RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW129 2117015-2 SpruchW129 2117015-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 28.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate. Mit Bescheid vom 01.09.2015 stellte die belangte Behörde mit Bescheid fest, der Beschwerdeführer weise im Zeitraum ab dem die Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum Einlangen seines Antrages folgenden Monatsletzten, das sei vom 01.04.1998 bis zum 31.08.2015 87 Schwerarbeitsmonate auf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht behob den bekämpften Bescheid mit Beschluss vom 29.04.2016, GZ W129 2117015-1, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landespolizeidirektion XXXX zurück.Das Bundesverwaltungsgericht behob den bekämpften Bescheid mit Beschluss vom 29.04.2016, GZ W129 2117015-1, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landespolizeidirektion römisch 40 zurück. 2. In weiterer Folge wurden durch die belangte Behörde Ermittlungen getätigt. 3. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27.02.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.04.1998 bis zum 31.08.2015 87 Schwerarbeitsmonate erworben habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Zeitraum von April 1998 bis zum Juni 2005 die oben angeführten Schwerarbeitsmonate geleistet worden seien. Im Zeitraum von 01.07.2005 bis zum 31.08.2015 könne ihm auf Grund seiner Tätigkeit im Stadtpolizeikommando XXXX und den damit für ihn verbundenen Aufgaben keine Schwerarbeit angerechnet werden, da keine
- a)ausreichende Anzahl von mindestens sechs Nachtdiensten (im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22:00 - 06:00 Uhr) in einem Kalendermonat im Wechseldienst oder
- b)Dienstverrichtung bei einer Dienststelle mit tatsächlich überwiegender Tätigkeit im wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) iSd Schwerarbeitsverordnung, BGBl II Nr 105/2007, geleistet worden seien. Auf Grundlage des im Bescheid näher angeführten Rahmens der Aufgaben des SPK XXXX sei seine Arbeitsplatzbeschreibung als Koordinator für den Bereich des Ref II (Einsatz, Aviation Security und Verkehr) verfasst worden. Daraus würden sich nachstehende dienstliche Aufgaben ergeben, mit deren Erfüllung er auf seinem Arbeitsplatz betraut sei:Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Zeitraum von April 1998 bis zum Juni 2005 die oben angeführten Schwerarbeitsmonate geleistet worden seien. Im Zeitraum von 01.07.2005 bis zum 31.08.2015 könne ihm auf Grund seiner Tätigkeit im Stadtpolizeikommando römisch 40 und den damit für ihn verbundenen Aufgaben keine Schwerarbeit angerechnet werden, da keine
- a)ausreichende Anzahl von mindestens sechs Nachtdiensten (im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22:00 - 06:00 Uhr) in einem Kalendermonat im Wechseldienst oder
- b)Dienstverrichtung bei einer Dienststelle mit tatsächlich überwiegender Tätigkeit im wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) iSd Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 105 aus 2007,, geleistet worden seien. Auf Grundlage des im Bescheid näher angeführten Rahmens der Aufgaben des SPK römisch 40 sei seine Arbeitsplatzbeschreibung als Koordinator für den Bereich des Ref römisch zwei (Einsatz, Aviation Security und Verkehr) verfasst worden. Daraus würden sich nachstehende dienstliche Aufgaben ergeben, mit deren Erfüllung er auf seinem Arbeitsplatz betraut sei: ? Administration 10 % ? Leitung/Durchführung des Exekutivdienstes (Anordnung entsprechender Dienste, Beschwerdeerhebung, operative Leitung, ...) 50 % ? Dienstaufsicht Mitarbeiterführung und Schulung 20 % ? Repräsentation 20 % Aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung ergebe sich, dass die von ihm zu verrichtenden dienstlichen Aufgaben zu weniger als 50 % in der Leistung als wachespezifischem Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bestehe. Seine sonstige Verwendung sei gewesen: Juli 2005 bis Jänner 2012 Fachbereichsleiter für den Fachbereich Verkehr beim Stadtpolizeikommando XXXX .Juli 2005 bis Jänner 2012 Fachbereichsleiter für den Fachbereich Verkehr beim Stadtpolizeikommando römisch 40 . In dieser Funktion habe er nachstehende Aufgaben gehabt: ? Sammlung, Analyse und Auswertung von Informationen und Daten zur Sicherstellung eines für die Einsatzplanung erforderlichen aktuellen Verkehrslagebildes. ? Strategische Planung von Verkehrsmaßnahmen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Stadt- bzw. Bezirkspolizeikommandos und Überwachung der Durchführung. Planung und Leitung von verkehrspolizeilichen Schwerpunktaktionen. Sicherstellung der Vollziehung der Rechtsvorschriften mit Verkehrsbezug (zB