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{'item': 'G305 2182115-1'}

Obsah (16)Art 133§ 50§ 16§ 20§ 21§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 7§ 46§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlG305 2182115-1 SpruchG305 2182115-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 21.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF) anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) das bundeseinheitliche Antragsformular für die Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausgehändigt.
  2. Am 21.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF) anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) das bundeseinheitliche Antragsformular für die Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausgehändigt. Noch am selben Tag überreichte er dieses vollständig ausgefüllt und unterfertigt der belangten Behörde und verband es mit dem Begehren auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" beantwortete er ebenso mit "nein", wie die damit verbundene Eventualfrage "Ich habe für Angehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit mir leben". Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "nein". Die Fragen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung", 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)", 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen", und 11) "Ich habe einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)" beantwortete er mit "ja". Das Antragsformular enthält weiters eine Belehrung

§ 50Al

VG und wurde diese vom BF mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen.Das Antragsformular enthält weiters eine Belehrung

Paragraph 50, AlVG und wurde diese vom BF mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen. 2. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 05.07.2017, XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, bzw. wegen des Bestehens eines Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung oder Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, im Zeitraum 21.06.2017 bis 30.06.2017 ruhe.2. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 05.07.2017, römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, bzw. wegen des Bestehens eines Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung oder Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, im Zeitraum 21.06.2017 bis 30.06.2017 ruhe. 3. Mit Bescheid vom 26.09.2017, XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass dem

§ 20i

Vm. § 21 AlVG ab dem 01.07.2017 ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 21,92 gebühre.3. Mit Bescheid vom 26.09.2017, römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem

Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 21, AlVG ab dem 01.07.2017 ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 21,92 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Arbeitslosengeld

§ 20Abs. 1 Al

VG aus dem Grundbetrag, den Familienzuschlägen und einem allfälligen Ergänzungsbetrag bestehe. Weiter heißt es, dass für die Festsetzung des Grundbetrages bei einer Geltendmachung des Anspruchs bis

  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres, bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni das Entgelt des letzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen sei. Für die Ermittlung seines Arbeitslosengeldanspruchs sei die im Hauptverband gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2013 herangezogen worden. Sodann findet sich eine mathematische Herleitung des Arbeitslosengeldanspruchs.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Arbeitslosengeld

Paragraph 20, Absatz eins, AlVG aus dem Grundbetrag, den Familienzuschlägen und einem allfälligen Ergänzungsbetrag bestehe. Weiter heißt es, dass für die Festsetzung des Grundbetrages bei einer Geltendmachung des Anspruchs bis

  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres, bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni das Entgelt des letzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen sei. Für die Ermittlung seines Arbeitslosengeldanspruchs sei die im Hauptverband gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2013 herangezogen worden. Sodann findet sich eine mathematische Herleitung des Arbeitslosengeldanspruchs.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum 24.10.2017 datierte, am selben Tag, um 19:15 Uhr zur Post gegebene Beschwerde, die er mit dem Antrag verband, den Arbeitslosengeldanspruch auf Grundlage jener Bemessungsgrundlage neu festzusetzen, die herangezogen worden wäre, hätte er den auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrag am 01.07.2017 gestellt. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das ihm zugewiesene Arbeitslosengeld in der Monatssumme deutlich unter der Mindestpension und Mindestsicherung liege und dass diese Summe nicht einmal zur Deckung der grundlegenden Lebenserhaltungskosten reiche. Auch sei er trotz ausdrücklicher und wiederholter Nachfrage bei der Antragstellung am 21.06.2017 nicht belehrt und informiert worden, dass eine Antragstellung ab dem 01.07.2017 in seinem Fall eine höhere Bemessungsgrundlage zur Folge gehabt hätte. Auch wenn behördliche Auskünfte bloße Wissenserklärungen seien, könne die Verletzung von Auskunftspflichten zur Amtshaftung führen. Vorliegend habe die Information des Sachbearbeiters der belangten Behörde über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu einem erheblichen finanziellen Nachteil geführt, da er derzeit nicht in der Lage sei, sein Existenzminimum abzudecken.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2017, XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 26.09.2017 erhobene Beschwerde des BF ab und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass er am 21.06.2017 bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld beantragt und damit seinen Anspruch geltend gemacht hätte. Da die Geltendmachung am 21.06.2017 erfolgte, sei

