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{'item': 'W202 2164611-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW202 2164611-1 SpruchW202 2164611-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 17-1156134104/170697114, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 17-1156134104/170697114, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG idgF, § 9 BFA-VG idgF sowie §§ 46, 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 19.10.2016 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Visums für Geschäftsreisende. Diesen Antrag wies die Botschaft am 24.10.2016 ab. Am 27.01.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Neu Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Touristenvisums. Diesen Antrag wies die Botschaft am 29.03.2017 ab. Der Beschwerdeführer reiste sodann unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 12.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer gelegentlich der Erstbefragung vor, sein Großvater habe ein Haus gehabt, welches er seinen Kindern, also dem Vater und dem Onkel des Beschwerdeführers vererbt habe. Da der Onkel des Vaters eine Unterkunft gebraucht habe, sei ihm gestattet worden, mit seiner Familie darin zu wohnen. Nach einiger Zeit hätten der Großonkel des Beschwerdeführers und seine Kinder das Haus inseriert. Als die Familie des Beschwerdeführers der Familie des Großonkels gesagt habe, dass sie das nicht dürften, seien sie aggressiv geworden. Da die Kinder des Großonkels stärker gewesen seien als der Beschwerdeführer, sei er von ihnen verprügelt und für den Fall, dass die Familie des Beschwerdeführers noch weiter Probleme machen würde, mit dem Tod bedroht worden. Daher habe der Vater des Beschwerdeführers diesem geraten, das Land zu verlassen. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 21.06.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (Fehler im Original): " . . . F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Nein. F: Wurden Ihnen Medikamente verschrieben oder nehmen Sie Medikamente zu sich? A: Nein. F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? Wie lange wird die Behandlung noch dauern? A: Nein. Aufforderung: Sie werden weiter aufgefordert, im Fall eines Arztbesuches von Ihnen hier in Österreich, unaufgefordert, unverzüglich nach einer Behandlung dem BFA einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Haben Sie das verstanden? A: Ja. F: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Ja, ich bin damit einverstanden. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Mir wurde die Erstbefragung rückübersetzt. Es wurde alles korrekt protokolliert. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Nein. F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Ja. Mein Führerschein ist in Indien, bei mir zu Hause. Meine Eltern wohnen auch zu Hause. Der Führerschein wurde ca. 2010 in Jalandar von der TDO (Transport Department Office). F: Besitzen Sie einen Reisepass, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Ja, ich hatte einen Reisepass, jedoch hat der Schlepper mit den Reisepass in der Türkei abgenommen. Der Reisepass wurde ca. im November 2015 in Jalandar, Passport Seva Kender ausgestellt. Erklärung: Sie haben am 12.06.2017 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 13.06.2017 vor der Polizeiinspektion Bad Deutsch Altenburg-AGM bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen? A: Die Einvernahmesituation war in Ordnung. F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Nein. Datenaufnahme: Name XXXXName römisch 40 Geschlecht männlich Vorname XXXXVorname römisch 40 geboren am XXXXgeboren am römisch 40 Geburtsort/Geburtsstaat XXXX , IndienGeburtsort/Geburtsstaat römisch 40 , Indien Staatsangehörigkeit Indien Volksgruppe Punjabi Religion Hinduismus Familienstand ledig, keine Kinder; Verwandte im Herkunftsland: Vater XXXXVater römisch 40 geboren am ca. 1967 Adresse XXXX . XXXX , IndienAdresse römisch 40 . römisch 40 , Indien Anmerkung im eigenen Familienhaus gemeinsam mit meiner Mutter; Mutter XXXXMutter römisch 40 geboren am 1970 Adresse XXXX . XXXX , IndienAdresse römisch 40 . römisch 40 , Indien Name XXXXName römisch 40 Eig. Adr. XXXX . XXXX , IndienEig. Adr. römisch 40 . römisch 40 , Indien Anmerkung mit 12 oder 13 Jahren bis zur Ausreise am 06.05.2017; Schwester XXXX (ohne Nachnamen laut AW)Schwester römisch 40 (ohne Nachnamen laut AW) geboren am XXXXgeboren am römisch 40 Adresse Indien, Bezirk XXXX , XXXXAdresse Indien, Bezirk römisch 40 , römisch 40 Anmerkung mit ihrem Mann, einen Sohn; Verwandte außerhalb des Heimatlandes: Keine Verwandte außerhalb von Indien, bzw. innerhalb der EU. Schulausbildung: Schultyp GS + MS Von ca. 1995 Bis ca. 2010 Ort XXXXOrt römisch 40 Anmerkung Name: XXXX (10 Jahre lang) und XXXX (2 Jahre lang);Anmerkung Name: römisch 40 (10 Jahre lang) und römisch 40 (2 Jahre lang); eineinhalb Kilometer von meinem Zuhause entfernt; Sonstige Ausbildungen: Keine. Militärdienst: Keinen, da keine Pflicht. Sprachen: Punjabi, Muttersprache Hindi, sehr gut Englisch, mittelmäßig Wort und Schrift: Punjabi, Muttersprache Hindi, sehr gut Englisch, mittelmäßig Beruflicher Werdegang: Beschäftigungsart Helfer Von nach der Schulzeit Bis zu meiner Ausreise am 06.05.2017 Dienstgeber Vater Anmerkung Ich habe meinem Vater im Geschäft geholfen. Wir hatten ein Geschäft, wo man Mehl aus Weizen hergestellt wird. Anmerkung: Der AW gibt auf Nachfrage an, dass es sonst nie etwas gearbeitet hat. Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich bin in XXXX geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Mein Vater ist von Beruf Müller, er besitzt ein eigenes Geschäft. Meine Mutter ist Hausfrau. Meine Schwester ist verheiratet und lebt nicht mehr bei meinen Eltern. Ich habe von meiner Geburt bis ich 12/13 war in einem Dorf namens XXXX in XXXX gewohnt. Wir sind umgezogen, wir uns ein eigenes Haus kauft haben. Das Jahr, in dem wir umgezogen sind, weiß ich nicht. Zuvor lebten wir mit meinem Großeltern und Tanten/Onkel zusammen. Von meinem

