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{'item': 'W147 2188114-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW147 2188114-1 SpruchW147 2188114-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUS

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit am
  2. August 2017 bei der belangten Behörde eingelangten Unterlagen beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und gab einen Zweipersonenhaushalt an. Unter Punkt
  3. des Antragsformulars kreuzte die Beschwerdeführerin die dort aufgezählte Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bzw. nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an. Dem Antragsformular angeschlossen übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen: * Meldebestätigung der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person * Bestätigung des zuständigen Arbeitsmarktservice vom
  4. Juli 2017, wonach die mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende Person Arbeitslosengeld bezieht * Gehaltsnachweis der Beschwerdeführerin für das Monat Juli 2017 * Auszug aus einem Mietvertrag
  5. Mit Schreiben vom
  6. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen: * Aktueller Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) * Nachweis über sämtliches Einkommen der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person Fettgedruckt wurde hingewiesen: "Lohn ist kein Anspruch, ggf. Rezeptgebührenbefreiung und aktuelle AMS-Taggeldbestätigung von .... nachreichen".
  7. In weiterer Folge langte folgende Unterlage bei der belangten Behörde ein: * Bestätigung des zuständigen Arbeitsmarktservice über Höhe des der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalten lebenden Person zustehenden Arbeitslosengeldes
  8. Mit Schreiben vom
  9. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde neuerlich aufgefordert, folgende Unterlage binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen: * Aktueller Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) Dezidiert wurde angemerkt, dass ein gesetzlicher Anspruch (zB. Rezeptgebührenbefreiung) seitens der Beschwerdeführerin selbst nicht nachgereicht worden sei.
  10. Die Beschwerdeführerin übermittelte sodann eine Information über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Jahr
  11. Mit Bescheid vom
  12. September 2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Insbesondere sei kein Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsvoraussetzung durch die Beschwerdeführerin erbracht worden.
  13. Mit Email vom
  14. Oktober 2017 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Unterlagen per Einschreiben nachgereicht habe und ersuchte um nochmalige Prüfung.
  15. In ihrer Antwort teilte die belangte Behörde mit Email vom
  16. Oktober 2017 mit, dass eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe nachgereicht worden sei. Eine geforderte Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung auf den Namen der Beschwerdeführerin) sei weiterhin nicht nachgewiesen worden.
  17. Mit Email vom
  18. November 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin sodann eine Bestätigung des Landes Steiermark über die ihr erteilte Lehrlingsbeihilfe für das Jahr
  19. Der Beschwerdeführerin sei es lange nicht ersichtlich gewesen, welche Unterlage sie nachreichen sollte, immer sei etwas von "zB Rezeptgebührenbefreiung" gestanden. Sie habe telefonisch mit der Behörde Kontakt aufgenommen und sei ihr mitgeteilt worden, dass es auch eine finanzielle Unterstützung aufgrund sozialer Hilfsbedürftigkeit gäbe. Sie habe nunmehr Lehrlingsbeihilfe beantragt und übermittle diesen "Bescheid".
  20. Am
  21. November 2017 erging seitens der belangten Behörde ein Schreiben an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme", in welchem ihr vorgehalten wurde, sie sei nicht anspruchsberechtigt, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen (§ 47 Abs. 1 FGO) beziehe. Die Beschwerdeführerin könne innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen könnten keine Berücksichtigung finden; der Antrag müsse in diesem Fall abgewiesen werden. Sowohl eine Lehrlingsbeihilfe als auch ein [geringer] Lohn seien keine sozialen Leistungen vom Staat. Aufgefordert wurde die Beschwerdeführerin eine Rezeptgebührenbefreiung nachzusenden.
  22. Am
  23. November 2017 erging seitens der belangten Behörde ein Schreiben an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme", in welchem ihr vorgehalten wurde, sie sei nicht anspruchsberechtigt, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen (Paragraph 47, Absatz eins, FGO) beziehe. Die Beschwerdeführerin könne innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen könnten keine Berücksichtigung finden; der Antrag müsse in diesem Fall abgewiesen werden. Sowohl eine Lehrlingsbeihilfe als auch ein [geringer] Lohn seien keine sozialen Leistungen vom Staat. Aufgefordert wurde die Beschwerdeführerin eine Rezeptgebührenbefreiung nachzusenden.
  24. In ihrer Stellungnahme vom
  25. Dezember 2017 wies die Beschwerdeführerin auf § 47 Abs. 1 Z 7 Fernmeldegebührenverordnung hin und vermeinte, dass die Lehrlingsbeihilfe eine Leistung des Landes Steiermark, folglich aus öffentlichen Mitteln stammend darstelle und die Voraussetzungen somit erfüllt seien.
  26. In ihrer Stellungnahme vom
  27. Dezember 2017 wies die Beschwerdeführerin auf Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, Fernmeldegebührenverordnung hin und vermeinte, dass die Lehrlingsbeihilfe eine Leistung des Landes Steiermark, folglich aus öffentlichen Mitteln stammend darstelle und die Voraussetzungen somit erfüllt seien.
  28. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom
  29. Dezember 2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FGO). Die Beschwerdeführerin sei schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen die noch offenen Fragen zu klären. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht würden.
  30. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom
  31. Dezember 2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, FGO). Die Beschwerdeführerin sei schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen die noch offenen Fragen zu klären. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht würden.
  32. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr gewillkürt vertreten, fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, in welcher ausgeführt wird, aus dem Schreiben der belangte Behörde vom
  33. November 2017 lasse sich entnehmen, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass der von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Erhalt eine Lehrlingsbeihilfe für das Jahr 2017 vom Land Steiermark keine soziale Leistung des Staates darstellen würde. Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass nach § 47 Fernmeldegebührenverordnung nicht eine soziale Leistung des Staates Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung sei, sondern eine Leistung aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit verlangt werde. Die Lehrlingsbeihilfe werde vom Land Steiermark gewährt und stelle daher jedenfalls eine Leistung aus öffentlichen Mitteln dar. Auch werde diese aus Gründen der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt. Das ergebe sich bereits daraus, dass nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung die Lehrlingsbeihilfe eine finanzielle Unterstützung für einkommensschwache Familien darstelle und die Gewährung der Lehrlingsbeihilfe eine geringe monatliche Nettolehrlingsentschädigung voraussetze. Dafür spräche auch, dass die für die Gewährung der Lehrlingsbeihilfe zuständige Abteilung für weitere Leistungen, die aufgrund sozialer Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, zuständig sei.
  34. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr gewillkürt vertreten, fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, in welcher ausgeführt wird, aus dem Schreiben der belangte Behörde vom
  35. November 2017 lasse sich entnehmen, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass der von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Erhalt eine Lehrlingsbeihilfe für das Jahr 2017 vom Land Steiermark keine soziale Leistung des Staates darstellen würde. Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass nach Paragraph 47, Fernmeldegebührenverordnung nicht eine soziale Leistung des Staates Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung sei, sondern eine Leistung aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit verlangt werde. Die Lehrlingsbeihilfe werde vom Land Steiermark gewährt und stelle daher jedenfalls eine Leistung aus öffentlichen Mitteln dar. Auch werde diese aus Gründen der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt. Das ergebe sich bereits daraus, dass nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung die Lehrlingsbeihilfe eine finanzielle Unterstützung für einkommensschwache Familien darstelle und die Gewährung der Lehrlingsbeihilfe eine geringe monatliche Nettolehrlingsentschädigung voraussetze. Dafür spräche auch, dass die für die Gewährung der Lehrlingsbeihilfe zuständige Abteilung für weitere Leistungen, die aufgrund sozialer Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, zuständig sei.
  36. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
  37. März 2018 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am
  38. März 2018 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  39. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  40. Am
  41. August 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Mit Bescheid vom
  42. September 2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Vorlage der antragsbegründenden Unterlagen zurück. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. 2.
  43. Dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom
  44. November 2017 waren wiederum nicht alle Unterlagen angeschlossen, die für eine Entscheidung ihres Begehrens notwendig waren. Trotz Aufforderung seitens der belangten Behörde kam sie dem Auftrag zur Vorlage der antragsbegründenden Unterlagen binnen der gesetzten Frist und bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht nach und wurde sie auch entsprechend belehrt, dass diesfalls ihr Antrag ablehnend entschieden wird. Die seitens des Landes Steiermark gewährte Lehrlingsbeihilfe stellt eine Förderung dar, auf welche kein Rechtsanspruch besteht. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch mit ihrer Beschwerde keinen sie persönlich betreffenden Nachweis des Bezugs einer sozialen Leistung übermittelte, auf welche ein Rechtsanspruch besteht.
  45. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin legte im nunmehrigen Verfahren eine Bestätigung des Landes Steiermark über die Gewährung einer Lehrlingsbeihilfe vor. Hiebei handelt es sich um eine Förderung des Landes Steiermark, wobei nach Einsicht in die festgesetzten Richtlinien festzuhalten ist, dass auf diese Förderung im konkreten Fall kein Rechtsanspruch besteht (vgl. rechtliche Beurteilung), sodass diese für sich keine Leistung im Sinne des § 47 Fernmeldegebührenordnung darstellt.Hiebei handelt es sich um eine Förderung des Landes Steiermark, wobei nach Einsicht in die festgesetzten Richtlinien festzuhalten ist, dass auf diese Förderung im konkreten Fall kein Rechtsanspruch besteht vergleiche rechtliche Beurteilung), sodass diese für sich keine Leistung im Sinne des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung darstellt.
  46. Rechtliche Beurteilung: 3.
  47. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. 3.2 Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich: "

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet: "
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht." Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG lauten: "Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  3. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
  4. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(...) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (...)
(2)(...)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)(...) Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(...) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(...)." Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): "ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(...) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. (...)" 3.3 Zu A) Abweisung der Beschwerde: In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach zum einen die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des/der Antragstellers/Antragstellerin um Befreiung von der Rundfunkgebühr zum Nachweis des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen (§ 50 Abs. 1 Z 1 leg.cit.). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach zum einen die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des/der Antragstellers/Antragstellerin um Befreiung von der Rundfunkgebühr zum Nachweis des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, genannten Leistungen (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit.). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. Der Bezug einer durch das Land Steiermark gewährten Lehrlingsbeihilfe erfüllt keinen der Tatbestände im Sinne des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung, insbesondere nicht jenen der Z 7, nämlich "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" (vgl. zu anderen Beihilfen zB BVwG
  1. 2015, W194 2015462-1;
  2. 2015, W120 2006973-1/2E,
  3. 2015, W219 2012178-1/2E).Der Bezug einer durch das Land Steiermark gewährten Lehrlingsbeihilfe erfüllt keinen der Tatbestände im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 Fernmeldegebührenordnung, insbesondere nicht jenen der Ziffer 7,, nämlich "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" vergleiche zu anderen Beihilfen zB BVwG
  4. 2015, W194 2015462-1;
  5. 2015, W120 2006973-1/2E,
  6. 2015, W219 2012178-1/2E). Gemäß den festgesetzten Richtlinien besteht auf die Gewährung einer Förderung als "Lehrlingsbeihilfe" kein Rechtsanspruch. (vgl. VwGH
  7. 2009, 2009/06/0173;
  8. 1993, 90/06/0169). Dass § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in § 47 genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen.Gemäß den festgesetzten Richtlinien besteht auf die Gewährung einer Förderung als "Lehrlingsbeihilfe" kein Rechtsanspruch. vergleiche VwGH
  9. 2009, 2009/06/0173;
  10. 1993, 90/06/0169). Dass Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Ziffer eins bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat somit mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag und auch im weiteren Verfahren keinerlei diesbezüglichen Nachweis vorgelegt. Damit hat die Beschwerdeführerin jedoch die gesetzlich geforderten Nachweise nicht erbracht. Korrekterweise hätte die belangte Behörde wie bereits im Vorverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen und der Beschwerdeführerin die Behebung eines Mangels ihres Antrages auftragen müssen. Jedoch hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin - als "Ergebnis der Beweisaufnahme" - vor, sie sei nicht anspruchsberechtigt, da sie keine der "im Gesetz genannten sozialen Leistungen" beziehe; sollten während gesetzter Frist keine "Einwendungen" erhoben werden, müsste der Antrag abgewiesen werden. Damit wurde die Beschwerdeführerin jedenfalls darauf hingewiesen, dass zur inhaltlichen Bearbeitung ihres Antrages notwendige Unterlagen nachzureichen sind.Korrekterweise hätte die belangte Behörde wie bereits im Vorverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen und der Beschwerdeführerin die Behebung eines Mangels ihres Antrages auftragen müssen. Jedoch hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin - als "Ergebnis der Beweisaufnahme" - vor, sie sei nicht anspruchsberechtigt, da sie keine der "im Gesetz genannten sozialen Leistungen" beziehe; sollten während gesetzter Frist keine "Einwendungen" erhoben werden, müsste der Antrag abgewiesen werden. Damit wurde die Beschwerdeführerin jedenfalls darauf hingewiesen, dass zur inhaltlichen Bearbeitung ihres Antrages notwendige Unterlagen nachzureichen sind. Da die Beschwerdeführerin trotz Auftrag zur Nachreichung von Unterlagen binnen gesetzter, angemessener Frist bis zur Bescheiderlassung die notwendigen antragslegitimierenden Unterlagen nicht erbrachte, wäre ihr Antrag daher neuerlich - wie bereits im Vorverfahren - zurückzuweisen gewesen. Die Gesetze knüpfen den Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr an den vom/von der Antragsteller/Antragstellerin nachgewiesenen, aktuellen Bezug einer der genannten Leistungen. Ausschließlich die Frage, ob dieser Nachweis erbracht wurde, ist von der Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, nicht die Frage, ob ein Anspruch auf eine dieser Leistungen besteht. In diesem Sinne ist auch der Hinweis der belangten Behörde zu verstehen, wenn die Beschwerdeführerin auf eine Rezeptgebührenbefreiung hingewiesen wird; auf diese besteht nämlich bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs. 3 AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen.
  11. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die jüngsten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 17. 12. 2014, Ra 2014/03/0049, VwGH 18. 12. 2014, Ra 2014/07/0002). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die jüngsten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 17. 12. 2014, Ra 2014/03/0049, VwGH 18. 12. 2014, Ra 2014/07/0002). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W147.2188114.1.00

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