F i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG i.V.m. § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird
G idgF zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird
Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 12.09.2017 um 14:00 Uhr, wurde über den BF
F iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl NR. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 12.09.2017 um 14:00 Uhr, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt NR. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im gegenständlichen Verfahren wurde der BF am 12.09.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen. Die Einvernahme nahm u.a. entscheidungswesentlich den folgenden Verlauf: "Am 11.09.2017 wurden Sie durch Beamte der LPD XXXX im Zuge einer Kontrolle vor Ort A- XXXX , XXXX angetroffen und wurde dabei festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Gegen Ihre Person besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem auf 6 Jahre befristeten Einreiseverbot. Die Entscheidung der hs. Behörde wurde gem. § 23 Zustellgesetz im Akt zugestellt und erwuchs unangefochten per 17.08.2017 in Rechtskraft I. Instanz. Eine Aufrechte Meldung im Bundesgebiet iSd ZMR liegt zu Ihrer Person nicht vor. Im Weiteren wurde durch die hs. Behörde, aufgrund der Sachlage, Ihre Festnahme iSd § 40 BFA-VG verfügt und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst."Am 11.09.2017 wurden Sie durch Beamte der LPD römisch 40 im Zuge einer Kontrolle vor Ort A- römisch 40 , römisch 40 angetroffen und wurde dabei festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Gegen Ihre Person besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 6 Jahre befristeten Einreiseverbot. Die Entscheidung der hs. Behörde wurde gem. Paragraph 23, Zustellgesetz im Akt zugestellt und erwuchs unangefochten per 17.08.2017 in Rechtskraft römisch eins. Instanz. Eine Aufrechte Meldung im Bundesgebiet iSd ZMR liegt zu Ihrer Person nicht vor. Im Weiteren wurde durch die hs. Behörde, aufgrund der Sachlage, Ihre Festnahme iSd Paragraph 40, BFA-VG verfügt und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst. Im Wege der niederschriftlichen Einvernahme am heutigen Tag geben Sie an: Beginn des Ermittlungsverfahrens F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich heiße XXXX geboren am XXXX Ich bin Staatsangehöriger der Türkei.A: Ich heiße römisch 40 geboren am römisch 40 Ich bin Staatsangehöriger der Türkei. F: Was machen Sie in Österreich? A: Ich bin hier weil ich meinen Reisepass brauche. V: Wo ist Ihr Reisepass? Bei der Polizei, die hat mir den Reisepass abgenommen als ich verhaftet worden bin. Das war bevor ich ins Gefängnis gekommen bin. F: Sind Sie im Besitz von Dokumenten wie Reisepass und/oder Personalausweis? A: Ja Ich habe einen Reisepass. V: Wo ist Ihr türkischer Nüfus? Der ist hier bei mir. V: Sicher? Ich weiß es nicht wirklich. F: Sind Sie in einem anderen EU-Staat zum Aufenthalt berechtigt? A: Ja in Italien. Mein Aufenthalt ist noch ein Jahr gültig. (...) F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich? A: Ich habe keine Cent. V: Wie wollten Sie dann in dem Kaffeehaus bezahlen wo Sie angetroffen und festgenommen wurden? Ich hatte nur einen Kaffee und auf diesen Kaffee wurde ich eingeladen. F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse dar, Familienstand, Kinder etc. und Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet? A: Ich bin ledig und habe keine Kinder, nein Ich habe niemanden in Österreich. F: Wo haben Sie bis dato Unterkunft genommen - die Begriffe ZMR und Meldegesetz werden erklärt? A: Ich bin am Sonntag dem 10.09.2017 nach Österreich gekommen, weil Ich am Montag dem 11.09.2017 meinen Pass abholen wollte, ich wollte bei der XXXX auf der XXXX Unterkunft nehmen, ich wollte dort übernachtet. V: Wo haben Sie von Sonntag auf Montag geschlafen? Ich war im Kaffeehaus.A: Ich bin am Sonntag dem 10.09.2017 nach Österreich gekommen, weil Ich am Montag dem 11.09.2017 meinen Pass abholen wollte, ich wollte bei der römisch 40 auf der römisch 40 Unterkunft nehmen, ich wollte dort übernachtet. V: Wo haben Sie von Sonntag auf Montag geschlafen? Ich war im Kaffeehaus. V: Was haben Sie am Montag dem 11.09.2017 zwischen 07:30 Uhr und 15:30 Uhr gemacht? Freunde von mir haben mir einen Anwalt organsiert und einen Termin ausgemacht und Ich habe den auf Nachricht gewartet. V: Wofür brauchen Sie einen Anwalt, um Ihren Reisepass zu holen? ich kenne mich nicht aus mit Behördenwegen. V: Ist Ihr Reisepass noch gültig? Ja noch ca. ein Jahr. V: Können Sie den Zeitpunkt Ihrer Einreise belegen? Nein Ich habe mein Ticket weggeschmissen. (...) Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als verhältnismäßig anzusehen. Ihr durch das Gericht festgestelltes Fehlverhalten stellt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, die körperliche Unversehrtheit Dritter sowie für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Im Sinne der aktuellen Judikatur gilt, bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren.Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als verhältnismäßig anzusehen. Ihr durch das Gericht festgestelltes Fehlverhalten stellt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, die körperliche Unversehrtheit Dritter sowie für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Im Sinne der aktuellen Judikatur gilt, bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Es ist im Weiteren die Absicht der hs. Behörde Sie aufgrund Ihres Verhaltens iVm der rechtskräftigen und durchsetzbaren Entscheidung der hs. Behörde Sie innerhalb der nächsten 4 Wochen, vorbehaltlich der Gültigkeitsdauer Ihres Reisedokuments, begleitet in die Türkei abzuschieben. Eine begleitete Abschiebung ist notwendig, da Sie bereits jetzt mehrfach zum Ausdruck gebracht haben, sich an diesem Vorgang nicht beteiligen bzw. mitwirken zu wollen, sohin eine unbegleitete Abschiebung auszuschließen ist. Aufgrund der zeitnahen Abschiebung ist die Verhängung der Schubhaft auch in jedem Fall verhältnismäßig.Es ist im Weiteren die Absicht der hs. Behörde Sie aufgrund Ihres Verhaltens in Verbindung mit der rechtskräftigen und durchsetzbaren Entscheidung der hs. Behörde Sie innerhalb der nächsten 4 Wochen, vorbehaltlich der Gültigkeitsdauer Ihres Reisedokuments, begleitet in die Türkei abzuschieben. Eine begleitete Abschiebung ist notwendig, da Sie bereits jetzt mehrfach zum Ausdruck gebracht haben, sich an diesem Vorgang nicht beteiligen bzw. mitwirken zu wollen, sohin eine unbegleitete Abschiebung auszuschließen ist. Aufgrund der zeitnahen Abschiebung ist die Verhängung der Schubhaft auch in jedem Fall verhältnismäßig. F: Möchten sie dazu noch etwas sagen? A: Nein." 2. Mit dem am 18.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 18.09.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde u.a. neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und dem Ersatz der Aufwendungen
der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, beantragt, dass BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen.
Zustellgesetz jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde mitteilen, langte eine solche Mittelung niemals hieramts ein. Da das Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendeten Maßnahme eingeleitet und mangels ergangener Stellungnahme entscheidungsreif war, wurde am 02.08.2017 eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbot
2 Zustellgesetz im Akt hinterlegt. Ich verweise auf die AS 48. Sämtliche Verfahrensvorschriften hinsichtlich einer Einholung einer Meldeauskunft wurden eingehalten ( AS 49, sowie AS 78 und 79) und erwuchs die aufenthaltsbeendete Maßnahme letztendlich unangefochten in Rechtskraft letzter Instanz. Ob der BF nach Beendigung der Strafhaft tatsächlich nach Italien ausgereist war, bleibt auch im Rahmen der heutigen Verhandlung im Dunkeln. Weder kann der BF einen Sachbeweis führen für die erfolgte Ausreise, noch die Behörde für das Gegenteil. Es wurde jedoch via dem Polizeikooperationszentrum XXXX in Erfahrung gebracht, dass der BF ab Juli 2017 in Italien behördlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Behörde unterstellt den Angaben des BF den Charakter von Schutzbehauptungen und begründet dies wie folgt: Wenn der BF in der Befragung durch die vorsitzende Richterin behauptet, er sei nur deshalb strafrechtlich verurteilt worden, weil er in dem Kaffeehaus verleumdet worden wäre, so stellt sich für die Behörde die Frage, warum der BF am 10.09.2017- sohin kurz nach der behaupteten neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet- nun wieder im XXXX . von der Polizei aufgegriffen wurde. Ein solches Verhalten steht im krassen Widerspruch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und ist geeignet, den Wahrheitsgehalt der Angaben in Zweifel zu ziehen. Insbesondere bleibt der BF und die RV jede Erklärung darüber schuldig, warum der BF das Risiko einer unrechtsmäßigen Einreise in das Bundesgebiet eingegangen ist (der BF besaß zu diesem Zeitpunkt kein Reisedokument) und nicht von Italien aus mit dem Landesgericht in Kontakt trat, respektive sich nicht einfach in Italien, bei der türkischen Vertretung ein gültiges Reisedokument ausstellen ließ. Der BF verneint, im Stande der Untersuchungshaft die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten zu haben und steht diese Behauptung entgegen der Beweis-, und Aktenlage. Es ist durch Judikatur des BVwG und auch des