RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlW271 2171022-1 SpruchW271 2171022-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/Top 5, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 13.07.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/Top 5, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 13.07.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt: A) I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wirdrömisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch 40 gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40 gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 13.07.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 13.07.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Bei der am 14.07.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Burgenland durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.
- Bei der am 14.07.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Burgenland durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX geboren worden, stamme aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, und sei dort zur Schule "XXXX" gegangen.Er sei am römisch 40 geboren worden, stamme aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , und sei dort zur Schule "XXXX" gegangen. Der BF gab an, in seinem Heimatdorf über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinem Vater, seiner Mutter, drei Brüdern (7, 10 und 13 Jahre alt) sowie zwei Schwestern (5 und 1,5 Jahre alt). Als Fluchtgrund führte er an, Jugendliche hätten in letzter Zeit nicht mehr auf die Straße gehen können, weil sie sonst von den Taliban entführt und zum Kämpfen gezwungen worden seien. Auch sei seine Familie von den Taliban für den Fall, dass der BF sich den Taliban nicht anschließen würde, mit dem Tod bedroht worden. Zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befragt gab der BF an, Angst um sein Leben zu haben. Würde er sich den Taliban nicht anschließen, sei zu befürchten, die Taliban würden ihn töten. I.
- In einem Aktenvermerk des Bundesamts für Fremdwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") vom 17.07.2015 wurden Zweifel an der Minderjährigkeit des BF vermerkt. Im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem für die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung findet sich die Anmerkung, dass eine röntgenologische Untersuchung durchgeführt wurde. Das Geburtsdatum des BF wird mit dem XXXX geführt.römisch eins.
- In einem Aktenvermerk des Bundesamts für Fremdwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") vom 17.07.2015 wurden Zweifel an der Minderjährigkeit des BF vermerkt. Im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem für die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung findet sich die Anmerkung, dass eine röntgenologische Untersuchung durchgeführt wurde. Das Geburtsdatum des BF wird mit dem römisch 40 geführt. I.
- Am 26.11.2015 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA. Der BF sei in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren und aufgewachsen. Seine Familie lebe nach wie vor in seinem Heimatdorf, er habe hin und wieder Kontakt zu dieser. Er sei in Afghanistan neun Jahre zur Schule gegangen, habe jedoch nie gearbeitet.römisch eins.
- Am 26.11.2015 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA. Der BF sei in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Seine Familie lebe nach wie vor in seinem Heimatdorf, er habe hin und wieder Kontakt zu dieser. Er sei in Afghanistan neun Jahre zur Schule gegangen, habe jedoch nie gearbeitet. XXXX, der Führer der Taliban in Maidan Wardak, habe dem BF ein Gewehr gegeben; die Taliban sollen gesagt haben, er solle in den Jihad ziehen. Der BF gab an, die Kommandanten XXXX, XXXX sowie XXXX würden aus seinem Heimatdorf stammen und sollen den BF aufgefordert haben, gemeinsam mit ihnen in den Jihad zu ziehen und gegen die Regierung zu kämpfen. Der BF habe dann etwa fünf bis sechs Monate bei den Taliban verbracht. In diesem Zeitraum sei er an zwei bis drei Einsätzen aktiv beteiligt gewesen. Gezielt getötet habe er niemanden. Er sei einiges über den Jihad gelehrt worden und sei im Umgang mit Sturmgewehren, konkret der Kalaschnikow, Raketenwerfern, Maschinengewehren und Minen geschult worden. Als im Winter die Taliban nach Pakistan gegangen seien, habe er einen Ausweg gesehen und sei geflüchtet. Im Frühling seien die Taliban zum Vater des BF gekommen, hätten dazu aufgefordert, der BF solle wieder seine Waffe holen und seinen Jihad weiterführen. Zudem hätten die Taliban einen Drohbrief hinterlassen, welcher zusammen mit fünf Fotos dem BFA im Zuge der Einvernahme vorgelegt wurde. Der BF führte außerdem an, er befürchte, im Falle einer Rückkehr von den Taliban getötet zu werden, weil sie ihm vorwerfen würden, er habe sich vor dem Jihad "gedrückt".römisch 40 , der Führer der Taliban in Maidan Wardak, habe dem BF ein Gewehr gegeben; die Taliban sollen gesagt haben, er solle in den Jihad ziehen. Der BF gab an, die Kommandanten römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 würden aus seinem Heimatdorf stammen und sollen den BF aufgefordert haben, gemeinsam mit ihnen in den Jihad zu ziehen und gegen die Regierung zu kämpfen. Der BF habe dann etwa fünf bis sechs Monate bei den Taliban verbracht. In diesem Zeitraum sei er an zwei bis drei Einsätzen aktiv beteiligt gewesen. Gezielt getötet habe er niemanden. Er sei einiges über den Jihad gelehrt worden und sei im Umgang mit Sturmgewehren, konkret der Kalaschnikow, Raketenwerfern, Maschinengewehren und Minen geschult worden. Als im Winter die Taliban nach Pakistan gegangen seien, habe er einen Ausweg gesehen und sei geflüchtet. Im Frühling seien die Taliban zum Vater des BF gekommen, hätten dazu aufgefordert, der BF solle wieder seine Waffe holen und seinen Jihad weiterführen. Zudem hätten die Taliban einen Drohbrief hinterlassen, welcher zusammen mit fünf Fotos dem BFA im Zuge der Einvernahme vorgelegt wurde. Der BF führte außerdem an, er befürchte, im Falle einer Rückkehr von den Taliban getötet zu werden, weil sie ihm vorwerfen würden, er habe sich vor dem Jihad "gedrückt". I.
- Am 23.12.2016 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG mit dem Ersuchen ein, das BFA möge binnen drei Monaten über den Antrag auf internationalen Schutz entscheiden und ansonsten die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.römisch eins.
- Am 23.12.2016 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG mit dem Ersuchen ein, das BFA möge binnen drei Monaten über den Antrag auf internationalen Schutz entscheiden und ansonsten die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen. I.
- Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 18.09.
- Am 20.09.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 18.09.
- Am 20.09.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Der BF erstattete am 10.11.2017 eine Stellungnahme zu seinem Asylantrag, worin er Fehler des Protokolls hinsichtlich der Einvernahme des BFA richtig stellte sowie auf die schlechte Sicherheitslage, insbesondere in Kabul, sowie auf die auf ihn anwendbaren Risikoprofile gemäß den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (in der Folge: "UNHCR Richtlinien") hinwies.römisch eins.