StVO, KFG, FSG, Eisenbahngesetz, Wasserstraßenverkehrsordnung, ...). ? Fachspezifische Aus- und Fortbildung sowie Berichterstattung und Medienarbeit. ? Beschwerdekoordination mit Verkehrsbezug. ? Wahrnehmung allgemeiner Verkehrsangelegenheiten, wie Kommissionierung im zugewiesenen Straßennetz. ? Koordinierung der Verkehrserziehung. ? Koordinierung des verkehrsspezifischen Ressourceneinsatzes. ? allgemeine Verkehrsangelegenheiten (einschließlich See- und Stromdienst). ? Organisation, Koordination und Leitung der überörtlichen Verkehrsdienste. Auch aus dieser Arbeitsplatzbeschreibung ergebe sich, dass er weniger als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auszuüben gehabt habe. Nach einer Änderung der Organisationsstruktur des SPK XXXX sei er auf seine Bewerbung hin mit 01.04.2012 auf die Planstelle E2a/7 als Koordinator im Referat II (Einsatz, Aviation Security und Verkehr) in Verwendung genommen worden.Nach einer Änderung der Organisationsstruktur des SPK römisch 40 sei er auf seine Bewerbung hin mit 01.04.2012 auf die Planstelle E2a/7 als Koordinator im Referat römisch zwei (Einsatz, Aviation Security und Verkehr) in Verwendung genommen worden. Im Übrigen seien von der Dienstbehörde noch die Stellungnahmen seiner Dienstvorgesetzten Oberst XXXX (09.02.2017) und Oberst XXXX (15.02.2017) vorgelegt worden.Im Übrigen seien von der Dienstbehörde noch die Stellungnahmen seiner Dienstvorgesetzten Oberst römisch 40 (09.02.2017) und Oberst römisch 40 (15.02.2017) vorgelegt worden. Oberst XXXX habe sinngemäß angegeben, dass der Beschwerdeführer seiner Erinnerung nach durchschnittlich mehr als 50 % seiner Tätigkeit im Außendienst verbracht habe. Regelmäßigen Nachtdienst habe er seiner Erinnerung nach nicht versehen.Oberst römisch 40 habe sinngemäß angegeben, dass der Beschwerdeführer seiner Erinnerung nach durchschnittlich mehr als 50 % seiner Tätigkeit im Außendienst verbracht habe. Regelmäßigen Nachtdienst habe er seiner Erinnerung nach nicht versehen. Oberst XXXX habe sinngemäß angegeben, dass der Beschwerdeführer in der Funktion des E2a-Koordinators im SPK XXXX im Referat Einsatz-Aviation Security und Verkehr zur Erfüllung der Aufgaben seiner Dienstzeit überwiegend vor Ort im exekutiven Außendienst verbringen würde. Für einen reibungslosen Ablauf der beschriebenen Aufgaben (angeführt würden werden zB Koordinierung von Sicherungsmaßnahmen, Leitung und Koordinierung von schwerpunktmäßigen Überwachungsmaßnahmen, Leitung und Koordinierung vor Ort bei verschiedenen Einsätzen) bedürfe es der ständigen Präsenz eines hochrangigen Vertreters der Leiterebene vor Ort.Oberst römisch 40 habe sinngemäß angegeben, dass der Beschwerdeführer in der Funktion des E2a-Koordinators im SPK römisch 40 im Referat Einsatz-Aviation Security und Verkehr zur Erfüllung der Aufgaben seiner Dienstzeit überwiegend vor Ort im exekutiven Außendienst verbringen würde. Für einen reibungslosen Ablauf der beschriebenen Aufgaben (angeführt würden werden zB Koordinierung von Sicherungsmaßnahmen, Leitung und Koordinierung von schwerpunktmäßigen Überwachungsmaßnahmen, Leitung und Koordinierung vor Ort bei verschiedenen Einsätzen) bedürfe es der ständigen Präsenz eines hochrangigen Vertreters der Leiterebene vor Ort. Auch die Beurteilung durch seine ehemaligen und derzeitigen Vorgesetzten könne nichts daran ändern, dass seine Hauptaufgabe eindeutig und überwiegend in der Leitung und Koordination des Dienstes seiner Mitarbeiter bestehe. Schließlich ergebe sich aufgrund der Rechtslage und der dienstlichen Vorgaben für die Aufgaben des Stadtpolizeikommandos, sowie aus den gegebenen Voraussetzungen für die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten und aus den Unterlagen über seine Verwendung, dass bei einer Gesamtbetrachtung durch die Behörde nach den bisher vorliegenden Dokumenten und in Ansehung der Rechtslage und Judikatur keine Schwerarbeitsmonate für die Zeiten von 01.07.2005 bis zum 31.08.2015 anzurechnen seien, weil kein Hinweis vorliege, dass er in dieser Zeit seiner dienstlichen Verwendung die Voraussetzungen zur Anrechnung von Schwerarbeitszeiten erfüllt habe. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zusammengefasst und sinngemäß vor, der Bescheid beruhe auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung gebracht habe. Sämtliche Voraussetzungen für die durchgehende Zuerkennung von Schwerarbeitsmonaten würden vorliegen, da der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraumes eine erhöhte Gefahrenzulage von 9,13 % bezogen habe und nach dem SPG tatsächlich überwiegend im wachespezifischen Außendienst verwendet worden sei. Bei seinem Fall würden der derzeitige Kommandant des Stadtpolizeikommandos XXXX als auch dessen Vorgänger bestätigen, dass bei ihm diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien. Dem Landespolizeidirektor von XXXX , würden die diesbezüglichen Stellungnahmen vorliegen. Der Wachebeamte habe - im Gegensatz zu einem Beamten im Allgemeinen Verwaltungsdienst - die Gefahr zu suchen, wo das Bundesbediensteten-Schutzgesetz dazu aufgefordert, der Gefahr zu weichen, bestehe die besondere Verpflichtung eines Exekutivbeamten für das Einschreiten, auch unter Gefahr für das eigene Leben und die eigene Gesundheit. Der Beschwerdeführer verrichte seien Dienst in Uniform und sei daher für jedermann als Exekutivbeamter mit der genannten Verpflichtung zum Einschreiten erkennbar. Auch sei § 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten in unvertretbarer Weise ausgelegt worden. Jene Tätigkeiten wie insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswerden, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetreib und Informationsmanagement, die nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, Zl. 920.800/0032-III/5/2007 nicht als wachespezifisch zu betrachten seien, würden von ihm nicht verrichtet werden.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zusammengefasst und sinngemäß vor, der Bescheid beruhe auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung gebracht habe. Sämtliche Voraussetzungen für die durchgehende Zuerkennung von Schwerarbeitsmonaten würden vorliegen, da der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraumes eine erhöhte Gefahrenzulage von 9,13 % bezogen habe und nach dem SPG tatsächlich überwiegend im wachespezifischen Außendienst verwendet worden sei. Bei seinem Fall würden der derzeitige Kommandant des Stadtpolizeikommandos römisch 40 als auch dessen Vorgänger bestätigen, dass bei ihm diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien. Dem Landespolizeidirektor von römisch 40 , würden die diesbezüglichen Stellungnahmen vorliegen. Der Wachebeamte habe - im Gegensatz zu einem Beamten im Allgemeinen Verwaltungsdienst - die Gefahr zu suchen, wo das Bundesbediensteten-Schutzgesetz dazu aufgefordert, der Gefahr zu weichen, bestehe die besondere Verpflichtung eines Exekutivbeamten für das Einschreiten, auch unter Gefahr für das eigene Leben und die eigene Gesundheit. Der Beschwerdeführer verrichte seien Dienst in Uniform und sei daher für jedermann als Exekutivbeamter mit der genannten Verpflichtung zum Einschreiten erkennbar. Auch sei Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten in unvertretbarer Weise ausgelegt worden. Jene Tätigkeiten wie insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswerden, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetreib und Informationsmanagement, die nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, Zl. 920.800/0032-III/5/2007 nicht als wachespezifisch zu betrachten seien, würden von ihm nicht verrichtet werden. 5. Mit Schreiben vom 28.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht - ohne von der Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Entscheidung vor, wo sie am 31.03.2017 einlangte. 6. Am 06.11.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer weist insgesamt im Zeitraum von 01.04.1998 bis zum 31.08.2015 209 Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b BDG 1979 auf.Der Beschwerdeführer weist insgesamt im Zeitraum von 01.04.1998 bis zum 31.08.2015 209 Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 auf. 2. Beweiswürdigung: Im gegenständlichen Fall ist die Anzahl der Schwerarbeitsmonate ab 01.07.2005 strittig. In der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2017 gelang es dem Beschwerdeführer den strittigen Zeitraum von 01.07.2005 bis zum 31.08.2015 als Tätigkeiten mit wachespezifischem Außendienst (oder gleichwertige Tätigkeit) glaubhaft darzulegen. Zunächst führte der Beschwerdeführer aus, er sei Dienstführender im Stadtpolizeikommando XXXX von 2005-2011 gewesen und mit der Aufgabenstellung des Verkehrsreferenten betraut gewesen. Er habe nie eine Arbeitsplatzbeschreibung seines Arbeitsplatzes gesehen. Diese Aufgabenstellung am Flughafen - so wie auch seine Vorgesetzten bestätigt hätten - seien mit Tätigkeitsfeldern eines Einsatzreferenten durchmischt und seien daher immer mehr als 50 % wachespezifischer Außendienst gewesen. Ab 01.02.2012 sei es zu einer Organisationsreform gekommen und er sei ab diesem Zeitpunkt als Koordinator des Einsatzreferates eingesetzt gewesen. Dieser Posten des Koordinators sei neu geschaffen worden und es habe zu keinem Zeitpunkt, weder in einer Organisation noch in einer gesetzlichen Vorschrift diese Planstelle gegeben. Außerdem sei diese Planstelle des Koordinators einzigartig in Österreich. Diese Planstelle gebe es nur einmal. Dieses Aufgabengebiet betreue er bis heute. Seine dienstliche Tätigkeit sei vorwiegend im Außendienst vor Ort, da der Flughafen XXXX eine besondere Gefährdungslage habe. Diese Situation werde dadurch bestätigt, da von der Dienstbehörde täglich 15 Beamte zur Dienstleistung zum SBK XXXX zugeteilt werden. Weiters bestätige sich die Gefährdungslage dadurch, dass mehrmals im Monat Kollegen der Spezialeinheit Cobra am Flughafen Dienst machen würden. Wie auch in der Stellungnahme des Kommandanten XXXX angeführt sei, sei er vorwiegend vor Ort im exekutiven Außendienst.Zunächst führte der Beschwerdeführer aus, er sei Dienstführender im Stadtpolizeikommando römisch 40 von 2005-2011 gewesen und mit der Aufgabenstellung des Verkehrsreferenten betraut gewesen. Er habe nie eine Arbeitsplatzbeschreibung seines Arbeitsplatzes gesehen. Diese Aufgabenstellung am Flughafen - so wie auch seine Vorgesetzten bestätigt hätten - seien mit Tätigkeitsfeldern eines Einsatzreferenten durchmischt und seien daher immer mehr als 50 % wachespezifischer Außendienst gewesen. Ab 01.02.2012 sei es zu einer Organisationsreform gekommen und er sei ab diesem Zeitpunkt als Koordinator des Einsatzreferates eingesetzt gewesen. Dieser Posten des Koordinators sei neu geschaffen worden und es habe zu keinem Zeitpunkt, weder in einer Organisation noch in einer gesetzlichen Vorschrift diese Planstelle gegeben. Außerdem sei diese Planstelle des Koordinators einzigartig in Österreich. Diese Planstelle gebe es nur einmal. Dieses Aufgabengebiet betreue er bis heute. Seine dienstliche Tätigkeit sei vorwiegend im Außendienst vor Ort, da der Flughafen römisch 40 eine besondere Gefährdungslage habe. Diese Situation werde dadurch bestätigt, da von der Dienstbehörde täglich 15 Beamte zur Dienstleistung zum SBK römisch 40 zugeteilt werden. Weiters bestätige sich die Gefährdungslage dadurch, dass mehrmals im Monat Kollegen der Spezialeinheit Cobra am Flughafen Dienst machen würden. Wie auch in der Stellungnahme des Kommandanten römisch 40 angeführt sei, sei er vorwiegend vor Ort im exekutiven Außendienst. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Vertreter des Beschwerdeführers, der Wachkörper Bundespolizei gliedere sich in eingeteilte, dienstführende und leitende Beamte. Der Beschwerdeführer sie ein dienstführender Beamter mit dem Amtstitel CI. Von der Hierarchie her sei er vergleichbar mit dem Kommandanten einer größeren Polizeiinspektion. So wie es beim Militär notwendig sei, für den Kommandanten vor Ort zu sein, sei es auch im Exekutivdienst notwendig, dass der Beschwerdeführer bei den Amtshandlungen vor Ort sei und die Gefahr suche. Seine Tätigkeit bei der Koordinierung stelle zweifelsfrei exekutiven Außendienst mit Gefahr für Leib und Leben dar. Zu seinen Tätigkeiten zählten auch jene Punkte, die der BehV aufgezählt habe. Dazu brachte der Beschwerdeführer folgende Beispiele, zB Sicherung der Fluglinie XXXX (zwei Mal pro Tag zu je zwei Stunden), wo verschiedene Dienststellen aus dem SBK involviert seien, wie zB der Sicherungsdienst, Diensthundeführer, Kriminalbeamte und Beamte des Rechtskontrollreferates zur Unterstützung. Bei dieser Sicherungsmaßnahme sei er als Uniformierter jederzeit einem potentiellen Angriff ausgesetzt. Es gebe mehrere Abfertigungsschalter der XXXX , die besonders gesichert werden müssten. Er befinde sich vor Ort bei diesem Abfertigungsschalter. Im Falle eines etwaigen Bombenanschlages sei er sofort und unmittelbar davon betroffen. Im Falle eines gefährlichen Angriffes müsse er selbstverständlich von seiner Dienstpistole Gebrach machen. Weiters sei er in diesem Zusammenhang im ständigen Kontakt mit dem Sicherheitsbeamten der Fluglinie. Von diesen würde er eventuelle Informationen bekommen, dass Gefahren von Tätern ausgehen könnten. Als nächstes Beispiel erläuterte er den Großen Polizeilichen Ordnungsdienst, zB Staatsbesuche und große internationale Konferenzen ( XXXX -Konferenz oder OSZE-Konferenz als Beispiele), wo er als Einsatzleiter vor Ort sei. Es gebe ein eigenes Ankunftsareal für die Staatsbesuche. Beispielhaft wolle er anhand des letzten Staatsbesuches des deutschen Bundespräsidenten XXXX den Ablauf so schildern, wie er ihn betroffen habe: Es werde eine Ankunftszeit bekannt gegeben. Schon zuvor seien Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen gewesen. Es gebe auch Sicherungsmaßnahmen während und nach der Landung. Er sei direkt vor Ort im Sondergastraum und überwache die Sicherungsmaßnahmen. Sollte - salopp formuliert - eine Bombe verfrüht losgehen, sei er ebenfalls davon betroffen. Nach der Landung des Fliegers begebe er sich auf die Abstellposition des Luftfahrzeuges und überprüfe und