VwGH gesicherte Rechtsprechung, dass die Übermittlung einer in der Amtssprache gehaltenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme rechtlich unbedenklich ist, zumal jeder Insasse einer Justizanstalt durch den sozialen Dienst entsprechende Informationen und Serviceleistungen einfordern kann. Die Behauptung, bei Entlassung aus der Strafhaft in Unkenntnis über das schwebende Verfahrung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme gewesen zu sein, ist somit rechtlich irrelevant, genauso wie die Behauptung der BF sei nach der Strafhaft nach Italien ausgereist. In Ansehung der Art. 7, 8 und 11 der Rückführrichtlinie ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dann gestattet, wenn vom Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Bezugnehmend auf das strafrechtliche Urteil und die Judikatur des VwGH ist bei der vom BF realisierten Delinquenz jedenfalls von einer massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen. Der BF bekämpfte die Rückkehrentscheidung mittels eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
G. Dabei darf aus Gründen der Verhandlungsfairness bekannt gegeben werden, dass dieser Antrag mit Bescheid vom 22.09.2017 abgewiesen wurde. Der RV wurde der Bescheid am heutigen Tage mittels RSb zugestellt. Der BF selbst erhielt den Bescheid am 22.09.2017 um 10:00 Uhr durch Übergabe zugestellt. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens welches der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung untermauerte, wurde eine eskortierte Abschiebung für den 09.10.2017 geplant. Der Sicherungsbedarf zum BF ist evident und wird durch die erwiesene Straffälligkeit und eingestandene Schwarzarbeit (siehe Stellungnahme auf richterliche Befragung) in einem solchen Ausmaß zum Nachteil des BF gewichtet, sodass vom Vorliegen einer ultima ratio Situation auszugehen ist. Die Behörde beantragt die zahlungspflichtige Abweisung der Beschwerde und begehrt einen Fortsetzungsausspruch
a BFV-VG, dass die weitere Anhaltung rechtmäßig und verhältnismäßig ist.BFA: Die Behörde erlangte am 25.01.2017 Kenntnis, dass gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt worden war. Eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nachweislich am 30.01.2017 zu eigenen Handen zugestellt (AS 5). Nach Eintritt der Rechtskraft langte das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 am 26.07.2017 postalisch bei der Behörde ein, wobei der BF bereits am 21.07.2017 enthaftet worden war. Entgegen des klaren Hinweises in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, der BF solle
Paragraph 8, Zustellgesetz jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde mitteilen, langte eine solche Mittelung niemals hieramts ein. Da das Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendeten Maßnahme eingeleitet und mangels ergangener Stellungnahme entscheidungsreif war, wurde am 02.08.2017 eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbot
Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz im Akt hinterlegt. Ich verweise auf die AS 48. Sämtliche Verfahrensvorschriften hinsichtlich einer Einholung einer Meldeauskunft wurden eingehalten ( AS 49, sowie AS 78 und 79) und erwuchs die aufenthaltsbeendete Maßnahme letztendlich unangefochten in Rechtskraft letzter Instanz. Ob der BF nach Beendigung der Strafhaft tatsächlich nach Italien ausgereist war, bleibt auch im Rahmen der heutigen Verhandlung im Dunkeln. Weder kann der BF einen Sachbeweis führen für die erfolgte Ausreise, noch die Behörde für das Gegenteil. Es wurde jedoch via dem Polizeikooperationszentrum römisch 40 in Erfahrung gebracht, dass der BF ab Juli 2017 in Italien behördlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Behörde unterstellt den Angaben des BF den Charakter von Schutzbehauptungen und begründet dies wie folgt: Wenn der BF in der Befragung durch die vorsitzende Richterin behauptet, er sei nur deshalb strafrechtlich verurteilt worden, weil er in dem Kaffeehaus verleumdet worden wäre, so stellt sich für die Behörde die Frage, warum der BF am 10.09.2017- sohin kurz nach der behaupteten neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet- nun wieder im römisch 40 . von der Polizei aufgegriffen wurde. Ein solches Verhalten steht im krassen Widerspruch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und ist geeignet, den Wahrheitsgehalt der Angaben in Zweifel zu ziehen. Insbesondere bleibt der BF und die Regierungsvorlage jede Erklärung darüber schuldig, warum der BF das Risiko einer unrechtsmäßigen Einreise in das Bundesgebiet eingegangen ist (der BF besaß zu diesem Zeitpunkt kein Reisedokument) und nicht von Italien aus mit dem Landesgericht in Kontakt trat, respektive sich nicht einfach in Italien, bei der türkischen Vertretung ein gültiges Reisedokument ausstellen ließ. Der BF verneint, im Stande der Untersuchungshaft die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten zu haben und steht diese Behauptung entgegen der Beweis-, und Aktenlage. Es ist durch Judikatur des BVwG und auch des VwGH gesicherte Rechtsprechung, dass die Übermittlung einer in der Amtssprache gehaltenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme rechtlich unbedenklich ist, zumal jeder Insasse einer Justizanstalt durch den sozialen Dienst entsprechende Informationen und Serviceleistungen einfordern kann. Die Behauptung, bei Entlassung aus der Strafhaft in Unkenntnis über das schwebende Verfahrung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme gewesen zu sein, ist somit rechtlich irrelevant, genauso wie die Behauptung der BF sei nach der Strafhaft nach Italien ausgereist. In Ansehung der Artikel 7, 8 und 11 der Rückführrichtlinie ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dann gestattet, wenn vom Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Bezugnehmend auf das strafrechtliche Urteil und die Judikatur des VwGH ist bei der vom BF realisierten Delinquenz jedenfalls von einer massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen. Der BF bekämpfte die Rückkehrentscheidung mittels eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AvG. Dabei darf aus Gründen der Verhandlungsfairness bekannt gegeben werden, dass dieser Antrag mit Bescheid vom 22.09.2017 abgewiesen wurde. Der Regierungsvorlage wurde der Bescheid am heutigen Tage mittels RSb zugestellt. Der BF selbst erhielt den Bescheid am 22.09.2017 um 10:00 Uhr durch Übergabe zugestellt. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens welches der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung untermauerte, wurde eine eskortierte Abschiebung für den 09.10.2017 geplant. Der Sicherungsbedarf zum BF ist evident und wird durch die erwiesene Straffälligkeit und eingestandene Schwarzarbeit (siehe Stellungnahme auf richterliche Befragung) in einem solchen Ausmaß zum Nachteil des BF gewichtet, sodass vom Vorliegen einer ultima ratio Situation auszugehen ist. Die Behörde beantragt die zahlungspflichtige Abweisung der Beschwerde und begehrt einen Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22, a BFV-VG, dass die weitere Anhaltung rechtmäßig und verhältnismäßig ist. (...) BFA: Der BF besitzt ein italienisches Permesso, welches als Voraussetzung ein rechtskräftig negatives abgeschlossenes Asylverfahren hat. Demnach wurde durch die sachlich zuständigen Behörden eines Mitgliedsstaates bereits etwaigen asylrelevanten Vorbringen kein Glauben geschenkt. BF: Der Aufenthaltsort nach meinem Asylansuchen war ein Militärcamp in Italien. Um gegen die Bedingungen dort in Italien zu protestieren, begann ich einen Hungerstreik. Darauf wollten sie mich in die Türkei abschieben. Dort gibt es einen Menschenrechtsverein der mich betreute. Die erwirkten, dass ich das Permesso bekam. R: Ihr Asylantrag wurde in Italien abgelehnt? BF: Ja. R: Wieso haben Sie nicht über Italien versucht an Ihren Reisepass zu kommen? BF: Als ich hierher gebracht wurde hat der XXXX drei Stunden versucht den Ort meines Passes ausfindig zu machen, wie sollte ich als einfacher Mensch meinen Pass finden.BF: Als ich hierher gebracht wurde hat der römisch 40 drei Stunden versucht den Ort meines Passes ausfindig zu machen, wie sollte ich als einfacher Mensch meinen Pass finden. BFA: Aus Sicht des BFA ist es für mich ein klarer Widerspruch, da zum einen behauptet wird die Einreise im September 2017 habe lediglich der Einholung des Reisedokuments gedient, zum anderen auf Vorhalt der Vorsitzenden Richterin der BF meint, "wie sollte ich als einfacher Mensch zum Reisepass kommen wenn sich dies sogar für das BFA schwierig gestaltete". Aus AS 142 geht hervor, dass auch das derzeit gültige Reisedokument am 29.04.2015 im türkischen Konsulat in Rom ausgestellt wurde. (...) R: Wieso brauchen Sie einen türkischen Reisepass? BF: Die italienische Behörde hat uns gedrängt dies zu tun. (...) BFA: Die Annahme der Vorsitzenden Richterin steht im Einklang mit den behördlichen Erfahrungswerten. In den Fällen, in denen vermeintlich verfolgte Schutzsuchende eines Reisedokuments bedürfen, wird durch die italienischen Behörden problemlos ein italienischer Fremdenpass ausgestellt, welcher zusammen mit dem italienischen Aufenthaltstitel einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat für die Dauer von 90 Tagen zu touristischen Zwecken erlaubt. Es kann daher aus behördlicher Sicht kein zwingender Grund erkannt werden dass der BF sich einer Gefahr zur Erlangung eines türkischen Reisedokumentes aussetzen sollte."
