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{'item': 'W140 2170918-1'}

Obsah (30)§ 22a§ 35§ 14Art. 133§ 76§ 8§ 23§ 71§ 22§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 13§§ 56§ 77§ 1§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW140 2170918-1 SpruchW140 2170918-1/17E Schriftliche Ausfertigung des am 22.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird

§ 14TP 6 Abs. 5 Geb

G idgF zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird

Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 12.09.2017 um 14:00 Uhr, wurde über den BF

§ 76Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl NR. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 12.09.2017 um 14:00 Uhr, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt NR. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im gegenständlichen Verfahren wurde der BF am 12.09.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen. Die Einvernahme nahm u.a. entscheidungswesentlich den folgenden Verlauf: "Am 11.09.2017 wurden Sie durch Beamte der LPD XXXX im Zuge einer Kontrolle vor Ort A- XXXX , XXXX angetroffen und wurde dabei festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Gegen Ihre Person besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem auf 6 Jahre befristeten Einreiseverbot. Die Entscheidung der hs. Behörde wurde gem. § 23 Zustellgesetz im Akt zugestellt und erwuchs unangefochten per 17.08.2017 in Rechtskraft I. Instanz. Eine Aufrechte Meldung im Bundesgebiet iSd ZMR liegt zu Ihrer Person nicht vor. Im Weiteren wurde durch die hs. Behörde, aufgrund der Sachlage, Ihre Festnahme iSd § 40 BFA-VG verfügt und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst."Am 11.09.2017 wurden Sie durch Beamte der LPD römisch 40 im Zuge einer Kontrolle vor Ort A- römisch 40 , römisch 40 angetroffen und wurde dabei festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Gegen Ihre Person besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 6 Jahre befristeten Einreiseverbot. Die Entscheidung der hs. Behörde wurde gem. Paragraph 23, Zustellgesetz im Akt zugestellt und erwuchs unangefochten per 17.08.2017 in Rechtskraft römisch eins. Instanz. Eine Aufrechte Meldung im Bundesgebiet iSd ZMR liegt zu Ihrer Person nicht vor. Im Weiteren wurde durch die hs. Behörde, aufgrund der Sachlage, Ihre Festnahme iSd Paragraph 40, BFA-VG verfügt und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst. Im Wege der niederschriftlichen Einvernahme am heutigen Tag geben Sie an: Beginn des Ermittlungsverfahrens F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich heiße XXXX geboren am XXXX Ich bin Staatsangehöriger der Türkei.A: Ich heiße römisch 40 geboren am römisch 40 Ich bin Staatsangehöriger der Türkei. F: Was machen Sie in Österreich? A: Ich bin hier weil ich meinen Reisepass brauche. V: Wo ist Ihr Reisepass? Bei der Polizei, die hat mir den Reisepass abgenommen als ich verhaftet worden bin. Das war bevor ich ins Gefängnis gekommen bin. F: Sind Sie im Besitz von Dokumenten wie Reisepass und/oder Personalausweis? A: Ja Ich habe einen Reisepass. V: Wo ist Ihr türkischer Nüfus? Der ist hier bei mir. V: Sicher? Ich weiß es nicht wirklich. F: Sind Sie in einem anderen EU-Staat zum Aufenthalt berechtigt? A: Ja in Italien. Mein Aufenthalt ist noch ein Jahr gültig. (...) F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich? A: Ich habe keine Cent. V: Wie wollten Sie dann in dem Kaffeehaus bezahlen wo Sie angetroffen und festgenommen wurden? Ich hatte nur einen Kaffee und auf diesen Kaffee wurde ich eingeladen. F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse dar, Familienstand, Kinder etc. und Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet? A: Ich bin ledig und habe keine Kinder, nein Ich habe niemanden in Österreich. F: Wo haben Sie bis dato Unterkunft genommen - die Begriffe ZMR und Meldegesetz werden erklärt? A: Ich bin am Sonntag dem 10.09.2017 nach Österreich gekommen, weil Ich am Montag dem 11.09.2017 meinen Pass abholen wollte, ich wollte bei der XXXX auf der XXXX Unterkunft nehmen, ich wollte dort übernachtet. V: Wo haben Sie von Sonntag auf Montag geschlafen? Ich war im Kaffeehaus.A: Ich bin am Sonntag dem 10.09.2017 nach Österreich gekommen, weil Ich am Montag dem 11.09.2017 meinen Pass abholen wollte, ich wollte bei der römisch 40 auf der römisch 40 Unterkunft nehmen, ich wollte dort übernachtet. V: Wo haben Sie von Sonntag auf Montag geschlafen? Ich war im Kaffeehaus. V: Was haben Sie am Montag dem 11.09.2017 zwischen 07:30 Uhr und 15:30 Uhr gemacht? Freunde von mir haben mir einen Anwalt organsiert und einen Termin ausgemacht und Ich habe den auf Nachricht gewartet. V: Wofür brauchen Sie einen Anwalt, um Ihren Reisepass zu holen? ich kenne mich nicht aus mit Behördenwegen. V: Ist Ihr Reisepass noch gültig? Ja noch ca. ein Jahr. V: Können Sie den Zeitpunkt Ihrer Einreise belegen? Nein Ich habe mein Ticket weggeschmissen. (...) Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als verhältnismäßig anzusehen. Ihr durch das Gericht festgestelltes Fehlverhalten stellt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, die körperliche Unversehrtheit Dritter sowie für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Im Sinne der aktuellen Judikatur gilt, bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren.Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als verhältnismäßig anzusehen. Ihr durch das Gericht festgestelltes Fehlverhalten stellt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, die körperliche Unversehrtheit Dritter sowie für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Im Sinne der aktuellen Judikatur gilt, bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Es ist im Weiteren die Absicht der hs. Behörde Sie aufgrund Ihres Verhaltens iVm der rechtskräftigen und durchsetzbaren Entscheidung der hs. Behörde Sie innerhalb der nächsten 4 Wochen, vorbehaltlich der Gültigkeitsdauer Ihres Reisedokuments, begleitet in die Türkei abzuschieben. Eine begleitete Abschiebung ist notwendig, da Sie bereits jetzt mehrfach zum Ausdruck gebracht haben, sich an diesem Vorgang nicht beteiligen bzw. mitwirken zu wollen, sohin eine unbegleitete Abschiebung auszuschließen ist. Aufgrund der zeitnahen Abschiebung ist die Verhängung der Schubhaft auch in jedem Fall verhältnismäßig.Es ist im Weiteren die Absicht der hs. Behörde Sie aufgrund Ihres Verhaltens in Verbindung mit der rechtskräftigen und durchsetzbaren Entscheidung der hs. Behörde Sie innerhalb der nächsten 4 Wochen, vorbehaltlich der Gültigkeitsdauer Ihres Reisedokuments, begleitet in die Türkei abzuschieben. Eine begleitete Abschiebung ist notwendig, da Sie bereits jetzt mehrfach zum Ausdruck gebracht haben, sich an diesem Vorgang nicht beteiligen bzw. mitwirken zu wollen, sohin eine unbegleitete Abschiebung auszuschließen ist. Aufgrund der zeitnahen Abschiebung ist die Verhängung der Schubhaft auch in jedem Fall verhältnismäßig. F: Möchten sie dazu noch etwas sagen? A: Nein." 2. Mit dem am 18.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 18.09.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde u.a. neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und dem Ersatz der Aufwendungen

der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, beantragt, dass BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen.

