← Österreich

{'item': 'W101 2185914-1'}

Obsah (16)§ 8aArt. 133§ 64§ 7§ 24§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 40§ 8Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW101 2185914-1 SpruchW101 2185914-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelr

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG insoweit stattgegeben, als der Antragsteller von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und allenfalls von weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist.Dem Verfahrenshilfeantrag wird

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG insoweit stattgegeben, als der Antragsteller von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und allenfalls von weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist. Der darüberhinausgehende Verfahrenshilfeantrag auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt wird aber

§ 8aAbs. 1 i

Vm § 40 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der darüberhinausgehende Verfahrenshilfeantrag auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt wird aber

Paragraph 8 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschluss des BG Fünfhaus vom 12.12.2016, Zl. 26 PU 225/11s-271, war dem Antragsteller im Pflegschaftsverfahren die Verfahrenshilfe

§ 64Abs.

1 Z 1 lit. c) und Z 3 ZPO bewilligt worden.Mit Beschluss des BG Fünfhaus vom 12.12.2016, Zl. 26 PU 225/11s-271, war dem Antragsteller im Pflegschaftsverfahren die Verfahrenshilfe

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) und Ziffer 3, ZPO bewilligt worden. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.09.2017, Zl. 100 Jv 5104/16d-33a, war die Vollstreckbarkeit des Bescheides (Zahlungsauftrag) vom 25.08.2016 hinsichtlich der Sachverständigengebühren

§ 7Abs.

4 Exekutionsordnung (EO) aufgehoben worden, da der Antragsteller als Zahlungspflichtiger die Verfahrenshilfe beantragt und mit o.a. Beschluss vom 12.12.2016 bewilligt bekommen hatte. Die Vollstreckbarkeit des Bescheides (Zahlungsauftrag) vom 25.08.2016 bezüglich der Pauschalgebühren

§ 24Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) blieb aber weiterhin aufrecht.

Der ausständige Restbetrag war folglich von € 3.126,00 um € 2.228,00 auf € 898,00 verringert worden.Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.09.2017, Zl. 100 Jv 5104/16d-33a, war die Vollstreckbarkeit des Bescheides (Zahlungsauftrag) vom 25.08.2016 hinsichtlich der Sachverständigengebühren

Paragraph 7, Absatz 4, Exekutionsordnung (EO) aufgehoben worden, da der Antragsteller als Zahlungspflichtiger die Verfahrenshilfe beantragt und mit o.a. Beschluss vom 12.12.2016 bewilligt bekommen hatte. Die Vollstreckbarkeit des Bescheides (Zahlungsauftrag) vom 25.08.2016 bezüglich der Pauschalgebühren

Paragraph 24, Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) blieb aber weiterhin aufrecht. Der ausständige Restbetrag war folglich von € 3.126,00 um € 2.228,00 auf € 898,00 verringert worden. Mit Schriftsatz vom 07.07.2017 beantragte der Antragsteller den Nachlass der als Restbetrag vorgeschriebenen Gebühren iHv € 898,00. Mit Bescheid vom 29.12.2017, Zl. Jv 53865-33a/17, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren iHv € 898,00

§ 9Abs.

