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{'item': 'W171 1436978-2'}

Obsah (21)§§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 10§§ 57§ 52§ 46§ 75§ 9§ 46a§§ 4§ 68§ 18§ 61§ 66§ 67§ 58Art. 8§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW171 1436978-2 SpruchW171 1436976-2/9E W171 1436977-2/10E W171 1436978-2/7E W171 2109620-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwalt

§§ 55und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1 und BF2) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie reisten laut eigenen Angaben am 13.09.2012 gemeinsam illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1 und BF2) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie reisten laut eigenen Angaben am 13.09.2012 gemeinsam illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Am 28.12.2012 wurde die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2, die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), im Bundesgebiet geboren. Am 31.12.2012 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  4. Am 28.12.2012 wurde die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2, die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), im Bundesgebiet geboren. Am 31.12.2012 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  5. Mit Bescheiden vom 27.07.2013, Zlen: 1.) XXXX , 2.) XXXX undrömisch eins.
  6. Mit Bescheiden vom 27.07.2013, Zlen: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) XXXX , wies das Bundesasylamt die Anträge des BF1, der BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Absatz 1 i

Vm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies die BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).3.) römisch 40 , wies das Bundesasylamt die Anträge des BF1, der BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies es die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). I.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 31.07.2013 rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof.römisch eins.
  2. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 31.07.2013 rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof. I.
  3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Erkenntnis vom XXXX ,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab und verwies die Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

§ 10i

Vm § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.römisch eins.5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Erkenntnis vom römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet ab und verwies die Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass das Vorbringen des BF1, dass zwei Männer vor seinem Geschäft ermordet worden seien und er deshalb von der Polizei bedroht und gefoltert worden sei, damit er die Mörder identifiziere, aufgrund mehrerer gravierender Widersprüche und Unplausibilitäten als unglaubwürdig zu qualifizieren war. I.

  1. Am 07.01.2015 wurde der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2, der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4), im Bundesgebiet geboren. Am 23.01.2015 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für den BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Am 07.01.2015 wurde der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2, der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4), im Bundesgebiet geboren. Am 23.01.2015 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für den BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Im weiteren Verfahren wurden der BF1 und die BF2 am 28.04.2015 durch das BFA einvernommen. Dabei gab der BF1 an, einen Onkel zu haben, der seit 12 Jahren in Österreich lebe. Sie hätten telefonischen Kontakt und er unterstütze die Familie des BF1 auch gelegentlich finanziell. Der BF1 habe einen Deutschkurs A2 absolviert, mache Gartenarbeiten und stelle Zeitungen zu. Er sei auch Mitglied bei der Feuerwehr. Er habe in Russland eine Ausbildung zum Feuerwehrmann gemacht. Er habe in Österreich viele Freunde und gute Kontakte zu seinen Nachbarn. Die Familie erhalte Sozialhilfe.römisch eins.
  4. Im weiteren Verfahren wurden der BF1 und die BF2 am 28.04.2015 durch das BFA einvernommen. Dabei gab der BF1 an, einen Onkel zu haben, der seit 12 Jahren in Österreich lebe. Sie hätten telefonischen Kontakt und er unterstütze die Familie des BF1 auch gelegentlich finanziell. Der BF1 habe einen Deutschkurs A2 absolviert, mache Gartenarbeiten und stelle Zeitungen zu. Er sei auch Mitglied bei der Feuerwehr. Er habe in Russland eine Ausbildung zum Feuerwehrmann gemacht. Er habe in Österreich viele Freunde und gute Kontakte zu seinen Nachbarn. Die Familie erhalte Sozialhilfe. Der BF1 legte folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Deutschkursbestätigung A2 -Strichaufzählung Arbeitsbestätigung März 2015 (Zustellung von Zeitungen) -Strichaufzählung Mitgliedsbestätigung bei der Feuerwehr -Strichaufzählung Bestätigung der Feuerwehrausbildung in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung der BF2 an einer Eltern-Kind-Gruppe -Strichaufzählung Teilnahmebestätigungen des BF1 und der BF2, Projekt Nachbarschaftshilfe Die BF2 gab an, in Österreich außer Ehemann und Kinder keine Verwandten zu haben. Sie habe bisher einen Deutschkurs besucht. Einmal pro Woche putze sie in einer Privatwohnung und arbeite ab und zu für die Caritas. Sie selbst und ihre Kinder seien gesund. I.
  5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015 wurde dem BF1, der BF2 und der BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 i

