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{'item': 'W225 2100981-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 14Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 15§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW225 2100981-1 SpruchW225 2100981-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara W

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 16.03.2009 stellten die Beschwerdeführer (in Folge: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragten unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (in Folge: EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Die BF waren im Antragsjahr 2009 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX , für die durch sie selbst als zuständige Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde.Die BF waren im Antragsjahr 2009 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die durch sie selbst als zuständige Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in Folge: AMA) vom 30.12.2009 wurde den BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.625,48 gewährt. Auf Basis von 76,01 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 73,57 ha (davon Almfläche: 57,36

  1. ha)seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 73,57 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde den BF für das Antragsjahr 2009 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 5.604,12 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 21,36 ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde angefochten. 4. Mit als "Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2009" titulierter Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 30.05.2012 wurde der Erstbescheid vollinhaltlich wiederhergestellt. 5. Am 02.10.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt im Zuge derer betreffend dem Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung festgestellt und eine Fläche von gesamt 143,33 ha ermittelt wurde.5. Am 02.10.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt im Zuge derer betreffend dem Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung festgestellt und eine Fläche von gesamt 143,33 ha ermittelt wurde. 6. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX , wurde den BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.513,99 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.111,49 ausgesprochen. Auf Basis von 76,01 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 73,57 ha (davon Almfläche: 57,36
  2. ha)wurde - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle - seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 68,56 ha (davon Almfläche: 52,35
  3. ha)für berücksichtigungsfähig beurteilt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% verhängte die AMA eine Flächensanktion (EUR 772,64).6. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , wurde den BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.513,99 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.111,49 ausgesprochen. Auf Basis von 76,01 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 73,57 ha (davon Almfläche: 57,36
  4. ha)wurde - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle - seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 68,56 ha (davon Almfläche: 52,35
  5. ha)für berücksichtigungsfähig beurteilt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% verhängte die AMA eine Flächensanktion (EUR 772,64). 7. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 20.11.2013, eingelangt bei der AMA am selben Tag, Beschwerde (vormals Berufung) und beantragten 1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 3. den Ausspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, 4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm, 5. die Durchführung eines Lokalaugenscheins 6. den Ausspruch über die Feststellung der Alm-Referenzfläche. Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, dass die BF ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen seien. Sie hätten sich über das Ausmaß der Alm und der Almfutterflächen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln informiert und durch persönliche Begehung überprüft. Über- und Untererklärungen seien seit 2011 nicht mehr gegenseitig verrechnet worden und hätten sich die BF bei ihrer Antragstellung an den Ergebnissen früherer Vor-Ort-Kontrollen orientiert. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, wenn sie die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen nunmehr als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige. Die BF hätten auf die amtlichen Ergebnisse vertrauen dürfen und treffe sie an einer allfälligen Überbeantragung kein verschulden. Auch hätten sich die Messsysteme zur Flächenermittlung geändert. Es liege zudem ein offensichtlicher Irrtum vor, da die BF irrtümlich angenommen hätten dass die Vor-Ort-Kontrolle die Futterflächenangaben der Vorjahre bestätigt habe, dies sei so zumindest vom Prüforgan kommuniziert worden. Auch hätte die Almfutterfläche von der Behörde vor Erlassung des Bescheides selbst ermittelt werden müssen. Die verhängte Sanktion sei zudem unangemessen hoch und bereits verjährt. 8. Mit Schreiben der zuständigen Bezirksbauernkammer vom 05.02.2014, eingelangt bei der AMA am 28.02.2014, übermittelte diese eine "Bestätigung

Task Force Almen" für das Antragsjahr 2009 betreffend der Alm mit der BStNR. XXXX , in der sich schlagbezogenen Angaben zu den ermittelten Futterflächen finden.8. Mit Schreiben der zuständigen Bezirksbauernkammer vom 05.02.2014, eingelangt bei der AMA am 28.02.2014, übermittelte diese eine "Bestätigung

Task Force Almen" für das Antragsjahr 2009 betreffend der Alm mit der BStNR. römisch 40 , in der sich schlagbezogenen Angaben zu den ermittelten Futterflächen finden.

  1. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX , finden sich lediglich geringfügige Änderungen in der Reihung der Zahlungsansprüche. Sonstige Änderungen finden sich in diesem Bescheid nicht.
  2. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , finden sich lediglich geringfügige Änderungen in der Reihung der Zahlungsansprüche. Sonstige Änderungen finden sich in diesem Bescheid nicht. Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

  1. Gegen den Abänderungsbescheid vom 18.12.2014 wendete sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 05.01.2015, der am 07.01.2015 bei der AMA einlangte.
  2. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.
  3. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde den BF Gelegenheit gegeben, zu einer von der belangten Behörde vorgelegten Zusammenfassung des Beschwerdefalles Stellung zu nehmen, wovon die BF jedoch keinen Gebrauch machten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
  5. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Bescheid vom 14.11.2013 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 18.12.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen haben die BF einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Bescheid vom 14.11.2013 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 18.12.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf Paragraph 14, VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen haben die BF einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde. Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 15, Anmerkung 9; Gruber in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 15, Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerde der BF vom 20.11.2013 gegen den Bescheid vom 14.11.2013 ist bei der AMA am 20.11.2013 eingelangt. Die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 20.11.2013 zu laufen an und endete spätestens am 20.03.2014. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 18.12.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl. dazu - zur Berufungsvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund

§ 27Vw

GVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl. Winkler in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 E4).Die Beschwerde der BF vom 20.11.2013 gegen den Bescheid vom 14.11.2013 ist bei der AMA am 20.11.2013 eingelangt. Die Frist des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 20.11.2013 zu laufen an und endete spätestens am 20.03.2014. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 18.12.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen vergleiche dazu - zur Berufungsvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 14, Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund

Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben vergleiche Winkler in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 27, Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7). Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, E4).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17)Bei der Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17) In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts auch in einer bloßen Kassation ("ersatzlosen Behebung") des angefochtenen Bescheides zu bestehen; die Aufhebung stellt sich in diesem Fall selbst als negative Sachentscheidung

§ 28Abs. 2 i

Vm Abs. 5 VwGVG dar: Dies dann, wenn nach der materiellrechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 833).In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts auch in einer bloßen Kassation ("ersatzlosen Behebung") des angefochtenen Bescheides zu bestehen; die Aufhebung stellt sich in diesem Fall selbst als negative Sachentscheidung

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG dar: Dies dann, wenn nach der materiellrechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,

  1. Auflage, Rz 833). Eine ersatzlose Behebung hat zu erfolgen, wenn die Verwaltungsbehörde unzuständig war; der Antrag ist an die zuständige Behörde weiterzuleiten oder zurückzuweisen; die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist auch dann vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde releviert wurde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, Rz 845).Eine ersatzlose Behebung hat zu erfolgen, wenn die Verwaltungsbehörde unzuständig war; der Antrag ist an die zuständige Behörde weiterzuleiten oder zurückzuweisen; die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist auch dann vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde releviert wurde vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  3. Auflage, Rz 845). Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, AZ XXXX , den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. II. Zurückverweisung:römisch zwei. Zurückverweisung: § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten: "

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Dies ist nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2009 verhängt und eine Rückforderung ausgesprochen. In der Beschwerde, ergänzt durch den Vorlageantrag behaupten die BF, sie treffe kein Verschulden an der falschen Beantragung und untermauert dies mit der Vorlage einer LWK-Erklärung ("Bestätigung

Task Force Almen") in welcher auf einzelne Schläge der Almfläche Bezug genommen wird und deren Beantragung gerechtfertigt wird. Die Vor-Ort-Kontrolle sei fehlerhaft und sei die beantragte Fläche in vollem Umfang zu gewähren. Weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt finden sich Hinweise, ob die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die LWK-Erklärung entsprechend zu würdigen und die schlagbezogenen Bewertungen miteinzubeziehen haben. Sie wird zu untersuchen haben, ob und inwieweit die BF für das Antragsjahr 2009 ein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten ist und ggf. von der Verhängung einer Sanktion Abstand zu nehmen haben. Auf Grundlage dieses Ergebnisses hat sodann ggf. eine Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 zu erfolgen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid vom 14.11.2013 zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid aufzuheben sind. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (Reisner in:Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid aufzuheben sind. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (Reisner in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 24 Rz 12).Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 24, Rz 12). Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W225.2100981.1.00

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