koordiniere die Sicherungsmaßnahmen rund um das Luftfahrzeug. In dieser Zeit werde der Staatsgast von - typischerweise - einem hochrangigen Regierungsmitglied begrüßt und in Empfang genommen. Der Staatsgast besteige ein Fahrzeug Richtung XXXX , der Beschwerdeführer sei verantwortlich für die Sicherungsmaßnahmen bis zur Landesgrenze. Während der Fahrt sei er meistens im Lotsenfahrzeug an der Spitze des Konvois, damit alle Sicherungs- und Verkehrsmaßnahmen in Ordnung ablaufen. Wenn der Staatsgast XXXX verlasse, erfolge derselbe Ablauf in umgekehrter Folge.Dazu brachte der Beschwerdeführer folgende Beispiele, zB Sicherung der Fluglinie römisch 40 (zwei Mal pro Tag zu je zwei Stunden), wo verschiedene Dienststellen aus dem SBK involviert seien, wie zB der Sicherungsdienst, Diensthundeführer, Kriminalbeamte und Beamte des Rechtskontrollreferates zur Unterstützung. Bei dieser Sicherungsmaßnahme sei er als Uniformierter jederzeit einem potentiellen Angriff ausgesetzt. Es gebe mehrere Abfertigungsschalter der römisch 40 , die besonders gesichert werden müssten. Er befinde sich vor Ort bei diesem Abfertigungsschalter. Im Falle eines etwaigen Bombenanschlages sei er sofort und unmittelbar davon betroffen. Im Falle eines gefährlichen Angriffes müsse er selbstverständlich von seiner Dienstpistole Gebrach machen. Weiters sei er in diesem Zusammenhang im ständigen Kontakt mit dem Sicherheitsbeamten der Fluglinie. Von diesen würde er eventuelle Informationen bekommen, dass Gefahren von Tätern ausgehen könnten. Als nächstes Beispiel erläuterte er den Großen Polizeilichen Ordnungsdienst, zB Staatsbesuche und große internationale Konferenzen ( römisch 40 -Konferenz oder OSZE-Konferenz als Beispiele), wo er als Einsatzleiter vor Ort sei. Es gebe ein eigenes Ankunftsareal für die Staatsbesuche. Beispielhaft wolle er anhand des letzten Staatsbesuches des deutschen Bundespräsidenten römisch 40 den Ablauf so schildern, wie er ihn betroffen habe: Es werde eine Ankunftszeit bekannt gegeben. Schon zuvor seien Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen gewesen. Es gebe auch Sicherungsmaßnahmen während und nach der Landung. Er sei direkt vor Ort im Sondergastraum und überwache die Sicherungsmaßnahmen. Sollte - salopp formuliert - eine Bombe verfrüht losgehen, sei er ebenfalls davon betroffen. Nach der Landung des Fliegers begebe er sich auf die Abstellposition des Luftfahrzeuges und überprüfe und koordiniere die Sicherungsmaßnahmen rund um das Luftfahrzeug. In dieser Zeit werde der Staatsgast von - typischerweise - einem hochrangigen Regierungsmitglied begrüßt und in Empfang genommen. Der Staatsgast besteige ein Fahrzeug Richtung römisch 40 , der Beschwerdeführer sei verantwortlich für die Sicherungsmaßnahmen bis zur Landesgrenze. Während der Fahrt sei er meistens im Lotsenfahrzeug an der Spitze des Konvois, damit alle Sicherungs- und Verkehrsmaßnahmen in Ordnung ablaufen. Wenn der Staatsgast römisch 40 verlasse, erfolge derselbe Ablauf in umgekehrter Folge. Weiters schilderte er den typischen Ablauf seiner Tätigkeit und seiner Verantwortlichkeiten im Rahmen einer internationalen Konferenz. Es gebe zwei Beispiele. Zum ersten Beispiel führte er aus, vor ca. einem Jahr, sei die XXXX -Konferenz mit hochrangigen Vertretern der XXXX , etc. in XXXX abgehalten worden. Damals sei er auch Einsatzleiter vor Ort gewesen, wo die Sicherungsmaßnahmen höher gewesen seien als zuvor beim deutschen Bundespräsidenten. Es sei viel mehr Personal zu koordinieren gewesen, die XXXX und XXXX hätten ihr eigenes Sicherheitspersonal, mit dem auch Kontakt aufgenommen worden sei. Sie müssten bei solchen Konferenzen auch damit rechnen, dass Exil-Staatsbürger oder sonstige Personen gegen den Staatsgast, der erwartet werde, auf dem Flughafengelände eine Demonstration durchführen, teils angemeldet, teils auch unangemeldet. Es könne zu gröberen diplomatischen Verwicklungen kommen, wenn die Sicherungsmaßnahmen nicht ordentlich durchgeführt werden würden. Er befinde sich genau wie vorher geschildert teils in Aufenthaltsräumlichkeiten der Staatsgäste, teils in der Nähe des Flugzeuges, teils in jenem Fahrzeug, das die Kolonne Richtung XXXX anführe. Bei dieser XXXX -Konferenz sei es ein Kommen und Gehen gewesen. Bei der XXXX -Konferenz heuer im Juni, die eine Tageskonferenz gewesen sei, mit 60 Delegationen aus verschiedenen Ländern, komme erschwerend dazu, dass beim Abflug die Delegation fast zeitgleich Österreich verlasse. Im Jahr 2016 habe er insgesamt etwa 40 solcher Staatsbesuche pro Jahr betreut. Dazu komme die aus seiner Sicht folgende Alltagstätigkeit, etwa die XXXX : die XXXX fliege zwei Mal am Tag (in der Früh und am Abend nach XXXX ), zu beiden Zeitpunkten