Vm Abs. 9 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die russische Föderation

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.8. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015 wurde dem BF1, der BF2 und der BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit Bescheid vom selben Tag wies das BFA den Antrag des BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag des BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Absatz 1 i

Vm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 i

Vm Abs. 9 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die russische Föderation

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom selben Tag wies das BFA den Antrag des BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies es den Antrag des BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). In der rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein unter § 57 AsylG fallender Sachverhalt aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei. Der BF1 und die BF2 gingen keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hätten, nur im geringen Ausmaß gegeben. Aufgrund dieser Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.In der rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein unter Paragraph 57, AsylG fallender Sachverhalt aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei. Der BF1 und die BF2 gingen keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hätten, nur im geringen Ausmaß gegeben. Aufgrund dieser Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Hinsichtlich des BF4 wurde festgehalten, dass für ihn keine eigenen Asylgründe vorgebracht worden seien. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung auch für den BF4 nicht in Betracht. I.

  1. Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die BF durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht am 24.06.2015 Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass BF1 und BF2 über Deutschkenntnisse verfügten. Der BF1 arbeite gemeinnützig bei der freiwilligen Feuerwehr, stelle Zeitungen zu und mache Gartenarbeiten. Auch die BF2 engagiere sich gemeinnützig. Sie hätten ein dichtes soziales Netz mit zahlreichen Freunden und Bekannten. Weiters wurde auf das Kindeswohl verweisen. Die BF3 und der BF4 hätten ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht und seien bestens integriert. Es sei fraglich, ob sie sich in der Russischen Föderation zurechtfinden und ihre Entwicklung so gefördert würde wie in Österreich. Die persönlichen Interessen der BF würden das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Eine Abschiebung würde darüber hinaus zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX weise nicht mehr die geforderte Aktualität auf. Hätte die Behörde vollständige Länderfeststellungen für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung herangezogen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass den BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.römisch eins.
  2. Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die BF durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht am 24.06.2015 Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass BF1 und BF2 über Deutschkenntnisse verfügten. Der BF1 arbeite gemeinnützig bei der freiwilligen Feuerwehr, stelle Zeitungen zu und mache Gartenarbeiten. Auch die BF2 engagiere sich gemeinnützig. Sie hätten ein dichtes soziales Netz mit zahlreichen Freunden und Bekannten. Weiters wurde auf das Kindeswohl verweisen. Die BF3 und der BF4 hätten ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht und seien bestens integriert. Es sei fraglich, ob sie sich in der Russischen Föderation zurechtfinden und ihre Entwicklung so gefördert würde wie in Österreich. Die persönlichen Interessen der BF würden das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Eine Abschiebung würde darüber hinaus zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 weise nicht mehr die geforderte Aktualität auf. Hätte die Behörde vollständige Länderfeststellungen für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung herangezogen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass den BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. I.10.Am 16.02.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.römisch eins.10.Am 16.02.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der BF1 gab dabei an, für einen Deutschkurs B1 angemeldet zu sein. Zum Nachweis einer umfassenden Integration legte der BF1 folgende Unterlagen vor: 3 Farbfotos vom Erzählcafé in einer Bücherei auf denen er bzw. seine Familienmitglieder am Tisch erkennbar sind. Weiters ein Empfehlungsschreiben vom Februar 2018, in dem dem BF1 eine Anstellung als Fahrer bzw. Chauffeur in Aussicht gestellt wird. Auf Nachfrage gab der BF1 an, dass keine konkrete Bezahlung vereinbart worden sei, er werde aber gut bezahlt werden. Hiezu wird eine Kopie des gültigen Führerscheines des Erstbeschwerdeführers vorgelegt. Weiters eine Teilnahmebestätigung des BF1 über einen 2-tägigen Kurs beim Landesfeuerwehrverband XXXX , sowie eine Bescheinigung für den BF1 als auch für die BF2 hinsichtlich eines 2-tägigen Erste-Hilfe-Kurses bei der Berufsrettung XXXX . Weiters diverse Empfehlungsschreiben, zumeist aus dem Februar 2018, aus denen sich ergibt, dass die BF nach Ansicht der Fürsprecher sich bisher gut in die Gemeinde integriert haben und sie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe aktiv gewesen sind. Dabei wird attestiert, dass der BF1 im Rahmen dieses Nachbarschaftshilfeprojekts der Caritas Gartenarbeiten verrichtet hat. Weiters eine Kindergartenbesuchsbestätigung vom Februar 2018 hinsichtlich des BF4 und eine Arbeitsbestätigung eines Pfarramtes hinsichtlich des Nachbarschaftshilfeprojektes und der Tätigkeit des BF1 bei der Pflege der Grünanlage und der Schneeräumung in den Wintermonaten. Schließlich eine Bestätigung des Katholischen Bildungswerks hinsichtlich der Teilnahme der BF2 bei einer größeren Anzahl von Kindergruppenveranstaltungen in Feldkirch. Weiters eine Bestätigung der Caritas über den Geldbezug von Euro 840,-- als Lebensunterstützung. Weiters eine Bestätigung der Teilnahme der BF2 beim Caritas Frauencafé und eine Bestätigung für den BF1 und die BF2 hinsichtlich einer längeren regelmäßigen Teilnahme am Projekt "Nachbarschaftshilfe".3 Farbfotos vom Erzählcafé in einer Bücherei auf denen er bzw. seine Familienmitglieder am Tisch erkennbar sind. Weiters ein Empfehlungsschreiben vom Februar 2018, in dem dem BF1 eine Anstellung als Fahrer bzw. Chauffeur in Aussicht gestellt wird. Auf Nachfrage gab der BF1 an, dass keine konkrete Bezahlung vereinbart worden sei, er werde aber gut bezahlt werden. Hiezu wird eine Kopie des gültigen Führerscheines des Erstbeschwerdeführers vorgelegt. Weiters eine Teilnahmebestätigung des BF1 über einen 2-tägigen Kurs beim Landesfeuerwehrverband römisch 40 , sowie eine Bescheinigung für den BF1 als auch für die BF2 hinsichtlich eines 2-tägigen Erste-Hilfe-Kurses bei der Berufsrettung römisch 40 . Weiters diverse Empfehlungsschreiben, zumeist aus dem Februar 2018, aus denen sich ergibt, dass die BF nach Ansicht der Fürsprecher sich bisher gut in die Gemeinde integriert haben und sie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe aktiv gewesen sind. Dabei wird attestiert, dass der BF1 im Rahmen dieses Nachbarschaftshilfeprojekts der Caritas Gartenarbeiten verrichtet hat. Weiters eine Kindergartenbesuchsbestätigung vom Februar 2018 hinsichtlich des BF4 und eine Arbeitsbestätigung eines Pfarramtes hinsichtlich des Nachbarschaftshilfeprojektes und der Tätigkeit des BF1 bei der Pflege der Grünanlage und der Schneeräumung in den Wintermonaten. Schließlich eine Bestätigung des Katholischen Bildungswerks hinsichtlich der Teilnahme der BF2 bei einer größeren Anzahl von Kindergruppenveranstaltungen in Feldkirch. Weiters eine Bestätigung der Caritas über den Geldbezug von Euro 840,-- als Lebensunterstützung. Weiters eine Bestätigung der Teilnahme der BF2 beim Caritas Frauencafé und eine Bestätigung für den BF1 und die BF2 hinsichtlich einer längeren regelmäßigen Teilnahme am Projekt "Nachbarschaftshilfe". Der BF1 gab an, im Rahmen des Projekts Nachbarschaftshilfe im Garten gearbeitet und dafür 6 Euro die Stunde erhalten zu haben. Dieses Projekt gebe es nicht mehr, bei einem neuen Projekt gehe es um die Pflege älterer Personen