  1. Lebensjahr bis zu meiner Ausreise habe ich bei meinen Eltern gewohnt.Ich bin in römisch 40 geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Mein Vater ist von Beruf Müller, er besitzt ein eigenes Geschäft. Meine Mutter ist Hausfrau. Meine Schwester ist verheiratet und lebt nicht mehr bei meinen Eltern. Ich habe von meiner Geburt bis ich 12/13 war in einem Dorf namens römisch 40 in römisch 40 gewohnt. Wir sind umgezogen, wir uns ein eigenes Haus kauft haben. Das Jahr, in dem wir umgezogen sind, weiß ich nicht. Zuvor lebten wir mit meinem Großeltern und Tanten/Onkel zusammen. Von meinem
  2. Lebensjahr bis zu meiner Ausreise habe ich bei meinen Eltern gewohnt. Ich habe in XXXX die Schule besucht bis zum Jahr
  3. Nach der Schule habe ich meinem Vater in seinem Geschäft geholfen. Sonst war ich nie irgendwo tätig.Ich habe in römisch 40 die Schule besucht bis zum Jahr
  4. Nach der Schule habe ich meinem Vater in seinem Geschäft geholfen. Sonst war ich nie irgendwo tätig. Ich habe keinen Militärdienst absolviert, da das in Indien keine Pflicht ist. Kontakt hatte ich bisher ein oder zwei Mal Kontakt via Telefon. Es geht ihnen gut. F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt? A: Für indische Verhältnisse ging es uns gut. Wir lebten in der Mittelschicht. F: Was haben Sie im Monat verdient? A: Wir haben zusammen gearbeitet. Wir haben ca. 20.000-25.000 indische Rupien verdient im Monat. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? A: Das Familienhaus und das Geschäft meines Vaters. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Nein. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Ja, wenn meine Probleme nicht wären. F: Waren Sie nur in Ihren Heimatorten (beide Wohnorte) oder kennen Sie sich außerhalb von diesen aus und wenn ja, wo haben Sie sich schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?) A: Nur, nur in diesen zwei Orten. Angaben zum Fluchtweg: F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A: Anfang April
  5. Verlassen habe ich meine Heimat dann am 06.05.2017 von XXXX aus.A: Anfang April
  6. Verlassen habe ich meine Heimat dann am 06.05.2017 von römisch 40 aus. F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in der Erstbefragung gemacht haben, erinnern? A: Ja. F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen? A: Nein. Aufforderung: Schildern Sie Ihren Reiseweg! A: Von Indien in die Türkei mit dem Flugzeug. Ich war 4-5 Tage in der Türkei. Von der Türkei weiter mit dem Auto, ich kann mich nicht erinnern, wo genau wir waren, teilweise mussten wir uns verstecken und teilweise waren wir in dunklen Räumen. Einige Tage haben wir keine Sonne gesehen. Die letzten Tage waren wir auch in einem Wald, wo wir 3 Tage verbracht haben. Da haben wir nur Brot zu essen. Vorher habe ich nichts gegessen. Ich konnte das Essen nicht verdauen, da ich Tage zuvor nichts gegessen habe. Ich musste mich übergeben. Ich habe auch meinen Geburtstag im Wald verbringen müssen. Dieser war am XXXX . Wir sind noch weiter gegangen. Dort stand ein schwarzer Skoda. Wir sind mit diesem Auto weitergefahren. Wir sind nirgendwo stehen geblieben. Nach 12 oder 13 Stunden waren wir in Österreich, Wien. Dort war ein Fluss. Wir sind ausgestiegen und wir konnten auf die Toilette gehen. Jedoch kam keiner mehr und wir wussten, dass der Schlepper nicht mehr kommen würde. Dann haben wir irgendwem gefragt, wo wir sind, da wir nicht wussten, dass wir in Österreich sind und wir fragten nach dem Datum. Uns wurde gesagt, dass wir ins Flüchtlingsheim gehen sollen und wir dort wohnen könnten. Es war der 12.06.2017.A: Von Indien in die Türkei mit dem Flugzeug. Ich war 4-5 Tage in der Türkei. Von der Türkei weiter mit dem Auto, ich kann mich nicht erinnern, wo genau wir waren, teilweise mussten wir uns verstecken und teilweise waren wir in dunklen Räumen. Einige Tage haben wir keine Sonne gesehen. Die letzten Tage waren wir auch in einem Wald, wo wir 3 Tage verbracht haben. Da haben wir nur Brot zu essen. Vorher habe ich nichts gegessen. Ich konnte das Essen nicht verdauen, da ich Tage zuvor nichts gegessen habe. Ich musste mich übergeben. Ich habe auch meinen Geburtstag im Wald verbringen müssen. Dieser war am römisch 40 . Wir sind noch weiter gegangen. Dort stand ein schwarzer Skoda. Wir sind mit diesem Auto weitergefahren. Wir sind nirgendwo stehen geblieben. Nach 12 oder 13 Stunden waren wir in Österreich, Wien. Dort war ein Fluss. Wir sind ausgestiegen und wir konnten auf die Toilette gehen. Jedoch kam keiner mehr und wir wussten, dass der Schlepper nicht mehr kommen würde. Dann haben wir irgendwem gefragt, wo wir sind, da wir nicht wussten, dass wir in Österreich sind und wir fragten nach dem Datum. Uns wurde gesagt, dass wir ins Flüchtlingsheim gehen sollen und wir dort wohnen könnten. Es war der 12.06.
