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{'item': 'W247 2181394-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 24§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 18§ 25

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW247 2181394-1 SpruchW247 2181394-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einze

§ 28Abs. 3, zweiter Satz Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 28.10.2009 mit gültigem Reisevisum in das Bundesgebiet ein und hielt sich danach unrechtmäßig in Österreich auf. Die BF stellte am 26.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie sich, als ihr Mann krank geworden sei, sehr viel Geld von Bekannten ausgeliehen hätten. Sein Blut sei "kaputt" gewesen, sie hätten immer wieder neues Blut kaufen müssen, da er Blutkrebs gehabt habe. Sie habe sich sehr viel Geld ausborgen müssen. Ihre Tochter arbeite und bekomme nur € 70,00 bis € 80,00 im Monat. Sie habe ein Kind und müsse ihre Wohnung zahlen. Sie selbst müsse verdienen, um das ausgeliehene Geld rückerstatten zu können. Die Beschwerdeführerin wurde sodann seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Schreiben vom 31.10.2017, durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt am 07.11.2017, für eine Einvernahme am 24.11.2017 geladen. Die Beschwerdeführerin blieb dieser Ladung unentschuldigt fern. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung wurde zunächst im Wesentlichen zusammengefasst festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Sie wäre in Österreich nicht straffällig geworden und sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Sie habe hinsichtlich der Gründe für die Ausreise aus der Ukraine ausschließlich gesundheitliche und wirtschaftliche Motiven geltend gemacht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Sie sei im arbeitsfähigen Alter, habe Schulen besucht und eine Berufsausbildung absolviert. Festgestellt werde, dass sie in Österreich über kein Privat- und Familienleben verfüge. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Reisepasses feststehe. Die Feststellungen zu ihrer Herkunftsregion, zu ihrem Familienstand, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Glaubensrichtung und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem schulischen Werdegang und ihrer Berufstätigkeit würden auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben beruhen. Ein im Akt befindlicher Strafregisterauszug bescheinige, dass sie in Österreich nicht straffällig geworden sei. Sie sei ihrer Ladung für den 24.11.2017 unentschuldigt ferngeblieben und habe damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Sie sei volljährig und habe in der Erstbefragung rein wirtschaftliche Gründe angegeben, weshalb ihr Bescheid ohne weitere Einvernahme erstellt und zugestellt werden könne. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes hätten sich aus ihrer Erstbefragung ergeben, da sie glaubhaft angegeben habe, dass sie lediglich aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation und der Erkrankung ihres Ehemannes das Land verlassen habe. In Bezug auf ihre Fluchtgründe habe sie keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der sie ausgesetzt gewesen sei, geschildert. Auch habe sie vorgebracht, mit den Behörden ihrer Heimat keine Probleme gehabt zu haben. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Verfolgungsgefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Reisepasses feststehe. Die Feststellungen zu ihrer Herkunftsregion, zu ihrem Familienstand, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Glaubensrichtung und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem schulischen Werdegang und ihrer Berufstätigkeit würden auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben beruhen. Ein im Akt befindlicher Strafregisterauszug bescheinige, dass sie in Österreich nicht straffällig geworden sei. Sie sei ihrer Ladung für den 24.11.2017 unentschuldigt ferngeblieben und habe damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Sie sei volljährig und habe in der Erstbefragung rein wirtschaftliche Gründe angegeben, weshalb ihr Bescheid ohne weitere Einvernahme erstellt und zugestellt werden könne. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes hätten sich aus ihrer Erstbefragung ergeben, da sie glaubhaft angegeben habe, dass sie lediglich aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation und der Erkrankung ihres Ehemannes das Land verlassen habe. In Bezug auf ihre Fluchtgründe habe sie keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der sie ausgesetzt gewesen sei, geschildert. Auch habe sie vorgebracht, mit den Behörden ihrer Heimat keine Probleme gehabt zu haben. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Verfolgungsgefährdung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der von ihr vorgebrachte Sachverhalt nicht unter einen Tatbestand der GFK zu subsumieren gewesen sei. Sie habe keine Verfolgungssituation vorgebracht. Es könne der Beschwerdeführerin daher nicht der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass der von ihr vorgebrachte Sachverhalt nicht unter einen Tatbestand der GFK zu subsumieren gewesen sei. Sie habe keine Verfolgungssituation vorgebracht. Es könne der Beschwerdeführerin daher nicht der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen festgehalten, es seien keine Umstände ersichtlich, die eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG darstellen könnten und die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen. Es ergebe sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die allgemeine Lage in der Ukraine dergestalt wäre, dass im gesamten Staatsgebiet der Ukraine eine extreme Gefährdungslage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Im Übrigen sei die medizinische und ökonomische Versorgung in der Ukraine gewährleistet.