geführt und von diesem eine Einstellungszusage erhalten. Am Tag vor dem vereinbarten Probetag übermittelte der BF dem Küchenchef eine SMS, in der er diesem ohne Angaben von Gründen mitteilte, dass er nicht kommen wird. Mit dieser Nachricht hat der BF ausdrücklich erklärt, die Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Weigerung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG liegt zweifelsfrei vor.Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF hat nach der Vermittlung durch das AMS zunächst ein erfolgreiches Vorstellungsgespräch mit dem Küchenchef der römisch 40 geführt und von diesem eine Einstellungszusage erhalten. Am Tag vor dem vereinbarten Probetag übermittelte der BF dem Küchenchef eine SMS, in der er diesem ohne Angaben von Gründen mitteilte, dass er nicht kommen wird. Mit dieser Nachricht hat der BF ausdrücklich erklärt, die Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Weigerung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG liegt zweifelsfrei vor. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Der BF hat sowohl gegenüber dem AMS als auch dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend angegeben, dass er mit der Entlohnung, der vereinbarten Verwendung, dem Arbeitsort und der Wegzeit einverstanden und die Stelle angemessen gewesen wäre. Der BF hat jedoch eingewendet, dass die Beschäftigung seine Gesundheit und Sittlichkeit gefährden würde, da der Küchenchef cholerische Anfälle habe und mit Gegenständen um sich werfe. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg (April 2017), § 9 Rz 224). Im gegenständlichen Fall konnten keine Anzeichen dahingehend festgestellt werden, dass die Tätigkeit des BF für die XXXX eine Gesundheitsgefährdung darstellen kännte. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, konnten die vom BF vorgebrachten Vorwürfe nicht verifiziert werden und hat die einzige, die XXXX vermeintlich belastende Zeugin (XXXX), das Vorliegen der vom BF genannten gesundheitsgefährdenden Elemente (cholerische Anfälle des Küchenchefs gegenüber dem Personal; Werfen von Gegenständen auf das Personal) bei der XXXX verneint. Über die XXXX scheint zudem weder beim AMS noch bei der Arbeiterkammer eine einzige Beschwerde auf.Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  4. Lfg (April 2017), Paragraph 9, Rz 224). Im gegenständlichen Fall konnten keine Anzeichen dahingehend festgestellt werden, dass die Tätigkeit des BF für die römisch 40 eine Gesundheitsgefährdung darstellen kännte. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, konnten die vom BF vorgebrachten Vorwürfe nicht verifiziert werden und hat die einzige, die römisch 40 vermeintlich belastende Zeugin (römisch 40 ), das Vorliegen der vom BF genannten gesundheitsgefährdenden Elemente (cholerische Anfälle des Küchenchefs gegenüber dem Personal; Werfen von Gegenständen auf das Personal) bei der römisch 40 verneint. Über die römisch 40 scheint zudem weder beim AMS noch bei der Arbeiterkammer eine einzige Beschwerde auf. Es kann weder objektiv eine Gesundheitsgefährdung durch die Tätigkeit als Koch bei der XXXX festgestellt werden, noch sind sonstige Anzeichen für eine etwaige Unzumutbarkeit der Stelle aufgetreten.Es kann weder objektiv eine Gesundheitsgefährdung durch die Tätigkeit als Koch bei der römisch 40 festgestellt werden, noch sind sonstige Anzeichen für eine etwaige Unzumutbarkeit der Stelle aufgetreten. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktion eine unbillige Härte darstellen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktion eine unbillige Härte darstellen. Berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die Argumentation Dirschmieds (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Stand:
  5. ErgLfg) verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Weiters wäre - abgesehen von dem in § 10 Abs. 3 AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung - auch auf die in § 36 Abs. 5 AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116).Berücksichtigungswürdige Gründe iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die Argumentation Dirschmieds (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Stand:
  6. ErgLfg) verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Weiters wäre - abgesehen von dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung - auch auf die in Paragraph 36, Absatz 5, AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116). Im Hinblick auf die Aufnahme einer anderen Beschäftigung bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß des Verwaltungsgerichtshofes (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klar gestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,Im Hinblick auf die Aufnahme einer anderen Beschäftigung bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß des Verwaltungsgerichtshofes (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klar gestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  7. Lfg (April 2017), § 10 Rz 289).
  8. Lfg (April 2017), Paragraph 10, Rz 289). Der BF hat erst sechs Monate nach seiner Weigerung, die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine andere Beschäftigung aufgenommen. Andere Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W255.2180561.1.00

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