Obsah (22)
Art 133§ 364c§§ 1072§ 50§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 24§ 21a§ 12§ 25§ 79§ 38§ 33§ 36a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlG305 2136231-2 SpruchG305 2136231-2/9E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 19.03.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER RE
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom 08.08.2017, Zl. XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX vormals XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass die im Zeitraum 25.02.2015 bis 28.02.2017 empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.602,29 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen an das AMS zurückzuüberweisen.
- Mit Bescheid vom 08.08.2017, Zl. römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 vormals römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass die im Zeitraum 25.02.2015 bis 28.02.2017 empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.602,29 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen an das AMS zurückzuüberweisen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie in dem im Spruch näher bezeichneten Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da das Einkommen von XXXX auf Grund einer angenommenen Wirtschaftsgemeinschaft auf die Notstandshilfe anzurechnen gewesen wäre und ihr daher die Leistung nicht in voller Höhe zugestanden hätte. Trotz Aufforderung habe sie die Unterlagen zur Überprüfung der Freigrenzen nicht erbracht.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie in dem im Spruch näher bezeichneten Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da das Einkommen von römisch 40 auf Grund einer angenommenen Wirtschaftsgemeinschaft auf die Notstandshilfe anzurechnen gewesen wäre und ihr daher die Leistung nicht in voller Höhe zugestanden hätte. Trotz Aufforderung habe sie die Unterlagen zur Überprüfung der Freigrenzen nicht erbracht.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 29.08.2017 datierte, am 04.09.2017 durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Post gegebene Beschwerde der BF, die sie mit den Anträgen verband, das "Landesverwaltungsgericht Graz" wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Notstandshilfe für den Zeitraum 25.02.2017 bis 28.02.2017 nicht widerrufen, in eventu den Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. In der auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts" und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" gestützten Beschwerde führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass zwischen ihr und XXXX im bescheidrelevanten Zeitraum (25.02.2017 bis 28.02.2017) keine Lebensgemeinschaft bestanden habe und auf Grund von allenfalls zwei Übernachtungen pro Woche auch nicht von einer Wohngemeinschaft auszugegangen werden könne. Sämtliche Ausgaben für die Liegenschaft würden von ihr selbst getragen und bekäme sie auch keine Geldleistungen von XXXX. Er und sie seien lediglich gemeinsam Kreditschuldner und würden sie gemeinsam einen Kredit zurückzahlen. Anlassbezogen liege weder eine Geschlechts-, Wohnungs- oder Wirtschaftsgemeinschaft vor. Er nütze die Liegenschaft XXXX hauptsächlich zweimal wöchentlich, wenn er seiner Verpflichtung als Aufsichtsjäger nachkomme. Die Liegenschaft habe er im bescheidrelevanten Zeitraum lediglich zum Übernachten genutzt. Er und die BF hätten jedoch die Freizeit nicht miteinander verbracht. Anhand dieser Ausführungen könne im gegenständlichen Zeitraum auch nicht von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.In der auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts" und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" gestützten Beschwerde führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass zwischen ihr und römisch 40 im bescheidrelevanten Zeitraum (25.02.2017 bis 28.02.2017) keine Lebensgemeinschaft bestanden habe und auf Grund von allenfalls zwei Übernachtungen pro Woche auch nicht von einer Wohngemeinschaft auszugegangen werden könne. Sämtliche Ausgaben für die Liegenschaft würden von ihr selbst getragen und bekäme sie auch keine Geldleistungen von römisch 40 . Er und sie seien lediglich gemeinsam Kreditschuldner und würden sie gemeinsam einen Kredit zurückzahlen. Anlassbezogen liege weder eine Geschlechts-, Wohnungs- oder Wirtschaftsgemeinschaft vor. Er nütze die Liegenschaft römisch 40 hauptsächlich zweimal wöchentlich, wenn er seiner Verpflichtung als Aufsichtsjäger nachkomme. Die Liegenschaft habe er im bescheidrelevanten Zeitraum lediglich zum Übernachten genutzt. Er und die BF hätten jedoch die Freizeit nicht miteinander verbracht. Anhand dieser Ausführungen könne im gegenständlichen Zeitraum auch nicht von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Ihre Verfahrensrüge gründete die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, weitere Nachforschungen durchzuführen. Stattdessen habe die belangte Behörde ihre Annahmen auf ihren Lebenslauf und auf Unterlagen gestützt, die von XXXXnicht vorgelegt worden seien, da er nicht ihr Lebensgefährte sei. Schon auf Grund der Aktenlage hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Lebensgemeinschaft bestanden habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2017, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 08.08.2017 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid insofern berichtigt werde, als sie zur Zurückzahlung der Notstandshilfe in Höhe von EUR 9.186,34 verpflichtet sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2017, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 08.08.2017 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid insofern berichtigt werde, als sie zur Zurückzahlung der Notstandshilfe in Höhe von EUR 9.186,34 verpflichtet sei. Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF seit dem 25.02.2015 (mit Unterbrechungen) im Notstandshilfebezug gestanden habe. In allen auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Anträgen habe sie angegeben, dass sie geschieden sei und allein in XXXX, wohne. Im März 2017 sei dem AMS aufgefallen, dass die in ihrem Lebenslauf vom Juli 2016 den Familienstand als in einer "Lebensgemeinschaft" lebend angegeben hatte. Die Beschwerdebehauptung, dass weder eine Wohn-, noch eine Wirtschafts- noch eine Geschlechtsgemeinschaft mit XXXX geführt und sie auch die Freizeit nicht miteinander verbracht hätten, könne nicht nachvollzogen werden und sei daher als Schutzbehauptung zu werten. Aus der Sicht des AMS bedinge eine (als tiefgreifend bewertete) Entscheidung, wonach die BF XXXX mit Notariatsakt vom 22.05.2014 eine Haushälfte schenkte und beide gemeinsam am 29.08.2014 einen Kredit in Höhe von EUR 100.000,00 aufgenommen haben und diesen bis laufend zurückzahlen, eine besondere Vertrautheit. Zwischenzeitlich habe sie den Beschenkten geheiratet und auch dessen Namen angenommen. Durch die Eheschließung habe sich die Wohnsituation jedoch nicht geändert. Sowohl vor als auch nach der Eheschließung wohnten die BF und XXXXgemeinsam in XXXX. Da die BF und XXXX seit dem 02.02.2015 an der vorgenannten Adresse wohnen, gemeinsam wirtschaften und sie zwischenzeitlich auch geheiratet hätten, bestehe kein Zweifel an einer seit dem 02.02.2015 bestehenden Lebensgemeinschaft, wie es im Lebenslauf angeführt sei. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung findet sich überdies eine mathematische Herleitung des der BF gebührenden Notstandshilfeanspruchs nach erfolgter Berücksichtigung des Einkommens ihres Lebensgefährten und des daraus resultierenden Rückforderungsbetrages.Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF seit dem 25.02.2015 (mit Unterbrechungen) im Notstandshilfebezug gestanden habe. In allen auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Anträgen habe sie angegeben, dass sie geschieden sei und allein in römisch 40 , wohne. Im März 2017 sei dem AMS aufgefallen, dass die in ihrem Lebenslauf vom Juli 2016 den Familienstand als in einer "Lebensgemeinschaft" lebend angegeben hatte. Die Beschwerdebehauptung, dass weder eine Wohn-, noch eine Wirtschafts- noch eine Geschlechtsgemeinschaft mit römisch 40 geführt und sie auch die Freizeit nicht miteinander verbracht hätten, könne nicht nachvollzogen werden und sei daher als Schutzbehauptung zu werten. Aus der Sicht des AMS bedinge eine (als tiefgreifend bewertete) Entscheidung, wonach die BF römisch 40 mit Notariatsakt vom 22.05.2014 eine Haushälfte schenkte und beide gemeinsam am 29.08.2014 einen Kredit in Höhe von EUR 100.000,00 aufgenommen haben und diesen bis laufend zurückzahlen, eine besondere Vertrautheit. Zwischenzeitlich habe sie den Beschenkten geheiratet und auch dessen Namen angenommen. Durch die Eheschließung habe sich die Wohnsituation jedoch nicht geändert. Sowohl vor als auch nach der Eheschließung wohnten die BF und XXXXgemeinsam in römisch 40 . Da die BF und römisch 40 seit dem 02.02.2015 an der vorgenannten Adresse wohnen, gemeinsam wirtschaften und sie zwischenzeitlich auch geheiratet hätten, bestehe kein Zweifel an einer seit dem 02.02.2015 bestehenden Lebensgemeinschaft, wie es im Lebenslauf angeführt sei. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung findet sich überdies eine mathematische Herleitung des der BF gebührenden Notstandshilfeanspruchs nach erfolgter Berücksichtigung des Einkommens ihres Lebensgefährten und des daraus resultierenden Rückforderungsbetrages.