G) idgF, nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde
G durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die TÜRKEI zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde
Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Im Zuge einer Amtshandlung der LPD XXXX vom 11.09.2017, wurde der rechtswidrige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, sowie das gegen ihn bestehende Einreiseverbot festgestellt.Im Zuge einer Amtshandlung der LPD römisch 40 vom 11.09.2017, wurde der rechtswidrige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, sowie das gegen ihn bestehende Einreiseverbot festgestellt. Mit im Spruch angeführtem Mandatsbescheid der Verwaltungsbehörde wurde am 12.09.2017 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Schubhaft angeordnet. Der BF verweigerte bei der Übernahme des Bescheides die Unterschrift. Der BF befand sich von 12.09.2017 bis 09.10.2017 in Schubhaft. Diese wurde im PAZ Wien XXXX vollzogen. Der BF wurde am 09.10.2017 begleitet in die Türkei überstellt.Mit im Spruch angeführtem Mandatsbescheid der Verwaltungsbehörde wurde am 12.09.2017 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Schubhaft angeordnet. Der BF verweigerte bei der Übernahme des Bescheides die Unterschrift. Der BF befand sich von 12.09.2017 bis 09.10.2017 in Schubhaft. Diese wurde im PAZ Wien römisch 40 vollzogen. Der BF wurde am 09.10.2017 begleitet in die Türkei überstellt. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2017 gestaltete sich u.a. wie folgt: "BF: Ich möchte einige Informationen erklären. Erstens bei der XXXX meldet man sich nur an. Dort wird nur eine Adresse wo der Betroffene übernachten kann ausgehändigt. Beherbergt wird dort aber niemand."BF: Ich möchte einige Informationen erklären. Erstens bei der römisch 40 meldet man sich nur an. Dort wird nur eine Adresse wo der Betroffene übernachten kann ausgehändigt. Beherbergt wird dort aber niemand. Zweitens: Ich versuche einen Gerechtigkeitskampf. Ich habe Kontakt mit einem Rechtsanwalt, er soll mir nicht nur meinen Pass beschaffen, sondern auch die Daten von einer betroffenen Person herausfinden in welcher Zeit der betroffene Haft war. Wenn es in diesem Land eine Möglichkeit gibt, dass inhaftierte Personen Freigang haben um Drogen zu kaufen, dann kann man mich damit beschuldigen. (...) BFA: (...) Ob der BF nach Beendigung der Strafhaft tatsächlich nach Italien ausgereist war, bleibt auch im Rahmen der heutigen Verhandlung im Dunkeln. Weder kann der BF einen Sachbeweis führen für die erfolgte Ausreise, noch die Behörde für das Gegenteil. Es wurde jedoch via dem Polizeikooperationszentrum XXXX in Erfahrung gebracht, dass der BF ab Juli 2017 in Italien behördlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Behörde unterstellt den Angaben des BF den Charakter von Schutzbehauptungen und begründet dies wie folgt:BFA: (...) Ob der BF nach Beendigung der Strafhaft tatsächlich nach Italien ausgereist war, bleibt auch im Rahmen der heutigen Verhandlung im Dunkeln. Weder kann der BF einen Sachbeweis führen für die erfolgte Ausreise, noch die Behörde für das Gegenteil. Es wurde jedoch via dem Polizeikooperationszentrum römisch 40 in Erfahrung gebracht, dass der BF ab Juli 2017 in Italien behördlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Behörde unterstellt den Angaben des BF den Charakter von Schutzbehauptungen und begründet dies wie folgt: Wenn der BF in der Befragung durch die vorsitzende Richterin behauptet, er sei nur deshalb strafrechtlich verurteilt worden, weil er in dem Kaffeehaus verleumdet worden wäre, so stellt sich für die Behörde die Frage, warum der BF am 10.09.2017- sohin kurz nach der behaupteten neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet- nun wieder im XXXX . von der Polizei aufgegriffen wurde. Ein solches Verhalten steht im krassen Widerspruch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und ist geeignet, den Wahrheitsgehalt der Angaben in Zweifel zu ziehen. Insbesondere bleibt der BF und die RV jede Erklärung darüber schuldig, warum der BF das Risiko einer unrechtsmäßigen Einreise in das Bundesgebiet eingegangen ist (der BF besaß zu diesem Zeitpunkt kein Reisedokument) und nicht von Italien aus mit dem Landesgericht in Kontakt trat, respektive sich nicht einfach in Italien, bei der türkischen Vertretung ein gültiges Reisedokument ausstellen ließ. Der BF verneint, im Stande der Untersuchungshaft die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten zu haben und steht diese Behauptung entgegen der Beweis-, und Aktenlage. Es ist durch Judikatur des BVwG und auch des VwGH gesicherte Rechtsprechung, dass die Übermittlung einer in der Amtssprache gehaltenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme rechtlich unbedenklich ist, zumal jeder Insasse einer Justizanstalt durch den sozialen Dienst