sei er jeweils zwei Stunden direkt vor Ort im Einsatz, gemischt am Abfertigungsschalter, am Gate und am Luftfahrzeug. Was auch sehr oft passiere und ebenso eine große Gefahr darstelle, seien die stehen gelassenen Koffer, absichtlich bzw. unabsichtlich. In solchen Situationen müsse man die Halle sperren, er befinde sich bei bzw. in der gesperrten Halle. Zuerst werde kontrolliert, ob das Gepäckstück mit einem Namensschild versehen sei, konkret eines Passagiers, der einem Flug zugeordnet sei. Könne das Gepäckstück nicht zugeordnet werden, beginne eine Maschinerie zu laufen. Es würden alle Passagiere von der Örtlichkeit verweisen werden. Er sei selbst Teil der Einsatzkräfte, die sich um die Sperrung der Halle kümmere. Passagiere, Flughafenangestellte und Fluglinienangestellte zu entfernen, sei der erste Schritt. Die Örtlichkeit werde abgesperrt, eine Fachkraft aus seinem Team begebe sich mit einem mobilen Röntgengerät zum Gepäckstück und durchleuchte dieses, dann würden die Bilder ausgewertet werden. Wenn man erkennten könne, was sich darin befinde, werde dieses geöffnet. Wenn nicht werde der Entschärfungsdienst des BMI von ihm angefordert. Natürlich würden alle Maßnahmen aufrecht bleiben. Dadurch werde auch der Flugdienst beeinträchtigt. Auch bestehe immer eine latente Gefahr einer Panik bei den Passagieren. Gefragt, wie oft so etwas im Jahr 2016 vorgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, zwischen 2 und 8-mal pro Tag, das seien ca. 1.000 Vorfälle im Jahr. Wobei die internationale Situation mit Anschlägen sich in den letzten Jahren bekanntlich so verschärft habe, dass sich die Passagiere sensibilisiert hätten und eher Alarm gegeben hätten.Weiters schilderte er den typischen Ablauf seiner Tätigkeit und seiner Verantwortlichkeiten im Rahmen einer internationalen Konferenz. Es gebe zwei Beispiele. Zum ersten Beispiel führte er aus, vor ca. einem Jahr, sei die römisch 40 -Konferenz mit hochrangigen Vertretern der römisch 40 , etc. in römisch 40 abgehalten worden. Damals sei er auch Einsatzleiter vor Ort gewesen, wo die Sicherungsmaßnahmen höher gewesen seien als zuvor beim deutschen Bundespräsidenten. Es sei viel mehr Personal zu koordinieren gewesen, die römisch 40 und römisch 40 hätten ihr eigenes Sicherheitspersonal, mit dem auch Kontakt aufgenommen worden sei. Sie müssten bei solchen Konferenzen auch damit rechnen, dass Exil-Staatsbürger oder sonstige Personen gegen den Staatsgast, der erwartet werde, auf dem Flughafengelände eine Demonstration durchführen, teils angemeldet, teils auch unangemeldet. Es könne zu gröberen diplomatischen Verwicklungen kommen, wenn die Sicherungsmaßnahmen nicht ordentlich durchgeführt werden würden. Er befinde sich genau wie vorher geschildert teils in Aufenthaltsräumlichkeiten der Staatsgäste, teils in der Nähe des Flugzeuges, teils in jenem Fahrzeug, das die Kolonne Richtung römisch 40 anführe. Bei dieser römisch 40 -Konferenz sei es ein Kommen und Gehen gewesen. Bei der römisch 40 -Konferenz heuer im Juni, die eine Tageskonferenz gewesen sei, mit 60 Delegationen aus verschiedenen Ländern, komme erschwerend dazu, dass beim Abflug die Delegation fast zeitgleich Österreich verlasse. Im Jahr 2016 habe er insgesamt etwa 40 solcher Staatsbesuche pro Jahr betreut. Dazu komme die aus seiner Sicht folgende Alltagstätigkeit, etwa die römisch 40 : die römisch 40 fliege zwei Mal am Tag (in der Früh und am Abend nach römisch 40 ), zu beiden Zeitpunkten sei er jeweils zwei Stunden direkt vor Ort im Einsatz, gemischt am Abfertigungsschalter, am Gate und am Luftfahrzeug. Was auch sehr oft passiere und ebenso eine große Gefahr darstelle, seien die stehen gelassenen Koffer, absichtlich bzw. unabsichtlich. In solchen Situationen müsse man die Halle sperren, er befinde sich bei bzw. in der gesperrten Halle. Zuerst werde kontrolliert, ob das Gepäckstück mit einem Namensschild versehen sei, konkret eines Passagiers, der einem Flug zugeordnet sei. Könne das Gepäckstück nicht zugeordnet werden, beginne eine Maschinerie zu laufen. Es würden alle Passagiere von der Örtlichkeit verweisen werden. Er sei selbst Teil der Einsatzkräfte, die sich um die Sperrung der Halle kümmere. Passagiere, Flughafenangestellte und Fluglinienangestellte zu entfernen, sei der erste Schritt. Die Örtlichkeit werde abgesperrt, eine Fachkraft aus seinem Team begebe sich mit einem mobilen Röntgengerät zum Gepäckstück und durchleuchte dieses, dann würden die Bilder ausgewertet werden. Wenn man erkennten könne, was sich darin befinde, werde dieses geöffnet. Wenn nicht werde der Entschärfungsdienst des BMI von ihm angefordert. Natürlich würden alle Maßnahmen aufrecht bleiben. Dadurch werde auch der Flugdienst beeinträchtigt. Auch bestehe immer eine latente Gefahr einer Panik bei den Passagieren. Gefragt, wie oft so etwas im Jahr 2016 vorgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, zwischen 2 und 8-mal pro Tag, das seien ca. 1.000 Vorfälle im Jahr. Wobei die internationale Situation mit Anschlägen sich in den letzten Jahren bekanntlich so verschärft habe, dass sich die Passagiere sensibilisiert hätten und eher Alarm gegeben hätten. Weiters erläuterte er, was noch dazu komme, seien auch die Wertguttransporte von und nach XXXX . Wertgut: Beispielsweise würden seit der Einführung des Euro immer Rohdrucke (die Papierbögen, aber auch fertig gedruckte Scheine) durch Europa geschickt werden. Die Anzahl dieser Transporte würde sich bei ca. 40-mal im Jahr bewegen. Das sei ebenso eine große Gefahrenlage, wobei er sich auch direkt vor Ort befinde. Wenn der Flieger z.B. für 13:00 Uhr angekündigt sei, würden sie um 12:00 Uhr mit den Sicherungsmaßnahmen beginnen. Auch hier würde er sich nicht in einem Büro befinden, sondern bewege sich mit seinem Team rund um den Umschlagsplatz. Bei all diesen Einsätzen sei stets die Cobra dabei, weiters erfolge eine Luftraumüberwachung durch Hubschrauber des BMI. Er sei mit dem Funkgerät draußen am Gelände, Halle oder Luftfahrzeug gewesen. Wenn das Luftfahrzeug entladen werde, müsse der Wertgutinhalt des Flugzeugs erst umgeladen werden. Dies erfolge in der Halle, in welcher das Wertgut von den Flugpaletten abgeladen werde und in LKWs, gepanzerte Fahrzeuge der Nationalbank, umgeladen werden würden. In weiterer Folge werde dieser Transport wieder bis zur Landesgrenze gelotst, wobei er sich wieder im Lotsenfahrzeug befinde.Weiters erläuterte er, was noch dazu komme, seien auch die Wertguttransporte von und nach römisch 40 . Wertgut: Beispielsweise würden seit der Einführung des Euro immer Rohdrucke (die Papierbögen, aber auch fertig gedruckte Scheine) durch Europa geschickt werden. Die Anzahl dieser Transporte würde sich bei ca. 40-mal im Jahr bewegen. Das sei ebenso eine große Gefahrenlage, wobei er sich auch direkt vor Ort befinde. Wenn der Flieger z.B. für 13:00 Uhr angekündigt sei, würden sie um 12:00 Uhr mit den Sicherungsmaßnahmen beginnen. Auch hier würde er sich nicht in einem Büro befinden, sondern bewege sich mit seinem Team rund um den Umschlagsplatz. Bei all diesen Einsätzen sei stets die Cobra dabei, weiters erfolge eine Luftraumüberwachung durch Hubschrauber des BMI. Er sei mit dem Funkgerät draußen am Gelände, Halle oder Luftfahrzeug gewesen. Wenn das Luftfahrzeug entladen werde, müsse der Wertgutinhalt des Flugzeugs erst umgeladen werden. Dies erfolge in der Halle, in welcher das Wertgut von den Flugpaletten abgeladen werde und in LKWs, gepanzerte Fahrzeuge der Nationalbank, umgeladen werden würden. In weiterer Folge werde dieser Transport wieder bis zur Landesgrenze gelotst, wobei er sich wieder im Lotsenfahrzeug befinde. Darüber hinaus hätten sie bis zum 01.11.2017 eine Asylunterkunft mit ca. 200 bis 250 Insassen gehabt. In diesen Unterkünften sei es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Insassen gekommen. Von den Betreuern, dem Roten Kreuz, werde Bescheid gegeben. Es gebe einen Sammelpunkt, von dem aus die Einsatzkräfte geschlossen Richtung Unterkunft vorrücken würden. Gefragt, wie viele Einsätze sie in Bezug auf die Asylunterkünfte gehabt hätten, gab der Beschwerdeführer an, anfangs 3 - 4-mal pro Woche, dann reduziert auf 2-mal pro Woche. Jeder Einsatz umfasse - als ungefährer Durchschnittswert - etwa eine Stunde. Es würde auch immer wieder zu Abschiebungen kommen, Proteste würden abgehalten werden. Auf das Jahr 2016 bezogen, sei das 2-3-mal pro Monat vorgekommen. In den Jahren zuvor sogar öfters. Für ihn bedeute das, dass er vor Ort die einzelnen Passagiere bzw. den normalen Flugbetreib vor Behinderungen durch diese Demonstrationen schützen müsse. Er rede mit den Demonstranten, weise ihnen einen Bereich zu, wo sie ohne Störung des Flugbetriebes ihre Plakate etc. aufstellen könnten. Leider könne es aber auch immer wieder zu aggressiv-aufgeheizten Situationen kommen. Sie würden versuchen die Situation zu deeskalieren, im äußersten Fall könne es sogar zu Festnahmen kommen. Auch seien sie zuständig für Großbetreibe wie die XXXX im Großraum XXXX . Da könne es natürlich auch immer wieder zu Zwischenfällen kommen. Es gebe auch allgemeine Alarmpläne. Es komme ca. 1 Einsatz pro Quartal (4 Einsätze pro Jahr) vor.Auch seien sie zuständig für Großbetreibe wie die römisch 40 im Großraum römisch 40 . Da könne es natürlich auch immer wieder zu Zwischenfällen kommen. Es gebe auch allgemeine Alarmpläne. Es komme ca. 1 Einsatz pro Quartal (4 Einsätze pro Jahr) vor. Dem Beschwerdeführer gelang es durch dieses Vorbringen, eine mit seinem wachespezifischem Außendienst verbundene regelmäßige und konkrete Lebensgefahr darzustellen und zu belegen, dass er - in einer Gesamtschau der zahlreichen im Detail aufgelisteten Zuständigkeiten - mehr als 50 % Anteil an wachespezifischem Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aufzuweisen habe. Dieses Ergebnis entspricht auch den eingeholten Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers, konkret Oberst XXXX (09.02.2017) und Oberst XXXX , im Verfahren vor der belangten Behörde.Dieses Ergebnis entspricht auch den eingeholten Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers, konkret Oberst römisch 40 (09.02.2017) und Oberst römisch 40 , im Verfahren vor der belangten Behörde. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer somit gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Da der Beschwerdeführer in der Verhandlung lebensnahe, schlüssig und daher glaubwürdig darbrachte, dass er im strittigen Zeitraum wachespezifischen Außendiensttätigkeit (oder gleichwertige Tätigkeit) verrichtet hat und seine Außendiensttätigkeit damit für den gesamten strittigen Zeitraum über 50 % betragen hat und daher an mindestens 15 Kalendertagen Schwerarbeit vorliegt, waren zu den bereits angerechneten 87 Schwerarbeitsmonate weitere 122 Monate anzurechnen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet:3.1. Paragraph 15 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet: "Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten ("Schwerarbeitspension") § 15b.
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
- Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
- Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
- Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
- Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5)Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(5)Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(6)Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."
(6)Die Erklärung nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen." § 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten lautet:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten lautet: "§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass"§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass 1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, jede in Paragraph 50, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind; 2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht; 3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 5, an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Ziffer 2, von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind; 4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
- a)Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, unda) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und
- b)Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach lit. a maßgebenden entspricht."
- b)Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach Litera a, maßgebenden entspricht." § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung lautet:Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung lautet: "Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden 1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder 2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder 3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder 4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder 5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder 6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat."6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat." § 4 der Schwerarbeitsverordnung lautet:Paragraph 4, der Schwerarbeitsverordnung lautet: "Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.""Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht." 3.2. Nach der unter Punkt 3.1. dargestellten Rechtslage ist ein Kalendermonat dann als Schwerarbeitsmonat zu werten, wenn an mindestens 15 Kalendertagen Schwerarbeit vorliegt. Als Schwerarbeit gelten laut der oben dargestellten Verordnung u.a. Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung. Als solche gelten Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), die zumindest die Hälfte der Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeübt werden. 3.3. Wie schon beweiswürdigend angeführt wurde, gelang es dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er insgesamt 209 Monate mit mehr als 50 % Anteil an wachespezifischem Außendienst absolviert hat. Daher waren dem Beschwerdeführer 209 Schwerarbeitsmonate anzurechnen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2117015.2.00