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen festgehalten, es seien keine Umstände ersichtlich, die eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG darstellen könnten und die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen. Es ergebe sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die allgemeine Lage in der Ukraine dergestalt wäre, dass im gesamten Staatsgebiet der Ukraine eine extreme Gefährdungslage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Im Übrigen sei die medizinische und ökonomische Versorgung in der Ukraine gewährleistet. Spruchpunkt III. wurde dahingehend begründet, dass aus dem Privatleben der Beschwerdeführerin keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstünden. Sie habe keine nennenswerten Beziehungen zu Österreich, auch könne keine Integrationsverfestigung nachgewiesen werden. Sie sei im Oktober 2009 legal in Besitz eines Visums ins Bundesgebiet eingereist. Nach Ablauf des Visums sei sie unrechtmäßig in Österreich verblieben und habe ihren Lebensunterhalt aus Schwarzarbeit bestritten. Sie sei verwitwet und gegenüber niemandem sorgepflichtig. Die Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, bisher sei sie hier zum Aufenthalt nur aufgrund des Asylverfahrens berechtigt gewesen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei unter dem Aspekt des kurzen Aufenthalts in Österreich als gering einzustufen. In einer Gesamtabwägung würden sohin die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seine privaten Interessen überwiegen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG komme nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung iSd § 50 FPG sei bereits zuvor eingehend geprüft worden, entsprechende Gefährdungen würden nicht bestehen. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine sei zulässig, die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage.Spruchpunkt römisch drei. wurde dahingehend begründet, dass aus dem Privatleben der Beschwerdeführerin keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstünden. Sie habe keine nennenswerten Beziehungen zu Österreich, auch könne keine Integrationsverfestigung nachgewiesen werden. Sie sei im Oktober 2009 legal in Besitz eines Visums ins Bundesgebiet eingereist. Nach Ablauf des Visums sei sie unrechtmäßig in Österreich verblieben und habe ihren Lebensunterhalt aus Schwarzarbeit bestritten. Sie sei verwitwet und gegenüber niemandem sorgepflichtig. Die Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, bisher sei sie hier zum Aufenthalt nur aufgrund des Asylverfahrens berechtigt gewesen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei unter dem Aspekt des kurzen Aufenthalts in Österreich als gering einzustufen. In einer Gesamtabwägung würden sohin die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seine privaten Interessen überwiegen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG komme nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 50, FPG sei bereits zuvor eingehend geprüft worden, entsprechende Gefährdungen würden nicht bestehen. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine sei zulässig, die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage. Gegen diese am 07.12.2017 zugestellte Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin am 29.12.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie in Österreich nach dem Tod ihres Ehemannes am 25.01.2014 eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Diese Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger bestehe seit zwei Jahren, wobei sich die Lebenspartner bereits seit fünf Jahren kennen würden. Zum Vorwurf, dass ihre weitere Einvernahme nach der Erstbefragung unterblieben wäre, da sie unentschuldigt der Ladung ferngeblieben sei, sei zu sagen, dass sie eine Ladung für eine Einvernahme von der belangten Behörde nie erhalten habe. Hätte sie eine solche erhalten, hätte sie den Termin wahrgenommen und hierbei insbesondere von ihrem in Österreich bestehendem Privat- und Familienleben berichtet. Festzuhalten sei, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt auseinandergesetzt habe. So habe es die belangte Behörde verabsäumt, sich abschließend mit der Sachverhaltserhebung und Sachverhaltserörterung auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin nicht einmal einvernommen und sei davon ausgegangen, dass sie einer Ladung für den 24.11.2017 unentschuldigt ferngeblieben sei. Da sie eine Ladung nie erhalten habe, wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, sie neuerlich zu laden, zumal der belangten Behörde ihr Aufenthaltsort bekannt bzw. leicht feststellbar gewesen sei. Jedenfalls wäre der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der unterbliebenen Einvernahme nicht festgestanden. Das vorliegende Verfahren sei daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weshalb auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und der BF Asyl gem. § 3 AsylG gewähren, in eventu 2) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine zukommt, in eventu 3) den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), sowie 4) feststellen, dass die