entsprechende Informationen und Serviceleistungen einfordern kann. Die Behauptung, bei Entlassung aus der Strafhaft in Unkenntnis über das schwebende Verfahrung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme gewesen zu sein, ist somit rechtlich irrelevant, genauso wie die Behauptung der BF sei nach der Strafhaft nach Italien ausgereist. In Ansehung der Art. 7, 8 und 11 der Rückführrichtlinie ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dann gestattet, wenn vom Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Bezugnehmend auf das strafrechtliche Urteil und die Judikatur des VwGH ist bei der vom BF realisierten Delinquenz jedenfalls von einer massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen.Wenn der BF in der Befragung durch die vorsitzende Richterin behauptet, er sei nur deshalb strafrechtlich verurteilt worden, weil er in dem Kaffeehaus verleumdet worden wäre, so stellt sich für die Behörde die Frage, warum der BF am 10.09.2017- sohin kurz nach der behaupteten neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet- nun wieder im römisch 40 . von der Polizei aufgegriffen wurde. Ein solches Verhalten steht im krassen Widerspruch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und ist geeignet, den Wahrheitsgehalt der Angaben in Zweifel zu ziehen. Insbesondere bleibt der BF und die Regierungsvorlage jede Erklärung darüber schuldig, warum der BF das Risiko einer unrechtsmäßigen Einreise in das Bundesgebiet eingegangen ist (der BF besaß zu diesem Zeitpunkt kein Reisedokument) und nicht von Italien aus mit dem Landesgericht in Kontakt trat, respektive sich nicht einfach in Italien, bei der türkischen Vertretung ein gültiges Reisedokument ausstellen ließ. Der BF verneint, im Stande der Untersuchungshaft die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten zu haben und steht diese Behauptung entgegen der Beweis-, und Aktenlage. Es ist durch Judikatur des BVwG und auch des VwGH gesicherte Rechtsprechung, dass die Übermittlung einer in der Amtssprache gehaltenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme rechtlich unbedenklich ist, zumal jeder Insasse einer Justizanstalt durch den sozialen Dienst entsprechende Informationen und Serviceleistungen einfordern kann. Die Behauptung, bei Entlassung aus der Strafhaft in Unkenntnis über das schwebende Verfahrung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme gewesen zu sein, ist somit rechtlich irrelevant, genauso wie die Behauptung der BF sei nach der Strafhaft nach Italien ausgereist. In Ansehung der Artikel 7, 8 und 11 der Rückführrichtlinie ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dann gestattet, wenn vom Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Bezugnehmend auf das strafrechtliche Urteil und die Judikatur des VwGH ist bei der vom BF realisierten Delinquenz jedenfalls von einer massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen. (...) BFA: Der BF besitzt ein italienisches Permesso, welches als Voraussetzung ein rechtskräftig negatives abgeschlossenes Asylverfahren hat. Demnach wurde durch die sachlich zuständigen Behörden eines Mitgliedsstaates bereits etwaigen asylrelevanten Vorbringen kein Glauben geschenkt. (...) R: Ihr Asylantrag wurde in Italien abgelehnt? BF: Ja." Der BF verfügte in Österreich über keine familiären, legalen beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Aufgrund des Vorverhaltens des BF sowie dessen Aussagen im Rahmen der Einvernahme und der mündlichen Verhandlung war von Fluchtgefahr auszugehen. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität römisch 40 , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Feststellungen zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruhen einerseits darauf, dass der BF - noch in der Justizanstalt XXXX befindlich - informiert wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant ist und er aufgefordert wurde, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF gab keine Stellungnahme innerhalb der vorgesehenen Frist ab. Er verfügte in weiterer Folge nach seiner Haftentlassung über keine behördliche Meldung und tauchte unter. Andererseits darauf, dass er seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht in geeigneter Art und Weise nachweisen konnte. Weiters brachte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA u.a. vor:Die Feststellungen zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruhen einerseits darauf, dass der BF - noch in der Justizanstalt römisch 40 befindlich - informiert wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant ist und er aufgefordert wurde, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF gab keine Stellungnahme innerhalb der vorgesehenen Frist ab. Er verfügte in weiterer Folge nach seiner Haftentlassung über keine behördliche Meldung und tauchte unter. Andererseits darauf, dass er seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht in geeigneter Art und Weise nachweisen konnte. Weiters brachte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA u.a. vor: "Ich unterschreibe auch nichts. Sie werden mich nicht abschieben." Darüber hinaus können die Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung - u. a. nach Italien ausgereist zu sein - durch keinerlei Beweis untermauert werden, sind nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, legalen beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung nicht substanziiert entgegengetreten ist. 3. Rechtliche Beurteilung:
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet wie folgt:Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet wie folgt:
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. § 52 Abs 6 FPG idgF lautet:Paragraph 52, Absatz 6, FPG idgF lautet: Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
Paragraph 56,
Abs. 1 zu erlassen.Paragraph 52, Absatz 6, FPG idgF lautet wie folgt: Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen. Die Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, hat der Drittstaatsangehörige in geeigneter Art und Weise nachzuweisen. Dies kann insbesondere durch Vorstelligwerden bei einer Behörde im betreffenden Mitgliedstaat und dortige Vorlage des Aufenthaltstitels geschehen (ErläutRV (BGBl I 2011/38) zu § 52 Abs. 2 alte Fassung).Die Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, hat der Drittstaatsangehörige in geeigneter Art und Weise nachzuweisen. Dies kann insbesondere durch Vorstelligwerden bei einer Behörde im betreffenden Mitgliedstaat und dortige Vorlage des Aufenthaltstitels geschehen (ErläutRV (BGBl römisch eins 2011/38) zu Paragraph 52, Absatz 2, alte Fassung). Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Die Schubhaftbehörde ist nur gehalten zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende durchsetzbare Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Trifft dies zu, so ist sie an dessen Bestehen gebunden und hat davon auszugehen. Das gilt nicht nur für den unabhängigen Verwaltungssenat bei der Beurteilung einer Schubhaftbeschwerde (Hinweis E 30. Oktober 2003, 2003/02/0161), sondern auch für eine die Schubhaft (für einen späteren Zeitpunkt) anordnende Behörde (VwGH 31.08.2006, 2004/21/0138). Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019). Im Schubhaftverfahren darf die strafgerichtliche Vergangenheit des Fremden in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen werden (vgl. E 17. März 2009, 2007/21/0542; E 22. Juni 2006, 2006/21/0081; E 28. Juni 2007, 2004/21/0003) (VwGH 2.10.2012, 2010/21/0094).Im Schubhaftverfahren darf die strafgerichtliche Vergangenheit des Fremden in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen werden vergleiche E 17. März 2009, 2007/21/0542; E 22. Juni 2006, 2006/21/0081; E 28. Juni 2007, 2004/21/0003) (VwGH 2.10.2012, 2010/21/0094). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein. Am 25.01.2017 wurde die Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde. Der BF befand sich von 24.01.2017 bis 21.07.2017 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Der BF wurde informiert - noch in der Justizanstalt XXXX befindlich - dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant ist und er wurde aufgefordert, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem BF am 30.01.2017 zugestellt. Der BF gab keine Stellungnahme innerhalb der vorgesehenen Frist ab. Der BF verfügte nach seiner Haftentlassung über keine behördliche Meldung und tauchte unter.Der BF befand sich von 24.01.2017 bis 21.07.2017 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Der BF wurde informiert - noch in der Justizanstalt römisch 40 befindlich - dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant ist und er wurde aufgefordert, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem BF am 30.01.2017 zugestellt. Der BF gab keine Stellungnahme innerhalb der vorgesehenen Frist ab. Der BF verfügte nach seiner Haftentlassung über keine behördliche Meldung und tauchte unter. Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G) idgF, nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde
G durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die TÜRKEI zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde
Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Folgendes Verhalten begründete Fluchtgefahr: Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF -Strichaufzählung Der BF wurde informiert - noch in der Justizanstalt XXXX befindlich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant ist und er wurde aufgefordert, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab und tauchte in weiterer Folge nach seiner Entlassung unter;Der BF wurde informiert - noch in der Justizanstalt römisch 40 befindlich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant ist und er wurde aufgefordert, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab und tauchte in weiterer Folge nach seiner Entlassung unter; -Strichaufzählung Der BF wurde im Rahmen einer Zufallskontrolle am 11.09.2017 aufgegriffen; -Strichaufzählung Die niederschriftliche Einvernahme am 12.09.2017 mit dem BF vor dem BFA gestaltete sich wie folgt: "F: Wo haben Sie bis dato Unterkunft genommen - die Begriffe ZMR und Meldegesetz werden erklärt? A: Ich bin am Sonntag dem 10.09.2017 nach Österreich gekommen, weil Ich am Montag dem 11.09.2017 meinen Pass abholen wollte, ich wollte bei der XXXX auf der XXXX Unterkunft nehmen, Ich wollte dort übernachtet. V: Wo haben Sie von Sonntag auf Montag geschlafen? Ich war im Kaffeehaus.A: Ich bin am Sonntag dem 10.09.2017 nach Österreich gekommen, weil Ich am Montag dem 11.09.2017 meinen Pass abholen wollte, ich wollte bei der römisch 40 auf der römisch 40 Unterkunft nehmen, Ich wollte dort übernachtet. V: Wo haben Sie von Sonntag auf Montag geschlafen? Ich war im Kaffeehaus. V: Was haben Sie am Montag dem 11.09.2017 zwischen 07:30 Uhr und 15:30 Uhr gemacht? Freunde von mir haben mir einen Anwalt organsiert und einen Termin ausgemacht und Ich habe den auf Nachricht gewartet. V: Wofür brauchen Sie einen Anwalt, um Ihren Reisepass zu holen? ich kenne mich nicht aus mit Behördenwegen. V: Ist Ihr Reisepass noch gültig? Ja noch ca. ein Jahr. V: Können Sie den Zeitpunkt Ihrer Einreise belegen? Nein Ich habe mein Ticket weggeschmissen."; -Strichaufzählung Der BF brachte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA weiters vor: "Ich unterschreibe auch nichts. Sie werden mich nicht abschieben."; -Strichaufzählung Der BF konnte seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht in geeigneter Art und Weise nachweisen; -Strichaufzählung Die Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung - u.a. nach Italien ausgereist zu sein - können durch keinerlei Beweis untermauert werden, sind nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten; -Strichaufzählung Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 20.04.2017, RK 18.07.2017, § 28a
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall schied mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnete dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnete dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergab daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen. Die Anhaltung in Schubhaft ab 12.09.2017 erwies sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Der BF verfügte über ein soziales Netz im Bundesgebiet, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte. Im Falle des BF lag aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr vor; wegen seines Vorverhaltens konnte auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde
Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wurde, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen. Den oben unter Punkt A.I. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kam auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF im Anschluss an seine Strafhaft untertauchte, nur durch eine Zufallskontrolle aufgegriffen wurde und er seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht in geeigneter Art und Weise nachweisen konnte. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erwies sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Die Anordnung eines gelinderen Mittels
FPG erwies sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG erwies sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergab somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei stand (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung war auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Anträge auf Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten: [...] 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
GVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.). Zu Spruchpunkt V.: (Zuspruch / Ersatz der Eingabengebühr):Zu Spruchpunkt römisch fünf.: (Zuspruch / Ersatz der Eingabengebühr): Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen: § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV besteht. Der Antrag auf Zuspruch / Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des § 35 VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.Der Antrag auf Zuspruch / Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des Paragraph 35, VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch keine inhaltlichen Bedenken bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
LVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). Zu B) Zulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen. Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen: "Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.