← Österreich

{'item': 'W154 2188812-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW154 2188812-1 SpruchW154 2188812-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im Verfahren des XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. 831255704/171298085-BMI-BFA-RD-ST, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im Verfahren des römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. 831255704/171298085-BMI-BFA-RD-ST, zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Die Verfahrenspartei, ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 30.08.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28.11.2013, GZ: 046 Hv 90/2013b, wurde die Verfahrenspartei wegen des Verbrechens und Vergehens gemäß §§ 127, 128, 129, 130 sowie 83 und 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten davon 8 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28.11.2013, GZ: 046 Hv 90/2013b, wurde die Verfahrenspartei wegen des Verbrechens und Vergehens gemäß Paragraphen 127, 128, 129, 130, sowie 83 und 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten davon 8 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Am 23.07.2015 wurde das Asylverfahren der Verfahrenspartei wegen unbekannten Aufenthaltes der Verfahrenspartei gemäß § 24 AsylG eingestellt.Am 23.07.2015 wurde das Asylverfahren der Verfahrenspartei wegen unbekannten Aufenthaltes der Verfahrenspartei gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt. Am 19.11.2017 wurde die Verfahrenspartei von der Polizei einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, bei der die Verfahrenspartei kein identitätsbezeugendes Dokument vorweisen konnte. Aufgrund unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie des Umstandes, dass die Verfahrenspartei über keinen Wohnsitz in Österreich verfügte, wurde diese seitens der einschreitenden Organe festgenommen und zwecks Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) in das Polizeianhaltezentrum Graz eingeliefert. Am 20.11.2017 wurde die Verfahrenspartei seitens des BFA einvernommen. Dabei gab diese an, nach Algerien zurückkehren zu wollen, da sie einsehe, nicht in Österreich bleiben zu können. Der im Spruch angeführte Name und das im Spruch angeführte Geburtsdatum "XXXX" würden der Tatsache entsprechen. In anderen Ländern habe sie andere Namen angegeben, dies sei aber ihr tatsächlicher Name. Warum sie andere Namen angegeben habe, habe sie vergessen. Auf Vorhalt, dass sie laut Aktenlage in Österreich seit 08.05.2014 über keinen ordentlichen Wohnsitz mehr verfüge und das Asylverfahren aufgrund des Untertauchens eingestellt worden sei, vermeinte die Verfahrenspartei auf die Frage, wo sie sich seit 08.05.2014 bzw. seit Einstellung des Asylverfahrens am 23.07.2015 aufgehalten habe, dass sie nicht in Österreich und sie von 2015 bis Freitag der vorhergehenden Woche in Deutschland im Gefängnis gewesen sei. Der Verfahrenspartei wurde des Weiteren vorgehalten, dass über sie EURODAC Treffer in verschiedenen Ländern aufscheinen würden (am 01.

  1. 2013 in Ungarn, am 30.08.2013 in Österreich, am 02.12.2014 in Schweden, am 19.12.2014 in Dänemark und am 06.08.2014 in Deutschland). Dazu sagte die Verfahrenspartei, dass sie zur Botschaft und nach Hause gebracht werden wolle. Sie gab an, dass sie zuletzt am Samstag der vorangegangenen Woche nach Österreich eingereist sei, weil sie in Österreich arbeiten und leben wolle. Über den Verbleib des Reisepasses führte sie aus, dass dieser "weg" sei. Auf die strafgerichtliche Verurteilung seitens des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28.11.2013 angesprochen meinte sie, dass sie die Strafe abgesessen habe. Befragt nach der Unterkunft in Österreich gab die Verfahrenspartei an, auf der Straße zu leben. Hinsichtlich der Bestreitung des Lebensunterhaltes gab die Verfahrenspartei an, dass sie im Gefängnis alles bekommen habe und dass sie nach der Entlassung aus dem Gefängnis Geld in der Höhe von ca. 200.