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{'item': 'W151 2153762-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 62§ 311aArt. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 28§ 31§ 100§ 39§ 38§ 50§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW151 2153762-1 SpruchW151 2153762-1/25E 84 Geschäftszahlen (GZ): siehe angeschlossene Liste als integrierenden Bestandteil IM NAMEN D

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revisionen sind

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die belangte Behörde erließ am 13.01.2017 insgesamt 3028 sachverhaltsidente Bescheide (davon

§ 62Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.

Nr. 51/1991 (AVG) eine rechtliche Einheit bildende 34 Berichtigungsbescheide vom 09.02.2017), von denen 2944 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2017 bereits rechtskräftig entschieden wurden und die nunmehr 84 beschwerdegegenständlichen Verfahren noch offen sind.1. Die belangte Behörde erließ am 13.01.2017 insgesamt 3028 sachverhaltsidente Bescheide (davon

Paragraph 62, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) eine rechtliche Einheit bildende 34 Berichtigungsbescheide vom 09.02.2017), von denen 2944 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2017 bereits rechtskräftig entschieden wurden und die nunmehr 84 beschwerdegegenständlichen Verfahren noch offen sind. Darin wurden der Beschwerdeführerin auf Grundlage von § 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 189/1955 in der Fassung BGBl I 75/2016, §§ 5, 311, 312, 696 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 189/1955 in der Fassung BGBl I 18/2016, § 311a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 189/1955 in der Fassung BGBl I 44/2016 und § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 189/1955 in der Fassung BGBl I 162/2015 und der Verordnung über die Inkraftsetzung von Überweisungsbeträgen nach dem ASVG, BGBl II 260/2016 vom 20.09.2016, Überweisungsbeträge für die Übertragung der insgesamt 3028 Dienstnehmern - davon die nun beschwerdegegenständlichen 84 - aus dem bankeigenen betrieblichen Pensionssystem - bei aufrechtem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin - in das ASVG vorgeschrieben.Darin wurden der Beschwerdeführerin auf Grundlage von Paragraph 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2016,, Paragraphen 5, 311, 312, 696, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2016,, Paragraph 311 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016, und Paragraph 49, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 162 aus 2015, und der Verordnung über die Inkraftsetzung von Überweisungsbeträgen nach dem ASVG, Bundesgesetzblatt Teil 2, 260 aus 2016, vom 20.09.2016, Überweisungsbeträge für die Übertragung der insgesamt 3028 Dienstnehmern - davon die nun beschwerdegegenständlichen 84 - aus dem bankeigenen betrieblichen Pensionssystem - bei aufrechtem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin - in das ASVG vorgeschrieben. Nach Feststellung des Sachverhaltes zum jeweiligen Dienstnehmer wurde zur Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses ausgeführt, dass es sich bei der vorgelegten Betriebsvereinbarung um eine solche handle, zu deren Abschluss § 696 Abs. 4 ASVG ermächtige. Die betroffenen Dienstnehmer seien vom Geltungsbereich erfasst.Nach Feststellung des Sachverhaltes zum jeweiligen Dienstnehmer wurde zur Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses ausgeführt, dass es sich bei der vorgelegten Betriebsvereinbarung um eine solche handle, zu deren Abschluss Paragraph 696, Absatz 4, ASVG ermächtige. Die betroffenen Dienstnehmer seien vom Geltungsbereich erfasst. Zur Berechnung der jeweiligen Überweisungsbeträge wurde ausgeführt, die Pensionsversicherungsfreiheit habe per 29.02.2016 geendet, daher sei der Überweisungsbetrag zum 01.03.2016 zu berechnen gewesen. Die Berechnungsgrundlage sei das letzte volle Monatsgehalt, sohin das im Februar 2016 gebührende Monatsgehalt.

§ 311a

ASVG betrage der Überweisungsbetrag für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach § 311 Abs. 6 ASVG.Zur Berechnung der jeweiligen Überweisungsbeträge wurde ausgeführt, die Pensionsversicherungsfreiheit habe per 29.02.2016 geendet, daher sei der Überweisungsbetrag zum 01.03.2016 zu berechnen gewesen. Die Berechnungsgrundlage sei das letzte volle Monatsgehalt, sohin das im Februar 2016 gebührende Monatsgehalt.

Paragraph 311 a, ASVG betrage der Überweisungsbetrag für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 311, Absatz 6, ASVG.

  1. Mit fristgerecht eingelangter Beschwerde vom 17.02.2017 erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen diese 3028 (nunmehr beschwerdegegenständlichen 84) Bescheide Beschwerde. Moniert wurden nur verfassungsrechtliche Beschwerdegründe, die darin gesehen wurden, dass die Überweisungsbeträge rückwirkend und für die Beschwerdeführerin unvorhersehbar mehr als verdreifacht worden seien, indem diese von 7 % der Bemessungsgrundlage auf insgesamt 22,8 % der Bemessungsgrundlage erhöht wurden. Im Zuge der verfassungskonformen Interpretation hätte die belangte Behörde die Neufassung der §§ 311ff ASVG, insbesondere die Erhöhung des Überweisungsbetrages auf den gegenständlichen Übertragungsfall nicht anzuwenden gehabt. Des Weiteren sei die Einführung des § 311a ASVG nicht notwendig gewesen, da die Übertragung der Dienstnehmer, auch ohne Beendigung des Dienstverhältnisses, nach Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 93/08/0008) durch § 311 ASVG gedeckt gewesen sei. Durch die Anwendung der Neufassung der §§ 311ff ASVG sei die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz, insbesondere den Vertrauensschutz, sowie in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden. Die Beschwerdeführerin beantragte, das BVwG solle die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass nunmehr ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7 % der Bemessungsgrundlage zu leisten sei; in eventu, die angefochtenen Bescheide aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
  2. Mit fristgerecht eingelangter Beschwerde vom 17.02.2017 erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen diese 3028 (nunmehr beschwerdegegenständlichen 84) Bescheide Beschwerde. Moniert wurden nur verfassungsrechtliche Beschwerdegründe, die darin gesehen wurden, dass die Überweisungsbeträge rückwirkend und für die Beschwerdeführerin unvorhersehbar mehr als verdreifacht worden seien, indem diese von 7 % der Bemessungsgrundlage auf insgesamt 22,8 % der Bemessungsgrundlage erhöht wurden. Im Zuge der verfassungskonformen Interpretation hätte die belangte Behörde die Neufassung der Paragraphen 311 f, f, ASVG, insbesondere die Erhöhung des Überweisungsbetrages auf den gegenständlichen Übertragungsfall nicht anzuwenden gehabt. Des Weiteren sei die Einführung des Paragraph 311 a, ASVG nicht notwendig gewesen, da die Übertragung der Dienstnehmer, auch ohne Beendigung des Dienstverhältnisses, nach Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 93/08/0008) durch Paragraph 311, ASVG gedeckt gewesen sei. Durch die Anwendung der Neufassung der Paragraphen 311 f, f, ASVG sei die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz, insbesondere den Vertrauensschutz, sowie in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden. Die Beschwerdeführerin beantragte, das BVwG solle die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass nunmehr ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7 % der Bemessungsgrundlage zu leisten sei; in eventu, die angefochtenen Bescheide aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
  3. Mit Schreiben vom 16.02.2017 erhoben die 84 anwaltlich vertretenen mitbeteiligten Parteien ebenfalls Bescheidbeschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes insofern unterlassen, als sie nicht festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zum 12.10.2004 aus dem Sparkassen-Verband ausgetreten und dem Bankenverband beigetreten sei. Aufgrund des Verbandswechsels sei nunmehr der Banken-Kollektivvertrag anzuwenden und somit seien die kollektivvertraglichen Ermächtigungen des Sparkassen-Kollektivvertrages nicht mehr anwendbar. Seit 12.10.2004 fehle es daher an einer kollektivvertraglichen Ermächtigung, eine Betriebsvereinbarung über das ASVG-Pensionsäquivalent abzuschließen. Es gäbe auch keine gesetzliche Grundlage für den Abschluss der beschwerdegegenständlichen Betriebsvereinbarung, da § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG nicht anwendbar sei, da betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen Anwartschaften meine, welche zusätzlich zur gesetzlichen Pflichtversicherung erworben werden. Das ASVG-Pensionsäquivalent sei daher als Vertragsschablone zu qualifizieren, welches nur durch die nicht vorliegende individuelle Zustimmung der mitbeteiligten Parteien möglich gewesen wäre.
  4. Mit Schreiben vom 16.02.2017 erhoben die 84 anwaltlich vertretenen mitbeteiligten Parteien ebenfalls Bescheidbeschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes insofern unterlassen, als sie nicht festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zum 12.10.2004 aus dem Sparkassen-Verband ausgetreten und dem Bankenverband beigetreten sei. Aufgrund des Verbandswechsels sei nunmehr der Banken-Kollektivvertrag anzuwenden und somit seien die kollektivvertraglichen Ermächtigungen des Sparkassen-Kollektivvertrages nicht mehr anwendbar. Seit 12.10.2004 fehle es daher an einer kollektivvertraglichen Ermächtigung, eine Betriebsvereinbarung über das ASVG-Pensionsäquivalent abzuschließen. Es gäbe auch keine gesetzliche Grundlage für den Abschluss der beschwerdegegenständlichen Betriebsvereinbarung, da Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG nicht anwendbar sei, da betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen Anwartschaften meine, welche zusätzlich zur gesetzlichen Pflichtversicherung erworben werden. Das ASVG-Pensionsäquivalent sei daher als Vertragsschablone zu qualifizieren, welches nur durch die nicht vorliegende individuelle Zustimmung der mitbeteiligten Parteien möglich gewesen wäre.
  5. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht ab 21.04.2017 vorgelegt. In der dazu eingebrachten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, § 311 ASVG sei auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden gewesen. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des VwGH vom 27.04.1993, Zl. 93/08/0008, sei eine Einzelfallentscheidung gewesen. Da vor der Einführung des §§311a ASVG keine gesetzliche Norm bestanden habe, die auf den gegenständlichen Fall anzuwenden gewesen wäre, habe die Beschwerdeführerin auch nicht berechtigterweise auf diese Rechtsposition vertrauen können und sei sie dadurch nicht rückwirkend in ihrer Rechtsposition verschlechtert worden. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass durch die Neufassung des ASVG und der damit einhergehenden Schaffung des § 311a ASVG erst die Grundlage für den Übertritt der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin in das Pensionssystem des ASVG geschaffen worden sei. Vor der Schaffung dieser Bestimmung sei nicht eindeutig geklärt gewesen, ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin überhaupt rechtlich möglich gewesen wäre. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, wenn die Hälfte der Beschäftigten der Beschwerdeführerin in die Versicherungslast der Versichertengemeinschaft des ASVG überführt würden, ohne dass die Beschwerdeführerin für die erworbenen Versicherungsmonate der Mitarbeiter den Versicherungsbeitrag leistete, den alle anderen privatrechtlichen Dienstgeber zu leisten hätten, dieser sei 22,8 % der Bemessungsgrundlage.
  6. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht ab 21.04.2017 vorgelegt. In der dazu eingebrachten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, Paragraph 311, ASVG sei auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden gewesen. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des VwGH vom 27.04.1993, Zl. 93/08/0008, sei eine Einzelfallentscheidung gewesen. Da vor der Einführung des §§311a ASVG keine gesetzliche Norm bestanden habe, die auf den gegenständlichen Fall anzuwenden gewesen wäre, habe die Beschwerdeführerin auch nicht berechtigterweise auf diese Rechtsposition vertrauen können und sei sie dadurch nicht rückwirkend in ihrer Rechtsposition verschlechtert worden. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass durch die Neufassung des ASVG und der damit einhergehenden Schaffung des Paragraph 311 a, ASVG erst die Grundlage für den Übertritt der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin in das Pensionssystem des ASVG geschaffen worden sei. Vor der Schaffung dieser Bestimmung sei nicht eindeutig geklärt gewesen, ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin überhaupt rechtlich möglich gewesen wäre. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, wenn die Hälfte der Beschäftigten der Beschwerdeführerin in die Versicherungslast der Versichertengemeinschaft des ASVG überführt würden, ohne dass die Beschwerdeführerin für die erworbenen Versicherungsmonate der Mitarbeiter den Versicherungsbeitrag leistete, den alle anderen privatrechtlichen Dienstgeber zu leisten hätten, dieser sei 22,8 % der Bemessungsgrundlage.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht verband aufgrund des sachlichen Zusammenhanges zunächst die vorgelegten 3028 Beschwerdeverfahren (wovon die beschwerdegegenständlichen 84 Beschwerdeverfahren abgesondert wurden und die restlichen 2944 Beschwerdeverfahren nunmehr rechtskräftig entschieden wurden). Das Bundesverwaltungsgericht hegte Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen und stellte mit Beschluss vom 03.07.2017 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, folgende Gesetzesstellen als verfassungswidrig aufzuheben: § 311 Abs. 5 und 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016 jeweils zur Gänze; in eventuParagraph 311, Absatz 5 und 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, jeweils zur Gänze; in eventu Folgende Teile des § 311 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Zahlen- und Zeichenfolge "22,8%" und folgende Teile des Abs. 9: die Zahlen,- Zeichen- und Wortfolge " in der Höhe von 22,8%";Folgende Teile des Paragraph 311, Absatz 5, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 18/2016: die Zahlen- und Zeichenfolge "22,8%" und folgende Teile des Absatz 9 :, die Zahlen,- Zeichen- und Wortfolge " in der Höhe von 22,8%"; § 311a samt Überschrift Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016 zur Gänze und folgende Teile des § 312 Abs. 1 erster Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: der Klammerausdruck: "(Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses)" in eventuParagraph 311 a, samt Überschrift Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zur Gänze und folgende Teile des Paragraph 312, Absatz eins, erster Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 18/2016: der Klammerausdruck: "(Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses)" in eventu § 311a Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016 zur Gänze und folgende Teile des Abs. 2 : die Wortfolge "nach Abs.1" in eventuParagraph 311 a, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zur Gänze und folgende Teile des Absatz 2, : die Wortfolge "nach Absatz eins, in eventu Folgende Teile des § 311a Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016: die Zahlen- und Zeichenfolge "22,8%";Folgende Teile des Paragraph 311 a, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 44/2016: die Zahlen- und Zeichenfolge "22,8%"; § 308 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016 zur Gänze in eventuParagraph 308, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, zur Gänze in eventu § 308 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016 zur Gänze in eventuParagraph 308, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, zur Gänze in eventu Folgende Teile des § 308 Abs. 1 erster Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Zahlen,- Zeichen- und Wortfolge "in der Höhe von je 22,8%";Folgende Teile des Paragraph 308, Absatz eins, erster Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 18/2016: die Zahlen,- Zeichen- und Wortfolge "in der Höhe von je 22,8%"; Folgende Teile des § 696 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Wortfolge "mit
  8. Februar 2016" und "§ 311a samt Überschrift und" in eventuFolgende Teile des Paragraph 696, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 18/2016: die Wortfolge "mit
  9. Februar 2016" und "§ 311a samt Überschrift und" in eventu Folgende Teile des § 696 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Wortfolge "§ 311a samt Überschrift und"Folgende Teile des Paragraph 696, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 18/2016: die Wortfolge "§ 311a samt Überschrift und" Folgende Teile des § 696 Abs. 1 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Wortfolge "mit
  10. Februar 2016" und "§ 308 Abs. 1, 311 Abs. 5 und 9 sowie Abs. 5" in eventuFolgende Teile des Paragraph 696, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 18/2016: die Wortfolge "mit
  11. Februar 2016" und "§ 308 Absatz eins, 311, Absatz 5 und 9 sowie Absatz 5, in eventu Folgende Teile des § 696 Abs. 1 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Wortfolge "mit
  12. Februar 2016" und "§§ 308 Abs. 1, 311 Abs. 5 und 9" in eventuFolgende Teile des Paragraph 696, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 18/2016: die Wortfolge "mit
  13. Februar 2016" und "§§ 308 Absatz eins, 311, Absatz 5 und 9 in eventu Folgende Teile des § 696 Abs. 1 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Wortfolge "mit
  14. Februar 2016"Folgende Teile des Paragraph 696, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 18/2016: die Wortfolge "mit
  15. Februar 2016" § 696 Absatz 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016 zur Gänze in eventuParagraph 696, Absatz 5 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, zur Gänze in eventu Folgende Teile des § 696 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Zahlen,- Zeichen- und Wortfolge "in der Höhe von 22,8%"Folgende Teile des Paragraph 696, Absatz 5, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 18/2016: die Zahlen,- Zeichen- und Wortfolge "in der Höhe von 22,8%" Im Ergebnis bestünden Bedenken an der Notwendigkeit der Neuschaffung des § 311a ASVG und der rückwirkenden Verdreifachung des Überweisungsbetrages in Hinblick auf den Vertrauensschutz und einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.Im Ergebnis bestünden Bedenken an der Notwendigkeit der Neuschaffung des Paragraph 311 a, ASVG und der rückwirkenden Verdreifachung des Überweisungsbetrages in Hinblick auf den Vertrauensschutz und einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
  16. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.2017, G 132/2017, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag, soweit er sich gegen § 311a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 44/2016, gegen den Klammerausdruck: "(Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses)" in § 312 Abs. 1 erster Satz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 18/2016, sowie gegen die Wortfolge "§ 311a samt Überschrift und" in § 696 Abs. 1 Z 1 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016, richtete, ab. Im Übrigen wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag zurück.
  17. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.2017, G 132 aus 2017,, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag, soweit er sich gegen Paragraph 311 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, gegen den Klammerausdruck: "(Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses)" in Paragraph 312, Absatz eins, erster Satz ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,, sowie gegen die Wortfolge "§ 311a samt Überschrift und" in Paragraph 696, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,, richtete, ab. Im Übrigen wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag zurück. Der Gesetzgeber habe mit der rückwirkenden Neuregelung nicht den Vertrauensschutz verletzt, sondern die Aufrechterhaltung der (mit einem Teil ihrer Höhe abgefundenen) künftigen Pensionsansprüche für die betroffenen Bediensteten durch Übertragung in die gesetzliche Sozialversicherung trotz Fortbestandes des Dienstverhältnisses abweichend von den Voraussetzungen des § 311 ASVG überhaupt erst ermöglicht, womit rückwirkend eine Vorschrift geschaffen worden sei, welche die Bank begünstigt hätte. Eine Anwendung des § 311 ASVG auf den gegenständlichen Sachverhalt sei nicht möglich, da hierfür zumindest eine Änderung in der Art des Dienstverhältnisses, wie der Wegfall der Definitivstellung, notwendig gewesen wäre. Die Bank könne sich auch nicht darauf berufen, dass in früheren Fällen bei Übertritten ihrer Dienstnehmer die alte Regelung zur Anwendung gekommen sei. Aus einer bloßen Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung der Höchstgerichte könne allein schon aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf einen bestimmten Inhalt des Gesetzes abgeleitet werden. Somit seien die erhobenen Bedenken zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Normen nicht zutreffend.Der Gesetzgeber habe mit der rückwirkenden Neuregelung nicht den Vertrauensschutz verletzt, sondern die Aufrechterhaltung der (mit einem Teil ihrer Höhe abgefundenen) künftigen Pensionsansprüche für die betroffenen Bediensteten durch Übertragung in die gesetzliche Sozialversicherung trotz Fortbestandes des Dienstverhältnisses abweichend von den Voraussetzungen des Paragraph 311, ASVG überhaupt erst ermöglicht, womit rückwirkend eine Vorschrift geschaffen worden sei, welche die Bank begünstigt hätte. Eine Anwendung des Paragraph 311, ASVG auf den gegenständlichen Sachverhalt sei nicht möglich, da hierfür zumindest eine Änderung in der Art des Dienstverhältnisses, wie der Wegfall der Definitivstellung, notwendig gewesen wäre. Die Bank könne sich auch nicht darauf berufen, dass in früheren Fällen bei Übertritten ihrer Dienstnehmer die alte Regelung zur Anwendung gekommen sei. Aus einer bloßen Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung der Höchstgerichte könne allein schon aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf einen bestimmten Inhalt des Gesetzes abgeleitet werden. Somit seien die erhobenen Bedenken zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Normen nicht zutreffend.
  18. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes langte am 18.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2017, GZ W151 2153762 et.al, wurden die hier gegenständlichen 84 Verfahren abgesondert und die verbliebenen 2944 Beschwerdeverfahren abgewiesen. Diese erwuchsen in Rechtskraft.
  20. Mit Schreiben vom 13.11.2017 wurden der Beschwerdeführerin die 84 gleichlautenden Beschwerden der mitbeteiligten Parteien vom 16.02.2017 zur Stellungnahme übermittelt.
  21. Mit Stellungnahme vom 19.12.2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung habe - entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Parteien - nach der Judikatur des OGH vom 30.08.2001, 8 ObA 78/01f, eine gesetzliche Rechtsgrundlage in § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG. Aus der Judikatur des OGH vom 23.11.2005, 9 ObA 127/04y, sei darüber hinaus ein Vorrang der gesetzlichen Ermächtigung gegenüber einer kollektivvertraglichen Ermächtigung ableitbar, sodass der vollzogene Kollektivvertragswechsel auf die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung keine Auswirkungen gehabt habe. Das ASVG-Pensionsäquivalent habe somit durch die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung beendet werden können. Beigelegt war ein Rechtsgutachten von Univ.- Prof. XXXX mit demselben Ergebnis.
  22. Mit Stellungnahme vom 19.12.2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung habe - entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Parteien - nach der Judikatur des OGH vom 30.08.2001, 8 ObA 78/01f, eine gesetzliche Rechtsgrundlage in Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG. Aus der Judikatur des OGH vom 23.11.2005, 9 ObA 127/04y, sei darüber hinaus ein Vorrang der gesetzlichen Ermächtigung gegenüber einer kollektivvertraglichen Ermächtigung ableitbar, sodass der vollzogene Kollektivvertragswechsel auf die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung keine Auswirkungen gehabt habe. Das ASVG-Pensionsäquivalent habe somit durch die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung beendet werden können. Beigelegt war ein Rechtsgutachten von Univ.- Prof. römisch 40 mit demselben Ergebnis. Weites sei die Anwendung des § 696 Abs. 4 ASVG entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien nicht verfassungswidrig, da diese Bestimmung keine nachteilige Veränderung der Rechtssphäre der mitbeteiligten Parteien bewirke. Diese Bestimmung werfe keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf, zumal der VfGH im Rahmen des durchgeführten Gesetzprüfungsverfahrens diese Bestimmung auch nicht amtswegig aufgegriffen habe. Nach dem Wortlaut der Bestimmung sei diese auch auf "bereits abgeschlossene" Betriebsvereinbarungen anzuwenden, sodass § 696 Abs. 4 ASVG auf die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung bereits Anwendung finde.Weites sei die Anwendung des Paragraph 696, Absatz 4, ASVG entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien nicht verfassungswidrig, da diese Bestimmung keine nachteilige Veränderung der Rechtssphäre der mitbeteiligten Parteien bewirke. Diese Bestimmung werfe keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf, zumal der VfGH im Rahmen des durchgeführten Gesetzprüfungsverfahrens diese Bestimmung auch nicht amtswegig aufgegriffen habe. Nach dem Wortlaut der Bestimmung sei diese auch auf "bereits abgeschlossene" Betriebsvereinbarungen anzuwenden, sodass Paragraph 696, Absatz 4, ASVG auf die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung bereits Anwendung finde. Die belangte Behörde habe auch nicht die Ermittlung des notwendigen Sachverhaltes unterlassen, da die Frage zur Betriebsvereinbarung im Wege der Vorfragen beurteilt worden sei.
  23. Am 20.12.2017 wurde den mitbeteiligten Parteien dies zur Stellungnahme bis 25.01.2018 übermittelt.
  24. Mit Schreiben vom 26.01.2018 stellten die mitbeteiligten Parteien einen Antrag auf Fristerstreckung bis zum 02.02.2018, welcher gewährt wurde.
  25. Mit Stellungnahme vom 01.02.2018 brachten die mitbeteiligten Parteien im Wesentlichen wie bisher vor: Aufgrund des Kollektivvertragswechsels vom 12.10.2004 sei nach Rechtsprechung des OGH vom 23.11.2005, 9 ObA 127/04y, die kollektivvertragliche Ermächtigung, eine Betriebsvereinbarung über das ASVG-Pensionsäquivalent abzuschließen, weggefallen. Es bestehe auch keine gesetzliche Ermächtigung in § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG, da die betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen jene Anwartschaften meine, welche zusätzlich zur gesetzlichen Pflichtversicherung erworben werden, d.h. vergleichbare Ansprüche nach dem ASVG übersteige. Das ASVG-Pensionsäquivalent sei daher als Vertragsschablone zu qualifizieren, welche nur durch die nicht vorliegende individuelle Zustimmung der mitbeteiligten Parteien möglich gewesen wäre. Der VfGH habe sich mit der Frage, ob die "Übertragungsbetriebsvereinbarung" eine Betriebsvereinbarung sei, nicht auseinandergesetzt.Aufgrund des Kollektivvertragswechsels vom 12.10.2004 sei nach Rechtsprechung des OGH vom 23.11.2005, 9 ObA 127/04y, die kollektivvertragliche Ermächtigung, eine Betriebsvereinbarung über das ASVG-Pensionsäquivalent abzuschließen, weggefallen. Es bestehe auch keine gesetzliche Ermächtigung in Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG, da die betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen jene Anwartschaften meine, welche zusätzlich zur gesetzlichen Pflichtversicherung erworben werden, d.h. vergleichbare Ansprüche nach dem ASVG übersteige. Das ASVG-Pensionsäquivalent sei daher als Vertragsschablone zu qualifizieren, welche nur durch die nicht vorliegende individuelle Zustimmung der mitbeteiligten Parteien möglich gewesen wäre. Der VfGH habe sich mit der Frage, ob die "Übertragungsbetriebsvereinbarung" eine Betriebsvereinbarung sei, nicht auseinandergesetzt. Durch die Einführung des § 696 Abs. 4 ASVG habe der Gesetzgeber versucht, die einzelvertragliche Zusicherung des ASVG-Pensionsäquivalent durch eine Betriebsvereinbarung zu beenden und somit zu ermöglichen, dass die mitbeteiligten Parteien durch den Eingriff in die durch das Grundrecht auf Eigentum geschützte Anwartschaften enteignet werden. Aus der Einführung des § 696 Abs. 4 ASVG sei zudem ableitbar, dass dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung keine echte Betriebsvereinbarung iSd § 29 ArbVG gewesen sei.Durch die Einführung des Paragraph 696, Absatz 4, ASVG habe der Gesetzgeber versucht, die einzelvertragliche Zusicherung des ASVG-Pensionsäquivalent durch eine Betriebsvereinbarung zu beenden und somit zu ermöglichen, dass die mitbeteiligten Parteien durch den Eingriff in die durch das Grundrecht auf Eigentum geschützte Anwartschaften enteignet werden. Aus der Einführung des Paragraph 696, Absatz 4, ASVG sei zudem ableitbar, dass dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung keine echte Betriebsvereinbarung iSd Paragraph 29, ArbVG gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: Mit einer auf § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG basierenden rechtkonformen Betriebsvereinbarung vom 14.12.2015, präzisiert am 25.02.2016, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zentralbetriebsrat, wurde die Betriebsvereinbarung über Leistungen eines ASVG-Pensionsäquivalentes beendet und die Übertragung der Dienstnehmern in das gesetzliche System der ASVG-Vollversicherung beschlossen. Es bedurfte keiner individuellen Zustimmung der einzelnen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zum Abschluss dieser Betriebsvereinbarung.Mit einer auf Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG basierenden rechtkonformen Betriebsvereinbarung vom 14.12.2015, präzisiert am 25.02.2016, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zentralbetriebsrat, wurde die Betriebsvereinbarung über Leistungen eines ASVG-Pensionsäquivalentes beendet und die Übertragung der Dienstnehmern in das gesetzliche System der ASVG-Vollversicherung beschlossen. Es bedurfte keiner individuellen Zustimmung der einzelnen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zum Abschluss dieser Betriebsvereinbarung. Mit Ablauf des 29.02.2016 schieden folglich 3028 Mitarbeiter der Beschwerdeführerin (darunter auch die hier beschwerdegegenständlichen 84) aus dem bankeigenen, pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis auf Basis dieser Betriebsvereinbarung aus und wechselten in ein dem ASVG unterliegendes Dienstverhältnis. Mit Erkenntnis vom 12.10.2017, G 132/2017, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit der von der belangten Behörde bei den Überweisungsbescheiden angewendeten Normen - soweit sie vom Antrag vom 03.07.2017 umfasst waren - nicht zutreffend sind.Mit Erkenntnis vom 12.10.2017, G 132 aus 2017,, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit der von der belangten Behörde bei den Überweisungsbescheiden angewendeten Normen - soweit sie vom Antrag vom 03.07.2017 umfasst waren - nicht zutreffend sind. Die jeweiligen Vorschreibungen der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin von Überweisungsbeträgen in Höhe von 22,8% der jeweiligen Bemessungsgrundlagen sind somit rechtmäßig.
  27. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.
  28. Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2016 lautet auszugsweise:Paragraph 5, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, lautet auszugsweise: "§ 5.

(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:"§ 5.
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: [...] 3. a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger, alle diese, wenn [...]." § 311 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016 lautet:Paragraph 311, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, lautet: "§ 311.
(1)Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, daß ein wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter, dem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erwachsen ist,

§ 100Abs. 1 Z 5 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, aus seinem Bundesdienstverhältnis ausscheidet."§ 311.

(1)Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, daß ein wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter, dem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erwachsen ist,

Paragraph 100, Absatz eins, Ziffer 5, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, aus seinem Bundesdienstverhältnis ausscheidet.

(1a)Ein Überweisungsbetrag im Sinne des Abs. 1 ist auch dann zu leisten, wenn ein Pensionsempfänger oder eine Pensionsempfängerin aus einem Pensionsverhältnis ausscheidet, das aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erwachsen ist, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird.
(1a)Ein Überweisungsbetrag im Sinne des Absatz eins, ist auch dann zu leisten, wenn ein Pensionsempfänger oder eine Pensionsempfängerin aus einem Pensionsverhältnis ausscheidet, das aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erwachsen ist, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird.
(2)Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis über und sind die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 gegeben, so hat der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an den Versicherungsträger zu leisten. Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 9 an den Versicherungsträger zu leisten.
(2)Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis über und sind die Voraussetzungen des Paragraph 308, Absatz eins, gegeben, so hat der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an den Versicherungsträger zu leisten. Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung der Absatz 5 bis 9 an den Versicherungsträger zu leisten.
(3)Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Abs. 1 entfällt, wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen des Dienstgebers versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. DienstnehmerInnen, für die ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 geleistet wird, oder ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können innerhalb der im § 312 angegebenen Frist einen Erstattungsbetrag (§ 308 Abs. 3), den der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin erhaltene Erstattungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Erstattung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten.
(3)Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Absatz eins, entfällt, wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen des Dienstgebers versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. DienstnehmerInnen, für die ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, geleistet wird, oder ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können innerhalb der im Paragraph 312, angegebenen Frist einen Erstattungsbetrag (Paragraph 308, Absatz 3,), den der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin erhaltene Erstattungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Erstattung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten.
(4)Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers aus dem pensions (renten)versicherungsfreien Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 erst nach Wegfall dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.
(4)Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers aus dem pensions (renten)versicherungsfreien Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins, erst nach Wegfall dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.
(5)Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (§ 308 Abs. 2) 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6.
(5)Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (Paragraph 308, Absatz 2,) 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6,
(6)Berechnungsgrundlage für den Überweisungsbetrag ist das letzte volle Monatsentgelt (§ 49), auf das der/die DienstnehmerIn zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder bei Vollbeschäftigung gehabt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für Monate, in denen die Bezüge gekürzt waren, im selben Prozentausmaß zu kürzen. Die Berechnungsgrundlage darf das 30fache der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht übersteigen.
(6)Berechnungsgrundlage für den Überweisungsbetrag ist das letzte volle Monatsentgelt (Paragraph 49,), auf das der/die DienstnehmerIn zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder bei Vollbeschäftigung gehabt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für Monate, in denen die Bezüge gekürzt waren, im selben Prozentausmaß zu kürzen. Die Berechnungsgrundlage darf das 30fache der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht übersteigen.
(7)Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis bestanden hat, sind bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt worden wären. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, vom Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
(8)Der Überweisungsbetrag erhöht sich - unbeschadet des § 175 GSVG und des § 167 BSVG - um einen wegen Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus demselben Grund vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträge. Ein solcher geleisteter Überweisungsbetrag und solche besonderen Pensionsbeiträge sind mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten.
(8)Der Überweisungsbetrag erhöht sich - unbeschadet des Paragraph 175, GSVG und des Paragraph 167, BSVG - um einen wegen Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus demselben Grund vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträge. Ein solcher geleisteter Überweisungsbetrag und solche besonderen Pensionsbeiträge sind mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten.
(9)Scheiden DienstnehmerInnen, die nach dem
  1. Dezember 2004 oder nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen oder die nach dem
  2. Dezember 1975 geboren wurden, aus diesem aus und hatte der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so sind die Abs. 5 bis 8 so anzuwenden, dass für jeden Monat im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, in dem ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 22,8 % der jeweiligen monatlichen Pensionsbeitragsgrundlage zu leisten ist. An den Dienstgeber entrichtete Beiträge zur Höherversicherung sind - aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor - zusammen mit dem Überweisungsbetrag zu leisten und vom zuständigen Versicherungsträger so zu behandeln, als wären sie zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet worden."
(9)Scheiden DienstnehmerInnen, die nach dem
  1. Dezember 2004 oder nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen oder die nach dem
  2. Dezember 1975 geboren wurden, aus diesem aus und hatte der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so sind die Absatz 5 bis 8 so anzuwenden, dass für jeden Monat im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, in dem ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 22,8 % der jeweiligen monatlichen Pensionsbeitragsgrundlage zu leisten ist. An den Dienstgeber entrichtete Beiträge zur Höherversicherung sind - aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor - zusammen mit dem Überweisungsbetrag zu leisten und vom zuständigen Versicherungsträger so zu behandeln, als wären sie zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet worden." Der mit BGBl. I Nr. 18/2016 ins ASVG eingefügte § 311a ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016 lautet:Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, ins ASVG eingefügte Paragraph 311 a, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, lautet: "§ 311a.
(1)Endet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung genannten Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, so ist ein Überweisungsbetrag nach § 311 zu leisten. Dabei beträgt der Überweisungsbetrag für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6)."§ 311a.
(1)Endet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung genannten Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, so ist ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, zu leisten. Dabei beträgt der Überweisungsbetrag für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage (Paragraph 311, Absatz 6,).
(2)Wurde ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 geleistet, so ist für das betroffene Dienstverhältnis die Aufnahme in die Pensionsversicherungsfreiheit nach den §§ 308 bis 310 ausgeschlossen."
(2)Wurde ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, geleistet, so ist für das betroffene Dienstverhältnis die Aufnahme in die Pensionsversicherungsfreiheit nach den Paragraphen 308 bis 310 ausgeschlossen." § 312 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016 lautet auszugsweise:Paragraph 312, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, lautet auszugsweise: "§ 312
(1)Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses) zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung ist der Überweisungsbetrag mit dem Aufwertungsfaktor nach § 108c, der für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt, aufzuwerten."§ 312
(1)Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses) zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung ist der Überweisungsbetrag mit dem Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c,, der für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt, aufzuwerten. [...]" § 696 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016 lautet:Paragraph 696, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, lautet: "§ 696.
(1)Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2016 in Kraft:"§ 696.
(1)Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, in Kraft:
  1. mit
  2. März 2016 § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und mit
  3. Februar 2016 die §§ 311a samt Überschrift und 312 sowie Abs. 4 dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt;
  4. mit
  5. März 2016 Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und mit
  6. Februar 2016 die Paragraphen 311 a, samt Überschrift und 312 sowie Absatz 4, dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach Paragraph 311 a, nicht als staatliche Beihilfe beurteilt;
  7. mit
  8. Februar 2016 die §§ 308 Abs. 1, 311 Abs. 5 und 9 sowie Abs. 5 dieser Bestimmung.
  9. mit
  10. Februar 2016 die Paragraphen 308, Absatz eins, 311, Absatz 5 und 9 sowie Absatz 5, dieser Bestimmung.
(2)Für Personen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse gegenüber der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, die mit dieser bis zum Ablauf des
  1. Februar 2016 vereinbaren, dass ihr Dienstverhältnis zur UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft längstens mit Ablauf des
  2. Dezember 2016 endet, ist § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am
  3. Februar 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)Für Personen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse gegenüber der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, die mit dieser bis zum Ablauf des
  1. Februar 2016 vereinbaren, dass ihr Dienstverhältnis zur UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft längstens mit Ablauf des
  2. Dezember 2016 endet, ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der am
  3. Februar 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3)Für DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, deren bisher pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis frühestens ab 1. März 2016 der Vollversicherung nach § 4 unterliegt, sind
(3)Für DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, deren bisher pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis frühestens ab
  1. März 2016 der Vollversicherung nach Paragraph 4, unterliegt, sind
  2. für die verlängerte Dauer des Krankengeldanspruches nach § 139 Abs. 1 letzter Satz Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung anzurechnen;
  3. für die verlängerte Dauer des Krankengeldanspruches nach Paragraph 139, Absatz eins, letzter Satz Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung anzurechnen;
  4. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn dieser bereits vor Einbeziehung in die Vollversicherung nach § 4 eingetreten ist, zu gewähren:
  5. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn dieser bereits vor Einbeziehung in die Vollversicherung nach Paragraph 4, eingetreten ist, zu gewähren: a) Sachleistungen, wenn die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung keine Ausleistungspflicht trifft, und b) Wochengeld, wenn weder die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung noch die UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft eine entsprechende Geldleistung gewähren.
(4)Betriebsvereinbarungen, die in den im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG betreffen.
(4)Betriebsvereinbarungen, die in den im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Absatz 3, genannten DienstnehmerInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 29, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ArbVG betreffen.
(5)Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unternehmensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6) weiterhin als gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und sind zu erbringen und zu erfüllen."
(5)Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unternehmensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (Paragraph 311, Absatz 6,) weiterhin als gleichwertig im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und sind zu erbringen und zu erfüllen." Die Verordnung über die Inkraftsetzung von Überweisungsbeträgen nach dem ASVG, BGBl II 260/2016, vom 20.09.2016 lautet:Die Verordnung über die Inkraftsetzung von Überweisungsbeträgen nach dem ASVG, Bundesgesetzblatt Teil 2, 260 aus 2016,, vom 20.09.2016 lautet: "Auf Grund der §§ 696 Abs. 1 Z 1 und 697 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird verordnet:"Auf Grund der Paragraphen 696, Absatz eins, Ziffer eins und 697 Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird verordnet: Es wird festgestellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a ASVG nicht als staatliche Beihilfe beurteilt."Es wird festgestellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach Paragraph 311 a, ASVG nicht als staatliche Beihilfe beurteilt." § 29 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 460/1993 lautet auszugsweise:Paragraph 29, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 460 aus 1993, lautet auszugsweise: "§ 29. Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist." § 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2010 lautet auszugsweise:Paragraph 97, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010, lautet auszugsweise: § 97
(1)Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:Paragraph 97,
(1)Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 29, können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden: [...]
  1. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen, ausgenommen jene nach Z 18a;
  2. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen, ausgenommen jene nach Ziffer 18 a,; 18a. Errichtung von und Beitritt zu Pensionskassen, Verpflichtungen des Arbeitgebers und Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Beiträge, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung von Pensionskassen, Auflösung von und Austritt aus Pensionskassen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; [...]" § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: "§
  3. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." § 50 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016 lautet auszugsweise:Paragraph 50, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, lautet auszugsweise: § 50.
(1)Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche RechtsstreitigkeitenParagraph 50,
(1)Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1. Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung [...]" Zu A) Zu Spruchpunkt I: Verbindung der 84 Verfahren laut Liste Das Bundesverwaltungsgericht hat von den insgesamt 3028 Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 15.11.2017 die gegenständlichen 84 Beschwerdeverfahren abgesondert. Nunmehr werden die noch anhängigen 84 Beschwerdeverfahren aufgrund des sachlichen Zusammenhanges und im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

