RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlG312 2175010-1 SpruchG312 2175010-1/5E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 31.01.2018 MÜNDLICHER VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.08.2017 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 11.09.2017 der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.08.2017 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 11.09.2017 der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXXmit möglichem Arbeitsantritt 01.08.2017 vereitelt habe. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.08.2017, eingelangt am 25.08.2017 bei der belangten Behörde, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Stelle als Büroangestellte vom Service für Unternehmen über eine Vorauswahl anonym ausgeschrieben gewesen sei. Die habe sich per Email bei der belangten Behörde beworben und sei am 03.07.2017 von Frau XXXX zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen worden. In weiterer Folge sei ihre Bewerbung an die Firma XXXX übermittelt worden. Am 04.07.2017 habe sie von der Firma XXXX eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für den 06.07.2017 erhalten. Diesen Termin habe sie wahrgenommen, das Gespräch habe zwischen dem Chef Herrn XXXX und ihr stattgefunden. In der Stellenausschreibung sei die Arbeitszeit ab 7 Uhr angegeben gewesen, Herr XXXX habe die Möglichkeit einer Gleitzeit ausgeschlossen und gesagt, dass ein Arbeitsbeginn ab 6.30 Uhr erwartet werde. Sie müsse den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, daher habe sie die Frage nach der Gleitzeitmöglichkeit gestellt. Die Notwendigkeit der Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel sei auch der belangten Behörde bekannt. Der erste Bus kommt um 7.23 Uhr in der Nähe der Firma an. Somit sei sie gezwungen zu Fuß in die Firma zu gehen, das wären von ihrer Wohnung 2,2 km entfernt, dafür würde sie ca. 30 bis 35 Minuten Fußweg benötigen, müsste um spätestens 6 Uhr weggehen, der Weg sei zudem nicht ungefährlich. Daher habe sie Herrn XXXXeine 100 % Einhaltung des Arbeitsbeginnes nicht gewährleisten können.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.08.2017, eingelangt am 25.08.2017 bei der belangten Behörde, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Stelle als Büroangestellte vom Service für Unternehmen über eine Vorauswahl anonym ausgeschrieben gewesen sei. Die habe sich per Email bei der belangten Behörde beworben und sei am 03.07.2017 von Frau römisch 40 zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen worden. In weiterer Folge sei ihre Bewerbung an die Firma römisch 40 übermittelt worden. Am 04.07.2017 habe sie von der Firma römisch 40 eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für den 06.07.2017 erhalten. Diesen Termin habe sie wahrgenommen, das Gespräch habe zwischen dem Chef Herrn römisch 40 und ihr stattgefunden. In der Stellenausschreibung sei die Arbeitszeit ab 7 Uhr angegeben gewesen, Herr römisch 40 habe die Möglichkeit einer Gleitzeit ausgeschlossen und gesagt, dass ein Arbeitsbeginn ab 6.30 Uhr erwartet werde. Sie müsse den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, daher habe sie die Frage nach der Gleitzeitmöglichkeit gestellt. Die Notwendigkeit der Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel sei auch der belangten Behörde bekannt. Der erste Bus kommt um 7.23 Uhr in der Nähe der Firma an. Somit sei sie gezwungen zu Fuß in die Firma zu gehen, das wären von ihrer Wohnung 2,2 km entfernt, dafür würde sie ca. 30 bis 35 Minuten Fußweg benötigen, müsste um spätestens 6 Uhr weggehen, der Weg sei zudem nicht ungefährlich. Daher habe sie Herrn XXXXeine 100 % Einhaltung des Arbeitsbeginnes nicht gewährleisten können.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 05.10.2017, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 05.10.2017, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF auch für Arbeitsbeginn 6.30 Uhr ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung hätte. Es sei jedoch vielmehr so, dass die BF die angebotene Beschäftigung wegen des frühen Arbeitsbeginnes und der Gefährlichkeit des Weges zum Arbeitsort nicht annehmen wollte. Jedoch habe der VwGH ausgesprochen, dass eine Beschäftigung nur dann unzumutbar sei, wenn die Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolge. Eine allgemein drohende Gefahr könne daher nicht von Relevanz sein. Daher sei die zugewiesene Beschäftigung zumutbar gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe würden nicht vorliegen.
- Der gegenständliche Vorlageantrag vom 20.10.2017 wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 31.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.01.2017 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist seit Mai 2016 (erstmalig) arbeitslos, steht seitdem im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 31,24 täglich. Die BF verfügt über eine HAK Matura und stand von XXXX bis 2016 als Büroangestellte mit Lohnverrechnung und Buchhaltung in durchlaufender Beschäftigung. Sie verfügt über keinen Führerschein, jedoch über einen eigenen PKW (Familien-PKW).Die BF verfügt über eine HAK Matura und stand von römisch 40 bis 2016 als Büroangestellte mit Lohnverrechnung und Buchhaltung in durchlaufender Beschäftigung. Sie verfügt über keinen Führerschein, jedoch über einen eigenen PKW (Familien-PKW). 1.
- Die BF hat sich im Rahmen des Vorauswahlverfahrens bei der belangten Behörde für die Stelle als Büroangestellte beworben. Die Bewerbungsunterlagen wurden an den potentiellen Dienstgeber weiter geleitet, die Firma hat sich daraufhin bei der BF telefonisch gemeldet und sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die BF hat den Vorstellungstermin wahrgenommen, der Firmenchef hat der BF bereits persönlich mitgeteilt, dass sie nicht in Frage kommt, später hat die Firma der BF schriftlich mitgeteilt, dass sie nicht die engere Wahl gekommen ist. Der potentielle Dienstgeber hat der belangten Behörde zurück gemeldet, dass das Gespräch mit der BF gut verlaufen sei, ein Arbeitsbeginn mit 6.30 Uhr aufgrund Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedoch nicht möglich sei. Sie müsste für einen Arbeitsbeginn um 6.30 Uhr mit dem Rad fahren oder zu Fuß gehen. Die zeitliche Erreichbarkeit könne die BF im Sommer gewährleisten, jedoch nicht für den Winter. Der Firmenchef attestierte ihr daher mangelndes Interesse an der Beschäftigung. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung bei der Firma XXXX stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung bei der Firma römisch 40 stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. Die BF hat bis dato keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende nachhaltige Beschäftigung aufgenommen. Das Verhalten der BF im Vorstellungsgespräch mit der Firma XXXX ist mangels (bedingtem) Vorsatz nicht als Vereitelungshandlung zu werten.Das Verhalten der BF im Vorstellungsgespräch mit der Firma römisch 40 ist mangels (bedingtem) Vorsatz nicht als Vereitelungshandlung zu werten.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und schlüssig an, dass das Vorstellungsgespräch mit dem Chef der Firma XXXX grundsätzlich gut verlaufen ist. Jedoch habe der Firmenchef ihre Einstellung sofort ausgeschlossen, als sie nach der Möglichkeit einer gleitenden Arbeitszeit gefragt hat.Die BF gab in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und schlüssig an, dass das Vorstellungsgespräch mit dem Chef der Firma römisch 40 grundsätzlich gut verlaufen ist. Jedoch habe der Firmenchef ihre Einstellung sofort ausgeschlossen, als sie nach der Möglichkeit einer gleitenden Arbeitszeit gefragt hat. Auf Vorhalt, ob sie aufgrund der Reaktion des Firmenchefs Lösungsvorschläge vorgebracht hat, erklärte sie, dass sie angeboten habe, sie könne zu Fuß gehen oder mit dem Fahrrad fahren. Der Firmenchef habe der BF angeboten, dass sie von Arbeitskollegen abgeholt werden könnte, dies sei für sie jedoch zu unsicher gewesen. Die BF erklärte auf Nachfrage, ob sie dem Dienstgeber gegenüber klargestellt habe, dass sie die Beschäftigung trotz fixer Arbeitszeit möchte, dass sie dies durch das Angebot mit dem Rad oder zu Fuß zur Arbeit zu kommen, gezeigt habe. Der potentielle Dienstgeber habe jedoch ab der Nachfrage, ob es eine Gleitzeitmöglichkeit gebe, sie nicht mehr einstellen wollen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob die BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Büroangestellte bei der Firma XXXX vereitelt hat.3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob die BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Büroangestellte bei der Firma römisch 40 vereitelt hat. 3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Wenn eine arbeitslose Persons die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.1.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Unstrittig ist, dass sich die BF für die Stelle als Büroangestellte bei der belangten Behörde wie auch bei der Firma selbst beworben hat. Ebenso hat die BF nach Kontaktaufnahme der Firma, die aufgrund der übermittelten Bewerbungsunterlagen Interesse an der BF hatte, ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX wahrgenommen.Unstrittig ist, dass sich die BF für die Stelle als Büroangestellte bei der belangten Behörde wie auch bei der Firma selbst beworben hat. Ebenso hat die BF nach Kontaktaufnahme der Firma, die aufgrund der übermittelten Bewerbungsunterlagen Interesse an der BF hatte, ein Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 wahrgenommen. Strittig ist jedoch, ob die BF ein Verhalten gesetzt hat, dass eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG bzw. der dazu ergangenen Judikatur darstellt.Strittig ist jedoch, ob die BF ein Verhalten gesetzt hat, dass eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG bzw. der dazu ergangenen Judikatur darstellt. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2002/08/0193).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2002/08/0193). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH vom
- Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
- September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251). Die Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042).Die Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075), dass es der arbeitslosen Person selbst überlassen bleibt, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (z.B. Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potenziellen Dienstgeber zu besprechen, allerdings besteht eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen, sofern dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist (vgl. VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075), dass es der arbeitslosen Person selbst überlassen bleibt, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (z.B. Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potenziellen Dienstgeber zu besprechen, allerdings besteht eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen, sofern dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist vergleiche VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Anhand der glaubhaften Darstellung des Bewerbungsgespräches der BF in der mündlichen Verhandlung, steht für den erkennenden Senat fest, das Vorstellungsgespräch mit dem Chef - welches angenehm verlaufen - gekippt ist, als die BF nach einer Gleitzeitmöglichkeit gefragt hat. Jedoch hat sie durch Lösungsvorschläge an den Firmenchef auch klargestellt, trotzdem an der Stelle interessiert zu sein. Auch wenn sie einräumte zwei Arbeitswege zur Firma als gefährlich anzusehen. Wenn die belangte Behörde nun das Verhalten der BF als Vereitelungshandlung sieht, ist dieser jedoch entgegen zu halten, dass eine Vereitelungshandlung nach ständiger Rechtsprechung ein vorsätzliches Handeln der Vermittelten erforderlich macht, wobei bedingter Vorsatz genügt. Aus dem insgesamt arbeitswilligen Gesamteindruck der BF - dies wurde auch von der Behördenvertreterin so wahrgenommen - war nachvollziehbar, dass sie Interesse an der Beschäftigung hatte und Lösungsvorschläge zum Problem des Arbeitsweges mit dem vom Chef gewünschten Arbeitsbeginn vorgebracht hat. Auch wenn das Verhalten der BF teilweise als "ungeschickt" anzusehen ist, stellt es in diesem speziellen Fall keinesfalls ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten dar. Dass die BF den Arbeitsweg ohne Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel, also zu Fuß oder mit dem Rad als gefährlich angesehen hat, zeigt zwar, dass sie diesbezüglich Bedenken hatte. Es kann ihr jedoch nicht als Vorsatz vorgeworfen werden, wenn sie deshalb den potentiellen Dienstgeber nach einer Gleitzeitmöglichkeit fragt. Dass dieser aufgrund dessen kein weiteres Interesse hatte, konnte sie nicht vorhersehen, und auch nicht damit rechnen, dass sie damit per se nicht mehr für die Stelle in Frage kommt. Es ist in der Arbeitswelt durchaus üblich, dass bei vielen Firmen eine Gleitzeitmöglichkeit besteht. Diese Gleitzeitmöglichkeit muss im Rahmen eines Vorstellungsgespräches besprochen werden können. Die Reaktion des Chefs war für die BF nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht vorhersehbar und ihr damit auch nicht als (bedingt) vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Eine Klarstellung von ihr, dass sie auch zur fixen, vom Dienstgeber gewollten Arbeitszeiten die Arbeit annehmen will, konnte die BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen. Es ist damit kein (bedingter) Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben. Aufgrund des Gesamtverhaltens ist in diesem speziellen Fall das Verhalten der BF nicht als Vereitelungshandlung zu werten. Somit gilt es als erwiesen, dass die BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung nicht vereitelt hat. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2175010.1.00