  1. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  2. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus: "(...) Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie haben im Bundesgebiet an einer unbekannten Adresse Unterkunft genommen und sind Sie nicht bereit diese Unterkunft preis zu geben. Sie verfügen über keine Barmittel und sind auch sonst nicht integriert. In der Vergangenheit wurden Sie straffällig und zeigen mit Ihrem jetzigen Verhalten, dass Sie nicht bereit sind, die bestehenden Einwanderungsvorschriften einzuhalten. Sie können aus Eigenem weder Ihre Ausreise noch Ihren Aufenthalt finanzieren. Sie waren für die ha. Behörde auch nicht greifbar, unsteten und unbekannten Aufenthalts und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung untertauchen. Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Eine in Ihrer Person gelegene Fluchtgefahr, wie zuvor bereits festgestellt, liegt somit begründet vor. Die Entscheidung der hs. Behörde ist auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten, zumal Sie im Bundesgebiet auch straffällig wurden. Überdies zeigten Sie durch Ihre Angaben und Handlungen, dass Ihr Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Österreich liegt. Sie lehnen offensichtlich die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften ab und ziehen es vor, jede Schritte zu setzen, welche Ihnen den erhofften Aufenthalt ermöglichen. Sie nehmen auch in Kauf, dass Sie massiv die Einwanderungsvorschriften übertreten. Sie haben auch kein schützenswertes Privatleben angegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie alles daran setzen werden, um sich der Abschiebung zu entziehen. Die hs. Behörde geht auf Grund der ggst. Aktenlage davon aus, dass Sie im Falle der Entlassung auf freiem Fuß wieder im Bundesgebiet untertauchen werden, um sich Ihrer Abschiebung zu entziehen, zumal Sie dies bereits im Wege Ihrer ns-Einvernahme am 12.09.2017 angekündigt haben und nunmehr in Kenntnis der Absicht der hs. Behörde sind, somit auch iVm mit der rechtskräftigen und durchsetzbaren Entscheidung der hs. Behörde iSd § 53, 53 FPG sowie dem 6-jährigen Einreiseverbot, nunmehr ein entsprechender hoher Fluchtanreiz gegeben ist. Die Schubhaft ist somit in jedem Fall als verhältnismäßig anzusehen.Die hs. Behörde geht auf Grund der ggst. Aktenlage davon aus, dass Sie im Falle der Entlassung auf freiem Fuß wieder im Bundesgebiet untertauchen werden, um sich Ihrer Abschiebung zu entziehen, zumal Sie dies bereits im Wege Ihrer ns-Einvernahme am 12.09.2017 angekündigt haben und nunmehr in Kenntnis der Absicht der hs. Behörde sind, somit auch in Verbindung mit mit der rechtskräftigen und durchsetzbaren Entscheidung der hs. Behörde iSd Paragraph 53, 53, FPG sowie dem 6-jährigen Einreiseverbot, nunmehr ein entsprechender hoher Fluchtanreiz gegeben ist. Die Schubhaft ist somit in jedem Fall als verhältnismäßig anzusehen. Sie wurden straffällig und rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Ihr angeführtes Fehlverhalten stellt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, die körperliche Unversehrtheit Dritter sowie für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Im Sinne der aktuellen Judikatur gilt, bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren.Sie wurden straffällig und rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Ihr angeführtes Fehlverhalten stellt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, die körperliche Unversehrtheit Dritter sowie für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Im Sinne der aktuellen Judikatur gilt, bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten."
  3. Das BFA erstattete am 19.09.2017 folgende Stellungnahme: "Aufgrund der eingebrachten Schubhaftbeschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben: Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem auf 6 Jahre befristeten Einreiseverbot. Diese war gem. § 23 Abs.2 ZustellG im Akt hinterlegt worden, nachdem der BF nach Beendigung seiner Strafhaft im Juli 2017 unbekannten Aufenthalts war.Diese war gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt worden, nachdem der BF nach Beendigung seiner Strafhaft im Juli 2017 unbekannten Aufenthalts war. Am 11.09.2017 war der BF im Rahmen einer Zufallskontrolle in Wien 10 durch Kräfte der LPD perlustriert, sein unrechtmäßiger Aufenthalt erkannt und letztlich der Behörde für das weitere Verfahren vorgeführt worden. Der BF wurde noch am 12.09.2017 ns einvernommen. Im Zuge der NS hatte der BF bereits die nun in der Beschwerde neuerlich vorgebrachten Äußerungen zu seinem Aufenthalt in Italien vorgebracht, welchen seitens der Behörde jedoch lediglich der Charakter von Schutzbehauptungen beigemessen werden kann. Der BF ist nicht in der Lage einen wie immer gearteten Sachbeweis zu seiner angeblich erfolgten Ausreise nach Italien beizubringen. Befragt in der NS vom 12.09.2017, wo er bis zu seiner Anhaltung Unterkunft genommen habe, gab der BF an, er habe in einem Kaffeehaus genächtigt und wollte ursprünglich bei der XXXX in der XXXX Unterkunft nehmen.Befragt in der NS vom 12.09.2017, wo er bis zu seiner Anhaltung Unterkunft genommen habe, gab der BF an, er habe in einem Kaffeehaus genächtigt und wollte ursprünglich bei der römisch 40 in der römisch 40 Unterkunft nehmen. Es wurde mit den Bediensteten der XXXX fernmndl Rücksprache gehalten und gaben diese an, der letzte Kontakt zum BF datiere vom 03.01.2017 - zudem sei eine Unterkunftnahme in der Triester Straße gar nicht möglich, da es sich dort hauptsächlich um ein Beratungszentrum handelt.Es wurde mit den Bediensteten der römisch 40 fernmndl Rücksprache gehalten und gaben diese an, der letzte Kontakt zum BF datiere vom 03.01.2017 - zudem sei eine Unterkunftnahme in der Triester Straße gar nicht möglich, da es sich dort hauptsächlich um ein Beratungszentrum handelt. Warum er den Reisepass nicht sogleich am 11.09.2017 bei Gericht abholte, wenn seine Einreise (wenn auch rechtswidrig) am 10.09.2017 erfolgte, blieb durch den BF ebenso unbeantwortet. Es kann bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls daher nur der Schluss gezogen werden, dass der BF bereits konkret Maßnahmen zum Untertauchen ergriffen hat (Nächtigung in einem Kaffeehaus) und in Wahrheit das österr. Bundesgebiet nach Beendigung der Strafhaft auch gar nicht verlassen hat. Selbst wenn er tatsächlich nach Italien ausgereist war, so wäre es auch von dort aus ein leichtes gewesen mit dem Landesgericht XXXX in Kontakt zu treten und die Abholung des Reisedokuments auf legalem Wege zu organisieren.Selbst wenn er tatsächlich nach Italien ausgereist war, so wäre es auch von dort aus ein leichtes gewesen mit dem Landesgericht römisch 40 in Kontakt zu treten und die Abholung des Reisedokuments auf legalem Wege zu organisieren. Die in der Beschwerde monierte Kooperationswilligkeit spiegelt sich in der NS vom 12.09.2017 nicht wieder. Vielmehr wurde dort durch den BF geäußert, dass er nicht in die Türkei reisen werde, er nicht gewillt ist, eine Unterschrift zu tätigen und sich auch nicht abschieben lässt. Die auf Grund der behördlichen Erhebungen angeordnete Schubhaft dient sohin zur Sicherstellung der Abschiebung, welche umgehend in Form einer eskortierten Abschiebung für den 09.10.2017 organisiert wurde. Eine bereits in Grundzügen stattgefundene Integration - wie in der Beschwerde behauptet - in das österreichische Gesellschaftssystem kann nicht im Mindesten nachvollzogen werden. Die geringen - vermutlich im Rahmen der Strafhaft angeeigneten - Deutschkenntnisse können als Sachbeweis einer beginnenden Sozialisierung schon angesichts der strafrechtlichen Delinquenz des BF wohl nicht zur Untermauerung dieser Behauptung herangezogen werden. Die Behörde hat alle ihr obliegenden Schritte zeitnah und effizient gesetzt, um die Anhaltung in Schubhaft so kurz als möglich zu gestalten. Weiter unterliegt die in Beschwerde gezogene Maßnahme der Schubhaftverhängung ohnehin einer begleitenden Verhältnismäßigkeitskontrolle - sollte sich die weitere Anhaltung (z. Bsp. dadurch, dass eine Änderung des Gesundheitszustandes einträte) als unverhältnismäßig erweisen, so würde die Behörde ohnedies sodann die Schubhaft aus eigenem beheben. Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
  4. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
  5. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 22.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das BFA teilnahm. Die Verhandlung gestaltete sich u.a. wie folgt: "Verfügen Sie über einen Reisepass? BF: Liegt bei der Polizei vor. BFA: Die Behörde ist im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses. Verweise auf die AS
  7. (...) R an BF: Wieso sind Sie illegal in Österreich eingereist? BF: Ich bin nicht illegal eingereist. Ich lebe seit 2009 in Italien, habe dort um Asyl angesucht und erhielt ein gültiges Aufenthaltsrecht. Ich besitze eine Aufenthaltskarte und bin damit gekommen und wollte meinen Reisepass, er ist im Besitz der Polizei. R: Wieso haben Sie sich um Ihren Reisepass nicht nach dem Ende Ihrer Strafhaft gekümmert? BF: Ich habe im Gefängnis schon gesagt, mir wurden einige Dokumente, darunter auch meine Aufenthaltskarte ausgehändigt. Ich nahm wahr, dass mein Pass fehlte. Wollte dies auch haben. Aber die Behörde dort hat mir gesagt, dass mein Pass nicht bei ihnen ist. Ich fragte wo mein Pass sei, daraufhin haben sie im Computer nachgeschaut und angedeutet dass er bei der Polizei ist. Während meiner Haft hatte ich psychologische Schwierigkeiten und wurde psychiatrisch behandelt. Ich wurde damals mit eine Verleumdung konfrontiert und wegen einer Straftat, welche ich nicht begangen habe, bestrafte. Deshalb habe ich gezögert, zur Polizei zu gehen und nach zu fragen. So bin ich nach Italien zurückgekehrt. R: Sie befanden sich von 24.01.2017 bis 21.07.2017 in der Justizanstalt XXXX . Das Urteil aus der Justizanstalt XXXX , ich zitiere von der Seite 2: "Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer Grenzmenge (§28 b SMG) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich Heroin (...) in Straßenqualität von 3 % Reinsubstanzgehalt, anderen in mehreren Angriffen durch Verkauf überlassen."R: Sie befanden sich von 24.01.2017 bis 21.07.2017 in der Justizanstalt römisch 40 . Das Urteil aus der Justizanstalt römisch 40 , ich zitiere von der Seite 2: "Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer Grenzmenge (§28 b SMG) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich Heroin (...) in Straßenqualität von 3 % Reinsubstanzgehalt, anderen in mehreren Angriffen durch Verkauf überlassen." Sie wurden dafür rechtskräftig verurteilt. Nach dem Ende Ihrer Straftat, haben Sie sich nie mehr polizeilich angemeldet. Sie wurden am 11.09.2017 im Zuge eines Zufallsaufgriffs festgenommen. Ergänzend möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass Sie bereits am 25.01.2017 informiert wurden - noch in der Justizanstalt XXXX befindlich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreisverbot gegen Sie geplant ist und Sie wurden aufgefordert, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Sie haben meines Wissens keine Stellungnahme abgegeben und sind untergetaucht.Sie wurden dafür rechtskräftig verurteilt. Nach dem Ende Ihrer Straftat, haben Sie sich nie mehr polizeilich angemeldet. Sie wurden am 11.09.2017 im Zuge eines Zufallsaufgriffs festgenommen. Ergänzend möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass Sie bereits am 25.01.2017 informiert wurden - noch in der Justizanstalt römisch 40 befindlich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreisverbot gegen Sie geplant ist und Sie wurden aufgefordert, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Sie haben meines Wissens keine Stellungnahme abgegeben und sind untergetaucht. (...) BF: Zwischen dieser Verurteilung und der heutigen Verhandlung gibt es eine direkte Verbindung, ich bin heute hier, weil ich damals wegen dieser Sache verhaftet wurde. Deshalb habe ich überall hin, vom Justizministerium bis zur Anwaltskammer Beschwerde erhoben. R: Ihre Verurteilung hat keinen direkten Zusammenhang mit Ihrer Schubhaft. Ich lese Ihnen jetzt vor, welche Stellungnahme das BFA zu Ihrem Schubhaftbescheid abgegeben hat im Zusammenhang mit Ihrer Beschwerde. (...) BF: Ich möchte einige Informationen erklären. Erstens bei der XXXX meldet man sich nur an. Dort wird nur eine Adresse wo der Betroffene übernachten kann ausgehändigt. Beherbergt wird dort aber niemand.BF: Ich möchte einige Informationen erklären. Erstens bei der römisch 40 meldet man sich nur an. Dort wird nur eine Adresse wo der Betroffene übernachten kann ausgehändigt. Beherbergt wird dort aber niemand. Zweitens: Ich versuche einen Gerechtigkeitskampf. Ich habe Kontakt mit einem Rechtsanwalt, er soll mir nicht nur meinen Pass beschaffen, sondern auch die Daten von einer betroffenen Person herausfinden in welcher Zeit der betroffene Haft war. Wenn es in diesem Land eine Möglichkeit gibt, dass inhaftierte Personen Freigang haben um Drogen zu kaufen, dann kann man mich damit beschuldigen. (...) R: In diesem Kontext möchte ich nochmals auf die Verständigung von der Beweisaufnahme vom 25.01.2017 verweisen. Ich ersuche in weiterer Folge, das BFA näheres dazu auszuführen. R an BFV: Haben Sie diesbezüglich etwas vorzubringen? BFV: Der BF ist nach eigenen Angaben nach Entlassung am 21.07.2017 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgereist. Der BF hat in Italien ein Aufenthaltsrecht. Dies war den Behörden bekannt. Es ist daher anzunehmen, dass der BF nach Verspüren des Haftübels tatsächlich nach Italien ausgereist ist. Dass der BF in der Zeit von 21.07.2017 und 10.09.2017 wie von der Behörde behauptet in Österreich aufhältig gewesen wäre, dafür fehlt jeglicher Sachbeweis. Die Einreise erfolgte zur Wiederbeschaffung seines Reisepasses, welcher dem BF bei Entlassung nicht ausgehändigt wurde. Der BF hatte daher aus eigenem vor, die österreichischen Behörden aufzusuchen. Bevor ihm dies möglich war, wurde er allerdings inhaftiert. Von einem rechtskräftigen Einreiseverbot und einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung hatte der BF bis vor dem Vorhalt der Behörde keine Kenntnis. Selbst wenn der BF von der Beweisaufnahme informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, war dem BF mangels Kenntnis des österreichischen Fremdenpolizeigesetzes nicht bewusst, dass er diese Aufforderung als Hinweis auf das gegen ihn eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes hätte werten müssen. Bevor der Bescheid bezüglich Einreiseverbot erlassen wurde hat der BF Österreich bereits verlassen. R an BFA: Haben Sie diesbezüglich etwas vorzubringen? BFA: Die Behörde erlangte am 25.01.2017 Kenntnis, dass gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt worden war. Eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nachweislich am 30.01.2017 zu eigenen Handen zugestellt (AS 5). Nach Eintritt der Rechtskraft langte das Urteil des Landesgerichtes XXXX am 26.07.2017 postalisch bei der Behörde ein, wobei der BF bereits am 21.07.2017 enthaftet worden war. Entgegen des klaren Hinweises in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, der BF solle

§ 8

Zustellgesetz jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde mitteilen, langte eine solche Mittelung niemals hieramts ein. Da das Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendeten Maßnahme eingeleitet und mangels ergangener Stellungnahme entscheidungsreif war, wurde am 02.08.2017 eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbot

§ 23Abs.

2 Zustellgesetz im Akt hinterlegt. Ich verweise auf die AS 48. Sämtliche Verfahrensvorschriften hinsichtlich einer Einholung einer Meldeauskunft wurden eingehalten ( AS 49, sowie AS 78 und 79) und erwuchs die aufenthaltsbeendete Maßnahme letztendlich unangefochten in Rechtskraft letzter Instanz. Ob der BF nach Beendigung der Strafhaft tatsächlich nach Italien ausgereist war, bleibt auch im Rahmen der heutigen Verhandlung im Dunkeln. Weder kann der BF einen Sachbeweis führen für die erfolgte Ausreise, noch die Behörde für das Gegenteil. Es wurde jedoch via dem Polizeikooperationszentrum XXXX in Erfahrung gebracht, dass der BF ab Juli 2017 in Italien behördlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Behörde unterstellt den Angaben des BF den Charakter von Schutzbehauptungen und begründet dies wie folgt: Wenn der BF in der Befragung durch die vorsitzende Richterin behauptet, er sei nur deshalb strafrechtlich verurteilt worden, weil er in dem Kaffeehaus verleumdet worden wäre, so stellt sich für die Behörde die Frage, warum der BF am 10.09.2017- sohin kurz nach der behaupteten neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet- nun wieder im XXXX . von der Polizei aufgegriffen wurde. Ein solches Verhalten steht im krassen Widerspruch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und ist geeignet, den Wahrheitsgehalt der Angaben in Zweifel zu ziehen. Insbesondere bleibt der BF und die RV jede Erklärung darüber schuldig, warum der BF das Risiko einer unrechtsmäßigen Einreise in das Bundesgebiet eingegangen ist (der BF besaß zu diesem Zeitpunkt kein Reisedokument) und nicht von Italien aus mit dem Landesgericht in Kontakt trat, respektive sich nicht einfach in Italien, bei der türkischen Vertretung ein gültiges Reisedokument ausstellen ließ. Der BF verneint, im Stande der Untersuchungshaft die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten zu haben und steht diese Behauptung entgegen der Beweis-, und Aktenlage. Es ist durch Judikatur des BVwG und auch des VwGH gesicherte Rechtsprechung, dass die Übermittlung einer in der Amtssprache gehaltenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme rechtlich unbedenklich ist, zumal jeder Insasse einer Justizanstalt durch den sozialen Dienst entsprechende Informationen und Serviceleistungen einfordern kann. Die Behauptung, bei Entlassung aus der Strafhaft in Unkenntnis über das schwebende Verfahrung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme gewesen zu sein, ist somit rechtlich irrelevant, genauso wie die Behauptung der BF sei nach der Strafhaft nach Italien ausgereist. In Ansehung der Art. 7, 8 und 11 der Rückführrichtlinie ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dann gestattet, wenn vom Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Bezugnehmend auf das strafrechtliche Urteil und die Judikatur des VwGH ist bei der vom BF realisierten Delinquenz jedenfalls von einer massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen. Der BF bekämpfte die Rückkehrentscheidung mittels eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Av

G. Dabei darf aus Gründen der Verhandlungsfairness bekannt gegeben werden, dass dieser Antrag mit Bescheid vom 22.09.2017 abgewiesen wurde. Der RV wurde der Bescheid am heutigen Tage mittels RSb zugestellt. Der BF selbst erhielt den Bescheid am 22.09.2017 um 10:00 Uhr durch Übergabe zugestellt. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens welches der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung untermauerte, wurde eine eskortierte Abschiebung für den 09.10.2017 geplant. Der Sicherungsbedarf zum BF ist evident und wird durch die erwiesene Straffälligkeit und eingestandene Schwarzarbeit (siehe Stellungnahme auf richterliche Befragung) in einem solchen Ausmaß zum Nachteil des BF gewichtet, sodass vom Vorliegen einer ultima ratio Situation auszugehen ist. Die Behörde beantragt die zahlungspflichtige Abweisung der Beschwerde und begehrt einen Fortsetzungsausspruch

§ 22

a BFV-VG, dass die weitere Anhaltung rechtmäßig und verhältnismäßig ist.BFA: Die Behörde erlangte am 25.01.2017 Kenntnis, dass gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt worden war. Eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nachweislich am 30.01.2017 zu eigenen Handen zugestellt (AS 5). Nach Eintritt der Rechtskraft langte das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 am 26.07.2017 postalisch bei der Behörde ein, wobei der BF bereits am 21.07.2017 enthaftet worden war. Entgegen des klaren Hinweises in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, der BF solle

Paragraph 8, Zustellgesetz jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde mitteilen, langte eine solche Mittelung niemals hieramts ein. Da das Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendeten Maßnahme eingeleitet und mangels ergangener Stellungnahme entscheidungsreif war, wurde am 02.08.2017 eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbot

Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz im Akt hinterlegt. Ich verweise auf die AS 48. Sämtliche Verfahrensvorschriften hinsichtlich einer Einholung einer Meldeauskunft wurden eingehalten ( AS 49, sowie AS 78 und 79) und erwuchs die aufenthaltsbeendete Maßnahme letztendlich unangefochten in Rechtskraft letzter Instanz. Ob der BF nach Beendigung der Strafhaft tatsächlich nach Italien ausgereist war, bleibt auch im Rahmen der heutigen Verhandlung im Dunkeln. Weder kann der BF einen Sachbeweis führen für die erfolgte Ausreise, noch die Behörde für das Gegenteil. Es wurde jedoch via dem Polizeikooperationszentrum römisch 40 in Erfahrung gebracht, dass der BF ab Juli 2017 in Italien behördlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Behörde unterstellt den Angaben des BF den Charakter von Schutzbehauptungen und begründet dies wie folgt: Wenn der BF in der Befragung durch die vorsitzende Richterin behauptet, er sei nur deshalb strafrechtlich verurteilt worden, weil er in dem Kaffeehaus verleumdet worden wäre, so stellt sich für die Behörde die Frage, warum der BF am 10.09.2017- sohin kurz nach der behaupteten neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet- nun wieder im römisch 40 . von der Polizei aufgegriffen wurde. Ein solches Verhalten steht im krassen Widerspruch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und ist geeignet, den Wahrheitsgehalt der Angaben in Zweifel zu ziehen. Insbesondere bleibt der BF und die Regierungsvorlage jede Erklärung darüber schuldig, warum der BF das Risiko einer unrechtsmäßigen Einreise in das Bundesgebiet eingegangen ist (der BF besaß zu diesem Zeitpunkt kein Reisedokument) und nicht von Italien aus mit dem Landesgericht in Kontakt trat, respektive sich nicht einfach in Italien, bei der türkischen Vertretung ein gültiges Reisedokument ausstellen ließ. Der BF verneint, im Stande der Untersuchungshaft die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten zu haben und steht diese Behauptung entgegen der Beweis-, und Aktenlage. Es ist durch Judikatur des BVwG und auch des VwGH gesicherte Rechtsprechung, dass die Übermittlung einer in der Amtssprache gehaltenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme rechtlich unbedenklich ist, zumal jeder Insasse einer Justizanstalt durch den sozialen Dienst entsprechende Informationen und Serviceleistungen einfordern kann. Die Behauptung, bei Entlassung aus der Strafhaft in Unkenntnis über das schwebende Verfahrung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme gewesen zu sein, ist somit rechtlich irrelevant, genauso wie die Behauptung der BF sei nach der Strafhaft nach Italien ausgereist. In Ansehung der Artikel 7, 8 und 11 der Rückführrichtlinie ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dann gestattet, wenn vom Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Bezugnehmend auf das strafrechtliche Urteil und die Judikatur des VwGH ist bei der vom BF realisierten Delinquenz jedenfalls von einer massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen. Der BF bekämpfte die Rückkehrentscheidung mittels eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AvG. Dabei darf aus Gründen der Verhandlungsfairness bekannt gegeben werden, dass dieser Antrag mit Bescheid vom 22.09.2017 abgewiesen wurde. Der Regierungsvorlage wurde der Bescheid am heutigen Tage mittels RSb zugestellt. Der BF selbst erhielt den Bescheid am 22.09.2017 um 10:00 Uhr durch Übergabe zugestellt. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens welches der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung untermauerte, wurde eine eskortierte Abschiebung für den 09.10.2017 geplant. Der Sicherungsbedarf zum BF ist evident und wird durch die erwiesene Straffälligkeit und eingestandene Schwarzarbeit (siehe Stellungnahme auf richterliche Befragung) in einem solchen Ausmaß zum Nachteil des BF gewichtet, sodass vom Vorliegen einer ultima ratio Situation auszugehen ist. Die Behörde beantragt die zahlungspflichtige Abweisung der Beschwerde und begehrt einen Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22, a BFV-VG, dass die weitere Anhaltung rechtmäßig und verhältnismäßig ist. (...) BFA: Der BF besitzt ein italienisches Permesso, welches als Voraussetzung ein rechtskräftig negatives abgeschlossenes Asylverfahren hat. Demnach wurde durch die sachlich zuständigen Behörden eines Mitgliedsstaates bereits etwaigen asylrelevanten Vorbringen kein Glauben geschenkt. BF: Der Aufenthaltsort nach meinem Asylansuchen war ein Militärcamp in Italien. Um gegen die Bedingungen dort in Italien zu protestieren, begann ich einen Hungerstreik. Darauf wollten sie mich in die Türkei abschieben. Dort gibt es einen Menschenrechtsverein der mich betreute. Die erwirkten, dass ich das Permesso bekam. R: Ihr Asylantrag wurde in Italien abgelehnt? BF: Ja. R: Wieso haben Sie nicht über Italien versucht an Ihren Reisepass zu kommen? BF: Als ich hierher gebracht wurde hat der XXXX drei Stunden versucht den Ort meines Passes ausfindig zu machen, wie sollte ich als einfacher Mensch meinen Pass finden.BF: Als ich hierher gebracht wurde hat der römisch 40 drei Stunden versucht den Ort meines Passes ausfindig zu machen, wie sollte ich als einfacher Mensch meinen Pass finden. BFA: Aus Sicht des BFA ist es für mich ein klarer Widerspruch, da zum einen behauptet wird die Einreise im September 2017 habe lediglich der Einholung des Reisedokuments gedient, zum anderen auf Vorhalt der Vorsitzenden Richterin der BF meint, "wie sollte ich als einfacher Mensch zum Reisepass kommen wenn sich dies sogar für das BFA schwierig gestaltete". Aus AS 142 geht hervor, dass auch das derzeit gültige Reisedokument am 29.04.2015 im türkischen Konsulat in Rom ausgestellt wurde. (...) R: Wieso brauchen Sie einen türkischen Reisepass? BF: Die italienische Behörde hat uns gedrängt dies zu tun. (...) BFA: Die Annahme der Vorsitzenden Richterin steht im Einklang mit den behördlichen Erfahrungswerten. In den Fällen, in denen vermeintlich verfolgte Schutzsuchende eines Reisedokuments bedürfen, wird durch die italienischen Behörden problemlos ein italienischer Fremdenpass ausgestellt, welcher zusammen mit dem italienischen Aufenthaltstitel einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat für die Dauer von 90 Tagen zu touristischen Zwecken erlaubt. Es kann daher aus behördlicher Sicht kein zwingender Grund erkannt werden dass der BF sich einer Gefahr zur Erlangung eines türkischen Reisedokumentes aussetzen sollte."

  1. Mit Eingabe vom 25.09.2017 beantragte die Rechtsvertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des am 22.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  2. Ergänzend ist festzuhalten, dass der BF am 28.09.2017 sowie am 05.10.2017 erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen wurde. Die Einvernahme am 05.10.2017 gestaltete sich u.a. wie folgt: "Nach derzeitigem Stand ist geplant, Sie am 09.10.2017 eskortiert in die Türkei außer Landes zu bringen. A: Ich verweigere weiterhin die Ausreise in die Türkei und werde alles unternehmen, damit ich nicht in die Türkei abgeschoben werde. Dies aus dem Grund, da ich nun ja weiß, dass ich Europaverbot habe und es mir deshalb nicht mehr möglich sein wird, nach Europa einzureisen. V: Sie werden ausdrücklich gefragt, ob Sie sich in Ihrem Heimatland der Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt fühlen! A: Mich interessiert das nicht. Ich glaube Ihnen nichts. Ich werde wie gesagt alles Erdenkliche unternehmen, dass ich nicht in die Türkei abgeschoben werde, da ich befürchte, nicht mehr in Europa einreisen zu können. V: Es ist der Behörde nicht erklärlich, warum Sie diese ablehnende Haltung einnehmen! Sie werden ausdrücklich gefragt, ob Ihnen in der Türkei die Todesstrafe droht! A: Nein! Ich gebe keine Antworten mehr! V: Sie werden ausdrücklich gefragt, ob Ihnen auf Grund ethnischer Zugehörigkeit, Ihrer Religion, aus politischen oder sonst denkbaren Gründen in der Türkei irgendeine Art von Verfolgung droht! A: Sie haben kein Recht mich hier anzuhalten! Die Gerichte in Österreich bestätigen ja nur das, was die Polizei sagt. So wird hier gearbeitet. V: Sie wurden aber durch das BVwG bereits über die Rechtslage belehrt! A: Ich habe meine Rechte! Sie sind ein Nazi! Ich werde mit dem türkischen Konsulat in Kontakt treten! Anmerkung: der Fremde erhebt sich und verlässt den Vernehmungsraum ungenehmigt. Er bricht die ns Einvernahme ab und zeigt solcher Art ein weiteres Mal seine Unkooperativität."
  3. Der BF wurde am 09.10.2017 begleitet in die Türkei überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX , und ist türkischer Staatsangehöriger. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein .Der BF führt die im Spruch angeführte Identität römisch 40 , und ist türkischer Staatsangehöriger. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein . Am 25.01.2017 wurde die Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 20.04.2017, RK 18.07.2017, § 28a

(1)5. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 23.01.2017, Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre - auf. Der BF befand sich von 24.01.2017 bis 21.07.2017 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.Am 25.01.2017 wurde die Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.04.2017, RK 18.07.2017, Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 23.01.2017, Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre - auf. Der BF befand sich von 24.01.2017 bis 21.07.2017 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Der BF wurde informiert - noch in der Justizanstalt XXXX befindlich - dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant ist und er wurde aufgefordert, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem BF am 30.01.2017 zugestellt. Der BF gab keine Stellungnahme innerhalb der vorgesehenen Frist ab. Der BF verfügte nach seiner Haftentlassung über keine behördliche Meldung und tauchte unter. Der BF konnte seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht in geeigneter Art und Weise nachweisen.Der BF wurde informiert - noch in der Justizanstalt römisch 40 befindlich - dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant ist und er wurde aufgefordert, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem BF am 30.01.2017 zugestellt. Der BF gab keine Stellungnahme innerhalb der vorgesehenen Frist ab. Der BF verfügte nach seiner Haftentlassung über keine behördliche Meldung und tauchte unter. Der BF konnte seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht in geeigneter Art und Weise nachweisen. Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 572005, BGBl. I Nr.100/2005 (Asyl

G) idgF, nicht erteilt.

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die TÜRKEI zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde

§ 23Zustell

G durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die TÜRKEI zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde

Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Im Zuge einer Amtshandlung der LPD XXXX vom 11.09.2017, wurde der rechtswidrige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, sowie das gegen ihn bestehende Einreiseverbot festgestellt.Im Zuge einer Amtshandlung der LPD römisch 40 vom 11.09.2017, wurde der rechtswidrige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, sowie das gegen ihn bestehende Einreiseverbot festgestellt. Mit im Spruch angeführtem Mandatsbescheid der Verwaltungsbehörde wurde am 12.09.2017 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Schubhaft angeordnet. Der BF verweigerte bei der Übernahme des Bescheides die Unterschrift. Der BF befand sich von 12.09.2017 bis 09.10.2017 in Schubhaft. Diese wurde im PAZ Wien XXXX vollzogen. Der BF wurde am 09.10.2017 begleitet in die Türkei überstellt.Mit im Spruch angeführtem Mandatsbescheid der Verwaltungsbehörde wurde am 12.09.2017 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Schubhaft angeordnet. Der BF verweigerte bei der Übernahme des Bescheides die Unterschrift. Der BF befand sich von 12.09.2017 bis 09.10.2017 in Schubhaft. Diese wurde im PAZ Wien römisch 40 vollzogen. Der BF wurde am 09.10.2017 begleitet in die Türkei überstellt. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2017 gestaltete sich u.a. wie folgt: "BF: Ich möchte einige Informationen erklären. Erstens bei der XXXX meldet man sich nur an. Dort wird nur eine Adresse wo der Betroffene übernachten kann ausgehändigt. Beherbergt wird dort aber niemand."BF: Ich möchte einige Informationen erklären. Erstens bei der römisch 40 meldet man sich nur an. Dort wird nur eine Adresse wo der Betroffene übernachten kann ausgehändigt. Beherbergt wird dort aber niemand. Zweitens: Ich versuche einen Gerechtigkeitskampf. Ich habe Kontakt mit einem Rechtsanwalt, er soll mir nicht nur meinen Pass beschaffen, sondern auch die Daten von einer betroffenen Person herausfinden in welcher Zeit der betroffene Haft war. Wenn es in diesem Land eine Möglichkeit gibt, dass inhaftierte Personen Freigang haben um Drogen zu kaufen, dann kann man mich damit beschuldigen. (...) BFA: (...) Ob der BF nach Beendigung der Strafhaft tatsächlich nach Italien ausgereist war, bleibt auch im Rahmen der heutigen Verhandlung im Dunkeln. Weder kann der BF einen Sachbeweis führen für die erfolgte Ausreise, noch die Behörde für das Gegenteil. Es wurde jedoch via dem Polizeikooperationszentrum XXXX in Erfahrung gebracht, dass der BF ab Juli 2017 in Italien behördlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Behörde unterstellt den Angaben des BF den Charakter von Schutzbehauptungen und begründet dies wie folgt:BFA: (...) Ob der BF nach Beendigung der Strafhaft tatsächlich nach Italien ausgereist war, bleibt auch im Rahmen der heutigen Verhandlung im Dunkeln. Weder kann der BF einen Sachbeweis führen für die erfolgte Ausreise, noch die Behörde für das Gegenteil. Es wurde jedoch via dem Polizeikooperationszentrum römisch 40 in Erfahrung gebracht, dass der BF ab Juli 2017 in Italien behördlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Behörde unterstellt den Angaben des BF den Charakter von Schutzbehauptungen und begründet dies wie folgt: Wenn der BF in der Befragung durch die vorsitzende Richterin behauptet, er sei nur deshalb strafrechtlich verurteilt worden, weil er in dem Kaffeehaus verleumdet worden wäre, so stellt sich für die Behörde die Frage, warum der BF am 10.09.2017- sohin kurz nach der behaupteten neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet- nun wieder im XXXX . von der Polizei aufgegriffen wurde. Ein solches Verhalten steht im krassen Widerspruch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und ist geeignet, den Wahrheitsgehalt der Angaben in Zweifel zu ziehen. Insbesondere bleibt der BF und die RV jede Erklärung darüber schuldig, warum der BF das Risiko einer unrechtsmäßigen Einreise in das Bundesgebiet eingegangen ist (der BF besaß zu diesem Zeitpunkt kein Reisedokument) und nicht von Italien aus mit dem Landesgericht in Kontakt trat, respektive sich nicht einfach in Italien, bei der türkischen Vertretung ein gültiges Reisedokument ausstellen ließ. Der BF verneint, im Stande der Untersuchungshaft die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten zu haben und steht diese Behauptung entgegen der Beweis-, und Aktenlage. Es ist durch Judikatur des BVwG und auch des VwGH gesicherte Rechtsprechung, dass die Übermittlung einer in der Amtssprache gehaltenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme rechtlich unbedenklich ist, zumal jeder Insasse einer Justizanstalt durch den sozialen Dienst entsprechende Informationen und Serviceleistungen einfordern kann. Die Behauptung, bei Entlassung aus der Strafhaft in Unkenntnis über das schwebende Verfahrung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme gewesen zu sein, ist somit rechtlich irrelevant, genauso wie die Behauptung der BF sei nach der Strafhaft nach Italien ausgereist. In Ansehung der Art. 7, 8 und 11 der Rückführrichtlinie ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dann gestattet, wenn vom Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Bezugnehmend auf das strafrechtliche Urteil und die Judikatur des VwGH ist bei der vom BF realisierten Delinquenz jedenfalls von einer massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen.Wenn der BF in der Befragung durch die vorsitzende Richterin behauptet, er sei nur deshalb strafrechtlich verurteilt worden, weil er in dem Kaffeehaus verleumdet worden wäre, so stellt sich für die Behörde die Frage, warum der BF am 10.09.2017- sohin kurz nach der behaupteten neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet- nun wieder im römisch 40 . von der Polizei aufgegriffen wurde. Ein solches Verhalten steht im krassen Widerspruch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und ist geeignet, den Wahrheitsgehalt der Angaben in Zweifel zu ziehen. Insbesondere bleibt der BF und die Regierungsvorlage jede Erklärung darüber schuldig, warum der BF das Risiko einer unrechtsmäßigen Einreise in das Bundesgebiet eingegangen ist (der BF besaß zu diesem Zeitpunkt kein Reisedokument) und nicht von Italien aus mit dem Landesgericht in Kontakt trat, respektive sich nicht einfach in Italien, bei der türkischen Vertretung ein gültiges Reisedokument ausstellen ließ. Der BF verneint, im Stande der Untersuchungshaft die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten zu haben und steht diese Behauptung entgegen der Beweis-, und Aktenlage. Es ist durch Judikatur des BVwG und auch des VwGH gesicherte Rechtsprechung, dass die Übermittlung einer in der Amtssprache gehaltenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme rechtlich unbedenklich ist, zumal jeder Insasse einer Justizanstalt durch den sozialen Dienst entsprechende Informationen und Serviceleistungen einfordern kann. Die Behauptung, bei Entlassung aus der Strafhaft in Unkenntnis über das schwebende Verfahrung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme gewesen zu sein, ist somit rechtlich irrelevant, genauso wie die Behauptung der BF sei nach der Strafhaft nach Italien ausgereist. In Ansehung der Artikel 7, 8 und 11 der Rückführrichtlinie ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dann gestattet, wenn vom Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Bezugnehmend auf das strafrechtliche Urteil und die Judikatur des VwGH ist bei der vom BF realisierten Delinquenz jedenfalls von einer massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen. (...) BFA: Der BF besitzt ein italienisches Permesso, welches als Voraussetzung ein rechtskräftig negatives abgeschlossenes Asylverfahren hat. Demnach wurde durch die sachlich zuständigen Behörden eines Mitgliedsstaates bereits etwaigen asylrelevanten Vorbringen kein Glauben geschenkt. (...) R: Ihr Asylantrag wurde in Italien abgelehnt? BF: Ja." Der BF verfügte in Österreich über keine familiären, legalen beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Aufgrund des Vorverhaltens des BF sowie dessen Aussagen im Rahmen der Einvernahme und der mündlichen Verhandlung war von Fluchtgefahr auszugehen. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität römisch 40 , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Feststellungen zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruhen einerseits darauf, dass der BF - noch in der Justizanstalt XXXX befindlich - informiert wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant ist und er aufgefordert wurde, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF gab keine Stellungnahme innerhalb der vorgesehenen Frist ab. Er verfügte in weiterer Folge nach seiner Haftentlassung über keine behördliche Meldung und tauchte unter. Andererseits darauf, dass er seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht in geeigneter Art und Weise nachweisen konnte. Weiters brachte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA u.a. vor:Die Feststellungen zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruhen einerseits darauf, dass der BF - noch in der Justizanstalt römisch 40 befindlich - informiert wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant ist und er aufgefordert wurde, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF gab keine Stellungnahme innerhalb der vorgesehenen Frist ab. Er verfügte in weiterer Folge nach seiner Haftentlassung über keine behördliche Meldung und tauchte unter. Andererseits darauf, dass er seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht in geeigneter Art und Weise nachweisen konnte. Weiters brachte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA u.a. vor: "Ich unterschreibe auch nichts. Sie werden mich nicht abschieben." Darüber hinaus können die Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung - u. a. nach Italien ausgereist zu sein - durch keinerlei Beweis untermauert werden, sind nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, legalen beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung nicht substanziiert entgegengetreten ist. 3. Rechtliche Beurteilung:

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet wie folgt:Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet wie folgt:

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. § 76 FPG idF BGBL I Nr. 70/2015 lautete:Paragraph 76, FPG in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 70 aus 2015, lautete:
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. § 52 Abs 6 FPG idgF lautet:Paragraph 52, Absatz 6, FPG idgF lautet: Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da

§ 56(3) leg.

cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des

  1. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da

Paragraph 56,

(3)leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des
  1. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Es galt die Abschiebung des BF in die Türkei zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.Es galt die Abschiebung des BF in die Türkei zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stützte, andererseits auch die in Absatz 3, leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte. § 52 Abs 6 FPG idgF lautet wie folgt: Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.Paragraph 52, Absatz 6, FPG idgF lautet wie folgt: Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. Die Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, hat der Drittstaatsangehörige in geeigneter Art und Weise nachzuweisen. Dies kann insbesondere durch Vorstelligwerden bei einer Behörde im betreffenden Mitgliedstaat und dortige Vorlage des Aufenthaltstitels geschehen (ErläutRV (BGBl I 2011/38) zu § 52 Abs. 2 alte Fassung).Die Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, hat der Drittstaatsangehörige in geeigneter Art und Weise nachzuweisen. Dies kann insbesondere durch Vorstelligwerden bei einer Behörde im betreffenden Mitgliedstaat und dortige Vorlage des Aufenthaltstitels geschehen (ErläutRV (BGBl römisch eins 2011/38) zu Paragraph 52, Absatz 2, alte Fassung). Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Die Schubhaftbehörde ist nur gehalten zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende durchsetzbare Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Trifft dies zu, so ist sie an dessen Bestehen gebunden und hat davon auszugehen. Das gilt nicht nur für den unabhängigen Verwaltungssenat bei der Beurteilung einer Schubhaftbeschwerde (Hinweis E 30. Oktober 2003, 2003/02/0161), sondern auch für eine die Schubhaft (für einen späteren Zeitpunkt) anordnende Behörde (VwGH 31.08.2006, 2004/21/0138). Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019). Im Schubhaftverfahren darf die strafgerichtliche Vergangenheit des Fremden in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen werden (vgl. E 17. März 2009, 2007/21/0542; E 22. Juni 2006, 2006/21/0081; E 28. Juni 2007, 2004/21/0003) (VwGH 2.10.2012, 2010/21/0094).Im Schubhaftverfahren darf die strafgerichtliche Vergangenheit des Fremden in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen werden vergleiche E 17. März 2009, 2007/21/0542; E 22. Juni 2006, 2006/21/0081; E 28. Juni 2007, 2004/21/0003) (VwGH 2.10.2012, 2010/21/0094). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein. Am 25.01.2017 wurde die Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde. Der BF befand sich von 24.01.2017 bis 21.07.2017 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Der BF wurde informiert - noch in der Justizanstalt XXXX befindlich - dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant ist und er wurde aufgefordert, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem BF am 30.01.2017 zugestellt. Der BF gab keine Stellungnahme innerhalb der vorgesehenen Frist ab. Der BF verfügte nach seiner Haftentlassung über keine behördliche Meldung und tauchte unter.Der BF befand sich von 24.01.2017 bis 21.07.2017 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Der BF wurde informiert - noch in der Justizanstalt römisch 40 befindlich - dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant ist und er wurde aufgefordert, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem BF am 30.01.2017 zugestellt. Der BF gab keine Stellungnahme innerhalb der vorgesehenen Frist ab. Der BF verfügte nach seiner Haftentlassung über keine behördliche Meldung und tauchte unter. Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 572005, BGBl. I Nr.100/2005 (Asyl

G) idgF, nicht erteilt.

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die TÜRKEI zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde

§ 23Zustell

G durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die TÜRKEI zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde

Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Folgendes Verhalten begründete Fluchtgefahr: Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF -Strichaufzählung Der BF wurde informiert - noch in der Justizanstalt XXXX befindlich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant ist und er wurde aufgefordert, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab und tauchte in weiterer Folge nach seiner Entlassung unter;Der BF wurde informiert - noch in der Justizanstalt römisch 40 befindlich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant ist und er wurde aufgefordert, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab und tauchte in weiterer Folge nach seiner Entlassung unter; -Strichaufzählung Der BF wurde im Rahmen einer Zufallskontrolle am 11.09.2017 aufgegriffen; -Strichaufzählung Die niederschriftliche Einvernahme am 12.09.2017 mit dem BF vor dem BFA gestaltete sich wie folgt: "F: Wo haben Sie bis dato Unterkunft genommen - die Begriffe ZMR und Meldegesetz werden erklärt? A: Ich bin am Sonntag dem 10.09.2017 nach Österreich gekommen, weil Ich am Montag dem 11.09.2017 meinen Pass abholen wollte, ich wollte bei der XXXX auf der XXXX Unterkunft nehmen, Ich wollte dort übernachtet. V: Wo haben Sie von Sonntag auf Montag geschlafen? Ich war im Kaffeehaus.A: Ich bin am Sonntag dem 10.09.2017 nach Österreich gekommen, weil Ich am Montag dem 11.09.2017 meinen Pass abholen wollte, ich wollte bei der römisch 40 auf der römisch 40 Unterkunft nehmen, Ich wollte dort übernachtet. V: Wo haben Sie von Sonntag auf Montag geschlafen? Ich war im Kaffeehaus. V: Was haben Sie am Montag dem 11.09.2017 zwischen 07:30 Uhr und 15:30 Uhr gemacht? Freunde von mir haben mir einen Anwalt organsiert und einen Termin ausgemacht und Ich habe den auf Nachricht gewartet. V: Wofür brauchen Sie einen Anwalt, um Ihren Reisepass zu holen? ich kenne mich nicht aus mit Behördenwegen. V: Ist Ihr Reisepass noch gültig? Ja noch ca. ein Jahr. V: Können Sie den Zeitpunkt Ihrer Einreise belegen? Nein Ich habe mein Ticket weggeschmissen."; -Strichaufzählung Der BF brachte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA weiters vor: "Ich unterschreibe auch nichts. Sie werden mich nicht abschieben."; -Strichaufzählung Der BF konnte seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht in geeigneter Art und Weise nachweisen; -Strichaufzählung Die Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung - u.a. nach Italien ausgereist zu sein - können durch keinerlei Beweis untermauert werden, sind nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten; -Strichaufzählung Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 20.04.2017, RK 18.07.2017, § 28a

(1)5. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 23.01.2017, Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre - auf. Der BF befand sich von 24.01.2017 bis 21.07.2017 in der Justizanstalt XXXX ;Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.04.2017, RK 18.07.2017, Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 23.01.2017, Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre - auf. Der BF befand sich von 24.01.2017 bis 21.07.2017 in der Justizanstalt römisch 40 ; -Strichaufzählung Der BF verweigerte bei der Übernahme des Mandatsbescheides die Unterschrift; -Strichaufzählung Der BF kann aufgrund fehlender Barmittel nicht selbstständig das Land verlassen; -Strichaufzählung Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig; davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise in die Türkei zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erwies sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der Abschiebung entziehen könnte. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall schied mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall schied mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnete dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnete dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergab daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen. Die Anhaltung in Schubhaft ab 12.09.2017 erwies sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Der BF verfügte über ein soziales Netz im Bundesgebiet, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte. Im Falle des BF lag aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr vor; wegen seines Vorverhaltens konnte auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wurde, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen. Den oben unter Punkt A.I. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kam auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF im Anschluss an seine Strafhaft untertauchte, nur durch eine Zufallskontrolle aufgegriffen wurde und er seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht in geeigneter Art und Weise nachweisen konnte. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erwies sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Die Anordnung eines gelinderen Mittels

§ 77

FPG erwies sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, FPG erwies sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergab somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei stand (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung war auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.

  1. 2006/21/0389). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes stand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.
  2. 2009/21/0047).Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes stand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.
  3. 2009/21/0047). Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erwies sich daher zum Zweck der Sicherung der begleiteten Überstellung am 09.10.2017 in die Türkei als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft konnte somit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Anträge auf Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten: [...] 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 zuzusprechen. In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei

§ 35Abs. 3 Vw

GVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.). Zu Spruchpunkt V.: (Zuspruch / Ersatz der Eingabengebühr):Zu Spruchpunkt römisch fünf.: (Zuspruch / Ersatz der Eingabengebühr): Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen: § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

§ 1BVw

G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV besteht. Der Antrag auf Zuspruch / Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des § 35 VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.Der Antrag auf Zuspruch / Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des Paragraph 35, VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch keine inhaltlichen Bedenken bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). Zu B) Zulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen. Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen: "Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom

  1. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom
  2. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom
  3. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom
  4. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom
  5. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom
  6. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom
  7. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom
  8. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom
  9. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom
  10. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom
  11. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom
  12. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom
  13. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom
  14. April 2015, Ra 2015/17/0005)." Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.