- Der BF erstattete am 10.11.2017 eine Stellungnahme zu seinem Asylantrag, worin er Fehler des Protokolls hinsichtlich der Einvernahme des BFA richtig stellte sowie auf die schlechte Sicherheitslage, insbesondere in Kabul, sowie auf die auf ihn anwendbaren Risikoprofile gemäß den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (in der Folge: "UNHCR Richtlinien") hinwies. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte zum Fall des BF eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an, die am 13.11.2017 beantwortet wurde.römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte zum Fall des BF eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an, die am 13.11.2017 beantwortet wurde. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.11.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, deren Gegenstand auch die aktuellen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan war.römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.11.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, deren Gegenstand auch die aktuellen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan war. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung als weitere Bescheinigungsmittel eine Bestätigungen für einen Deutschkurs (30.10.2017) und eine Vereinsmitgliedschaft ("XXXX", 25.06.2017), Teilnahmebestätigungen für einen Charter Workshop (28.10.2017), ein Infomodul Asylrecht (28.10.2017) und ein Infomodul Bildung (14.10.2017) sowie eine Kursanmeldung für einen Deutschkurs für Anfänger (21.10.2015) vor. I.
- Am 22.11.2017 langte eine Beschwerdeergänzung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der dieser zu seiner Verfolgung, insbesondere auf die Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, Stellung nimmt.römisch eins.
- Am 22.11.2017 langte eine Beschwerdeergänzung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der dieser zu seiner Verfolgung, insbesondere auf die Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, Stellung nimmt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Person des BF Identität und Herkunft 1.1.
- Der BF trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF spricht Paschtu als Muttersprache und spricht auch Dari und Englisch. Der BF wurde in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren und hat dort mit seinen Eltern und jüngeren Geschwistern, drei Brüder und zwei Schwestern, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Die Familie besitzt einen Apfelgarten und finanziert damit ihren Lebensunterhalt.1.1.
- Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF spricht Paschtu als Muttersprache und spricht auch Dari und Englisch. Der BF wurde in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und hat dort mit seinen Eltern und jüngeren Geschwistern, drei Brüder und zwei Schwestern, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Die Familie besitzt einen Apfelgarten und finanziert damit ihren Lebensunterhalt. 1.1.
- Der BF hat nach seiner Ausreise immer wieder Kontakt zu seiner Familie gehabt; zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch schon ein paar Monate nicht. Der BF unterhält Kontakt mit Freunden und ehemaligen Schulkollegen in afghanischen Provinzen wie Kabul, Khandahar und Nimruz und im Iran. Der BF kennt in Kabul niemanden aus seiner Heimatprovinz. 1.1.
- Der BF hat in seinem Heimatort eine neunjährige Schulbildung genossen und keinen Beruf erlernt; er ging keiner Arbeit nach. In der Schule hatte der BF sehr gute Noten und hat eine Klasse übersprungen. 1.1.
- Der BF ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und nimmt keine Medikamente. Der BF ist arbeitsfähig. 1.1.
- Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Ein offizieller Haftbefehl gegen den BF besteht in seinem Herkunftsland nicht. Der BF hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat und hatte keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion. Der BF war in Afghanistan nicht politisch tätig. 1.1.
- Der BF reiste Februar 2015 aus Afghanistan aus. Seine Route führte ihn - teilweise mit mehrtägigen oder mehrwöchigen Zwischenstopps - über den Iran, die Türkei, Bulgarien und Serbien nach Österreich, wo er festgenommen wurde; er war etwa vier Monate unterwegs. Die Ausreise wurde vom Vater des BF organisiert und finanziert, der dafür ein Auto verkaufte. Leben und Aufenthalt des BF in Österreich 1.1.
- Der BF hält sich seit Juli 2015 in Österreich auf. Am 13.07.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
- Der BF verfügt über keine Angehörigen oder engen Sozialkontakte im Bundesgebiet. Der BF hat mit Österreichern Kontakt. Der BF ist mit allen Lehrerinnen und Lehrern, die im WUK unterrichten, insbesondere mit einer Lehrerin namens "Tanja", gut befreundet und trifft diese meistens im Sprachkurs. Mit einem österreichischen Freund aus dem Sprachkurs ist der BF nach dem Unterricht gemeinsam Bier trinken gegangen. Der BF führte in der Vergangenheit schon mehrere Beziehungen mit österreichischen Frauen. 1.1.
- Der BF geht keiner Arbeit nach; er lebt von der Grundversorgung. Der BF ist Vereinsmitglied im "XXXX" Kulturverein und ist regelmäßig mit diesem Verein in Kontakt. Von diesem Verein erhielt der BF Informationen über Lernmöglichkeiten, denen der BF nachging. Der BF war früher bei der Gemeinde ehrenamtlich tätig und hat einmal in der Woche beim Straßenkehren geholfen; diese Arbeit gibt es nun nicht mehr. 1.1.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht und konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung in ganzen Sätzen auf Deutsch Auskunft darüber geben, welchen Kurs er besucht und wie er Deutsch gelernt hat. Zudem erklärte der BF einen Teil seiner Erlebnisse mit den Taliban auf Deutsch. 1.
- Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats 1.2.
- Die Taliban waren und sind in der Herkunftsregion des BF und in seinem Heimatdorf aktiv. 1.2.
- Der BF besorgte den Taliban im Jahr 2013 Lebensmittel und Benzin. Die Lebensmittel schaffte er mit dem Auto seines Vaters heran. Die Dorfbewohner in der Herkunftsregion und im Heimatdorf des BF kooperieren mit den Taliban und versorgen diese. Die Taliban kommen immer wieder im Elternhaus des BF vorbei und wollen Essen sowie einen Schlafplatz haben oder bringen ihre Wäsche zum Waschen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Familie des BF von den Taliban bedroht wurde oder derzeit bedroht wird. 1.2.
- Der TalibankommandantXXXX forderte den BF im Jahr 2014 auf, gemeinsam mit ihnen in den Jihad zu ziehen und gab ihm eine Waffe in die Hand. XXXX war der militärische Führer der Taliban der Provinz Maidan Wardak und wurde bei Zusammenstößen mit afghanischen Sicherheitskräften Ende Oktober 2017 getötet. Der BF verbrachte etwa sechs Monate mit den Taliban. Er wurde dort über den Jihad und den Islam unterrichtet und erhielt eine Ausbildung im Umgang mit Sturmgewehren, konkret der Kalaschnikow, Raketenwerfern, Maschinengewehren und Minen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zwangsrekrutiert wurde. Es ließ sich nicht feststellen, dass die Taliban dem BF während seiner Zeit bei ihnen nicht vertraut hätten.1.2.
