RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlL521 2156346-1 SpruchL521 2127983-1/46E L521 2156342-1/16E L521 2156346-1/24E L521 2156348-1/13E L521 2156351-1/13E IM NAMEN DER REPU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. 1087360608-151354733, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. 1087360608-151354733, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. 1087359607-151354725, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. 1087359607-151354725, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. 1087360804-151379108, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. 1087360804-151379108, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
V. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. 1119622602-160872075, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. 1119622602-160872075, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Geschwister. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind verheiratet, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen Kinder. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak. 2.
- Der Erstbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 21.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.06.2015 an, den im Spruch ersichtlichen Namen zu führen und am XXXX in Bagdad geboren worden zu sein. Zuletzt habe er im Bezirk XXXX gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekenne sich zum Islam. Er habe im Irak die Grundschule und eine höhere Schule besucht und zuletzt als Bäcker gearbeitet.Er gab im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.06.2015 an, den im Spruch ersichtlichen Namen zu führen und am römisch 40 in Bagdad geboren worden zu sein. Zuletzt habe er im Bezirk römisch 40 gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekenne sich zum Islam. Er habe im Irak die Grundschule und eine höhere Schule besucht und zuletzt als Bäcker gearbeitet. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 31.05.2015 legal von Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland gelangt und anschließend teilweise in Fahrzeugen und teilweise mit der Eisenbahn schlepperunterstützt nach Österreich verbracht worden. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er sei aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit und weil er für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet habe von schiitischen Milizen bedroht worden. 2.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 16.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen. Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und der arabischen Sprache mächtig zu sein. Zur Person befragt führte der Erstbeschwerdeführer insbesondere aus, er sei ledig und bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Er habe im Irak zwölf Jahre die Schule besucht, seine finanzielle Situation habe sich gut dargestellt und er habe als selbständiger Bäcker vom Jahr 2006 bis zur Ausreise gearbeitet. In Bagdad habe er zwar im Bezirk XXXX gelebt, zuletzt sei er jedoch zu seiner Schwester, der Zweitbeschwerdeführerin, nach XXXX gezogen.Zur Person befragt führte der Erstbeschwerdeführer insbesondere aus, er sei ledig und bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Er habe im Irak zwölf Jahre die Schule besucht, seine finanzielle Situation habe sich gut dargestellt und er habe als selbständiger Bäcker vom Jahr 2006 bis zur Ausreise gearbeitet. In Bagdad habe er zwar im Bezirk römisch 40 gelebt, zuletzt sei er jedoch zu seiner Schwester, der Zweitbeschwerdeführerin, nach römisch 40 gezogen. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, am 15.03.2015 hätten bewaffnete Personen die Haustüre eingeschlagen und das Haus gestürmt. Diese hätten nach seinem Bruder gesucht, der jedoch nicht zuhause gewesen sei. Serin Vater sei bei diesem Vorfall erschossen worden und ihn hätten die Bewaffneten mitgenommen und ihn in einem unbekannten Haus festgehalten. Zehn Tage später hätten ihn die Entführer entlassen, nachdem seine Mutter das Haus der Familie verkauft und Lösegeld für ihn bezahlt hätte. Daraufhin habe er sich zu seiner Schwester nach XXXX begeben und dort als Taxifahrer gearbeitet. Am 25.05.2015 hätten bewaffnete Personen das Haus seiner Schwester aufgesucht und mit dem Niederbrennen des Hauses gedroht, da er für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet habe. Bis zur Ausreise habe er sich dann versteckt gehalten.Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, am 15.03.2015 hätten bewaffnete Personen die Haustüre eingeschlagen und das Haus gestürmt. Diese hätten nach seinem Bruder gesucht, der jedoch nicht zuhause gewesen sei. Serin Vater sei bei diesem Vorfall erschossen worden und ihn hätten die Bewaffneten mitgenommen und ihn in einem unbekannten Haus festgehalten. Zehn Tage später hätten ihn die Entführer entlassen, nachdem seine Mutter das Haus der Familie verkauft und Lösegeld für ihn bezahlt hätte. Daraufhin habe er sich zu seiner Schwester nach römisch 40 begeben und dort als Taxifahrer gearbeitet. Am 25.05.2015 hätten bewaffnete Personen das Haus seiner Schwester aufgesucht und mit dem Niederbrennen des Hauses gedroht, da er für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet habe. Bis zur Ausreise habe er sich dann versteckt gehalten. 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Erstbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Erstbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer einer persönlichen Bedrohung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei. Im Rückkehrfall verfüge der Erstbeschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine drohende unmenschliche Behandlung oder Strafe oder anderweitige Sanktionen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Erstbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Erstbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 zu erteilen. 2.
- Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.2.
- Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 2.
- Gegen die vorstehend angeführten, dem Erstbeschwerdeführer am 27.05.2016 eigenhändig zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern dem Status von Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt, die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw. der Unzulässigkeit der Abschiebung begehrt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. In der Sache bringt die Beschwerdeführer nach Wiederholung der bereits im Verfahren erster Instanz geschilderten Ausreisegründe im Wesentlichen vor, er sei im Irak aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit und seiner Tätigkeit für ein amerikanisches Unternehmen besonders gefährdet. Hinsichtlich der näheren Begründung der Beschwerde werde auf eine in arabischer Sprache selbstverfasste Beschwerdebeilage verwiesen. 2.
- Die Beschwerdevorlage langte am 14.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. 3.
- Die Zweitbeschwerdeführerin stellte im Gefolge ihrer schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 15.09.2015 gemeinsam mit dem mitgereisten Drittbeschwerdeführer und dem mitgereisten Vierbeschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.09.2015 an, den im Spruch ersichtlichen Namen zu führen und am XXXX geboren worden zu sein. Zuletzt habe sie gemeinsam mit ihrer Familie in Bagdad im Bezirk XXXX gelebt, sei Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin. Sie habe im Irak die Grundschule, eine höhere Schule sowie die Universität besucht und zuletzt als Buchhalterin gearbeitet.Sie gab im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.09.2015 an, den im Spruch ersichtlichen Namen zu führen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Zuletzt habe sie gemeinsam mit ihrer Familie in Bagdad im Bezirk römisch 40 gelebt, sei Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin. Sie habe im Irak die Grundschule, eine höhere Schule sowie die Universität besucht und zuletzt als Buchhalterin gearbeitet. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak am 01.09.2015 gemeinsam mit ihrer Familie legal von Bagdad ausgehend mit dem Reisebus in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei sie schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland gelangt und anschließend teilweise in Fahrzeugen und teilweise mit der Eisenbahn nach Österreich verbracht worden. Zu den Gründen ihrer Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Ehemann, der Drittbeschwerdeführer, sei von bewaffneten Gruppen mit dem Umbringen bedroht worden. Aufgrund ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses bestehe zusätzliche Gefahr in ihrem Herkunftsstaat. 3.2 Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 14.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und der arabischen Sprache mächtig zu sein. Zur Person befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere aus, sie sei mit dem Drittbeschwerdeführer verheiratet und bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Sie habe im Irak Informatik und Buchhaltung studiert und zuletzt im irakischen Kulturministerium in der Finanzabteilung gearbeitet. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Ehemann, der Drittbeschwerdeführer, sei von Milizen mehrmals mit dem Tod bedroht worden. Diese hätten von ihm verlangt, ein bestimmtes Projekt zu beenden und ihnen die dafür vorgesehenen Gelder zu überweisen. Sie selbst sei ebenfalls drei Male bedroht worden, als Personen in Zivil ihr Büro aufgesucht und sich nach dem Drittbeschwerdeführer erkundigt hätten. 3.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu ihrer Person aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine von staatlichen Organen ausgehende Verfolgung im Herkunftsstaat zu gewärtigen. Die vorgebrachte Verfolgung durch schiitische Milizen erweise sich als nicht glaubhaft. Im Rückkehrfall verfüge die Zweitbeschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine drohende unmenschliche Behandlung oder Strafe oder anderweitige Sanktionen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da sie im Irak über Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Zweitbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da sie im Irak über Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Zweitbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 3.
- Der Drittbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 15.09.2015 gemeinsam mit der mitgereisten Zweitbeschwerdeführerin und dem mitgereisten Vierbeschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.09.2015 legte der Drittbeschwerdeführer dar, den im Spruch ersichtlichen Namen zu führen und am XXXX geboren worden zu sein. Zuletzt habe er gemeinsam mit seiner Familie in Bagdad im Bezirk XXXX gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Er habe im Irak die Grundschule, eine höhere Schule sowie die Universität besucht und zuletzt als Ingenieur gearbeitet.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.09.2015 legte der Drittbeschwerdeführer dar, den im Spruch ersichtlichen Namen zu führen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Zuletzt habe er gemeinsam mit seiner Familie in Bagdad im Bezirk römisch 40 gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Er habe im Irak die Grundschule, eine höhere Schule sowie die Universität besucht und zuletzt als Ingenieur gearbeitet. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Drittbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 01.09.2015 gemeinsam mit seiner Familie legal von Bagdad ausgehend mit dem Reisebus in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland gelangt und anschließend teilweise in Fahrzeugen und teilweise mit der Eisenbahn nach Österreich verbracht worden. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, legte der Drittbeschwerdeführer dar, er habe im Irak als Ingenieur gearbeitet und Gebäude errichtet. Bewaffnete Gruppierungen hätten sich diese Gebäude aneignen wollen. Ein Arbeitskollege bzw. er selbst wären dabei bedroht und sein Arbeitskollege schließlich ermordet worden. Wäre er im Irak geblieben, wäre er das nächste Opfer gewesen. 3.2 Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Drittbeschwerdeführer am 14.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs bestätigte der Drittbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und der arabischen Sprache mächtig zu sein. Zur Person befragt führte der Drittbeschwerdeführer insbesondere aus, mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet zu sein und sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung zu bekennen. Er habe im Irak zuletzt im irakischen Kulturministerium als Ingenieur für den Bau von Aufzügen gearbeitet. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt, gab der Drittbeschwerdeführer an, er habe im Jahr 2015 beruflich zwei Aufträge verfolgt. Er habe dabei den Import von Aufzügen aus Italien verantwortet. Im Kulturministerium hätten auch schiitische Milizen gearbeitet. Diese hätten von ihm Gelder verlangt, über die er zur Erfüllung seiner Aufträge verfügt habe. Daraufhin habe er seinen Vorgesetzten kontaktiert, der ihm jedoch letztlich nicht habe helfen können. Er habe daraufhin ein Vorhaben gestoppt und sich dem Bau eines Kinos in der grünen Zone in Bagdad gewidmet. Da die Milizen dort keinen Zutritt gehabt hätten, hätten diese seine Ehefrau, die Drittbeschwerdeführerin aufgesucht und nach ihm gefragt. Schließlich habe ihn eine Person in Begleitung von Soldaten aufgesucht und ihn mit dem Umbringen bedroht, wenn er nicht den Anweisungen der Milizen Folge leisten würde. Er habe sich daraufhin Urlaub genommen. Sein Arbeitskollege, der die gemeinsamen Projekte weiter betrieben habe, sei daraufhin getötet worden, weshalb er den Irak verlassen habe. 3.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Drittbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Drittbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Drittbeschwerdeführers und den Feststellungen zu seiner Person aus, der Drittbeschwerdeführer habe keine von staatlichen Organen ausgehende Verfolgung im Herkunftsstaat zu gewärtigen. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer Bedrohung durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq wäre. Im Rückkehrfall verfüge der Drittbeschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine drohende unmenschliche Behandlung oder Strafe oder anderweitige Sanktionen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Drittbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Drittbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Drittbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Drittbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Drittbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Drittbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 4.
- Der Viertbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 15.09.2015 im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin, der Zweitbeschwerdeführerin, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. 4.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Viertbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Viertbeschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Viertbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Viertbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Viertbeschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Viertbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Drittbeschwerdeführers und den Feststellungen zur Person des Viertbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, seine gesetzlichen Vertreter hätten keine eigenen Fluchtgründe für den Viertbeschwerdeführer vorgebracht. 5.
- Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren. Mit Eingabe vom 21.06.2016 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Viertbeschwerdeführers für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz.5.
- Der Fünftbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Mit Eingabe vom 21.06.2016 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Viertbeschwerdeführers für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. 5.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Fünftbeschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Fünftbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Fünftbeschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Fünftbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Drittbeschwerdeführers und den Feststellungen zur Person des Fünftbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, seine gesetzlichen Vertreter hätten keine eigenen Fluchtgründe für den Fünftbeschwerdeführer vorgebracht.
- Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2017 wurde der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2017 wurde der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen die vorstehend angeführten, der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer am 21.04.2017 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern dem Status von Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt, die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw. der Unzulässigkeit der Abschiebung begehrt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. In der Sache bringen die Beschwerdeführer nach Wiederholung der bereits im Verfahren erster Instanz geschilderten Ausreisegründe im Wesentlichen vor, das belangte Bundesamt habe die angefochtenen Entscheidungen auf unzureichende Feststellungen zur Lage im Irak gestützt. Aus länderkundlichen Berichten ergebe sich, dass schiitische Milizen insbesondere in Bagdad für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht würden. Ferner treten die Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide detailliert entgegen.
- Die Beschwerdevorlagen langten am 01.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Annexität zum bereits bei dieser Gerichtsabteilung geführten Verfahren L521 2127983-1 betreffend den Erstbeschwerdeführer zugewiesen.
- Am 24.08.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer sowie eines Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche den Beschwerdeführern ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde.
- Am 12.09.2017 übermittelte der Drittbeschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zahlreiche länderkundliche Berichte zur Lage im Irak sowie ein Empfehlungsschreiben.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Beschwerdeführern mit Note vom 16.11.2017 in ihrer Angelegenheit eingeholte Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017 sowie aktualisierte Länderdokumentationsunterlagen zur aktuellen Lageentwicklung im Irak zur Stellungnahme. Am 04.12.2017 langte die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit weiteren Noten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2018 und vom 22.01.2018 wurden den Beschwerdeführern neuerlich aktualisierte Länderdokumentationsunterlagen zur aktuellen Lageentwicklung im Irak sowie in das Verfahren einbezogene weitere Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017 und vom 08.11.2017 zur Stellungnahme übermittelt. Die diesbezüglichen Äußerungen langten am 17.01.2017 bzw. am 06.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im sunnitischen Bezirk XXXX im Haus der Familie seiner Schwester. Der Erstbeschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.1.
- Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im sunnitischen Bezirk römisch 40 im Haus der Familie seiner Schwester. Der Erstbeschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Bagdad die Grundschule, er arbeitete im Anschluss mehrere Jahre als Bäcker und als Taxilenker. Nähere Feststellungen zum Schulbesuch und zu den durchlaufenen Ausbildungen sowie zur Berufstätigkeit im Herkunftsstaat können nicht getroffen werden. Feststellungen zur Person des Vaters des Erstbeschwerdeführers können nicht getroffen werden. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers verblieb auch nach dessen Ausreise am 31.05.2015 im Irak, zu ihr besteht seit dem Monat August 2016 kein Kontakt mehr. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers verließ den Irak im Juli 2015 und kehrte im Dezember 2015 dorthin zurück, nachdem seine Familienangehörigen in der Türkei beim Versuch, im Seeweg nach Griechenland zu gelangen, ums Leben kamen. Der Kontakt zum Bruder des Erstbeschwerdeführers ist nach dessen Rückkehr in den Irak abgebrochen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt im Irak ferner über entfernte Verwandte, darunter einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits sowie Cousins, wobei mit diesen Verwandten kein Kontakt besteht und deren Aufenthaltsorte dem Erstbeschwerdeführer nicht bekannt sind. Die am Verfahren beteiligte Zweitbeschwerdeführerin ist seine Schwester. Am 31.05.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer den Irak legal von Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei und gelangte in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 21.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über irakische Ausweisdokumente im Original (Reisepass und Personalausweis), seine Identität steht zweifelsfrei fest. 1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im sunnitischen Bezirk XXXX mit ihrer Familie in einem gemieteten Haus. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im sunnitischen Bezirk römisch 40 mit ihrer Familie in einem gemieteten Haus. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Moslemin und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie ist mit dem Drittbeschwerdeführer verheiratet und die Mutter des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers. Der am Verfahren beteiligte Erstbeschwerdeführer ist ihr Bruder. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in Bagdad zwölf Jahre die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule, an welcher sie die Matura erfolgreich ablegte. Nach Erlangung der Matura absolvierte die Zweitbeschwerdeführerin das Universitätsstudium der Informationstechnologie. Sie war zuletzt als Sachbearbeiterin in der Finanzabteilung des irakischen Kulturministeriums beruflich tätig. Feststellungen zur Person des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin können nicht getroffen werden. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin verblieb auch nach deren Ausreise am 01.09.2015 im Irak, zu ihr besteht seit dem Monat August 2016 kein Kontakt mehr. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin verließ den Irak im Juli 2015 und kehrte im Dezember 2015 dorthin zurück, nachdem seine Familienangehörigen in der Türkei beim Versuch, im Seeweg nach Griechenland zu gelangen, ums Leben kamen. Der Kontakt zum Bruder der Zweitbeschwerdeführerin ist nach dessen Rückkehr in den Irak abgebrochen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt im Irak ferner über entfernte Verwandte, darunter einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits sowie Cousins, wobei mit diesen Verwandten kein Kontakt besteht und deren Aufenthaltsorte der Zweitbeschwerdeführerin nicht bekannt sind. Am 01.09.2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer den Irak legal von Bagdad ausgehend mit dem Reisebus in die Türkei und gelangte in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 15.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über keine irakischen Identitätsdokumente im Original, ihre Angaben zu ihrer Identität können demzufolge nicht durch authentische Identitätsdokumente des Herkunftsstaates verifiziert werden. 1.
- Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt mit seiner Familie im Bezirk XXXX in einem gemieteten Haus. Der Erstbeschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.1.
- Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt mit seiner Familie im Bezirk römisch 40 in einem gemieteten Haus. Der Erstbeschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Der Drittbeschwerdeführer besuchte in Bagdad zwölf Jahre die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule, an welcher er die Matura erfolgreich ablegte. Nach Erlangung der Matura absolvierte der Drittbeschwerdeführer ein Bakkalaureatsstudium an der technischen Universität in Bagdad, welches er am 30.06.2006 erfolgreich abschloss. In den Jahren 2007 bis 2010 arbeitete der Drittbeschwerdeführer als Mechaniker in einem Unternehmen, welches Tanks herstellte. Im Anschluss daran trat der Drittbeschwerdeführer im Jahr 2010 als technischer Angestellter in das irakische Kulturministerium ein und war dort bis zur Ausreise in einer technischen Abteilung tätig und für Montage, Wartung und die Reparatur von Personenaufzügen zuständig. Der Vater des Drittbeschwerdeführers verstarb im Jahr
- Seine Mutter und sein Bruder XXXX leben in der Stadt XXXX im Gouvernement Diyala des Irak. Der Drittbeschwerdeführer hat ferner zwei Schwestern, auch diese leben in der Stadt XXXX . Die Großmutter des Beschwerdeführers lebt in Bagdad. Der Drittbeschwerdeführer steht mit seinem Bruder in Kontakt und beschreibt das Verhältnis zu seiner Familie als gut. Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet als Wachmann, seine Schwestern sind verheiratet und führen den Haushalt.Der Vater des Drittbeschwerdeführers verstarb im Jahr
- Seine Mutter und sein Bruder römisch 40 leben in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Diyala des Irak. Der Drittbeschwerdeführer hat ferner zwei Schwestern, auch diese leben in der Stadt römisch 40 . Die Großmutter des Beschwerdeführers lebt in Bagdad. Der Drittbeschwerdeführer steht mit seinem Bruder in Kontakt und beschreibt das Verhältnis zu seiner Familie als gut. Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet als Wachmann, seine Schwestern sind verheiratet und führen den Haushalt. Am 01.09.2015 verließ der Drittbeschwerdeführer gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer den Irak legal von Bagdad ausgehend mit dem Reisebus in die Türkei und gelangte in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 15.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Drittbeschwerdeführer verfügt über keine irakischen Identitätsdokumente im Original, seine Angaben zu seiner Identität können demzufolge nicht durch authentische Identitätsdokumente des Herkunftsstaates verifiziert werden. 1.
- Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt mit seiner Familie im Bezirk XXXX in einem gemieteten Haus. Der Viertbeschwerdeführer ist Moslem. Er ist das Kind der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Der Viertbeschwerdeführer leidet allerdings an einem verzögerten Spracherwerb und ist deshalb in logopädischer Therapie.1.
- Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt mit seiner Familie im Bezirk römisch 40 in einem gemieteten Haus. Der Viertbeschwerdeführer ist Moslem. Er ist das Kind der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Der Viertbeschwerdeführer leidet allerdings an einem verzögerten Spracherwerb und ist deshalb in logopädischer Therapie. Am 01.09.2015 verließ der Viertbeschwerdeführer gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer den Irak legal von Bagdad ausgehend mit dem Reisebus in die Türkei und gelangte in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 15.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Mit Eingabe vom 21.06.2016 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Viertbeschwerdeführers für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Fünftbeschwerdeführer ist Moslem. Er ist das Kind der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.1.
