Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 28§ 74RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW210 2173145-1 SpruchW210 2173145-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMB
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 29.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei seiner Erstbefragung am 01.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi als Fluchtgrund an, dass er in Afghanistan immer wieder von den Taliban bedroht und geschlagen worden sei. Diese hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer für sie arbeite und illegal Waffen liefere. Da er dies nicht gewollt habe, hätten sie ihn umbringen wollen.
- Der Beschwerdeführer wurde am 20.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass seine Herkunftsregion paschtunisch geprägt sei und viele der Paschtunen zu den Taliban gehören würden. Die Taliban hätten von ihm verlangt, seinen Job zu kündigen und für sie Waffen nach Kabul zu transportieren. Er sei bedroht und auch einmal geschlagen worden.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde begründend ausgeführt, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation weder als glaubwürdig noch als Verfolgung im Sinne der GFK darstelle und zudem keinen unmittelbaren Bezug zur Ausreise des Beschwerdeführers aufweise.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde begründend ausgeführt, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation weder als glaubwürdig noch als Verfolgung im Sinne der GFK darstelle und zudem keinen unmittelbaren Bezug zur Ausreise des Beschwerdeführers aufweise.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Mit weiterer Verfahrensanordnung des BFA vom 25.09.2017 wurde der Beschwerdeführer über seine Verpflichtung, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, informiert.
- Mit Schreiben vom 09.10.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.09.2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wendet im Wesentlichen ein, dem Beschwerdeführer drohe wegen einer ihm unterstellten, gegen die Taliban gerichteten politisch-gesellschaftlichen Gesinnung sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die für westliche Unternehmen in Afghanistan arbeiten, eine asylrelevante Verfolgung.
- Mit Datum vom 12.10.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, das BFA und eine Dolmetscherin zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2018 geladen.
- Das BFA verzichtete mit Eingabe vom 21.11.2017 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.01.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan befragt wurde. Die erkennende Richterin brachte ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, zuletzt aktualisiert am 21.12.2017, UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 samt Anmerkungen vom Dezember 2016, die Notiz Afghanistan Alltag in Kabul, Referat von Thomas Ruttig vom 12.04.2017, den Artikel "Überleben in Afghanistan" von Friederike Stahlmann aus dem Asylmagazin 3/2017 sowie den Landinfo-bericht vom 29.06.2017 zu Afghanistan: "Rekrutierung durch die Taliban" in das Verfahren ein und die Möglichkeit eingeräumt, zu den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.Die erkennende Richterin brachte ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, zuletzt aktualisiert am 21.12.2017, UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 samt Anmerkungen vom Dezember 2016, die Notiz Afghanistan Alltag in Kabul, Referat von Thomas Ruttig vom 12.04.2017, den Artikel "Überleben in Afghanistan" von Friederike Stahlmann aus dem Asylmagazin 3 aus 2017, sowie den Landinfo-bericht vom 29.06.2017 zu Afghanistan: "Rekrutierung durch die Taliban" in das Verfahren ein und die Möglichkeit eingeräumt, zu den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführervertreterin legte diverse Integrationsunterlagen samt Fotos vor. Diese wurden als Beilagen ./1 bis ./4 des Protokolls zum Akt genommen.
- Mit Eingabe vom 26.01.2018 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, betreffend die in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2018 in das Verfahren eingebrachten Länderberichte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2018, durch die darin ins Verfahren eingebrachten Berichte und die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Fluchtvorbringen, seinem Privat- und Familienleben: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, am XXXX geboren und somit volljährig. Er ist ledig und kinderlos. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Paschtu.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, am römisch 40 geboren und somit volljährig. Er ist ledig und kinderlos. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Paschtu. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Logar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Logar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimatprovinz acht Jahre die Schule, absolvierte eine Ausbildung zum Schweißer und arbeitete anschließend in diesem Tätigkeitsbereich in Kabul. Er hat zudem Erfahrung als Maler, Fahrer und Metallfacharbeiter. Durch seine Arbeit finanzierte er sich seinen Lebensunterhalt und seine Ausreise aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan Mitte September 2015 und reiste illegal nach Europa. Am 29.10.2015 stellte er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat in Österreich an Deutschkursen des Niveaus A1 und A2 teilgenommen, jedoch die Deutsch-Prüfung A1 bislang nicht bestanden. Er geht in Österreich keiner Arbeit nach und befindet sich in der Grundversorgung. Während der Dauer seines Aufenthaltes in der Notunterkunft des Samariterbundes wirkte der Beschwerdeführer ehrenamtlich in dieser Unterkunft mit und nahm an Müllsammelaktionen in seiner Gemeinde teil. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball in einem Verein. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft noch eine Ehe des Beschwerdeführers in Österreich noch hat er Kinder. Der Beschwerdeführer nimmt keine Medikamente, befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hatte weder durch seine Zugehörigkeit zur tadschikischen Volksgruppe noch durch jene zur sunnitischen Glaubensrichtung Probleme in Afghanistan. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden. So kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis vorgebrachten Vorfälle, wonach er mehrmals von den Taliban bedroht und geschlagen worden sei, weil er sich geweigert habe, für diese Waffen nach Kabul zu transportieren, tatsächlich ereignet haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes in Europa eine konkrete persönliche Verfolgung droht. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine zwei Brüder, seine zwei Schwestern, seine vier Onkel väterlicherseits sowie zwei Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits leben nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie ist aufrecht; er telefoniert etwa einmal pro Woche mit seinen Eltern. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Grundstück und ein Zweithaus, welches sie vermietet. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in der Lage, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen und haben ihm eine finanzielle Unterstützung auch bereits angeboten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
- Zum politischen System und zur Sicherheitslage in Afghanistan: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Sicherheitsbehörden in Afghanistan Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
- 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
- Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). 1.2.
- Die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Logar: Logar hat folgende Distrikte: Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden von Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 398.535 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der Provinz Logar 180 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Das Haqqani Netzwerk verfügt über eine Präsenz in Teilen der Provinz (The Diplomat 15.11.2016; vgl. auch: Khaama Press 30.5.2016). Im Rahmen einer Sicherheitsoperation wurden Schlüsselfiguren des Haqqani Netzwerkes in der Provinz verhaftet (Kabul Tribune 14.6.2016).Das Haqqani Netzwerk verfügt über eine Präsenz in Teilen der Provinz (The Diplomat 15.11.2016; vergleiche auch: Khaama Press 30.5.2016). Im Rahmen einer Sicherheitsoperation wurden Schlüsselfiguren des Haqqani Netzwerkes in der Provinz verhaftet (Kabul Tribune 14.6.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.1.2017; Pajhwok 14.10.2017; Pajhwok 15.4.2016); dabei wurden Aufständische getötet (Pajhwok 4.1.2017). Hochrangige Talibanführer wurden verhaftet (Pajhwok 20.2.2017; vgl. auch: Khaama Press 20.2.2017) oder getötet (Khaama Press 20.4.2016).In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.1.2017; Pajhwok 14.10.2017; Pajhwok 15.4.2016); dabei wurden Aufständische getötet (Pajhwok 4.1.2017). Hochrangige Talibanführer wurden verhaftet (Pajhwok 20.2.2017; vergleiche auch: Khaama Press 20.2.2017) oder getötet (Khaama Press 20.4.2016). 1.2.
- Zur Lage in Kabul: Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.05.2017): Am 31.05.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt, als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 06.06.2017; vgl. auch: al-Jazeera 31.05.2017; The Guardian 31.05.2017; BBC 31.05.2017; UN News Centre 31.05.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.05.2017).Am 31.05.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt, als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 06.06.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.05.2017; The Guardian 31.05.2017; BBC 31.05.2017; UN News Centre 31.05.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.05.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte, nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.05.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 02.06.2017; vgl. auch: Fars News 07.06.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 07.06.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte, nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.05.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 02.06.2017; vergleiche auch: Fars News 07.06.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 07.06.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 02.06.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 02.06.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 02.06.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten - den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 03.06.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 03.06.2017; vgl. auch: The Guardian 03.06.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 03.06.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 03.06.2017; vgl. auch: The Guardian 03.06.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten - den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 03.06.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 03.06.2017; vergleiche auch: The Guardian 03.06.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 03.06.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 03.06.2017; vergleiche auch: The Guardian 03.06.2017). 1.2.
- Zur Erreichbarkeit Ring Road Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014).Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014). Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vgl. auch: Al-Jazeera 14.10.2015). Der Kandahar - Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015).Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vergleiche auch: Al-Jazeera 14.10.2015). Der Kandahar - Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015). Von Kandahar verläuft die afghanische Ring Road weiter in den Westen nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz (ISW o.D.). Ein Teil verbindet aber auch die Provinzhauptstadt Lashkar Gah in Helmand mit der angrenzenden Provinz Kandahar (Xinhua 1.11.2015; UPI 1.11.2015; vgl. auch: Khaama Press 23.1.2016).Von Kandahar verläuft die afghanische Ring Road weiter in den Westen nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz (ISW o.D.). Ein Teil verbindet aber auch die Provinzhauptstadt Lashkar Gah in Helmand mit der angrenzenden Provinz Kandahar (Xinhua 1.11.2015; UPI 1.11.2015; vergleiche auch: Khaama Press 23.1.2016). Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vgl. auch: PRI 18.10.2013).Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vergleiche auch: PRI 18.10.2013). Autobahnabschnitt Jalalabad - Peshawar/Torkham-Autobahn : Die Torkham-Autobahn ist eine der vielbefahrensten Straßen Afghanistans. Täglich benutzen mehr als 2 Millionen Menschen, aber auch tausende Transportwägen, Lastwägen sowie private und kommerzielle Fahrzeuge die 75 km lange Autobahn, die voller Schlaglöcher ist, von Jalalabad nach Peshawar (Afghanistan Today 2.12.2014). Grand Trunk Road: Die Grand Trunk Road, auch bekannt als G.T. Road, ist die älteste, längste und bekannteste Autobahn des indischen Subkontinentes. Diese ist etwa 2.414 km lang (1.500 Meilen) (Global Security o.D.; vgl. auch: NYT 3.7.2014), beginnt in Kabul und endet in Kalkutta (Global Security o.D.).Grand Trunk Road: Die Grand Trunk Road, auch bekannt als G.T. Road, ist die älteste, längste und bekannteste Autobahn des indischen Subkontinentes. Diese ist etwa 2.414 km lang (1.500 Meilen) (Global Security o.D.; vergleiche auch: NYT 3.7.2014), beginnt in Kabul und endet in Kalkutta (Global Security o.D.). Weitere Abschnitte: Ausgeführt durch eine chinesische Firma, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes "Dare-e-Sof and Yakawlang Road" gegeben. In der ersten bereits fertigstellten Phase, wurde Mazar-e Sharif mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden. Der zweite Teil dieses Projektes, eine Straße mit 178 km, die durch mehr als 37 Dörfer gehen soll, wird den Distrikt Dare-e-Sof in der Provinz Samangan mit dem Distrikt Yakawlang verbinden; angedacht ist eine dritte Phase - dabei sollen die Provinzen Bamyan und Kandahar durch eine 550 km lange Straße verbunden werden (Xinhua 9.1.2017). Autobahnabschnitt Pakistan-Afghanistan /Pak-Afghan: Die Straße wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und südasiatische Länder verwendet. Die sogenannte Pak-Afghan Autobahn ist bekannt für herrliche Ausblicke und den Khyber Pass (The Express Tribune 7.3.2016). Khyber Pass: Der Khyber Pass bildet eine 32 km lange Strecke zwischen den Safed Koh Bergen (einem Teil des größeren Hindu Kush) zwischen Afghanistan und Pakistan (National Geographic o.D.; vgl. auch: Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Der Khyber Pass beginnt etwa 16 km (10 Meilen) außerhalb der pakistanischen Stadt Peshawar und endet an der afghanischen Grenze bei Torkham (Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004).Khyber Pass: Der Khyber Pass bildet eine 32 km lange Strecke zwischen den Safed Koh Bergen (einem Teil des größeren Hindu Kush) zwischen Afghanistan und Pakistan (National Geographic o.D.; vergleiche auch: Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Der Khyber Pass beginnt etwa 16 km (10 Meilen) außerhalb der pakistanischen Stadt Peshawar und endet an der afghanischen Grenze bei Torkham (Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Kabul: In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). Mazar-e Sharif & Herat: Private Taxis stehen hier so wie in der Hauptstadt Kabul ebenso zur Verfügung, aber zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). Kandahar: Taxiverbindungen existieren in Kandahar. In den anderen Gebieten der südlichen Regionen existieren private Fahrzeuge bzw. informelle Taxis. Die Kosten hängen von der Größe/Type des Fahrzeuges und der Destination ab (BAMF 10.2014). Parwan: Es existieren Taxiverbindungen, aber auch Verbindungen durch Minivans und Motorräder (UNHCR o.D.). Busverbindungen Kabul: In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).Kabul: In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung: Mazar-e Sharif & Herat: Öffentliche Busse verkehren für AFA 2 - 5 bis an den Stadtrand. Private Busse stehen ebenso zur Verfügung, allerdings zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). Nimroz: Es existieren Busstationen in der Provinz (NYT 18.10.2012). Ahmad Shah Abdali Bus Service: Laut einem offiziellen Vertreter ist dies das größte Busunternehmen in Afghanistan. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und in andere Provinzen. In den letzten Jahren fuhren 60-80 Bussen innerhalb von 24 Stunden zwischen Kandahar und Kabul, aber die Zahl ist auf 20 bis 30 täglich zurückgegangen. Die Straße ist in schlechtem Zustand und die Brücken auf dieser Strecke wurden zerstört. Überfälle und Belästigungen von Passagieren durch Aufständische sind gestiegen, besonders im Bereich des unsichersten Teils dieser Strecke in der Provinz Ghazni. Der Verkehr wird nur in Kandahar kontrolliert. (Pajhwok 18.3.2015). Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Im Jahre 2010 wird von 11 behördlich genehmigten Hubschrauberlandeplätzen - (Heliport oder Helipad), die in Afghanistan existieren, gesprochen (Lexas 20.12.2010), während es im Jahr 2013 nur noch 9 Hubschrauberlandeplätze waren (The World Factbook 25.2.2016). Zugverbindungen Das afghanische Straßennetzwerk ist sehr verkehrsreich - der Transport einer großen Menge von Wirtschaftsgütern und eine große Menge von Passagieren durch eben dieses Straßennetzwerk, haben zu großen Herausforderungen für die Straßeninfrastruktur und deren Instandhaltung geführt (AFRA o.D.). Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vgl. auch: Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj-Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vgl. auch: ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016).Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vergleiche auch: Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj-Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vergleiche auch: ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016). Nach Testläufen wurde im August 2011 die erste Zugverbindung zwischen dem an der afghanischen Grenze gelegenen Hairatan in Usbekistan nach Mazar-e Sharif aufgenommen. Die Streckenlänge beträgt 75 Kilometer (Railway Technology o.D.; vgl. auch: IPS News 27.3.2015).Nach Testläufen wurde im August 2011 die erste Zugverbindung zwischen dem an der afghanischen Grenze gelegenen Hairatan in Usbekistan nach Mazar-e Sharif aufgenommen. Die Streckenlänge beträgt 75 Kilometer (Railway Technology o.D.; vergleiche auch: IPS News 27.3.2015). Erwartet wird, dass bis Ende des Jahres täglich ein Güterzug aus der chinesischen Stadt Yiwu nach Afghanistan, bis Mazar-e Sharif, fahren wird; der Weg dorthin ist 7.500 km lang; die Fahrt dauert 15 Tage (Dawn 29.8.2016). 1.2.
- Zur Versorgungslage und zur wirtschaftlichen Lage Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Medizinische Versorgung Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016).
der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Krankenkassen und Gesundheitsversicherung Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.9.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte, sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul (1 in Kabul) verfügbar (IOM 2016). Medikamente Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.4.2016). Meldewesen Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vgl. auch: DW 9.10.2004).Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vergleiche auch: DW 9.10.2004). Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt (Khaama Press 17.1.2017). 1.2.
- Zur Frage der Religionsfreiheit in Afghanistan: Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). 1.2.
- Zur Situation von ethnischen Minderheiten in Afghanistan, insbesondere den Tadschiken: In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). 1.2.
- Zur Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban: Das Konfliktschema in Afghanistan hat sich seit der Übergangsperiode 2014 verändert, die Taliban konzentrieren sich seither auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation. Das hat Folgen für die Rekrutierung, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen, als auch im Hinblick auf ihre Ausbildung (Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban, 29.06.2017, S. 6). Religion und die Idee des Dschihad spielen bei der Rekrutierung weiterhin eine bedeutsame Rolle, ebenso die wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Vorgaben durch die eigenen Familie bzw. das eigene engere soziale Umfeld. Es sind Fälle von unmittelbaren Zwangsrekrutierung unter diesen Umständen möglich, sie bilden allerdings die Ausnahme (Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban, 29.06.2017, S. 19). In Gebieten, in denen die Taliban vorherrschen, gibt es kaum eine Möglichkeit, offenen Widerstand zu leisten, Oppositionelle müssen sich bedeckt halten bzw. oder das Gebiet verlassen (Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban, 29.06.2017, S. 18). Es besteht auch die Möglichkeit, durch Zahlung eines "Lösegeldes" die Rekrutierung eines Familienmitglieds zu vermeiden (Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban, 29.06.2017, S. 18). Die Veränderungen des Konfliktschemas wirken sich auf die Rekrutierungsstrategien der Taliban aus, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen als auch auf die Ausbildung der Rekruten. Das "Anforderungs"-profil hat sich insofern verändert, als es sich nun um Personal handelt, das im direkten Konflikt mit dem Feind stehen wird. Das lässt vermuten, dass die Taliban sich aktiver als bisher bemühen, Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren (Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban, 29.06.2017, S. 8). Unterschieden wird zwischen professionellen Kämpfern mit besonderer Loyalität gegenüber den Taliban mit stärkeren dschihadistischen Überzeugungen, deren Rekrutierung von den Taliban stärker organisiert wird (Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban, 29.06.2017, S. 8) und loyalen "Teilzeitkämpfern", die im kulturellen Umfeld auf Basis der traditionellen Gepflogenheiten rekrutiert werden (Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban, 29.06.2017, S. 9).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seinen Sprachkenntnissen, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (BFA-Akt, AS 68 f.; BVwG-Akt, VP, S. 5). Dass der Beschwerdeführer Mitte September 2015 aus Afghanistan ausgereist ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dessen eigenen Angaben im Zuge seiner Erstbefragung am 01.11.2015, wonach er sein Heimatland vor (damals) ca. 45 Tagen verlassen habe (BFA-Akt, AS 11). Die hierzu widersprüchliche Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er Afghanistan Ende 2014 verlassen habe, konnte den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, zumal er auch hier neuerlich aussagte, dass seine Reise nach Österreich 45 Tage gedauert habe (BVwG-Akt, VP, S. 9) und die Antragstellung am 29.10.2015 erfolgt ist. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dessen eigenen Angaben im Verfahren (BFA-Akt, AS 68; BVwG-Akt, VP, S. 3 u. 9) und den ins Verfahren eingebrachten Integrationsunterlagen. Auch die Feststellungen betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (BFA-Akt, AS 69: BVwG-Akt, VP, S. 3). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. Dass in Österreich keine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers besteht und es auch keine in Österreich geborenen Kinder des Beschwerdeführers gibt, resultiert aus dessen eigenem Vorbringen. So gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, ledig und kinderlos zu sein und in Österreich keine familiären Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen zu haben (BFA-Akt, AS 69). Auch in der mündlichen Verhandlung führte er aus, weder in Österreich noch in Afghanistan verlobt oder verheiratet zu sein und auch keine Kinder zu haben (BVwG-Akt, VP, S. 5). Befragt, ob er in Österreich alleine oder mit jemandem zusammen lebe, gab er an, in einem Heim zu leben und sich das Zimmer zu teilen (BVwG-Akt, VP, S. 9). Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach seine Eltern und seine Geschwister weiterhin in XXXX leben würden und er etwa ein bis zwei Mal pro Woche mit ihnen telefoniere (BFA-Akt, AS 70) sowie aus der gleichlautenden Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach sein Vater, seine Mutter, seine zwei Brüder, seine zwei Schwestern sowie seine Onkel und Tanten in Afghanistan, in der Provinz Logar, leben würden und er etwa einmal pro Woche telefonischen Kontakt zu seinen Eltern habe (BVwG-Akt, AS 7 f.) ergibt sich, dass der Kontakt zu der nach wie vor in Afghanistan aufhältigen Familie des Beschwerdeführers aufrecht ist.Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach seine Eltern und seine Geschwister weiterhin in römisch 40 leben würden und er etwa ein bis zwei Mal pro Woche mit ihnen telefoniere (BFA-Akt, AS 70) sowie aus der gleichlautenden Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach sein Vater, seine Mutter, seine zwei Brüder, seine zwei Schwestern sowie seine Onkel und Tanten in Afghanistan, in der Provinz Logar, leben würden und er etwa einmal pro Woche telefonischen Kontakt zu seinen Eltern habe (BVwG-Akt, AS 7 f.) ergibt sich, dass der Kontakt zu der nach wie vor in Afghanistan aufhältigen Familie des Beschwerdeführers aufrecht ist. Dass die Familie des Beschwerdeführers ein Grundstück besitzt und ihr Zweithaus vermietet, brachte der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll (BVwG-Akt, VP, S. 8). Ebenso gab dieser selbst an, dass ihn seine Familie finanziell unterstützen würde, wenn er zurück nach Afghanistan müsse, und ihm sogar angeboten habe, ihn in Österreich zu unterstützen, wenn er Geld benötige (BVwG-Akt, VP, S. 8). Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Nachfrage ausdrücklich, Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gehabt zu haben (BVwG-Akt, VP, S. 14). 2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers:
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers wird insbesondere dann getrübt sein, wenn er das Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und sodann in einer ausführlichen Einvernahme vor dem BFA Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA geht hervor, dass die belangte Behörde ausführliche Rückfragen tätigte und dem Beschwerdeführer aufgekommene Widersprüche stets sogleich vorhielt. Die erkennende Richterin konnte zudem im Zuge der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen und sich von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ein eigenes Bild machen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist unter diesen Gesichtspunkten zu würdigen und ist hierzu Folgendes auszuführen: Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine konsistente und nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung wiederzugeben. Er machte im gesamten Verfahren gegensätzliche Zeitangaben und erstattete in der mündlichen Verhandlung ein komplett konträres Vorbringen zu seiner Einvernahme vor dem BFA. So vermeinte er im Zuge seiner Erstbefragung am 01.11.2015 noch, Afghanistan vor (damals) ca. 45 Tagen - somit Mitte September 2015 - verlassen zu haben (BFA-Akt, AS 11). In der mündlichen Verhandlung behauptete er jedoch sodann, bereits Ende 2014 aus Afghanistan ausgereist zu sein (BVwG-Akt, VP, S. 8). Über Vorhalt der erkennenden Richterin, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bei der von ihm angegebenen Reisedauer von 45 Tagen (BVwG-Akt, VP, S. 9) nicht im Dezember 2014 habe verlassen können, bestätigte er, dass seine Reise 45 Tage gedauert habe und er Afghanistan 45 Tage vor seiner Einreise in Österreich verlassen habe (BVwG-Akt, VP, S. 9). Dem widersprechend gab er jedoch in der mündlichen Verhandlung weiter zu Protokoll, dass seine 45-tägige Reise drei Wochen nach Beendigung seines angeblichen Arbeitsverhältnisses zu XXXX begonnen habe (BVwG-Akt, VP, S. 9). Laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung will er bis Jänner 2015 bei XXXX gearbeitet haben, sodass sich nach diesen Angaben ein Ausreisezeitpunkt bereits im Jahr 2015, nach Jänner 2015 ergibt. Weiters fällt auf, dass der Beschwerdeführer noch vor dem BFA angab, von September 2012 bis Oktober 2013 für ein Unternehmen namens " XXXX " als Schweißer gearbeitet zu haben (BFA-Akt, AS 69) und entspricht diese Angabe auch der vom Beschwerdeführer vorgelegten angeblichen Bestätigung. In der mündlichen Verhandlung gab er sodann anderslautend zu Protokoll, im Zeitraum 2012-2013 im " XXXX " als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben (BVwG-Akt, VP, S. 6). Befragt nach diesem Widerspruch erklärte er in der mündlichen Verhandlung lebensfremd, dass er an seinem ersten Arbeitstag nach seinem Beruf gefragt worden sei und damals angegeben habe, Schweißer zu sein. Deswegen enthalte die ausgestellte Bestätigung ebenfalls die Bezeichnung "Schweißer". Dies stimme aber nicht (BVwG-Akt, VP, S. 6). Eine weitere Unstimmigkeit im Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich betreffend die Begründung für die Beendigung seines angeblichen Arbeitsverhältnisses zu XXXX . So gab er vor dem BFA noch an, XXXX verlassen zu haben, weil die Lohnvorstellungen auseinander gegangen seien und er zu wenig verdient habe (BFA-Akt, AS 70). In der mündlichen Verhandlung begründete er die angebliche vorzeitige Beendigung plötzlich damit, dass er bedroht worden sei (BVwG-Akt, VP, S. 9). Dem Beschwerdeführer war schon aufgrund dieser aufgetretenen Widersprüche betreffend seine angeblichen Arbeitsverhältnisse und den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan eine persönliche Unglaubwürdigkeit zu attestieren.Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine konsistente und nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung wiederzugeben. Er machte im gesamten Verfahren gegensätzliche Zeitangaben und erstattete in der mündlichen Verhandlung ein komplett konträres Vorbringen zu seiner Einvernahme vor dem BFA. So vermeinte er im Zuge seiner Erstbefragung am 01.11.2015 noch, Afghanistan vor (damals) ca. 45 Tagen - somit Mitte September 2015 - verlassen zu haben (BFA-Akt, AS 11). In der mündlichen Verhandlung behauptete er jedoch sodann, bereits Ende 2014 aus Afghanistan ausgereist zu sein (BVwG-Akt, VP, S. 8). Über Vorhalt der erkennenden Richterin, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bei der von ihm angegebenen Reisedauer von 45 Tagen (BVwG-Akt, VP, S. 9) nicht im Dezember 2014 habe verlassen können, bestätigte er, dass seine Reise 45 Tage gedauert habe und er Afghanistan 45 Tage vor seiner Einreise in Österreich verlassen habe (BVwG-Akt, VP, S. 9). Dem widersprechend gab er jedoch in der mündlichen Verhandlung weiter zu Protokoll, dass seine 45-tägige Reise drei Wochen nach Beendigung seines angeblichen Arbeitsverhältnisses zu römisch 40 begonnen habe (BVwG-Akt, VP, S. 9). Laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung will er bis Jänner 2015 bei römisch 40 gearbeitet haben, sodass sich nach diesen Angaben ein Ausreisezeitpunkt bereits im Jahr 2015, nach Jänner 2015 ergibt. Weiters fällt auf, dass der Beschwerdeführer noch vor dem BFA angab, von September 2012 bis Oktober 2013 für ein Unternehmen namens " römisch 40 " als Schweißer gearbeitet zu haben (BFA-Akt, AS 69) und entspricht diese Angabe auch der vom Beschwerdeführer vorgelegten angeblichen Bestätigung. In der mündlichen Verhandlung gab er sodann anderslautend zu Protokoll, im Zeitraum 2012-2013 im " römisch 40 " als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben (BVwG-Akt, VP, S. 6). Befragt nach diesem Widerspruch erklärte er in der mündlichen Verhandlung lebensfremd, dass er an seinem ersten Arbeitstag nach seinem Beruf gefragt worden sei und damals angegeben habe, Schweißer zu sein. Deswegen enthalte die ausgestellte Bestätigung ebenfalls die Bezeichnung "Schweißer". Dies stimme aber nicht (BVwG-Akt, VP, S. 6). Eine weitere Unstimmigkeit im Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich betreffend die Begründung für die Beendigung seines angeblichen Arbeitsverhältnisses zu römisch 40 . So gab er vor dem BFA noch an, römisch 40 verlassen zu haben, weil die Lohnvorstellungen auseinander gegangen seien und er zu wenig verdient habe (BFA-Akt, AS 70). In der mündlichen Verhandlung begründete er die angebliche vorzeitige Beendigung plötzlich damit, dass er bedroht worden sei (BVwG-Akt, VP, S. 9). Dem Beschwerdeführer war schon aufgrund dieser aufgetretenen Widersprüche betreffend seine angeblichen Arbeitsverhältnisse und den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan eine persönliche Unglaubwürdigkeit zu attestieren. Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens wurde durch die inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichte bestätigt, weichen doch auch die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die einzelnen behaupteten Vorfälle mit den Taliban stark voneinander ab. So gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des ersten behaupteten Vorfalls vor dem BFA zu Protokoll, dass er etwa fünf Jahre bevor er Afghanistan verlassen habe, zum ersten Mal von den Taliban in einer Moschee angesprochen worden sei (BFA-Akt, AS 70). Da der Beschwerdeführer Afghanistan festgestellter Maßen im September 2015 verlassen hat, müsste sich der erste Vorfall mit den Taliban in der Moschee nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA somit im Jahr 2010 ereignet haben. In der mündlichen Verhandlung antwortete er jedoch auf die Frage der erkennenden Richterin, bei wem er gearbeitet habe, als die Taliban in die Moschee gekommen seien, dass er im " XXXX " gearbeitet habe (BVwG-Akt, VP, S. 11). Laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsbestätigung soll das angebliche Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu dem Unternehmen " XXXX " jedoch von September 2012 bis Oktober 2013 gedauert haben.
dieser Bestätigung hat der Beschwerdeführer im Jahr 2010 - entgegen seiner Behauptung vor dem BFA - somit noch gar nicht für dieses Unternehmen gearbeitet. Auch hinsichtlich des zweiten behaupteten Vorfalls mit den Taliban decken sich die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA nicht mit jenen in der mündlichen Verhandlung. So gab der Beschwerdeführer vor dem BFA nämlich an, beim zweiten Kontakt mit den Taliban von diesen angehalten und einige Male auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Sie hätten auch sein Auto konfiszieren wollen, aber der Beschwerdeführer habe den Schlüssel weggeworfen (BFA-Akt, AS 70). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer diesen Vorfall anderslautend und insofern gesteigert, als er damals zusammengeschlagen und bewusstlos geworden sei. Er habe von diesem Vorfall die Narben auf seinem Kopf - von welchen sich die erkennende Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - davongetragen. Zudem habe er von diesem Vorfall eine Narbe auf seinem linken Zeigefinger von einem Messer, eine Narbe am linken Handrücken von einem Metallstab und eine Narbe unterhalb seiner Achselhöhle von einem Bajonett davongetragen (BVwG-Akt, VP, S. 10). Über Vorhalt, weshalb er diese Verletzungen vor dem BFA nicht angeführt habe, vermeinte der Beschwerdeführer lediglich, alle Verletzungen angeführt und sogar vorgezeigt zu haben (BVwG-Akt, VP, S. 10). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass im Protokoll der Einvernahme keine Verletzungen vermerkt wurden und der Beschwerdeführer nach wortwörtlicher Rückübersetzung die Vollständigkeit des Protokolls bestätigt hat (BFA-Akt, AS 72). Der Beschwerdeführer steigerte mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung, aufgrund des zweiten Vorfalls mit den Taliban schwerste Körperverletzungen insbesondere im Kopfbereich erlitten zu habe sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens, wodurch der Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter bestätigt wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Aber selbst hinsichtlich des dritten und letzten behaupteten Vorfalls mit den Taliban, welchen der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis angab, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine gleichbleibende Sachverhaltsdarstellung wiederzugeben. Befragt nach diesem Vorfall führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nämlich aus, dass sich dieser im Jahr 2015 ereignet habe (BVwG-Akt, VP, S. 11). Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer jedoch noch zu Protokoll, dass der letzte Vorfall "ziemlich genau" drei Monate vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu der Firma " XXXX " passiert sei (BFA-Akt, AS 71). Wie bereits ausgeführt, will der Beschwerdeführer laut der von ihm vorgelegten Bestätigung bis Oktober 2013 bei " XXXX " gearbeitet haben. Nach den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA soll sich der letzte Vorfall somit bereits im Sommer 2013 ereignet haben. Über Vorhalt seiner Aussage vor dem BFA begründete der Beschwerdeführer diesen eklatanten Widerspruch in der mündlichen Verhandlung lediglich damit, dass er manche Dinge bei seiner letzten Einvernahme möglicherweise nicht richtig gesagt habe, weil er schlecht geschlafen und viel Stress gehabt habe. Zudem kenne er sich mit den Daten nicht so gut aus (BVwG-Akt, VP, S. 11). Diese Ausführung vermag die beträchtlichen Abweichungen innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers jedoch keineswegs zu erklären, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben vor dem BFA mit seiner Unterschrift bestätigte. Von der erkennenden Richterin weiter befragt und dazu angehalten, den letzten Kontakt mit den Taliban möglichst detailreich zu schildern, brachte der Beschwerdeführer sodann gänzlich neu vor, dass damals drei bis vier Autos vor ihm angehalten hätten und die Taliban zwei Personen aus diesen Fahrzeugen mitgenommen hätten (BVwG-Akt, VP, S. 11). Dieses Szenario erwähnte der Beschwerdeführer vor dem BFA mit keinem Wort. Vielmehr gab er hier an, dass er plötzlich aufs Gas gestiegen und den Taliban davon gefahren sei (BFA-Akt, AS 71). Dass - nach der Schilderung in der mündlichen Verhandlung - vor dem Beschwerdeführer nunmehr drei bis vier Autos aufgehalten worden seien, er zugleich jedoch - wie von ihm noch vor dem BFA behauptet - "plötzlich Gas gegeben" und einfach davongefahren sein will, ist nicht nachvollziehbar, müsste er doch nach seiner geänderten Darstellung in der mündlichen Verhandlung zuerst an sämtlichen vor ihm angehaltenen Autos vorbei gefahren sein. Über Anmerkung der erkennenden Richterin, dass im gesamten Akt kein Hinweis darauf enthalten sei, dass mehrere Autos angehalten hätten, vermeinte der Beschwerdeführer bloß, dass er es erzählt habe (BVwG-Akt, VP, S. 12). Nach neuerlichem Vorhalt sämtlicher Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers wurde diesem von der erkennenden Richterin nochmals die Möglichkeit eingeräumt, konkrete Angaben zu seinen angeblichen Arbeitsverhältnissen und den von ihm behaupteten Taliban-Vorfällen zu machen. Jedoch konnte keine Aufklärung der Widersprüche erzielt werden: So vermeinte der Beschwerdeführer, dass er vor dem BFA zwar als Beendigungsgrund korrekt angegebenen habe, zu wenig Geld bekommen zu haben. Er tauschte sein Vorbringen jedoch insofern aus, als sich diese Angaben - nicht wie noch vor dem BFA behauptet auf das angebliche Arbeitsverhältnis zu XXXX - sondern nun plötzlich auf seine Arbeit bei dem Unternehmen " XXXX " bezogen hätten (BVwG-Akt, VP, S. 14). Diese Begründung ist jedoch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde vor dem BFA nämlich ausdrücklich und unmissverständlich zu seinem Beendigungsrund betreffend sein angebliches Arbeitsverhältnis zu XXXX ("Warum haben Sie Ihren letzten Arbeitgeber verlassen [... left XXXX on his own choice]?") und nicht zu dem Beendigungsgrund betreffend den anderen angeblichen Arbeitgeber " XXXX " befragt als er antwortete "unsere Lohnvorstellungen gingen auseinander. Ich habe zu wenig verdient."Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens wurde durch die inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichte bestätigt, weichen doch auch die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die einzelnen behaupteten Vorfälle mit den Taliban stark voneinander ab. So gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des ersten behaupteten Vorfalls vor dem BFA zu Protokoll, dass er etwa fünf Jahre bevor er Afghanistan verlassen habe, zum ersten Mal von den Taliban in einer Moschee angesprochen worden sei (BFA-Akt, AS 70). Da der Beschwerdeführer Afghanistan festgestellter Maßen im September 2015 verlassen hat, müsste sich der erste Vorfall mit den Taliban in der Moschee nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA somit im Jahr 2010 ereignet haben. In der mündlichen Verhandlung antwortete er jedoch auf die Frage der erkennenden Richterin, bei wem er gearbeitet habe, als die Taliban in die Moschee gekommen seien, dass er im " römisch 40 " gearbeitet habe (BVwG-Akt, VP, S. 11). Laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsbestätigung soll das angebliche Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu dem Unternehmen " römisch 40 " jedoch von September 2012 bis Oktober 2013 gedauert haben.
dieser Bestätigung hat der Beschwerdeführer im Jahr 2010 - entgegen seiner Behauptung vor dem BFA - somit noch gar nicht für dieses Unternehmen gearbeitet. Auch hinsichtlich des zweiten behaupteten Vorfalls mit den Taliban decken sich die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA nicht mit jenen in der mündlichen Verhandlung. So gab der Beschwerdeführer vor dem BFA nämlich an, beim zweiten Kontakt mit den Taliban von diesen angehalten und einige Male auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Sie hätten auch sein Auto konfiszieren wollen, aber der Beschwerdeführer habe den Schlüssel weggeworfen (BFA-Akt, AS 70). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer diesen Vorfall anderslautend und insofern gesteigert, als er damals zusammengeschlagen und bewusstlos geworden sei. Er habe von diesem Vorfall die Narben auf seinem Kopf - von welchen sich die erkennende Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - davongetragen. Zudem habe er von diesem Vorfall eine Narbe auf seinem linken Zeigefinger von einem Messer, eine Narbe am linken Handrücken von einem Metallstab und eine Narbe unterhalb seiner Achselhöhle von einem Bajonett davongetragen (BVwG-Akt, VP, S. 10). Über Vorhalt, weshalb er diese Verletzungen vor dem BFA nicht angeführt habe, vermeinte der Beschwerdeführer lediglich, alle Verletzungen angeführt und sogar vorgezeigt zu haben (BVwG-Akt, VP, S. 10). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass im Protokoll der Einvernahme keine Verletzungen vermerkt wurden und der Beschwerdeführer nach wortwörtlicher Rückübersetzung die Vollständigkeit des Protokolls bestätigt hat (BFA-Akt, AS 72). Der Beschwerdeführer steigerte mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung, aufgrund des zweiten Vorfalls mit den Taliban schwerste Körperverletzungen insbesondere im Kopfbereich erlitten zu habe sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens, wodurch der Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter bestätigt wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Aber selbst hinsichtlich des dritten und letzten behaupteten Vorfalls mit den Taliban, welchen der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis angab, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine gleichbleibende Sachverhaltsdarstellung wiederzugeben. Befragt nach diesem Vorfall führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nämlich aus, dass sich dieser im Jahr 2015 ereignet habe (BVwG-Akt, VP, S. 11). Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer jedoch noch zu Protokoll, dass der letzte Vorfall "ziemlich genau" drei Monate vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu der Firma " römisch 40 " passiert sei (BFA-Akt, AS 71). Wie bereits ausgeführt, will der Beschwerdeführer laut der von ihm vorgelegten Bestätigung bis Oktober 2013 bei " römisch 40 " gearbeitet haben. Nach den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA soll sich der letzte Vorfall somit bereits im Sommer 2013 ereignet haben. Über Vorhalt seiner Aussage vor dem BFA begründete der Beschwerdeführer diesen eklatanten Widerspruch in der mündlichen Verhandlung lediglich damit, dass er manche Dinge bei seiner letzten Einvernahme möglicherweise nicht richtig gesagt habe, weil er schlecht geschlafen und viel Stress gehabt habe. Zudem kenne er sich mit den Daten nicht so gut aus (BVwG-Akt, VP, S. 11). Diese Ausführung vermag die beträchtlichen Abweichungen innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers jedoch keineswegs zu erklären, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben vor dem BFA mit seiner Unterschrift bestätigte. Von der erkennenden Richterin weiter befragt und dazu angehalten, den letzten Kontakt mit den Taliban möglichst detailreich zu schildern, brachte der Beschwerdeführer sodann gänzlich neu vor, dass damals drei bis vier Autos vor ihm angehalten hätten und die Taliban zwei Personen aus diesen Fahrzeugen mitgenommen hätten (BVwG-Akt, VP, S. 11). Dieses Szenario erwähnte der Beschwerdeführer vor dem BFA mit keinem Wort. Vielmehr gab er hier an, dass er plötzlich aufs Gas gestiegen und den Taliban davon gefahren sei (BFA-Akt, AS 71). Dass - nach der Schilderung in der mündlichen Verhandlung - vor dem Beschwerdeführer nunmehr drei bis vier Autos aufgehalten worden seien, er zugleich jedoch - wie von ihm noch vor dem BFA behauptet - "plötzlich Gas gegeben" und einfach davongefahren sein will, ist nicht nachvollziehbar, müsste er doch nach seiner geänderten Darstellung in der mündlichen Verhandlung zuerst an sämtlichen vor ihm angehaltenen Autos vorbei gefahren sein. Über Anmerkung der erkennenden Richterin, dass im gesamten Akt kein Hinweis darauf enthalten sei, dass mehrere Autos angehalten hätten, vermeinte der Beschwerdeführer bloß, dass er es erzählt habe (BVwG-Akt, VP, S. 12). Nach neuerlichem Vorhalt sämtlicher Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers wurde diesem von der erkennenden Richterin nochmals die Möglichkeit eingeräumt, konkrete Angaben zu seinen angeblichen Arbeitsverhältnissen und den von ihm behaupteten Taliban-Vorfällen zu machen. Jedoch konnte keine Aufklärung der Widersprüche erzielt werden: So vermeinte der Beschwerdeführer, dass er vor dem BFA zwar als Beendigungsgrund korrekt angegebenen habe, zu wenig Geld bekommen zu haben. Er tauschte sein Vorbringen jedoch insofern aus, als sich diese Angaben - nicht wie noch vor dem BFA behauptet auf das angebliche Arbeitsverhältnis zu römisch 40 - sondern nun plötzlich auf seine Arbeit bei dem Unternehmen " römisch 40 " bezogen hätten (BVwG-Akt, VP, S. 14). Diese Begründung ist jedoch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde vor dem BFA nämlich ausdrücklich und unmissverständlich zu seinem Beendigungsrund betreffend sein angebliches Arbeitsverhältnis zu römisch 40 ("Warum haben Sie Ihren letzten Arbeitgeber verlassen [... left römisch 40 on his own choice]?") und nicht zu dem Beendigungsgrund betreffend den anderen angeblichen Arbeitgeber " römisch 40 " befragt als er antwortete "unsere Lohnvorstellungen gingen auseinander. Ich habe zu wenig verdient." (BFA-Akt, AS 70). Weshalb ein derart gravierender Verständigungsfehler unterlaufen sein soll, den der Beschwerdeführer im Zuge der wortwörtlichen Rückübersetzung der Niederschrift nicht hätte rügen sollen, kann nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer vermochte somit keinen der drei von ihm behaupteten Vorfälle mit den Taliban konstant wiederzugeben. Vielmehr verstrickte er sich im Zuge der mündlichen Verhandlung in unauflösbare Widersprüche und stimmten seine Angaben insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht überein. Der Beschwerdeführer vermochte im Ergebnis weder sein unsubstantiiertes Fluchtvorbringen, noch die geschilderten Rahmenhandlungen, glaubwürdig darzulegen. Nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers kommt die erkennende Richterin zu dem Schluss, dass das vom Beschwerdeführer behauptete fluchtauslösende Ereignis nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer erweckte - insbesondre vor dem Hintergrund der zahlreich aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten - nicht den Eindruck, das Geschilderte auch tatsächlich selbst erlebt zu haben. Aus all diesen Gründen konnte dieses Vorbringen nicht als glaubwürdig gewertet und dem gegenständlichen Verfahren nicht als festgestellt zugrunde gelegt werden. Auch ergibt sich vor dem Hintergrund der angeführten Länderfeststellungen, insbesondere des in der Verhandlung eingebrachten Landinfo-Berichtes zu Afghanistan vom 29.06.2017 zur Rekrutierungspraxis der Taliban, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Zwangsrekrutierungsversuche durch die Taliban nicht lebensnah sind. Diesem Dokument ist nämlich zu entnehmen, dass die Rekrutierung der Taliban nicht von Zwang, Drohungen oder Gewalt gekennzeichnet ist und die Taliban verstärkt Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fähigkeiten rekrutieren, da sie sich auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation konzentrieren. Dass der Beschwerdeführer über verwertbare militärische Kenntnisse oder Beziehungen zu den Taliban verfügen würde, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, in Afghanistan der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen zu sein, stimmt somit nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein und ist daher auch aus diesem Grund nicht glaubwürdig. Dass dem Beschwerdeführer - wie dieser in der mündlichen Verhandlung vorbrachte - bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines Aufenthaltes im Ausland in Afghanistan eine konkrete persönliche Verfolgung droht, konnte dieser ebenfalls nicht plausibel darlegen. So stellten sich seine diesbezüglichen Angaben als sehr allgemein gehalten und oberflächlich dar. Ohne nähere Ausführungen gab er in der mündlichen Verhandlung lediglich an "wenn ich zurückkehre würden sie mir vorwerfen, ungläubig geworden zu sein, denn für sie sind Leute, die ins Ausland gehen und zurückkommen nicht mehr Muslime." (BVwG-Akt, VP, S. 14). Mit dieser, vom Beschwerdeführer pauschal geschilderten Bedrohungssituation, bei welcher es sich durchwegs um eine Spekulationen handelt, führte der Beschwerdeführer keine spezifischen Umstände an, die darauf schließen lassen, dass gerade seine Person dieser konkreten Gefahr ausgesetzt wäre. Vielmehr äußerte er hiermit bloß eine allgemeine Befürchtung und legte auch in seinem Beschwerdeschriftsatz keine konkrete Begründung für sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen dar. Der Beschwerdeführer behauptete zudem weder, "westliche" Verhaltensmuster angenommen, noch örtliche Gewohnheiten oder Rituale abgelegt zu haben. Anhaltspunkte hierfür sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung ist zudem nicht davon auszugehen, dass dieser seit seiner Einreise im Herbst 2015 eine besondere europäische bzw. westliche Wertehaltung oder Lebenseinstellung angenommen hat. Ebenfalls zu beachten ist, dass es in Afghanistan
den Länderfeststellungen keine Meldepflicht gibt und daher nicht nachvollziehbar ist, weshalb gerade der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus dem Ausland identifiziert werden sollte. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf dieses objektive, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 11.01.2018 in das Verfahren eingebrachte Berichtsmaterial. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte sind nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen. Das BFA hat die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen verfügbaren Länderinformationen in das Verfahren einfließen lassen. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar. Die letzten Anschläge in Kabul veranlassten eine Aktualisierung der Berichte dahingehend. Der Beschwerdeführer hat zu den Länderberichten mit Schreiben vom 25.01.2018 Stellung genommen. Es wurden jedoch keine ausreichenden Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Verfahrensrecht und zur Zulässigkeit der Beschwerde: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 100/2005, AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I. Nr. 87/2012 idg
F (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.09.2017 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 09.10.2017 per E-Mail bei der belangten Behörde ein und ist daher jedenfalls rechtzeitig. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist aber nicht begründet: 3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls