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W246 2143284-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW246 2143284-1 SpruchW246 2143284-1/9E Gekürzte Ausfertigung des am 27.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

W246 2143284-1/9E Gekürzte Ausfertigung des am 27.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zl. 1045486205-140181566, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zl. 1045486205-140181566, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 zu Recht erkannt: A)I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.A)I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W246.2143284.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.