- Der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Mit Eingabe vom 21.06.2016 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Viertbeschwerdeführers für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Fünftbeschwerdeführer ist Moslem. Er ist das Kind der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. 1.
- Die Beschwerdeführer gehörten keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und keine Schwierigkeiten mit Behörden oder Sicherheitsorganen zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer am 15.03.2015 von Kämpfern schiitischer Milizen entführt und zehn Tage lang bis zur Bezahlung eines Lösegeldes von USD 5.000,00 festgehalten wurde. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer am 25.05.2015 von Kämpfern einer sunnitischen Miliz aufgrund einer tatsächlichen oder dem Erstbeschwerdeführer nur unterstellten beruflichen Tätigkeit für ein ausländliches Unternehmen im Irak gesucht und mittelbar bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer vor seiner Ausreise von Kämpfern oder Anhängern der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zum Zweck der Erpressung von Geldern bedroht wurde. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. 1.
- Den Beschwerdeführern droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschlichen Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Den Beschwerdeführern ist insbesondere die Rückkehr in ein sunnitisches Vierteil der Hauptstadt Bagdad, etwa im Verwaltungsbezirk al-Mansour. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind gesunde und arbeitsfähige Menschen, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer haben hervorragende Ausbildung in der Schule sowie an der Universität konsumiert. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer verfügen über jahrelange Berufserfahrung im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte. Dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. 1.
- Die Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. 1.
- Der Erstbeschwerdeführer hält sich seit dem 20.06.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein und stellte am 21.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und zunächst Unterkünften für Asylwerber in den Stadtgemeinden XXXX und XXXX untergebracht. Ab dem 12.08.2015 lebte er in einer Wohngemeinschaft für Asylwerber in der Marktgemeinde XXXX , ab dem 08.08.2017 in der Stadtgemeinde XXXX .Der Erstbeschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und zunächst Unterkünften für Asylwerber in den Stadtgemeinden römisch 40 und römisch 40 untergebracht. Ab dem 12.08.2015 lebte er in einer Wohngemeinschaft für Asylwerber in der Marktgemeinde römisch 40 , ab dem 08.08.2017 in der Stadtgemeinde römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer ist alleinstehend und für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Er verfügt - von der Zweitbeschwerdeführerin abgesehen - über keine Verwandten im Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer ist nicht legal erwerbstätig, verrichtet jedoch Arbeiten im Rahmen des Projekts Nachbarschaftshilfe der Caritas, ehrenamtliche Tätigkeiten an seinem Unterbringungsort und ein Volontariat bei einem Bäcker in der Gemeinde XXXX . Dem Erstbeschwerdeführer wurde seitens dieses Bäckers die Aufnahme als Lehrling im Fall der Erlangung eines Aufenthaltstitels zugesichert.Der Erstbeschwerdeführer ist nicht legal erwerbstätig, verrichtet jedoch Arbeiten im Rahmen des Projekts Nachbarschaftshilfe der Caritas, ehrenamtliche Tätigkeiten an seinem Unterbringungsort und ein Volontariat bei einem Bäcker in der Gemeinde römisch 40 . Dem Erstbeschwerdeführer wurde seitens dieses Bäckers die Aufnahme als Lehrling im Fall der Erlangung eines Aufenthaltstitels zugesichert. Eine Betreuerin attestiert dem Erstbeschwerdeführer Interesse für Kultur und Sprache in Österreich sowie ein zuvorkommendes und hilfsbereites Auftreten und Interesse an Integration. Eine ehrenamtliche Helferin und Lokalpolitikerin in der Gemeinde XXXX attestiert dem Beschwerdeführer Bemüh en beim Spracherwerb sowie dass er bei einem örtlichen Bäcker Arbeit finden würde. In seiner Freizeit spielt der Erstbeschwerdeführer Billard bei einem Billardclub. Er pflegt mannigfache soziale Kontakte, insbesondere zu Freunden, unternimmt mit diesen Spaziergänge, besucht Sportveranstaltungen und spielt mit ihnen Billard. Der Erstbeschwerdeführer hat an der Schulung "Gut wohnen mit weniger Energie und Wasser" der Caritas der Diözese XXXX teilgenommen.Eine Betreuerin attestiert dem Erstbeschwerdeführer Interesse für Kultur und Sprache in Österreich sowie ein zuvorkommendes und hilfsbereites Auftreten und Interesse an Integration. Eine ehrenamtliche Helferin und Lokalpolitikerin in der Gemeinde römisch 40 attestiert dem Beschwerdeführer Bemüh en beim Spracherwerb sowie dass er bei einem örtlichen Bäcker Arbeit finden würde. In seiner Freizeit spielt der Erstbeschwerdeführer Billard bei einem Billardclub. Er pflegt mannigfache soziale Kontakte, insbesondere zu Freunden, unternimmt mit diesen Spaziergänge, besucht Sportveranstaltungen und spielt mit ihnen Billard. Der Erstbeschwerdeführer hat an der Schulung "Gut wohnen mit weniger Energie und Wasser" der Caritas der Diözese römisch 40 teilgenommen. Der Erstbeschwerdeführer hat im Jahr 2016 an sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen der Caritas der Diözese XXXX teilgenommen, jedoch keine diesbezüglichen Prüfungen absolviert. Er verfügt über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache.Der Erstbeschwerdeführer hat im Jahr 2016 an sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen der Caritas der Diözese römisch 40 teilgenommen, jedoch keine diesbezüglichen Prüfungen absolviert. Er verfügt über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. 1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit dem 15.09.2015 in Österreich auf. Sie reiste rechtswidrig in Österreich ein und stellte am Tag der Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seither Asylwerberin und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt - von den am Verfahren beteiligten Parteien abgesehen - über keine Verwandten im Bundesgebiet. Die Zweitbeschwerdeführerin bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zunächst in einer Unterkunft für Asylwerber in der Marktgemeinde XXXX untergebracht. Seit dem 06.10.2015 lebt sie gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer in der Gemeinde XXXX in einer von der Caritas der Diözese XXXX zur Verfügung gestellten Wohnung.Die Zweitbeschwerdeführerin bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zunächst in einer Unterkunft für Asylwerber in der Marktgemeinde römisch 40 untergebracht. Seit dem 06.10.2015 lebt sie gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer in der Gemeinde römisch 40 in einer von der Caritas der Diözese römisch 40 zur Verfügung gestellten Wohnung. Die Zweitbeschwerdeführerin pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte, insbesondere zu Nachbarn an ihrem Wohnort oder im Rahmen von Integrationsveranstaltungen engagierter Bürger. Sie ist nicht legal erwerbstätig, hat eine hat eine solche Erwerbstätigkeit auch nicht in Aussicht und verrichtete auch keine gemeinnützige Arbeiten. Die Zweitbeschwerdeführerin widmet sich vorrangig der Betreuung ihrer Kinder. Sie hat an drei Tagen des Monats Mai 2017 an einem Orientierungsworkshop teilgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Jahr 2016 an einer sprachlichen Qualifizierungsmaßnahme der Caritas der Diözese XXXX teilgenommen, jedoch keine diesbezüglichen Prüfungen absolviert. Sie verfügt über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache.Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Jahr 2016 an einer sprachlichen Qualifizierungsmaßnahme der Caritas der Diözese römisch 40 teilgenommen, jedoch keine diesbezüglichen Prüfungen absolviert. Sie verfügt über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. 1.
