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{'item': 'I406 2104897-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlI406 2104897-2 SpruchI406 2104897-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25.02.2015, Zl. 1016462007-14563269, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 25.02.2015, Zl. 1016462007-14563269, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist und die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2016, I408 2104897-1/10E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 01.09.2016 gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Zr 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab.Mit angefochtenem Bescheid vom 12.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 01.09.2016 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Zr 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Staatsangehörige aus Nigeria zum Zwecke der HRZ-Ausstellung von dieser zur Identitätsfeststellung vor eine nigerianische Delegation nach Wien geladen werden. Diese Delegation habe den Beschwerdeführer identifiziert. Ein Heimreisezertifikat werde verbindlich ausgestellt, wenn dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel bzw. eine Duldung erteilt werde. Der Beschwerdeführer erhalte weder eine Duldung noch werde ihm ein Aufenthaltstitel erteilt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung würden feststehen. Gemäß § 46a Abs. 4 FPG sei eine Karte für Geduldete von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen, wenn die Voraussetzungen des § 46a Abs.1 Z1, 2, 3 oder 4 FPG vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe eine Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG beantragt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei von der nigerianischen Delegation zugesichert worden. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde sohin feststehen. Da die Voraussetzungen der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliegen würden, sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Staatsangehörige aus Nigeria zum Zwecke der HRZ-Ausstellung von dieser zur Identitätsfeststellung vor eine nigerianische Delegation nach Wien geladen werden. Diese Delegation habe den Beschwerdeführer identifiziert. Ein Heimreisezertifikat werde verbindlich ausgestellt, wenn dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel bzw. eine Duldung erteilt werde. Der Beschwerdeführer erhalte weder eine Duldung noch werde ihm ein Aufenthaltstitel erteilt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung würden feststehen. Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG sei eine Karte für Geduldete von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Z1, 2, 3 oder 4 FPG vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe eine Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG beantragt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei von der nigerianischen Delegation zugesichert worden. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde sohin feststehen. Da die Voraussetzungen der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorliegen würden, sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer samt Verfahrensanordnung vom 15.05.2017, wonach ihm eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt werde, am 16.05.2017 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 12.06.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete beantragt habe, da er von der nigerianischen Botschaft keinen Reisepass ausgestellt bekomme. Überdies diene die Duldungskarte auch als Identitätsdokument in Österreich. Am 05.12.2016 sei eine Einvernahme mit der nigerianischen Delegation und der belangten Behörde erfolgt. Die belangte Behörde habe erst knapp sechs Monate nach der Einvernahme feststellen können, dass ein Heimreisezertifikat von der Botschaft ausgestellt werde. Die belangte Behörde habe somit pauschal behauptet, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sehr wahrscheinlich sei und deshalb die Abschiebung feststehe. Diese Feststellung sei nicht ausreichend, nur eine individuelle Untersuchung hätte dem Beschwerdeführer ein faires Duldungsverfahren garantieren können. So habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.11.2016 seine wahre Identität bekannt gegeben. Dennoch habe die belangte Behörde in ihrem Bescheid seine "alte" Identität beibehalten. Der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht verschleiert, er sei ordentlich gemeldet und habe stets mitgewirkt. Er habe alle Ladungstermine der Behörde befolgt und bis dato faktisch noch kein Heimreisezertifikat erhalten. Somit habe ein Ersatzreisedokument bis dato nicht eingeholt werden können, deshalb sei der Beschwerdeführer solange zu dulden. Weiters sei auch noch auf die vom Beschwerdeführer getätigten Integrationsschritte zu verweisen. Mit Schriftsatz vom 21.06.2017 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer sei mehrfach bei der nigerianischen Botschaft in Wien vorstellig gewesen und habe dort neben der Ausstellung von Identitätsdokumenten auch um Bestätigungen seine Anträge ersucht, jedoch bis dato vergeblich. In der Praxis würden Botschaften auch häufig nicht allzu kooperativ oder entgegenkommend agieren. Ebenso das Ersuchen, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung auszustellen, dass er mehrfach bei der Botschaft vorstellig gewesen sei, sei bislang erfolglos geblieben. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung nicht schuldhaft verursacht. Der Stellungnahme beigelegt waren ein Empfehlungsschreiben sowie Unterstützungserklärungen. Mit Schriftsatz vom 28.06.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch den rechtsfreundlichen Vertreter drei Empfehlungsschreiben und ein aktueller Melderegisterauszug vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch den rechtsfreundlichen Vertreter vier Empfehlungsschreiben vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I406 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A) 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine weitere Identität steht mangels Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine weitere Identität steht mangels Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer hält sich seit seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren samt Ausweisungsentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde, wenn dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel bzw. eine Duldung erteilt wird, von der nigerianischen Delegation zugesichert. Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum und zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht und somit seine Identität verschleiert. A) 2. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, da er kein Identitätsdokument vorgelegt hat. Die nigerianische Staatsangehörigkeit ergibt sich aufgrund der Identifizierung des Beschwerdeführers durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörden am 02.12.2016. A) 3. Rechtliche Beurteilung A) 3.1. Anzuwendende Rechtslage § 46 Abs. 1 bis 2a sowie § 46a Abs. 1 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:Paragraph 46, Absatz eins bis 2 a sowie Paragraph 46 a, Absatz eins und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
(3)... Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2)...
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)...". A) 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 1.
  2. Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen. Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten - allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Paritionsfrist) - zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.1.
  3. Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen. Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten - allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Paritionsfrist) - zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet. Da somit nur der Fremde selbst diese Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich, sofern er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen. 1.
  4. Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden - sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung - ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2).1.
  5. Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden - sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung - ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,). Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 hat die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen und nur wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann, hat die belangte Behörde darüber hinaus gemäß Abs. 2 leg.cit. bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 hat die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen und nur wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann, hat die belangte Behörde darüber hinaus gemäß Absatz 2, leg.cit. bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. 1.
  6. Aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit einer teleologisch-systematischen Betrachtungsweise ergibt sich somit Folgendes:1.
  7. Aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit einer teleologisch-systematischen Betrachtungsweise ergibt sich somit Folgendes: Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom
  8. Dezember 2014, G 160/2014 ua, G 171/2014 ua, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Duldung nach § 46a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt).Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist vergleiche dazu das Erkenntnis vom
  9. Dezember 2014, G 160 aus 2014, ua, G 171 aus 2014, ua, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Duldung nach Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt). Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 46, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat. 2.
  10. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen ist, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum ihm eine - freiwillige - Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich gewesen wäre. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde von der nigerianischen Delegation zugesichert. Selbst wenn man dem Beschwerdevorbringen - wonach die Zusage der nigerianischen Delegation für ein Heimreisezertifikat auf seine Aliasidentität lautet - Folge geben würde, wäre die nicht erfolgte Abschiebung durch eine vom Beschwerdeführer gesetzte Handlung vereitelt worden. Diese vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungsweise wäre für die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung auch kausal und wären die Gründe für die nicht erfolgte Abschiebung von diesem zu vertreten (vgl. zur erforderlichen Kausalität das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0078).Diese vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungsweise wäre für die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung auch kausal und wären die Gründe für die nicht erfolgte Abschiebung von diesem zu vertreten vergleiche zur erforderlichen Kausalität das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0078). Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt.
  11. Da die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. A)
  12. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführers nichts gewonnen ist [vgl. dazu die Ausführungen unter den Punkt A) 3.2.] konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I406.2104897.2.00

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