Obsah (14)
§ 28§ 9§ 55Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 68§ 18§ 81§ 14aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlL516 2119419-1 SpruchL516 2119419-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCH
§ 28Abs 2 Vw
GVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass
§ 9
BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
§ 55Abs 1 Asyl
G wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II.römisch zwei. Spruchpunkte IV des angefochtenen Bescheides wird
§ 28Abs 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.Spruchpunkte römisch vier des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er zunächst am 08.06.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 09.06.2010 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. 1.
- Ein erster Bescheid des Bundeasylamtes vom 09.06.2010, 10 04.942-BAT, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen worden war, wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 04.03.2013, 414.012-1/2010-9E, behoben und die Angelegenheit wurde
66 Abs 2 AVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.2. Ein erster Bescheid des Bundeasylamtes vom 09.06.2010, 10 04.942-BAT, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen worden war, wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 04.03.2013, 414.012-1/2010-9E, behoben und die Angelegenheit wurde
66 Absatz 2, AVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. 1.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2015 durch das zwischenzeitlich dafür zuständig gewordenen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und
§ 8Abs 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G, erließ
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG und stellte
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
Mit Spruchpunkt IV sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung
§ 52
Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Mit Spruchpunkt römisch vier sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Der Beschwerdeführer hat gegen den am 09.12.2015 zugestellten Bescheid des BFA am 23.12.2015 Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte I und II des Bescheides des BFA wurden dabei nicht angefochten und erwuchsen somit in Rechtskraft. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt III.römisch eins und römisch zwei des Bescheides des BFA wurden dabei nicht angefochten und erwuchsen somit in Rechtskraft. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch drei.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 15.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Gujar sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. 1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus Sialkot, hat dort von 1993-2003 die Grundschule besucht und vor seiner Ausreise als Händler gearbeitet. Im April 2010 hat der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen. Seine Mutter lebt zusammen mit ihrem Bruder nach wie vor in Pakistan. Der Beschwerdeführer telefoniert ungefähr ein bis zwei Mal in der Woche mit seiner Mutter. Der Vater des Beschwerdeführers sowie die beiden Brüder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. 1.
- Der Beschwerdeführer hat seine Heimat im April 2010 verlassen und hält sich seit Juni 2010 ununterbrochen und aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz, der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, rechtmäßig in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und seit über sieben Jahren und neun Monaten nicht auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen. Er hat vielmehr bereits unmittelbar nach seiner Einreise begonnen, selbst für seinen Unterhalt in Österreich durch selbstständige versicherungspflichtige Erwerbsarbeit aufzukommen. Seit Jänner 2017 betreibt er zusätzlich ein im Firmenbuch eingetragenes Handelsgewerbe. Er ist inzwischen im Besitz einer österreichischen Lenkerberechtigung. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich eine eigene Existenz aufgebaut, verfügt über eine eigene Mietwohnung und ist sohin selbsterhaltungsfähig, arbeitsfähig und -willig. Der Beschwerdeführer hat auch mittlerweile seinen Freundeskreis in der österreichischen Bevölkerung gefunden und verbringt mit diesem regelmäßig seine Freizeit. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 05.03.2014 die ÖSD-Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" "gut" sowie am 04.11.2017 beim Österreichischen Integrationsfonds die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz, Niveau B1, und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Der Beschwerdeführer kann sich sehr gut in der deutschen Sprache verständigen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.
- Die Feststellungen zur Herkunft und Person des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität steht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 vorgelegten österreichischen Führerscheins fest (Verhandlungsschrift (VHS, S 1).2.
- Die Feststellungen zur Herkunft und Person des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität steht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 vorgelegten österreichischen Führerscheins fest (Verhandlungsschrift (VHS, S 1). 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Familienangehörigen und zu den Lebensverhältnissen in Pakistan (oben II.1.2.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA (AS 27, 29) sowie in der mündlichen Verhandlung (VHS S 6, 7), welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Familienangehörigen und zu den Lebensverhältnissen in Pakistan (oben römisch zwei.1.2.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA (AS 27, 29) sowie in der mündlichen Verhandlung (VHS S 6, 7), welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. 2.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt und den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Antragstellung (oben II.1.3.) ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des BFA sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den von ihm vorgelegten Dokumenten. So hat der Beschwerdeführer sämtlichen Ladungen Folge geleistet und am Verfahren mitgewirkt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch nimmt, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Einklang mit den in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten und als unbedenklich erachteten Dokumenten, insbesondere auf den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2011-2016, auf dem vorgelegten Gebietsbetreuungsvertrag und den vorgelegten Honorarnoten für die Tätigkeit als Zeitungszusteller, auf dem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13.01.2017 über die Eintragung in das Firmenbuch für den Geschäftszweig Import/Export - Handelsgewerbe sowie auf dem vorgelegten Mietvertrag (Kopien als Beilage B zur VHS). Schließlich konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlungen spontan zu seinen österreichischen Freunden und den gemeinsamen Freizeitaktivitäten Auskunft geben und er legte dazu in der Verhandlung auch eine Reihe von Fotos davon, wie beispielsweise von gemeinsamen Treffen und vom gemeinsamen Schifahren in Tirol, vor (VHS S 7, 8).2.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt und den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Antragstellung (oben römisch zwei.1.3.) ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des BFA sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den von ihm vorgelegten Dokumenten. So hat der Beschwerdeführer sämtlichen Ladungen Folge geleistet und am Verfahren mitgewirkt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch nimmt, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Einklang mit den in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten und als unbedenklich erachteten Dokumenten, insbesondere auf den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2011-2016, auf dem vorgelegten Gebietsbetreuungsvertrag und den vorgelegten Honorarnoten für die Tätigkeit als Zeitungszusteller, auf dem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13.01.2017 über die Eintragung in das Firmenbuch für den Geschäftszweig Import/Export - Handelsgewerbe sowie auf dem vorgelegten Mietvertrag (Kopien als Beilage B zur VHS). Schließlich konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlungen spontan zu seinen österreichischen Freunden und den gemeinsamen Freizeitaktivitäten Auskunft geben und er legte dazu in der Verhandlung auch eine Reihe von Fotos davon, wie beispielsweise von gemeinsamen Treffen und vom gemeinsamen Schifahren in Tirol, vor (VHS S 7, 8). 2.
- Die Feststellungen zu den erfolgreich absolvierten Deutsch- und Integrationsprüfungen beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Originalurkunden (Kopien AS 287-289 sowie Beilage B zur VHS). Der Beschwerdeführer verstand auch die ihm in der Verhandlung am 15.03.2018 in deutscher Sprache gestellten Fragen noch vor der Übersetzung in seine Muttersprache und er war auch dazu in der Lage, problemlos in deutscher Sprache zu antworten. Allein aus Vorsichtsgründen erfolgte die Befragung jedoch auf Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts dennoch in der Muttersprache des Beschwerdeführers. 2.
- Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass
§ 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf MonatenStattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten Rechtsgrundlagen 3.1. Gem § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.1. Gem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.2. Gem § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2. Gem Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.3. Gem § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(Abs 1)3.3. Gem Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Absatz eins,) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)
Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. (Absatz eins a,) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Absatz 2,) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. (Absatz 3,) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. (Absatz 4,) 3.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs 1 BFA-VG idg
F die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.5.
§ 9
Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.3.5.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.6.
§ 9
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.3.6.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.7.
§ 55Abs 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies
§ 9
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Gem Abs 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.3.7.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Gem Absatz 2, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. 3.8.
§ 81
Abs 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.3.8.
Paragraph 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Zum gegenständlichen Verfahren 3.9. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
§ 9
Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.9. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). 3.
- Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
- Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).3.
- Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
- Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). 3.
- Fallbezogen spricht zunächst gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Juni 2010 unrechtmäßig in Österreich eingereist ist und sein Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war. Für den Verbleib sprechen demgegenüber nach dem festgestellten Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2010, somit gegenwärtig seit mehr sieben Jahren und 9 Monaten, rechtmäßig in Österreich aufhält, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Es handelt sich im vorliegenden Fall auch um den ersten und einzigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat bereits seit 11.06.2010 keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer ist gesund und ist in Österreich seit unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich im Juni 2010 als Zeitungszusteller selbstständig erwerbstätig und betreibt seit Anfang 2017 zusätzlich ein eigenes Handelsgewerbe, sodass davon auszugehen ist, dass er auch in Zukunft selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Auch wenn der Beschwerdeführer zu seiner noch in Pakistan lebenden Mutter - sein Vater und seine Brüder sind bereits verstorben - regelmäßig telefonischen Kontakt hat, so hat er mittlerweile doch seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde sowie Bekannte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist sozial integriert, kann sich sehr gut auf Deutsch verständigen und hat sowohl das ÖSD-Sprachdiplom als auch die Integrationsprüfung erfolgreich absolviert. Schließlich ist der Beschwerdeführer auch strafrechtlich unbescholten. In Anbetracht der gegenständlichen Umstände überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im konkret zu beurteilenden Fall aufgrund des Inhaltes der vom BFA vorgelegten Verfahrensakten und des zusätzlich in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 verschafften persönlichen Eindrucks hinsichtlich der bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft zu dem festgestellten Sachverhalt. 3.
- Im Ergebnis ergibt sich daraus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles den privaten Interessen des Beschwerdeführers ein so großes Gewicht zukommt, dass die Auswirkung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig. 3.
- Es war daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattzugeben, festzustellen, dass
§ 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist sowie dem Beschwerdeführer
§ 55Abs 1 Z 2 Asyl
G den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.3.13. Es war daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides stattzugeben, festzustellen, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist sowie dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Zur Behebung des Spruchpunktes IV des angefochtenen BescheidesZur Behebung des Spruchpunktes römisch vier des angefochtenen Bescheides 3.
- Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig der betreffende Spruchpunkt ersatzlos zu beheben war. Zu B) Revision 3.
- Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist. 3.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2119419.1.00