- € mitgehabt habe. Hinsichtlich familiärer, beruflicher und sonstiger Bindungen in Österreich gab die Verfahrenspartei an, Freunde gehabt zu haben. Die Angehörigen würden sich in Algerien befinden. Auf die Frage, ob sie in ihrem Heimatland Verfolgung befürchte, sagte die Verfahrenspartei explizit, dass sie dort keine Probleme habe. Die Einvernahme endete mit der Bitte der Verfahrenspartei, sie zum Konsul zu bringen und sie nach Hause zu schicken. Am 20.11.2017 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates die Verfahrenspartei betreffend eingeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2017, Zl. 831255704/171298085-BMI-BFA-RD-ST, wurde über die Verfahrenspartei Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde der Verfahrenspartei am 21.11.2017 zusammen mit der Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG durch persönliche Übergabe zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2017, Zl. 831255704/171298085-BMI-BFA-RD-ST, wurde über die Verfahrenspartei Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde der Verfahrenspartei am 21.11.2017 zusammen mit der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch persönliche Übergabe zugestellt. Am 29.11.2017 wurde die Verfahrenspartei einer Delegation der algerischen Botschaft zum Zweck der Identitätsprüfung vorgeführt, dabei gab die Verfahrenspartei den "XXXX" als Geburtsdatum an. In Folge wurde die Verfahrenspartei seitens der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, wobei jedoch im Fall der Verfahrenspartei die Daten zur Überprüfung nach Algerien geschickt werden mußten. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2017, Zahl: 831255704/171305192-BMI-BFA-RD-ST, wurde der Verfahrenspartei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Darüber hinaus wurde gegen die Verfahrenspartei ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde der Verfahrenspartei zusammen mit einer Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG durch persönliche Übernahme am 12.12.2017 zugestellt.831255704/171305192-BMI-BFA-RD-ST, wurde der Verfahrenspartei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei. Darüber hinaus wurde gegen die Verfahrenspartei ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde der Verfahrenspartei zusammen mit einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch persönliche Übernahme am 12.12.2017 zugestellt. Am 28.12.2017 trat die Verfahrenspartei in einen Hungerstreik, den sie am 01.01.2018 freiwillig wieder beendete. Am 24.01.2018 stellte die Verfahrenspartei im Stande der Schubhaft einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Mittels Aktenvermerkes vom 24.01.2018, der Verfahrenspartei persönlich zugestellt am 24.01.2018, wurde die Schubhaft seitens des BFA gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.Am 24.01.2018 stellte die Verfahrenspartei im Stande der Schubhaft einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Mittels Aktenvermerkes vom 24.01.2018, der Verfahrenspartei persönlich zugestellt am 24.01.2018, wurde die Schubhaft seitens des BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten.
  2. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der angeschlossenen abschließenden Stellungnahme wurde seitens des BFA explizit darauf hingewiesen, dass die Verfahrenspartei am 08.03.2018 seitens der algerischen Botschaft positiv identifiziert worden sei und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unmittelbar bevorstehe. Die Anhaltung der Verfahrenspartei sei nach Ansicht der Behörde weiterhin erforderlich, zumal bei der Verfahrenspartei aufgrund ihres seit 2013 an den Tag gelegten Verhaltens von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei.