  7. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: 1.000.000 indische Rupien. F: Woher haben Sie das Geld? A: Meine Tante hat mir 500.000 geliehen und den Rest hatte ich gespart. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Meinen Reisepass. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: Ich wollte nach England. Der Schlepper ist einfach nicht mehr zurückgekommen und ich war in Österreich. F: Warum wollten Sie nach England? A: Es gibt dort sehr viele Inder und Pakistani gibt, welche Punjabi sprechen. Ich dachte es wäre oder leichter für mich. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. Angaben zum Fluchtgrund: F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Hatten Sie jemals in der Heimat irgendwelchen Kontakt mit der Polizei? A: Ja, ich war bei der Polizei. Die Menschen, mit den ich ein Problem habe, haben gute Beziehungen zur Polizei. Ich war bei der Polizei und wollte eine Anzeige erstatten, aber es wurde keine Anzeige aufgenommen. F: Bei welcher Polizei waren Sie dort? A: Punjab Police. F: Wo genau befindet sich diese Polizeistation? A: In XXXX .A: In römisch 40 . F: Wie oft waren Sie bei der Polizei? A: Zwei Mal. F: Wann genau waren diese zwei Male? A: Im Feber
  8. F: Wann genau? A: Das erste Mal Anfang Feber und das zweite Mal zwei Tage nach dem ersten Mal. F: Mit wie vielen Beamten hatten Sie Kontakt? A: Es waren immer dieselben. Ca. 4-5 Beamte. F: Wie viele Polizeistationen gibt es in XXXX ?F: Wie viele Polizeistationen gibt es in römisch 40 ? A: Es gibt viele 10-12 Polizeistationen. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Wir hatten ein leeres Haus in Indien. Der Onkel von meinem Vater ist mit seiner Familie in dieses leere Haus eingezogen. Er wollte auch ausziehen und sich ein neues Haus kaufen. Der Onkel fragte meinen Vater, ob er dort so lange leben kann vorrübergehend, bis dieser sein neues Haus hat. Meine Familie und seine Familie hatten eine gute Beziehung zu einander. Wir sagten, es wäre kein Problem, sie könnten dort wohnen. Sie wohnten dort und die Kinder von diesen kamen zur Welt und sind dort aufgewachsen. Sie lebten immer noch dort. Die Kinder hatten viel mit Polizisten zu tun, weil sie immer wieder wegen Schlägereien aufgefallen sind. Sie wollten unser Haus verkaufen. Wir haben gesagt, dass sie unser Haus nicht verkaufen können, da sie dort nur vorrübergehend wohnen würden. Sie haben das verneint und wir saßen uns mit seiner Familie und unseren Verwandten zusammen und wollten eine Lösung finden. Es gab keine Lösung. Wir haben uns mit unserem Fall an den Vorsitz unseres Dorfes gewandt. Es hat geheißen, dass der Onkel und seine Söhne das Haus nicht mehr verkaufen würden. Nach einer Woche, wollten Sie es dennoch wieder verkaufen. Ich ging wieder zu ihnen und sagte diesen, dass sie das nicht machen könnten. Sie haben mich geschlagen und meinen Vater gesagt, dass sie mich umbringen würden. Nach ein paar Tagen, war ich mit meinem Motorrad unterwegs. Neben meinem Motorrad ist ein LKW gefahren. Dieser LKW war auch geladen. Ich habe auf einmal gesehen, dass hinter mir drei Leute auf einem Motorrad waren. Diese drei waren die Söhne von dem Onkel meines Vaters. Sie sind hinter mir gefahren und haben mich mit einer Eisenstange auf dem Rücken geschlagen. Ich fiel von meinem Motorrad, genau auf die Straßenseite, wo der LKW fuhr. Es gab nur sehr wenig Abstand (Anmerkung: Der ASt. deutet einen Abstand von ca. 30 cm mit seinen Händen) zwischen mir und dem LKW, sonst wäre ich gestorben. Ich war verletzt und war auch im Krankenhaus. Nach 7-8 Tagen sind sie zu uns nach Hause gekommen und haben mich wieder geschlagen. An diesem Tag haben sie zu meinem Vater gesagt, dass sie mich beim nächsten Mal umbringen würden. Mein Vater sagte zu mir, dass Indien für mich nicht mehr sicher ist. Sie haben mich zwei Mal attackiert und angegriffen. Mein Vater sagte, dass ich bei diesen zwei Malen Glück hatte und wenn sie mich wieder angreifen würden, wäre es besser Indien zu verlassen. Das habe ich gemacht und bin ausgereist. Das waren meine Gründe. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Anmerkung: Es wird eine Pause angeordnet. Beginn: 10.05 Uhr Fortsetzung: 10.15 Uhr F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Ich hatte einmal vorher eine Schlägerei mit dem Söhnen. Damals ging es auch um das Haus. F: Wann war das? A: Ca. am 15.01.2017 hat das Problem begonnen. Nach vier oder fünf Tagen hatten wir die erste Schlägerei. Aufforderung: Schildern Sie das genaue Verwandtschaftsverhältnis von Ihrem Vater zu dessen Onkel! A: Der Onkel ist der Bruder von meinem Großvater. Die Söhne des Onkels sind die Probleme. Der Onkel selbst bereitet keine Probleme. F: Wie alt sind die Söhne des Onkels Ihres Vaters? A: XXXX ist ca. 35 Jahre alt. XXXX ist ca. 33 Jahre alt und XXXX ist ca. 34 Jahre alt.A: römisch 40 ist ca. 35 Jahre alt. römisch 40 ist ca. 33 Jahre alt und römisch 40 ist ca. 34 Jahre alt. F: Wo genau befindet sich das Haus Ihres Vaters, in dem der Onkel wohnt? A: In XXXX das ist in XXXX .A: In römisch 40 das ist in römisch 40 . F: Wie oft wurden insgesamt Sie persönlich geschlagen von den Söhnen des Onkels? A: Drei Mal. F: Wie lange waren Sie im Krankenhaus bei dem Motorradunfall? A: 3 Tage. F: Waren Sie persönlich bei den Vorsitzenden Ihres Dorfes? A: Ja, ich war auch dabei. F: Wann ereignete sich der Vorfall mit dem Motorrad? A: Ende Februar. F: Wie oft waren Sie aufgrund Verschuldens der Söhne bzw. Onkels im Krankenhaus? A: Einmal im Krankenhaus und das zweite Mal war ich nur bei einem Arzt. F: Wann war das zweite Mal? A: Es war im März
  9. F: In welchem Krankenhaus wurden Ihre Verletzungen behandelt? A: XXXX in XXXX .A: römisch 40 in römisch 40 . F: Wann sind Sie zum Vorsitzenden Ihres Dorfes gegangen? A: Im Feber, bevor ich zur Polizei gegangen bin. F: Wann genau? A: Am
  10. Oder
  11. Februar. Paar Tage danach ging ich dann zur Polizei. Aufforderung: Beschreiben Sie das Aussehen der Männer, welche hinter Ihnen mit dem Motorrad waren! A: Das Gesicht war maskiert. Sie hatten ein Tuch um das Gesicht. Aber ich habe von der Körperstatur erkennt, dass es sich um die Söhne handelt. F: Wann ist der Onkel Ihres Vaters in das Haus Ihres Vaters eingezogen? A: Das weiß ich nicht, dass ist sehr lange her. F: Welche Verletzungen haben Sie vom Motorradunfall davongetragen? A: Ich habe mein Knie verletzt. Meine Schienbeine (Anmerkung: Ast zeigt eine Narbe auf dem linken und rechten Schienbein.) waren verletzt und mein linker Ellenbogen. F: Wann fand die letzte Auseinandersetzung zwischen Ihnen und den Söhnen statt? A: Im März
  12. F: Wann genau? A: An das Datum kann ich mich nicht erinnern, denn danach hatte ich Depressionen und ich habe mich entschieden Indien zu verlassen. F: Warum haben es die Söhne auf Sie persönlich abgesehen? A: Weil ich bei ihnen zu Hause über das Problem gesprochen habe, mein Vater spricht nicht so viel. F: Wem gehört das Haus im Moment? A: Das gehört meinem Großvater. F: Lebt Ihr Großvater noch? A: Nein der ist verstorben. F: Wem gehört das Haus nun? A: Dann gehört es meinem Vater. F: Was konkret haben Sie bei der Polizei angezeigt? A: Dass sie unser Haus nicht verlassen und dass die Polizei uns hilft, dass wir das Haus wieder bekommen. F: Warum waren Sie das zweite Mal bei der Polizei? A: Weil die Polizei beim ersten Mal nichts unternommen hat. Ich war dort um nachzufragen. Sie haben gesagt, dass sie etwas dagegen unternehmen würden. F: Wie kommen Sie nach zwei Tagen zu der Annahme, dass die Polizei nichts unternehmen würde? A: Weil wenn man eine Anzeige erstattet und es geht um so ein Problem, sollte die Polizei sofort bei dem Haus erscheinen, da es auch um Schlägereien geht. Ich war das zweite Mal bei der Polizei und es ist danach auch nichts passiert. F: Wie weit ist das Haus, in dem Ihr Onkel lebt von Ihrem Familienhaus entfernt? A: Einen Kilometer. F: Hat man freie Sicht von Ihrem Familienhaus zur dem Haus in dem Ihr Onkel wohnt? A: Nein. F: Woher wissen Sie dann, dass die Polizei nicht bei Ihrem Onkel war? A: Weil die Polizei mich kontaktieren hätte sollen. F: Woher wissen Sie über die Vorgangsweise der Polizei Bescheid? A: Das sind allgemeine Informationen, das weiß jeder. Ich kenne auch Leute von unserem Dorf. Zum Beispiel wenn jemand gekommen ist, das andere Haus anzuschauen hat jemand mit mitgeteilt, dass jemand da war, der das Haus kaufen will. Und wäre jemand von der Polizei da gewesen, hätte ich diese Information auch bekommen. F: Zwischen welchen der drei Schlägereien waren Sie bei der Polizei? A: Ich war nach der ersten Schlägerei bei der Polizei. Danach war ich nicht mehr bei der Polizei, weil es sowieso keinen Sinn gemacht hätte. F: Wann genau waren Sie das erste Mal bei der Polizei? A: Am 05.02.2017 oder 06.02.2017 war ich bei der Polizei. Ich habe geschildert, dass es um unser Haus geht und dass sie mich geschlagen haben. F: Wann haben Sie das erste Mal erfahren, dass der Onkel das Haus verkaufen möchte? A: Am 15.01.
  13. F: Warum wollte der Onkel das Haus verkaufen? A: Sie wollten das Haus verkaufen, weil sie das Geld haben wollten. F: Wie viele Tage oder Wochen vergingen von der ersten Schlägerei bis zu Ihrer Anzeige? A: 2-3 Tage. F: Welche Verletzungen hatten Sie bei der dritten Schlägerei? A: Ich habe geblutet und sie haben mich am Bauch, am Rücken ca. 5-10 Minuten mit Fäusten geschlagen. Es waren nicht die Söhne, welche mich geschlagen haben, sie haben jemanden beauftrag. Die Drohungen kamen von ihnen selbst. F: Aufforderung: Schildern Sie den gesamten Tagesablauf am 15.01.2017 unter Angabe sämtlicher Details! A: An dem Tag haben wir von Leuten der Gegend mitbekommen, dass das Haus verkauft wird. Tagsüber haben wir ganz normal gearbeitet. Am nächsten Tag waren wir bei meinem Onkel zu Hause und haben ihn zur Rede gestellt, weshalb sie das Haus verkaufen. Sie meinten, dass sie schon lange in diesem Haus wohnen und dass das Haus ihnen gehöre. Wir sagten, dass sie nur vorrübergehend hier wohnen konnten. Wir kamen wieder zurück nach Hause und nach ein paar Tagen hat das Treffen mit der Familie stattgefunden. F: Wie lange hat es vom Erfahren des Verkaufes bis zur ersten Schlägerei gedauert? A: 15 Tage sind vergangen. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Die Söhne würden mich umbringen. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Sie haben gesagt, egal wo du hingehst, wir würden dich umbringen. Auch die indische Polizei hat mir nicht geholfen und ich habe mir gedacht, egal wo ich in Indien hinziehe wird dasselbe passieren. F: Welche Vorkehrungen, Vorbereitungen haben Sie für Ihre Ausreise getroffen? Schildern Sie alle Details darüber! A: Einer in meiner Gegend hat mir gesagt, dass es einen Schlepper gibt, der Leute nach England bringt. Er hat mir auch die Telefonnummer gegeben. Ich habe diesen Schlepper angerufen und ihm gesagt, dass ich nach England möchte. Der Schlepper fragte mich, ob ich einen Reisepass habe. Ich habe gesagt, ja. Er sagte, dass er meinen Reisepass bräuchte und vier Fotos. Er würde mir jemanden schicken, dem ich die Sachen mitgeben muss. Der Schlepper meine die gesamte Schlepper kostet 1.000.000 Rupien. Ich habe gefragt, ob es eine Ermäßigung gäbe. Der Schlepper meinte nein. Ich bin nach Hause gegangen, habe das meinem Vater erzählt und er meinte, wir würden nicht so viel Geld haben und unsere Ersparnisse wären nur 500.000 Rupien. Das Geld könnte ich haben. Die Tante (Schwester der Mutter) hat mir den Rest gegeben. Sie wusste auch von meinem Problem. Ich traf eine Person vom Schlepper in XXXX , XXXX . Diesen haben ich vier Fotos, den Reisepass und 500.000 indische Rupien gegeben. Nach ein paar Tagen habe ich den Reisepass mit einem türkischen Visum bekommen. Am 07.05.2017 war mein Flug, am 06.05.2017 habe ich das Haus verlassen, weil man 8 Stunden von mir zu Hause bis nach Delhi benötigt. Das gesamte Geld für die Schleppung habe ich vor meiner Ausreise bezahlt.A: Einer in meiner Gegend hat mir gesagt, dass es einen Schlepper gibt, der Leute nach England bringt. Er hat mir auch die Telefonnummer gegeben. Ich habe diesen Schlepper angerufen und ihm gesagt, dass ich nach England möchte. Der Schlepper fragte mich, ob ich einen Reisepass habe. Ich habe gesagt, ja. Er sagte, dass er meinen Reisepass bräuchte und vier Fotos. Er würde mir jemanden schicken, dem ich die Sachen mitgeben muss. Der Schlepper meine die gesamte Schlepper kostet 1.000.000 Rupien. Ich habe gefragt, ob es eine Ermäßigung gäbe. Der Schlepper meinte nein. Ich bin nach Hause gegangen, habe das meinem Vater erzählt und er meinte, wir würden nicht so viel Geld haben und unsere Ersparnisse wären nur 500.000 Rupien. Das Geld könnte ich haben. Die Tante (Schwester der Mutter) hat mir den Rest gegeben. Sie wusste auch von meinem Problem. Ich traf eine Person vom Schlepper in römisch 40 , römisch 40 . Diesen haben ich vier Fotos, den Reisepass und 500.000 indische Rupien gegeben. Nach ein paar Tagen habe ich den Reisepass mit einem türkischen Visum bekommen. Am 07.05.2017 war mein Flug, am 06.05.2017 habe ich das Haus verlassen, weil man 8 Stunden von mir zu Hause bis nach Delhi benötigt. Das gesamte Geld für die Schleppung habe ich vor meiner Ausreise bezahlt. F: Haben Sie sonstige Organisationen getätigt für die Ausreise? A: Nein, nur das. F: Warum sind Sie nicht legal nach England gereist, das wäre sicher billiger gewesen? A: Ich wusste nichts davon. F: Von was haben Sie nichts gewusst? A: Dass man leicht ein Visum von England bekommen kann. F: Ob es leicht ist ein Visum zu bekommen oder nicht, kann nicht gesagt werden. Warum haben Sie das nicht versucht? A: Ich hatte damals Depressionen und ich habe nicht viel darüber nachgedacht, wie ich nach England kommen würde. Ich habe jemanden kennengelernt, der mir jemanden empfohlen hat, welcher mich nach England bringen würde. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt (BFA) zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Am 11.06.2017 bin ich illegal nach Österreich gereist. Am 12.06.2017 war ich bei der Polizei. F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Seit meiner illegalen Einreise. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Wenn wir Zeit haben, helfe ich beim Putzen. Es gibt Inder in dem Heim und andere, welche Englisch können. Die Betreuerin ist sehr nett. Sie bringt uns zum Fußballplatz oder wir unternehmen andere Tätigkeiten wie Badminton. Gestern hatten wir Deutschkurs und ich lernte ein wenig. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein, nur im Flüchtlingsheim geholfen. Ich habe 3 Euro für meine Arbeit bekommen. F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten? A: Ich würde hier arbeiten gehen, wenn ich bleiben könnte, ich möchte auch hier die Sprache lernen. F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes bzw. haben Sie jemals ein Visum beantragt? A: Nein, ich hatte nie einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum. Ich habe ein Visum für Österreich beantragt. F: Wann haben Sie das Visum beantrag? A: Im Jänner
  14. F: Warum haben Sie ein Visum beantragt? A: Ich wollte das Land als Tourist anschauen. Das Visum wurde abgelehnt, ich habe ein Schreiben bekommen, welches ich jemanden gezeigt habe, der Deutsch kann. Er sagte mir, dass es sein kann, dass ich nach Österreich gehe, aber nicht mehr nach Indien zurückkehre, deshalb wurde es abgelehnt. F: Haben Sie für anderer EU-Länder ein Visum beantragt? A: Nein, nur für Österreich. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich lebe von der Grundversorgung. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Im Flüchtlingsheim in Innsbruck, Technikerstraße. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Ja, ich habe bis dato einmal den Deutschkurs besucht. Ich besuche den Deutschkurs auch weiterhin. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Nein. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein, nur Deutschkurs. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO - Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? A: Ja, damit bin ich einverstanden. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. . . ." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, die Angaben zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft gewesen. Bei der polizeilichen Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater und dessen Bruder das Haus seines Großvaters geerbt hätten. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.06.2017 habe er angegeben, dass das Haus seinem Großvater gehören würde. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Großvater verstorben sei. Auf weitere Nachfrage habe er angegeben, dass das Haus seinem Vater gehöre. Der Beschwerdeführer habe mit keinem Wort erwähnt, dass das Haus auch dem Bruder seines Vaters gehört habe. Weiters habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben, dass der Onkel seines Vaters gemeinsam mit seinen Kindern ein Inserat aufgegeben hätte, um das Haus zu verkaufen. Dazu im Widerspruch habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, dass er durch Leute seiner Gegend auf den Verkauf des Hauses am 15.01.2017 aufmerksam gemacht worden sei. Trotz der Aufforderung, den gesamten Tagesablauf des Tages, an dem er davon erfahren hätte, zu schildern, habe er diesen nur mit dem Zweizeiler, "An dem Tag haben wir von Leuten in der Gegend mitbekommen, dass das Haus verkauft wird. Tagsüber haben wir ganz normal gearbeitet . . .", beschrieben. Im nächsten Atemzug habe er sofort von den Geschehnissen der nächsten Tage berichtet: "Am nächsten Tag waren wir bei meinem Onkel zu Hause und haben ihn zu Rede gestellt, weshalb sie das Haus verkaufen. Sie meinten, dass sie schon lange in diesem Haus wohnen und dass das Haus ihnen gehöre. Wir sagten, dass sie nur vorübergehend hier wohnen konnten. Wir kamen wieder zurück nach Hause und nach ein paar Tagen hat das Treffen mit der Familie stattgefunden". Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Schilderung nur auf das Wesentliche konzentriert. Er sei nicht in der Lage gewesen, bei seinem Tagesablauf zu bleiben und sei über mehrere Tage ausgeschweift. Der Beschwerdeführer sei unabhängig vom Fluchtgrund zu seinen Lebensumständen in Indien befragt worden. Hiebei habe er das Familienhaus und das Geschäft seines Vaters erwähnt, aber mit keinem Wort das Objekt, das für das Verlassen des Heimatlandes beigetragen hätte. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, ein zeitlich stimmiges Bild betreffend die Schlägereien bzw. Auseinandersetzungen mit den Söhnen seines Onkels zu liefern. In freier Erzählung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er zwei Mal angegriffen worden wäre. Auf Nachfrage, wie oft er insgesamt handgreiflicher Auseinandersetzungen ausgeliefert gewesen sei, habe er drei Mal angegeben. Er habe angegeben, dass am 15.01.2017 seine Probleme begonnen hätten und die erste Schlägere nach vier oder fünf Tagen, also am 19.01.2017 oder 20.01.2017 gehabt habe. Zudem habe er angegeben, dass er am 05.02.2017 oder am 06.02.2017 zum ersten Mal zur Polizei gegangen wäre, um Anzeige zu erstatten. Genauer befragt, wie viele Tage bzw. Wochen von seiner ersten Schlägerei mit den Söhnen der Onkel bis zur Erstattung der Anzeige vergangen seien, habe der Beschwerdeführer zwei bis drei Tage nach dieser Schlägerei angegeben, das bedeute, der ungefähre Zeitpunkt der Schlägerei wäre zwischen 02.02.2017 und 04.02.2017 gelegen. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage eine weitere widersprüchliche Zeiteingrenzung geschildert. Befragt, wie lange es gedauert habe, als er vom beabsichtigten Verkauf des Hauses erfahren habe (15.01.2017) bis zur ersten Schlägerei, habe er angegeben, dass 15 Tage vergangen wären, wohingegen er zuvor angegeben habe, dass er bereits nach vier oder fünf Tagen geschlagen worden sei. Bemerkenswert sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers, Leute anhand ihrer Statur zu identifizieren. Befragt zu dem geschilderten Vorfall mit dem Motorrad habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er zwar keine Gesichter erkannt, aber die Söhne des Onkels seines Vaters anhand deren Statur erkannt hätte. Der Beschwerdeführer habe widersprüchlich angegeben, er wäre bei der Polizei gewesen, seine Anzeige sei jedoch nicht aufgenommen worden, weil die Menschen, mit denen der Beschwerdeführer Probleme gehabt hätte, gute Beziehungen zur Polizei gehabt hätten. Bei seiner freien Erzählung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass die Verfolgungsakteure immer aufgrund von Schlägereien mit der Polizei zu tun gehabt hätten. Wie der Beschwerdeführer zu dem Schluss komme, die Angreifer hätten aufgrund von Schlägereien gute Beziehungen zur Polizei, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Befragt, warum der Beschwerdeführer zwei Tage später nochmals bei der Polizei gewesen sei, habe er sich dahingehend geäußert, dass die Polizei nichts unternommen hätte und er erneut dort gewesen wäre, um nachzufragen. Er hätte zur Antwort bekommen, dass die Polizei etwas unternehmen würde. Wie der Beschwerdeführer zu der Annahme komme, dass die Polizei nichts unternehmen würde, habe er sich so erklärt, dass die Polizei sofort bei den Söhnen hätte erscheinen müssen. Da er nicht in der Lage gewesen wäre, das Haus des Onkels seines Vaters von seinem Zuhause aus zu sichten, hätte er angenommen, jemand von seinem Dorf hätte den Beschwerdeführer informiert, sobald die Polizisten zu seinen Verwandten kommen würden. Befragt, woher er über das Vorgehen der Polizei Bescheid wisse, habe er angegeben, das wäre allgemein bekannt. Er habe zusätzlich erklärt, dass er nach weiteren Übergriffen nicht mehr zur Polizei gegangen wäre, weil eine Erstattung einer Anzeige ohnehin keinen Sinn gehabt hätte. Die Angaben bezüglich der Erstattung der Anzeige seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und entbehrten jeder Logik. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer Anzeige erstattet hätte, sei insgesamt als unglaubhaft zu werten. In Anbetracht dessen gehe die Behauptung der fehlenden Schutzfähigkeit und -willigkeit seines Herkunftslandes ins Leere. Demnach bleibe dem Bundesamt kein anderer Schluss, als dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zu versagen. Der Beschwerdeführer habe zudem bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, dass er im Jänner 2017 versucht hätte, ein Touristenvisum für Österreich zu erlangen, jedoch wäre ihm das Visum verweigert worden. Er sei ausdrücklich danach gefragt worden, ob er in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Visum beantragt habe, was er ausdrücklich verneint habe. Aus seinem Visa-Datenauszug sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2016 bei der deutschen Botschaft ein "Business-Visum" beantragt habe. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer dem Bundesamt verschwiegen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt habe der Beschwerdeführer eine anderweitige Beschäftigung als bei seinem Vater im Geschäft verneint. Aus den Visa-Datenauszügen sei zu erkennen, dass sein Arbeitgeber die "JB TOUR AND TRAVELHONIX SINZHEIM MARKETING GMBH" gewesen sei. Auch aus den Personaldaten der österreichischen Botschaft sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber das Unternehmen "M/s Punjab Mill Paper" angegeben habe. Der Beschwerdeführer vermöge ein zunehmendes Interesse an europäischen Ländern aufzuweisen, zumal er angegeben habe, dass sein eigentliches Zielland England gewesen wäre, weil es dort viele Inder und Pakistani, die auch Punjabi sprechen würden, geben würde. Daher könne keinesfalls von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung gesprochen werden, die den Beschwerdeführer dazu veranlasst hätte, das Heimatland fluchtartig zu verlassen. Wäre der Beschwerdeführer eine schutzsuchende Person, welche tatsächlich um ihr Leben fürchte, tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt, würden die Gedanken, in welchem Land sich "Gleichgesinnte" bzw. "Landsleute" aufhalten würden, einen nachrangigen Stellenwert aufweisen bzw. gar nicht aufkommen. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer das österreichische Visum am 27.01.2017 beantragt habe, es sei somit davon auszugehen, dass er schon vor einem angeblich stattgefundenen Übergriff auf ihn vorgehabt habe, das Land zu verlassen. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht versucht habe, rechtmäßig nach England zu gelangen, habe er angegeben, er habe nicht gewusst, dass man ein Visum für England erlangen könne. Die Chronologie der Fakten in Verbindung mit seinen eigenen Angaben würden "zwingend" zur Schlussfolgerung "berechtigen", dass die Antragstellung ausschließlich dem Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich dienen solle, weshalb die Behörde davon ausgehen müsse, dass dieser Antrag offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstelle. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung und aufgrund des Ermittlungsergebnisses werde daher seinem Vorbringen von der erkennenden Behörde wenig Glaubhaftigkeit zugebilligt, weil sein Vorbringen in sich unschlüssig sei, er sich in Aussagen widersprochen habe und seine Angaben vollkommen unplausibel erscheinen würden. Es sei letztlich in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche und auftretenden Unplausibilitäten die Schilderungen des Beschwerdeführers mit der Tatsachenwelt nicht in Einklang stünden. Es könne aus dem Auftreten des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er den "Asylantrag" nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dartun können, dass er im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, weil ihm zugemutet werden könne, in seinem Herkunftsland selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Es könne ihm als gesundem, jungem Mann zugemutet werden, im Falle einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit oder zumindest - wie bereits vor seiner Ausreise auch - Gelegenheitsarbeiten durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe selbst angeführt, seinem Vater bei der Weizenverarbeitung geholfen zu haben. Auch seine während seines bisherigen Aufenthaltes in Europa angeeigneten Sprachkenntnisse könne der Beschwerdeführer zum Wiedereinstieg in den heimischen Arbeitsmarkt gerade im Bereich Tourismus für sich positiv nützen. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer in Indien nicht in der Lage sein solle, sich ein neues Leben aufzubauen, zumal er jung, gesund und arbeitsfähig sei. Seine kontinentalübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur der Beschwerdeführer nicht gekannt habe, würden zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit zeugen, welche dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht habe, zugute kommen. Sollte der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen müssen, könne es ihm zugemutet werden, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weil der Beschwerdeführer als offensichtlich lebenserfahrener Mann in der Lage sei, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei ihm im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbieten seiner Arbeitskraft als Gegenleistung -, jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das für seinen Lebensunterhalt erforderliche unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zudem habe der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich an die zahlreich tätigen NGOs zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, seine Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es sei ihm zuzumuten, sich an diese Einrichtungen zu wenden, sollte er selbst nicht in der Lage sein, sich um seine Bedürfnisse selbst zu kümmern. Gem. § 52a BFA-VG könne auch finanzielle Hilfe als Startkapital für den Neubeginn des Beschwerdeführers in Indien gewährt werden. Rückkehrer würden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr sei darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrer seien verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich.Gem. Paragraph 52 a, BFA-VG könne auch finanzielle Hilfe als Startkapital für den Neubeginn des Beschwerdeführers in Indien gewährt werden. Rückkehrer würden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr sei darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrer seien verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich. Dem Bundesamt lägen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten hätte. Mit seinen Rückkehrbefürchtungen habe der Beschwerdeführer dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes nicht gerecht werden können, er habe nicht glaubhaft dartun können, dass er im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten würde, werde seinem stabilen Verhältnis zu seinen Eltern zugrunde gelegt. Sein Vater habe ihn bei der Ausreise aus seinem Heimatland unterstützt, somit könne eine erneute Beherbergung/Unterstützung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. soweit wesentlich aus, der Beschwerdeführer habe eine konkrete Verfolgung oder eine drohende Verfolgung aus Gründen der GFK ebenso wenig glaubhaft machen können, wie eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumption unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt werden habe können. Selbst wenn man davon ausginge, dass er in seiner Herkunftsregion wegen Grundstücksstreitigkeiten zwischen ihm und seinem Vater und seinem Onkel von seinen entfernten Cousins bedroht worden wäre, sei anzuführen, dass es dem Beschwerdeführer freistünde, sich in einem anderen Landesteil von Indien niederzulassen. Er sei ein flexibler, mobiler, arbeitsfähiger Mann, der die Sprachen Punjabi, Hindu und Englisch beherrsche und habe bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis gestellt, dass er ein Leben auch in fremder Umgebung meistern könne. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre, sich innerhalb Indiens außerhalb seines bisherigen Lebensbereichs niederzulassen.Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. soweit wesentlich aus, der Beschwerdeführer habe eine konkrete Verfolgung oder eine drohende Verfolgung aus Gründen der GFK ebenso wenig glaubhaft machen können, wie eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumption unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG nicht festgestellt werden habe können. Selbst wenn man davon ausginge, dass er in seiner Herkunftsregion wegen Grundstücksstreitigkeiten zwischen ihm und seinem Vater und seinem Onkel von seinen entfernten Cousins bedroht worden wäre, sei anzuführen, dass es dem Beschwerdeführer freistünde, sich in einem anderen Landesteil von Indien niederzulassen. Er sei ein flexibler, mobiler, arbeitsfähiger Mann, der die Sprachen Punjabi, Hindu und Englisch beherrsche und habe bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis gestellt, dass er ein Leben auch in fremder Umgebung meistern könne. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre, sich innerhalb Indiens außerhalb seines bisherigen Lebensbereichs niederzulassen. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt rechtlich aus, das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits zu Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass ihm bei einem Verbleib in Indien die Lebensgrundlage entzogen wäre, sodass ihm ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar wäre. Er habe in seiner Heimat eine Existenzgrundlage gehabt. Auch könne er zu seinen Eltern zurückkehren. Es stünde ihm frei, eine Arbeit anzunehmen um seine Grundbedürfnisse zu sichern. Er habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebehindernis iSd Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung ergeben.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt rechtlich aus, das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits zu Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass ihm bei einem Verbleib in Indien die Lebensgrundlage entzogen wäre, sodass ihm ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar wäre. Er habe in seiner Heimat eine Existenzgrundlage gehabt. Auch könne er zu seinen Eltern zurückkehren. Es stünde ihm frei, eine Arbeit anzunehmen um seine Grundbedürfnisse zu sichern. Er habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebehindernis iSd Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung ergeben. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylG nicht vorlägen. Das Bundesamt kam nach einer Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die Person des Beschwerdeführers zulässig sei. Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. Das Bundesamt kam nach einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die Person des Beschwerdeführers zulässig sei. Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wie bereits zu Spruchpunkt II. dargelegt, ergebe sich in seinem Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG, es sei auch verneint worden, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG bestehe nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.Wie bereits zu Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt, ergebe sich in seinem Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG, es sei auch verneint worden, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eine Empfehlung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG bestehe nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und erstattete soweit wesentlich folgendes Vorbringen: Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz erfülle, weswegen die Entscheidung des Bundesamtes aus seiner Sicht nicht zutreffend sei. Laut seinen im Rahmen der Rechtsberatung gemachten Angaben könne er von der Polizei keinen Schutz gegen die Bedrohungen durch die Söhne des Onkels des Vaters erlangen, weil diese korrupt sei. Außerdem könne er auch in anderen Teilen Indiens keinen Schutz vor seinen Verfolgern finden, weil diese gut vernetzt seien. Die Beschwerde beantragt, den Fall des Beschwerdeführers noch einmal zu prüfen und ihm internationalen Schutz in Form von Asyl, in eventu, subsidiärem Schutz zuzuerkennen sowie die ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien zu beheben bzw. auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und unter einem eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen.Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz erfülle, weswegen die Entscheidung des Bundesamtes aus seiner Sicht nicht zutreffend sei. Laut seinen im Rahmen der Rechtsberatung gemachten Angaben könne er von der Polizei keinen Schutz gegen die Bedrohungen durch die Söhne des Onkels des Vaters erlangen, weil diese korrupt sei. Außerdem könne er auch in anderen Teilen Indiens keinen Schutz vor seinen Verfolgern finden, weil diese gut vernetzt seien. Die Beschwerde beantragt, den Fall des Beschwerdeführers noch einmal zu prüfen und ihm internationalen Schutz in Form von Asyl, in eventu, subsidiärem Schutz zuzuerkennen sowie die ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien zu beheben bzw. auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und unter einem eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Per Email vom 31.07.2017 legte der Beschwerde drei "eidesstattliche Erklärungen" vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, wo er fünfzehn Jahre Grund- und Mittelschule besucht hat. Er reiste legal aus seinem Herkunftsland aus und unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in seiner Herkunftsregion. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Verwandten sporadisch telefonischen Kontakt, es geht ihnen gut. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit dem Onkel und dessen Familie konkret bedroht wäre. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten, er ist gesund und erwerbsfähig. Er ist nicht in die Grundversorgung einbezogen. Anhaltspunkte für fortgeschrittene Deutschkenntnisse sowie für eine sonst fortgeschrittene Integration bestehen nicht. Zur Lage in Indien: Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b). Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016 Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017 Punjab Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vergleiche auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016). Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - India, http://www.ecoi.net/local_link/319831/466697_de.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (2.7.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - India, http://www.ecoi.net/local_link/324726/464424_de.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/328426/469205_de.html, Zugriff 21.12.2016 Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 6.12.2016 Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.4.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vgl. USDOS 25.6.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vergleiche USDOS 25.6.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.8.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten-, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vgl. auch USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vergleiche auch USDOS 25.6.2015). Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Indien hat im Jahr 1997 das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 16.8.2016). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2016). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN-Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 16.8.2016). Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 16.8.2016) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2016). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 13.4.2016). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 16.8.2016).Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 16.8.2016) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2016). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 13.4.2016). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 16.8.2016). Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 16.8.2016).Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 16.8.2016). Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 13.4.2016). Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 16.8.2016). Trotz der Trainings für senior police officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 12.2016). Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016 Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 13.4.2016). Indien scheint im Korruptionsindex 2015 von Transparency International auf Platz 76 (Anmerkung: 2014 Platz 85 von 175) von insgesamt 168 Ländern auf (TI 2016). NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 13.4.2016). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 13.4.2016). Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 13.4.2016). Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Durch das vom Präsidenten im Jahr 2014 unterzeichnete Lok Pal und Lokayuktas Gesetz wurden unabhängige, staatliche Gremien eingerichtet, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Obwohl Modi und Angehörige seiner Regierung Unterstützung für das Gesetz signalisiert haben, gibt es wenig Belege dafür, dass es effektiv umgesetzt wird. Das 2005 geschaffene Recht auf Information (RTI) wird vor allem angewandt, um Transparenz zu steigern und korrupte Machenschaften aufzudecken, wobei es aber Fragen der Umsetzung gibt. Seit der Verabschiedung des Gesetzes sind mindestens 45 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und mehr als 250 angegriffen oder belästigt worden (FH 27.1.2016). Korruption behindert manchmal auch Regierungsprogramme zur Untersuchung behaupteter Korruption im Regierungsbereich. Einer speziellen Ermittlungsgruppe zufolge haben Beamte der Lokayukta, einem gesetzlichen Organ zur Korruptionsbekämpfung, Bestechungsgelder zum Schutz vor Korruptionsrazzien in Karnataka entgegengenommen. Dabei wurden zehn Personen verhaftet, einschließlich des Sohnes des Gerichtsombudsmannes (Ombudsman Justice Bhaskar) und dem Public Relations Officer von Lokayukta (USDOS 13.4.2016). Im Mai 2015 nahm die Lok Sabha (Volkskammer) Änderungen des Gesetzes zum Schutz von Informanten (Whistleblowers Protection Act) aus 2014 an. Mitglieder der Opposition kritisierten, dass dadurch die ohnehin schon begrenzten Auswirkungen des Gesetzes weiter aufgeweicht würden (FH 27.1.2016). Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit unter anderem mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2015 auf das Thema Korruption (USDOS 13.4.2016). Die Zentrale Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November 2015] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt ein Webportal und eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen (USDOS 13.4.2016). Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember 2014 ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015). Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse ("Public interest litigation petitions") bei jedem Obersten Gericht oder direkt beim Obersten Bundesgericht, dem "Supreme Court" einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (9.1.2014): India's Delhi government's anti-corruption helpline gets thousands of calls, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25663763, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Indian Kashmir, http://www.ecoi.net/local_link/310322/448267_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 12.12.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Stra

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