Obsah (8)
§ 3Art 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlL516 2148112-1 SpruchL516 2148112-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHI
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass von XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und von römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass von römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein iranische Staatsangehöriger, stellte am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 12.12.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 21.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 31 ff, 67 ff). 1.
- Der Beschwerdeführer begründete bei der Erstbefragung damit, dass er in seiner Heimat Bus- und LKW-Fahrer gewesen sei, er von der Fahrergewerkschaft ein Arbeitsverbot als Fahrer erhalten habe und so seinen Beruf nicht mehr habe ausüben dürfen. Bei der Einvernahme vor dem gab er - zusammengefasst - an, er sei Christ, habe bereits in seiner Heimat das Christentum kennengelernt, sein Vater habe ihn beschimpft, seine Bibel zerrissen, ihn hinausgeschmissen und ihm gedroht, die Polizei zu verständigen. Er sei aus dem Islam ausgetreten und man würde ihn im Iran nach seiner Taufe hinrichten. In Österreich besuche er die protestantische Freikirche XXXX .1.
- Der Beschwerdeführer begründete bei der Erstbefragung damit, dass er in seiner Heimat Bus- und LKW-Fahrer gewesen sei, er von der Fahrergewerkschaft ein Arbeitsverbot als Fahrer erhalten habe und so seinen Beruf nicht mehr habe ausüben dürfen. Bei der Einvernahme vor dem gab er - zusammengefasst - an, er sei Christ, habe bereits in seiner Heimat das Christentum kennengelernt, sein Vater habe ihn beschimpft, seine Bibel zerrissen, ihn hinausgeschmissen und ihm gedroht, die Polizei zu verständigen. Er sei aus dem Islam ausgetreten und man würde ihn im Iran nach seiner Taufe hinrichten. In Österreich besuche er die protestantische Freikirche römisch 40 . 1.
- Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem BFA eine Bestätigung des Pastors der evangelikalen Freikirche XXXX vom 27.09.2016 in Vorlage, in welcher jener den regelmäßigen Besuch des Beschwerdeführers an den wöchentlichen Veranstaltungen der Gemeinde seit ungefähr sieben Monaten bestätigte. Das BFA ersuchte in der Folge jenen Pastor per E-Mail vom 10.01.2017 um eine Stellungnahme zu dessen Bestätigung und der Pastor, der diesem Ersuchen am 29.01.2017 nachkam (AS 105, 109-113).1.
- Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem BFA eine Bestätigung des Pastors der evangelikalen Freikirche römisch 40 vom 27.09.2016 in Vorlage, in welcher jener den regelmäßigen Besuch des Beschwerdeführers an den wöchentlichen Veranstaltungen der Gemeinde seit ungefähr sieben Monaten bestätigte. Das BFA ersuchte in der Folge jenen Pastor per E-Mail vom 10.01.2017 um eine Stellungnahme zu dessen Bestätigung und der Pastor, der diesem Ersuchen am 29.01.2017 nachkam (AS 105, 109-113).
- Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und
§ 8Abs 1 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G und erließ
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs 2 Z 2 FPG.
Das BFA stellte
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung
§ 52
Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Gleichzeitig wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. 2.
- Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund und auch einen Glaubenswechsel für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art 8 EMRK darstelle.2.
- Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund und auch einen Glaubenswechsel für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle.
- Der Beschwerdeführer hat gegen den im am 06.02.2017 zugestellten Bescheid des BFA am 15.02.2017 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
- Der Beschwerdeführer brachte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2017 eine Bestätigung über die am 16.04.2017 in Österreich erfolgte Taufe in Vorlage (OZ 2).
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.11.2017 seine Taufbestätigung im Original, eine Bestätigung der evangelikalen Freikirche XXXX vom 05.11.2017, Lichtbilder über die erfolgte Taufe des Beschwerdeführers, Bestätigung über die Teilnahme an Deutschkursen sowie eine persönliche Schilderung der Gründe und Bedeutung des Glaubensübertritts für ihn (OZ 5).
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.11.2017 seine Taufbestätigung im Original, eine Bestätigung der evangelikalen Freikirche römisch 40 vom 05.11.2017, Lichtbilder über die erfolgte Taufe des Beschwerdeführers, Bestätigung über die Teilnahme an Deutschkursen sowie eine persönliche Schilderung der Gründe und Bedeutung des Glaubensübertritts für ihn (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführten Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. 1.
- Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Er reiste im Dezember 2015 in Österreich ein. Der Beschwerdeführer hat in Österreich unmittelbar nach seiner Einreise Zugang zum christlichen Glauben erlangt, hat sich seit seiner Einreise in Österreich mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt und wurde nach dem Besuch von Glaubenskursen am 16.04.2017 nach dem Ritus der evangelikalen Freikirche XXXX getauft. Die erfolgte Taufe wurde auch mit Lichtbildern des Beschwerdeführers dokumentiert und der Beschwerdeführer nimmt seit ungefähr zwei Jahren regelmäßig an den Veranstaltungen seiner Glaubensgemeinschaft teil, was vom Pastor seiner christlichen Glaubensgemeinschaft bezeugt wird. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben ist ernsthaft und nachhaltig.1.
- Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Er reiste im Dezember 2015 in Österreich ein. Der Beschwerdeführer hat in Österreich unmittelbar nach seiner Einreise Zugang zum christlichen Glauben erlangt, hat sich seit seiner Einreise in Österreich mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt und wurde nach dem Besuch von Glaubenskursen am 16.04.2017 nach dem Ritus der evangelikalen Freikirche römisch 40 getauft. Die erfolgte Taufe wurde auch mit Lichtbildern des Beschwerdeführers dokumentiert und der Beschwerdeführer nimmt seit ungefähr zwei Jahren regelmäßig an den Veranstaltungen seiner Glaubensgemeinschaft teil, was vom Pastor seiner christlichen Glaubensgemeinschaft bezeugt wird. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben ist ernsthaft und nachhaltig. 1.
- Zur Konversion im Iran enthält der angefochtene Bescheid des BFA folgende Ausführungen: "Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2014 (ebenso wie 2013) dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2015). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2015, vgl. DIS 23.6.2014)."Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2014 (ebenso wie 2013) dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2015). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche DIS 23.6.2014). Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 9.12.2015, vgl. HRW 27.1.2016).Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 9.12.2015, vergleiche HRW 27.1.2016). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Zum Christentum konvertierte Muslime sehen sich Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung ausgesetzt. Viele dieser Verhaftungen finden während Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und es wird auch religiöses Eigentum konfisziert. Die Regierung vollzieht das Verbot des Proselytismus, indem sie vor allem die Aktivitäten der Evangelikalen streng überwacht, Muslime davon abbringt, kirchliche Grundstücke zu betreten, Kirchen schließen lässt und Christen verhaftet. Die Behörden zwingen evangelikale Kirchenführer Zusicherungen zu unterschreiben, dass sie keine Muslime missionieren oder Muslime den Zugang zum Gottesdienst zu verwehren. Berichten zufolge sehen die Behörden es als Proselytismus an, wenn eine christliche Kirche einem Muslim erlaubt, die Kirche zu betreten. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Sowohl die armenischen, assyrischen und auch evangelikalen Christen wurden dazu gezwungen, ihre Gottesdienste auf Farsi zu beenden. Mitglieder von evangelikalen Kongregationen müssen Mitgliedsausweise mit sich führen und Kopien dieser müssen den Behörden übergeben werden. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führen Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen". Verhaftete Hauskirchenmitglieder werden oft beschuldigt, von feindlichen Ländern unterstützt zu werden (US DOS 14.10.2015). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011 wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar sei. Die iranischen Behörden gaben von 2009 bis 2011 offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können (DIS 23.6.2014)."
- Beweiswürdigung: Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus den Angaben im Verfahren vor dem BFA, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Identitätsdokumente im Original konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086).2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus den Angaben im Verfahren vor dem BFA, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Identitätsdokumente im Original konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086). 2.
- Die oben unter Punkt II.1.
- getroffenen Feststellungen waren aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Der Beschwerdeführer hat zunächst bei der Erstbefragung nichts über seine Hinwendung zum Christentum erwähnt, sondern seinen Antrag vielmehr damit begründet, dass er von der Fahrergewerkschaft ein Arbeitsverbot erhalten habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich jedoch alleine mit einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien (vgl VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091). Die Feststellungen, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich Zugang zum christlichen Glauben erlangt hat, er sich seit seiner Einreise in Österreich mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt hat, er nach Taufunterricht in Österreich am 16.04.2017 nach dem Ritus der evangelikalen Freikirche XXXX getauft wurde und er seit einem Zeitraum von nunmehr über zwei Jahren regelmäßig an den Veranstaltungen seiner christlichen Glaubensgemeinschaft aktiv teilnimmt, ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Taufzeugnis, den mit Lichtbildern dokumentierten Glaubensaktivitäten, sowie aus den schriftlichen Bezeugungen des Pastors jener Glaubensgemeinschaft, der der Beschwerdeführer nun angehört, XXXX , vom 05.11.2017 (OZ 5). Zwar gab der Pastor XXXX noch am 29.01.2017 in seiner Stellungnahme gegenüber dem BFA an, dass der Beschwerdeführer bis zum damaligen Zeitpunkt nicht sehr aktiv an der Taufvorbereitung mitgewirkt habe, der Pastor die innerliche Überzeugung nicht mit Sicherheit bejahen könne und ein Tauftermin momentan nicht in Sicht sei, doch ersuchte der Pastor das BFA gleichzeitig auch um etwas mehr Zeit, damit dieser mehr über den Beschwerdeführer erfahren könne (AS 109). Inzwischen wurde jedoch der Beschwerdeführer nach dem Ritus jener evangelikalen Freikirche XXXX am 16.04.2017 - sohin nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides - aufgrund dessen christlichen Zeugnisses getauft, was von Pastor XXXX ebenso bestätigt wurde wie die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers an den sonntäglichen Gottesdiensten seit zwei Jahren in seinem Schreiben vom 05.11.2017 (OZ 5). Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung an dem Zeugnis jenes Pastors der Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal dieser kein Interesse daran hat, den Ruf seiner Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zu seiner Glaubensgemeinschaft er nicht überzeugt wäre. Aus demselben Grund ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nach dem Ritus jener Glaubensgemeinschaft getauft worden wäre, wäre der Pastor nicht von der ernsthaften Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben überzeugt gewesen. Die hier dargestellten Umstände konnte das BFA bei der zeitlich vorgelagerten Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides naturgemäß noch nicht berücksichtigen. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist. Der Beschwerdeführer konnte sohin jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen.2.