- Der Drittbeschwerdeführer hält sich seit dem 15.09.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein und stellte am Tag der Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Drittbeschwerdeführer ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Drittbeschwerdeführer verfügt - von den am Verfahren beteiligten Parteien abgesehen - über keine Verwandten im Bundesgebiet. Der Drittbeschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zunächst in einer Unterkunft für Asylwerber in der Marktgemeinde XXXX untergebracht. Seit dem 06.10.2015 lebt er gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer in der Gemeinde XXXX in einer von der Caritas der Diözese XXXX zur Verfügung gestellten Wohnung.Der Drittbeschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zunächst in einer Unterkunft für Asylwerber in der Marktgemeinde römisch 40 untergebracht. Seit dem 06.10.2015 lebt er gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer in der Gemeinde römisch 40 in einer von der Caritas der Diözese römisch 40 zur Verfügung gestellten Wohnung. Der Drittbeschwerdeführer ist nicht legal erwerbstätig, verrichtet jedoch Arbeiten im Rahmen des Projekts Nachbarschaftshilfe der Caritas und ehrenamtliche Tätigkeiten an seinem Unterbringungsort. Der Drittbeschwerdeführer bemühte sich um eine Beschäftigung bzw. ein Praktikum bei einem Aufzugsunternehmen, erlangte jedoch keine solche Stelle aufgrund eines fehlenden Arbeitsmarktzuganges und unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Derzeit bemühen sich ehrenamtliche Helfer des Drittbeschwerdeführers um ein Volontariat in einem Stahlbaubetrieb. Ein ehrenamtlicher Helfer attestiert dem Drittbeschwerdeführer und seiner Familie eine gute Integration sowie einen großen Freundeskreis sowie dass der Drittbeschwerdeführer am heimischen Arbeitsmarkt gefragt sei. Sein im Irak erworbener Studienabschluss ist einer Einschätzung der zuständigen Behörde zufolge in Österreich mit einem Bachelorstudium der Werkstoffwissenschaften unter der Voraussetzung der Echtheit und Richtigkeit der Verleihungsurkunde zu bewerten. Er pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte, insbesondere zu Nachbarn an seinem Wohnort oder im Rahmen von Integrationsveranstaltungen engagierter Bürger. Die Drittbeschwerdeführer hat in den Jahren 2016 und 2017 an sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen der Caritas der Diözese XXXX auf dem Niveau A2 sowie an Sprachkursen von Hand in Hand teilgenommen. Er hat am 13.12.2016 die Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden und verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sein ehemaliger Deutschlehrer und weitere Unterstützer attestiert ihm und der Zweitbeschwerdeführerin Interesse am Spracherwerb und eine hohe Integrationsbereitschaft.Die Drittbeschwerdeführer hat in den Jahren 2016 und 2017 an sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen der Caritas der Diözese römisch 40 auf dem Niveau A2 sowie an Sprachkursen von Hand in Hand teilgenommen. Er hat am 13.12.2016 die Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden und verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sein ehemaliger Deutschlehrer und weitere Unterstützer attestiert ihm und der Zweitbeschwerdeführerin Interesse am Spracherwerb und eine hohe Integrationsbereitschaft. 1.
- Der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer werden von der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer betreut. Der Viertbeschwerdeführer besucht in XXXX den Kindergarten. Ihm wird ein pünktlicher und regelmäßiger Kindergartenbesuch bescheinigt, seinen Eltern die Teilnahme an Festen und ein Interesse für Fortschritte des Viertbeschwerdeführers in jeglicher Hinsicht.1.
- Der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer werden von der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer betreut. Der Viertbeschwerdeführer besucht in römisch 40 den Kindergarten. Ihm wird ein pünktlicher und regelmäßiger Kindergartenbesuch bescheinigt, seinen Eltern die Teilnahme an Festen und ein Interesse für Fortschritte des Viertbeschwerdeführers in jeglicher Hinsicht. 1.
- Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
- Politische Lage Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017).Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vergleiche Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017). Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Zeit 24.9.2017). Die Türkei und der Iran befürchten darüber hinaus Auswirkungen auf die Autonomiebestrebungen ihrer eigenen kurdischen Minderheiten. Die USA als wichtiger Verbündeter der Kurden hatten sich ebenfalls gegen das Referendum ausgesprochen, weil sie den Kampf gegen den IS gefährdet sehen (Standard 26.9.2017).Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Zeit 24.9.2017). Die Türkei und der Iran befürchten darüber hinaus Auswirkungen auf die Autonomiebestrebungen ihrer eigenen kurdischen Minderheiten. Die USA als wichtiger Verbündeter der Kurden hatten sich ebenfalls gegen das Referendum ausgesprochen, weil sie den Kampf gegen den IS gefährdet sehen (Standard 26.9.2017). Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017).Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (Al-Jazeera 27.9.2017) Der Armeeeinsatz in den umstrittenen Gebieten, insbesondere in Kirkuk und Umgebung, führte zum Zusammenbruch der irakisch-kurdischen Peschmerga unter dem gemeinsamen Druck von Irak und Iran kurz nach dem Referendum über die Unabhängigkeit der Kurden am
- September 2017 und könnte den Nordirak letztlich eher destabilisieren. Die Peshmerga zogen sich am
- und
- Oktober 2017 aus den umkämpften Gebieten im Nordirak im Wesentlichen zurück (siehe hiezu die untenstehende Karte). Details dazu siehe Punkte 1.
- und 2.
- Staatsform & Parteien Der Irak ist formal-konstitutionell eine republikanische, demokratische, föderal organisierte und parlamentarische Republik. So sieht es die gültige Verfassung von 2005 vor. Sitz von Regierung und Parlament ist Bagdad. Staatspräsident ist seit dem 24.07.2014 der Kurde Fuad Massum, Angehöriger der irakisch-kurdischen Partei Patriotic Union of Kurdistan - PUK. Ein Teil des föderalen Staates ist auch das kurdische Autonomiegebiet, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Diese Föderale Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung, sowie gesonderte Militäreinheiten, die Peschmerga (LIP 6.2015). Im Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen zu Bündnissen zusammengeschlossen (AA 7.2.2017). Wahlen & Premierminister Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vgl. auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem gemäßigteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da'wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die Besetzung aller politischen Führungspositionen, so auch der Kabinettsposten, folgt seit Jahren einem Kalkül ethnisch/religiöser Balance. Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vergleiche auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem gemäßigteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da'wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die Besetzung aller politischen Führungspositionen, so auch der Kabinettsposten, folgt seit Jahren einem Kalkül ethnisch/religiöser Balance. Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014). Abadis Reformen sind bislang nur oberflächlicher Natur oder harren noch ihrer Umsetzung. Unterstützt werden die Reformpläne der Regierung bislang immerhin durch die höchste geistliche Autorität der Schiiten, Großajatollah Al-Sistani (AA 7.2.2017). Insgesamt ist die Zentralregierung aber schwach, Premierminister Abadi kann gegen die internen Rivalitäten der schiitischen Parteien nicht viel ausrichten. Er ist von zahlreichen Herausforderern umgeben: Dem Ex-Premierminister Nouri al-Maliki, dem Oppositionsführer und populärer Priester Muqtada al-Sadr, sowie den anderen Anführern schiitischer Milizen (Stansfield 26.4.2017). Das irakische Parlament hat am 29.01.2017 die neuen Minister für Verteidigung und Inneres bestätigt. Der Armeegeneral Erfan al-Hiyali von der sunnitischen Minderheit im Land wird künftig das Verteidigungsministerium führen. Kasim al-Aradschi von der schiitischen Badr-Organisation leitet das Ressort Inneres. Ministerpräsident Haider al-Abadi lobte die Entscheidung des Parlaments als "guten Fortschritt zu einer entscheidenden Zeit". Beide Posten waren monatelang unbesetzt (ORF, 30.01.2017). Schiitische Milizen, Rolle des Ex-Premierminister Maliki und Einfluss des Iran Abadi hat mit dem Iran-freundlichen Ex-Premierminister Maliki (nunmehr Vize-Premierminister und Vorsitzender der State of Law Coalition, sowie Da'wa-Parteiführer) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen - einerseits unverzichtbar für Abadi im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.11.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz aber von der sunnitischen Bevölkerung als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung bleibt weiterhin minimal. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von Sunniten meist abgelehnt, sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden daher oft die sunnitischen Extremisten in ihren Gebieten. Berichte zu Übergriffen der schiitischen Milizen konterkarieren die Versuche von Premierminister Haidar al-Abadi, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB 12.2016). Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der schiitisch dominierte Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder "hinauskomplementiert". Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie z. B. jenes vom November 2016, das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch Al-Hashd al-Shaabi) der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016). Diese Integration der schiitischen Milizen in die Regierungskräfte, die von vielen sunnitischen Politikern bekämpft wurde (HRW 16.2.2017), ist mehr formeller Natur, um den äußeren Schein zu wahren. In der Realität gibt es im Irak keine offizielle Instanz (auch nicht die Regierung), die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren (Hiltermann 26.4.2017). Die Eingliederung der Milizen in die irakische Sicherheitsstruktur sichert ihnen einerseits eine Finanzierung durch den Irak, während die [effektive] Kontrolle über einige der mächtigsten Einheiten weiterhin dem Iran obliegt. Dem Iran geht es dabei nicht nur um die weitere Ausbreitung der Kontrolle über irakisches Gebiet, sondern auch darum, einen Korridor zu den Stellvertreterkräften in Syrien und im Libanon zu bilden. Was im März 2017 passierte, nämlich, dass Iran-gestützte schiitische Milizen zum ersten Mal den gesamten Weg westwärts bis zur syrisch-irakischen Grenze vorstoßen konnten, quer durch irakisches, vorwiegend sunnitisches Gebiet, veranschaulicht dieses Vorhaben (ICG 31.5.2017; vgl. NY Times 15.7.2017). Der ehemalige Premierminister Maliki, der sich bereits zu seiner Amtszeit stark in Richtung Iran gelehnt hatte, und der nach Ende seiner Amtszeit weiterhin massiv von der Zusammenarbeit mit dem Iran profitierte, spielt heute auf politischer Ebene in Bezug auf die PMF eine zentrale Rolle. Unter anderem aufgrund der Schwäche des Irakischen Staates, der Dominanz des Irans, sowie ganz besonders aufgrund der Hilfe, die der reguläre irakische Sicherheitsapparat für das Zurückschlagen des IS benötigt(e), blieb Abadi keine andere Wahl, als den PMF-Milizen zu noch weiterem Einfluss zu verhelfen - in Fortsetzung der bezüglich der Milizen vorangetriebenen Legitimierungspolitik Malikis. Die PMF sind somit einerseits eine vom Staat mittlerweile legitimierte und der Armee gleichgestellte Dachorganisation von - fast ausschließlich - schiitischen Milizen, gleichzeitig werden sie aber von nicht-staatlichen Anführern befehligt (Carnegie 28.4.2017). Maliki versucht, an die Spitze der irakischen Politik zurückzukehren, und hat als Verbündete dabei den Iran und "seine" neue Hausmacht, die schiitischen Milizen (Harrer 13.2.2017). Gegen dieses Vorhaben regt sich insbesondere auch im Süden verstärkter Widerstand: Die Anhänger der Sadr-Bewegung [Muqtada al-Sadr: Führer der Sadr-Bewegung, einer politischen Partei, sowie Führer der Saraya al-Salam] wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein innerschiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.1.2017). Zu solchen Auseinandersetzungen war es zwischen diesen beiden Lagern im Jahr 2008 in Basra gekommen (BBC 12.7.2017).Abadi hat mit dem Iran-freundlichen Ex-Premierminister Maliki (nunmehr Vize-Premierminister und Vorsitzender der State of Law Coalition, sowie Da'wa-Parteiführer) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen - einerseits unverzichtbar für Abadi im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.11.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz aber von der sunnitischen Bevölkerung als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung bleibt weiterhin minimal. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von Sunniten meist abgelehnt, sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden daher oft die sunnitischen Extremisten in ihren Gebieten. Berichte zu Übergriffen der schiitischen Milizen konterkarieren die Versuche von Premierminister Haidar al-Abadi, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB 12.2016). Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der schiitisch dominierte Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder "hinauskomplementiert". Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie z. B. jenes vom November 2016, das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch Al-Hashd al-Shaabi) der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016). Diese Integration der schiitischen Milizen in die Regierungskräfte, die von vielen sunnitischen Politikern bekämpft wurde (HRW 16.2.2017), ist mehr formeller Natur, um den äußeren Schein zu wahren. In der Realität gibt es im Irak keine offizielle Instanz (auch nicht die Regierung), die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren (Hiltermann 26.4.2017). Die Eingliederung der Milizen in die irakische Sicherheitsstruktur sichert ihnen einerseits eine Finanzierung durch den Irak, während die [effektive] Kontrolle über einige der mächtigsten Einheiten weiterhin dem Iran obliegt. Dem Iran geht es dabei nicht nur um die weitere Ausbreitung der Kontrolle über irakisches Gebiet, sondern auch darum, einen Korridor zu den Stellvertreterkräften in Syrien und im Libanon zu bilden. Was im März 2017 passierte, nämlich, dass Iran-gestützte schiitische Milizen zum ersten Mal den gesamten Weg westwärts bis zur syrisch-irakischen Grenze vorstoßen konnten, quer durch irakisches, vorwiegend sunnitisches Gebiet, veranschaulicht dieses Vorhaben (ICG 31.5.2017; vergleiche NY Times 15.7.2017). Der ehemalige Premierminister Maliki, der sich bereits zu seiner Amtszeit stark in Richtung Iran gelehnt hatte, und der nach Ende seiner Amtszeit weiterhin massiv von der Zusammenarbeit mit dem Iran profitierte, spielt heute auf politischer Ebene in Bezug auf die PMF eine zentrale Rolle. Unter anderem aufgrund der Schwäche des Irakischen Staates, der Dominanz des Irans, sowie ganz besonders aufgrund der Hilfe, die der reguläre irakische Sicherheitsapparat für das Zurückschlagen des IS benötigt(e), blieb Abadi keine andere Wahl, als den PMF-Milizen zu noch weiterem Einfluss zu verhelfen - in Fortsetzung der bezüglich der Milizen vorangetriebenen Legitimierungspolitik Malikis. Die PMF sind somit einerseits eine vom Staat mittlerweile legitimierte und der Armee gleichgestellte Dachorganisation von - fast ausschließlich - schiitischen Milizen, gleichzeitig werden sie aber von nicht-staatlichen Anführern befehligt (Carnegie 28.4.2017). Maliki versucht, an die Spitze der irakischen Politik zurückzukehren, und hat als Verbündete dabei den Iran und "seine" neue Hausmacht, die schiitischen Milizen (Harrer 13.2.2017). Gegen dieses Vorhaben regt sich insbesondere auch im Süden verstärkter Widerstand: Die Anhänger der Sadr-Bewegung [Muqtada al-Sadr: Führer der Sadr-Bewegung, einer politischen Partei, sowie Führer der Saraya al-Salam] wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein innerschiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.1.2017). Zu solchen Auseinandersetzungen war es zwischen diesen beiden Lagern im Jahr 2008 in Basra gekommen (BBC 12.7.2017). Die Sadr-Bewegung ist aber auch gegenüber Abadis Regierung kritisch eingestellt. Muqtada al-Sadr stilisiert sich als irakischer Nationalist, der gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik ankämpft, der jedoch andererseits Abadis Reformen zum Teil sogar blockiert, wie z.B. Abadis Versuch, eine Technokratenregierung aufzustellen. Darüber hinaus führt die Sadr-Bewegung regierungskritische Demonstrationen durch, die - trotz Aufrufs Sadrs, friedlich zu protestieren - außer Kontrolle geraten können und zuletzt im Februar 2017 in Bagdad zur wiederholten Erstürmung der Grünen Zone führten. Die Proteste der Sadr-Bewegung spielen Maliki in die Hände und schwächen Abadi zusätzlich, der in der Schusslinie zwischen Sadr und Maliki steht (Harrer 13.2.2017). In Hinblick auf die Parlamentswahl im Jahr 2018 und einen möglichen Erfolg des pro-iranischen Maliki, näherte sich Premierminister Abadi einer Koalition einflussreicher schiitischer religiöser und politischer Führer (darunter auch besagter Muqtada al-Sadr) an, mit dem Ziel Maliki zu isolieren (IFK 9.6.2017). Der gemeinsame Gegner IS schweißte 2014 das Land und teilweise auch die Bevölkerung etwas zusammen, doch die Bruchlinien bleiben insbesondere mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS akut: Nicht nur zwischen Schiiten und Sunniten oder innerhalb der schiitischen Kräfte, sondern auch zwischen der KRI (Kurdische Region im Irak) und der Zentralregierung, innerhalb der kurdischen Gruppierungen sowie zwischen de facto allen Mehrheitsbevölkerungen und Religionen und den Minderheiten in ihrem Bereich. Mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS gehen auch ein verstärkter Terrorismus, neue humanitäre Herausforderungen und wiederaufflammende Spannungen einher. Eine ethnisch-religiöse Aussöhnung hat nicht stattgefunden. Die Gefahr eines weiteren Zerfalls des Staates, samt bewaffneten Auseinandersetzungen ist nach wie vor nicht gebannt (ÖB 12.2016). Insbesondere ist auch unklar, ob die vom IS zurückeroberten sunnitischen Gebiete auf eine Weise verwaltet werden, die nicht erneuten Unfrieden und eine erneute Rebellion (unter dem Banner des IS oder einer anderen Organisation) provozieren wird (OA/EASO 2.2017). Die Islamisten genießen im Irak in der Bevölkerung nach wie vor Unterstützung, da sie sich als Beschützer der sunnitischen Gemeinschaft präsentieren. Der IS ist ja ursprünglich vorrangig eine irakische Organisation mit starken lokalen Wurzeln (Stansfield 26.4.2017), und selbst das Zurückschlagen des IS in Mossul vermag es nicht, die schiitisch-sunnitischen Spannungen zu lösen, die das Ergebnis einer mangelnden politischen Übereinkunft sind (USCIRF 26.4.2017). Die Gewalt, der die Sunniten seit der US-geführten Invasion im Irak von Seiten Iran-gestützter Regierungen und Milizen ausgesetzt waren [und sind], hat in der sunnitisch-arabischen Bevölkerung ein tiefgreifendes und gefährliches Gefühl der Viktimisierung bewirkt, das Rekrutierungsbemühungen von Jihadisten in die Hände spielt (ICG 22.3.2017). Die Rolle der internationalen Koalition gegen den IS ist zwiespältig. Während diese sich selbst als unparteiischen Akteur sehen mag (abgesehen vom Kampf gegen den IS), sehen das die irakischen Akteure anders, die die Koalition alleine schon auf Grund der Wahl ihrer Verbündeten als völlig parteiisch ansehen (ICG 31.5.2017). 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- April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (16.2.2017): Iraq: Looting, Destruction by Forces Fighting ISIS, https://www.hrw.org/news/2017/02/16/iraq-looting-destruction-forces-fighting-isis, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015, http://www.ecoi.net/local_link/295451/416499_en.html, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (22.3.2017): Counter-terrorism Pitfalls: What the U.S. Fight against ISIS and al-Qaeda Should Avoid, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/003-counter-terrorism-pitfalls-what-us-fight-against-isis-and-al-qaeda-should-avoid, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (31.5.2017): Reconciling Iraq's Hard Realities, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraq-reconciling-hard-realities, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung IFK - Analysezentrum (9.6.2017): Fact Sheet Irak, Nummer 62, per Email -Strichaufzählung LIP - Das Länderinformationsportal (6.2015): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 8.8.2017 -Strichaufzählung MEE - Middle East Eye (12.2.2017): Inter-Shia tension mounts in Baghdad after clashes, http://www.middleeasteye.net/news/inter-shia-tension-mounts-baghdad-after-clashes-1268563748, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NYTimes - New York Times (15.7.2017): Iran Dominates in Iraq After U.S. 'Handed the Country Over', https://www.nytimes.com/2017/07/15/world/middleeast/iran-iraq-iranian-power.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung OA/EASO - Oxford Analytica for the European Asylum Support Office (2.2017): Country Intelligence Report: Iraq, per Email am 25.4.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak, per Email -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die "Volksmobilisierung" im Irak, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Standard (5.11.2015): Iraks Premier Abadi fährt seinen Reformkarren an die Wand, http://derstandard.at/2000025096956/Iraks-Premier-Abadi-faehrt-seinen-Reformkarren-an-die-Wand, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
