← Österreich

{'item': 'W198 2166146-1'}

Obsah (15)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW198 2166146-1 SpruchW198 2166146-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 21.07.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.07.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er vor ca. 15 Jahren mit seinem Onkel nach Pakistan geflüchtet sei, weil seine Eltern getötet worden seien. Auch in Pakistan sei das Leben schwer gewesen, weil es dort ständig Selbstmordanschläge gebe. Es gebe weder in Pakistan noch in Afghanistan eine Zukunft für ihn.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er im Alter von vier oder fünf Jahren gemeinsam mit seinem Onkel Afghanistan verlassen habe und fortan in Pakistan gelebt habe. Seine Eltern seien vor 15 Jahren wegen des Krieges umgekommen und sein Onkel habe ihn in der Folge nach Pakistan mitgenommen. Da er illegal dort gelebt habe, habe er immer wieder Schmiergeld an die Polizei zahlen müssen. Eines Nachts, als der Beschwerdeführer mit einem Freund Zigaretten kaufen habe wollen, sei ein Fahrzeug stehen geblieben. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, einzusteigen. Eine Person im Fahrzeug habe eine Waffe gezogen und den Beschwerdeführer aufgefordert, sich hinzusetzen. Er habe geschrien und sei weggelaufen. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass er Pakistan verlassen habe. Zudem habe es vor einigen Jahren in seiner Gasse zwei Explosionen gegeben. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer, als er in Pakistan Probleme bekommen habe, nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sei, gab er an, dass er das Land nicht kenne. Er habe niemanden in Afghanistan und hätte auch Angst vor den Taliban. Außerdem herrsche dort Krieg.
  4. Am 18.05.2017 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesamt aktuelle Länderinformationen übermittelt. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
  5. Am 19.06.2017 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurden zunächst Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich getätigt. Weiters wurde die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Psychologie bzw. Psychiatrie beantragt zur Abklärung der Frage, inwieweit beim Beschwerdeführer eine Traumatisierung vorliegt. In weiterer Folge wurden Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Leben als Flüchtling in Pakistan, zur dortigen Korruption, zu dem Entführungsversuch durch unbekannte Paschtunen sowie zu seiner Flucht von Pakistan nach Österreich getätigt. Es wurde weiters ausgeführt, dass die von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationen zu Afghanistan mangelhaft und teilweise unrichtig seien und wurde beispielhaft auf einzelne Punkte der Länderinformationen eingegangen. Der Stellungnahme beigefügt war eine persönliche handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten.
  6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan verfolgt werde. Die Vorfälle in Pakistan seien nicht entscheidungsrelevant. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer zumutbar. 7. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 17.07.2017 Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine einzige Bezugsperson habe. Er habe Afghanistan als Kleinkind verlassen und habe niemals erlernen können, wie man in Kabul überhaupt existentiell überleben könne, da er sich dort niemals aufgehalten habe. Er habe weder die notwendigen finanziellen Mittel noch soziale oder familiäre Netzwerke. Er würde in ein vom Krieg beherrschtes Land zurückkommen und wäre dort zur Gänze auf sich selbst angewiesen. Zumal er als Kleinkind fliehen habe müssen, sei er mit der afghanischen Lebensweise in keiner Weise vertraut. In der Folge wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde unrichtige Feststellungen getroffen und eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen habe und wurde ausführlich auf die Ausführungen im Bescheid repliziert. Abschließend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre, weil es ihm aufgrund seiner konkreten persönlichen Situation unzumutbar sei, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er sei zudem in Österreich besonders integriert und schreite seine Integration stetig voran. 8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 01.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 9. Am 12.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers samt Urkundenvorlage zur Situation in Afghanistan sowie zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Beziehung eines Dolmetschers der Sprache Urdu gestellt. 10. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 16.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetsch für die Sprache Urdu durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er in Kandahar geboren sei. Als der Beschwerdeführer ein Kleinkind gewesen sei, seien seine Eltern bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen, woraufhin der Beschwerdeführer von seinem Onkel und seiner Tante nach Quetta (Pakistan) mitgenommen worden sei. Zu seiner Konfession befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er konfessionslos sei. Es wurde eine Bestätigung des Magistrats der Stadt XXXX vom 06.02.2018 vorgelegt, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer mit Rechtswirksamkeit vom 05.02.2018 den Austritt aus der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich erklärt hat. Es liege sohin ein neuer Fluchtgrund, nämlich Apostasie vor. Seinen afghanischen Freunden in Österreich habe der Beschwerdeführer noch nicht erzählt, dass er sich vom islamischen Glauben abgewandt habe, da er Angst habe, dass sie dann nicht mehr mit ihm reden würden. Er gab weiters an, dass er eine Freundin in Wien habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er in Afghanistan keine Angehörigen mehr habe. Das Leben in Pakistan sei schwer gewesen. Er habe der Polizei Schmiergeld zahlen müssen, sodass er nicht nach Afghanistan abgeschoben werde. Befragt, warum er Pakistan schließlich verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einerseits eine Bombenexplosion in einem Geschäftsgebäude in Quetta miterlebt habe und habe er Angst bekommen, auch einmal in einer solchen Situation ums Leben zu kommen. Andererseits habe es einmal, als er abends mit einem Freund Zigaretten kaufen gegangen sei, einen Vorfall gegeben, bei welchem er beinahe entführt worden wäre. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hätten, antwortete er, dass sein Leben in Gefahr wäre. Es gebe dort immer wieder Bombenexplosionen.Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er in Kandahar geboren sei. Als der Beschwerdeführer ein Kleinkind gewesen sei, seien seine Eltern bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen, woraufhin der Beschwerdeführer von seinem Onkel und seiner Tante nach Quetta (Pakistan) mitgenommen worden sei. Zu seiner Konfession befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er konfessionslos sei. Es wurde eine Bestätigung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 06.02.2018 vorgelegt, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer mit Rechtswirksamkeit vom 05.02.2018 den Austritt aus der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich erklärt hat. Es liege sohin ein neuer Fluchtgrund, nämlich Apostasie vor. Seinen afghanischen Freunden in Österreich habe der Beschwerdeführer noch nicht erzählt, dass er sich vom islamischen Glauben abgewandt habe, da er Angst habe, dass sie dann nicht mehr mit ihm reden würden. Er gab weiters an, dass er eine Freundin in Wien habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er in Afghanistan keine Angehörigen mehr habe. Das Leben in Pakistan sei schwer gewesen. Er habe der Polizei Schmiergeld zahlen müssen, sodass er nicht nach Afghanistan abgeschoben werde. Befragt, warum er Pakistan schließlich verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einerseits eine Bombenexplosion in einem Geschäftsgebäude in Quetta miterlebt habe und habe er Angst bekommen, auch einmal in einer solchen Situation ums Leben zu kommen. Andererseits habe es einmal, als er abends mit einem Freund Zigaretten kaufen gegangen sei, einen Vorfall gegeben, bei welchem er beinahe entführt worden wäre. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hätten, antwortete er, dass sein Leben in Gefahr wäre. Es gebe dort immer wieder Bombenexplosionen. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen vor. 11. Am 21.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 19.02.2018 datierte Vorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, mit welcher - auftragsgemäß - der entsprechende Schriftverkehr mit dem Magistrat XXXX samt den erhaltenen Bestätigungen sowie den Erklärungen zur Chronologie hinsichtlich des Austritts des Beschwerdeführers aus der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft übermittelt wurde.11. Am 21.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 19.02.2018 datierte Vorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, mit welcher - auftragsgemäß - der entsprechende Schriftverkehr mit dem Magistrat römisch 40 samt den erhaltenen Bestätigungen sowie den Erklärungen zur Chronologie hinsichtlich des Austritts des Beschwerdeführers aus der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft übermittelt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX und stammt aus der Provinz Kandahar. Als Kleinkind wurde der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Eltern von seinem Onkel nach Pakistan mitgenommen und hat er in der Folge in Quetta (Pakistan) gelebt. Er ist nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Afghanistan.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren am römisch 40 und stammt aus der Provinz Kandahar. Als Kleinkind wurde der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Eltern von seinem Onkel nach Pakistan mitgenommen und hat er in der Folge in Quetta (Pakistan) gelebt. Er ist nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan acht Jahre lang die Schule besucht. Er hat weiters in Pakistan in einem Videogeschäft, in einer Kühlschrankreparatur sowie in drei verschiedenen Bekleidungsgeschäften gearbeitet. Der Beschwerdeführer konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest. Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 21.07.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörigen. Er hat eine Freundin in Wien. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2017/2018 die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX besucht und war bereits mehrfach gemeinnützig tätig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 21.07.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörigen. Er hat eine Freundin in Wien. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2017 aus 2018, die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt römisch 40 besucht und war bereits mehrfach gemeinnützig tätig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara. Er als schiitischer Moslem aufgewachsen und er bekannte sich auch noch im Verfahren vor dem Bundesamt zu dieser Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile aus der islamisch schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer sich nicht wieder zum muslimischen Glauben bekennen und diesen auch nicht wieder ausüben. Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan als Apostat, sowohl von staatlicher als auch von privater Seite einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt. Der Abfall vom Islam wird in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen und gilt als schwerer Verstoß gegen das Werteverständnis der afghanischen Gesellschaft. Wegen seines Abfalls vom muslimischen Glauben drohen dem Beschwerdeführer daher grundlegende Beeinträchtigungen seiner Menschenrechte, wenn nicht sogar der Tod von radikalislamischen Personen, wobei der afghanische Staat nicht willens, zumindest aber nicht fähig ist, den Beschwerdeführer insoweit vor den drohenden Repressionen, verursacht durch die Ausübung der Religionsfreiheit zu schützen, sofern er nicht sogar vom afghanischen Staat selbst wegen seiner Apostasie asylrelevant verfolgt werden würde. Eine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Aufgrund des festgestellten Abfalls des Beschwerdeführers vom Glauben konnten weitere Feststellungen zu dem von ihm im Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen. 1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

  1. a)nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, (letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017) - (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt) Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Bahai und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Bahai und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung RFERL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted', http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (4.2016): 2016 Country Reports: Tier 2; Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF_Tier2_Afghan.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, Zugriff 29.11.2016
  2. b)die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 19. April 2016 inklusive Begleitbrief vom selben Tag * Abrufbar unter: http://www.refworld.org 2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Insbesondere wurde das Verfahren vor dem Magistrat XXXX, welches zu der Bestätigung vom 06.02.2018 über den Austritt des Beschwerdeführer aus der islamischen-schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich geführt hat, beweiswürdigend herangezogen.Insbesondere wurde das Verfahren vor dem Magistrat römisch 40 , welches zu der Bestätigung vom 06.02.2018 über den Austritt des Beschwerdeführer aus der islamischen-schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich geführt hat, beweiswürdigend herangezogen. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Abstammung aus Kandahar sowie seinem Aufenthalt in Pakistan stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Urdu. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers waren gleichlautend und somit glaubhaft. Die Identität des Beschwerdeführers steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die Feststellungen zu den Deutschkennnissen sowie den sonstigen Integrationsschritten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vor dem Bundesamt sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bestätigungen. 2.2. Zum vorgebrachten Fluchtgrund: Die Feststellungen hinsichtlich des Abfalls vom islamischen Glauben stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die vorgelegte Bestätigung des Magistrats der Stadt XXXX vom 06.02.2018, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer mit Rechtswirksamkeit vom 05.02.2018 den Austritt aus der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich erklärt hat.Die Feststellungen hinsichtlich des Abfalls vom islamischen Glauben stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die vorgelegte Bestätigung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 06.02.2018, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer mit Rechtswirksamkeit vom 05.02.2018 den Austritt aus der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich erklärt hat. Die staatliche Behörde hat zu Recht eine Erklärung über die Beendigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft bestätigt. Seit März 2013 ist die Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia) als eigenständige religiöse Bekenntnisgemeinschaft anerkannt. Dabei handelt es sich um eine an der traditionellen Hawza 'Ilmiyya in Najaf orientierte schiitische Glaubensgemeinschaft, die sich im Gegensatz zur Schiiten Vereinigung Ahl-ul Bayt vom Iran distanziert (vgl. https://www.bundeskanzleramt.gv.at/kirchen-und-religionsgemeinschaften).Seit März 2013 ist die Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia) als eigenständige religiöse Bekenntnisgemeinschaft anerkannt. Dabei handelt es sich um eine an der traditionellen Hawza 'Ilmiyya in Najaf orientierte schiitische Glaubensgemeinschaft, die sich im Gegensatz zur Schiiten Vereinigung Ahl-ul Bayt vom Iran distanziert vergleiche https://www.bundeskanzleramt.gv.at/kirchen-und-religionsgemeinschaften). Anhängerinnen/Anhänger einer bisher nicht gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft können sich zu einer "staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft" zusammenschließen. Diese besitzt Rechtspersönlichkeit, ist aber im Gegensatz zur gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft keine Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Status der eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auf Antrag erlangt werden. Dazu gehört unter anderem die Vorlage von dem Gesetz entsprechenden Statuten und der Nachweis, dass der Bekenntnisgemeinschaft mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören. Diese Personen dürfen nicht Mitglieder einer anderen staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sein. Vom Bundeskanzleramt (im Speziellen vom Kultusamt) wird ein öffentliches Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit geführt. Diese haben das Recht, sich als "staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft" zu bezeichnen. Nach einem Bestand als Bekenntnisgemeinschaft in Österreich über einen Zeitraum von zumindest 20 Jahren (davon 10 Jahre in organisierter Form und zumindest 5 Jahre als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft) kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine gesetzliche Anerkennung erfolgen. Dazu gehört unter anderem das Erfordernis einer Angehörigenzahl von mindestens 2 Promille (0,2 Prozent) der österreichischen Bevölkerung nach der letzten Volkszählung. In Österreich gibt es derzeit 8 staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die islamische-schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia) ist eine davon (vgl. help.gv.at).In Österreich gibt es derzeit 8 staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die islamische-schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia) ist eine davon vergleiche help.gv.at). Die Mitteilung der staatlichen Behörde (Magistrat Stadt XXXX) an die islamische-schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia) über den Austritt des Beschwerdeführers ist am 06.02.2018 (Anhang A zur mündlichen Verhandlung) erfolgt.Die Mitteilung der staatlichen Behörde (Magistrat Stadt römisch 40 ) an die islamische-schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia) über den Austritt des Beschwerdeführers ist am 06.02.2018 (Anhang A zur mündlichen Verhandlung) erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an seiner Überzeugung festhält und sich nicht wieder zum muslimischen Glauben bekennt. Die herkunftslandbezogenen Länderinformationen bestätigen, dass bei einer Abkehr vom Islam Verfolgung und massive Strafen bis hin zum Tod drohen. Aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft, sodass davon auszugehen ist, dass ihm in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen weder in der Lage noch willens wären, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. Dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht besteht, ergibt sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, da für den Beschwerdeführer in praktisch allen Landesteilen, aufgrund seines Abfalls vom Islam ein erhöhtes Risiko bestünde, einer Verfolgung und Eingriffen - sowohl von staatlicher als auch privater Seite - in seine physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. 2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgebung der Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Mit dem glaubhaften Vorbringen, auf Grund seiner Abkehr vom Islam im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der GFK und einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG 2005).Mit dem glaubhaften Vorbringen, auf Grund seiner Abkehr vom Islam im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der GFK und einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zl. 96/20/0923). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Der Beschwerdeführer hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt:Der Beschwerdeführer hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt: Der Beschwerdeführer ist als Person mit innerer Überzeugung vom islamischen Glauben abgefallen, welche er nicht verleugnen würde, und wäre im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt. Dass die Abkehr vom Glauben des Beschwerdeführers den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem engeren sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, insbesondere weil sein Abfall vom islamischen Glauben auch der islamischen-schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich mitgeteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels oder eines sonstigen Abfalls vom Glauben konkrete Feststellungen getroffen werden, ob dem Asylwerber ein solcher Wandel in seiner religiösen Überzeugung unterstellt wird und ihm aufgrund dieser Unterstellung Verfolgung droht (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2014, Zl. Ra 2014/18/0086).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels oder eines sonstigen Abfalls vom Glauben konkrete Feststellungen getroffen werden, ob dem Asylwerber ein solcher Wandel in seiner religiösen Überzeugung unterstellt wird und ihm aufgrund dieser Unterstellung Verfolgung droht vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2014, Zl. Ra 2014/18/0086). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Abfall des Beschwerdeführers vom islamischen Glauben nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten oder Apostaten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung aus anderen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht.Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung aus anderen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W198.2166146.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.