G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G iVm6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan verfolgt werde. Die Vorfälle in Pakistan seien nicht entscheidungsrelevant. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer zumutbar. 7. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 17.07.2017 Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine einzige Bezugsperson habe. Er habe Afghanistan als Kleinkind verlassen und habe niemals erlernen können, wie man in Kabul überhaupt existentiell überleben könne, da er sich dort niemals aufgehalten habe. Er habe weder die notwendigen finanziellen Mittel noch soziale oder familiäre Netzwerke. Er würde in ein vom Krieg beherrschtes Land zurückkommen und wäre dort zur Gänze auf sich selbst angewiesen. Zumal er als Kleinkind fliehen habe müssen, sei er mit der afghanischen Lebensweise in keiner Weise vertraut. In der Folge wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde unrichtige Feststellungen getroffen und eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen habe und wurde ausführlich auf die Ausführungen im Bescheid repliziert. Abschließend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre, weil es ihm aufgrund seiner konkreten persönlichen Situation unzumutbar sei, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er sei zudem in Österreich besonders integriert und schreite seine Integration stetig voran. 8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 01.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 9. Am 12.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers samt Urkundenvorlage zur Situation in Afghanistan sowie zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Beziehung eines Dolmetschers der Sprache Urdu gestellt. 10. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 16.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetsch für die Sprache Urdu durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er in Kandahar geboren sei. Als der Beschwerdeführer ein Kleinkind gewesen sei, seien seine Eltern bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen, woraufhin der Beschwerdeführer von seinem Onkel und seiner Tante nach Quetta (Pakistan) mitgenommen worden sei. Zu seiner Konfession befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er konfessionslos sei. Es wurde eine Bestätigung des Magistrats der Stadt XXXX vom 06.02.2018 vorgelegt, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer mit Rechtswirksamkeit vom 05.02.2018 den Austritt aus der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich erklärt hat. Es liege sohin ein neuer Fluchtgrund, nämlich Apostasie vor. Seinen afghanischen Freunden in Österreich habe der Beschwerdeführer noch nicht erzählt, dass er sich vom islamischen Glauben abgewandt habe, da er Angst habe, dass sie dann nicht mehr mit ihm reden würden. Er gab weiters an, dass er eine Freundin in Wien habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er in Afghanistan keine Angehörigen mehr habe. Das Leben in Pakistan sei schwer gewesen. Er habe der Polizei Schmiergeld zahlen müssen, sodass er nicht nach Afghanistan abgeschoben werde. Befragt, warum er Pakistan schließlich verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einerseits eine Bombenexplosion in einem Geschäftsgebäude in Quetta miterlebt habe und habe er Angst bekommen, auch einmal in einer solchen Situation ums Leben zu kommen. Andererseits habe es einmal, als er abends mit einem Freund Zigaretten kaufen gegangen sei, einen Vorfall gegeben, bei welchem er beinahe entführt worden wäre. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hätten, antwortete er, dass sein Leben in Gefahr wäre. Es gebe dort immer wieder Bombenexplosionen.Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er in Kandahar geboren sei. Als der Beschwerdeführer ein Kleinkind gewesen sei, seien seine Eltern bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen, woraufhin der Beschwerdeführer von seinem Onkel und seiner Tante nach Quetta (Pakistan) mitgenommen worden sei. Zu seiner Konfession befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er konfessionslos sei. Es wurde eine Bestätigung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 06.02.2018 vorgelegt, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer mit Rechtswirksamkeit vom 05.02.2018 den Austritt aus der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich erklärt hat. Es liege sohin ein neuer Fluchtgrund, nämlich Apostasie vor. Seinen afghanischen Freunden in Österreich habe der Beschwerdeführer noch nicht erzählt, dass er sich vom islamischen Glauben abgewandt habe, da er Angst habe, dass sie dann nicht mehr mit ihm reden würden. Er gab weiters an, dass er eine Freundin in Wien habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er in Afghanistan keine Angehörigen mehr habe. Das Leben in Pakistan sei schwer gewesen. Er habe der Polizei Schmiergeld zahlen müssen, sodass er nicht nach Afghanistan abgeschoben werde. Befragt, warum er Pakistan schließlich verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einerseits eine Bombenexplosion in einem Geschäftsgebäude in Quetta miterlebt habe und habe er Angst bekommen, auch einmal in einer solchen Situation ums Leben zu kommen. Andererseits habe es einmal, als er abends mit einem Freund Zigaretten kaufen gegangen sei, einen Vorfall gegeben, bei welchem er beinahe entführt worden wäre. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hätten, antwortete er, dass sein Leben in Gefahr wäre. Es gebe dort immer wieder Bombenexplosionen. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen vor. 11. Am 21.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 19.02.2018 datierte Vorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, mit welcher - auftragsgemäß - der entsprechende Schriftverkehr mit dem Magistrat XXXX samt den erhaltenen Bestätigungen sowie den Erklärungen zur Chronologie hinsichtlich des Austritts des Beschwerdeführers aus der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft übermittelt wurde.11. Am 21.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 19.02.2018 datierte Vorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, mit welcher - auftragsgemäß - der entsprechende Schriftverkehr mit dem Magistrat römisch 40 samt den erhaltenen Bestätigungen sowie den Erklärungen zur Chronologie hinsichtlich des Austritts des Beschwerdeführers aus der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft übermittelt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX und stammt aus der Provinz Kandahar. Als Kleinkind wurde der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Eltern von seinem Onkel nach Pakistan mitgenommen und hat er in der Folge in Quetta (Pakistan) gelebt. Er ist nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Afghanistan.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren am römisch 40 und stammt aus der Provinz Kandahar. Als Kleinkind wurde der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Eltern von seinem Onkel nach Pakistan mitgenommen und hat er in der Folge in Quetta (Pakistan) gelebt. Er ist nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan acht Jahre lang die Schule besucht. Er hat weiters in Pakistan in einem Videogeschäft, in einer Kühlschrankreparatur sowie in drei verschiedenen Bekleidungsgeschäften gearbeitet. Der Beschwerdeführer konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest. Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 21.07.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörigen. Er hat eine Freundin in Wien. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2017/2018 die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX besucht und war bereits mehrfach gemeinnützig tätig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 21.07.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörigen. Er hat eine Freundin in Wien. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2017 aus 2018, die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt römisch 40 besucht und war bereits mehrfach gemeinnützig tätig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara. Er als schiitischer Moslem aufgewachsen und er bekannte sich auch noch im Verfahren vor dem Bundesamt zu dieser Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile aus der islamisch schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer sich nicht wieder zum muslimischen Glauben bekennen und diesen auch nicht wieder ausüben. Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan als Apostat, sowohl von staatlicher als auch von privater Seite einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt. Der Abfall vom Islam wird in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen und gilt als schwerer Verstoß gegen das Werteverständnis der afghanischen Gesellschaft. Wegen seines Abfalls vom muslimischen Glauben drohen dem Beschwerdeführer daher grundlegende Beeinträchtigungen seiner Menschenrechte, wenn nicht sogar der Tod von radikalislamischen Personen, wobei der afghanische Staat nicht willens, zumindest aber nicht fähig ist, den Beschwerdeführer insoweit vor den drohenden Repressionen, verursacht durch die Ausübung der Religionsfreiheit zu schützen, sofern er nicht sogar vom afghanischen Staat selbst wegen seiner Apostasie asylrelevant verfolgt werden würde. Eine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Aufgrund des festgestellten Abfalls des Beschwerdeführers vom Glauben konnten weitere Feststellungen zu dem von ihm im Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen. 1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgebung der Beschwerde
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Mit dem glaubhaften Vorbringen, auf Grund seiner Abkehr vom Islam im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der GFK und einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG 2005).Mit dem glaubhaften Vorbringen, auf Grund seiner Abkehr vom Islam im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der GFK und einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zl. 96/20/0923). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Der Beschwerdeführer hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt:Der Beschwerdeführer hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt: Der Beschwerdeführer ist als Person mit innerer Überzeugung vom islamischen Glauben abgefallen, welche er nicht verleugnen würde, und wäre im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt. Dass die Abkehr vom Glauben des Beschwerdeführers den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem engeren sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, insbesondere weil sein Abfall vom islamischen Glauben auch der islamischen-schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich mitgeteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels oder eines sonstigen Abfalls vom Glauben konkrete Feststellungen getroffen werden, ob dem Asylwerber ein solcher Wandel in seiner religiösen Überzeugung unterstellt wird und ihm aufgrund dieser Unterstellung Verfolgung droht (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2014, Zl. Ra 2014/18/0086).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels oder eines sonstigen Abfalls vom Glauben konkrete Feststellungen getroffen werden, ob dem Asylwerber ein solcher Wandel in seiner religiösen Überzeugung unterstellt wird und ihm aufgrund dieser Unterstellung Verfolgung droht vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2014, Zl. Ra 2014/18/0086). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Abfall des Beschwerdeführers vom islamischen Glauben nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten oder Apostaten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung aus anderen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht.Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung aus anderen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W198.2166146.1.00
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