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- Sicherheitslage Hintergrund Nachdem die irakische Armee im Sommer 2014 vorübergehend Auflösungserscheinungen zeigte und dem IS kampflos große Gebiete des Landes überließ (Spiegel 15.6.2014), veröffentlichte der schiitische Religionsführer im Irak, Großayatollah Ali al-Sistani einen Aufruf zur Mobilisierung gegen den IS, infolge dessen sich zahlreiche schiitische Milizen gründeten. Auch ältere schiitische Milizen aus der Zeit der religiös motivierten Gewalt von 2006 gewannen wieder an Einfluss. Mit Unterstützung des Irans konnten diese einen Angriff des IS auf die Hauptstadt verhindern und die Terrororganisation weiter nach Norden zurückdrängen. Seit Ende 2015 forciert Bagdad eine Regierungsoffensive gegen den IS, bei der mit Einsatz von schiitischen Milizen, sunnitischen Stammeskämpfern und Luftunterstützung der USA vorige IS-Hochburgen wie Ramadi und Fallujah zurückerobert werden konnten (ACCORD 12.2016). In den Jahren 2015 und 2016 wurden auch die Städte Tikrit, Hit, Rutba, sowie die Gegend um Sinjar, die sich unter der Kontrolle des IS befunden hatten, zurückerobert (ÖB 12.2016). Der bewaffnete Konflikt ging somit im Jahr 2016 unvermindert weiter (AI 31.12.2016), und mit Stand Dezember 2016 waren bereits 60 Prozent des Gebietes, das im Irak unter Kontrolle des IS stand, zurückerobert (ÖB 12.2016). Laut dem Irakexperten des "Institute for the Study of War", Patrick Martin, hat der IS im Irak mit Stand Juli 2017 nur noch etwa sieben Prozent des ursprünglichen IS-Gebietes unter seiner Kontrolle, gleichzeitig warnt er jedoch davor, den IS zu früh als mögliche weitere Bedrohung abzuschreiben (Daily Star 10.7.2017). Im Zuge der Rückeroberungen werden im Irak immer wieder zahlreiche Massengräber gefunden (Standard 11.5.2017; USDOS 3.3.2017, HRW 16.11.2016). Die Offensive zur Rückeroberung Mossuls startete im Oktober 2016 und am
- Juli 2017 verkündete Premierminister Abadi (nach fast neun Monaten schwerer Kämpfe und fast einer Million Vertriebener) den erfolgreichen Abschluss derselben (OCHA 13.7.2017). Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10.5.2016). Aktuelle Sicherheitslage Die Rückeroberung Tal-Afars verzögerte sich zunächst auf Grund der Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen teilnehmenden Akteuren. Vom Iran gestützte schiitische Milizen drängten darauf, eine Rolle bei der Eroberung der Stadt zu spielen, was die Türkei und die USA, sowie auch Premierminister Abadi zu verhindern versuchten. Bei der am
- August begonnenen Tal-Afar-Offensive nehmen die PMF-Milizen trotz vorangehender Konzessionen gegenüber Abadi nun doch teil (WI 22.8.2017; ISW 26.6.2017; AA 7.2.2017). Luftangriffe auf Tal-Afar werden schon seit längerer Zeit von der Anti-IS-Allianz und der irakischen Luftwaffe durchgeführt. Inzwischen gibt es erste Berichte, nach denen der IS Bewohner aus dem Bezirk Tal-Afar in die Stadt treibt, um sie als Schutzschilde zu verwenden, ähnlich wie er das auch bei der Mossul-Offensive betrieben hatte (Harrer 20.8.2017). Für die schiitischen Milizen ist Tal-Afar ein besonders wichtiges Ziel. Im Gegensatz zum sunnitisch-dominierten Mossul gab es dort vor der Eroberung durch den IS einen signifikanten schiitischen Bevölkerungsanteil und die Stadt war die nördlichste Hochburg der Milizen, die sie nun zurückerobern möchten, und sich darüber hinaus für die seit 2005 durch djihadistische sunnitische Gruppen verübten Verwüstungen rächen wollen (17.7.2017). Ebenso gab es Befürchtungen der Türkei (die weiterhin in der Nähe von Mossul mit Truppen präsent ist), denn Tal Afar ist zum Teil eine turkmenische Stadt (Harrer 20.8.2017). Die UNO warnt vor weiterer Gewalt an mutmaßlichen IS-Kollaborateuren, prangert die - insbesondere auch nach der Rückeroberung Mossuls - im ganzen Land stattfindenden Racheakte an und fordert den irakischen Regierungschef Abadi auf, dringend Maßnahmen zur Unterbindung der "Kollektivbestrafung" ganzer Familien zu ergreifen (Standard 17.7.2017). Nachdem Premierminister Abadi am
- August 2017 die gesamte Provinz Ninewah für vom IS zurückerobert erklärt hatte (Rudaw 31.8.2017), liegt der Focus nun auf den Provinzen Anbar und Kirkuk. Am
- September 2017 startete die Operation zur Rückeroberung der in der Provinz Kirkuk/Tameem liegenden Stadt Hawija und deren Umgebung (BAMF 25.9.2017). Bei der Operation nehmen irakische Truppen, sowie schiitische Milizen teil, die kurdischen Peschmerga sind derzeit nicht beteiligt (Al-Jazeera 23.9.2017). Das Gebiet liegt jedoch im von den Kurden für sich beanspruchten Gebiet (Al-Jazeera 27.9.2017). Gleichzeitig findet eine Offensive zur Rückeroberung der Provinz Anbar statt, an der die irakischen Sicherheitskräfte, einschließlich Polizeieinheiten und schiitischer PMF-Milizen (PMF: Popular Mobilization Forces) teilnehmen (Al-Monitor 26.9.2017). Ab dem 3.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 6.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 5.11.2017; BI 13.11.2017). Es stellt sich auch die Frage, wo sich jene IS-Kämpfer aufhalten, die, nicht getötet wurden oder die nicht in Gefängnissen sitzen (Alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer). Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab es auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium [mit Einschränkungen s.u.] (Harrer 24.11.2017). Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vgl. IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 9.-11.2017). Zu diesen Zahlen gelten die im Länderinformationsblatt Irak in Abschnitt 3.1 erwähnten Einschränkungen und Anmerkungen - kriminelle Gewalt wurde in dieser Statistik nur zum Teil berücksichtigt, Stammesgewalt gar nicht .Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vergleiche IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 9.-11.2017). Zu diesen Zahlen gelten die im Länderinformationsblatt Irak in Abschnitt 3.1 erwähnten Einschränkungen und Anmerkungen - kriminelle Gewalt wurde in dieser Statistik nur zum Teil berücksichtigt, Stammesgewalt gar nicht . Im Folgenden findet sich ein von derselben Quelle erstellter Überblick über die Entwicklung der Zahl der Vorfälle von Kalenderwoche 26 - 44 des Jahres 2017: Bild kann nicht dargestellt werden (CR 14.11.2017) Im kürzlich veröffentlichten Global Peace Index (GPI)-Bericht wurde der Irak als das "dritt-unfriedlichste" Land der Welt eingestuft. Laut GPI-Bericht bleibt trotz der Zurückdrängung des IS die Stabilität und Sicherheit der Staaten Syrien und Irak weiterhin bedroht (K24 8.8.2017; vgl. Iraqinews 15.11.2017).Im kürzlich veröffentlichten Global Peace Index (GPI)-Bericht wurde der Irak als das "dritt-unfriedlichste" Land der Welt eingestuft. Laut GPI-Bericht bleibt trotz der Zurückdrängung des IS die Stabilität und Sicherheit der Staaten Syrien und Irak weiterhin bedroht (K24 8.8.2017; vergleiche Iraqinews 15.11.2017). Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbesser