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{'item': 'W144 2188949-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW144 2188949-1 SpruchW144 2188953-1/3E W144 2188943-1/3E W144 2188949-1/3E W144 2188957-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 3

EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Sie haben keine einzigen negativen Angaben über den Staat Ungarn angegeben. Außer dass die gesamte Familie, nach der Unterbringung von einem Monat im ungarischen Lager, dass Lager verlassen muss und sich selbst um eine Unterkunft bemühen muss. Genau in diesen einem Monat haben Sie Zeit, die ungarische Sprache zu erlernen und sich nach einer Wohnung bzw. nach einer Arbeit umzusehen. Weiters haben Sie und Ihre Famlie in Ungarn die Möglichkeit, sich jederzeit an eine Karikative Organisation zu wenden. (Anmerkung: Hervorhebungen im Original nicht enthalten) Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen: Neben der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates sind für Ungarn folgende Richtlinien beachtlich:Neben der Verordnung (EG) Nr. 604 aus 2013, des Rates sind für Ungarn folgende Richtlinien beachtlich: -Strichaufzählung Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG bzw. neu 2011/93/EU) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. -Strichaufzählung Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG des Rates bzw. neu 2011/93/EU ) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. -Strichaufzählung Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG bzw. neu 2011/93/EU) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung. Gegen Ungarn hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.Gegen Ungarn hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Insofern ergibt sich aus diesem Umstand - ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen - kein Hinweis, dass Ungarn die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Ungarn im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. [ ... ] .................................. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Ungarn ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht hat, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass

Art. 3

EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Ungarn ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht hat, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Ungarn nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Ungarn ergeben.Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Ungarn nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Ungarn ergeben. Die in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.Die in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des Paragraph 5, BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ungarn nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des Paragraph 5, BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ungarn nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Ungarn - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können." In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass die BF in Ungarn subsidiär schutzberechtigt seien und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben. Da durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich nach Ungarn die Einheit der Familie gewahrt bleibe, liege kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vor. Der Eingriff in das Privatleben der BF sei zulässig, weil sich keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben hätten und die Aufenthaltsdauer als kurz zu bezeichnen sei.In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass die BF in Ungarn subsidiär schutzberechtigt seien und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben. Da durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich nach Ungarn die Einheit der Familie gewahrt bleibe, liege kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vor. Der Eingriff in das Privatleben der BF sei zulässig, weil sich keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben hätten und die Aufenthaltsdauer als kurz zu bezeichnen sei. Gegen diese Bescheide richtet sich die gemeinsam für alle vier BF, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen rügten, dass sie durch eine Überstellung nach Ungarn in ihrem gemäß Art. 3 EMRK garantierten Recht insoweit verletzt werden würden, als Unterkunft und Versorgung in Ungarn für sie als Familie mit zwei Kindern im Alter von sieben und zehn Jahren nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Um die Versorgung der Familie gewährleisten zu können, bedürfe es einer individuellen Zusicherung der zuständigen Behörden. Im Übrigen lägen aus näher dargelegten Gründen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Ungarn nicht an die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen und systemische Mängel im Umgang mit Asylwerbern bzw. Flüchtlingen bestehen würden.Gegen diese Bescheide richtet sich die gemeinsam für alle vier BF, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen rügten, dass sie durch eine Überstellung nach Ungarn in ihrem gemäß Artikel 3, EMRK garantierten Recht insoweit verletzt werden würden, als Unterkunft und Versorgung in Ungarn für sie als Familie mit zwei Kindern im Alter von sieben und zehn Jahren nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Um die Versorgung der Familie gewährleisten zu können, bedürfe es einer individuellen Zusicherung der zuständigen Behörden. Im Übrigen lägen aus näher dargelegten Gründen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Ungarn nicht an die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen und systemische Mängel im Umgang mit Asylwerbern bzw. Flüchtlingen bestehen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der 1.-BF ist der Ehegatte der 2.-BF, beide sind Eltern der minderjährigen 3.- und 4.-BF, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die BF suchten erstmals am 25.10.2017 in Ungarn um internationalen Schutz an, woraufhin ihnen dort am 08.11.2017 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Sodann reisten die BF nach Österreich weiter, wo sie am 11.11.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Den BF wurde jeweils am 27.11.2017 eine Verfahrenskarte ausgefolgt. Die Sachverhaltsfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zur Lage in Ungarn beruhen auf Quellen, die aus den Monaten Jänner bis März 2017 stammen und auf die seitens der Staatendokumentation des BFA im Jänner 2018 zugegriffen wurde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der 1.- und 2.-BF in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen und Auskünften der ungarischen Behörde sowie aus den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Dass den BF jeweils eine Verfahrenskarte ausgefolgt wurde, ergibt sich aus den von Amts wegen eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Daher ist offensichtlich, dass die BF als juristische Laien in ihren Schreiben vom 20.11.2017 irrtümlicherweise vom Verlust ihrer Aufenthaltsberechtigungskarten sprachen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 4