- Der TalibankommandantXXXX forderte den BF im Jahr 2014 auf, gemeinsam mit ihnen in den Jihad zu ziehen und gab ihm eine Waffe in die Hand. römisch 40 war der militärische Führer der Taliban der Provinz Maidan Wardak und wurde bei Zusammenstößen mit afghanischen Sicherheitskräften Ende Oktober 2017 getötet. Der BF verbrachte etwa sechs Monate mit den Taliban. Er wurde dort über den Jihad und den Islam unterrichtet und erhielt eine Ausbildung im Umgang mit Sturmgewehren, konkret der Kalaschnikow, Raketenwerfern, Maschinengewehren und Minen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zwangsrekrutiert wurde. Es ließ sich nicht feststellen, dass die Taliban dem BF während seiner Zeit bei ihnen nicht vertraut hätten. 1.2.
- Der BF war mit den Taliban in XXXX unterwegs; die Taliban haben in XXXX keinen Stützpunkt und sind ständig unterwegs in den Dörfern. Der BF arbeitete mit den Taliban zusammen und war einer von ihnen. Der BF nahm aktiv an drei Einsätzen der Taliban teil. Bei zwei Einsätzen musste er die Munition von Raketen tragen und mit einem Fernglas den Weg beobachten. Während des dritten Einsatzes mit den Taliban hatte der BF im Hintergrund die Aufgabe zu verhindern, dass Verstärkung zu einem von den Taliban angegriffenen Posten in XXXX kommt. Der BF erhielt im Zuge seines Einsatzes von einem Kommandanten den Befehl, auf die eintreffenden Polizisten zu schießen. Der BF schoss, zielte aber nicht auf eine Person. Die Polizisten waren 500m entfernt und befanden sich in gepanzerten Fahrzeugen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bei diesen Einsätzen jemanden verletzt oder getötet hat.1.2.
- Der BF war mit den Taliban in römisch 40 unterwegs; die Taliban haben in römisch 40 keinen Stützpunkt und sind ständig unterwegs in den Dörfern. Der BF arbeitete mit den Taliban zusammen und war einer von ihnen. Der BF nahm aktiv an drei Einsätzen der Taliban teil. Bei zwei Einsätzen musste er die Munition von Raketen tragen und mit einem Fernglas den Weg beobachten. Während des dritten Einsatzes mit den Taliban hatte der BF im Hintergrund die Aufgabe zu verhindern, dass Verstärkung zu einem von den Taliban angegriffenen Posten in römisch 40 kommt. Der BF erhielt im Zuge seines Einsatzes von einem Kommandanten den Befehl, auf die eintreffenden Polizisten zu schießen. Der BF schoss, zielte aber nicht auf eine Person. Die Polizisten waren 500m entfernt und befanden sich in gepanzerten Fahrzeugen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bei diesen Einsätzen jemanden verletzt oder getötet hat. 1.2.
- Im Zuge seiner Tätigkeit für die Taliban gelangte der BF an verschiedene Informationen über die Taliban, wie z.B. an Codes von Funkgeräten oder wo die Taliban sich im Wald versteckten, in welchen Häusern sie sich meistens aufhielten, wo sichere Zonen waren, wenn gekämpft wurde, welche Wege sie beschreiten, wo sie ihre Motorräder abstellen, wo sie ihre Waffen verstecken und wo das Lager ist. Die Taliban verrieten dem BF von sich aus keine Geheimnisse. 1.2.
- Im Herbst/Winter 2014, zogen die Taliban nach Pakistan. Die Taliban wollten, dass der BF mit ihnen geht. Der BF zog nicht mit nach Pakistan. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF von den Taliban erlaubt wurde, über den Winter in seinem Dorf zu bleiben. 1.2.
- Im Frühling kamen die Taliban zum Vater des BF und sagten diesem, dass der BF wieder seine Waffe holen und den Jihad weiterführen solle. Die Taliban wussten zu diesem Zeitpunkt nicht, dass der BF Afghanistan schon verlassen hat; später war ihnen ebenfalls nicht bekannt, wo sich der BF aufhielt. 1.2.
- Der BF legte ein Schreiben vor, das er als Drohbrief der Taliban bezeichnete. Dieses Schreiben ist datiert mit dem 26.08.2015 und enthält die an den BF gerichtete Aufforderung, den Jihad fortzusetzen, ansonsten er vom Unterzeichner des Drohbriefs, XXXX, nirgendwo in Afghanistan am Leben gelassen werde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass das vom BF vorgelegte Schreiben Kunde einer tatsächlich gegen den BF gerichteten Bedrohung durch die Taliban in ganz Afghanistan ist.1.2.
- Der BF legte ein Schreiben vor, das er als Drohbrief der Taliban bezeichnete. Dieses Schreiben ist datiert mit dem 26.08.2015 und enthält die an den BF gerichtete Aufforderung, den Jihad fortzusetzen, ansonsten er vom Unterzeichner des Drohbriefs, römisch 40 , nirgendwo in Afghanistan am Leben gelassen werde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass das vom BF vorgelegte Schreiben Kunde einer tatsächlich gegen den BF gerichteten Bedrohung durch die Taliban in ganz Afghanistan ist. 1.2.
- Der BF lehnt die Ideologie der Taliban ab. Der BF zeigte seine Haltung gegenüber den Taliban in Afghanistan nicht, sondern kooperierte weitestgehend mit den Taliban. 1.2.
- Dem Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Provinz Maidan Wardak ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. 1.2.
- Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb der Provinz Maidan Wardak, insbesondere in der Stadt Kabul, die über den Luftweg sicher erreichbar ist, würde dem Beschwerdeführer kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und deshalb oder aus sonst einem in seiner Person gelegenen Grund in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Potentielle Risikoprofile Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit dem fortwährenden bewaffneten Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen oder aufgrund einer Kombination beider Gründe. UNHCR ist der Auffassung, dass in Bezug auf Personen mit bestimmten Profilen eine besonders sorgfältige Prüfung der möglichen Risiken notwendig ist (nur relevante Profile gemäß den UNHCR Richtlinien werden angeführt): 1.3.
- Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten und zur Lage von Paschtunen In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari. Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt
- "Ethnische Minderheiten") 1.3.
- Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - für solche Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt III.A.1.j und l).(Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt römisch drei.A.1.j und l). 1.3.
- Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung Allgemeines Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen. UNHCR ist der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer im wehrfähigen Alter und für Minderjährige, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit ISIS verbundene bewaffnete Gruppen um Kontrolle kämpfen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen kann. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls kann für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die in Gebieten leben, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei (ALP) über eine hinreichende Machtstellung für die Zwangsrekrutierung von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei (ALP) verfügen, ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls kann auch für Familienangehörige von Männern und Kindern mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung zu der gefährdeten Person internationaler Schutzbedarf bestehen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt III.A.3.).(Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt römisch drei.A.3.). Verschiedene Quellen legen unterschiedliche Meinungen zu Zwangsrekrutierungen von Kindern durch unterschiedliche staatliche und regierungsfeindliche Einheiten dar. Einige der von der Staatendokumentation recherchierten Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Einheiten, während eine der nachfolgend zitierten Quellen auch davon berichtet, dass ein Großteil der Rekrutierung für alle bewaffneten Kräfte mehrheitlich nicht durch Zwangsrekrutierung passiert. Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Kinder durch die Taliban indoktriniert werden und eine militärische Ausbildung erhalten, wie u.a. das Verwenden von kleinen Waffen sowie das Herstellen und Einsetzen von Sprengkörpern. Berichten zufolge nutzen regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind einer Quelle zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Einige Familien erhalten Geldzahlungen oder Schutz im Austausch dazu, dass sie ihre Kinder in von Taliban-geführten Schulen schicken. Einer weiteren Quelle ist zu entnehmen, dass die Taliban eher Zuflucht zu traditionellen Systemen nehmen, wo über ein Lossystem oder per Quote rekrutiert wird. Des Weiteren gibt es auch Fälle von Familien, die sozusagen traditionell bei den Taliban sind. Kinder aus verarmten und ländlichen Gegenden, vor allem unter Talibankontrolle, sind besonders anfällig für Rekrutierungen. Zwar seien Kindersoldaten im Verhaltenskodex der Taliban ausdrücklich verboten, jedoch ende ihre Definition eines Kindes, sobald jemand die Pubertät erreiche oder in der Lage sei, sich einen Bart wachsen zu lassen. (Zusammenfassung und Auszüge aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.08.2017, "Taliban-Zwangsrekrutierung von Kindern") Ausmaß von (unmittelbarem) Zwang Das Konfliktschema in Afghanistan hat sich seit der Übergangsperiode 2014 verändert, die Taliban konzentrieren sich seither auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation. Das hat Folgen für die Rekrutierung, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen, als auch im Hinblick auf ihre Ausbildung. Religion und die Idee des Dschihad spielen bei der Rekrutierung weiterhin eine bedeutsame Rolle, ebenso die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Das kulturelle und sozioökonomische Umfeld erlegt den meisten Afghanen Einschränkungen auf, viele von ihnen haben keine andere Wahl als sich den Taliban anzuschließen. Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. (Auszug aus dem Landinfo-Bericht "Rekrutierung durch die Taliban" vom 29.06.2017, "Zusammenfassung") Die Rekrutierungsmethoden der Taliban haben sich in den letzten Jahren, mit dem sich verändernden Konflikt, auch verändert. Während "harte" Zwangsrekrutierungen nicht sehr verbreitet sind, üben die Taliban und örtliche Unterstützer, manchmal auch Familienmitglieder, auf junge Männer und deren Familien oft erheblichen Druck aus, sich den Taliban anzuschließen. Dazu kommen auch Berichte von gewaltsamen Rekrutierungen, selbst von Kindern, in der Provinz Kundus in den letzten Jahren. EASO - das European Asylum Support Office - zitiert in seinem jüngsten Bericht zu Rekrutierungen von bewaffneten Gruppen in Afghanistan Patricia Grossman von Human Rights Watch mit der Erklärung dass Zwangsrekrutierungen nicht nur als "Entführungen" verstanden werden sollen, d.h. dass die Taliban nicht immer von auswärts zu einer Familie kämen und deren Kinder mit vorgehaltener Waffe bedrohen und mitnehmen würden, sondern dass die Rekrutierer meistens schon vor Ort seien und die Kinder kennen. Sie würden versuchen die Minderjährigen zu überzeugen, sich ihnen anzuschließen; teilweise wird Druck auf die Familie ausgeübt. Zwang kann auch von einem Familienmitglied selbst ausgeübt werden, der schon Mitglied bei den Taliban ist. Familien würden manchmal auch Geld bekommen damit sich ihre Söhne den Taliban anschließen. Es bestünde also Druck bzw. Zwang, aber dieser muss nicht unbedingt gewaltsam sein. Die Häufigkeit von Zwangsrekrutierungen ist, laut Borhan Osman, einem Analysten des Afghanistan Analysts Network (AAN) direkt proportional zum Druck dem sich die Taliban selbst militärisch ausgesetzt sehen. Wenn die Taliban siegreich sind, schließen sich ihnen oft viele Freiwillige an. In dem Fall müssen sie nicht auf Zwangsrekrutierungen zurückgreifen. Im Hinblick auf den Distrikt Dasht-e Archi [d.h. Archee] in der Provinz Kundus, einer Taliban-Hochburg und Drehscheibe für die Taliban-Ausbildung, gibt es jedoch anonyme Berichte vom August 2015, dass die Taliban Anwohner dort dazu zwangen sich ihnen anzuschließen. IRIN-das Integrated Regional Information Network-eine Nachrichtenagentur mit Sitz in Genf, die als Teil der UN-Organisation Nothilfekoordinator (OCHA) gegründet wurde und speziell für die Gebiete Subsahara und Zentralasien zuständig ist, wird weiters zitiert bezgl. der Tatsache, dass im September 2015 ein ortsansässiger Lehrer aus Dasht-e Archi erklärte, dass die Taliban von der Bevölkerung Rekruten verlangten, aber keine Gewalt anwendeten. Der deutsche Afghanistan Experte und Kodirektor des Afghanistan Analysts Network (AAN), Thomas Ruttig, geht in seinem Vortrag beim Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) vom April 2017 davon aus, dass Rekrutierung zu den Taliban mehrheitlich nicht durch Zwangsrekrutierungen stattfindet. (Auszüge aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.09.2017, "Quaris, Talibanrekrutierung, Kundus, Drohbriefe, ...") Quellen von Landinfo haben bestätigt, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen (Gespräch mit NGO A in Kabul, Mai 2017). Nach Aussagen der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für Afghanistan (UNAMA) ist die Gruppe der Stammesältesten gezielten Tötungen ausgesetzt (UNAMA & OHCHR 2017, S. 64). Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Der Analytiker Borham Osman (berichtet in EASO 2016, S. 24) hat auf Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfen verweigert haben, verwiesen. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Mehrere Gesprächspartner von Landinfo, einschließlich einer NGO, die in Taliban-kontrollierten Gebieten arbeitet (NGO A, Kabul, Mai 2017), meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher heute vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen. Bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft müssen Kämpfer vor Ort mobilisiert werden. In einem solchen Fall mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Nach Osman (zitiert in EASO 2016, S. 24) kann die erweiterte Familie allerdings auch eine Zahlung leisten anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich frei zu kaufen. Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, die die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (Gespräch mit einer internationalen Organisation; Gespräch mit einem Thinktank, Gespräch mit einem örtlichen Journalisten April/Mai 2017). Es ist eine Kombination verschiedener Faktoren, die Personen dazu bewegt, sich den Taliban anzuschließen. Allerdings gibt es nur sehr begrenzte Informationen über den Einsatz unmittelbarer Gewalt im Zusammenhang mit der Rekrutierung und Mobilisierung unter der Schutzherrschaft der Taliban. In Gesprächen mit Landinfo im Herbst 2010 meinte Giustozzi, dies sei bedingt durch die Tatsache, dass die Taliban im Zusammenhang mit ihrer Expansion noch nicht genötigt waren, Zwangsmaßnahmen anzuwenden. In dem Artikel Afghanistan: Human Rights and Security Situation aus 2011 trifft er folgende Feststellung: Zwangsrekrutierungen waren bislang noch kein herausragendes Merkmal dieses Konflikts. Die Aufständischen bedienen sich Zwangsrekrutierungen nur sehr vereinzelt, vor allem, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache der Aufständischen nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Giustozzi 2011, S. 6). Die Angaben Giustozzis über im November 2015 erfolgten Zwangsrekrutierungen (Gespräch Oslo) stehen nicht im Widerspruch zu seiner 2011 getätigten Einschätzung. Das relativ eindeutige Bild über Rekrutierungen durch die Taliban deutet darauf hin, dass die Organisation Zwangsrekrutierungen nicht systematisch betreibt und dass Personen, die sich gegen eine Mobilisierung wehren, keine rechtsverletzenden Reaktionen angedroht werden. Zahlreiche Gesprächspartner von Landinfo in Kabul (April 2016) waren der Ansicht, dass die Taliban keine Zwangsrekrutierungen durchführen. Eine NGO (April 2016) verwies darauf, dass es sehr einfach sei zu desertieren (Gespräch in Kabul, April 2016). Erklärungen eines nationalen Thinktanks zufolge (April 2016) stünde eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit (s. z.B. Landinfo 2011) entgegen. Eine internationale Organisation (April 2016) verwies auf ein Argument, das seitens Landinfo im Zusammenhang mit einer quellenkritischen Bewertung von Informationen über die Zwangsrekrutierung aufgeworfen worden war: bei den Quellen handle es sich oft um Personen oder Gruppen, die Anschuldigungen betreffend Zwangsrekrutierungen im Eigeninteresse erheben, etwa Personen, die von den Sicherheitskräften festgenommen wurden oder die als Binnenvertriebene (IDPs) anerkannt werden möchten. Die Beantwortung einer Anfrage zur Rekrutierung durch Landinfo im Februar 2012 kommt zu dem Schluss, dass es nur in Ausnahmefällen zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban gekommen ist. Die Antwort bezieht sich auf Gespräche, die Landinfo im Oktober 2011 in Kabul geführt hat (Landinfo 2012). Es gibt keine Angaben, die darauf hindeuten, dass sich das Ausmaß von Zwangsrekrutierungen in den vergangenen Jahren erhöht hat. Das geänderte Konfliktschema und die Tatsache, dass die Taliban ihre Truppen professionalisiert haben, bedeuten auch, dass unmittelbare Zwangsrekrutierungen vermutlich sehr gering verbreitet sind. Dies wurde in Gesprächen von Landinfo im April/Mai 2017 in Kabul bestätigt; unmittelbare Zwangsrekrutierungen erfolgen in sehr beschränktem Ausmaß und lediglich in Ausnahmefällen. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Eine Quelle äußerte den Gedanken, dass es "schwierig sei, einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden/etwas zu kämpfen". (Auszug aus dem Landinfo-Bericht "Rekrutierung durch die Taliban" vom 29.06.2017, Pkt 5.1 "Ausmaß unmittelbaren Zwangs") Strukturelle Gegebenheiten Es sind in erster Linie die strukturellen Gegebenheiten, die als eine Form von Zwang in der Rekrutierung durch die Taliban betrachtet werden können. Strukturelle Gegebenheiten können allgemeine kulturelle, religiöse oder soziale Faktoren sein, gepaart mit eingeschränktem Vertrauen in den Staatsbildungsprozess. Traditionsbedingte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Stammesgruppen und örtlichen Machtgruppen bedeuten, dass Menschen als Ergebnis von Entscheidungen (Bildung von Allianzen), auf die sie selbst wenig Einfluss haben, Teil der Taliban werden. Lokale Drahtzieher spielen in dem Prozess, wie sich die Taliban in einem Gebiet etablieren und die Kontrolle erlangen, eine zentrale Funktion. Wenn ein zentraler Kommandant bzw. Stammesältester ein Bündnis mit den Taliban eingeht, so geschieht dies vielfach zur Sicherung der Interessen der Gemeinschaft (Hammer & Jensen 2016). Gleichzeitig könnte sich dies, sowohl durch ein geändertes Feindbild als auch hinsichtlich der Mobilisierungserwartungen auf die Zivilbevölkerung in dieser Gegend auswirken. (Auszug aus dem Landinfo-Bericht "Rekrutierung durch die Taliban" vom 29.06.2017, Pkt 5.2 "Strukturelle Gegebenheiten") Drohbriefe Es gibt Berichte, dass Taliban im April 2015 in der Provinz Wardak nächtliche Drohbriefe ("night letters") versendet haben, um Männer für den Kampf gegen die Regierung zu rekrutieren. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt III.A.3, Fußnote 278).(Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt römisch drei.A.3, Fußnote 278). Drohbriefe sind ein von den Taliban oft verwendetes Mittel der Kommunikation, Drohung und Einschüchterung. Sie können sich an Einzelpersonen oder ganze Gemeinden richten und werden oft in der Nacht zugestellt bzw. ausgehändigt. Drohbriefe werden oft gefälscht und können auf Bestellung, gegen eine Gebühr angefertigt werden. Die Authentizität eines Drohbriefs ist schwer festzustellen; es ist sehr schwer zwischen echten Drohbriefen der Taliban und Fälschungen zu unterscheiden. (Zusammenfassung und Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.09.2017, "Quaris, Talibanrekrutierung, Kundus, Drohbriefe, ...") EASO berichtete, dass Drohbriefe im Osten Afghanistan mehr allgemein sind als die im Süden, da diese dazu tendieren mehr spezifisch gegenüber den Individuen zu sein und diese anregen ihre Aktivitäten zu beenden. Die Drohbriefe beinhalten rebellische Drohungen: aufzuhören bei der Regierung und dem IWF [Anmerkung: Internationaler Währungsfonds] zu arbeiten, nicht der Afghan Local Police (ALP) beizutreten, nicht fernzusehen, nicht zur Schule zu gehen, dem Jihad beizuwohnen, Ushr oder Zakat zu bezahlen, oder Türen bei Nacht offen zu lassen um Talibanmitglieder zu empfangen und zu beherbergen. Informationen von Kollegen, die in verschiedenen Medien arbeiteten, zufolge, haben die meisten Briefe den Briefkopf des "Islamische Emirat Afghanistan", aber keinen Stempel. Einem lokalen Kontakt im Südosten Afghanistans zufolge, beinhalten die Drohbriefe der Taliban den Briefkopf und den Stempel. Der Kontakt erwähnte, dass es schwer ist zu verifizieren sei ob diese [Anmerkung: Drohbriefe/Nachtbriefe] echt sind oder nicht. Einem Artikel im The Guardian zufolge, gibt es ein Geschäft im Zentrum von Kabul, in welchem Afghanen alle möglichen gefälschten Dokumente kaufen können, inklusive Drohbriefen. Der Verkaufsmitarbeiter des Geschäftes gab an: "Wir können schreiben was immer du brauchst, je nach dem. Zum Beispiel, wir werden erwähnen, dass du in einer Regierungsabteilung arbeitest, deine Berufsbezeichnung und dein Gehalt. Es wird stehen: "Solltest du deinen Job nicht bis zu diesem Datum verlassen, werden wir kommen und dich töten oder eine Bombe in dein Haus stecken". Mehrere Quellen gaben Beispiele und Beschreibungen von Drohbriefen mit unterschiedlichen Merkmalen an. Der Briefkopf mit dem Logo und Titel des "Islamische Emirat Afghanistan" und der Unterschrift des lokalen Talibankommandanten, scheinen Merkmale eines echten Drohbriefes zu sein, jedoch kann nicht angenommen werden, dass diese unverzichtbar wären. Unterschiedliche Layouts können in verschiedenen Regionen vorkommen und von verschiedenen Rebellen Gruppen [sein]. Ein echter Kommandant, kann einfach einen Stift nehmen und ein Blatt Papier und einen echten Brief schreiben, adressiert an jemanden, ohne die bereits erwähnten Merkmale. Auf der anderen Seite, ist es möglich, dass ein gefälschter Taliban Drohbrief alle genannten Merkmale hat. Die Briefe haben kein Material wie bei anderen Dokumenten, das die Authentizität garantieren würde, wie zum Beispiel internationale Pässe. Aus diesem Grund ist es sehr einfach gefälschte Taliban Drohbriefe zu produzieren, wie in einem Artikel des The Guardian beschrieben und sehr schwer zwischen einem echten und einem gefälschten zu unterscheiden. Die Conclusio daraus ist gemäß der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation folgende:
- Es ist nicht möglich unverzichtbare Merkmale echter Taliban Drohbriefe aufzuzählen oder zu definieren wie diese aussehen sollten.
- Es ist sehr schwer zwischen echten Taliban Drohbriefen und Fälschungen zu unterscheiden. (Auszüge aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.10.2013 "Night letters - Drohbriefe - Shabnamah") Gefälschte Drohbriefe können für etwa 1.000 USD gekauft werden; zudem haben Taliban es größtenteils aufgegeben, mit Drohbriefen vorzugehen. Daily Caller, eine US amerikanische Onlinezeitung, berichtet, dass Afghanen in der Hoffnung sich nach Europa als Flüchtlinge einschleichen zu können, gefälschte Todesdrohbriefe - angeblich von den Taliban gesendet - kaufen. Todesdrohungen - übermittelt durch handgeschriebene Briefe - haben eine lange Tradition in der Region und wurden normalerweise jenen übermittelt, die mit den internationalen Kräften kollaborierten. Obwohl die Taliban diese Methoden größtenteils aufgegeben haben, haben Fälscher diese übernommen und verkaufen Briefe auf dem Briefpapier des islamischen Emirates für US$ 1.000 pro Stück. Ein Fälscher, Mukhamil, gab an, dass aktuell nur 1 Prozent der Briefe ernsthafte Bedrohungen sind. Mukhamil entnimmt einfach ein Talibanlogo aus dem Internet, setzt es ins Dokument ein und behauptet dann, dass der Briefkäufer für die US arbeitet und ernsthaften Strafen ausgesetzt sein wird. Die Associated Press - eine multinationale, profitfreie Nachrichtenagentur mit Sitz in New York City - berichtet, dass die handgeschriebenen Nachrichten auf dem Briefpapier des sogenannten islamischen Emirates traditionellerweise an jene gesendet wurden, die angeblich für die afghanischen Sicherheitskräfte oder die US - geführten Truppen gearbeitet haben; es wurden deren "Verbrechen" aufgelistet und sie wurden gewarnt, dass die "militärische Kommission" über ihre Strafen entscheidet. Dieser Tage sagen die Taliban, dass sie diese Praxis aufgegeben haben, während jene, die die gefälschten Briefe verkaufen, ein riskantes Geschäft mit zehntausenden Afghanen betreiben, die nach Europa fliehen und darauf hoffen, um Asyl anzusuchen. Fälscher geben an, dass ein überzeugender Drohbrief bis zu US$ 1.000 kosten kann. "Bis heute habe ich nur einen einzigen Typen gekannt, der einen ernsthaften Drohbrief von den Taliban erhalten hat. Der Rest ist gefälscht." Selbst die Taliban, die in den letzten Monaten ihren 14-jährigen Aufstand verstärkt haben und in neue Gebiete eingedrungen sind, sagen, dass die meisten Drohbriefe gefälscht sind. Der Taliban-Sprecher Zabiullah Mujahid, sagt, dass, wenn ein Kämpfer vermutet, dass jemand mit der Regierung oder den Sicherheitskräften arbeitet, dessen Familie kontaktiert und gefordert wird, diese Tätigkeit einzustellen. "Wir senden keine Drohbriefe, das ist nicht unser Stil. Nur sehr selten verwenden wir das Telefon, wenn wir auf ernsthafte Probleme stoßen." "All diese Talibandrohbriefe sind gefälscht." Weiters wird eine Liste von Personen angeführt, die fälschlicherweise behauptet hätten Drohbriefe von den Taliban erhalten zu haben. "Wir versuchen unserer Jugend eine gute Umgebung zu schaffen, um in ihrem Land bleiben zu können." Ein Beamter des afghanischen Geheimdienstes, National Directorate of Security, wies die Behauptung der Existenz diese Briefe ebenfalls zurück und sagte, dass es ganz klar war, dass viele Menschen diese kauften, um ihren Asylgrund zu stärken. Niemand wurde in Zusammenhang mit Fälschung verhaftet. (Zusammenfassung sowie Auszüge aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016) 1.3.
- Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden Zwar darf in Afghanistan niemand ohne ordentliches Gerichtsverfahren festgenommen oder inhaftiert werden; dennoch bestehen Bedenken hinsichtlich des Einsatzes von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gegenüber Häftlingen, insbesondere von im Zusammenhang mit dem Konflikt verhafteten Personen, denen Unterstützung von regierungsfeindlichen Kräften zur Last gelegt wird und die in Gefängnissen des Inlandsgeheimdienstes (NDS), der afghanischen nationalen Polizei (ANP), der afghanischen nationalen Streitkräfte (ANA) und der afghanischen lokalen Polizei (ALP) inhaftiert sind. Es gibt Berichte über Folter in vom Inlandsgeheimdienst (NDS) betriebenen Gefängnissen. Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei und regierungsnaher bewaffneter Gruppen setzen Berichten zufolge Bedrohung, Einschüchterung und körperliche Gewalt gegen Zivilisten ein, die verdächtigt werden, regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zu unterstützen. In einigen Fällen wurden Berichten zufolge solche Zivilisten getötet. In Gebieten, in denen mit ISIS verbundene Gruppen präsent sind, wurden Zivilisten, die der Unterstützung der Taliban verdächtigt wurden, Berichten zufolge von solchen Gruppen bedroht und getötet. Nach Ansicht der UNHCR sollten in Anbetracht der Notwendigkeit, den zivilen und humanitären Charakter von Asyl zu wahren, ehemalige bewaffnete Kämpfer nur dann als Asylsuchende betrachtet werden, wenn nachgewiesen wurde, dass sie tatsächlich und dauerhaft auf militärische Aktivitäten verzichten. Bei Anträgen von ehemaligen bewaffneten Kräften sollte außerdem möglicherweise ein möglicher Ausschluss vom Flüchtlingsstatus überprüft werden. In Anbetracht der besonderen Umstände und der Schutzbedürftigkeit von Kindern sollten die Ausschlussklauseln bei Kindern mit großer Vorsicht angewendet werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt III.A.4.)(Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt römisch drei.A.4.) Ausschlussgründe Nach den UNHCR Richtlinien ist hinsichtlich einzelner Personenprofile eine sorgfältige Prüfung erforderlich, ob diese Ausschlussgründe gemäß Art. 1 F der GFK gesetzt haben. Dazu gehört auch die Personengruppe der "(Ehemalige[n]) Mitglieder und Befehlshaber regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs)".Nach den UNHCR Richtlinien ist hinsichtlich einzelner Personenprofile eine sorgfältige Prüfung erforderlich, ob diese Ausschlussgründe gemäß Artikel eins, F der GFK gesetzt haben. Dazu gehört auch die Personengruppe der "(Ehemalige[n]) Mitglieder und Befehlshaber regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs)". (Zusammenfassung aus den UNHCR Richtlinien, Pkt I.)(Zusammenfassung aus den UNHCR Richtlinien, Pkt römisch eins.) Bei (ehemaligen) Mitgliedern der Taliban können Ausschlussgründe vom internationalen Flüchtlingsschutz vorliegen. Die Anwendbarkeit der Ausschlussklauseln ist für Personen relevant, die während der Herrschaft der Taliban und nach ihrem Sturz Mitglieder oder militärische Befehlshaber der Taliban waren, sofern hinreichende Beweise für die Feststellung ernsthafter Gründe für die Erwägung vorliegen, dass sie mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und/oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Verbindung standen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt III.D. sowie Pkt III.D.3.).(Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt römisch drei.D. sowie Pkt römisch drei.D.3.). 1.3.
- Personen, die angeblich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. In Gebieten, in denen die Taliban versuchen, die lokale Bevölkerung von sich zu überzeugen, nehmen sie Berichten zufolge eine mildere Haltung ein. Sobald sich jedoch die betreffenden Gebiete unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, setzen die Taliban ihre strenge Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt III.A.6.)(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt römisch drei.A.6.) 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (kurz: "LIB"), mit Aktualisierungsstand vom 25.09.2017 (letzte Gesamtaktualisierung am 02.03.2017), enthaltenen Informationen, insbesondere zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat (Sicherheitslage, allgemeine und Verkehrsinfrastruktur, sanitäre und medizinische Versorgung, Bildung, Erwerbsmöglichkeiten, Situation von Rückkehrern), zu den Besonderheiten der ethnischen Gruppierung der Paschtunen und insbesondere zur Lage in der Herkunftsprovinz des BF und auch in der Provinz und Stadt Kabul werden dem vorliegenden Erkenntnis als Feststellung zu Grunde gelegt, wobei nachfolgend die wesentlichen Auszüge zusammengefasst wiedergegeben werden. 1.4.
- Neueste Ereignisse Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
- und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere High-profile Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
- Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt
- "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen", betreffend Q3 2017 und Pkt
- "Sicherheitslage") High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt
- "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen", betreffend Q2 2017 und Pkt
- "Sicherheitslage") 1.4.
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt
- "Sicherheitslage") 1.4.
- Grundversorgungs- und Wirtschaftslage Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt 21 "Grundversorgung und Wirtschaft") 1.4.
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patienten und Patientinnen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt
- "Medizinische Versorgung") 1.4.
- Rechtsschutz und Justizwesen in Afghanistan Im Bereich des Rechtsschutzes und des Justizwesens in Afghanistan gibt es legislative Fortschritte; dennoch gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen und werden Dispute überwiegend außerhalb des formellen Justizsystems gelöst. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, in den ländlichen Gebieten aber schwächer ausgeprägt. Dem Justizsystem mangelt es an Leistungsfähigkeit, teils mangels qualifizierten Personals (insbesondere in ländlichen Gebieten), teils wegen der eingeschränkten Zugänglichkeit von Gesetzestexten; die Situation bessert sich jedoch. Innerhalb des Gerichtswesens ist auch Korruption vorhanden und sind RichterInnen und AnwältInnen oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt
- "Rechtsschutz/Justizwesen") 1.4.
- Sicherheitsbehörden in Afghanistan Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
- 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
- Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
- Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt
- "Sicherheitsbehörden") 1.4.
- Folter und unmenschliche Behandlung Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 9.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 9.2016; vgl. OHCHR 11.2.2016).Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Artikel 29,) (AA 9.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 9.2016; vergleiche OHCHR 11.2.2016). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. In jüngerer Vergangenheit wurden im Zusammenhang mit Häftlingen, die im Zuge des bewaffneten Konfliktes in Afghanistan festgenommen wurden, grobe Missstände aufgedeckt (AA 9.2016). Im Jänner 2015, startete Präsident Ghani einen Nationalen Aktionsplan zur Eliminierung von Folter; das dafür zuständige Komitee wurde im Mai 2015 gegründet (HRW 27.1.2016; vgl. auch: HRW 12.1.2017). Im November 2015, war das Justizministerium dabei ein neues Anti-Folter-Gesetz zu erarbeiten. Von diesem wird erwartet, weitläufige Bestimmungen zur Wiedergutmachung für Folteropfer zu enthalten (OHCHR 11.2.2016). Human Rights Watch zufolge, gab es im Jahr 2016 diesbezüglich keine weiteren Entwicklungen (HRW 12.1.2017).Im Jänner 2015, startete Präsident Ghani einen Nationalen Aktionsplan zur Eliminierung von Folter; das dafür zuständige Komitee wurde im Mai 2015 gegründet (HRW 27.1.2016; vergleiche auch: HRW 12.1.2017). Im November 2015, war das Justizministerium dabei ein neues Anti-Folter-Gesetz zu erarbeiten. Von diesem wird erwartet, weitläufige Bestimmungen zur Wiedergutmachung für Folteropfer zu enthalten (OHCHR 11.2.2016). Human Rights Watch zufolge, gab es im Jahr 2016 diesbezüglich keine weiteren Entwicklungen (HRW 12.1.2017). Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen und Geständnisse, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer gewahrt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass sich afghanische Richter/innen bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: rund 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 9.2016).Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen und Geständnisse, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer gewahrt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass sich afghanische Richter/innen bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: rund 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 9.2016). Im Juni 2015 gab der NDS wiederholt Anweisungen betreffend des Folterverbots, speziell zum Erhalt von Geständnissen (HRW 27.1.2016; vgl. auch AI 24.2.2016).Im Juni 2015 gab der NDS wiederholt Anweisungen betreffend des Folterverbots, speziell zum Erhalt von Geständnissen (HRW 27.1.2016; vergleiche auch AI 24.2.2016). (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt
- "Folter und unmenschliche Behandlung") 1.4.
- Friedens- und Versöhnungsprozess Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden. Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt
- "Politische Lage") 1.4.
- Binnenflüchtlinge Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern (DAWN 28.1.2017). Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand
- Februar 2017) (UN OCHA 5.2.2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben (UN OCHA 29.1.2017). Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren (AAN 28.12.2016). Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen aus ihren Heimen zu fliehen (AAN 28.12.2016). Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vgl. auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vgl. ACBAR 7.11.2016).Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vergleiche auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vergleiche ACBAR 7.11.2016). Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vgl. auch ACBAR 15.5.2016).Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vergleiche auch ACBAR 15.5.2016). UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016). 2017 Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden (UN News Centre 23.1.2017). 2016 Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar (UN GASC 13.12.2016). Flüchtlinge in Afghanistan: Laut UNHCR sind derzeit in Afghanistan rund 55.000 registrierte Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und ca. 300 Asylwerber. Der Großteil der Menschen aus Pakistan ist im Juni 2014 vor Auseinandersetzungen aus der Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan geflüchtet (AA 9.2016). (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt
- "Binnenflüchtlinge") 1.4.
- Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Der BF stammt aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX, DorfDer BF stammt aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf XXXX.römisch 40 . Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Wardak 359 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in der Provinz festgehalten - gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig. Talibanaufständische sind in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz aktiv. Aufständische werden durch die Sicherheitskräfte in der Provinz Wardak bekämpft und auch militärische Operationen werden durchgeführt. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt 3.33 "Maidan Wardak") In den vergangenen Jahren wurde der Einfluss der Taliban in der Provinz Wardak gefestigt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.11.2017, "Taliban-Kommandanten, Zwangsrekrutierungen durch Taliban in XXXX") 1.4.
- Meldewesen und Auffindbarkeit von Personen durch die Taliban In Afghanistan gibt es keine Meldepflicht. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt
- "Meldewesen") Die Taliban verfügen über ein weit verzweigtes Informationsnetz in Afghanistan. Auch wenn es schwieriger ist, Personen ausfindig zu machen, die in urbane Gebiete gezogen sind, gibt Berichte darüber, wie Personen (auch in Städten) von den Taliban über Spione und Mitglieder gezielt ausfindig gemacht und getötet wurden. In Kabul sind zumindest drei verschiedene nachrichtendienstliche Organisationen der Taliban aktiv (Haqqani, Quetta Shura und Mashhad Office). Die Taliban führen eine schwarze Liste aller Arten von "Übeltätern". Vor der Aufnahme einer Person in die Liste wird jedoch nach den Regeln der Taliban die Möglichkeit eingeräumt, das unerwünschte Verhalten zu ändern. Die Taliban beanspruchen für sich, zu wissen, wer das Land betritt. (Zusammenfassung aus den in der Beschwerdeergänzung vom 22.11.2017 zitierten Quellen) 1.4.
- Lage in der Stadt Kabul Allgemein Die Stadt Kabul ist gleichzeitig die Provinzhauptstadt von Kabul und die Hauptstadt von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Kabul und ist vergleichsweise sicher, wenngleich es immer wieder von Attentaten erschüttert wird und Menschen sterben. Angriffsziele waren in jüngerer Vergangenheit u.a. das Diplomatenviertel oder religiöse Orte; daneben gibt es auch Gewalt gegen Privatpersonen und Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund. Die Taliban haben in letzter Zeit keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. In Kabul gibt es eine städtische Infrastruktur, welche die grundlegenden Voraussetzungen für die Lebensführung und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung, Bildung, Ausbildung, Unterstützung für Rückkehrer sowie Erwerbsmöglichkeiten bietet. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt 3.1 "Kabul";
- "Neueste Ereignisse";
- "Medizinische Versorgung";
- "Rückkehr") Erreichbarkeit Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte (asphaltierte) Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Es gibt verschiedene Taxi- und Busverbindungen. Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt 3.2 "Erreichbarkeit") Sicherheitslage in Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
- "Neueste Ereignisse", Q2 2017) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Beobachtungszeitraum wurden gemäß LIB in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicher