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{'item': 'W200 2157458-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW200 2157458-1 SpruchW200 2157458-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am

  1. Jänner 2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und nannte unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen als Gesundheitsschädigungen Hemithyereoidertomie Struma Mulnodosa Euthyreot, Migräne, Cervikalsyndrom, Streckfehlhaltung, Chondrose, Diabetes Mellitus Typ
  2. Das vom SMS eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigen-Gutachten vom 04.05.2017 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 und gestaltete sich wie folgt: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr Gdb % 1 Diabetes Mellitus Typ 1 Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Insulinpumpe 09.02.02 40 2 Zustand nach Schilddrüsenoperation Unterer Rahmensatz, da therapeutisch kompensiert. 09.01.01 10 3 Abnützung der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Symptomatik und seltene Schmerzepisoden 02.01.01 10 Mangels ungünstigem Zusammenwirken von Leiden 2 und 3 mit Leiden 1 werde dieses nicht erhöht. Mit Bescheid vom 05.05.2017 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen. Im Rahmen der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass im Gutachten der Diabetes Mellitus Typ 1 falsch eingestuft worden sei. Die Einstufung hätte unter Pkt. 09.02.04 (50 - 60%) erfolgen müssen ("bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen) und nicht unter Pkt. 09.02.02 (40%, "bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand, bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage). Bei der Beschwerdeführerin würden die Basis-Bolus-Therapie und eine zweimalige Insulindosis nicht ausreichen um relativ stabile Zuckerwerte zu erzielen. Sie verwies auf ihre absolvierten Rehabilitationsaufenthalte und darauf, dass ein Umstieg auf die CS II Therapie mit Pumpe erfolgt sei. Angeschlossen war ua ein ärztlicher Entlassungsbericht der SKZ-RZ Alland sowie das Ergebnis von Messungen.Bei der Beschwerdeführerin würden die Basis-Bolus-Therapie und eine zweimalige Insulindosis nicht ausreichen um relativ stabile Zuckerwerte zu erzielen. Sie verwies auf ihre absolvierten Rehabilitationsaufenthalte und darauf, dass ein Umstieg auf die CS römisch zwei Therapie mit Pumpe erfolgt sei. Angeschlossen war ua ein ärztlicher Entlassungsbericht der SKZ-RZ Alland sowie das Ergebnis von Messungen. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge aufgrund der erhobenen Beschwerde ein internistisches Sachverständigengutachten ein. Das Gutachten vom 06.02.2018 gestaltete sich wie folgt: "Ergänzende Anamnese mit der Beschwerdeführerin: 2 Kinder 2002 und 2003, 2013 Schilddrüsen-OP wegen kalten Knotens nichts Bösartiges. Im März 2015 Gewichtsverlust von 51 auf 47 kg. Durstgefühl Hunger verminderte Leistungsfähigkeit Die Abklärung hat einen Diabetes mellitus Typ I ergeben, sie wurde diesbezüglich in der Rudolfstiftung aufgenommen, die Insulinbehandlung zunächst mit Basis-Bolus-Therapie begonnenIm März 2015 Gewichtsverlust von 51 auf 47 kg. Durstgefühl Hunger verminderte Leistungsfähigkeit Die Abklärung hat einen Diabetes mellitus Typ römisch eins ergeben, sie wurde diesbezüglich in der Rudolfstiftung aufgenommen, die Insulinbehandlung zunächst mit Basis-Bolus-Therapie begonnen Diese Behandlungsart hat sich nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht bewährt, im August 2016 hat sie dann eine Insulinpumpe und einen Blutzuckersensor erhalten. Dazu befragt, gibt sie an. dass sie die Blutzuckerwerte bis 20x täglich scannt, unmittelbar während der aktuellen Untersuchung jetzt 359 mg/dl Die Basalrate ist derzeit 14, 55 Einheiten in 24 Stunden Insulin Novorapid. mit etwas variabler Gestaltung, zum Essen werden händische Zusatzmengen gespritzt, 1,1 Einheiten Insulin pro Broteinheit. Korrektur Insulin bei 1 Einheit Insulin für 75 mg/dl Blutzucker. Im Durchschnitt spritzt sie derzeit etwa 30 Einheiten Insulin pro Tag. Es gelingt aber nicht, ein zufriedenstellendes Blutzucker-Profil zu erreichen (der nicht allzu hohe HbA1c-Wert kann daher nicht als Ausdruck einer befriedigenden Blutzuckerbehandlung gewertet werden). Sonstige Erkrankungen und Beschwerden, Rückenschmerzen, außerdem eine Schwellung an der Innenseite des rechten Oberschenkels, die derzeit in Abklärung ist. Verwesen wird auf den Befund aus Alland in Abl.
  3. damals hatte sie die Pumpe ca 1/2 Jahr, sie hat die Pumpe und den Sensor im August 2016 erhalten Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen: Sonstige Medikation: Atorvadivid und Oleovit Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte. Röntgen und Laborbefunde 01 02 2018, Labors AT Blutbild normal. Blutzucker 153 HbA1c 7.7 %. Nierenfunktionswerte. Leberenzymmuster, Blutfette normal Albumin/Kreatininverhältnis im Harn 3,8 normal. Schilddrüsenhormonstatus auch ohne Substitution normal, Vitamin D gering unter der Norm Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut Ernährungszustand gut 162 cm 56 kg (...) Hals: blande Narbe nach Schilddrüsen-OP. Pulse vorhanden keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch elastisch Lunge: sonorer Klopfschall vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit Herz: reine rhythmische Herztöne RR 120/
  4. Frequenz 80/Min rhythmisch Blutzuckersensor am linken Oberarm. Insulinpumpe in der rechten Bauchseite, auf eine Palpation des Bauches wird verzichtet, da keine Beschwerden angegeben werden und vermieden werden soll, die Pumpe in ihrer Funktion zu stören, Rektal nicht untersucht Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus. Pulse tastbar, keine Varizen keine Ödeme (...) Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2018 gestellten Fragen: Frage 1:
  5. Diabetes mellitus Typ I 09.02.04 50%
  6. Diabetes mellitus Typ römisch eins 09.02.04 50% Heranziehung dieser Position da trotz aller therapeutischen Bemühungen stark schwankende Blutzuckerwerte mit Notwendigkeit wiederholter Korrekturen, die aber nur unzureichenden Erfolg haben Unterer Rahmersatz, da keine höhergradigen Spätschäden dokumentiert sind
  7. Z. n. Schilddrüsen OP 09.01.01 10% Unterer Rahmensatz, da therapeutisch kompensiert.
  8. Abnutzungen der Wirbelsäule 02.01.01 10% Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensalz, da mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen ohne radikalere Symptomatik und seltene Schmerzepisoden Kein Grad der Behinderung Migräne, da medikamentös ausreichend behandelbar Frage 2: Beurteilung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht. Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. Frage 3: Die nochmalige Erhebung der Krankengeschichte, Bewertung der vorliegenden Befunde, vor allem auch der Angaben in Aktenblatt 42, an denen kein Zweifel besteht, führt zur geänderten Einschätzung. Eine stabile Stoffwechsellage, wie sie zur Anwendung von Position 09.02.02 vorausgesetzt wird, liegt nicht vor. Frage 4: Die Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Frage 5: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Im gewährten Parteiengehör gaben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Gutachten ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.1 Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Sie ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Sie ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  10. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab Antragstellung 50vH. 1.
  11. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Internistischer Status: Hals: blande Narbe nach Schilddrüsen-OP. Pulse vorhanden keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch elastisch Lunge: sonorer Klopfschall vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit Herz: reine rhythmische Herztöne RR 120/
  12. Frequenz 80/Min rhythmisch Blutzuckersensor am linken Oberarm. Insulinpumpe in der rechten Bauchseite, auf eine Palpation des Bauches wird verzichtet, da keine Beschwerden angegeben werden und vermieden werden soll, die Pumpe in ihrer Funktion zu stören, Rektal nicht untersucht Nierenlager frei allgemeinmedizinischer Status: Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein wesentlicher Hartspann HWS: altersentsprechende Beweglichkeit KFA: 1 cm BWS: altersentsprechende Beweglichkeit LWS: altersentsprechende Beweglichkeit FBA: 10 cm 1.
  13. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr Gdb % 1 Diabetes Mellitus Typ 1 Heranziehung dieser Position da trotz aller therapeutischen Bemühungen stark schwankende Blutzuckerwerte mit Notwendigkeit wiederholter Korrekturen, die aber nur unzureichenden Erfolg haben Unterer Rahmersatz, da keine höhergradigen Spätschäden dokumentiert sind. 09.02.04 50 2 Zustand nach Schilddrüsenoperation Unterer Rahmensatz, da therapeutisch kompensiert. 09.01.01 10 3 Abnützung der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensalz, da mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen ohne radikalere Symptomatik und seltene Schmerzepisoden. 02.01.01 10 1.
  14. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Der Facharzt für Innere Medizin führt befundbelegt aus, dass das Leiden 1 nunmehr unter der von ihm gewählten Position eingestuft wurde, da bei der Beschwerdeführerin keine stabile Stoffwechsellage vorliege, wie sie zur Anwendung von Position 09.02.02 vorausgesetzt wird. Insbesondere begründet er seine Feststellungen mit der nochmaligen Erhebung der Krankengeschichte, Bewertung der vorliegenden Befunde, vor allem auch der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Zur Wahl des Rahmensatzes führte er schlüssig aus, dass keine höhergradigen Spätschäden dokumentiert seien. Leiden 2 und 3 stuft der Internist gleichlautend dem allgemeinmedizinischen Gutachten ein und begründet dies damit, dass beim Zustand nach Schilddrüsenoperation der untere Rahmensatz anzuwenden sei, da eine therapeutische Kompensation möglich sei. Zur Wirbelsäule führte er aus, dass mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen ohne radikalere Symptomatik und seltene Schmerzepisoden vorlägen. Weiters beschreibt er - gleichlautend dem allgemeinmedizinischen Gutachten, dass keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Zusammenfassend ist der erkennende Senat der Ansicht, dass das vom BVwG eingeholte internistische Sachverständigengutachten schlüssig nachvollziehbar und plausibel ist. Hinsichtlich der Leiden 2 und 3 ist es gleichlautend dem vom Sozialministeriumservice eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten. Das eingeholte fachärztliche Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu Spruchpunkt A)
  17. Zur Entscheidung in der Sache Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Da seit Antragstellung ein Grad der Behinderung von 50 vH durch das vom BVwG in Auftrag gegebene schlüssige, nachvollziehbare internistische Gutachten festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom
  18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurde. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2157458.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.