Obsah (11)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2§ 19§ 74RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlL524 2133867-1 SpruchL524 2133867-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte während einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 10.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 11.01.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Kurde und Moslem. Im Irak würden noch seine Eltern und sechs Geschwister leben. Der Beschwerdeführer habe in XXXX im Irak gelebt und habe am 01.10.2014 von Arbil aus legal den Irak verlassen. Seinen Reisepass habe er in den Irak zurückgeschickt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er ein offener Mensch sei und Alkohol trinke, weshalb er von einigen Islamisten bedroht worden sei. Sie hätten ihn aufgefordert, sich islamisch zu benehmen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Aus Angst vor diesen Leuten und der unsicheren Lage im Irak habe er das Land verlassen.
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte während einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 10.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 11.01.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Kurde und Moslem. Im Irak würden noch seine Eltern und sechs Geschwister leben. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 im Irak gelebt und habe am 01.10.2014 von Arbil aus legal den Irak verlassen. Seinen Reisepass habe er in den Irak zurückgeschickt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er ein offener Mensch sei und Alkohol trinke, weshalb er von einigen Islamisten bedroht worden sei. Sie hätten ihn aufgefordert, sich islamisch zu benehmen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Aus Angst vor diesen Leuten und der unsicheren Lage im Irak habe er das Land verlassen.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 06.07.2016 legte der Beschwerdeführer einen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Personalausweis vor. Im bisherigen Verfahren habe er die Wahrheit gesagt, es sei alles rückübersetzt und richtig protokolliert worden. Seine Fluchtgründe hätten sich seit der Erstbefragung nicht geändert. Er sei ledig und sunnitischer Moslem. Seine Eltern und drei Brüder würden in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX , in der Nähe von Suleymania leben. Der Vater sei Beamter und der Familie gehe es finanziell nicht schlecht. Ein weiterer Bruder lebe in einer eigenen Wohnung und die Schwester lebe bei ihrem Ehemann. In Deutschland lebe noch ein Bruder. Zuletzt habe er vor zwei Monaten mit seiner Mutter telefoniert. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre die Schule besucht und nebenher als Maler gearbeitet. Im September 2014 habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen. Am 01.10.2014 sei er nach Istanbul geflogen und habe sich dort über drei Monate aufgehalten. Danach sei er schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. Die Reise habe ca. € 11.000 gekostet. Dieses Geld habe er sich angespart. Wenn man in seiner Heimat arbeite, verdiene man auch gut.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 06.07.2016 legte der Beschwerdeführer einen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Personalausweis vor. Im bisherigen Verfahren habe er die Wahrheit gesagt, es sei alles rückübersetzt und richtig protokolliert worden. Seine Fluchtgründe hätten sich seit der Erstbefragung nicht geändert. Er sei ledig und sunnitischer Moslem. Seine Eltern und drei Brüder würden in einer gemeinsamen Wohnung in römisch 40 , in der Nähe von Suleymania leben. Der Vater sei Beamter und der Familie gehe es finanziell nicht schlecht. Ein weiterer Bruder lebe in einer eigenen Wohnung und die Schwester lebe bei ihrem Ehemann. In Deutschland lebe noch ein Bruder. Zuletzt habe er vor zwei Monaten mit seiner Mutter telefoniert. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre die Schule besucht und nebenher als Maler gearbeitet. Im September 2014 habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen. Am 01.10.2014 sei er nach Istanbul geflogen und habe sich dort über drei Monate aufgehalten. Danach sei er schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. Die Reise habe ca. € 11.000 gekostet. Dieses Geld habe er sich angespart. Wenn man in seiner Heimat arbeite, verdiene man auch gut. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit drei Jahren seinen Glauben an den Islam verloren habe. Er sei ein toleranter Mensch und trinke gerne Alkohol. Man habe sich wegen seines Glaubens mehrmals beschwert und sein Vater habe ihn von Zuhause hinausgeschmissen. Mehrmals habe man Drohbriefe zu ihnen nach Hause geschickt, da in ihrem Bezirk etwas radikalere Moslems seien. Sogar seine Familie habe nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Seine einzige Verbindung zur Familie sei seine Mutter gewesen. Schließlich habe man ihn mit dem Tod bedroht, weshalb er den Irak verlassen habe. Er sei von jener Gruppe bedroht worden, die vom Islam rede und Moslems umbringe, wenn diese nicht mehr gläubig seien. Persönlich kenne er diese Leute nicht. Er sei mehrmals telefonisch bedroht worden und habe mehrmals Drohbriefe bekommen. Persönlichen Kontakt zu den Leuten habe es nicht gegeben. Die letzten zwei Jahre sei er nur zwei Monate zu Hause gewesen, weil sein Vater ihn hinausgeschmissen habe. Er sei fast täglich telefonisch bedroht worden. Im ersten Jahr habe er um die zehn Drohbriefe bekommen. Er habe keinen mehr, sie seien aber handgeschrieben gewesen.
- Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2016, Zl. 1049818706-150028811/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2016, Zl. 1049818706-150028811/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl lägen nicht vor. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl lägen nicht vor. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, der ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers beigelegt war, in dem dieser seinen Fluchtgrund wiederholt. Der Beschwerdeführer führte darin auch aus, dass er zum Christentum konvertiert sei.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 27.03.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Fluchtgründen zu äußern. Ihm wurden auch Berichte zur Lage im Irak ausgehändigt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.
- In seiner Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.05.2016 zur Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Der Beschwerdeführer ist ledig. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht. Neben dem Schulbesuch hat er als Maler gearbeitet. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX , in der Nähe von Suleymania im Irak. Er hat alle zwei bis drei Monate Kontakt zu seiner Familie.Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in römisch 40 , in der Nähe von Suleymania im Irak. Er hat alle zwei bis drei Monate Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer verließ ca. im Oktober 2014 legal den Irak. Danach hielt er sich ca. drei Monate in der Türkei auf und reiste anschließend schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 10.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er führt auch keine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat am 04.07.2017 die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 bestanden. Er hat am 18.09.2017 am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Im Winter 2017/2018 hat er fallweise bei einer Pension Schneeräumarbeiten übernommen. Seit 12.10.2017 leistet er stundenweise in den Pflichtschulen der Gemeine XXXX Freiwilligentätigkeit. Er engagiert sich in seiner Asylunterkunft und spielt Fußball.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er führt auch keine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat am 04.07.2017 die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 bestanden. Er hat am 18.09.2017 am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Im Winter 2017 aus 2018, hat er fallweise bei einer Pension Schneeräumarbeiten übernommen. Seit 12.10.2017 leistet er stundenweise in den Pflichtschulen der Gemeine römisch 40 Freiwilligentätigkeit. Er engagiert sich in seiner Asylunterkunft und spielt Fußball. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der römisch-katholischen Pfarre XXXX getauft. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 getauft. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von einer islamischen Gruppierung bedroht worden sei, weil er den Glauben an den Islam verloren habe, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Niniveh durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden. Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten IS-Kämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt Kirkuk liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen. Die International Organization for Migration (IOM) schreibt in ihrem Community Stabilization Handbook 2015-2016 vom Jänner 2017, dass die Provinz Sulaymaniya nicht von der Gruppe Islamischer Staat (IS) angegriffen worden sei, als diese große Teile des Nordwestens des Irak im Jahr 2014 überrannt habe. Die Sicherheitslage in Sulaymaniya wird als im Allgemeinen stabil bezeichnet. Es habe sehr wenige Sicherheitszwischenfälle gegeben, darunter eine Schießerei beim Führungsrat der Kurdistan Democratic Party (KDP) und ein Kampf im Chavy Land Amusement Park während der Newroz-Feierlichkeiten. Es habe auch einige Demonstrationen für die Bezahlung der Beamten und für bessere Wasserversorgung gegeben. Es gab eine Reihe intensiver, hochgradig koordinierter Militäroffensiven, die von der Regierung gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) durchgeführt wurden, mit dem Ziel, den IS aus dem Land zu vertreiben. Diese Offensiven führten dazu, dass die territoriale Kontrolle des IS im Irak beendet wurde. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist der sichtbare Rückgang der Sicherheitsvorfälle in Gebieten, die bisher als IS-Hotspots in nichtumkämpften Gebieten ausgewiesen wurden. Dies ist einerseits auf die grundsätzlich schweren Verluste des IS und andererseits darauf zurückzuführen, dass IS-Kämpfer in umkämpfte Gebiete verlegt wurden. Die Offensiven in Mossul, Tal Afar, Hawija und im westlichen Anbar haben erfolgreich dazu beigetragen, den IS zurückzudrängen und ihrer territorialen Kontrolle im Irak ein Ende zu bereiten. Die Sicherheitsvorfälle im Irak sind sichtbar zurückgegangen, unter anderem auch in Bagdad. Dies ist hauptsächlich auf die Intensität der Militäroffensiven zurückzuführen, was den IS dazu zwang viele IS-Kämpfer an der Front einzusetzen. Der IS kann seine Angriffe im ganzen Land nicht mehr so aufrechterhalten, wie es einmal war. Das Gouvernement Anbar ist nach der Fallujah-Offensive im Juni 2017 weiterhin volatil. Nach der Befreiung Falludschas haben irakische Truppen und sunnitische Stammeskämpfer weiterhin IS-Städte geräumt und Territorien im Nordwesten gesichert, etwa in Haditha. Die Lage änderte sich allmählich während der Hawija-Offensive im September 2017, als sich die irakische Regierung dazu entschloss, die militärischen Operationen zu verstärken, um den IS im Westen von Anbar zu stoppen, mit dem Ziel, die IS-Truppen vollständig aus dem Irak zu vertreiben und der Wiederherstellung der irakisch-syrischen Grenze. Die irakischen Sicherheitskräfte konnten al-Qaim am 03.11.2017 zurückerobern. Militärische Fortschritte gab es danach in der Nachbarstadt Rawa, wo das letzte verbliebene IS-Gebiet am 11.11.2017 erobert und 10.000 Zivilisten befreit wurden. In Bagdad ereignete sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit
- Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet. Diyala besteht aus einer einzigartigen und vielfältigen ethnischen und religiösen Bevölkerung. Es leben dort Araber, Kurden, Turkmenen und sowohl Schiiten als auch Sunniten. Das Gouvernement Diyala wurde im Jänner 2015 als erstes vom IS befreit. Vom IS ausgeführte Angriffe richten sich meist gegen schiitische Milizen, etwa an Checkpoints, die dann Gegenangriffe auslösen. Angriffe finden meist im Zentrum und im Norden des Gouvernements statt. Die meisten sicherheitsrelevanten Angriffe gab es im Juli
- Seither ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken. In Kirkuk leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt Kirkuk nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle.Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober
- Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in Kirkuk. Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt Kirkuk, den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen. Im Gouvernement Ninewa begann im Oktober 2016 die Mossul-Offensive, die Anfang Juli 2017 endete. Nachdem Ost-Mossul im Jänner 2017 befreit wurde, folgte die Befreiung des bevölkerungsreicheren Westen Mossuls. Die Gewaltakte haben nachgelassen. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU/PMF. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie noch zwischen zehn und
- Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Nach der Mossul-Offensive erfolgte die Tal Afar-Offensive. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul. In Tal Afar ist geteilt zwischen Sunniten und Schiiten und es leben dort hauptsächlich Turkmenen. Am 01.09.2017 erklärte Premier Abadi den Sieg über den IS in Tal Afar, der das Ende der Kontrolle des IS in Ninewa markierte. Das Gouvernement Salah al-Din wurde in den frühen Stadien der Offensive der irakischen Streitkräfte gegen den IS befreit. Tikrit, Saddam Husseins Geburtsort, ist ein wichtiges Symbol der sunnitischen Herrschaft im Zentralirak. In Salah al-Din befindet sich auch der schiitische al-Askari Schrein in Samarra, eine der heiligsten Stätten im schiitischen Islam. Der Angriff auf den Schrein im Jahr 2006 löste eine gewaltwelle zwischen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen aus, die sich auf andere Teile des Landes ausbreitete. Schiitische PMU-Milizen begannen im April 2015 die IS-Milizen aus der Stadt zu vertreiben. Die Sicherheitslage ist vergleichsweise stabil. Die südlichen Gouvernements waren nicht direkt von den Konflikten in den nördlichen und zentralen Gouvernements betroffen. In relativ geringem Ausmaß gab es auch hier IS-Angriffe (durchschnittlich drei bis zehn pro Monat). Die Gouvernements Basra und Babil sind dabei in erster Linie betroffen. Bei den Vorfällen handelt es sich um IEDs, Autobomben oder Scheißereien. Im Nordwesten von Babil befindet sich die Stadt Jurf al-Sakhr, die einzige mehrheitlich sunnitische Stadt im Gouvernement ist. Die Stadt wurde 2014 vom IS befreit, aber anders als andere befreite Städte bleibt sie entvölkert und zwar wegen ihrer Lage. Die Stadt liegt an der Straße, die zu den heiligen schiitischen Städten im Süden führt - Najaf und Karbala. Im ölreichen Gouvernement Basra gibt es Kämpfe zwischen rivalisierenden Stämmen und Ackerland und Landbesitz. Die Sicherheitslage in den nördlichen Gouvernements in der Region Kurdistan (KRI/KRG) ist stabil und in der Hand der kurdischen Behörden. Auch diese Gouvernements waren nicht direkt von den Militäroffensiven betroffen. Die Sicherheitslage ist nach dem Abzug kurdischer Peshmerga-Gruppen aus Kirkuk und anderen zuvor kontrollierten Gebieten unverändert. Die Peschmerga-Streitkräfte behalten weiterhin die Kontrolle über das Territorium der KRI. Der Grenzübergang zum Iran ist wieder geöffnet. Internationale Flüge von und nach KRI sind nicht möglich. Inlandsflüge zwischen Bagdad und der KRI sind weiterhin möglich. Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Im Zeitraum 04/2016 bis 12/2016 lief im Auftrag des deutschen Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) in den Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya das Projekt "Temporäre Stabilisierung von bedürftigen Haushalten von Flüchtlingen, Binnenvertriebenen und Bevölkerung in aufnehmenden Gemeinden im Nord-Irak". Um Hilfe zur Selbsthilfe zu ermöglichen und bedürftige Haushalte zu unterstützen, schafft die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH zeitlich befristete Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten in den kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) erhalten Flüchtlinge, Binnenvertriebene und bedürftige Einwohner eine Arbeit, die ihnen ein Auskommen sichert und zugleich die Gemeinden entlastet. Die Tätigkeiten sind im Bereich der sozialen Dienstleistungen oder öffentlichen Infrastruktur angesiedelt: Die Arbeiterinnen und Arbeiter bauen und renovieren Schulgebäude, Straßen, Wasserleitungen, Abwasserkanäle. Zusätzlich werden Hygieneexperten ausgebildet, die die Bevölkerung über Aufklärungsmaßnahmen zu Hygiene und Gesundheitsvorsorge sensibilisieren. Ergänzend zur Beschäftigungsinitiative leistet das Projekt sogenannte Multi-Purpose Cash Assistance. Drei Monate lang erhalten bedürftige Haushalte mit arbeitsunfähigen Familienmitgliedern eine direkte finanzielle Unterstützung, die es ihnen ermöglicht, selbstbestimmt die Kosten für Essen und Unterkunft zu leisten.Im Zeitraum 04 aus 2016, bis 12 aus 2016, lief im Auftrag des deutschen Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) in den Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya das Projekt "Temporäre Stabilisierung von bedürftigen Haushalten von Flüchtlingen, Binnenvertriebenen und Bevölkerung in aufnehmenden Gemeinden im Nord-Irak". Um Hilfe zur Selbsthilfe zu ermöglichen und bedürftige Haushalte zu unterstützen, schafft die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH zeitlich befristete Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten in den kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) erhalten Flüchtlinge, Binnenvertriebene und bedürftige Einwohner eine Arbeit, die ihnen ein Auskommen sichert und zugleich die Gemeinden entlastet. Die Tätigkeiten sind im Bereich der sozialen Dienstleistungen oder öffentlichen Infrastruktur angesiedelt: Die Arbeiterinnen und Arbeiter bauen und renovieren Schulgebäude, Straßen, Wasserleitungen, Abwasserkanäle. Zusätzlich werden Hygieneexperten ausgebildet, die die Bevölkerung über Aufklärungsmaßnahmen zu Hygiene und Gesundheitsvorsorge sensibilisieren. Ergänzend zur Beschäftigungsinitiative leistet das Projekt sogenannte Multi-Purpose Cash Assistance. Drei Monate lang erhalten bedürftige Haushalte mit arbeitsunfähigen Familienmitgliedern eine direkte finanzielle Unterstützung, die es ihnen ermöglicht, selbstbestimmt die Kosten für Essen und Unterkunft zu leisten. Die Maßnahmen tragen dazu bei, dass sich die Lebensbedingungen in Flüchtlingslagern und aufnehmenden Gemeinden gleichermaßen verbessern und stärken so die zuständigen Verwaltungsinstitutionen und den sozialen Zusammenhalt. Bei Planung und Umsetzung stimmt sich die GIZ eng mit den nationalen Behörden und Institutionen sowie anderen Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit ab. In nur neun Monaten konnten bis Ende 2016 über 22.000 Männer und Frauen durch die Maßnahmen der Beschäftigungsinitiative ein direktes Einkommen erarbeiten. Durch ihr Einkommen konnten sie den Lebensunterhalt für ihre Familien verbessern und dringend benötigte Anschaffungen tätigen. Die über die praktische Arbeit neu erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten kommen nicht zuletzt der jungen Generation im Wettbewerb um reguläre Arbeitsplätze zu Gute. Auch die schwächsten und ärmsten Haushalte profitieren - in erster Linie Familien, die chronisch Kranke oder Behinderte versorgen oder die von Frauen geführt werden. Bis Ende 2016 haben 5.000 bedürftige Haushalte finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten. Für ein paar Monate von Existenzängsten entlastet, können sie neue Bewältigungsstrategien auf dem Weg in eine bessere Zukunft erproben. Ihr Einkommen geben die Menschen auf den lokalen Märkten und Geschäften aus. Dies bringt Profit für die Händler und Dienstleister und nicht zuletzt Schwung in den örtlichen Wirtschaftskreislauf. Damit leisten die Projektaktivitäten einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Im Zeitraum Jänner 2014 bis Februar 2018 gab es 2,3 Millionen Binnenvertriebene (386.283 Familien). Diese verteilten sich auf 97 Distrikte und 3.680 Orte im Irak. Im selben Zeitraum gab es 3,5 Millionen Rückkehrer (585.267 Familien). Insgesamt sank die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen um ca. 6 % (153.276 Personen). Rückgänge wurden in allen 18 Gouvernements des Iraks verzeichnet. Die Zahl der Rückkehrer stieg im Jänner 2018 um 5 % (164.898 Personen), womit sich der kontinuierliche Trend von Rückkehrbewegungen fortsetzt. 57 % (1,3 Millionen) der Binnenvertriebenen werden privat untergebracht und 27 % (630.000) befinden sich in Flüchtlingslagern. Der größte Teil der Binnenvertriebenen, nämlich 30 %, befindet sich im Gouvernement Ninewa. Danach folgen Dohuk (15 %), Erbil (10%), Salah al-Din (9 %) und Sulaymaniyah (8 %). 97 % der Rückkehrer kehren an ihren ursprünglichen Wohnsitz zurück. Die meisten Rückkehrer gibt es im Gouvernement Anbar (35 %) und Ninewa (33 %). Danach folgen Salah al-Din (14 %), Kirkuk (8 %), Diyala (6 %) und Bagdad (2 %). Insgesamt 84 % der 164.898 Rückkehrer im Februar 2018 verteilten sich auf vier Gouvernements: Anbar, Kirkur, NInewa und Salah al-Din. Alleine nach Ninewa kehrten zwei Drittel (96.158) zurück, von denen wiederum 86.376 in de Distrikt Mossul zurückkehrten. Der größte Rückgang an Binnenvertriebenen wurde im Februar 2018 in Ninewa (60.820 oder 8 %), Kirkuk (18.228 oder 11 %) und Bagdad (16.806 oder 10 %) verzeichnet. Zusammen machen diese fast zwei Drittel des landesweiten Rückgangs von 153.276 Binnenvertriebenen aus. Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines). Es gibt Inlandsflüge zwischen Sulaymaniya und Basra sowie Bagdad (Iraqi Airways), weiters gibt es Inlandsflüge zwischen Erbil und Bagdad, Basra sowie Najaf (Iraqi Airways, Fly Baghdad). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Seit 01.01.2017 werden für Rückkehrer aus Österreich insgesamt drei Reintegrationsprojekte angeboten: RESTART II von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), IRMA plus von der Caritas Österreich und ERIN vom Bundesministerium für Inneres (BM.I). Das Projekt ERIN betrifft Rückkehrer in den Irak. 2015 kehrten 754 Personen in den Irak zurück. Die meisten von IOM Österreich im Jahr 2016 unterstützten Personen kehrten in den Irak(1.396 Personen) zurück. Im ersten Halbjahr 2017 unterstützte IOM Österreich insgesamt 1.716 Menschen (1.286 Männer und 430 Frauen) bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer. Die mit Abstand größte Gruppe (356 Personen) kehrte in den Irak zurück, womit sich der Trend aus dem Vorjahr fortsetzt.Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines). Es gibt Inlandsflüge zwischen Sulaymaniya und Basra sowie Bagdad (Iraqi Airways), weiters gibt es Inlandsflüge zwischen Erbil und Bagdad, Basra sowie Najaf (Iraqi Airways, Fly Baghdad). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Seit 01.01.2017 werden für Rückkehrer aus Österreich insgesamt drei Reintegrationsprojekte angeboten: RESTART römisch zwei von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), IRMA plus von der Caritas Österreich und ERIN vom Bundesministerium für Inneres (BM.I). Das Projekt ERIN betrifft Rückkehrer in den Irak. 2015 kehrten 754 Personen in den Irak zurück. Die meisten von IOM Österreich im Jahr 2016 unterstützten Personen kehrten in den Irak(1.396 Personen) zurück. Im ersten Halbjahr 2017 unterstützte IOM Österreich insgesamt 1.716 Menschen (1.286 Männer und 430 Frauen) bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer. Die mit Abstand größte Gruppe (356 Personen) kehrte in den Irak zurück, womit sich der Trend aus dem Vorjahr fortsetzt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:
Art. 2Abs.