§ 21Abs. 1 Al

VG die im Hauptverband gespeicherte, aufgewertete Beitragsgrundlage 2013 in Höhe von EUR 1.363,33 monatlich für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen gewesen, da er 2014 und 2015 in keinem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden habe. Da er bis zum 30.06.2017 Urlaubsersatzleistungen bezogen habe, ruhe sein Anspruch bis dahin, sodass ihm (ausgehend vom Tag der Geltendmachung seines Anspruchs) Arbeitslosengeld auf der für diesen Tag geltenden Beitragsgrundlage gebühre.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2017, römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 26.09.2017 erhobene Beschwerde des BF ab und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass er am 21.06.2017 bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld beantragt und damit seinen Anspruch geltend gemacht hätte. Da die Geltendmachung am 21.06.2017 erfolgte, sei

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG die im Hauptverband gespeicherte, aufgewertete Beitragsgrundlage 2013 in Höhe von EUR 1.363,33 monatlich für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen gewesen, da er 2014 und 2015 in keinem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden habe. Da er bis zum 30.06.2017 Urlaubsersatzleistungen bezogen habe, ruhe sein Anspruch bis dahin, sodass ihm (ausgehend vom Tag der Geltendmachung seines Anspruchs) Arbeitslosengeld auf der für diesen Tag geltenden Beitragsgrundlage gebühre.

