RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlL504 2187336-1 SpruchL504 2187336-1/4E L504 2187335-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
- Die beschwerdeführende Partei [bP1] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 14.02.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um eine Frau, welche ihren Angaben nach Staatsangehörige von Syrien ist. Am XXXX 2017 hat sie einen Sohn [bP2] geboren und brachte die bP1 für diesen am 03.05.2017 einen Antrag ein.Es handelt sich dabei um eine Frau, welche ihren Angaben nach Staatsangehörige von Syrien ist. Am römisch 40 2017 hat sie einen Sohn [bP2] geboren und brachte die bP1 für diesen am 03.05.2017 einen Antrag ein. Die bP1 gab im Wesentlichen an, dass sie Syrien im Oktober 2014 verlassen habe, weil der IS einmarschiert sei. Sie sei vor drohender Vergewaltigung durch Angehörige des IS geflohen. Sie wäre in die Türkei gereist. 2016 habe sie dort einen türkischen Staatsangehörigen standesamtlich geheiratet und dieser sei auch der Vater der bP
- Der Ehegatte sei in der Türkei verblieben. Die Türkei habe sie verlassen, weil sie sich dort nicht sicher gefühlt habe. Hinsichtlich der bP2 brachte die bP1 einen "Antrag auf Familienverfahren" ein. Der Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen. Der Antrag beziehe sich nur auf die Fluchtgründe der Mutter Der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 4 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesenDer Antrag der bP1 auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (I.).(römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (II.)Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (römisch zwei.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (III.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch drei.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (IV.).Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (römisch vier.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (V.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch fünf.). Das Bundesamt begründete die Zurückweisung des Antrages damit, dass die bP1 Schutz im sicheren Drittstaat - hier ging es von der Türkei aus - finden könne. Die Türkei habe die GFK ratifiziert und die bP1 könne dort ein Asylverfahren führen, das den Grundsätzen der GFK, der EMRK und des Protokolls Nr 6, 11 u. 13 zur Konvention entspreche. Abschiebungshindernisse würden nicht vorliegen und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden die privaten Interessen an einem Verbleib überwiegen. Hinsichtlich der minderjährigen bP2 entschied die Behörde, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen wäre (I. u. II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.). Die Abschiebung in die Türkei wurde für zulässig erklärt (V.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (VI.).Hinsichtlich der minderjährigen bP2 entschied die Behörde, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen wäre (römisch eins. u. römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch vier.). Die Abschiebung in die Türkei wurde für zulässig erklärt (römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (römisch sechs.). Das Bundesamt ging davon aus, dass die bP2 gemäß türkischem Staatsbürgerschaftsrecht ex lege von ihrem Vater die türkische Staatsangehörigkeit erworben habe. Im Gegensatz dazu können nach syrischem Recht die syrische Mutter die Staatsangehörigkeit nicht auf das Kind "übertragen". Verfolgungsgründe die Türkei betreffend seien nicht dargelegt worden. Das Kind verfüge in der Türkei auch über familiäre Anknüpfungspunkte und bestünde nicht die Gefahr, dass es in eine aussichtslose Lage geraten würde. Da auch die Mutter Österreich verlassen müsse, liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens vor.
- Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben. Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien gem. § 34 AsylG, § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 34, AsylG, Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Parteien: Die Identitäten stehen lt. Bundesamt fest. Die bP1 ist aktuell syrische Staatsangehörige, kommt aus Syrien und hat nach ihrer Ausreise 2016 in der Türkei einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet. Die bP2 resultiert aus dieser Beziehung. 1.
- Zur Lage in der Türkei: Der bP1 steht als syrische Staatsangehörige in der Türkei kein Verfahren offen das der GFK entspricht.
- Beweiswürdigung Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Parteien Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus den in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie den im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen. Das BVwG verfügt über keine anderweitigen, gesicherten Erkenntnisse die eine andere Feststellung nahe legen würde. Ad 1.1.
- Zur Lage in der Türkei Das Bundesamt hat zum Staat Türkei noch als aktuell anzusehende Feststellungen getroffen die dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entspringen. Das BVwG verfügt keine davon abweichenden Erkenntnisse, die hier von Entscheidungsrelevanz wären.
- Rechtliche Beurteilung Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren: § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Zu Spruchpunkt I. [bP1]Zu Spruchpunkt römisch eins. [bP1] Zurückweisung des Antrages wegen Drittstaatsicherheit Unzuständigkeit Österreichs Drittstaatsicherheit § 4 AsylGParagraph 4, AsylG
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
(2)Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
(2)Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
(3)Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
(3)Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
(4)Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(4)Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, 0003; E
- Juni 2015, Ra 2015/22/0040; B
- September 2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084).Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, 0003; E
- Juni 2015, Ra 2015/22/0040; B
- September 2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt beurteilt gegenständlich die Türkei als sicheren Herkunftsstaat iSd § 4 AsylG.Das Bundesamt beurteilt gegenständlich die Türkei als sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 4, AsylG. Eine der wichtigsten Grundlagen internationalen Schutzes ist das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) von 1951 und das ergänzende Protokoll von
- Beide Rechtsinstrumente wurden 1961 bzw. 1968 von der Türkei ratifiziert. Die Türkei hat allerdings einen geographischen Vorbehalt bei der Anwendung der Konvention geltend gemacht. Deswegen ist die Türkei nur verpflichtet, die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 auf Flüchtlinge anzuwenden, die aus Europa kommen. Damit ein Fremder von der Türkei als Flüchtling anerkannt werden kann, müssen demnach folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Ereignisse, die zur Flucht geführt haben, müssen in Europa stattgefunden haben,
- der Fremde, der Flüchtlingsstatus beantragt, muss Verfolgung aufgrund seiner "Rasse", Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung fürchten,
- die Angst vor Verfolgung muss wohlbegründet sein,
- der Fremde, der Flüchtlingsstatus beantragt, muss sich außerhalb seines Herkunftslandes befinden,
- er muss außerstande sein, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen zu können oder wegen der Angst vor Verfolgung nicht willens sein, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Demnach können nur Menschen, die aus einem europäischen Land stammen und die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 1A
(2)der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 niedergelegt sind, im Rahmen aktuell geltender türkischer Rechtsvorschriften als Flüchtlinge anerkannt werden. Gemäß der Bestimmungen des Gesetzes über Ausländer und internationalen Schutz gelten Staatsangehörige eines außereuropäischen Landes nicht als Konventionsflüchtlinge, sondern stattdessen als "bedingte Flüchtlinge". Ihnen kann eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden, die sie berechtigt, in der Türkei zu bleiben, bis sie zum Beispiel über das Resettlement-Programm des UN-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR) von einem Drittstaat als Flüchtlinge anerkannt und in diesen Staat umgesiedelt werden. Aus den Feststellungen zur Türkei geht auch hervor, dass temporärer Schutz ohne individuelle Prüfung gewährt wird, aber in der Praxis auch unklar wäre, aus welchen Gründen dieser Status beendet werden kann. Die bP1 ist syrische Staatsangehörige und steht ihr - wie sich auch aus den vom Bundesamt angeführten Berichten eindeutig ergibt - damit in der Türkei kein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen, wie es § 4 Abs 2 AsylG ua. zur Qualifizierung als sicherer Drittstaat fordert.Die bP1 ist syrische Staatsangehörige und steht ihr - wie sich auch aus den vom Bundesamt angeführten Berichten eindeutig ergibt - damit in der Türkei kein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen, wie es Paragraph 4, Absatz 2, AsylG ua. zur Qualifizierung als sicherer Drittstaat fordert. Die Voraussetzungen der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. § 4 AsylG wegen Drittstaatssicherheit der Türkei liegen somit nicht vor und war der Beschwerde hier stattzugeben. Damit können auch die Spruchpunkte II. - V. keinen Bestand haben.Die Voraussetzungen der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4, AsylG wegen Drittstaatssicherheit der Türkei liegen somit nicht vor und war der Beschwerde hier stattzugeben. Damit können auch die Spruchpunkte römisch zwei. - römisch fünf. keinen Bestand haben. Der Beschwerde war somit stattzugeben und der Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte zu beheben. Das Bundesamt hat über den Antrag der bP1 folglich inhaltlich zu entscheiden. Zu Spruchpunkt I. - VI. [bP2]Zu Spruchpunkt römisch eins. - römisch sechs. [bP2] Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (VwGH 13. November 2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083; 23.01.2018 Ra 2017/20/0187).Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (VwGH 13. November 2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083; 23.01.2018 Ra 2017/20/0187). Bei der bP1 handelt es sich um die Mutter der minderjährigen bP2. Hinsichtlich dieser Personen liegt ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor. Wie ersichtlich war der Bescheid der Mutter [bP1] zu beheben, was auf den Bescheid der bP2 durchschlägt und auch dieser nach stRsp des VwGH zu beheben war.Bei der bP1 handelt es sich um die Mutter der minderjährigen bP2. Hinsichtlich dieser Personen liegt ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor. Wie ersichtlich war der Bescheid der Mutter [bP1] zu beheben, was auf den Bescheid der bP2 durchschlägt und auch dieser nach stRsp des VwGH zu beheben war. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L504.2187336.1.00