1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die alten irakischen Personalausweise enthielten ein Feld zur Religionszugehörigkeit, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden.Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:
Artikel 2
, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die alten irakischen Personalausweise enthielten ein Feld zur Religionszugehörigkeit, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Yeziden, Sabäer, Mandäer und Schabak). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und Assyrische Christen sowie einen für Armenier vor. Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen - eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen in Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft in Irak. Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschläge auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffe auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen ggf. auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch des IS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die Region Kurdistan-Irak und vereinzelt auch nach Bagdad. Viele warten dort darauf, dass die teilweise mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mosul, wie Qaraqosch sicher genug für eine Rückkehr sind. In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Sie leben derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Irak, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Die Feststellungen über die Ablegung der Prüfung ÖSD Zertifikat A1 bestanden, der Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs, der fallweisen Übernahme von Schneeräumarbeiten im Winter 2017/2018 bei einer Pension, die Leistung von stundenweiser Freiwilligentätigkeit in den Pflichtschulen der Gemeine XXXX seit 12.10.2017, das Engagement in seiner Asylunterkunft und dass er Fußball spielt, ergeben sich aus entsprechenden Bestätigungen und Unterstützungsschreiben.Die Feststellungen über die Ablegung der Prüfung ÖSD Zertifikat A1 bestanden, der Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs, der fallweisen Übernahme von Schneeräumarbeiten im Winter 2017 aus 2018, bei einer Pension, die Leistung von stundenweiser Freiwilligentätigkeit in den Pflichtschulen der Gemeine römisch 40 seit 12.10.2017, das Engagement in seiner Asylunterkunft und dass er Fußball spielt, ergeben sich aus entsprechenden Bestätigungen und Unterstützungsschreiben. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug und einem GVS-Auszug, jeweils vom 26.03.2018. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er ein offener Mensch sei und Alkohol konsumiere, weshalb er von einigen Islamisten bedroht worden sei. Er hätte sich islamisch benehmen und mit ihnen zusammenarbeiten sollen. Aus Angst vor diesen Leuten und der unsicheren Lage im Irak habe er das Land verlassen (AS 27). In der Einvernahme vor dem BFA behauptete der Beschwerdeführer dann, dass er seit drei Jahren den Glauben an den Islam verloren habe, tolerant sei und Alkohol trinke. Wegen seines Glaubens habe man sich über ihn beschwert, sein Vater habe ihn hinausgeschmissen und er habe Drohbriefe von radikalen Moslems bekommen. Diese würden nicht tolerieren, dass man nicht mehr an den Islam glaube. Weil man ihn mit dem Tode bedroht habe, habe er den Irak verlassen (AS 95). Der Beschwerdeführer behauptete somit vor dem BFA, deshalb bedroht worden zu sein, weil er nicht mehr an den Islam geglaubt hätte. Damit ist deutlich erkennbar, dass er dies in der Erstbefragung noch nicht angegeben hat. Weshalb der Beschwerdeführer dieses zentrale Vorbringen noch nicht in der Erstbefragung angegeben hat ist insofern nicht nachvollziehbar, als er vor dem BFA am 06.07.2016 angab, seit drei Jahren und somit seit ca. 2013, nicht mehr an den Islam zu glauben. Die Erstbefragung fand am 11.01.2015 stattfand, weshalb er schon in der Erstbefragung angeben hätte können, deshalb bedroht worden zu sein, weil er nicht mehr an den Islam glauben. Da er dies nicht getan hat, ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
§ 19Abs. 1 Asyl
G hat sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, allerdings ist eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 AsylG möglich. Zweck der Bestimmung, bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen, ist, dass gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern (vgl. Erläuterungen zur RV, 952 Blg NR XXII. GP). Dass dies hier der Fall ist, ist jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in der folgenden Einvernahme vor dem BFA nämlich keine Verfolgung seitens staatlicher Organe geltend gemacht und zudem auch behauptet, dass sich seit der Erstbefragung an den Gründen seiner Flucht nichts geändert hat (AS 91 und 92). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten Fluchtgrund nicht schon in der Erstbefragung angegeben hat. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, dass der erstmals in der Einvernahme vor dem BFA geschilderte Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war seinen Fluchtgrund in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zu schildern und führt letztlich dazu, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seinen vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft zu machen.In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er ein offener Mensch sei und Alkohol konsumiere, weshalb er von einigen Islamisten bedroht worden sei. Er hätte sich islamisch benehmen und mit ihnen zusammenarbeiten sollen. Aus Angst vor diesen Leuten und der unsicheren Lage im Irak habe er das Land verlassen (AS 27). In der Einvernahme vor dem BFA behauptete der Beschwerdeführer dann, dass er seit drei Jahren den Glauben an den Islam verloren habe, tolerant sei und Alkohol trinke. Wegen seines Glaubens habe man sich über ihn beschwert, sein Vater habe ihn hinausgeschmissen und er habe Drohbriefe von radikalen Moslems bekommen. Diese würden nicht tolerieren, dass man nicht mehr an den Islam glaube. Weil man ihn mit dem Tode bedroht habe, habe er den Irak verlassen (AS 95). Der Beschwerdeführer behauptete somit vor dem BFA, deshalb bedroht worden zu sein, weil er nicht mehr an den Islam geglaubt hätte. Damit ist deutlich erkennbar, dass er dies in der Erstbefragung noch nicht angegeben hat. Weshalb der Beschwerdeführer dieses zentrale Vorbringen noch nicht in der Erstbefragung angegeben hat ist insofern nicht nachvollziehbar, als er vor dem BFA am 06.07.2016 angab, seit drei Jahren und somit seit ca. 2013, nicht mehr an den Islam zu glauben. Die Erstbefragung fand am 11.01.2015 stattfand, weshalb er schon in der Erstbefragung angeben hätte können, deshalb bedroht worden zu sein, weil er nicht mehr an den Islam glauben. Da er dies nicht getan hat, ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG hat sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, allerdings ist eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG möglich. Zweck der Bestimmung, bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen, ist, dass gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern vergleiche Erläuterungen zur RV, 952 Blg NR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Dass dies hier der Fall ist, ist jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in der folgenden Einvernahme vor dem BFA nämlich keine Verfolgung seitens staatlicher Organe geltend gemacht und zudem auch behauptet, dass sich seit der Erstbefragung an den Gründen seiner Flucht nichts geändert hat (AS 91 und 92). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten Fluchtgrund nicht schon in der Erstbefragung angegeben hat. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, dass der erstmals in der Einvernahme vor dem BFA geschilderte Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war seinen Fluchtgrund in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zu schildern und führt letztlich dazu, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seinen vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA waren auch nicht konsistent. So behauptete er vor dem BFA am 06.07.2016, dass er seit drei Jahren nicht mehr an den Islam glaube, was somit seit ca. 2013 sei. Sein Vater hätte ihn deswegen auch hinausgeschmissen. (AS 95). Etwas später brachte er aber vor, dass er die letzten zwei Jahre im Irak nur zwei Monate zu Hause verbracht hätte, weil ihn sein Vater rausgeschmissen habe. Da der Beschwerdeführer im Oktober 2014 den Irak verlassen habe, hätte er somit ab ca. Oktober 2012 nicht mehr zu Hause gelebt (AS 96). Seinen vorigen Angaben zufolge glaube er aber erst seit 2013 nicht mehr an den Islam, er sei aber genau deswegen von seinem Vater hinausgeschmissen worden, was somit folgerichtig erst im Jahr 2013 hätte passieren dürfen und nicht bereits
- Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher schon wegen dieser zeitlichen Diskrepanzen nicht glaubhaft. Darüber hinaus waren die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA von vagen und unkonkreten Schilderungen gekennzeichnet, die nicht den Eindruck erweckten, dass er persönlich Erlebtes schilderte. So sprach er im Rahmen der freien Schilderung seines Fluchtgrundes davon, dass "man" sich wegen seines Glaubens beschwert habe, "man" Drohbriefe zu ihm nach Hause geschickt habe und "man" ihn mit dem Tode bedroht habe (AS 95). Auch wegen dieser unkonkreten Angaben ist dem Beschwerdeführer eine Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes nicht gelungen. Zudem konnte der Beschwerdeführer vor dem BFA nicht einmal angeben, von wem konkret er bedroht worden sei, weshalb ihm auch aus diesem Grund eine Glaubhaftmachung nicht gelang. Er meinte dazu nur, es sei dieselbe Gruppe, die vom Islam rede und Moslems umbringe, wenn sie nicht mehr gläubig seien. Der Beschwerdeführer erklärte sogar, dass er die Leute persönlich nicht kenne und es keinen persönlichen Kontakt gegeben habe (AS 96). Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bedroht worden sei, wenn er nicht einmal konkretisieren kann, wer ihn bedroht habe. Auch die freie Schilderung seines Fluchtgrundes in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war äußerst vage gehalten. So meinte er etwa, dass er als gottlos bezeichnet worden sei und sie gesagt hätten, dass sie nicht mit ihm essen und arbeiten dürften. Er sei auch aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Konkrete Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund mussten erst mühsam erfragt werden (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Auch dies spricht nicht dafür, dass der Beschwerdeführer persönlich Erlebtes schilderte. Darüber hinaus widerspricht die Behauptung, sie dürften nicht mit ihm arbeiten, seinen zuvor gemachten Angaben, wonach er bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Irak berufstätig war (Seiten 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls). Es ist daher keinesfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der Gesellschaft ausgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer brachte vor dem BFA vor, dass er sich die letzten zwei Jahre im Irak nur zwei Monate zu Hause aufgehalten habe, weil ihn sein Vater hinausgeschmissen habe (AS 96). Dazu widersprüchlich waren seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dort erklärte er, im April 2014 von Zuhause hinausgeschmissen worden zu sein, sich bis Juni 2014 im Heimatort aufgehalten zu haben und dann bis zu seiner Ausreise im Oktober 2014 im Nachbarort gelebt zu haben. Dies ergibt somit einen Zeitraum von nur sechs Monaten, die der Beschwerdeführer nicht zu Hause verbracht habe (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Diese völlig widersprüchlichen Angaben sprechen nicht dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von seiner Familie hinausgeschmissen worden sei. Zudem waren die Angaben des Beschwerdeführers zu den erhaltenen Drohbriefen vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht unterschiedlich. So gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, dass er "mehrmals" Drohbriefe bekommen habe. Auf Nachfrage erklärte er, dass er im ersten Jahr "um die zehn Drohbriefe" erhalten habe (AS 96). Dagegen erwähnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht die Drohbriefe von sich aus mit keinem Wort. Er sprach vielmehr nur von telefonischen Bedrohungen, wie folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt (Seiten 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls): "R: Warum sind Sie genau an diesem Tag ausgereist? BF: Das war mein letzter Arbeitstag. Ich habe beschlossen das Land zu verlassen, weil ich mich bedroht gefühlt habe. R: Von wem haben Sie sich bedroht gefühlt? BF: Unbekannte haben mich telefonisch bedroht. R: Erzählen Sie mir genaueres über diese Bedrohungen. BF: Sie haben gefragt, ob ich diese Person bin, ich habe das bejaht. Glaubst du an den Islam, daraufhin habe ich verneint. Mir wurde gesagt, dass ich drei Tage Zeit habe. Wenn ich nicht zum Islam zurückkehre, dann bin ich tot. R: Wer hat Sie angerufen? BF: Das weiß ich nicht. Die Telefonnummer war unterdrückt." Auf den folgenden Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA, wonach er auch Drohbriefe erhalten hätte, zeigte sich folgendes Bild (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls): "R: Vor dem BFA haben Sie erwähnt, Sie hätten Drohbriefe bekommen. Warum haben Sie das heute nicht gesagt? BF: Sie haben gar nicht gefragt, wer mich genau bedroht hat. R: Die Frage war: Warum Sie die Drohbriefe heute nicht erwähnt haben! BF: Ich habe ja gesagt. R: Zu was haben Sie ja gesagt? BF: Ich wurde gefragt, ob ich mit dem Leben bedroht wurde, und ich sagte ja. R: Sie haben vor dem BFA gesagt, dass Sie Drohbriefe erhalten haben. Das haben Sie heute nicht erwähnt! BF: Ja, habe ich auch. Sie haben nach den Telefondrohungen gefragt. Sie haben mich darüber nicht befragt. R: Es ist Ihre Pflicht, mir Ihren Fluchtgrund zu erzählen. Es ist nicht meine Aufgabe alles zu erfragen. BF: Ich wurde nicht danach gefragt. Ich habe alle Fragen beantwortet. R: Verstehen Sie meine Fragen nicht? BF: Alles, was ich gefragt werde, beantworte ich. Ich sagte, dass ich telefonisch bedroht wurde. R: Verstehen Sie das Wort Brief? BF: Ja. R: Sie wissen auch, was ein Drohbrief ist? BF: Ja. R: Sie gaben beim BFA an, dass Sie mehrmals telefonisch bedroht wurden und sie bekamen auch Drohbriefe. BF: Ja. R: Heute erwähnten Sie diese Drohbriefe aber nicht, sie gaben nur die telefonischen Drohungen an. BF: Ich werde es klären. Sie haben nur gefragt, ob ich bedroht wurde, aber nicht wie ich bedroht wurde. R: Wollen Sie mir etwas über einen Drohbrief erzählen? BF erklärt, was allgemein ein Drohbrief ist. R: Haben Sie so einen bekommen? BF: Ja. R: Erzählen Sie mir alles über den Drohbrief, den Sie bekommen haben. BF: Inhaltlich stand mein Name. Dann stand: "Du hast dich als Nicht-Moslem erklärt. Wir geben dir drei Tage Zeit, wenn du nicht zum Islam zurückkehrst, dann werden wir dich umbringen"! Dieser Drohbrief ist nichts anderes, wie ein Drohanruf. R: Wann haben Sie diesen Drohbrief erhalten? BF: Das war als ich noch zu Hause bei meiner Familie war. R: Ungefähr wann war das? BF: Ca. im Februar / März. R: Wo ist dieser Brief? BF: Am Fluchtweg habe ich ihn verloren. R: Von wem stammt dieser Brief? BF: Das weiß ich nicht. Sie werden sie sich nicht identifizieren. R: Warum haben Sie sich dann bedroht gefühlt? BF: Im Brief stand, dass sie mich umbringen. R: Wer will Sie umbringen? BF: Die islamische Gruppe, die ich erwähnte. Wenn man vom Islam austritt, wird man von ihnen umgebracht. R: Ist sonst noch irgendetwas passiert? BF: Was meinen Sie, was sollte passiert sein? R: Das müssen Sie mir sagen, wenn noch etwas passiert ist. BF: Mein Hauptproblem war diese Gruppe, die mich bedroht hat. Sie waren auch dahinter, dass mich meine Familie hinausschmeißt. Ich habe mich bedroht gefühlt." Anhand dieses Auszugs aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer um keine Antwort verlegen ist. Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers erweckt nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer tatsächliche Begebenheiten schildert, sondern legt vielmehr den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an seine Angaben vor dem BFA erinnern konnte, weil sie nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer behauptete damit erst nach dem Vorhalt seiner vor dem BFA gemachten Angaben, dass er auch einen Drohbrief erhalten habe. Schon aus diesem Grund ist es daher nicht glaubhaft, dass es tatsächlich einen Drohbrief gab. Darüber hinaus sprach er in der Einvernahme vor dem BFA davon, dass er im ersten Jahr zehn Drohbriefe erhalten habe. Hingegen erwähnt er vor dem Bundesverwaltungsgericht nur einen einzigen Drohbrief und das auch erst nach dem entsprechenden Vorhalt. Schließlich behauptete er in der mündlichen Verhandlung, dass er den Drohbrief auf dem Fluchtweg verloren habe. Das gab er jedoch vor dem BFA noch nicht an. Dort meinte er nur, er hätte die Drohbriefe nicht mehr (AS 96). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer nicht in der Lage anzugeben, von wem konkret er bedroht worden sei. Er erklärte nur, "Unbekannte" hätten ihn telefonisch bedroht. Auf die Frage, ob sich die Person, die ihn angerufen habe, nicht vorgestellt haben, meinte er: "Wenn er sich vorgestellt hätte, dann hätte ich ihn angezeigt bei der Polizei und sie hätten ihn festgenommen." (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Dazu in völligem Widerspruch stehen seine Ausführungen vor dem BFA, wo der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er wegen der Drohungen bei den staatlichen Behörden Anzeige erstattete, erklärte: "Nein, ich hatte Angst, weil ich in einem islamischen Land deswegen nicht um Hilfe bitten kann, da alle Moslems sind." (AS 96). Auch diese völlig gegensätzlichen Behauptungen tragen nicht zu einer Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens bei. Der Beschwerdeführer behauptete vor dem Bundesverwaltungsgericht - wie schon vor dem BFA - völlig unkonkret, dass ihn eine Islamische Gruppierung bedroht bzw. gesucht hätte. Er konnte aber nicht einmal ansatzweise angeben, welche islamische Gruppierung dies gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer diese Bedrohung nicht glaubhaft machen konnte (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls): "R: Sie haben gesagt, dass Ihr Arbeitskollege gesagt hat, dass Sie gesucht werden. Wer hat sie gesucht? BF: Islamische Gruppierungen, die in Kurdistan sind. R: Was ist das für eine islamische Gruppierung? BF: Das ist eine islamische Gruppe. Wer nicht an den Islam glaubt, wird von ihnen umgebracht." Der Beschwerdeführer machte auch unterschiedliche Angaben zur Anzahl der telefonischen Bedrohungen. So meinte er vor dem BFA, dass er "fast täglich" telefonisch bedroht worden sei (AS 96). Dagegen erklärte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er während der letzten drei Monate im Irak zwei bis drei Mal im Monat angerufen worden sei (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese divergierenden Angaben sprechen gegen eine Glaubhaftmachung. Während der letzten drei Monate im Irak, die der Beschwerdeführer laut Angaben in der mündlichen Verhandlung im Nachbarort verbracht habe, sei er "ständig verfolgt" worden. Diese ständige Verfolgung konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht lebensnah schildern, so dass es nicht glaubhaft ist, dass er tatsächlich verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer machte zunächst nur ausweichende Angaben und schilderte dann einen Vorfall im April 2014, wo er noch bei der Familie gewohnt habe (Seite 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls): "R: Welche Vorfälle hat es seit dieser Zeit gegeben? BF: Ich bin ständig verfolgt worden. R: Wie genau hat diese ständige Verfolgung ausgesehen? BF: Wer den Islam verlässt, ist strafbar. Ziel dieser Verfolgung war, mich wieder zum Islam zurückzubringen bzw. mich wieder zu überzeugen. R: Wie wurden Sie verfolgt? BF: An dem Tag, als mich meine Familie von zu Hause ausgewiesen hat, sind einige unbekannte Islamisten zu meiner Familie gekommen und haben nach mir gefragt. R: Welcher Tag war das? BF: Das war im April
- R: Wissen Sie ein genaues Datum? BF: Nein, ich kann mich nicht erinnern. R: Welche Vorfälle hat es nach diesem Tag im April gegeben? BF: Ich war von den Islamisten immer verfolgt. Es war so, mein Freund, der mir eine Unterkunft gegeben hat, wurde auch nach meinen Aufenthaltsort befragt. Er hat mich kurz wo anders hingebracht und sagte mir, dass er wegen mir auch in Gefahr ist, ich soll ihn verlassen. Durch ihn habe ich erfahren, dass ich gesucht werde. Deswegen habe ich den Heimatort nach XXXX verlassen. Als ich dort diese Drohtelefonate bekommen habe, habe ich mich endgültig entschlossen, das Land zu verlassen."BF: Ich war von den Islamisten immer verfolgt. Es war so, mein Freund, der mir eine Unterkunft gegeben hat, wurde auch nach meinen Aufenthaltsort befragt. Er hat mich kurz wo anders hingebracht und sagte mir, dass er wegen mir auch in Gefahr ist, ich soll ihn verlassen. Durch ihn habe ich erfahren, dass ich gesucht werde. Deswegen habe ich den Heimatort nach römisch 40 verlassen. Als ich dort diese Drohtelefonate bekommen habe, habe ich mich endgültig entschlossen, das Land zu verlassen." Dieses im der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers steht auch in Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA. Dort erwähnte er nämlich keinen Vorfall im April 2014, wo bei ihm zu Hause nach ihm gefragt worden sei. Auch dass er zwei Monate bei seinem Arbeitskollegen bzw. Freund gewohnt habe, behauptete er vor dem BFA noch nicht. Ebenso wenig schilderte er vor dem BFA, dass auch dieser Arbeitskollege bzw. Freund nach ihm gefragt worden wäre. Es sprechen daher auch diese äußert widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers gegen eine Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens. Der Beschwerdeführer behauptete vor dem BFA auch, dass seine Familie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle, nur seine Mutter sei seine einzige Verbindung zur Familie (AS 95). Dem widersprechen seine Angaben in der mündlichen Verhandlung. Hier gab er an, dass er alle zwei bis drei Monate Kontakt zu seiner Familie habe (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Über weitere Nachfrage gab er dann an, dass er auch mit zwei Brüdern Kontakt habe. Dass er nur Kontakt mit seiner Mutter hätte, behauptete er hier nicht mehr (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Wenn der Beschwerdeführer dann in der Stellungnahme, die ihm zu den in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderberichten eingeräumt wurde, vorbringt, dass seine Familie jeglichen (!) Kontakt zu ihm abgebrochen habe, ist dies angesichts seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung völlig unglaubhaft. Es ist daher insgesamt nicht glaubhaft, dass seine Familie nichts mit ihm zu tun haben wolle. Der Beschwerdeführer brachte in seinem handschriftlichen der Beschwerde beigelegten Schreiben auch vor, dass ihm sogar seine Verwandtschaft mit dem Tode gedroht habe (OZ 6). Derartiges behauptete der Beschwerdeführer aber weder im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFA noch wiederholte er es in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. In diesem handschriftlichen Schreiben vom August 2016 behauptete der Beschwerdeführer auch, dass er zum Christentum konvertiert sei (OZ 6). Der Beschwerdeführer legte zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Taufschein vor, allerdings ist diesem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst am XXXX getauft wurde. Die Behauptung in der Beschwerde entspricht daher nicht den Tatsachen.In diesem handschriftlichen Schreiben vom August 2016 behauptete der Beschwerdeführer auch, dass er zum Christentum konvertiert sei (OZ 6). Der Beschwerdeführer legte zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Taufschein vor, allerdings ist diesem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst am römisch 40 getauft wurde. Die Behauptung in der Beschwerde entspricht daher nicht den Tatsachen. Dem Beschwerdeführer ist es in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erklärte, die Taufvorbereitung sei in deutscher Sprache erfolgt und es habe sechs Unterrichtseinheiten, einmal pro Monat, gegeben. Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung auch ein Zeugnis über die Ablegung der ÖSD Prüfung Niveau A1 vor, die er am 04.07.2017 ablegte. Nach dem gemeinsamen europäischen Referenznahmen bedeuten Deutschkenntnisse auf Niveau A1, dass der Sprecher vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden kann, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Er kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Er kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung auf dem Niveau A1 (= niedrigstes Niveau) am 04.07.2017 abgelegt. Angesichts dieser äußert geringen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ist es nicht im Geringsten nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer der Taufvorbereitung, die in deutscher Sprache erfolgt ist, überhaupt hat folgen bzw. die vermittelten Inhalte hat begreifen können. Die Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Kenntnissen über das Christentum zeigte dann auch mehr als deutlich, dass diese nur rudimentär vorhanden sind. Der Beschwerdeführer konnte nicht erklären, was in der Bibel steht und wie diese aufgebaut ist. Er meinte, dass die sieben Sakramente und das Vaterunser in der Bibel stünden (Seiten 15 und 16 des Verhandlungsprotokolls). Als wichtige christliche Feiertage konnte der Beschwerdeführer zwar Ostern und Weihnachten anführen. Allerdings waren das auch schon die einzig richtigen Angaben in diesem Zusammenhang. Der Beschwerdeführer behauptete nämlich weiters, dass Jesus am 01.
- geboren und am 16.
- gestorben sei. Ostern werde jedes Jahr am 01.
- gefeiert (Seiten 16 und 17 des Verhandlungsprotokolls). Weihnachten habe der Beschwerdeführer bereits gefeiert und zwar sei er mit seinen Freunden fortgegangen und sei draußen gewesen (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer schilderte damit aber offenbar Silvester. Nach seinen religiösen Aktivitäten befragt meinte der Beschwerdeführer, er werde jeden Sonntag die Kirche besuchen und an den restlichen Tagen werde er arbeiten. Nach der Uhrzeit des Gottesdienstes befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser von 9 Uhr bis 10 Uhr stattfinde. In der Pfarre XXXX , wo der Beschwerdeführer wohnt und getauft wurde, findet der Sonntagsgottesdienst jedoch erst um 10 Uhr statt. Die Frage, ob es während der Woche auch Gottesdienste gebe, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Er meinte nur ausweichend, dass man jeden Tag beten gehen dürfe und die Kirche jeden Tag offen sei (Seiten 17 und 18 des Verhandlungsprotokolls). Die Homepage der Pfarre XXXX führt allerdings regelmäßig vier Hl. Messen während der Woche an. Die kirchlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers beschränken sich dann auch auf Putzarbeiten in der Kirche, da er "keine Zeit dafür" habe. Er arbeite in der Gemeinde und hätte kein Interesse an Festen (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei der Arbeit in der Gemeinde lediglich um eine stundenweise Freiwilligentätigkeit in der Pflichtschulen der Gemeinde XXXX handelt, die der Beschwerdeführer aber auch erst sei 12.10.2017 ausübt, wie sich aus der entsprechenden Bestätigung der Gemeinde ergibt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte keine Zeit für kirchliche Aktivitäten, ist daher nicht überzeugend, sondern spricht eher dafür, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Kirche hat.Nach seinen religiösen Aktivitäten befragt meinte der Beschwerdeführer, er werde jeden Sonntag die Kirche besuchen und an den restlichen Tagen werde er arbeiten. Nach der Uhrzeit des Gottesdienstes befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser von 9 Uhr bis 10 Uhr stattfinde. In der Pfarre römisch 40 , wo der Beschwerdeführer wohnt und getauft wurde, findet der Sonntagsgottesdienst jedoch erst um 10 Uhr statt. Die Frage, ob es während der Woche auch Gottesdienste gebe, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Er meinte nur ausweichend, dass man jeden Tag beten gehen dürfe und die Kirche jeden Tag offen sei (Seiten 17 und 18 des Verhandlungsprotokolls). Die Homepage der Pfarre römisch 40 führt allerdings regelmäßig vier Hl. Messen während der Woche an. Die kirchlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers beschränken sich dann auch auf Putzarbeiten in der Kirche, da er "keine Zeit dafür" habe. Er arbeite in der Gemeinde und hätte kein Interesse an Festen (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei der Arbeit in der Gemeinde lediglich um eine stundenweise Freiwilligentätigkeit in der Pflichtschulen der Gemeinde römisch 40 handelt, die der Beschwerdeführer aber auch erst sei 12.10.2017 ausübt, wie sich aus der entsprechenden Bestätigung der Gemeinde ergibt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte keine Zeit für kirchliche Aktivitäten, ist daher nicht überzeugend, sondern spricht eher dafür, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Kirche hat. Der Beschwerdeführer konnte schließlich nicht überzeugend darlegen, weshalb er Christ werden wollte: "Weil ich an die christliche Religion glaube, nicht mehr an den Islam". Auch wie er erstmals mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, konnte er nicht nachvollziehbar begründen: "Heute ist 2018, Monat
- Ich bin seit dem Monat 2 oder 3, Jahr 2017 mit der Sache dabei." (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer meinte zwar, dass er im März 2017 innerlich den Entschluss gefasst habe, Christ sein zu wollen, konnte aber nicht erklären, was damals passiert sei. Er meinte dazu nur, es hätte keinen "Schlag" gegeben. Er hätte sich nur nach und nach informiert (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen glaubhaft zu machen, aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert zu sein. Es wird daher von einer Scheinkonversion zur Erlangung von Asyl ausgegangen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Familie seinetwegen ihn Gefahr sei. Er wäre ein Problem für seine Familie gewesen, als er noch zu Hause gewesen sei. Jetzt sei er es nicht mehr. Er sei keine Gefahr mehr für seine Familie. Sie würden ihm auch empfehlen, dass er nicht zurückkehren solle (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dass umgekehrt seine Familie eine Gefahr für ihn selbst wäre, behauptete der Beschwerdeführer nicht. Dazu in völligem Widerspruch sind seine Ausführungen in seiner Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer zu den in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderberichten eingeräumt wurde. Hier behauptete er, dass seine Familie jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen habe, seit sie wüsste, dass er zum Christentum konvertiert sei, und dass sie ihm gesagt hätten, er gehöre nicht mehr zur Familie. Derartiges lässt sich seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise entnehmen. Im Gegenteil, er behauptete in Kontakt zu seiner Familie zu stehen (Seiten 7 und 12 des Verhandlungsprotokolls). Er führte auch aus, dass ein Glaubenswechsel nach dem irakischen Gesetzbuch die Todesstrafe nach sich ziehe. Dies widerspricht jedoch dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bericht der SFH vom 20.05.2016, wonach eine Konversion zum Christentum durch das irakische Strafgesetzbuch nicht verboten ist. Auch aus den übrigen Länderfeststellungen ergibt sich, dass im Irak Religionsfreiheit herrscht und das Strafgesetzbuch keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände kennt, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Art. 2Abs.
1 der Verfassung ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprechen eklatant jenen in der mündlichen Verhandlung, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme nicht glaubhaft sind. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer damit versucht, seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen.Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Familie seinetwegen ihn Gefahr sei. Er wäre ein Problem für seine Familie gewesen, als er noch zu Hause gewesen sei. Jetzt sei er es nicht mehr. Er sei keine Gefahr mehr für seine Familie. Sie würden ihm auch empfehlen, dass er nicht zurückkehren solle (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dass umgekehrt seine Familie eine Gefahr für ihn selbst wäre, behauptete der Beschwerdeführer nicht. Dazu in völligem Widerspruch sind seine Ausführungen in seiner Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer zu den in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderberichten eingeräumt wurde. Hier behauptete er, dass seine Familie jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen habe, seit sie wüsste, dass er zum Christentum konvertiert sei, und dass sie ihm gesagt hätten, er gehöre nicht mehr zur Familie. Derartiges lässt sich seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise entnehmen. Im Gegenteil, er behauptete in Kontakt zu seiner Familie zu stehen (Seiten 7 und 12 des Verhandlungsprotokolls). Er führte auch aus, dass ein Glaubenswechsel nach dem irakischen Gesetzbuch die Todesstrafe nach sich ziehe. Dies widerspricht jedoch dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bericht der SFH vom 20.05.2016, wonach eine Konversion zum Christentum durch das irakische Strafgesetzbuch nicht verboten ist. Auch aus den übrigen Länderfeststellungen ergibt sich, dass im Irak Religionsfreiheit herrscht und das Strafgesetzbuch keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände kennt, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Artikel 2
, Absatz eins, der Verfassung ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprechen eklatant jenen in der mündlichen Verhandlung, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme nicht glaubhaft sind. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer damit versucht, seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Auf Grund der insgesamt aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, der äußerst unkonkreten, vagen und ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem zentralen Fluchtvorbringen, seines gesamten Aussageverhaltens, seines überheblichen Auftretens in der mündlichen Verhandlung, sowie des vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung, in der sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Bedrohungen auffallend emotionslos gestaltete, während er bei der Befragung zu seinen religiösen Aktivitäten und Gründen für seine Konversion äußerst nervös wirkte, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und davon aus, dass das Fluchtvorbringen in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf folgenden Berichten: DTM, IDP Locations & Population, Jänner 2014 - 30.11.2017 DTM, IDP Shelter Arrangement, Jänner 2014 - 30.11.2017 DTM Returnees Variation between rounds, Jänner 2014 - 30.11.2017 Fact Sheet Irak Nr. 64, Nr. 65 und NR. 67 Deutsches Auswärtige Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 07.02.2017 UK Home Office, Irak: Return/internal relocation, September 2017 UK Home Office, Irak Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017 DTM Round 88, January 2018 DTM Round 90, February 2018 IOM AVRR Newsletter, Frühling und Sommer 2017 Arbeitsplätze schaffen Perspektiven, BMZ Bessere Chancen für alle, GIZ Gesundheit im Fokus, GIZ Accord Anfragebeantwortung - Sicherheitslage in Kurdistan, 06.11.2017 Lifos, The Security Situation in Iraq: Juli 2016 - Nov. 2017 Anfragebeantwortung - Lage von den zum Christentum konvertierten Moslems, 27.03.2017 Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In seiner Stellungnahme trat der Beschwerdeführer diesen Berichten nicht entgegen. Er verwies bloß auszugsweise auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20.05.2016 zur gesetzlichen Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan. Aus diesem geht - wie auch aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichten - hervor, dass eine Konversion zum Christentum nicht verboten ist und in der Autonomen Region Kurdistan viele Glaubensflüchtlinge und -vertriebene beherbergt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, wonach er von einer islamischen Gruppierung bedroht worden sei, weil er den Glauben an den Islam verloren habe, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Auf Grund der durchgeführten Beweiswürdigung geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers bei der vorliegenden Konversion zum Christentum um eine Scheinkonversion handelt. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG, K11). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG, K12). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3, AsylG, K11). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3, AsylG, K12). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Laut den getroffenen Feststellungen erkennt die Verfassung das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an.
Art. 2Abs.
1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen in Irak leben. Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschläge auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffe auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen ggf. auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch des IS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die Region Kurdistan-Irak und vereinzelt auch nach Bagdad. Viele warten dort darauf, dass die teilweise mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mosul, wie Qaraqosch sicher genug für eine Rückkehr sind. In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Sie leben derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.Laut den getroffenen Feststellungen erkennt die Verfassung das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an.
Artikel 2
, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen in Irak leben. Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschläge auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffe auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen ggf. auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch des IS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die Region Kurdistan-Irak und vereinzelt auch nach Bagdad. Viele warten dort darauf, dass die teilweise mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mosul, wie Qaraqosch sicher genug für eine Rückkehr sind. In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Sie leben derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden. In der Anfragebeantwortung zur Lage von zum Christentum konvertierten Moslems wird ausgeführt, dass Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt seien und zum Teil sogar getötet würden. Feindseligkeiten gegenüber Christen seien weit verbreitet. Die Primärquellen auf die sich diese Behauptungen stützen, stammen aus den Jahren 2010 und 2012 und schildern nur einen Fall, bei dem ein Sunnit von seiner Familie getötet worden sei, weil er zum Christentum konvertiert sei. Die Feststellung, zu der die Anfragebeantwortung gelangt, nämlich dass Moslems, die konvertieren wollen, "oft" ernsthafter Verfolgung ausgesetzt seien und zum Teil getötet würden, ist angesichts eines einzigen solchen Falles, der darüber hinaus acht Jahre zurückliegt, nicht richtig. Daraus kann jedenfalls keine systematische Verfolgung von konvertierten Moslems abgeleitet werden. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht der SFH geht hervor, dass es zu Diskriminierungen religiöser Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan komme. Bloße Diskriminierungen stellen jedoch keinen Eingriff dar, welcher eine asylrelevante Intensität erreichen würde. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten wäre; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht der SFH geht hervor, dass es zu Diskriminierungen religiöser Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan komme. Bloße Diskriminierungen stellen jedoch keinen Eingriff dar, welcher eine asylrelevante Intensität erreichen würde. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten wäre; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). In dem vom Beschwerdeführer zitierten Bericht der SFH wird auch ausgeführt, dass laut den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq vom Mai 2012 die Konversion eines Muslims/einer Muslimin zum Christentum wahrscheinlich Ausgrenzung und Gewalt durch Gemeinde, Stamm oder Familie zur Folge hat. Diese Schlussfolgerung ergibt sich allerdings aus nur einem einzigen Vorfall, der sich im Juni 2010 ereignet hat. Diesem lag der Fall zugrunde, wonach ein zum Christentum konvertierter Moslem wegen der Konversion von seinem Sohn erschossen worden sei. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vor, dass seine Familie den Kontakt zu ihm abgebrochen habe und ihm gesagt habe, er würde nicht mehr zur Familie gehören. Wie jedoch schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. Er führt auch weiter - den eindeutigen Länderfeststellungen widersprechend - aus, dass ein Glaubenswechsel die Todesstrafe nach sich ziehe und oft die Familie dies machen würde. Dazu ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer schon nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass er keinen Kontakt zur Familie habe und sie erklärt hätten, er gehöre nicht mehr zu Familie. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass er irgendwelche Konsequenzen von seiner Familie zu befürchten hätte. Er behauptet nur allgemein, dass es die Todesstrafe wegen eines Glaubenswechsels im Irak gebe (was aber nicht den Tatsachen entspricht) und dies oft die Familien machen würden. Dass seine Familie ihn töten wolle, brachte der Beschwerdeführer aber weder in der Stellungnahme noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor und aus dem Bericht der SFH ergibt sich auch nur ein einziger Fall einer Tötung aus dem Jahr
- Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen einer Konversion zum Christentum ist daher - wenn man nicht von einer Scheinkonversion ausgeht - nicht maßgeblich wahrscheinlich. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Nach der Rechtsprechung ist in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). In dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Konvention. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 26.01.2006, 2005/01/0537 mwN). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung²
(2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung²
(2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert. Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom
- August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom
- August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden