RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW136 2173106-1 SpruchW136 2173106-1/9E Gekürzte Ausfertigung des am 28.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian SINGER und Dr. Martin MÜHLGASSNER als Beisitzer über die Beschwerden des Disziplinaranwaltes für Beamte der Österreichischen Post AG und des Disziplinarbeschuldigten XXXX vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Astrid WUTTE-LANG, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen für Beamte der Österreichischen Post AG vom 29.08.2017, GZ K3/21-DK-IX/16, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian SINGER und Dr. Martin MÜHLGASSNER als Beisitzer über die Beschwerden des Disziplinaranwaltes für Beamte der Österreichischen Post AG und des Disziplinarbeschuldigten römisch 40 vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Astrid WUTTE-LANG, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen für Beamte der Österreichischen Post AG vom 29.08.2017, GZ K3/21-DK-IX/16, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A)
- Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf der unrichtigen Erfassung der Zeitbuchung "Dienstgang-Ende" gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen wird.
- Der Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf der unrichtigen Erfassung der Zeitbuchung "Dienstgang-Ende" gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen wird.
- Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Rechtsvertreterin des Disziplinarbeschuldigten am 28.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Rechtsvertreterin des Disziplinarbeschuldigten am 28.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2173106.1.00