§ 52FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem.

§ 9 Abs. 3 BFA-VG unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen (plus)

§ 55Asyl

G vorliegen und der BF daher

§ 58Abs. 2 Asyl

G Aufenthaltsberechtigungen (plus) von Amts wegen zu erteilen sind, sowie 5) eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG durchzuführen;Gegen diese am 07.12.2017 zugestellte Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin am 29.12.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie in Österreich nach dem Tod ihres Ehemannes am 25.01.2014 eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Diese Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger bestehe seit zwei Jahren, wobei sich die Lebenspartner bereits seit fünf Jahren kennen würden. Zum Vorwurf, dass ihre weitere Einvernahme nach der Erstbefragung unterblieben wäre, da sie unentschuldigt der Ladung ferngeblieben sei, sei zu sagen, dass sie eine Ladung für eine Einvernahme von der belangten Behörde nie erhalten habe. Hätte sie eine solche erhalten, hätte sie den Termin wahrgenommen und hierbei insbesondere von ihrem in Österreich bestehendem Privat- und Familienleben berichtet. Festzuhalten sei, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt auseinandergesetzt habe. So habe es die belangte Behörde verabsäumt, sich abschließend mit der Sachverhaltserhebung und Sachverhaltserörterung auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin nicht einmal einvernommen und sei davon ausgegangen, dass sie einer Ladung für den 24.11.2017 unentschuldigt ferngeblieben sei. Da sie eine Ladung nie erhalten habe, wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, sie neuerlich zu laden, zumal der belangten Behörde ihr Aufenthaltsort bekannt bzw. leicht feststellbar gewesen sei. Jedenfalls wäre der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der unterbliebenen Einvernahme nicht festgestanden. Das vorliegende Verfahren sei daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weshalb auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und der BF Asyl gem. Paragraph 3, AsylG gewähren, in eventu 2) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine zukommt, in eventu 3) den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG), sowie 4) feststellen, dass die

Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen (plus)

Paragraph 55, AsylG vorliegen und der BF daher

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG Aufenthaltsberechtigungen (plus) von Amts wegen zu erteilen sind, sowie 5) eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.1.1

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): 1.2. § 28 VwGVG lautet:1.2. Paragraph 28, VwGVG lautet: "

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3
  3. Satz VwGVG[(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des Paragraph 66, Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3
  4. Satz VwGVG[(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH vom

  1. Jänner 2016, Ra 2015/08/0178).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa VwGH vom
  2. Jänner 2016, Ra 2015/08/0178). Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus § 28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, mwN).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, mwN). Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob der Beschwerdeführerin Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist: Zunächst wird darauf verwiesen, dass nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im vorliegenden Fall tatsächlich nicht nachgekommen ist, als sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass ihr die Ladung für eine Einvernahme am 24.11.2017 am 07.11.2017 ordnungsgemäß zugestellt wurde, zumal die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zustellung noch über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte, an welche die Zustellung demgemäß veranlasst worden war. Soweit daher in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin die Ladung nicht erhalten habe, ist dieser letztlich bloß in den Raum gestellten Behauptung angesichts des im Akt befindlichen Rückscheins, der die rechtswirksam erfolgte Zustellung dokumentiert, die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt jedoch in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Indem die belangte Behörde die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu einer weiteren Einvernahme geladen hat und stattdessen lediglich auf Basis deren Angaben in der Erstbefragung den Bescheid erlassen hat, hat sie ihre Ermittlungspflicht daher gröblich vernachlässigt, zumal ohne eine weitere Einvernahme aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Beurteilung der Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Flüchtlingseigenschaft nicht möglich erscheint. Diese Erwägungen ergeben sich insbesondere vor dem Hintergrund, als die Erstbefragung gerade nicht primär der Erhebung der genauen Fluchtgeschichte dient, sondern die genaue Erörterung der Fluchtgründe einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorbehalten ist. Diesbezüglich ist auch auf die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, zu verweisen (vgl. etwa VfGH vom
  5. Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom
  6. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Punkt 6.
  7. der Erwägungen).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt jedoch in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Indem die belangte Behörde die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu einer weiteren Einvernahme geladen hat und stattdessen lediglich auf Basis deren Angaben in der Erstbefragung den Bescheid erlassen hat, hat sie ihre Ermittlungspflicht daher gröblich vernachlässigt, zumal ohne eine weitere Einvernahme aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Beurteilung der Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Flüchtlingseigenschaft nicht möglich erscheint. Diese Erwägungen ergeben sich insbesondere vor dem Hintergrund, als die Erstbefragung gerade nicht primär der Erhebung der genauen Fluchtgeschichte dient, sondern die genaue Erörterung der Fluchtgründe einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorbehalten ist. Diesbezüglich ist auch auf die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, zu verweisen vergleiche etwa VfGH vom
  8. Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom
  9. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Punkt 6.
  10. der Erwägungen). Indem die belangte Behörde daher die Beschwerdeführerin nicht erneut zu einer Einvernahme zur Erörterung der Fluchtgründe bzw. ihres Privat- und Familienlebens geladen hat, leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln hinsichtlich der Frage einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrags der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen vergleiche dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Der Verfassungsgerichtshof hat in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Der Verfassungsgerichtshof hat in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg.15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts zur Gänze unterlassen hat. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt (vgl. zu den jeweiligen Gründen die obigen Ausführungen) von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts zur Gänze unterlassen hat. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt vergleiche zu den jeweiligen Gründen die obigen Ausführungen) von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durchzuführen haben, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage feststellen zu können. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3,,

  1. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 29.04.2013) zu berücksichtigen und

§ 18Abs. 1 Asyl

G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).3. Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 29.04.2013) zu berücksichtigen und

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird vergleiche BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E). Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.Von der in Paragraph 28, VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B):

§ 25Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erweist sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W247.2181394.1.00

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