und um die Reinigung. Die bedürftigen Personen wollten jedoch für diese Tätigkeiten Frauen haben. Er gehe derzeit auf freiwilliger Basis für ältere Leute einkaufen und erhalte dafür Süßigkeiten für die Kinder. Er habe in Österreich einen Onkel, sowie drei Cousins und eine Cousine. Den Onkel treffe er ca. einmal in der Woche, am Wochenende. Dann habe er noch einen anderen Cousin, den er etwa drei bis viermal pro Woche sehe. Er habe außer der Tätigkeit im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Österreich noch nicht gearbeitet. Er bekomme dafür keine Bewilligung. Er habe den Beruf eines Feuerwehrmannes erlernt. In XXXX gebe es allerdings nur eine freiwillige Feuerwehr. Er habe daher in XXXX keine reelle Chance, Berufsfeuerwehrmann zu werden. Er würde gerne in XXXX bleiben.Er habe in Österreich einen Onkel, sowie drei Cousins und eine Cousine. Den Onkel treffe er ca. einmal in der Woche, am Wochenende. Dann habe er noch einen anderen Cousin, den er etwa drei bis viermal pro Woche sehe. Er habe außer der Tätigkeit im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Österreich noch nicht gearbeitet. Er bekomme dafür keine Bewilligung. Er habe den Beruf eines Feuerwehrmannes erlernt. In römisch 40 gebe es allerdings nur eine freiwillige Feuerwehr. Er habe daher in römisch 40 keine reelle Chance, Berufsfeuerwehrmann zu werden. Er würde gerne in römisch 40 bleiben. Sie wohnten derzeit in einer Mietwohnung der Caritas, die Caritas bezahle die Miete. In Dagestan lebten noch die Eltern des BF1, mit denen er über WhatsApp telefoniere, ca. einmal alle zwei Wochen. Sein Bruder lebe auch in Dagestan. Weiters habe er zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits in Dagestan und einen Onkel väterlicherseits in Weißrussland. Mütterlicherseits habe er vier Onkel und zwei Tanten in Dagestan. Festgehalten wurde, dass der BF1 auf Aufforderung durch den Richter in der Lage war, sich in deutscher Sprache verständlich auszudrücken und zumindest das Sprachniveau A2 Plus jedenfalls erreicht erschien. Die BF2 gab an, dass ihr A2 Deutschkurs im März beginnen werde. Mit den Kindern sprächen sie sowohl Awarisch, Russisch als auch Deutsch. Die Kinder lernten alle drei Sprachen. Sie habe Kontakt zu ihren Nachbarn, die sich aus österreichischen und Flüchtlingsfamilien zusammensetzten. Es sei aber nicht so, dass sie sie konkret treffen und zu ihnen kommen würden. Sie selbst habe keine Verwandten in Österreich. Einen Onkel ihres Mannes sähen sie fast jedes Wochenende, einen Cousin auch etwa einmal die Woche. Sie habe eine mündliche Zusage, bei einer Bekannten als Putzfrau arbeiten zu dürfen. An dem neuen Projekt zur Unterstützung von älteren Personen arbeite sie noch nicht mit. In Dagestan lebten noch ihre Eltern sowie ein Bruder und drei Schwestern. Auch ihre Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits. Sie habe einige Onkel und Tanten in Dagestan. Darüber hinaus habe sie noch vier Cousinen in Moskau. Sie sei mit ihren Eltern ca. einmal in der Woche in Kontakt, öfters mit ihrer Zwillingsschwester. Festgehalten wurde, dass die BF2 gut in der Lage war sich in deutscher Sprache zu verständigen. Auf Befragen gaben BF1 und BF2 übereinstimmend an, dass bis auf einen Eisenmangel des BF4 die Kinder an sich gesund seien. I.
  3. Mit Eingabe vom 06.03.2018 wurde eine Bestätigung über die Teilnahme der BF2 an einem Deutschkurs A2 vorgelegt.römisch eins.
  4. Mit Eingabe vom 06.03.2018 wurde eine Bestätigung über die Teilnahme der BF2 an einem Deutschkurs A2 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus der Teilrepublik Dagestan und gehören der awarischen Volksgruppe an. Die Identität des BF1 und der BF3 und BF4 (aufgrund deren Geburt im Bundesgebiet) steht fest. Jene der BF2 steht mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest. Der BF1 und die BF2 reisten illegal am 13.09.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die BF3 kam am 28.12.2012 im Bundesgebiet zur Welt. Am 31.12.2012 stellte die BF2 als ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.01.2015 wurde der BF4 im Bundesgebiet geboren. Am 23.01.2015 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für den BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit Asylantragstellung halten sich die BF auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF sind strafrechtlich unbescholten, wohnen in Österreich im gemeinsamen Haushalt und bilden eine Kernfamilie. Der BF1 verfügt über einen Abschluss an der Hochschule für Brandschutzwesen, war in seinem Heimatland Geschäftsmann und hat dort bis unmittelbar vor seiner Ausreise ein eigenes Lebensmittelgeschäft betrieben. Die BF2 hat im Heimatland die Grundschule besucht, jedoch nie gearbeitet. Sie hat sich bis zu ihrer Heirat um die Haushaltsführung bei ihren Eltern und anschließend um jene ihres Ehemannes gekümmert. Lediglich ein Onkel väterlicherseits des BF1 lebt seit etwa 12 Jahren im Bundesgebiet, mehrere Cousins leben ebenfalls in Österreich. Zu den in Österreich lebenden Verwandten liegt kein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor. Alle weiteren Familienangehörigen der BF, insbesondere Eltern und Geschwister, befinden sich nach wie vor in der Russischen Föderation. In Dagestan besitzen der BF1 und die BF2 eine Eigentumswohnung. Die BF sind gesund und leben in Österreich von der Grundversorgung. Der BF1 geht keiner Arbeit nach, hat Sprachkurse bis zum Niveau A2 absolviert und konnte sich Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen. Die BF2 hat Sprachkurse des Niveaus A1 absolviert. Beide konnten sich in der mündlichen Verhandlung größtenteils auf Deutsch verständlich machen. Der BF1 war in der Vergangenheit bei der freiwilligen Feuerwehr engagiert und verrichtete Gartenarbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Derzeit geht er, abgesehen von der Unterstützung einer älteren Frau beim Einkaufen einmal pro Woche, keiner freiwilligen Tätigkeit nach. Die BF2 war ebenfalls im Rahmen der Nachbarschaftshilfe aktiv, geht derzeit aber keiner freiwilligen Tätigkeit nach. Die BF verfügen über soziale Kontakte in der Nachbarschaft und durch die freiwillige Tätigkeit. Die BF3 und der BF4 besuchen den Kindergarten. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der BF in Österreich vorliegt. Die BF leiden an keinen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen oder Gebrechen. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der BF beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX und den Ausführungen in den Beschwerden gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2018.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der BF beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 und den Ausführungen in den Beschwerden gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.
  7. Aufgrund der vorgelegten Dokumente steht die Identität des BF1 fest. Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aufgrund der Sprach- und Länderkenntnisse des BF1 und der BF
  8. Die Deutschkenntnisse des BF1 und der BF2 ergeben sich aus den vorgelegten Zertifikaten sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der es dem BF1 und der BF2 möglich war, sich größtenteils in deutscher Sprache zu verständigen. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der BF sowie deren Integration in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der BF im Rahmen des Verfahrens und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der BF in der Russischen Föderation, insbesondere der dortigen familiären Anknüpfungspunkte beruhen auf ihren glaubhaften Angaben. Es kann nicht erkannt werden, dass die BF im Falle eine Rückkehr keine Unterstützung durch ihre Familien erfahren würden. Die BF haben zu keinem Zeitpunkt Umstände dargelegt, die auf eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit schließen ließen. Die Feststellung, dass der BF1 und die BF2 in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass die BF in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Insgesamt hat sich kein Substrat für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht ergeben; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.3.1.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,), so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. 3.2.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: "
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitel

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird." Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 46

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind." "§ 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."§ 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht." "§ 52
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei." "§ 55

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnissen vom 14.08.2014 die Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung

§ 10Asyl

G 2005 zu erlassen.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnissen vom 14.08.2014 die Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, AsylG 2005 zu erlassen. § 75 Abs. 20 AsylG sieht ausdrücklich vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden "hat", ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, was wiederum eine entsprechende Überprüfung zwingend voraussetzt. Dies geht auch aus § 75 Abs. 20 zweiter Satz hervor, wonach bei der Zurückverweisung des Verfahrens die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des "Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit" für das Bundesamt nicht bindend sind. Es stand dem Bundesamt sohin offen, den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen oder nicht.Paragraph 75, Absatz 20, AsylG sieht ausdrücklich vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden "hat", ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, was wiederum eine entsprechende Überprüfung zwingend voraussetzt. Dies geht auch aus Paragraph 75, Absatz 20, zweiter Satz hervor, wonach bei der Zurückverweisung des Verfahrens die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des "Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit" für das Bundesamt nicht bindend sind. Es stand dem Bundesamt sohin offen, den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen oder nicht.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen vergleiche Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 Paragraph 75, Anmerkung 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben sie das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurden. Weder haben sie das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist.3.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). 3.4.1. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienangehörigen und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der BF1 verfügt über einen Onkel und mehrere Cousins im Bundesgebiet, es bestehen allerdings weder ein gemeinsamer Haushalt, noch wechselseitige Abhängigkeiten. Eine besondere Beziehungsintensität zu diesen Verwandten wurde nicht vorgebracht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.3.4.1. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienangehörigen und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der BF1 verfügt über einen Onkel und mehrere Cousins im Bundesgebiet, es bestehen allerdings weder ein gemeinsamer Haushalt, noch wechselseitige Abhängigkeiten. Eine besondere Beziehungsintensität zu diesen Verwandten wurde nicht vorgebracht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen. 3.5. Die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung fällt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:3.5. Die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung fällt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der BF, die sich seit September 2012 - sohin seit etwa fünfeinhalb Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zwar nicht mehr als "kurz" zu bewerten ist, dennoch sind im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration der BF hervorgekommen, sodass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der BF, die sich seit September 2012 - sohin seit etwa fünfeinhalb Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zwar nicht mehr als "kurz" zu bewerten ist, dennoch sind im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration der BF hervorgekommen, sodass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der BF in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der BF in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. EGMR 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 MRK bewirkt (vgl. sich darauf berufend VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mit Hinweis auf VfGH 29.09.2007, B 1150/07 und die darin referierte Judikatur des EGMR).Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Artikel 8, EMRK vergleiche EGMR 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Artikel 8, EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, MRK bewirkt vergleiche sich darauf berufend VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mit Hinweis auf VfGH 29.09.2007, B 1150/07 und die darin referierte Judikatur des EGMR). Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hierbei stellte der EGMR (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der EGMR in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne (vgl. ebenfalls VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721). Vor diesem Hintergrund vermag auch die Beziehung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu stärken. Das Gewicht seiner privaten und familiären Interessen wird daher dadurch gemindert, dass das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hierbei stellte der EGMR (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der EGMR in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne vergleiche ebenfalls VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721). Vor diesem Hintergrund vermag auch die Beziehung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu stärken. Das Gewicht seiner privaten und familiären Interessen wird daher dadurch gemindert, dass das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist. Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig). Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied). Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) die BF nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt wären, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der BF in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10).Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) die BF nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt wären, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der BF in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10). Es liegt somit kein Eingriff in das Privatleben der BF vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt reisten die BF1 und BF2 illegal nach Österreich und gründete sich ihr Aufenthalt auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und auf einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Somit lag zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vor.Es liegt somit kein Eingriff in das Privatleben der BF vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt reisten die BF1 und BF2 illegal nach Österreich und gründete sich ihr Aufenthalt auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und auf einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Somit lag zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vor. Eine außerordentliche und entscheidungserhebliche Integration der BF während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet konnte seitens des erkennenden Richters nicht festgestellt werden. Dies aus folgenden Gründen: Der BF1 und die BF2 verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht haben, die Landessprachen Russisch und Awarisch beherrschen und ihre Ausbildung genossen haben. Der BF1 ging einer Erwerbstätigkeit nach. Weiters verfügen sie über zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat. Im Gegensatz dazu sind der BF1 und die BF2 schwächer integriert: Sei sprechen Deutsch auf dem Niveau A2 und nahmen bisher keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie waren in der Vergangenheit nie legal erwerbstätig und beziehen seit je her Grundversorgung. Sie leisteten zwar in der Vergangenheit gemeinnützige Arbeit, gehen aber zum Entscheidungszeitpunkt (mit Ausnahme der Unterstützung einer älteren Frau durch den BF1 beim Einkaufen einmal pro Woche) keiner freiwilligen Tätigkeit nach. In der hier vorgenommenen Interessenabwägung ist zugunsten der BF zwar zu berücksichtigen, dass sich der BF1 und die BF2 in der Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet um ihre Integration in Österreich bemüht zeigten. Dies äußert sich zunächst in ihrem Bemühen um das Erlernen der deutschen Sprache, welches zu Deutschkenntnissen zumindest auf dem Niveau A2 führte. Ebenso ist hervorzuheben, dass die BF während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in XXXX soziale Bindungen zu anderen Personen geknüpft haben, und der BF1 und die BF2 eine Zeit lang ehrenamtlich tätig waren.In der hier vorgenommenen Interessenabwägung ist zugunsten der BF zwar zu berücksichtigen, dass sich der BF1 und die BF2 in der Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet um ihre Integration in Österreich bemüht zeigten. Dies äußert sich zunächst in ihrem Bemühen um das Erlernen der deutschen Sprache, welches zu Deutschkenntnissen zumindest auf dem Niveau A2 führte. Ebenso ist hervorzuheben, dass die BF während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in römisch 40 soziale Bindungen zu anderen Personen geknüpft haben, und der BF1 und die BF2 eine Zeit lang ehrenamtlich tätig waren. Allerdings ist insbesondere vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes relativierend festzuhalten, dass die BF für den Zeitraum ihres Aufenthaltes zwar einige, jedoch nicht solch außergewöhnliche Integrationsleistungen erbracht haben, die in Anbetracht der Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet für ihren Verbleib in Österreich ausschlagen würden. So besuchten der BF1 und die BF2 zwar Deutschkurse und einen Erste-Hilfe-Kurs, nahmen aber darüber hinaus keine weiteren Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Die sozialen Bindungen in Österreich wurden zu Zeitpunkten eingegangen, in denen sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein mussten. Zudem sind sie - wie festgestellt - nicht selbsterhaltungsfähig und waren in Österreich noch nie erwerbstätig; der BF1 und die BF2 haben auch keine ernsthaften Versuche unternommen, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Hinsichtlich der vorgelegten Einstellungszusage für den BF1 ist einerseits auszuführen, dass daraus weder ersichtlich ist, ob der BF1 für eine Firma oder den Verfasser des Schreibens als Privatperson tätig sein soll, für welche Tätigkeit er angestellt würde bzw. welche Bezahlung zu erwarten wäre. Andererseits ist aus einer Einstellungszusage allein nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den beiden ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darauf, ob sie ihnen objektiv gelungen ist oder nicht (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242).Hinsichtlich der vorgelegten Einstellungszusage für den BF1 ist einerseits auszuführen, dass daraus weder ersichtlich ist, ob der BF1 für eine Firma oder den Verfasser des Schreibens als Privatperson tätig sein soll, für welche Tätigkeit er angestellt würde bzw. welche Bezahlung zu erwarten wäre. Andererseits ist aus einer Einstellungszusage allein nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den beiden ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darauf, ob sie ihnen objektiv gelungen ist oder nicht vergleiche VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242). In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl.2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl.2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Die Sozialisation der im Bundesgebiet geborenen fünfjährigen BF3 und des dreijährigen BF4 hat in diesem Alter gerade erst begonnen. Es ist nicht zu erkennen, weswegen diese nicht auch in ihrem Herkunftsstaat erfolgen kann, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge seiner Eltern sein werden und ihnen deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).Die Sozialisation der im Bundesgebiet geborenen fünfjährigen BF3 und des dreijährigen BF4 hat in diesem Alter gerade erst begonnen. Es ist nicht zu erkennen, weswegen diese nicht auch in ihrem Herkunftsstaat erfolgen kann, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge seiner Eltern sein werden und ihnen deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vergleiche VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechenden Asylverfahrens angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechenden Asylverfahrens angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Die Zeitspanne des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet kann hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung nicht zu ihren Gunsten ausschlagen. Hinzu kommt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126, mwN).Hinzu kommt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126, mwN). Den BF hätte im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz bewusst sein müssen, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das private Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142).Den BF hätte im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz bewusst sein müssen, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das private Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet vergleiche VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142). Es sind zudem keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration der BF hervorgekommen, aufgrund derer eine die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation anzunehmen wäre. Dass der BF1 und die BF2 strafgerichtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutzes verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich. Ferner wird darauf verwiesen, dass die BF aus einem Staat stammen, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist, auch wenn diese verbesserungswürdig ist. Aufgrund dessen und aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte ist davon auszugehen, dass die BF bei ihrer Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft Unterstützung durch die ansässigen Familienangehörigen und Bekannten erhalten könnten. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die BF nicht in der Lage sein sollten, den Lebensunterhalt zu bestreiten und auch keine Unterstützung durch die Angehörigen oder durch Freunde erhalten würde, bestünde für ihnen immer noch die Möglichkeit staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, gibt es in der Russischen Föderation ein Rentensystem und die Möglichkeit Arbeitslosenunterstützung zu beantragen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der BF1 und die BF2 bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können, zumal sie Jahrzehnte ihres Lebens im Herkunftsland verbrachten und daher mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in der Russischen Föderation vertraut sind und sie dort über Verwandte verfügen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der BF1 und die BF2 mit ihrer Ausbildung und Arbeitsfähigkeit in der Lage sein werden, den notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die erlassenen Rückkehrentscheidungen unzulässig wären.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die erlassenen Rückkehrentscheidungen unzulässig wären. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach die BF über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügten und haben sie derartiges auch nicht vorgebracht.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und den BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, noch des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach die BF über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügten und haben sie derartiges auch nicht vorgebracht. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46leg.cit.

in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach umfassender Prüfung verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach umfassender Prüfung verneint. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG
  3. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenso mit den diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach umfassender Prüfung verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  3. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenso mit den diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach umfassender Prüfung verneint. Der in der Beschwerde ohne weitere Begründung vorgebrachte Einwand, eine Abschiebung der BF in die Russische Föderation würde zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen, ist nicht geeignet, eine erneute Überprüfung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts notwendig erscheinen zu lassen.Der in der Beschwerde ohne weitere Begründung vorgebrachte Einwand, eine Abschiebung der BF in die Russische Föderation würde zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen, ist nicht geeignet, eine erneute Überprüfung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts notwendig erscheinen zu lassen. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht. Die Abschiebung der BF in die Russische Föderation ist daher zulässig.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige besondere Umstände von den BF nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Die Beschwerden machten keine für das Verfahren relevanten Umstände geltend. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§§ 55und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W171.1436978.2.00

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