2 GEG nicht statt.Mit Bescheid vom 29.12.2017, Zl. Jv 53865-33a/17, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren iHv € 898,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt. In der Begründung des o.a. Bescheides führte sie im Wesentlichen aus: Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (er beziehe ein monatliches Einkommen iHv € 2.829,00) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 898,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GG erblickt werden könne, daran ändere auch sechs Sorgepflichten nichts. Rückzahlungen von Privatschulden und Aufwendungen für Privatvermögen hätten keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten.In der Begründung des o.a. Bescheides führte sie im Wesentlichen aus: Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (er beziehe ein monatliches Einkommen iHv € 2.829,00) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 898,00 keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GG erblickt werden könne, daran ändere auch sechs Sorgepflichten nichts. Rückzahlungen von Privatschulden und Aufwendungen für Privatvermögen hätten keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten. In der Folge brachte der Antragsteller am 02.02.2018 den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag mit beiliegendem Vermögensbekenntnis und weiteren Unterlagen zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Er begründete diesen Verfahrenshilfeantrag folgendermaßen: Im allerletzten Absatz des Bescheides werde ihm ein Einkommen unterstellt, das etwa dem dreifachen (!) Wert des tatsächlichen aktuellen Einkommens liege, und das in keinem Verhältnis zu den Angaben über Einkommen und Vermögen stehe. Dieses unterstellte Einkommen, mit dessen Höhe letztlich auch die Abweisung des Antrages auf Gebührennachlass begründet werde, stehe darüber hinaus im Widerspruch zum vorangegangenen Bescheid. Bei einem monatlichen Einkommen von fast € 3.000,-, wie unterstellt, bestünde nämlich gar kein Anspruch auf Verfahrenshilfe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Antragsteller verfügt als selbstständig Erwerbstätiger laut beiliegendem Vermögensbekenntnis über ein monatliches Reineinkommen von € 1.167,
  2. Zieht man von diesem monatlichen Einkommen die Kosten für die Benutzung der Wohnung iHv € 427,50 ab, so verbleiben ihm € 739,50 im Monat. Dem verfügbaren Einkommen von € 739,50 steht allerdings der Betrag von insgesamt € 880,00 gegenüber, den der Antragsteller für fünf Kinder und für seine frühere Ehegattin als Unterhalts- und Sorgepflichtiger monatlich zu zahlen hat. Es steht maßgebend fest, dass der Antragsteller derzeit nicht ein monatliches Einkommen iHv € 2.829,- bezieht.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem o.a. Bescheid und dem Verfahrenshilfeantrag samt Beilagen. Das monatliche Einkommen des Antragstellers iHv € 1.167,00 ergibt sich aus der Angabe eines jährlichen Reineinkommens von € 14.000,
  4. Dem Antragsteller ist insofern beizupflichten, dass bei einem monatlichen Einkommen von fast € 3.000,00 nämlich gar kein Anspruch auf Verfahrenshilfe bestünde. Bei den obigen Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers ist die Rückzahlung eines unbefristeten Privatdarlehens iHv € 10.000,00 und die monatliche Aufwendung iHv € 100,00 monatlich für eine Lebensversicherung nicht berücksichtigt worden. Der Antragsteller verfügt über kein sonstiges Vermögen.
  5. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.1

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wenn ein Beschuldigter außer Stande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht

§ 40Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und aufgrund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geboten ist.Wenn ein Beschuldigter außer Stande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und aufgrund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse eine solche Bestellung erfolgen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse eine solche Bestellung erfolgen. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR

  1. GP § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche ErläutRV 1255 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Paragraph 8 a, VwGVG). Durch die Bestimmung des § 8a VwGVG soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden.Durch die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. 3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund des Antrages fest, dass der Antragsteller nicht einmal genügend monatliches Einkommen bzw. Mittel hat, um seine Unterhalts- und Sorgepflichten für sechs Personen zur Gänze zahlen zu können. Die Verfahrenshilfe ist nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus § 63 Abs. 1 ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe "zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen" ist. Das Verwaltungsgericht hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  4. Auflage, K7 zu § 8a VwGVG).Die Verfahrenshilfe ist nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus Paragraph 63, Absatz eins, ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe "zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen" ist. Das Verwaltungsgericht hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  5. Auflage, K7 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Da der Antragsteller laut seinen Angaben als mittellos zu bezeichnen ist, wird dem Verfahrenshilfeantrag

§ 8Abs. 1 Vw

GVG insofern teilweise stattgegeben, als er von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und allenfalls von weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist.Da der Antragsteller laut seinen Angaben als mittellos zu bezeichnen ist, wird dem Verfahrenshilfeantrag

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG insofern teilweise stattgegeben, als er von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und allenfalls von weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist. 3.2.

  1. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, K16 zu § 54 VwGVG). Die Partei kann sich daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entweder selbst vertreten oder durch jedwede geeignete Person vertreten lassen.3.2.
  3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  4. Auflage, K16 zu Paragraph 54, VwGVG). Die Partei kann sich daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entweder selbst vertreten oder durch jedwede geeignete Person vertreten lassen.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte in Folge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche in Folge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/044 mwN).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte in Folge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche in Folge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/044 mwN). Da Hinweise auf das Bestehen einer besonderen Härte in Folge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung nicht geltend gemacht wurden, wäre im Fall des Antragstellers der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Hörte erscheinen ließen. Solche Gründe legen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre (vgl. VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265).Da Hinweise auf das Bestehen einer besonderen Härte in Folge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung nicht geltend gemacht wurden, wäre im Fall des Antragstellers der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Hörte erscheinen ließen. Solche Gründe legen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre vergleiche VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265). In Entsprechung dieser rechtlichen Vorgaben hängen die Erfolgsaussichten der Beschwerde lediglich von den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers ab, um die "besondere Härte" iSd § 9 Abs. 2 GEG rechtlich beurteilen zu können. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind gegenständlich auch positiv zu bewerten, weil der Antragsteller nicht - wie von der belangten Behörde als maßgebend festgestellt - ein monatliches Einkommen iHv € 2.829,00 bezieht.In Entsprechung dieser rechtlichen Vorgaben hängen die Erfolgsaussichten der Beschwerde lediglich von den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers ab, um die "besondere Härte" iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtlich beurteilen zu können. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind gegenständlich auch positiv zu bewerten, weil der Antragsteller nicht - wie von der belangten Behörde als maßgebend festgestellt - ein monatliches Einkommen iHv € 2.829,00 bezieht. Das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, die ausnahmsweise die zusätzliche Beigabe eines Rechtsanwaltes bzw. Verfahrenshilfeanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe rechtfertigen könnten, ist gegenständlich zwar beantragt, aber nicht näher konkretisiert worden (arg. "Vorzugsweise eine Erweiterung des Mandates des bereits in das bezughabende Pflegschaftsverfahren 26 PU 225/11 s, Bezirksgericht Fünfhaus, eingebundenen Verfahrenshilfeanwalts für die Einbringung der Beschwerde") Für die zuständige Einzelrichterin sind derartige Schwierigkeiten im Fall des Antragstellers auch nicht erkennbar. Der Antragsteller ist nämlich durchaus in der Lage, selbst die Beschwerde mit einer ausreichenden Begründung zu verfassen, wie mit seinen Ausführungen Pkt.6.2 des beigelegten Vermögensbekenntnisses belegt wurde (vgl. oben im Verfahrensgang teilweise wiedergegebene Ausführungen). Für den Fall, dass der maßgebende Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde nicht feststellbar sein sollte, wäre vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auch im Falle einer mündlichen Verhandlung ist die Beigebung eines Rechtsanwaltes vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, zumal dem Antragsteller als Beschwerdeführer (oder einen namhaft gemachten Vertreter) fehlende Rechtskenntnisse im Wege der richterlichen Manuduktion vermittelt werden könnten. Daraus folgt, dass mangels Komplexität der im Beschwerdeverfahren zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen

Art. 6Abs.

1 EMRK bzw. Art. 47 GRC kein Anlass besteht, dem Antragsteller die beantragte Verfahrenshilfe für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu bewilligen.Das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, die ausnahmsweise die zusätzliche Beigabe eines Rechtsanwaltes bzw. Verfahrenshilfeanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe rechtfertigen könnten, ist gegenständlich zwar beantragt, aber nicht näher konkretisiert worden (arg. "Vorzugsweise eine Erweiterung des Mandates des bereits in das bezughabende Pflegschaftsverfahren 26 PU 225/11 s, Bezirksgericht Fünfhaus, eingebundenen Verfahrenshilfeanwalts für die Einbringung der Beschwerde") Für die zuständige Einzelrichterin sind derartige Schwierigkeiten im Fall des Antragstellers auch nicht erkennbar. Der Antragsteller ist nämlich durchaus in der Lage, selbst die Beschwerde mit einer ausreichenden Begründung zu verfassen, wie mit seinen Ausführungen Pkt.6.2 des beigelegten Vermögensbekenntnisses belegt wurde vergleiche oben im Verfahrensgang teilweise wiedergegebene Ausführungen). Für den Fall, dass der maßgebende Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde nicht feststellbar sein sollte, wäre vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auch im Falle einer mündlichen Verhandlung ist die Beigebung eines Rechtsanwaltes vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, zumal dem Antragsteller als Beschwerdeführer (oder einen namhaft gemachten Vertreter) fehlende Rechtskenntnisse im Wege der richterlichen Manuduktion vermittelt werden könnten. Daraus folgt, dass mangels Komplexität der im Beschwerdeverfahren zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen

Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw.

Artikel 47, GRC kein Anlass besteht, dem Antragsteller die beantragte Verfahrenshilfe für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu bewilligen. Hinsichtlich der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind zum Nachlass der Gerichtsgebühren iHv € 898,00 keine Rechtsfragen zu klären, für die es eines Rechtsanwaltes bzw. Verfahrenshilfeanwalts bedürfte. Der Verfahrenshilfeantrag auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt wird daher

§ 8aAbs. 1 i

Vm § 40 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Verfahrenshilfeantrag auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt wird daher

Paragraph 8 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 3.2.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe bzw. Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts im Fall der Bestellung eines Rechtsanwalts oder im Fall der Abweisung des Antrages den Neubeginn des Laufs der Beschwerdefrist

§ 8aAbs. 7 Vw

GVG bewirkt.3.2.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe bzw. Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts im Fall der Bestellung eines Rechtsanwalts oder im Fall der Abweisung des Antrages den Neubeginn des Laufs der Beschwerdefrist

Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG bewirkt. 3.2.

  1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Verfahrenshilfeantrag

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Verfahrenshilfeantrag

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W101.2185914.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.