  3. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der angeschlossenen abschließenden Stellungnahme wurde seitens des BFA explizit darauf hingewiesen, dass die Verfahrenspartei am 08.03.2018 seitens der algerischen Botschaft positiv identifiziert worden sei und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unmittelbar bevorstehe. Die Anhaltung der Verfahrenspartei sei nach Ansicht der Behörde weiterhin erforderlich, zumal bei der Verfahrenspartei aufgrund ihres seit 2013 an den Tag gelegten Verhaltens von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Allgemein: Die Verfahrenspartei befindet sich seit 21.11.2017 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) läuft am 21.03.2018 ab.Die Verfahrenspartei befindet sich seit 21.11.2017 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) läuft am 21.03.2018 ab. Der der laufenden Haft zugrunde liegende Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben. Gesundheitszustand bzw. Haftfähigkeit: Die Verfahrenspartei ist gesund. Die Haftfähigkeit der Verfahrenspartei ist zum Entscheidungszeitpunkt gegeben. Die Verfahrenspartei war von 28.12.2017 bis 01.01.2018 im Hungerstreik, den diese jedoch freiwillig beendete. Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung : Die Verfahrenspartei wurde am 29.11.2017 einer Delegation der algerischen Botschaft zum Zweck der Identitätsprüfung vorgeführt und am 08.03.2018 seitens der algerischen Botschaft endgültig als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Ein Heimreisezertifikat für die Verfahrenspartei liegt aktuell noch nicht vor, die Ausstellung eines solchen seitens der algerischen Botschaft steht jedoch unmittelbar bevor. Nach Vorliegen eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung der Verfahrenspartei als wahrscheinlich. Privat- und Familienleben: Die Verfahrenspartei hat keine Familienangehörigen oder sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet und ist in Österreich nicht erwerbstätig. Sie verfügt kaum über Barmittel und ist daher nicht selbsterhaltungsfähig. Sie war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft meldebehördlich im Bundesgebiet nicht registriert. Öffentliche Interessen: Die Verfahrenspartei stellte am 30.08.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, das Verfahren musste aber aufgrund des Untertauchens der Verfahrenspartei am 23.07.2015 eingestellt werden. Während der Schubhaft trat die Verfahrenspartei in Hungerstreik. Aus dem Stande der Schubhaft stellte sie am 24.01.2018 zur Verzögerung oder Vereitelung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Verfahrenspartei wurde in Österreich strafgerichtlich verurteilt.
  5. Beweiswürdigung: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 21.03.2018 fällt.Die Angaben über den Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß Paragraph 32, AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 21.03.2018 fällt. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass der Verfahrenspartei mit Bescheid des BFA vom 12.12.2017, Zahl: 831255704/171305192-BMI-BFA-RD-ST, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde und gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wurde. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Darüber hinaus wurde gegen die Verfahrenspartei ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde der Verfahrenspartei zusammen mit einer Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG durch persönliche Übernahme am 12.12.2017 zugestellt.831255704/171305192-BMI-BFA-RD-ST, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wurde. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei. Darüber hinaus wurde gegen die Verfahrenspartei ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde der Verfahrenspartei zusammen mit einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch persönliche Übernahme am 12.12.2017 zugestellt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung der Schubhaft durch Bescheid, welcher im Übrigen unangefochten blieb, nicht verändert haben. Die Rückkehrentscheidung, die seinerzeit die rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides bildete, ist nach wie vor durchsetzbar. Hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom 24.01.2018 ist davon auszugehen, dass sie diesen Antrag nur deshalb stellte, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln. Bereits in der der Anordnung der Schubhaft vorausgegangenen Einvernahme vom 20.11.2017 erklärte die Verfahrenspartei explizit, im Heimatland keine Verfolgung zu befürchten. Des Weiteren äußerte sie in derselben Einvernahme explizit den Wunsch, in das Heimatland zurückkehren zu wollen. Am 29.11.2017 sollte sie der algerischen Botschaft zur Identifizierung vorgeführt werden. Auch diesbezüglich äußerte sie vor der Vorführung keine Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Heimatland. Bereits aus diesen Gründen besteht die berechtigte Annahme, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vom 24.01.2018 nur deshalb erfolgte, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, und ist gegenwärtig davon auszugehen, dass die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft unverändert gegeben sind. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Die Feststellung, dass die Verfahrenspartei von der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, sowie die Feststellung zur zeitnahen Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus den Unterlagen im Akt sowie aus der mit 08.03.2018 datierten Stellungnahme des BFA, weshalb von der Abschiebung der Verfahrenspartei in absehbarer Zeit auszugehen ist. Das Ermittlungsverfahren hat hierzu keine anderslautenden Hinweise ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Verfahrenspartei sowie über deren kaum vorhandenen Barmittel und deren mangelnde Fähigkeit, sich in Österreich selbst zu erhalten, ergeben sich im Wesentlichen aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Schubhaftbescheid. Des Weiteren ist auf die Angaben der Verfahrenspartei im Rahmen der Schubhafteinvernahme vom 20.11.2017 sowie auf den Akteninhalt zu verweisen. Die Feststellung zum mangelnden Kooperationswillen der Verfahrenspartei ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Die Verfahrenspartei hat im Verfahren ein anderslautendes Geburtsdatum als vor der algerischen Botschaft zum Zweck der Erlangung eines Heimreiszertifikates angegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass dies unter anderem bewusst zur Erschwerung bzw. Vereitelung der Abschiebung nach Algerien geschehen ist. Es ist auch damit zu rechnen, dass die Verfahrenspartei in Freiheit belassen - wie schon während ihres ersten Asylverfahrens - untertauchen würde, um die eigene Abschiebung zu vereiteln. Des Weiteren hat die Verfahrenspartei auch versucht, durch Hungerstreik eine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken, um so einer Abschiebung zu entgehen. Dasselbe hat für die neuerliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz vom 24.01.2018 zu gelten. Nicht zuletzt aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung, die sich aus einem im Akt einliegenden Auszug aus dem Strafregister sowie dem Akteninhalt ergibt, ist das öffentliche Interesse einer gesicherten Außerlandesbringung der Verfahrenspartei nach wie vor gegeben und die Fortsetzung der Schubhaft auch weiterhin verhältnismäßig.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu Spruchpunkt A.: 3.1.
  8. Gesetzliche Grundlagen: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
  1. Zur Judikatur: Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
  2. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
  3. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Andernfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Andernfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.1.
  4. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.3.1.
  5. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Die angeordnete Schubhaft steht in Hinblick auf die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz der Verfahrenspartei am 24.01.2018 im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 lit d der Aufnahme-RL (s. dazu auch VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/009-7). Die Verfahrenspartei befand sich bei Antragstellung als illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung in Haft. Sie hatte bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren, wie die Antragstellung vom 30.08.2013 zeigt, das Verfahren musste lediglich aufgrund des Untertauchens der Verfahrenspartei am 23.07.2015 eingestellt werden. Die oben beschriebenen Umstände des Falles zeigen, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Verfahrenspartei den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2018 nur stellte, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln.Die angeordnete Schubhaft steht in Hinblick auf die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz der Verfahrenspartei am 24.01.2018 im Einklang mit Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (s. dazu auch VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/009-7). Die Verfahrenspartei befand sich bei Antragstellung als illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung in Haft. Sie hatte bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren, wie die Antragstellung vom 30.08.2013 zeigt, das Verfahren musste lediglich aufgrund des Untertauchens der Verfahrenspartei am 23.07.2015 eingestellt werden. Die oben beschriebenen Umstände des Falles zeigen, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Verfahrenspartei den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2018 nur stellte, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln. Betrachtet man die Interessen der Verfahrenspartei an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass die Verfahrenspartei im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch über sonstige Kontaktpersonen verfügt. Die Verfahrenspartei ist zudem in Österreich nicht legal erwerbstätig. Sie hat letztendlich gar keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt auch über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Die Verfahrenspartei verfügt kaum über Barmittel und brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem tauchte die Verfahrenspartei während ihres laufenden (ersten) Asylverfahrens unter und war auch sonst für die Behörden nicht greifbar, woraus zu schließen ist, dass die Verfahrenspartei nicht willig zur Kooperation mit den Behörden ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass (wenn überhaupt) lediglich geringe soziale Bindungen der Verfahrenspartei zu Österreich entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass die Verfahrenspartei durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal die Verfahrenspartei auch diesbezüglich einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterliegt. Aufgrund der dem Gericht vorgelegten Stellungnahme des BFA lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung der Verfahrenspartei als wahrscheinlich anzusehen ist. So wurde die Verfahrenspartei schon von der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, die Erlangung eines Heimreisezertifikates steht unmittelbar bevor. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der Verfahrenspartei nach heutigem Wissensstand zeitnah realistisch erscheint. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen ist. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung der Verfahrenspartei durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen ist. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung der Verfahrenspartei durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des Paragraph 80, FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen. 3.
  6. Zu Spruchpunkt B. - Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W154.2188812.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.