RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW167 2188065-1 SpruchW167 2188065-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Mit Bescheid vom XXXXwurde die Versorgung des Beschwerdeführers gemäß § 2 Absatz 4 GVG-B 2005 eingeschränkt und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von drei Monaten kein Taschengeld gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde in Spruchpunkt II gemäß § 13 Absatz 2 VwGVG ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer bereits zweimal an Raufhandeln beteiligt war.
- Mit Bescheid vom XXXXwurde die Versorgung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 2, Absatz 4 GVG-B 2005 eingeschränkt und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von drei Monaten kein Taschengeld gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 13, Absatz 2 VwGVG ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer bereits zweimal an Raufhandeln beteiligt war.
- Der Beschwerdeführer hat in der firstgerechten Beschwerde gegen den genannten Bescheid u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. und Verfahrenshilfe hinsichtlich der Eingabegebühr und allenfalls anfallender Kosten beantragt. Der Beschwerde war ein Vermögensbekenntnis beigelegt.
- Betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt er zusammengefasst aus, dass hinsichtlich des Raufhandels am XXXX der Gefährder nicht hätte identifiziert werden können, der Beschwerdeführer als Streitschlichter eingeschritten war und selbst verletzt wurde. Hinsichtlich des Vorfalls am XXXX habe es keine Verletzten gegeben und die Beteiligten hätten sich gegenseitig für ihr Verhalten entschuldigt. Dringende öffentliche Interessen am Vollzug des Bescheides lägen nicht vor und die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt des Taschengelde überwögen, zumal dieses dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Sinn des Art. 1 GRC ermöglichen soll. Der Beschwerdeführer verfüge über keine eigenen finanziellen Mittel, um die Einschränkung der Grundversorgung auszugleichen. Überdies sei aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung schon deshalb zuzuerkennen, weil er andernfalls in seinem Kindeswohl gefährdet wäre.
- Betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt er zusammengefasst aus, dass hinsichtlich des Raufhandels am römisch 40 der Gefährder nicht hätte identifiziert werden können, der Beschwerdeführer als Streitschlichter eingeschritten war und selbst verletzt wurde. Hinsichtlich des Vorfalls am römisch 40 habe es keine Verletzten gegeben und die Beteiligten hätten sich gegenseitig für ihr Verhalten entschuldigt. Dringende öffentliche Interessen am Vollzug des Bescheides lägen nicht vor und die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt des Taschengelde überwögen, zumal dieses dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Sinn des Artikel eins, GRC ermöglichen soll. Der Beschwerdeführer verfüge über keine eigenen finanziellen Mittel, um die Einschränkung der Grundversorgung auszugleichen. Überdies sei aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung schon deshalb zuzuerkennen, weil er andernfalls in seinem Kindeswohl gefährdet wäre.
- Der Beschwerdeführer ist mittellos und bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich durch die Grundversorgung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde bzw. dem Antrag auf Verfahrenshilfe samt Vermögensverzeichnis.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt II3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei 3.1.
- Rechtsgrundlagen und Judikatur Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Gemäß § 13 Absatz 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung [der Beschwerde] mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung [der Beschwerde] mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielsweise VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, erlaubt eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028).Erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, erlaubt eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien vergleiche dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). 3.1.
- Das BFA entzog dem Beschwerdeführer das Taschengeld für drei Monate und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal an Raufhandeln beteiligt war und damit massiv gegen die Hausordnung verstoßen habe. Beim zweiten Vorfall seien sowohl der Beschwerdeführer als auch zwei weitere Personen verletzt worden. Betreffend seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Beschwerdeführer aus, das keine dringenden öffentlichen Interessen am Vollzug des Bescheides vorlägen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt des Taschengelde überwögen, zumal dieses dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Sinn des Art. 1 GRC ermöglichen soll. Der Beschwerdeführer verfüge über keine eigenen finanziellen Mittel, um die Einschränkung der Grundversorgung auszugleichen. Überdies sei aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung schon deshalb zuzuerkennen, weil er andernfalls in seinem Kindeswohl gefährdet wäre.Betreffend seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Beschwerdeführer aus, das keine dringenden öffentlichen Interessen am Vollzug des Bescheides vorlägen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt des Taschengelde überwögen, zumal dieses dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Sinn des Artikel eins, GRC ermöglichen soll. Der Beschwerdeführer verfüge über keine eigenen finanziellen Mittel, um die Einschränkung der Grundversorgung auszugleichen. Überdies sei aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung schon deshalb zuzuerkennen, weil er andernfalls in seinem Kindeswohl gefährdet wäre. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag die Richterin die Erwägungen des BFA über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig erkennen. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben beim zweiten Vorfall bereits 17 Jahre alt. Im Hinblick auf seine Mittellosigkeit hat der Beschwerdeführer ein Interesse am weiteren Erhalt des gesetzmäßig vorgesehenen Taschengelds im Rahmen der Grundversorgung. Im Beschwerdefall wurde die Grundversorgung allerdings ausschließlich betreffend das Taschengeld für drei Monate bescheidmäßig eingeschränkt. Die restlichen Leistungen der Grundversorgung werden jedoch weiterhin gewährt. Daher ist - auch mangels Präzisierung durch den Beschwerdeführer - nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht auch weiterhin ein menschenwürdiges Leben führen kann, selbst wenn er den Taschengeldentzug nicht durch eigene finanzielle Mittel ausgleichen kann. Einen unverhältnismäßigen Nachteil aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Auch betreffend die monierte Gefährdung des Kindeswohls hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Im Hinblick auf die ansonsten weiter gewährten Grundversorgungsleistungen kann eine Gefährdung des Kindeswohls aufgrund der Aktenlage nicht erkannt werden. Dem Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt des Taschengeldes bis zum Abschluss des Verfahrens steht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Hausordnung sowie damit verbunden der Einhaltung der Anweisungen des Personals der Betreuungseinrichtungen bzw. der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen. Damit soll insbesondere auch die Sicherheit der weiteren Bewohner/innen in den Betreuungsstellen gewährleistet werden. Der Ansicht des BFA, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug erforderlich war, ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten. Somit überwiegt im Beschwerdefall das öffentliche Interesse an der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.
- Die Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG, wonach über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden" ist, impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).3.1.
- Die Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG, wonach über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden" ist, impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2188065.1.00