  1. Gegen die ihm am 20.12.2017 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob er die zum 02.01.2018 datierte, am selben Tag um 15:52 Uhr (sohin innerhalb offener Frist) zur Post gegebenen Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, seine gegen den Bescheid vom 26.09.2017, XXXX, erhobene Beschwerde vom 24.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Gegen die ihm am 20.12.2017 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob er die zum 02.01.2018 datierte, am selben Tag um 15:52 Uhr (sohin innerhalb offener Frist) zur Post gegebenen Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, seine gegen den Bescheid vom 26.09.2017, römisch 40 , erhobene Beschwerde vom 24.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde im Rahmen der Manuduktionspflicht verpflichtet gewesen wäre, im eine richtige und gesetzmäßige Belehrung hinsichtlich der Folgen in Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Er habe deshalb wiederholt nachgefragt, da er auf Grund seiner Kündigung auf Grund der vierwöchigen Sperre bis 01.07.2017 und durch den bestehenden Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt/Urlaubsersatzleistung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte. Er habe deshalb den Antrag vorsorglich für den 01.07.2017 gestellt. Da er nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war, wäre in seinem Fall eine mündliche Anleitung und Belehrung über die Rechtsfolgen erforderlich gewesen und stelle hier die Verletzung der Manuduktionspflicht einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Bei einer entsprechenden Belehrung hätte er seinen Antrag mit Entstehen des Anspruchs am 01.07.2017 eingereicht und hätte die Behörde eine Bemessungsgrundlage für die Berechnung seines Arbeitslosengeldes heranzuziehen gehabt, die ihm sein Existenzminimum gesichert hätte. Im gegenständlichen Fall habe die "falsche Auskunft" der Behörde trotz Entrichtung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu einem massiven finanziellen Verlust soiwe zum Entfall seiner Lebensgrundlage geführt.
  3. Am 08.01.2018 brachte die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26.09.2017, XXXX, die dagegen erhobene Beschwerde vom 24.01.2017, die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2017, den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom 02.10.2018 und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
  4. Am 08.01.2018 brachte die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26.09.2017, römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde vom 24.01.2017, die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2017, den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom 02.10.2018 und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
  5. Am 05.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde und einer bevollmächtigten Vertreterin des BF, der derzeit für mehrere Monate im Ausland weilt, durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die für den BF zuständige Sachbearbeiterin als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat einen aufrechten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX). An dieser Anschrift ist er mit der angeführten Wohnsitzqualität seit dem 23.06.2017 bis laufend gemeldet. Daneben besteht seit dem 03.11.2107 eine Nebenwohnsitzmeldung an der XXXX.1.
  8. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat einen aufrechten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (römisch 40 ). An dieser Anschrift ist er mit der angeführten Wohnsitzqualität seit dem 23.06.2017 bis laufend gemeldet. Daneben besteht seit dem 03.11.2107 eine Nebenwohnsitzmeldung an der römisch 40 . 1.
  9. Am 01.10.2008 nahm der BF an der Universität XXXX das Bakkalaureatsstudium der Chemie (Studienkennzahl: A 033 662) auf, von dem er sich am 24.09.2009 wieder abmeldete (AS 44).1.
  10. Am 01.10.2008 nahm der BF an der Universität römisch 40 das Bakkalaureatsstudium der Chemie (Studienkennzahl: A 033 662) auf, von dem er sich am 24.09.2009 wieder abmeldete (AS 44). Ebenfalls zum 01.10.2008 nahm er an der Universität XXXX das Diplomstudium "Theater-, Film- und Medienwissenschaft" (Studienkennzahl: A 317) auf. Im Zusammenhang mit diesem Hochschulstudium erfolgte die Abmeldung des BF am 09.09.2011 (AS 44).Ebenfalls zum 01.10.2008 nahm er an der Universität römisch 40 das Diplomstudium "Theater-, Film- und Medienwissenschaft" (Studienkennzahl: A 317) auf. Im Zusammenhang mit diesem Hochschulstudium erfolgte die Abmeldung des BF am 09.09.2011 (AS 44). Am 01.10.2009 nahm er an der Universität XXXX das Bakkalaureatsstudium der Erdwissenschaften (Studienkennzahl: A 033 615) auf, das er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2012 abschloss. Am 22.11.2012 erfolgte Abmeldung vom genannten Hochschulstudium (AS 43).Am 01.10.2009 nahm er an der Universität römisch 40 das Bakkalaureatsstudium der Erdwissenschaften (Studienkennzahl: A 033 615) auf, das er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2012 abschloss. Am 22.11.2012 erfolgte Abmeldung vom genannten Hochschulstudium (AS 43). Sodann nahm er am 01.03.2013 das Masterstudium der Erdwissenschaften an der Universität XXXX auf (Studienkennzahl: A 066 815), das er zu nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 abschloss. Am 05.11.2015 erfolgte seine Abmeldung vom angeführten Studium (AS 43).Sodann nahm er am 01.03.2013 das Masterstudium der Erdwissenschaften an der Universität römisch 40 auf (Studienkennzahl: A 066 815), das er zu nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 abschloss. Am 05.11.2015 erfolgte seine Abmeldung vom angeführten Studium (AS 43). Am 01.10.2013 nahm er das interdisziplinäre Masterstudium "Environmental Services" (Studienkennzahl: A 066 299) auf, das er zumindest bis zum Sommersemester 2017 betrieb. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass er dieses Studium bereits abgeschlossen hätte bzw. wann ein allfälliger Studienabschluss geplant ist (AS 43). In allen Studienrichtungen war bzw. ist er in den angeführten Zeiträumen als ordentlicher Studierender inskribiert gewesen. 1.
  11. Ausgehend vom 01.01.2012 bis laufend weist er folgende vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse auf: 01.08.2012 - 31.08.2012 XXXX Angestellter01.08.2012 - 31.08.2012 römisch 40 Angestellter 05.08.2013 - 31.08.2013 XXXX Angestellter05.08.2013 - 31.08.2013 römisch 40 Angestellter 02.09.2013 - 30.09.2013 XXXX Angestellter02.09.2013 - 30.09.2013 römisch 40 Angestellter 07.03.2016 - 31.05.2017 XXXX Angestellter07.03.2016 - 31.05.2017 römisch 40 Angestellter Abgesehen davon scheinen bei ihm - ausgehend vom 01.01.2012 bis laufend - folgende Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf: 01.10.2012 - 28.02.2013 XXXX geringf. besch.01.10.2012 - 28.02.2013 römisch 40 geringf. besch. 01.10.2013 - 28.02.2014 XXXX geringf. besch.01.10.2013 - 28.02.2014 römisch 40 geringf. besch. 1.
  12. Am 21.06.2017 sprach der BF bei der belangten Behörde persönlich vor und wurde ihm anlässlich dieser persönlichen Vorsprache das bundeseinheitliche Antragsformular auf Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausgehändigt (AS 37). Noch am selben Tag überreichte er der einer Sachbearbeiterin bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS das vollständig ausgefüllte, mit der handschriftlich beigesetzten Datumsangabe (21.06.2017) versehene und von ihm eigenhändig unterfertigte Antragsformular. Die Sachbearbeiterin des AMS brachte in dem für sie vorgesehenen Unterschriftsfeld eine ebenfalls auf den 21.06.2017 lautende Datumsstampiglie und ihre eigenhändige Unterschrift an. Die im bundeseinheitlichen Antragsformular gestellte Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" beantwortete er ebenso mit "nein", wie die damit verbundene Eventualfrage "Ich habe für Angehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit mir leben". Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "nein". Die Fragen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung", 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)", 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen", und 11) "Ich habe einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)" beantwortete er mit "ja". Die Frage 11) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" beantwortete er dahin, dass er von 01.10.2009 bis 04.11.2015 ein Studium an der Universität XXXX betrieb. Weiter machte er Angaben zu seinen Beschäftigungszeiten.11) "Ich habe einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)" beantwortete er mit "ja". Die Frage 11) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" beantwortete er dahin, dass er von 01.10.2009 bis 04.11.2015 ein Studium an der Universität römisch 40 betrieb. Weiter machte er Angaben zu seinen Beschäftigungszeiten. 1.
  13. Noch am Tag seiner persönlichen Vorsprache (21.06.2017) wurde er ab 14:40 Uhr zu seiner Ausbildung (dem seit dem 01.10.2013 an der Universität betriebenen Hochschulstudium) niederschriftlich einvernommen. Im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Hochschulstudium wurde ihm die Rechtslage nach § 12 AlVG bzw. die in § 12 Abs. 4 leg. cit. normierte Ausnahmebestimmung nachweislich zur Kenntnis gebracht (AS 41).1.
  14. Noch am Tag seiner persönlichen Vorsprache (21.06.2017) wurde er ab 14:40 Uhr zu seiner Ausbildung (dem seit dem 01.10.2013 an der Universität betriebenen Hochschulstudium) niederschriftlich einvernommen. Im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Hochschulstudium wurde ihm die Rechtslage nach Paragraph 12, AlVG bzw. die in Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit. normierte Ausnahmebestimmung nachweislich zur Kenntnis gebracht (AS 41). 1.
  15. Anlässlich seiner am 21.06.2017 erfolgten persönlichen Vorsprache brachte der BF der belangten Behörde einerseits den Umstand zur Kenntnis, dass sein Dienstverhältnis bei der XXXX am 31.05.2017 durch Dienstnehmerkündigung geendet hätte (AS 44) und er andererseits aus diesem Dienstverhältnis von 01.06.2017 bis 30.06.2017 einen Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) habe (AS 39 positive Beantwortung der Frage 11) im bundeseinheitlichen Antragsformular).1.
  16. Anlässlich seiner am 21.06.2017 erfolgten persönlichen Vorsprache brachte der BF der belangten Behörde einerseits den Umstand zur Kenntnis, dass sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 am 31.05.2017 durch Dienstnehmerkündigung geendet hätte (AS 44) und er andererseits aus diesem Dienstverhältnis von 01.06.2017 bis 30.06.2017 einen Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) habe (AS 39 positive Beantwortung der Frage 11) im bundeseinheitlichen Antragsformular). Zur Dienstnehmerkündigung des bei der Dienstgeberin, XXXX, bestandenen Dienstverhältnis zum 31.05.2017 wurde er am 21.06.2017, ab 14:39 Uhr, niederschriftlich einvernommen und ihm die Bestimmungen der §§ 11, 38, 39 und 39a AlVG nachweislich zur Kenntnis gebracht. Mangels Vorliegens von Nachsichtsgründen bezüglich der Lösung dieses Dienstverhältnisses erklärte er sich mit der ihm von der Sachbearbeiterin angekündigten vierwöchigen "Sperre" des Arbeitslosengeldes, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, einverstanden (AS 42).Zur Dienstnehmerkündigung des bei der Dienstgeberin, römisch 40 , bestandenen Dienstverhältnis zum 31.05.2017 wurde er am 21.06.2017, ab 14:39 Uhr, niederschriftlich einvernommen und ihm die Bestimmungen der Paragraphen 11, 38, 39 und 39 a AlVG nachweislich zur Kenntnis gebracht. Mangels Vorliegens von Nachsichtsgründen bezüglich der Lösung dieses Dienstverhältnisses erklärte er sich mit der ihm von der Sachbearbeiterin angekündigten vierwöchigen "Sperre" des Arbeitslosengeldes, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, einverstanden (AS 42). 1.
  17. Mit Bescheid vom 05.07.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 im Zeitraum 21.06.2017 bis 30.06.2017 ruhe. Dieser dem BF zugestellte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.1.
  18. Mit Bescheid vom 05.07.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976, im Zeitraum 21.06.2017 bis 30.06.2017 ruhe. Dieser dem BF zugestellte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. 1.
  19. Beschwerdegegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass er sich anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde nach den Rechtsfolgen einer Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruchs vor dem 01.07.2017 bzw. ab dem 01.07.2017 erkundigt hätte bzw. diese Rechtsfrage den Gegenstand einer Erörterung gebildet hätte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er das auf die Beantragung von Arbeitslosengeld gerichtete Antragsformular am 21.06.2017 mit der Bemerkung abgegeben hätte, dass er den Arbeitslosengeldanspruch erst mit Wirkung 01.07.2017 geltend machen wolle.
  20. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, die Eingaben des Beschwerdeführers und die am 05.03.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung. Die Konstatierungen zu den Beschäftigungszeiten des BF gründen auf dem eingeholten, ihn betreffenden Versicherungsverlauf des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AS 65). Die zu den Umständen getroffenen Feststellungen, dass der BF am 21.06.2017 bei der belangten Behörde vorsprach, ihm bei dieser Gelegenheit das bundeseinheitliche Antragsformular für die Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgehändigt wurde und dass er das Antragsformular noch am selben Tag vollständig ausgefüllt und unterfertigt persönlich abgegeben hat, beruhen einerseits auf den im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular enthaltenen Angaben (AS 37ff), andererseits auf den glaubwürdigen Angaben der vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2018 als Zeugin einvernommenen, für den BF zuständig gewesenen Mitarbeiterin der belangten Behörde (Einvernahme der Zeugin XXXX in der Verhandlungsniederschrift vom 05.03.2018, S. 5ff).Die zu den Umständen getroffenen Feststellungen, dass der BF am 21.06.2017 bei der belangten Behörde vorsprach, ihm bei dieser Gelegenheit das bundeseinheitliche Antragsformular für die Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgehändigt wurde und dass er das Antragsformular noch am selben Tag vollständig ausgefüllt und unterfertigt persönlich abgegeben hat, beruhen einerseits auf den im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular enthaltenen Angaben (AS 37ff), andererseits auf den glaubwürdigen Angaben der vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2018 als Zeugin einvernommenen, für den BF zuständig gewesenen Mitarbeiterin der belangten Behörde (Einvernahme der Zeugin römisch 40 in der Verhandlungsniederschrift vom 05.03.2018, S. 5ff). Die Konstatierungen zum laufenden Hochschulstudium an der Universität XXXX und zur nachweislichen Belehrung des BF über sich aus § 12 AlVG ergebenden Rechtsfolgen und die in Abs. 4 enthaltenen Ausnahmen gründen auf der mit dem BF am 21.06.2017 ab 14:40 Uhr aufgenommenen Niederschrift (AS 41).Die Konstatierungen zum laufenden Hochschulstudium an der Universität römisch 40 und zur nachweislichen Belehrung des BF über sich aus Paragraph 12, AlVG ergebenden Rechtsfolgen und die in Absatz 4, enthaltenen Ausnahmen gründen auf der mit dem BF am 21.06.2017 ab 14:40 Uhr aufgenommenen Niederschrift (AS 41). Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass er anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 21.06.2017 der belangten Behörde auch den Umstand zur Kenntnis brachte, dass sein Dienstverhältnis bei der XXXX am 31.05.2017 durch Dienstnehmerkündigung endete gründen auf der mit ihm am 21.06.2017, ab 14:39 Uhr aufgenommenen Niederschrift (AS 42), deren Inhalt er nicht in Zweifel zog. Dass ihm in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der §§ 11, 38, 39 und 39a AlVG nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden, gründen ebenfalls auf dieser als unbedenklich zu qualifizierenden Quelle.Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass er anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 21.06.2017 der belangten Behörde auch den Umstand zur Kenntnis brachte, dass sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 am 31.05.2017 durch Dienstnehmerkündigung endete gründen auf der mit ihm am 21.06.2017, ab 14:39 Uhr aufgenommenen Niederschrift (AS 42), deren Inhalt er nicht in Zweifel zog. Dass ihm in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der Paragraphen 11, 38, 39 und 39 a AlVG nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden, gründen ebenfalls auf dieser als unbedenklich zu qualifizierenden Quelle. Die dazu getroffene Feststellung, dass er die belangte Behörde über seinen Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) in Kenntnis setzte, gründet auf seinen Angaben im bundeseinheitlichen Antragsformular vom 21.06.2017 (AS 37ff) und die darin enthaltene Beantwortung der Frage 11) (AS 39). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die im angeführten Formular enthaltenen Angaben von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurden und deshalb den getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der BF anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde nach den Rechtsfolgen einer Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruchs vor dem 01.07.2017 bzw. ab dem 01.07.2017 erkundigt hätte bzw. dass diese Rechtsfrage den Gegenstand einer Erörterung gebildet hätte und dass weiter nicht festgestellt werden konnte, dass er das auf die Beantragung von Arbeitslosengeld gerichtete Antragsformular am 21.06.2017 mit der Bemerkung abgegeben hätte, den Arbeitslosengeldanspruch erst mit Wirkung 01.07.2017 geltend machen zu wollen, gründen einerseits auf den im Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften (AS 41 und 42), andererseits auf den im bundeseinheitlichen Antragsformular enthaltenen Angaben und auf den darauf angebrachten Vermerken (darunter insb. die Datumsstampiglien) (AS 37ff), sowie auf den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben der als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommenen Sachbearbeiterin des AMS. So gab die Zeugin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und nachvollziehbar an, dass sie dann, wenn der am 21.06.2017 bei ihr eingereichte, auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete Antrag mit Wirkung 01.07.2017 als geltend gemacht zu betrachten gewesen wäre, auf der ersten Seite des bundeseinheitlichen Antragsformulars (im Feld "ausgegeben am (Geltendmachung)" unterhalb der Datumsstampiglie) einen mit rotem Kugelschreiber gesetzten handschriftlichen Vermerk "gilt ab 01.07.2017" angebracht hätte (Verhandlungsniederschrift vom 05.03.2018, S. 6) bzw. sie mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen hätte, in der sie dokumentiert hätte, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld als mit Wirkung 01.07.2017 geltend gemacht gelten solle (Verhandlungsniederschrift vom 05.03.2018, S. 7 oben). Die angeführten Feststellungen waren daher auf Grund der dem Gericht zukommenden freien Beweiswürdigung zu treffen.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Anlassbezogen hat die belangte Behörde ihren in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26.09.2017, XXXX, mit dem sie die Höhe des dem BF ab 01.07.2017 gebührenden Arbeitslosengeldes feststellte, auf jene Jahresbeitragsgrundlage gestützt, die bei einer Geltendmachung vor dem
  3. Juni zu berücksichtigen war.3.2.
  4. Anlassbezogen hat die belangte Behörde ihren in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26.09.2017, römisch 40 , mit dem sie die Höhe des dem BF ab 01.07.2017 gebührenden Arbeitslosengeldes feststellte, auf jene Jahresbeitragsgrundlage gestützt, die bei einer Geltendmachung vor dem
  5. Juni zu berücksichtigen war. Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde begehrte er im Kern die Neufestsetzung des Arbeitslosengeldes auf der Grundlage jener Jahresbeitragsgrundlage, die bei einer Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruchs ab dem 01.07.2017 heranzuziehen gewesen wäre. In der Beschwerdeschrift brachte er weiter vor, dass er von der belangten Behörde bei der Antragstellung am 21.06.2017 für das Arbeitslosengeld ab Juli 2017 trotz ausdrücklicher und wiederholter Nachfrage nicht belehrt worden wäre, dass eine Antragstellung ab 01.07.2017 in seinem Fall eine wesentlich höhere Bemessungsgrundlage zur Folge gehabt hätte. Verfahrensgegenständlich ist daher strittig, welche Jahresbeitragsgrundlage im beschwerdegegenständlichen Fall heranzuziehen war. 3.2.2.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.2.2.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht dieser nicht

§ 16

, so gebührt das Arbeitslosengeld

§ 17Abs. 1 Al

VG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht dieser nicht

Paragraph 16,, so gebührt das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Die Leistung des Arbeitslosengeldes wird aufbauend auf Jahresbeitragsgrundlagen ermittelt, die vom AMS beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgerufen werden können. In diesem Zusammenhang bestimmt § 21 Abs. 1 AlVG, dass bei einer Geltendmachung bis

  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen ist. Bei einer Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen.In diesem Zusammenhang bestimmt Paragraph 21, Absatz eins, AlVG, dass bei einer Geltendmachung bis
  3. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen ist. Bei einer Geltendmachung nach dem
  4. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen diese Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen.

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4, Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, so beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist § 16 Abs. 2 AlVG sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben außer Betracht.Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, so beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Paragraph 16, Absatz 2, AlVG sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben außer Betracht. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

§ 46Abs. 1 Al

VG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle (§ 46 Abs. 5 AlVG).Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle (Paragraph 46, Absatz 5, AlVG). Der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) wird entsprechend dem dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt.

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der für die arbeitslose Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.Der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) wird entsprechend dem dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der für die arbeitslose Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Das Gesetz bestimmt, dass für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Verfügt eine arbeitslose Person über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto), kann sie den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitssuche bekannt sind.

§ 46Abs. 1 Al

VG gilt ein Anspruch erst als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gilt ein Anspruch erst als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. 3.2.

  1. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies: 3.2.3.
  2. Es ist unstrittig, dass der BF am 21.06.2017 persönlich in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vorsprach und mit der noch am selben Tag erfolgten Überreichung des vollständig ausgefüllten, von ihm eigenhändig unterfertigten bundeseinheitlichen Antragsformulars den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 46Abs. 1 Al

VG geltend machte.3.2.3.1. Es ist unstrittig, dass der BF am 21.06.2017 persönlich in der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vorsprach und mit der noch am selben Tag erfolgten Überreichung des vollständig ausgefüllten, von ihm eigenhändig unterfertigten bundeseinheitlichen Antragsformulars den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG geltend machte. Zeitgleich mit der Überreichung des Antragsformulars gab er der belangten Behörde bekannt, dass er aus dem durch Selbstkündigung am 31.05.2017 beendeten Dienstverhältnis mit seiner vormaligen Dienstgeberin, XXXX, noch einen Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) besitzt. Der vierwöchige Unterbrechungszeitraum

§ 11Abs. 1 Al

VG schloss unmittelbar an die Beendigung des zuvor genannten Dienstverhältnisses (31.05.2017) an.Zeitgleich mit der Überreichung des Antragsformulars gab er der belangten Behörde bekannt, dass er aus dem durch Selbstkündigung am 31.05.2017 beendeten Dienstverhältnis mit seiner vormaligen Dienstgeberin, römisch 40 , noch einen Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) besitzt. Der vierwöchige Unterbrechungszeitraum

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG schloss unmittelbar an die Beendigung des zuvor genannten Dienstverhältnisses (31.05.2017) an. Die belangte Behörde nahm die Meldung des BF weiter zum Anlass, ihm gegenüber mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 05.07.2017, XXXX, auszusprechen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, im Zeitraum 21.06.2017 bis 30.06.2017 ruhe.Die belangte Behörde nahm die Meldung des BF weiter zum Anlass, ihm gegenüber mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 05.07.2017, römisch 40 , auszusprechen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, im Zeitraum 21.06.2017 bis 30.06.2017 ruhe. Aus den angeführten Gründen kam es im angeführten Zeitraum auch zu keiner Auszahlung von Arbeitslosengeld an den BF. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es nicht darauf an, dass bzw. ob der Leistungsbezug infolge des vorliegenden Ruhenstatbestandes zu einem späteren Zeitpunkt einsetzte. Das Faktum des Ruhens des Anspruchs bedeutet vielmehr, dass während dieses Zeitraums, während dem grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen muss, die betreffende Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht bezogen werden kann (siehe dazu VwGH und vom 09.11.2017, Zl. Ra 2017/08/0114 und vom 16.03.1999, Zl. 98/08/0352 mit Hinweis auf die Grundsatzentscheidung vom 28.10.1997, Zl. 97/08/0474). Dies hat jedoch insofern keine Auswirkung auf die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach § 21 Abs. 1 AlVG, als es hier einzig und allein auf den Zeitpunkt der Geltendmachung ankommt.Dies hat jedoch insofern keine Auswirkung auf die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 21, Absatz eins, AlVG, als es hier einzig und allein auf den Zeitpunkt der Geltendmachung ankommt. Nach der zitierten Bestimmung ist bei einer Geltendmachung des Anspruchs zwischen dem

  1. Jänner und dem
  2. Juni auf die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt des vorletzten Jahres abzustellen. Sollten diese Beitragsgrundlagen nicht verfügbar sein, ist auf die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage abzustellen (vgl. VwGH vom 26.04.2002, Zl. 99/02/0103; siehe dazu auch Schörghofer in Pfeil,Nach der zitierten Bestimmung ist bei einer Geltendmachung des Anspruchs zwischen dem
  3. Jänner und dem
  4. Juni auf die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt des vorletzten Jahres abzustellen. Sollten diese Beitragsgrundlagen nicht verfügbar sein, ist auf die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage abzustellen vergleiche VwGH vom 26.04.2002, Zl. 99/02/0103; siehe dazu auch Schörghofer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 3f zu § 21 AlVG). Liegt bei einer Geltendmachung bis
  5. Juni die Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Jahres nicht vor, ist die Jahresbeitragsgrundlage des letzten Jahres vor der Geltendmachung heranzuziehen, wenn diese bereits vorliegt (VwGH vom 28.10.1997, Zl. 97/08/0474; weiter VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0115 und vom 30.06.2010, Zl. 2007/08/0077).Der AlV-Komm, Rz. 3f zu Paragraph 21, AlVG). Liegt bei einer Geltendmachung bis
  6. Juni die Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Jahres nicht vor, ist die Jahresbeitragsgrundlage des letzten Jahres vor der Geltendmachung heranzuziehen, wenn diese bereits vorliegt (VwGH vom 28.10.1997, Zl. 97/08/0474; weiter VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0115 und vom 30.06.2010, Zl. 2007/08/0077). Bei einer Geltendmachung zwischen dem
  7. Juli und dem
  8. Dezember ist stattdessen auf das arbeitslosenversicherungspflichtige Entgelt des letzten Jahres bzw. auf die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage abzustellen (VwGH vom 19.03.2003, Zl. 98/08/0153 und vom 26.04.2002, Zl. 99/02/0103; vgl. Schörghofer in Pfeil, a.a.O., Rz. 3 zu § 21 AlVG).Bei einer Geltendmachung zwischen dem
  9. Juli und dem
  10. Dezember ist stattdessen auf das arbeitslosenversicherungspflichtige Entgelt des letzten Jahres bzw. auf die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage abzustellen (VwGH vom 19.03.2003, Zl. 98/08/0153 und vom 26.04.2002, Zl. 99/02/0103; vergleiche Schörghofer in Pfeil, a.a.O., Rz. 3 zu Paragraph 21, AlVG). In Anbetracht der Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruchs mit 21.06.2017 und des Umstandes, dass eine Nebenabrede, wonach der Antrag als mit Wirkung 01.07.2017 geltend gemacht anzusehen sei, entgegen der Behauptung des BF in der Beschwerdeschrift nicht festgestellt werden konnte, hat die belangte Behörde daher zu Recht nicht auf die Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres, sondern auf die Beitragsgrundlagen des vorletzten Jahres bzw. Dienstverhältnisses des BF (hier aus: 2013) zurückgegriffen. Da die Berechnungsmethode des Arbeitslosengeldanspruchs grundsätzlich außer Streit gestellt wurde bzw. auch in der Beschwerdeschrift ein allfälliger Rechenfehler oder ein die Art der Berechnung selbst betreffender Fehler nicht aufgezeigt wurden, kann ein näheres Eingehen auf die Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs entfallen. 3.2.
  11. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2182115.1.00

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