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide: § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  1. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, ausgesprochen, dass eine rechtsrichtige Anwendung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut das Vorliegen einer "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraussetzt. Eingangs ist daher festzuhalten, dass in den vorliegenden Verfahren nicht eine nach § 28 Abs. 1 AsylG 2005 zur Zulassung führende Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten (§ 51 AsylG 2005) stattgefunden hat und daher § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG grundsätzlich anwendbar ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  2. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, ausgesprochen, dass eine rechtsrichtige Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut das Vorliegen einer "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraussetzt. Eingangs ist daher festzuhalten, dass in den vorliegenden Verfahren nicht eine nach Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 zur Zulassung führende Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten (Paragraph 51, AsylG 2005) stattgefunden hat und daher Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG grundsätzlich anwendbar ist. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach die BF in Ungarn aufgrund der dort erfolgten Asylantragsstellungen bereits subsidiären Schutz genießen und somit in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich ihre nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs grundsätzlich als unzulässig erweisen.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach die BF in Ungarn aufgrund der dort erfolgten Asylantragsstellungen bereits subsidiären Schutz genießen und somit in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich ihre nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs grundsätzlich als unzulässig erweisen. Allerdings wäre die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs dann unzulässig, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. In den vorliegenden Fällen kann jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die BF im Falle von Außerlandesbringungen nach Ungarn in ihren gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt würden:Allerdings wäre die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs dann unzulässig, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. In den vorliegenden Fällen kann jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die BF im Falle von Außerlandesbringungen nach Ungarn in ihren gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechten verletzt würden: Laut Angaben des BFA in den angefochtenen Bescheiden entsprechen die Feststellungen zur Lage in Ungarn dem Stand vom 17.01.2018 und vom 02.02.
  3. Bei näherer Betrachtung der zitierten Einzelquellen ergibt sich jedoch, dass auf die herangezogenen Quellen lediglich im Jänner 2018 zugegriffen wurde, während die Quellen tatsächlich aus den Monaten Jänner bis März 2017 stammen (AIDA Februar 2017, ECRE 31.03.2017, VB des BMI in Ungarn 03.01.2017). Insbesondere ist in den vorliegenden Fällen zu berücksichtigen, dass auch minderjährige Kinder betroffen sind, die als besonders vulnerabel anzusehen sind (vgl. die Umschreibung vulnerabler Personen in Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU [Aufnahmerichtlinie]). Diese besondere Verletzlichkeit steht auch bei der Beurteilung der Frage, welche Versorgungssituation sie im Falle der Überstellung vorfinden würden und ob gegebenenfalls eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) garantierten Rechte zu erwarten wäre, im Vordergrund (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0036). Abgesehen von der mangelnden Aktualität der Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn, finden sich zur Unterbringungs- und Versorgungssituation von Familien mit minderjährigen Kindern, denen subsidiärer Schutz in Ungarn gewährt wurde, in den Länderfeststellungen lediglich rudimentäre Informationen. So wird etwa eine einzige NGO-Einrichtung in Budapest erwähnt, die bedürftige Familien aufnimmt, ohne auf die Aufnahmekapazitäten dieser Einrichtung Bezug zu nehmen, was für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung erforderlich wäre.Insbesondere ist in den vorliegenden Fällen zu berücksichtigen, dass auch minderjährige Kinder betroffen sind, die als besonders vulnerabel anzusehen sind vergleiche die Umschreibung vulnerabler Personen in Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU [Aufnahmerichtlinie]). Diese besondere Verletzlichkeit steht auch bei der Beurteilung der Frage, welche Versorgungssituation sie im Falle der Überstellung vorfinden würden und ob gegebenenfalls eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK (Artikel 4, GRC) garantierten Rechte zu erwarten wäre, im Vordergrund vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0036). Abgesehen von der mangelnden Aktualität der Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn, finden sich zur Unterbringungs- und Versorgungssituation von Familien mit minderjährigen Kindern, denen subsidiärer Schutz in Ungarn gewährt wurde, in den Länderfeststellungen lediglich rudimentäre Informationen. So wird etwa eine einzige NGO-Einrichtung in Budapest erwähnt, die bedürftige Familien aufnimmt, ohne auf die Aufnahmekapazitäten dieser Einrichtung Bezug zu nehmen, was für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung erforderlich wäre. Wenn das BFA schließlich ausführt, dass die BF "genau in diesem einen Monat", in dem sie noch staatlich untergebracht seien, Zeit hätten, "die ungarische Sprache zu erlernen und sich nach einer Wohnung bzw. nach einer Arbeit umzusehen", und weiters die Möglichkeit hätten "sich jederzeit an eine Karikative Organisation zu wenden" (unkorrigiert, gemeint wohl: "karitative"), so erscheint dies im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung zur notwendigen Dauer des Erlernens einer Fremdsprache nicht nachvollziehbar. Die Ansicht, dass Eltern, die der Landessprache nicht mächtig und zudem für 2 mj. Kinder sorgepflichtig sind, es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schaffen könnten, innerhalb eines Monats (zudem ohne geförderte Sprachkurse) die Sprache zu erlernen und eine Verdienstmöglichkeit sowie eine leistbare Unterkunft zu finden, geht nach menschlichem Ermessen an der Realität vorbei, zumal in den Feststellungen selbst ausgeführt wird, dass die Mieten hoch seien und Private oftmals nicht an Schutzberechtigte vermieten wollen. Angesichts dessen erscheint wesentlich, ob vulnerable Personengruppen wie Familien mit Kindern auch praktisch in den Genuss von kostenlosen kirchlichen oder zivilgesellschaftlichen Unterkünften gelangen können, oder ob dies lediglich eine theoretische Möglichkeit darstellt. Nach den allgemeinen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden sind diese Kapazitäten begrenzt, sodass sich die Schutzberechtigten (wörtlich:) "also privat unterbringen müssen, wenn sie nicht obdachlos werden wollen". Andererseits gibt es auch eine NGO in Budapest, die Familien aufnehmen könnte. Die tatsächliche Situation von vulnerablen Familien mit Kindern (- denen allenfalls eine Anspannung samt allfälliger kurzer Obdachlosigkeit wie etwa vergleichsweise alleinstehenden, jungen gesunden Männern nicht zugemutet werden kann), bleibt damit im Ergebnis und hinsichtlich einer Prognose in casu unklar. Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren basierend auf zeitnahen, die Entwicklungen nach dem März 2017 berücksichtigenden Quellen mit der aktuellen Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn und insbesondere mit der Unterbringungs- und Versorgungssituation von Familien mit minderjährigen Kindern auseinanderzusetzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in Ungarn aktuell für diese Personengruppe bzw. konkret für die BF eine Situation vorherrscht, die eine Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) darstellen würde.Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren basierend auf zeitnahen, die Entwicklungen nach dem März 2017 berücksichtigenden Quellen mit der aktuellen Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn und insbesondere mit der Unterbringungs- und Versorgungssituation von Familien mit minderjährigen Kindern auseinanderzusetzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in Ungarn aktuell für diese Personengruppe bzw. konkret für die BF eine Situation vorherrscht, die eine Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) darstellen würde. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der innerhalb der einwöchigen Frist erfolgten Entscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der innerhalb der einwöchigen Frist erfolgten Entscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W144.2188949.1.00

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