§ 39Abs. 2 AVG i.V.m. § 17 Vw

GVG wieder verbunden. (VwGH, 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).Das Bundesverwaltungsgericht hat von den insgesamt 3028 Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 15.11.2017 die gegenständlichen 84 Beschwerdeverfahren abgesondert. Nunmehr werden die noch anhängigen 84 Beschwerdeverfahren aufgrund des sachlichen Zusammenhanges und im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wieder verbunden. (VwGH, 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Zu Spruchpunkt II: a) Vorfrage zur Betriebsvereinbarung Die mitbeteiligten Parteien haben im Wesentlichen vorgebracht, es sei aufgrund des Wechsels vom Sparkassen-Kollektivvertrag zum Banken-Kollektivvertrag die kollektivvertragliche Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Pensionsansprüche ersatzlos weggefallen. Zudem sei § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG nur auf Anwartschaften anzuwenden, die zusätzlich zur gesetzlichen Pflichtversicherung abgeschlossen wurden. Es hätte daher weder eine gesetzliche noch eine kollektivvertragliche Ermächtigung zum Abschluss der beschwerdegegenständlichen Betriebsvereinbarung bestanden. Das ASVG-Pensionsäquivalent sei daher Inhalt von Einzelverträgen geworden und eine Beendigung sei somit nur mit der nicht vorliegenden individuellen Zustimmung der jeweiligen mitbeteiligten Partei rechtens gewesen. § 696 Abs. 4 ASVG sei auf die gegenständliche Betriebsvereinbarung zudem nicht anwendbar, da diese erst mit 01.03.2016 in Kraft getreten sei, die gegenständliche Betriebsvereinbarung jedoch vom 14.12.2015 stamme, weiters sei die gegenständliche Betriebsvereinbarung verfassungswidrig.Die mitbeteiligten Parteien haben im Wesentlichen vorgebracht, es sei aufgrund des Wechsels vom Sparkassen-Kollektivvertrag zum Banken-Kollektivvertrag die kollektivvertragliche Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Pensionsansprüche ersatzlos weggefallen. Zudem sei Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG nur auf Anwartschaften anzuwenden, die zusätzlich zur gesetzlichen Pflichtversicherung abgeschlossen wurden. Es hätte daher weder eine gesetzliche noch eine kollektivvertragliche Ermächtigung zum Abschluss der beschwerdegegenständlichen Betriebsvereinbarung bestanden. Das ASVG-Pensionsäquivalent sei daher Inhalt von Einzelverträgen geworden und eine Beendigung sei somit nur mit der nicht vorliegenden individuellen Zustimmung der jeweiligen mitbeteiligten Partei rechtens gewesen. Paragraph 696, Absatz 4, ASVG sei auf die gegenständliche Betriebsvereinbarung zudem nicht anwendbar, da diese erst mit 01.03.2016 in Kraft getreten sei, die gegenständliche Betriebsvereinbarung jedoch vom 14.12.2015 stamme, weiters sei die gegenständliche Betriebsvereinbarung verfassungswidrig. Dem ist aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen: * Aus § 38 AVG und der Judikatur des VwGH vom 22.04.2009, Zl. 2008/12/0092 et-al., ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht (und vormals die belangte Behörde) lediglich verpflichtet ist, die Vorfrage zu beurteilen, jedoch nicht darüber zu entscheiden und diese Beurteilung der Vorfrage als nicht Teil des Spruches die Entscheidung über die Hauptfrage nicht präjudiziert.* Aus Paragraph 38, AVG und der Judikatur des VwGH vom 22.04.2009, Zl. 2008/12/0092 et-al., ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht (und vormals die belangte Behörde) lediglich verpflichtet ist, die Vorfrage zu beurteilen, jedoch nicht darüber zu entscheiden und diese Beurteilung der Vorfrage als nicht Teil des Spruches die Entscheidung über die Hauptfrage nicht präjudiziert. Das von den mitbeteiligten Parteien monierte Vorbringen zum Rechtsbestand der Betriebsvereinbarung stellt eine solche zu beurteilende Vorfrage

§ 38

AVG im gegenständlichen Verfahren dar, da die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Rechtsfrage

§ 50Abs.

1 Z 1 ASGG bei den Arbeits- und Sozialgerichten liegt. Auch die belangte Behörde griff diese Vorfrage in ihrem Verfahren auf, hat diese als gültig zustande gekommen beurteilt und ist somit ihrer Beurteilungspflicht ausreichend nachgekommen.Das von den mitbeteiligten Parteien monierte Vorbringen zum Rechtsbestand der Betriebsvereinbarung stellt eine solche zu beurteilende Vorfrage

Paragraph 38, AVG im gegenständlichen Verfahren dar, da die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Rechtsfrage

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG bei den Arbeits- und Sozialgerichten liegt. Auch die belangte Behörde griff diese Vorfrage in ihrem Verfahren auf, hat diese als gültig zustande gekommen beurteilt und ist somit ihrer Beurteilungspflicht ausreichend nachgekommen. * Der OGH hat schon mehrfach über den beschwerdegegenständlichen Vorfragenkomplex abgesprochen. Aus der Entscheidung des OGH vom 30.08.2001, 8 ObA 78/01f folgt, dass neben der in Art. II Sparkassenkollektivvertrag vorliegenden Ermächtigung eine gesetzliche Ermächtigung in § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG für Betriebsvereinbarungen über betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen besteht. In der Entscheidung des OGH vom 23.11.2005, 9 ObA 127/04y wurde in Spruchpunkt II - hier beschwerdegegenständlich - im Ergebnis ausgesprochen, dass jene Teile der Betriebsvereinbarungen der Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt des Kollektivvertragswechsels in Geltung standen, weggefallen sind, insofern sich diese nur auf die Ermächtigungsklausel in Art. II des Sparkassen-Kollektivvertrages, jedoch nicht auf eine gesetzliche Ermächtigung wie § 97 ArbVG stützen konnten.* Der OGH hat schon mehrfach über den beschwerdegegenständlichen Vorfragenkomplex abgesprochen. Aus der Entscheidung des OGH vom 30.08.2001, 8 ObA 78/01f folgt, dass neben der in Artikel römisch zwei, Sparkassenkollektivvertrag vorliegenden Ermächtigung eine gesetzliche Ermächtigung in Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG für Betriebsvereinbarungen über betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen besteht. In der Entscheidung des OGH vom 23.11.2005, 9 ObA 127/04y wurde in Spruchpunkt römisch zwei - hier beschwerdegegenständlich - im Ergebnis ausgesprochen, dass jene Teile der Betriebsvereinbarungen der Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt des Kollektivvertragswechsels in Geltung standen, weggefallen sind, insofern sich diese nur auf die Ermächtigungsklausel in Artikel römisch zwei, des Sparkassen-Kollektivvertrages, jedoch nicht auf eine gesetzliche Ermächtigung wie Paragraph 97, ArbVG stützen konnten. * Von der Beschwerdeführerin wurde ein Rechtsgutachten über die pensionsrechtliche Sonderstellung von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin und die hier relevante Frage der Kompetenz zum Abschluss von Pensionsbetriebsvereinbarungen von Univ.- Prof. XXXX in das Verfahren eingebracht. Zu diesem haben sich die mitbeteiligten Parteien im gesamten Verfahren nicht geäußert und sind diesem somit nicht entgegengetreten.* Von der Beschwerdeführerin wurde ein Rechtsgutachten über die pensionsrechtliche Sonderstellung von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin und die hier relevante Frage der Kompetenz zum Abschluss von Pensionsbetriebsvereinbarungen von Univ.- Prof. römisch 40 in das Verfahren eingebracht. Zu diesem haben sich die mitbeteiligten Parteien im gesamten Verfahren nicht geäußert und sind diesem somit nicht entgegengetreten. Das Gutachten kommt auf Seite 9ff zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Judikatur des OGH, insbesondere 9 ObA 127/04y, von einem Vorrang der gesetzlichen Ermächtigung in § 97 ArbVG gegenüber der kollektivvertraglichen Ermächtigung auszugehen sei.Das Gutachten kommt auf Seite 9ff zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Judikatur des OGH, insbesondere 9 ObA 127/04y, von einem Vorrang der gesetzlichen Ermächtigung in Paragraph 97, ArbVG gegenüber der kollektivvertraglichen Ermächtigung auszugehen sei. * Mit § 696 Abs. 4 ASVG wurde eine zusätzliche gesetzliche Grundlage für die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung geschaffen.* Mit Paragraph 696, Absatz 4, ASVG wurde eine zusätzliche gesetzliche Grundlage für die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung geschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 696 Abs. 4 ASVG nicht verfassungswidrig ist. Im Verfahren G 132/2017 wurde der Regelungskomplex der ASVG-Novelle, BGBl I 18/2016 und BGBl I 44/2016 umfassend vom VfGH auf dessen Verfassungsmäßigkeit geprüft und diese bestätigt. Hätte der VfGH auch hinsichtlich der Norm des § 696 Abs. 4 ASVG verfassungsmäßige Bedenken gehabt, wäre eine amtswegige Prüfung ermöglicht gewesen, was jedoch nicht erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Bestimmung verfassungskonform ist und folglich auch auf "bereits abgeschlossene", somit die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung anzuwenden ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Paragraph 696, Absatz 4, ASVG nicht verfassungswidrig ist. Im Verfahren G 132 aus 2017, wurde der Regelungskomplex der ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2016, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016, umfassend vom VfGH auf dessen Verfassungsmäßigkeit geprüft und diese bestätigt. Hätte der VfGH auch hinsichtlich der Norm des Paragraph 696, Absatz 4, ASVG verfassungsmäßige Bedenken gehabt, wäre eine amtswegige Prüfung ermöglicht gewesen, was jedoch nicht erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Bestimmung verfassungskonform ist und folglich auch auf "bereits abgeschlossene", somit die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung anzuwenden ist. Ergebnis: Die belangte Behörde ist ihrer Beurteilungspflicht im Rahmen der Vorfragenbeurteilung zur Frage der Gültigkeit der gegenständlichen Betriebsvereinbarung ausreichend nachgekommen und ist dem Ergebnis aus dem oben Gesagten nicht entgegenzutreten. Die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung beruht auch nach dem Verbandswechsel auf der gesetzlichen Ermächtigung nach § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG, die Zustimmung der mitbeteiligten Parteien für die Übertragung in das gesetzliche ASVG-Pensionssystem war somit nicht erforderlich.Die belangte Behörde ist ihrer Beurteilungspflicht im Rahmen der Vorfragenbeurteilung zur Frage der Gültigkeit der gegenständlichen Betriebsvereinbarung ausreichend nachgekommen und ist dem Ergebnis aus dem oben Gesagten nicht entgegenzutreten. Die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung beruht auch nach dem Verbandswechsel auf der gesetzlichen Ermächtigung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG, die Zustimmung der mitbeteiligten Parteien für die Übertragung in das gesetzliche ASVG-Pensionssystem war somit nicht erforderlich. Zu Spruchpunkt II: b) Abweisung der 84 Beschwerden Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Überweisungsvorgänge auf Basis der von der belangten Behörde angewendeten Norm stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.07.2017 den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die §§ 311 Abs. 5 und 9, 311a, 308, 696 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 5 ASVG zur Gänze bzw. teilweise aufzuheben, da Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der den Überweisungsvorgängen von der belangten Behörde zugrunde gelegten Normen bestand.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Überweisungsvorgänge auf Basis der von der belangten Behörde angewendeten Norm stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.07.2017 den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Paragraphen 311, Absatz 5 und 9, 311 a, 308, 696 Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, ASVG zur Gänze bzw. teilweise aufzuheben, da Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der den Überweisungsvorgängen von der belangten Behörde zugrunde gelegten Normen bestand. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 12.10.2017, G 132/2017, den Antrag soweit er sich gegen § 311a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 44/2016, gegen den Klammerausdruck: "(Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses)" in § 312 Abs. 1 erster Satz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 18/2016, sowie gegen die Wortfolge "§ 311a samt Überschrift und" in § 696 Abs. 1 Z 1 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016, richtet, ab. Im Übrigen wies er den Antrag zurück.Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 12.10.2017, G 132 aus 2017,, den Antrag soweit er sich gegen Paragraph 311 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, gegen den Klammerausdruck: "(Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses)" in Paragraph 312, Absatz eins, erster Satz ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,, sowie gegen die Wortfolge "§ 311a samt Überschrift und" in Paragraph 696, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,, richtet, ab. Im Übrigen wies er den Antrag zurück. Damit hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der den Überweisungsvorgängen von der belangten Behörde zugrunde gelegten Normen ausgesprochen, diese Bestimmungen sind folglich auf die gegenständlichen Überweisungsvorgänge anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hat daher jeweils einen Überweisungsbetrag - wie in den Bescheiden vorgeschrieben - von 22,8 % der Bemessungsgrundlage zu leisten. Da keine weiteren Beschwerdegründe vorgebracht wurden, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt, die mitbeteiligten Parteien haben einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt. Im gegenständlichen Fall wurden einerseits Verfassungsfragen vorgebracht, die vom Verfassungsgerichtshof mit o.g. Erkenntnis abschließend geklärt wurden. Andererseits wurde eine reine Rechtsfrage aufgeworfen. Eine mündliche Erörterung lässt auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal es sich um keine Tatfrage, sondern um eine reine Rechtsfrage handelte. Der Sachverhalt war somit iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif.Der Sachverhalt war somit iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Anmerkung: Folgende Geschäftszahlen (Liste) sind integrierter Bestandteil: W151 2160794-1, W151 2160797-1, W151 2160804-1, W151 2160825-1, W151 2160830-1, W151 2160838-1, W151 2160941-1, W151 2160945-1, W151 2160948-1, W151 2160953-1, W151 2160957-1, W151 2160962-1, W151 2160970-1, W151 2160971-1, W151 2160972-1, W151 2160974-1, W151 2160978-1, W151 2160983-1, W151 2160984-1, W151 2160985-1, W151 2160987-1, W151 2160986-1, W151 2160988-1, W151 2160993-1, W151 2160996-1, W151 2160999-1, W151 2161001-1, W151 2161005-1, W151 2161006-1, W151 2161010-1, W151 2161013-1, W151 2161082-1, W151 2161083-1, W151 2161084-1, W151 2161085-1, W151 2161086-1, W151 2161087-1, W151 2161088-1, W151 2161124-1, W151 2161127-1, W151 2161132-1, W151 2161137-1, W151 2160808-1, W151 2160822-1, W151 2160829-1, W151 2160834-1, W151 2160844-1, W151 2160852-1, W151 2160864-1, W151 2160869-1, W151 2160935-1, W151 2160937-1, W151 2160939-1, W151 2160973-1, W151 2160976-1, W151 2160975-1, W151 2160977-1, W151 2160980-1, W151 2160982-1, W151 2160989-1, W151 2160990-1, W151 2160991-1, W151 2160992-1, W151 2160995-1, W151 2160994-1, W151 2160997-1, W151 2161098-1, W151 2160998-1, W151 2161002-1, W151 2161004-1, W151 2161008-1, W151 2161011-1, W151 2161092-1, W151 2161141-1, W151 2161101-1, W151 2161103-1, W151 2161105-1, W151 2161109-1, W151 2161114-1, W151 2161116-1, W151 2161118-1, W151 2161122-1, W151 2161149-1, W151 2161145-1 European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W151.2153762.1.00

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