- Die oben unter Punkt römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen waren aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Der Beschwerdeführer hat zunächst bei der Erstbefragung nichts über seine Hinwendung zum Christentum erwähnt, sondern seinen Antrag vielmehr damit begründet, dass er von der Fahrergewerkschaft ein Arbeitsverbot erhalten habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich jedoch alleine mit einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091). Die Feststellungen, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich Zugang zum christlichen Glauben erlangt hat, er sich seit seiner Einreise in Österreich mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt hat, er nach Taufunterricht in Österreich am 16.04.2017 nach dem Ritus der evangelikalen Freikirche römisch 40 getauft wurde und er seit einem Zeitraum von nunmehr über zwei Jahren regelmäßig an den Veranstaltungen seiner christlichen Glaubensgemeinschaft aktiv teilnimmt, ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Taufzeugnis, den mit Lichtbildern dokumentierten Glaubensaktivitäten, sowie aus den schriftlichen Bezeugungen des Pastors jener Glaubensgemeinschaft, der der Beschwerdeführer nun angehört, römisch 40 , vom 05.11.2017 (OZ 5). Zwar gab der Pastor römisch 40 noch am 29.01.2017 in seiner Stellungnahme gegenüber dem BFA an, dass der Beschwerdeführer bis zum damaligen Zeitpunkt nicht sehr aktiv an der Taufvorbereitung mitgewirkt habe, der Pastor die innerliche Überzeugung nicht mit Sicherheit bejahen könne und ein Tauftermin momentan nicht in Sicht sei, doch ersuchte der Pastor das BFA gleichzeitig auch um etwas mehr Zeit, damit dieser mehr über den Beschwerdeführer erfahren könne (AS 109). Inzwischen wurde jedoch der Beschwerdeführer nach dem Ritus jener evangelikalen Freikirche römisch 40 am 16.04.2017 - sohin nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides - aufgrund dessen christlichen Zeugnisses getauft, was von Pastor römisch 40 ebenso bestätigt wurde wie die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers an den sonntäglichen Gottesdiensten seit zwei Jahren in seinem Schreiben vom 05.11.2017 (OZ 5). Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung an dem Zeugnis jenes Pastors der Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal dieser kein Interesse daran hat, den Ruf seiner Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zu seiner Glaubensgemeinschaft er nicht überzeugt wäre. Aus demselben Grund ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nach dem Ritus jener Glaubensgemeinschaft getauft worden wäre, wäre der Pastor nicht von der ernsthaften Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben überzeugt gewesen. Die hier dargestellten Umstände konnte das BFA bei der zeitlich vorgelagerten Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides naturgemäß noch nicht berücksichtigen. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist. Der Beschwerdeführer konnte sohin jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen. 2.
- Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben II.2.3.) wurden bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen.2.
- Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben römisch zwei.2.3.) wurden bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Asyl
G 2005Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 3.1.
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. 3.
- Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.
- Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
- Zum gegenständlichen Verfahren 3.3.
- Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210). 3.3.
- Nach islamischem Verständnis im Iran bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und die Beschwerdeführer ist daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt. 3.3.
- Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen auszugehen. 3.3.
- Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. 3.3.
- Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. 3.3.
- Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Einer darüber hinausgehenden Beurteilung des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr. 3.4.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.4.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.5. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer
§ 3Abs 4 Asyl
G damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.5. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Revision 3.
- Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2148112.1.00