- Gegen die der BF am 09.11.2017 zu Handen ihrer Rechtsvertretung zugestellten Beschwerdevorentscheidung erhob sie den am 23.11.2017 zur Post gegebenen Vorlageantrag, mit dem sie die Anträge verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle ihrer Beschwerde Folge geben und den Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2017 nach einer allfällig durchgeführten mündlichen Verhandlung aufheben und die Notstandshilfe für den Zeitraum 25.02.2017 bis 28.02.2017 nicht widerrufen.
- Am 13.12.2017 legte die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2017 und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
- Am 19.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die BF als Partei, sowie ihr nunmehriger Ehegatte, XXXX, und eine Mitarbeiterin der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden.
- Am 19.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die BF als Partei, sowie ihr nunmehriger Ehegatte, römisch 40 , und eine Mitarbeiterin der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin hat seit dem 30.12.2013 bis laufend den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX).1.
- Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin hat seit dem 30.12.2013 bis laufend den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (römisch 40 ). Sie hat ein erwachsenes krankes Kind, das nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebt. 1.
- Sie ist seit dem XXXX06.2017 mit dem am XXXX geborenen XXXX verheiratet und wurde die Ehe vor dem Standesamt XXXXgeschlossen.1.
- Sie ist seit dem XXXX06.2017 mit dem am römisch 40 geborenen römisch 40 verheiratet und wurde die Ehe vor dem Standesamt XXXXgeschlossen. Der nunmehrige Ehegatte der BF ist seit dem XXXX09.1993 bis laufend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX) gemeldet.Der nunmehrige Ehegatte der BF ist seit dem XXXX09.1993 bis laufend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (römisch 40 ) gemeldet. Am Hauptwohnsitz der BF (XXXX) ist er seit dem 02.02.2015 bis laufend mit Nebenwohnsitz gemeldet. Obwohl er mit ihr verheiratet ist und sich seit der Eheschließung nach eigenen Angaben bis auf einen bzw. zwei Tage ständig an dieser Anschrift aufhält, hat er sich bisher nicht mit seinem Hauptwohnsitz auf diese Anschrift umgemeldet.Am Hauptwohnsitz der BF (römisch 40 ) ist er seit dem 02.02.2015 bis laufend mit Nebenwohnsitz gemeldet. Obwohl er mit ihr verheiratet ist und sich seit der Eheschließung nach eigenen Angaben bis auf einen bzw. zwei Tage ständig an dieser Anschrift aufhält, hat er sich bisher nicht mit seinem Hauptwohnsitz auf diese Anschrift umgemeldet. Der nunmehrige Ehegatte der BF ist als Schlosser im Betrieb der XXXX, beschäftigt und bezog er bei diesem Unternehmen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein (Schwankungen unterlegenes) durchschnittliches Gehalt in Höhe von EUR 3.304,96 brutto pro Monat im Kalenderjahr 2014, ein (Schwankungen unterlegenes) durchschnittliches Gehalt in Höhe von EUR 3.416,06 brutto pro Monat im Kalenderjahr 2015 und ein (Schwankungen unterlegenes) durchschnittliches Gehalt in Höhe von EUR 3.381,88 brutto pro Monat im Kalenderjahr 2016 (AS 151 ff).Der nunmehrige Ehegatte der BF ist als Schlosser im Betrieb der römisch 40 , beschäftigt und bezog er bei diesem Unternehmen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein (Schwankungen unterlegenes) durchschnittliches Gehalt in Höhe von EUR 3.304,96 brutto pro Monat im Kalenderjahr 2014, ein (Schwankungen unterlegenes) durchschnittliches Gehalt in Höhe von EUR 3.416,06 brutto pro Monat im Kalenderjahr 2015 und ein (Schwankungen unterlegenes) durchschnittliches Gehalt in Höhe von EUR 3.381,88 brutto pro Monat im Kalenderjahr 2016 (AS 151 ff). 1.
- Nach dem Besuch der Hauptschule in XXXX von 1980 bis 1982 belegte die BF eine Lehre zur Weißnäherin, die sie im Juli 1982 mit der Lehrabschlussprüfung abschloss.1.
- Nach dem Besuch der Hauptschule in römisch 40 von 1980 bis 1982 belegte die BF eine Lehre zur Weißnäherin, die sie im Juli 1982 mit der Lehrabschlussprüfung abschloss. Dass sie darüber hinaus noch eine weitere Ausbildung begonnen bzw. abgeschlossen hätte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. 1.
- Nachdem ihr Stiefvater, XXXX, am XXXX.2013 und am XXXX.2013 auch noch ihre leibliche Mutter, XXXX, verstarben, wurde ihr auf Grund des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX05.2014, XXXX, die LiegenschaftXXXX mit dem XXXX, das ein Gesamtausmaß von 649 m² aufweist (wovon 135m² auf Baufl. und 514 m² auf Gärten entfallen), allein eingeantwortet. Am bezogenen Grundstück befindet sich das Haus mit der Anschrift XXXX (AS 130).1.
- Nachdem ihr Stiefvater, römisch 40 , am römisch 40 .2013 und am römisch 40 .2013 auch noch ihre leibliche Mutter, römisch 40 , verstarben, wurde ihr auf Grund des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX05.2014, römisch 40 , die LiegenschaftXXXX mit dem römisch 40 , das ein Gesamtausmaß von 649 m² aufweist (wovon 135m² auf Baufl. und 514 m² auf Gärten entfallen), allein eingeantwortet. Am bezogenen Grundstück befindet sich das Haus mit der Anschrift römisch 40 (AS 130). Bei dem auf dem Grundstück XXXX bestehenden Haus mit der Anschrift XXXX, handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das aus einem Erdgeschoß und einem Dachgeschoß besteht und über eine im Norden des Gebäudes gelegene Eingangstüre betreten werden kann.Bei dem auf dem Grundstück römisch 40 bestehenden Haus mit der Anschrift römisch 40 , handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das aus einem Erdgeschoß und einem Dachgeschoß besteht und über eine im Norden des Gebäudes gelegene Eingangstüre betreten werden kann. Das Erdgeschoß wird aus dem unmittelbar an den Eingangsbereich anschließenden Vorraum im Ausmaß von 11,04 m², einem Schlafzimmer im Ausmaß von 12,98 m², einem aus einem Bad und WC bestehenden Sanitärraum im Ausmaß von 5,53 m², einem Wohnzimmer im Ausmaß von 31,56 m² und einer Küche im Ausmaß von 7,35 m² gebildet. Das Dachgeschoß wird aus einem Vorraum im Ausmaß von 13,76 m², einem Schlafzimmer im Ausmaß von 18,73 m², einem Badezimmer im Ausmaß von 8,66 m², einem WC im Ausmaß von 1,76 m², einem Abstellraum im Ausmaß 4,00 m² und zwei Zimmern im Ausmaß von je 10,58 m², sowie aus einem nach Süden ausgerichteten Balkon nicht festgestellter Größe gebildet. Im Zeitpunkt der Einantwortung waren auf der LiegenschaftXXXX ein Höchstbetragspfandrecht über EUR 85.000,00 und zu XXXXein weiteres Höchstbetragspfandrecht über EUR 39.000,00 einverleibt. 1.4.
- Am XXXX05.2014 schlossen die BF und ihr nunmehriger Ehegatte vor der öffentlichen Notarin, XXXX, einen als Notariatsakt errichteten Schenkungsvertrag (AS 117 ff), auf dessen Grundlage sie ihm den ideellen Hälfteanteil an der XXXX schenkungsweise übertrug (Punkt Zweitens des Schenkungsvertrages).1.4.
- Am XXXX05.2014 schlossen die BF und ihr nunmehriger Ehegatte vor der öffentlichen Notarin, römisch 40 , einen als Notariatsakt errichteten Schenkungsvertrag (AS 117 ff), auf dessen Grundlage sie ihm den ideellen Hälfteanteil an der römisch 40 schenkungsweise übertrug (Punkt Zweitens des Schenkungsvertrages). Hinsichtlich des Übergabezeitpunktes kamen die Vertragsparteien überein, dass der Schenkungsgegenstand (sohin die Übergabe und die Übernahme desselben, wie auch Nutzen, Vorteil, Last und Gefahr) mit dem Tag der Unterfertigung des Schenkungsvertrages in den tatsächlichen Besitz und Genuss des Geschenknehmers übergehen sollte (Punkt Drittens des Schenkungsvertrages). Am 22.05.2014 wurde der Schenkungsvertrag unterzeichnet und ging mit diesem Tag der Vertragsgegenstand vereinbarungsgemäß in den Besitz und Genuss des Geschenknehmers über. Hinsichtlich der bei der Liegenschaft XXXXeinverleibten Höchstbetragspfandrechte, die der Besicherung jener Darlehen dienten, die ursprünglich für die Errichtung des Einfamilienhauses "XXXX" aufgenommen worden waren, nahm der Geschenknehmer zur Kenntnis, dass ihn diesbezüglich die Sachhaftung treffe (Punkt Viertens des Schenkungsvertrages). Im Schenkungsvertrag räumten sich die Vertragsparteien an den ideellen Hälfteanteilen der Liegenschaft XXXX gegenseitig ein Belastungs- und Veräußerungsgebot
§ 364c
ABGB sowie ein Vorkaufsrecht
§§ 1072
ff ABGB ein (Punkt Fünftens des Schenkungsvertrages).Im Schenkungsvertrag räumten sich die Vertragsparteien an den ideellen Hälfteanteilen der Liegenschaft römisch 40 gegenseitig ein Belastungs- und Veräußerungsgebot
Paragraph 364 c, ABGB sowie ein Vorkaufsrecht
Paragraphen 1072, ff ABGB ein (Punkt Fünftens des Schenkungsvertrages). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Vertragsparteien einen Nachtrag zum Schenkungsvertrag vom 22.05.2014, der eine Abänderung desselben zur Folge gehabt hätte, abgeschlossen hätten. Schon daraus, dass der BF ideeller Hälfteeigentümer der obgenannten Liegenschaft mit dem darauf bestehenden Einfamilienhaus ist, ergibt sich, dass er gemeinsam mit der BF Adressat der auf die Liegenschaft entfallenden öffentlichen Gebühren- und Abgabenvorschreibungen geworden ist. 1.4.
- Auf Grund des in Punkt 1.4.
- genannten Schenkungsvertrages wurde bei der Liegenschaft XXXX zur XXXX das ideelle Hälfteeigentum für den am XXXX geborenen XXXX und die BF einverleibt (AS 130).1.4.
- Auf Grund des in Punkt 1.4.
- genannten Schenkungsvertrages wurde bei der Liegenschaft römisch 40 zur römisch 40 das ideelle Hälfteeigentum für den am römisch 40 geborenen römisch 40 und die BF einverleibt (AS 130). 1.4.
- Am XXXX.08.2014 nahmen die BF und deren nunmehrige Ehegatte, XXXX, gemeinsam bei der XXXX ein bis XXXX.08.2034 laufendes Darlehen in Höhe von EUR 100.000,00 auf und unterzeichneten gemeinsam einen als "Abstattungskreditvertrag" titulierten Darlehensvertrag (AS 126 ff); dieses Darlehen diente der Umschuldung jener mit den beiden Höchstbetragspfandrechten zu XXXXbesicherten Darlehen.1.4.
- Am römisch 40 .08.2014 nahmen die BF und deren nunmehrige Ehegatte, römisch 40 , gemeinsam bei der römisch 40 ein bis römisch 40 .08.2034 laufendes Darlehen in Höhe von EUR 100.000,00 auf und unterzeichneten gemeinsam einen als "Abstattungskreditvertrag" titulierten Darlehensvertrag (AS 126 ff); dieses Darlehen diente der Umschuldung jener mit den beiden Höchstbetragspfandrechten zu XXXXbesicherten Darlehen. Zur Besicherung des am 29.08.2014 aufgenommenen Darlehens wurde bei der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft zu XXXX ein Höchstbetragspfandrecht über EUR 100.000,00 eingeräumt, das an die Stelle der in der Folge gelöschten Höchstbetragspfandrechte zu XXXXund XXXX trat.Zur Besicherung des am 29.08.2014 aufgenommenen Darlehens wurde bei der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft zu römisch 40 ein Höchstbetragspfandrecht über EUR 100.000,00 eingeräumt, das an die Stelle der in der Folge gelöschten Höchstbetragspfandrechte zu XXXXund römisch 40 trat. Auf Grund des am XXXX.08.2014 abgeschlossenen Abstattungskreditvertrages nahmen die BF und deren nunmehriger Ehegatte die Zurückzahlung des ihnen beiden gewährten Darlehens in ihr gemeinsames Zahlungsversprechen (Haftung zur ungeteilten Hand).Auf Grund des am römisch 40 .08.2014 abgeschlossenen Abstattungskreditvertrages nahmen die BF und deren nunmehriger Ehegatte die Zurückzahlung des ihnen beiden gewährten Darlehens in ihr gemeinsames Zahlungsversprechen (Haftung zur ungeteilten Hand). 1.4.
- Da die BF nach dem Erbantritt vor einem Schuldenberg stand und auf dem Einfamilienhaus noch Kreditverbindlichkeiten in Höhe von EUR 75.000,00 hafteten und sie überdies den Pflichtteil an ihre beiden Brüder in Höhe von je EUR 5.000,00 zu zahlen hatte, wozu noch die Begräbnis- und Notarkosten kamen und sie überdies für die Mutter ihres Stiefvaters, XXXX, Regresskosten für deren Pflege in einem Pflegeheim in Höhe von EUR 9.500,00 zahlen musste und sie sich wegen der zahlreichen hohen Verbindlichkeiten nicht in der Lage sah, diese aus eigener Kraft zu bedienen, kamen sie und der ihr seit Jahrzehnten bekannte XXXX überein, die Verbindlichkeiten gemeinsam abzutragen.1.4.
- Da die BF nach dem Erbantritt vor einem Schuldenberg stand und auf dem Einfamilienhaus noch Kreditverbindlichkeiten in Höhe von EUR 75.000,00 hafteten und sie überdies den Pflichtteil an ihre beiden Brüder in Höhe von je EUR 5.000,00 zu zahlen hatte, wozu noch die Begräbnis- und Notarkosten kamen und sie überdies für die Mutter ihres Stiefvaters, römisch 40 , Regresskosten für deren Pflege in einem Pflegeheim in Höhe von EUR 9.500,00 zahlen musste und sie sich wegen der zahlreichen hohen Verbindlichkeiten nicht in der Lage sah, diese aus eigener Kraft zu bedienen, kamen sie und der ihr seit Jahrzehnten bekannte römisch 40 überein, die Verbindlichkeiten gemeinsam abzutragen. Dieser Umstand bildete im Wesentlichen den Beweggrund dafür, dass sie ihm am 22.05.2014 das ideelle Hälfteeigentum an der XXXX einräumte und er am 29.08.2014 den Abstattungskreditvertrag mit ihr gemeinsam unterzeichnete.Dieser Umstand bildete im Wesentlichen den Beweggrund dafür, dass sie ihm am 22.05.2014 das ideelle Hälfteeigentum an der römisch 40 einräumte und er am 29.08.2014 den Abstattungskreditvertrag mit ihr gemeinsam unterzeichnete. 1.4.
- Am 02.02.2015 meldete der nunmehrige Ehegatte der BF den Nebenwohnsitz in dem auf der XXXX bestehenden Einfamilienhaus an. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF und ihr nunmehriger Ehegatte im Zeitraum 02.02.2015 bis zu der am XXXX06.2017 erfolgten Eheschließung keinen Kontakt miteinander bzw. keine Gemeinsamkeiten gehabt hätten, wenn sie sich zeitgleich im Haus aufhielten.1.4.
- Am 02.02.2015 meldete der nunmehrige Ehegatte der BF den Nebenwohnsitz in dem auf der römisch 40 bestehenden Einfamilienhaus an. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF und ihr nunmehriger Ehegatte im Zeitraum 02.02.2015 bis zu der am XXXX06.2017 erfolgten Eheschließung keinen Kontakt miteinander bzw. keine Gemeinsamkeiten gehabt hätten, wenn sie sich zeitgleich im Haus aufhielten. 1.
- Ausgehend vom 01.01.2012 bis laufend weist die BF folgende Versicherungs- und Beschäftigungszeiten auf: XXXX07.2012 bis XXXX12.2013 XXXX AngestellteXXXX07.2012 bis XXXX12.2013 römisch 40 Angestellte XXXX08.2015 bis XXXX10.2015 XXXX AngestellteXXXX08.2015 bis XXXX10.2015 römisch 40 Angestellte XXXX09.2017 bis laufend XXXX ArbeiterinXXXX09.2017 bis laufend römisch 40 Arbeiterin Abgesehen davon scheinen bei ihr keine weiteren Versicherungs- und Beschäftigungszeiten auf. 1.
- Während der Beschäftigungszeiten
Punkt 1.
- bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe). Ausgehend von 25.02.2015 bis 31.07.2015 bezog sie Notstandshilfe in Höhe von EUR 8,76 täglich. Weiter bezog sie von 03.11.2015 bis 31.12.2015 Notstandshilfe in Höhe von EUR 10,77 täglich, von 01.01.2016 bis 17.02.2016 in Höhe von EUR 11,83 täglich, von 08.03.2016 bis 21.08.2016 in Höhe von EUR 11,83 täglich, von 27.08.2016 bis 24.11.2016 in Höhe von EUR 11,83 täglich, von 25.11.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von EUR 8,52 täglich und von 01.01.2017 bis 28.02.2017 in Höhe von EUR 9,08 täglich. 1.
- Den Leistungsbezügen der BF liegen insbesondere folgende Antragstellungen zugrunde: Am 10.02.2015 überreichte sie der belangten Behörde einen auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag (AS 63ff). Am 03.12.2015 brachte sie bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Notstandshilfe ein (AS 67ff). Am 14.12.2016 brachte sie einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ein (AS 71ff). In allen Fällen verwendete sie das bundeseinheitliche Antragsformular, worin sie ihren Familienstand stets mit "geschieden" bezeichnete. Die in diesen Formularen in der Rubrik "Personenstand" enthaltene Antwortoption "Lebensgemeinschaft" kreuzte sie dagegen nie an. Die Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" bzw. "Ich habe für Angehörige zu sorgen, die nicht in meinem Haushalt leben", beantwortete sie jeweils mit "nein". In der im Anschluss an die Frage 1) im bundeseinheitlichen Antragsformular angehängten Tabelle findet sich in keinem einzigen Fall ein Hinweis auf etwaig, in ihrem Haushalt aufhältige Mitbewohner. Sämtliche Antragsformulare, die sie für ihre auf die Gewährung der Notstandshilfe bzw. von Arbeitslosengeld gerichteten Anträge verwendete, enthalten auf Seite 4 eine Belehrung
§ 50Al
VG, die sie unterschriftlich zur Kenntnis nahm.Sämtliche Antragsformulare, die sie für ihre auf die Gewährung der Notstandshilfe bzw. von Arbeitslosengeld gerichteten Anträge verwendete, enthalten auf Seite 4 eine Belehrung
Paragraph 50, AlVG, die sie unterschriftlich zur Kenntnis nahm. 1.
- Im Gegensatz zu ihren Angaben in den bundeseinheitlichen Antragsformularen findet sich im Lebenslauf der Beschwerdeführerin die zu ihrem Familienstand gemachte Angabe, dass sie in einer Lebensgemeinschaft lebe und ein erwachsenes Kind habe (AS 89). Die BF wurde von ihrem Coach beim XXXX, bei der Erstellung eines Lebenslaufs (AS 89) unterstützt. Darin findet sich bei der Rubrik "Familie" die Angabe "Lebensgemeinschaft, 1 erwachsenes Kind". Es steht fest, dass die BF bei der Erstellung des Lebenslaufs anwesend war.Die BF wurde von ihrem Coach beim römisch 40 , bei der Erstellung eines Lebenslaufs (AS 89) unterstützt. Darin findet sich bei der Rubrik "Familie" die Angabe "Lebensgemeinschaft, 1 erwachsenes Kind". Es steht fest, dass die BF bei der Erstellung des Lebenslaufs anwesend war.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, sowie die Schriftsätze der Beschwerdeführerin und der von ihr und ihrem Ehegatten zur Vorlage gebrachten Urkunden, darunter die Lohnbescheinigungen des Dienstgebers ihres Ehegatten, jeweils datiert vom 19.06.2017, die Zeiträume 01.11.2014 bis 31.01.2015, bzw. 01.08.2015 bis 31.10.2015 und 01.08.2016 bis 31.10.2016 betreffend (AS 151 - 153), ein zum 22.05.2014 datierter Schenkungsvertrag (AS 117ff), ein zum XXXX08.2014 datierter Abstattungskreditvertrag (AS 126ff), ein Grundbuchsauszug zu XXXX (AS 130), die Mitteilungen des Finanzamtes über die Feststellungen des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens des BF für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 (AS 146 ff), die BF und ihren nunmehrigen Ehegatten betreffenden ZMR-Abfragen (AS 103f), die auf die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gerichteten Anträge vom 03.12.2015 (AS 67ff), vom 14.12.2016 (AS 71ff) und vom 10.02.2015 (AS 63ff), sowie den von der belangten Behörde eingeholten Bezugsverlauf der BF und die in Bezug auf die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten der BF eingeholte Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Beweis wurde weiter erhoben durch die Einvernahme der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, weiter durch die Einvernahme ihres Ehegatten, XXXX, des am XXXX tätigen Coaches, XXXXund der beim AMS XXXX tätigen Angestellten XXXX, als Zeugen.Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, sowie die Schriftsätze der Beschwerdeführerin und der von ihr und ihrem Ehegatten zur Vorlage gebrachten Urkunden, darunter die Lohnbescheinigungen des Dienstgebers ihres Ehegatten, jeweils datiert vom 19.06.2017, die Zeiträume 01.11.2014 bis 31.01.2015, bzw. 01.08.2015 bis 31.10.2015 und 01.08.2016 bis 31.10.2016 betreffend (AS 151 - 153), ein zum 22.05.2014 datierter Schenkungsvertrag (AS 117ff), ein zum XXXX08.2014 datierter Abstattungskreditvertrag (AS 126ff), ein Grundbuchsauszug zu römisch 40 (AS 130), die Mitteilungen des Finanzamtes über die Feststellungen des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens des BF für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 (AS 146 ff), die BF und ihren nunmehrigen Ehegatten betreffenden ZMR-Abfragen (AS 103f), die auf die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gerichteten Anträge vom 03.12.2015 (AS 67ff), vom 14.12.2016 (AS 71ff) und vom 10.02.2015 (AS 63ff), sowie den von der belangten Behörde eingeholten Bezugsverlauf der BF und die in Bezug auf die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten der BF eingeholte Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Beweis wurde weiter erhoben durch die Einvernahme der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, weiter durch die Einvernahme ihres Ehegatten, römisch 40 , des am römisch 40 tätigen Coaches, XXXXund der beim AMS römisch 40 tätigen Angestellten römisch 40 , als Zeugen. Da keine der Verfahrensparteien bzw. keine der vom Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen den Aussagegehalt der im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden in Zweifel zogen bzw. zu ziehen versuchten, waren die in diesem Erkenntnis getroffenen Feststellungen auf Grund der freien Beweiswürdigung zu ziehen. Wenn die BF in der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2017 gerichteten Beschwerdeschrift nunmehr ausführt, dass im bescheidrelevanten Zeitraum (25.02.2015 bis 28.02.2017) mit ihrem nunmehrigen Ehegatten zu keiner Zeit eine Lebensgemeinschaft bestanden hätte und auf Grund von allenfalls zwei Übernachtungen pro Woche ebenso nicht von einer Wohngemeinschaft ausgegangen werden könne, dass weiter sie sämtliche Ausgaben für die Liegenschaft tragen würde und sie von ihrem nunmehrigen Ehegatten auch keinerlei Geldleistungen erhalten würde, er jedoch gemeinsam mit ihr Kreditschuldner sei und mit ihr den Kredit zurückzahlen würde, so erscheinen diese Angaben schon deshalb unglaubwürdig, zumal es schon den Denkgesetzen widerspricht, dass jemand einer dritten Person den ideellen Hälfteanteil an einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus qua ohne Gegenleistung schenkt, ohne dass sie mit dieser Person eine tiefgreifende emotionale Bindung verbinden würde. Die Aussagen der BF und des als Zeugen einvernommenen Ehegatten der BF, dass sie im Zeitpunkt der Schenkung und der Unterzeichnung des Abstattungskreditvertrages nicht mehr als eine bloße Bekanntschaft verbunden hätte, vermögen das erkennende Gericht jedoch nicht zu überzeugen. Da die BF der mathematischen Herleitung des Rückforderungsbetrages durch die belangte Behörde weder in der Beschwerdeschrift, noch in der mündlichen Verhandlung qualifiziert entgegentrat und auch sonst nicht versuchte, die Richtigkeit der rechnerischen Ermittlungen in Zweifel zu ziehen und dies auch bei der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten (berichtigenden) Ermittlung des Rückforderungsbetrages nicht erfolgt ist, besteht aus der Sicht des erkennenden Gerichtes kein Anlass, an der rechnerischen Richtigkeit des Rückforderungsbetrages zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2 Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, S. 5).
§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, S. 5).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3 Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.4 Zu Spruchteil A): 3.4.1 Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt: "§ 24
(1)[...]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
§ 24Abs. 2 Al
VG 1977 ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Die Bestimmung des § 25 AlVG 1977 lautet in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wörtlich wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 25, AlVG 1977 lautet in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wörtlich wie folgt: § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice."
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice."
§ 25Abs. 1 Al
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Umstände herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Umstände herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 24Abs. 2 Al
VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe fehlerhaft, ist diese nach der zitierten Bestimmung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf der vom Gesetz bestimmten Frist nicht mehr zulässig.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe fehlerhaft, ist diese nach der zitierten Bestimmung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf der vom Gesetz bestimmten Frist nicht mehr zulässig. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die in § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 enthaltenen Bestimmungen über die Einschränkung der Widerrufs- und Berichtigungsmöglichkeit (§ 24 Abs. 2) und das Erlöschen des Rückforderungsrechts (§ 25 Abs. 6) durch das SVÄG 2017 neu gefasst wurden;
§ 79Abs. 159 Al
VG sind diese Regelungen mit 01.05.2017 in Kraft getreten und gelten diese (nur) für ab diesem Tag gestellte Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Da im gegenständlichen Fall jedoch vor dem 01.05.2017 gestellte Anträge vom Widerruf bzw. der Berichtigung der Notstandshilfe betroffen sind, ist das SVÄG 2017 auf den gegenständlichen Beschwerdefall nicht anzuwenden (Julcher in Pfeil,In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die in Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, enthaltenen Bestimmungen über die Einschränkung der Widerrufs- und Berichtigungsmöglichkeit (Paragraph 24, Absatz 2,) und das Erlöschen des Rückforderungsrechts (Paragraph 25, Absatz 6,) durch das SVÄG 2017 neu gefasst wurden;
Paragraph 79, Absatz 159, AlVG sind diese Regelungen mit 01.05.2017 in Kraft getreten und gelten diese (nur) für ab diesem Tag gestellte Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Da im gegenständlichen Fall jedoch vor dem 01.05.2017 gestellte Anträge vom Widerruf bzw. der Berichtigung der Notstandshilfe betroffen sind, ist das SVÄG 2017 auf den gegenständlichen Beschwerdefall nicht anzuwenden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 12 zu § 24, FN 20 mit Hinweis auf die Bestimmung des § 79 Abs. 159 AlVG).Der AlV-Komm, Rz. 12 zu Paragraph 24,, FN 20 mit Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 159, AlVG).
§ 38Al
VG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
§ 33Abs. 2 Al
VG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass sich die arbeitslose Person in einer Notlage befindet. Eine Notlage liegt
Abs. 3 dann vor, wenn ihr die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass sich die arbeitslose Person in einer Notlage befindet. Eine Notlage liegt
Absatz 3, dann vor, wenn ihr die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Nach der Bestimmung des § 2 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, BGBl. Nr. 352/1973 idgF. liegt eine Notlage dann vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie die des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.Nach der Bestimmung des Paragraph 2, der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, idgF. liegt eine Notlage dann vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie die des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) der arbeitslosen Person bestimmen § 36 Abs. 1 AlVG und § 6 Abs. 1 NH-VO, dass für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen sei:Im Zusammenhang mit der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) der arbeitslosen Person bestimmen Paragraph 36, Absatz eins, AlVG und Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO, dass für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen sei: Demnach ist vom Einkommen ein Betrag frei zu lassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist sodann auf die Notstandshilfe anzurechnen.
§ 6Abs. 7 i
Vm. § 5 Abs. 1 NH-VO ist das Einkommen der arbeitslosen Person, das diese innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen.
Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, NH-VO ist das Einkommen der arbeitslosen Person, das diese innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen.
§ 36aAbs. 1 Al
VG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf den Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5) und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach folgenden Absätzen vorzugehen.
Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf den Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5) und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach folgenden Absätzen vorzugehen.
§ 36aAbs. 5 Z 1 Al
VG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:
Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen: "[...] 1. Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; [...]"
