GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) veranlasste, denen der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien nicht stattgab. Die gegen diese Entscheidungen eingebrachten Beschwerden wurden mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes ab- bzw. zurückgewiesen (W108 2015476-1/8E, W214 2015472-1/6E, W101 2015475-1/6E, W176 2015478-1/8E sowie W208 2015479-1/8E).3. Für jede (separat) beantragte Eintragung wurden den Beschwerdeführerinnen Eintragungsgebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz (GGG), in der Höhe von jeweils EUR 16.800,00, insgesamt daher EUR 84.000,00, zunächst mit Lastschriftanzeigen vom 09.07.2014 vorgeschrieben, was die Beschwerdeführerinnen zur Stellung von Anträgen auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren
Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) veranlasste, denen der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien nicht stattgab. Die gegen diese Entscheidungen eingebrachten Beschwerden wurden mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes ab- bzw. zurückgewiesen (W108 2015476-1/8E, W214 2015472-1/6E, W101 2015475-1/6E, W176 2015478-1/8E sowie W208 2015479-1/8E). 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einen Zahlungsauftrag (
1 GEG), mit dem sie den Beschwerdeführerinnen für die Einverleibung des Pfandrechtes für EUR 1.400.000,-- ob der oben (unter Punkt 1.) angeführten Liegenschaft auf den Anteilen B-LNR 32 und 33 eine Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG in der Höhe von EUR 16.800,-- (Bemessungsgrundlage EUR 1.400.000,--) sowie die Einhebungsgebühr
1 GEG in der Höhe von EUR 8,--, insgesamt somit EUR 16.808,--, zur Zahlung zur ungeteilten Hand vorschrieb.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einen Zahlungsauftrag (
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG), mit dem sie den Beschwerdeführerinnen für die Einverleibung des Pfandrechtes für EUR 1.400.000,-- ob der oben (unter Punkt 1.) angeführten Liegenschaft auf den Anteilen B-LNR 32 und 33 eine Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in der Höhe von EUR 16.800,-- (Bemessungsgrundlage EUR 1.400.000,--) sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,--, insgesamt somit EUR 16.808,--, zur Zahlung zur ungeteilten Hand vorschrieb. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bei Eintragung des Pfandrechts auf verschiedenen Miteigentumsanteilen derselben Liegenschaft nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden könne und die Eintragungsgebühr für das (auf jedem Miteigentumsanteil) eingetragene Pfandrecht daher auch für jede erfolgte Eintragung vorzuschreiben sei. 5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachten:5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachten: Vor der Prüfung der Anwendung der Ausnahmetatbestände der Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG sei die Frage zu behandeln, ob überhaupt mehrfach die Gebühr ausgelöst werde. Dies sei zu verneinen, da die Eintragung des Pfandrechts zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer Pfandurkunde an einer Liegenschaft beantragt worden sei und es sich faktisch somit um einen einzigen Eintragungsvorgang gehandelt habe. Es seien nur deswegen fünf Anträge eingebracht worden, da der zuvor gestellte Antrag auf Eintragung in einem einzigen Gesuch abgewiesen worden sei; die fünf Anträge seien aber gleichzeitig eingebracht worden. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerde auf den Erlass des Bundesministers für Justiz vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7/2002, JABl 2002/28, demzufolge in Konstellationen wie der vorliegenden die Eintragungsgebühr nur einmal vorzuschreiben sei. Sollten die Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG nicht dahingehend zu interpretieren sein, dass der gegenständliche Sachverhalt unter sie subsumiert werden könne, seien sie gleichheitswidrig.Vor der Prüfung der Anwendung der Ausnahmetatbestände der Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG sei die Frage zu behandeln, ob überhaupt mehrfach die Gebühr ausgelöst werde. Dies sei zu verneinen, da die Eintragung des Pfandrechts zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer Pfandurkunde an einer Liegenschaft beantragt worden sei und es sich faktisch somit um einen einzigen Eintragungsvorgang gehandelt habe. Es seien nur deswegen fünf Anträge eingebracht worden, da der zuvor gestellte Antrag auf Eintragung in einem einzigen Gesuch abgewiesen worden sei; die fünf Anträge seien aber gleichzeitig eingebracht worden. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerde auf den Erlass des Bundesministers für Justiz vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7 aus 2002,, JABl 2002/28, demzufolge in Konstellationen wie der vorliegenden die Eintragungsgebühr nur einmal vorzuschreiben sei. Sollten die Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG nicht dahingehend zu interpretieren sein, dass der gegenständliche Sachverhalt unter sie subsumiert werden könne, seien sie gleichheitswidrig. 6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Gerichtsakten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu:
Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. In Grundbuchsachen sind für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes
TP 9 lit. b Z 4 GGG Gebühren in einer Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.In Grundbuchsachen sind für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG Gebühren in einer Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.
5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 Allgemeines Grundbuchsgesetz, BGBl. Nr. 39/1955 [GBG]) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.
Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, Allgemeines Grundbuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, [GBG]) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.
2 GBG ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, wenn Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden sollen.
Paragraph 14, Absatz 2, GBG ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, wenn Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden sollen. Der Nennbetrag der Forderung ist maßgebend, wenn das Pfandrecht auf eine feststehende ziffernmäßig bestimmte Geldsumme lautet, hingegen ist der Höchstbetrag entscheidend, wenn es sich um eine durch Rechtsverweisung vom Tatbestandsbild des § 26 Abs. 2 GGG ausdrücklich erfasste Höchstbetragshypothek handelt, bei der es keine ziffernmäßig bestimmte Pfandschuld gibt. In keinem der genannten Fälle kommt es jedoch auf das für die Einbringung gezahlte Entgelt an (VwGH 14.02.1991, 90/16/0186).Der Nennbetrag der Forderung ist maßgebend, wenn das Pfandrecht auf eine feststehende ziffernmäßig bestimmte Geldsumme lautet, hingegen ist der Höchstbetrag entscheidend, wenn es sich um eine durch Rechtsverweisung vom Tatbestandsbild des Paragraph 26, Absatz 2, GGG ausdrücklich erfasste Höchstbetragshypothek handelt, bei der es keine ziffernmäßig bestimmte Pfandschuld gibt. In keinem der genannten Fälle kommt es jedoch auf das für die Einbringung gezahlte Entgelt an (VwGH 14.02.1991, 90/16/0186). Nach Anmerkung 7 zu TP 9 GGG ist die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Nach Anmerkung 8 zu TP 9 GGG gilt Anmerkung 7 entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung entweder an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken oder einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden.
GBG kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek). Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.
Paragraph 15, GBG kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek). Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen. Unter einem Grundbuchskörper im Sinne des GBG versteht man alle in einer Grundbuchseinlage zusammengefassten Flächen als Ganzes, wobei jede Grundbuchseinlage eine Einlagezahl aufweist (vgl. Koziol/Welser I12, 316; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228).Unter einem Grundbuchskörper im Sinne des GBG versteht man alle in einer Grundbuchseinlage zusammengefassten Flächen als Ganzes, wobei jede Grundbuchseinlage eine Einlagezahl aufweist vergleiche Koziol/Welser I12, 316; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228). Bei einer Simultanhypothek kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung zwar auf zwei oder mehreren Liegenschaften bzw. auch auf Liegenschaftsanteilen bestehen, bei Eintragung des Pfandrechts auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann aber nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden (VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228 unter Hinweis auf OGH 21.12.1995, 3 Ob 138/95, sowie VwGH 12.01.1978, 2272/77). Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228). Bei der Eintragung eines Pfandrechtes (für dieselbe Forderung) auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann auch im Verständnis des GGG nicht von einer Simultanhypothek im Sinn der Anm. 7 zu TP 9 GGG gesprochen werden. Anm. 8 lit. a zu TP 9 GGG in seiner Stammfassung kam daher eine eigenständige normative Bedeutung dahingehend zu, dass die Begünstigung der Anm. 7 zu TP 9 GGG - unabhängig von einer Gleichzeitigkeit der Antragstellung - auf die Fälle der Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers ausgedehnt wurde, die ohne diese Ausdehnung nicht von dieser Begünstigung erfasst gewesen wären. Die ErläutRV zur Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, EGN (759 BlgNR XXI. GP 31f), sprechen von deutlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Begünstigung "vor allem in zeitlicher Hinsicht", sie haben daher offenbar auch eine Einschränkung in sachlicher Hinsicht im Auge. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt, nur eine Eintragung im Sinn der TP 9 lit. b Z 4 GGG darstellten, hätte er in den zitierten ErläutRV zur EGN die Bedeutung dieser Novellierung wohl ausschließlich in der Einschränkung der Begünstigung in zeitlicher Hinsicht gesehen. Die Neufassung der Anm. 8 zur TP 9 GGG durch die EGN ist daher mit der Folge verbunden, dass eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, auch wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt wird, nicht mehr wie die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek begünstigt ist. Eine fortwährende Gleichbehandlung seit der Neufassung der Anm. 8 zu TP 9 GGG würde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.05.2014, 2003/16/0469; VwGH 18.09.2007, 2007/16/0024) die Begründung eines Ausnahmetatbestandes im Wege der Analogie bedeuten. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anm. 7 zu TP 9 GGG in der Fassung der EGN bleibt kein Raum für die Gleichbehandlung der Eintragung mehrerer Pfandrechte an verschiedenen Miteigentumsanteilen an derselben Liegenschaft mit einer Simultanhypothek. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof Bedenken einer Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung nicht zu teilen (VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228 unter Hinweis auf VfGH 09.06.2004, B 573/04).Bei der Eintragung eines Pfandrechtes (für dieselbe Forderung) auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann auch im Verständnis des GGG nicht von einer Simultanhypothek im Sinn der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG gesprochen werden. Anmerkung 8 Litera a, zu TP 9 GGG in seiner Stammfassung kam daher eine eigenständige normative Bedeutung dahingehend zu, dass die Begünstigung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG - unabhängig von einer Gleichzeitigkeit der Antragstellung - auf die Fälle der Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers ausgedehnt wurde, die ohne diese Ausdehnung nicht von dieser Begünstigung erfasst gewesen wären. Die ErläutRV zur Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, EGN (759 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 31f), sprechen von deutlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Begünstigung "vor allem in zeitlicher Hinsicht", sie haben daher offenbar auch eine Einschränkung in sachlicher Hinsicht im Auge. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt, nur eine Eintragung im Sinn der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG darstellten, hätte er in den zitierten ErläutRV zur EGN die Bedeutung dieser Novellierung wohl ausschließlich in der Einschränkung der Begünstigung in zeitlicher Hinsicht gesehen. Die Neufassung der Anmerkung 8 zur TP 9 GGG durch die EGN ist daher mit der Folge verbunden, dass eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, auch wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt wird, nicht mehr wie die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek begünstigt ist. Eine fortwährende Gleichbehandlung seit der Neufassung der Anmerkung 8 zu TP 9 GGG würde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.05.2014, 2003/16/0469; VwGH 18.09.2007, 2007/16/0024) die Begründung eines Ausnahmetatbestandes im Wege der Analogie bedeuten. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG in der Fassung der EGN bleibt kein Raum für die Gleichbehandlung der Eintragung mehrerer Pfandrechte an verschiedenen Miteigentumsanteilen an derselben Liegenschaft mit einer Simultanhypothek. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof Bedenken einer Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung nicht zu teilen (VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228 unter Hinweis auf VfGH 09.06.2004, B 573/04). Laut Erlass des Bundesministers für Justiz vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7/2002, JABl 2002/28, über die Eintragungsgebühr für die Einverleibung eines Pfandrechts auf mehreren Miteigentumsanteilen bzw. Wohnungseigentumsobjekten einer Liegenschaft sei davon auszugehen, dass das Gerichtsgebührenrecht an formale äußere Tatbestände anknüpft. Äußerer Tatbestand sei in diesem Zusammenhang die Einverleibung des Pfandrechts im Grundbuch. Die Beurteilung der Gebührenpflicht habe daher daran anzusetzen, welcher Eintragungsvorgang (oder welche Eintragungsvorgänge) konkret stattgefunden hat (haben). Wenn es im Grundbuch faktisch nur zu einem einzigen Eintragungsvorgang komme, sei auch nach der neuen Rechtslage die Eintragungsgebühr nur einmal vorzuschreiben. Aus dem Aspekt der Vermeidung unnötiger Gerichtsgebühren könne es durchaus bei der bisherigen Praxis bleiben, ohne dass sich daraus für den Regelfall eine Zusatzbelastung an Gerichtsgebühren ergäbe. Dies aber nur dadurch, dass das Pfandrecht - in seinem Gesamtbetrag - im C-Blatt einmal eingetragen werde, und zwar entweder auf der gesamten Liegenschaft oder auf einer Mehrzahl von Miteigentumsanteilen (mit der Formulierung "auf Anteil B-LNR... bis B-LNR...").Laut Erlass des Bundesministers für Justiz vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7 aus 2002,, JABl 2002/28, über die Eintragungsgebühr für die Einverleibung eines Pfandrechts auf mehreren Miteigentumsanteilen bzw. Wohnungseigentumsobjekten einer Liegenschaft sei davon auszugehen, dass das Gerichtsgebührenrecht an formale äußere Tatbestände anknüpft. Äußerer Tatbestand sei in diesem Zusammenhang die Einverleibung des Pfandrechts im Grundbuch. Die Beurteilung der Gebührenpflicht habe daher daran anzusetzen, welcher Eintragungsvorgang (oder welche Eintragungsvorgänge) konkret stattgefunden hat (haben). Wenn es im Grundbuch faktisch nur zu einem einzigen Eintragungsvorgang komme, sei auch nach der neuen Rechtslage die Eintragungsgebühr nur einmal vorzuschreiben. Aus dem Aspekt der Vermeidung unnötiger Gerichtsgebühren könne es durchaus bei der bisherigen Praxis bleiben, ohne dass sich daraus für den Regelfall eine Zusatzbelastung an Gerichtsgebühren ergäbe. Dies aber nur dadurch, dass das Pfandrecht - in seinem Gesamtbetrag - im C-Blatt einmal eingetragen werde, und zwar entweder auf der gesamten Liegenschaft oder auf einer Mehrzahl von Miteigentumsanteilen (mit der Formulierung "auf Anteil B-LNR... bis B-LNR..."). Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0177). Im Erkenntnis vom 30.06.2012, G14/12, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85, 86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).Im Erkenntnis vom 30.06.2012, G14/12, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85, 86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12, mit Verweis auf VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B 301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu § 1 GGG).Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12, mit Verweis auf VfSlg. 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B 301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu Paragraph eins, GGG). Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl. EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011, 272; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu § 1 GGG).Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität vergleiche EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011, 272; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu Paragraph eins, GGG). Gegen TP 9 lit. b Z 4 iVm den Anm. 7 und 8 zu TP 9 GGG (idF der EGN) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 09.06.2004, B 573/04; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213; immolex 2008/109, 252; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 22 zu TP 9 GGG).Gegen TP 9 Litera b, Ziffer 4, in Verbindung mit den Anmerkung 7 und 8 zu TP 9 GGG in der Fassung der EGN) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 09.06.2004, B 573/04; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213; immolex 2008/109, 252; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 22 zu TP 9 GGG). Anm. 7 zu TP 9 GGG ist - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere zur Zulässigkeit einfach handhabbarer Regelungen im Gebührenrecht (VfSlg 11.298/1987 und 11.751/1988) - verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 26.02.2007, B 198/07, zitiert bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 23).Anmerkung 7 zu TP 9 GGG ist - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere zur Zulässigkeit einfach handhabbarer Regelungen im Gebührenrecht (VfSlg 11.298 aus 1987, und 11.751 aus 1988,) - verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 26.02.2007, B 198/07, zitiert bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 23). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Für eine wie im vorliegenden Fall antragsgemäß bewilligte/vollzogene Grundbuchseintragung zum Erwerb des Pfandrechtes (hier aufgrund Gesuches der Beschwerdeführerinnen zu TZ 1553/2014 auf den Anteilen B-LNR 32 und B-LNR 33) ist nach TP 9 lit. b Z 4 GGG die Eintragungsgebühr zu entrichten.Für eine wie im vorliegenden Fall antragsgemäß bewilligte/vollzogene Grundbuchseintragung zum Erwerb des Pfandrechtes (hier aufgrund Gesuches der Beschwerdeführerinnen zu TZ 1553 aus 2014, auf den Anteilen B-LNR 32 und B-LNR 33) ist nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG die Eintragungsgebühr zu entrichten. Die Ausnahmetatbestände nach den Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG (in der Fassung der EGN) gelangen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung: Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, kann in Hinblick auf die zuvor dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 10.04.2008, 2007/16/0228, die - wie sich schon aus der zeitlichen Lagerung ergibt - in Kenntnis des von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführten Erlasses des Bundesministers für Justiz erging, bei Eintragung des Pfandrechts auf verschiedenen Miteigentumsanteilen derselben Liegenschaft nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden, sodass diese Konstellation nicht unter die von den Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG (in der Fassung der EGN) normierten Tatbestände fällt. Aufgrund dieser Rechtsprechung sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand anknüpfen und bei der Prüfung der Gebührenpflicht lediglich davon auszugehen ist, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist, erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, dass die Eintragungsgebühr nur einmal zu zahlen sei, weil es sich faktisch um einen einzigen Eintragungsvorgang gehandelt habe, als unrichtig. Unbestritten wurde die Eintragung des Pfandrechtes (in mehreren Anträgen) mehrfach (nämlich auf jedem der verschiedenen, mit unterschiedlichen Kaufverträgen erworbenen Miteigentumsanteile) beantragt und vollzogen, was ein mehrfaches Anfallen der Eintragungsgebühr (nämlich für jeden Eintragungsvorgang) zur Folge hatte. Soweit die Beschwerde schließlich die Verfassungskonformität der Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG (in der Fassung der EGN) in Zweifel zieht, sind beim Bundesverwaltungsgericht - vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VfGH 09.06.2004, B 573/04, sowie VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213) Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen nicht entstanden.Soweit die Beschwerde schließlich die Verfassungskonformität der Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG (in der Fassung der EGN) in Zweifel zieht, sind beim Bundesverwaltungsgericht - vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VfGH 09.06.2004, B 573/04, sowie VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213) Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen nicht entstanden. Dass der angefochtene Bescheid aus anderen, nicht vorgebrachten Gründen unrichtig wäre, ist nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Dass der angefochtene Bescheid aus anderen, nicht vorgebrachten Gründen unrichtig wäre, ist nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2147975.1.00
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