§ 36aAbs. 7 Al
VG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. 3.4.2 Im angefochtenen Bescheid vom 08.08.2017, VSNR: 1667 121163, geht die belangte Behörde im Kern davon aus, dass die BF die im Zeitraum 25.02.2015 bis 28.02.2017 bezogene Notstandshilfe teilweise zu Unrecht bezogen hätte, da das Einkommen vom nunmehrigen Ehegatten der BF auf Grund einer angenommenen Wirtschaftsgemeinschaft auf ihren Notstandshilfeanspruch anzurechnen gewesen wäre. Dagegen stützt sich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde im Kern darauf, dass zwischen ihr und ihrem nunmehrigen Ehegatten im angeführten Zeitraum keine Lebensgemeinschaft bestanden habe und auf Grund von allenfalls zwei Übernachtungen pro Woche auch nicht von einer Wohngemeinschaft ausgegangen werden könne. Sämtliche Ausgaben für die Liegenschaft seien von ihr getragen worden. Sie bekomme auch keine Geldleistungen von ihm. Sie und er seien lediglich gemeinsam Kreditschuldner und würden sie gemeinsam den Kredit zurückzahlen. Beschwerdegegenständlich erhebt sich daher die Frage, ob die Anrechnung des Einkommens des Mitbewohners und nunmehrigen Ehegatten der BF und - daraus resultierend - die Berichtigung bzw. der Widerruf der Notstandshilfe und die Rückforderung der im Zeitraum 25.02.2015 bis 28.02.2017 zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe gerechtfertigt sind. 3.4.3 Zunächst ist zu klären, ob zwischen der BF und ihrem nunmehrigen Ehegatten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (25.02.2015 bis 28.02.2017) eine Partnerschaft bestand, die die Merkmale einer Lebensgemeinschaft erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild eines ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, die Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt oder zur Gänze fehlen kann. Dabei kommt es regelmäßig auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, wobei nach der Rechtsprechung der Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101; vom 03.09.1996, Zl. 95/08/0283 vom 02.07.1996, Zl. 95/08/0095; vom 21.05.1006, Zl. 95/08/0147; vom 05.09.2995, Zl. 92/08/0003; vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0013 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild eines ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, die Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt oder zur Gänze fehlen kann. Dabei kommt es regelmäßig auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, wobei nach der Rechtsprechung der Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101; vom 03.09.1996, Zl. 95/08/0283 vom 02.07.1996, Zl. 95/08/0095; vom 21.05.1006, Zl. 95/08/0147; vom 05.09.2995, Zl. 92/08/0003; vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0013 mwN). Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft wird verstanden, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH vom
- 04 1990, Zl. 89/08/0318 und vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Doch genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.10.2014, Zl.2013/08/0207, schon die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0035). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage des bzw. der Arbeitslosen liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohnungs-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH vom
- 2009, Zl. 2007/08/0213). Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite. Vielmehr handelt es sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und einem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Eine Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern setzt diese eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen aus äußeren Anzeichen erschließen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (siehe dazu VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0220 mwN). Feststellungen zum gemeinsamen Wirtschaften sind schon allein deshalb unentbehrlich, da sie im konkreten Regelungszusammenhang von grundlegender Bedeutung sind (VwGH vom 10.03.1998, Zl. 96/08/0339). Erst wenn Indizien für ein gemeinsames Wirtschaften vorliegen, bejahte der VwGH das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Verfahren zur Notstandshilfe. Wie schon oben ausgeführt, kommt der Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts überragende Bedeutung zu (siehe VwGH vom 21.05.1996, Zl. 95/08/0147). Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH vom 03.09.1996, 95/08/0283). Allerdings begründet gemeinsames Wohnen allein zwischen zwei Personen, die auch gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH vom 03.07.2015, Zl. 2013/08/0060 mwH).Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt vergleiche VwGH vom 03.09.1996, 95/08/0283). Allerdings begründet gemeinsames Wohnen allein zwischen zwei Personen, die auch gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH vom 03.07.2015, Zl. 2013/08/0060 mwH). Die zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofs entbinden jedoch nicht von der Auseinandersetzung mit der Frage, ob neben einer Wohngemeinschaft zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa eine Wirtschaftsgemeinschaft, für die Annahme einer Lebensgemeinschaft sprechen. 3.4.
- Für die gegenständliche Beschwerdesache bedeutet dies: Es ist unstrittig, dass die BF seit dem 30.12.2013 bis laufend an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der mit ihr seit dem 17.06.2017 verheiratete XXXX ist an dieser Anschrift seit dem 02.02.2015 bis laufend mit Nebenwohnsitz gemeldet und hat er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im vorbezeichneten Einfamilienhaus nach eigenen Angaben an zumindest vier bis fünf Tagen pro Jahr an dieser Anschrift gewohnt.Es ist unstrittig, dass die BF seit dem 30.12.2013 bis laufend an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der mit ihr seit dem 17.06.2017 verheiratete römisch 40 ist an dieser Anschrift seit dem 02.02.2015 bis laufend mit Nebenwohnsitz gemeldet und hat er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im vorbezeichneten Einfamilienhaus nach eigenen Angaben an zumindest vier bis fünf Tagen pro Jahr an dieser Anschrift gewohnt. Es ist unstrittig, dass der BF auf Grund des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes XXXX, vom XXXX2014 die Liegenschaft XXXX mit dem Grundstück XXXX im Gesamtausmaß von 649 m² mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus mit der Anschrift XXXXeingeantwortet wurde.Es ist unstrittig, dass der BF auf Grund des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 , vom XXXX2014 die Liegenschaft römisch 40 mit dem Grundstück römisch 40 im Gesamtausmaß von 649 m² mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus mit der Anschrift XXXXeingeantwortet wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren auf der Liegenschaft zu XXXX ein Höchstbetragspfandrecht über EUR 85.000,00 und zu XXXXein weiteres Höchstbetragspfandrecht über EUR 39.000,00 für die XXXXeinverleibt und trafen die BF noch weitere Verbindlichkeiten (so insbesondere die Pflichtteilsverbindlichkeiten gegenüber ihren Brüdern und die Regressforderungen des Landes für die in einem Pflegeheim erfolgte Pflege der Mutter des Stiefvaters), die sie nicht allein zu bedienen vermochte.Zu diesem Zeitpunkt waren auf der Liegenschaft zu römisch 40 ein Höchstbetragspfandrecht über EUR 85.000,00 und zu XXXXein weiteres Höchstbetragspfandrecht über EUR 39.000,00 für die XXXXeinverleibt und trafen die BF noch weitere Verbindlichkeiten (so insbesondere die Pflichtteilsverbindlichkeiten gegenüber ihren Brüdern und die Regressforderungen des Landes für die in einem Pflegeheim erfolgte Pflege der Mutter des Stiefvaters), die sie nicht allein zu bedienen vermochte. Unstrittig ist auch, dass die BF mit dem auf Grund eines Notariatsaktes am XXXX2014 errichteten Schenkungsvertrages den ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft XXXX an XXXX schenkte, der ihr beim Abtragen dieser Schulden helfen sollte.Unstrittig ist auch, dass die BF mit dem auf Grund eines Notariatsaktes am XXXX2014 errichteten Schenkungsvertrages den ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft römisch 40 an römisch 40 schenkte, der ihr beim Abtragen dieser Schulden helfen sollte. In der Folge wurde in dem vom Bezirksgericht XXXX geführten Grundbuch zur XXXX das Eigentumsrecht an der Liegenschaft XXXX je zur Hälfte für die BF und für XXXX einverleibt (XXXX).In der Folge wurde in dem vom Bezirksgericht römisch 40 geführten Grundbuch zur römisch 40 das Eigentumsrecht an der Liegenschaft römisch 40 je zur Hälfte für die BF und für römisch 40 einverleibt (römisch 40 ). Unstrittig ist weiter, dass die BF und ihr nunmehriger Ehegatte gemeinsam als Kreditnehmer am 29.08.2014 mit der XXXX einen Abstattungskreditvertrag über einen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 100.000,00 abschlossen und sich gegenüber der Kreditgeberin verpflichteten, diesen Betrag zur ungeteilten Hand zurückzuzahlen. Zur Besicherung dieses Darlehens wurde in dem vom Bezirksgericht XXXX geführten Grundbuch zur XXXX ein Höchstbetragspfandrecht über EUR 100.000,00 einverleibt. Schon dadurch, dass die BF und ihr nunmehriger Ehegatte am 29.08.2014 gemeinsam einen Abstattungskredit aufnahmen, dessen Zweck einzig und allein darin bestand, die für das Haus aufgenommenen Schulden in Höhe von EUR 75.000,00 zu rückzuzahlen, und den sie gemeinsam zurückzahlen, ist eine Wirtschaftsgemeinschaft anzunehmen, dessen Zweck darin besteht, der BF dabei zu helfen, das Haus zu erhalten. Nach der Rechtsprechung bildet die Wirtschaftsgemeinschaft idR das entscheidende Element, das die Annahme einer Lebensgemeinschaft begründet (Pfeil in Pfeil,Unstrittig ist weiter, dass die BF und ihr nunmehriger Ehegatte gemeinsam als Kreditnehmer am 29.08.2014 mit der römisch 40 einen Abstattungskreditvertrag über einen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 100.000,00 abschlossen und sich gegenüber der Kreditgeberin verpflichteten, diesen Betrag zur ungeteilten Hand zurückzuzahlen. Zur Besicherung dieses Darlehens wurde in dem vom Bezirksgericht römisch 40 geführten Grundbuch zur römisch 40 ein Höchstbetragspfandrecht über EUR 100.000,00 einverleibt. Schon dadurch, dass die BF und ihr nunmehriger Ehegatte am 29.08.2014 gemeinsam einen Abstattungskredit aufnahmen, dessen Zweck einzig und allein darin bestand, die für das Haus aufgenommenen Schulden in Höhe von EUR 75.000,00 zu rückzuzahlen, und den sie gemeinsam zurückzahlen, ist eine Wirtschaftsgemeinschaft anzunehmen, dessen Zweck darin besteht, der BF dabei zu helfen, das Haus zu erhalten. Nach der Rechtsprechung bildet die Wirtschaftsgemeinschaft idR das entscheidende Element, das die Annahme einer Lebensgemeinschaft begründet (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 32 zu § 36 AlVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).Der AlV-Komm, Rz. 32 zu Paragraph 36, AlVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Der nunmehrige Ehegatte der BF ist seit dem 02.02.2015 bis laufend mit Nebenwohnsitz an der (gemeinsamen Anschrift des Paares) XXXX, gemeldet. Ungeachtet der Eheschließung änderte an der Qualität der (Neben-)wohnsitzmeldung nichts. Nach eigenen Angaben soll er jetzt überwiegend, sohin an fünf bis sechs Tagen pro Woche an der vorbezeichneten Anschrift aufhalten.Der nunmehrige Ehegatte der BF ist seit dem 02.02.2015 bis laufend mit Nebenwohnsitz an der (gemeinsamen Anschrift des Paares) römisch 40 , gemeldet. Ungeachtet der Eheschließung änderte an der Qualität der (Neben-)wohnsitzmeldung nichts. Nach eigenen Angaben soll er jetzt überwiegend, sohin an fünf bis sechs Tagen pro Woche an der vorbezeichneten Anschrift aufhalten. Dadurch, dass er von der BF das Hälfteeigentum an der vorbezeichneten Liegenschaft im Wege einer Schenkung erwarb, wurde auch er (gemeinsam mit der BF) zum Adressat der Behörden für die auf den ideellen Hälfteanteil entfallenden öffentlichen Abgaben und Gebühren (z.B. Grundsteuer; Wasser- und Kanalgebühren; Rauchfangkehrerkosten) aber auch für sonstige Verpflichtungen, wie etwa jene, für eine angemessene Versicherung des Hauses Sorge zu tragen. Schon darin lässt sich eine Beteiligung an den Wohnkosten der BF erblicken. Die von der BF und deren nunmehrigem Ehegatten beschriebene Lebensgestaltung - Übertragung des ideellen Hälfteanteils an der in ihrem Alleineigentum gestandenen XXXX mit dem Einfamilienhaus XXXX XXXX; die gemeinsame Aufnahme eines Abstattungskredits bei der XXXX am XXXX2014, mit dem Zweck der schon vor der Einantwortung auf der Liegenschaft gehaftet habenden Verbindlichkeiten; das im Zeitraum 25.02.2015 bis 28.02.2017 zumindest zeitweilige gemeinsame Wohnen im angeführten Einfamilienhaus - bieten aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes genug Anhaltspunkte, um daraus nach der Lebenserfahrung zumindest das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft und einer Wohngemeinschaft, sohin in rechtlicher Hinsicht eine Lebensgemeinschaft abzuleiten.Die von der BF und deren nunmehrigem Ehegatten beschriebene Lebensgestaltung - Übertragung des ideellen Hälfteanteils an der in ihrem Alleineigentum gestandenen römisch 40 mit dem Einfamilienhaus römisch 40 römisch 40 ; die gemeinsame Aufnahme eines Abstattungskredits bei der römisch 40 am XXXX2014, mit dem Zweck der schon vor der Einantwortung auf der Liegenschaft gehaftet habenden Verbindlichkeiten; das im Zeitraum 25.02.2015 bis 28.02.2017 zumindest zeitweilige gemeinsame Wohnen im angeführten Einfamilienhaus - bieten aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes genug Anhaltspunkte, um daraus nach der Lebenserfahrung zumindest das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft und einer Wohngemeinschaft, sohin in rechtlicher Hinsicht eine Lebensgemeinschaft abzuleiten. 3.4.
- Wenn die belangte Behörde den im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht empfangenen Notstandshilfebezug nach erfolgter Berichtigung
§ 24Al
VG
§ 25Al
VG zurückgefordert hat, ist sie damit im Recht.3.4.5. Wenn die belangte Behörde den im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht empfangenen Notstandshilfebezug nach erfolgter Berichtigung
Paragraph 24, AlVG
Paragraph 25, AlVG zurückgefordert hat, ist sie damit im Recht. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig, gar nicht oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder unrichtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde, oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0270; vom 05.05.2011, Zl. 2011/08/0388 und vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118 mwN).Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig, gar nicht oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder unrichtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde, oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde vergleiche VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0270; vom 05.05.2011, Zl. 2011/08/0388 und vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118 mwN). In den Bezug habenden (bundeseinheitlichen) Antragsformularen vom 10.02.2015, vom 03.12.2015 und vom 14.12.2016, mit denen sie jeweils Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung begehrte, gab die BF zu keinem Zeitpunkt an, dass in ihrem Haushalt noch eine weitere Person leben würde. Es ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass sie dies der belangten Behörde zu einem anderen Zeitpunkt mitgeteilt hätte bzw. dies bei allfälligen Zweifeln hierüber mit der belangten Behörde erörtert hätte. Wird bei der Beantragung der Notstandshilfe keine Angabe zu einem Mitbewohner gemacht, so wird der belangten Behörde schon wegen der klaren und eindeutigen Formulierung der in den bundeseinheitlichen Antragsformularen enthaltenen Frage 1) vermittelt, dass die Antragstellerin allein lebt. Schon die nicht korrekte Beantwortung der gestellten Fragen nimmt der belangten Behörde jede Möglichkeit, den Notstandshilfeanspruch der arbeitslosen Person korrekt zu ermitteln. Sämtliche bundeseinheitlichen Antragsformulare enthalten den Hinweis, dass "falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z. B. auch durch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken". Auch enthalten alle Antragsformulare eine von der BF durch ihre Unterschrift zur Kenntnis genommene Belehrung
§ 50Abs. 1 Al
VG, dass AntragswerberInnen verpflichtet sind, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der seiner bzw. ihrer Angehörigen, sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines bzw. ihres Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden.Auch enthalten alle Antragsformulare eine von der BF durch ihre Unterschrift zur Kenntnis genommene Belehrung
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG, dass AntragswerberInnen verpflichtet sind, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der seiner bzw. ihrer Angehörigen, sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines bzw. ihres Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Dadurch, dass es die BF im Beschwerdefall unterließ, bei der jeweiligen Beantragung der Notstandshilfe Angaben zu ihrem Mitbewohner zu machen, war der belangten Behörde die Möglichkeit zu einer korrekten Berechnung des Notstandshilfeanspruchs der BF (unter Berücksichtigung der Einkünfte seiner Lebensgefährtin) genommen. Anlassbezogen erfuhr die belangte Behörde erst durch einen Zufall im März 2017 über eine im Lebenslauf (AS 89) der BF enthaltene Angabe, dass diese in einer Lebensgemeinschaft lebt. Erst durch diese Angabe wurde die Behörde darauf aufmerksam, dass die in den bundeseinheitlichen Antragsformularen gemachten Angaben, wonach sie geschieden sei und im Haus XXXX allein lebe, nicht den Tatsachen entsprechen können. Auf Grund eines daran anschließenden Ermittlungsverfahrens kamen jedoch Anhaltspunkte für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen der BF und deren nunmehrigen Ehegatten hervor; erst dadurch wurde die belangte Behörde in die Lage versetzt, den Notstandshilfeanspruch der BF korrekt zu berechnen.Anlassbezogen erfuhr die belangte Behörde erst durch einen Zufall im März 2017 über eine im Lebenslauf (AS 89) der BF enthaltene Angabe, dass diese in einer Lebensgemeinschaft lebt. Erst durch diese Angabe wurde die Behörde darauf aufmerksam, dass die in den bundeseinheitlichen Antragsformularen gemachten Angaben, wonach sie geschieden sei und im Haus römisch 40 allein lebe, nicht den Tatsachen entsprechen können. Auf Grund eines daran anschließenden Ermittlungsverfahrens kamen jedoch Anhaltspunkte für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen der BF und deren nunmehrigen Ehegatten hervor; erst dadurch wurde die belangte Behörde in die Lage versetzt, den Notstandshilfeanspruch der BF korrekt zu berechnen. Dadurch, dass sie es unterließ, in den auf die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gerichteten Antragsformularen ihre tatsächliche Lebenssituation im Rückforderungszeitraum anzugeben, ist beschwerdegegenständlich der für die Rückforderung
§ 25Al
VG maßgebliche Rückforderungstatbestand "unrichtige Angaben" als verwirklicht anzusehen.Dadurch, dass sie es unterließ, in den auf die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gerichteten Antragsformularen ihre tatsächliche Lebenssituation im Rückforderungszeitraum anzugeben, ist beschwerdegegenständlich der für die Rückforderung
Paragraph 25, AlVG maßgebliche Rückforderungstatbestand "unrichtige Angaben" als verwirklicht anzusehen. Wenn sie nun in der Beschwerdeschrift ausführt, dass ihr nunmehriger Ehegatte nicht einmal die Betriebskosten des Hauses mitfinanziere, sondern lediglich eine Kreditschuld zurückzahle, in der auch er Kreditschuldner sei, und sie damit offensichtlich zum Ausdruck bringen will, dass zwischen ihr und ihrem nunmehrigen Ehegatten im Zeitraum 25.02.2015 bis 28.02.2017 keine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der gemeinsam mit ihrem nunmehrigen Ehegatten XXXX.2014 aufgenommene Abstattungskredit den Zweck hatte, die beiden davor bestandenen, zur Errichtung des Einfamilienhauses gedient habenden Darlehen zu tilgen und den Erhalt des Hauses zu sichern. Schon dieser Umstand spricht für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Wenn die BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass er nicht einmal die Betriebskosten des Hauses mitfinanziere, übersieht sie, dass ihr nunmehriger Ehegatte schon auf Grund der schenkungsweisen Übertragung des ideellen Hälfteanteils an der LiegenschaftXXXX, wozu selbstverständlich auch das Haus gehört, grundsätzlich zur Tragung der anteiligen Betriebskosten (darin auch der öffentlichen Abgaben) verpflichtet ist, weshalb die Beschwerdebehauptung ins Leere geht. Die Verpflichtung zur Tragung der Betriebskosten ergibt sich in Ansehung der öffentlichen Angaben aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, in Ansehung der übrigen Betriebskosten (angemessene Versicherung des Hauses etc.) aus der Bestimmung Drittens des Schenkungsvertrages vom XXXX2014, worin es heißt, dass Nutzen und Vorteil wie Last und Gefahr am Vertragsgegenstand sofort auf den Geschenknehmer übergehen und dass er die mit dem Besitz des Schenkungsobjekts verbundenen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben ab dem auf die Unterfertigung folgenden Monatsersten zu bezahlen habe. Abgesehen davon haften sowohl die BF als auch deren nunmehriger Ehegatte für die auf das Haus entfallenden Abgaben und Gebühren (sohin die Betriebskosten) zur ungeteilten Hand. Wer nun die Betriebskosten für das Haus tatsächlich entrichtet und ob es zwischen den nunmehrigen Ehegatten im Innenverhältnis zu einem finanziellen Ausgleich gekommen ist, kann anlassbezogen dahingestellt bleiben.Wenn sie nun in der Beschwerdeschrift ausführt, dass ihr nunmehriger Ehegatte nicht einmal die Betriebskosten des Hauses mitfinanziere, sondern lediglich eine Kreditschuld zurückzahle, in der auch er Kreditschuldner sei, und sie damit offensichtlich zum Ausdruck bringen will, dass zwischen ihr und ihrem nunmehrigen Ehegatten im Zeitraum 25.02.2015 bis 28.02.2017 keine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der gemeinsam mit ihrem nunmehrigen Ehegatten römisch 40 .2014 aufgenommene Abstattungskredit den Zweck hatte, die beiden davor bestandenen, zur Errichtung des Einfamilienhauses gedient habenden Darlehen zu tilgen und den Erhalt des Hauses zu sichern. Schon dieser Umstand spricht für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Wenn die BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass er nicht einmal die Betriebskosten des Hauses mitfinanziere, übersieht sie, dass ihr nunmehriger Ehegatte schon auf Grund der schenkungsweisen Übertragung des ideellen Hälfteanteils an der LiegenschaftXXXX, wozu selbstverständlich auch das Haus gehört, grundsätzlich zur Tragung der anteiligen Betriebskosten (darin auch der öffentlichen Abgaben) verpflichtet ist, weshalb die Beschwerdebehauptung ins Leere geht. Die Verpflichtung zur Tragung der Betriebskosten ergibt sich in Ansehung der öffentlichen Angaben aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, in Ansehung der übrigen Betriebskosten (angemessene Versicherung des Hauses etc.) aus der Bestimmung Drittens des Schenkungsvertrages vom XXXX2014, worin es heißt, dass Nutzen und Vorteil wie Last und Gefahr am Vertragsgegenstand sofort auf den Geschenknehmer übergehen und dass er die mit dem Besitz des Schenkungsobjekts verbundenen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben ab dem auf die Unterfertigung folgenden Monatsersten zu bezahlen habe. Abgesehen davon haften sowohl die BF als auch deren nunmehriger Ehegatte für die auf das Haus entfallenden Abgaben und Gebühren (sohin die Betriebskosten) zur ungeteilten Hand. Wer nun die Betriebskosten für das Haus tatsächlich entrichtet und ob es zwischen den nunmehrigen Ehegatten im Innenverhältnis zu einem finanziellen Ausgleich gekommen ist, kann anlassbezogen dahingestellt bleiben. In Anbetracht dessen, dass seit dem 02.02.2015 bis laufend überdies eine Wohngemeinschaft an der Anschrift XXXX, besteht, woran die Qualität der Wohnsitzmeldung nichts zu ändern vermag, und sich die BF und XXXX überdies zur gemeinsamen Zurückzahlung des am XXXX08.2014 aufgenommenen Abstattungskredites verpflichteten, womit eine Wirtschaftsgemeinschaft als realisiert anzusehen ist, muss der gegen den (Erst-)bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2017 gerichteten Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.In Anbetracht dessen, dass seit dem 02.02.2015 bis laufend überdies eine Wohngemeinschaft an der Anschrift römisch 40 , besteht, woran die Qualität der Wohnsitzmeldung nichts zu ändern vermag, und sich die BF und römisch 40 überdies zur gemeinsamen Zurückzahlung des am XXXX08.2014 aufgenommenen Abstattungskredites verpflichteten, womit eine Wirtschaftsgemeinschaft als realisiert anzusehen ist, muss der gegen den (Erst-)bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2017 gerichteten Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. 3.4.6. Da die von der belangten Behörde vorgenommene mathematische Herleitung des Notstandshilfeanspruchs der BF im Vorlageantrag nicht angezweifelt wurde, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene mathematische Herleitung. 3.4.7. Über die genannten Beschwerdegründe hinausgehende wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2136231.2.00