GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 28.10.2009 mit gültigem Reisevisum in das Bundesgebiet ein und hielt sich danach unrechtmäßig in Österreich auf. Die BF stellte am 26.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie sich, als ihr Mann krank geworden sei, sehr viel Geld von Bekannten ausgeliehen hätten. Sein Blut sei "kaputt" gewesen, sie hätten immer wieder neues Blut kaufen müssen, da er Blutkrebs gehabt habe. Sie habe sich sehr viel Geld ausborgen müssen. Ihre Tochter arbeite und bekomme nur € 70,00 bis € 80,00 im Monat. Sie habe ein Kind und müsse ihre Wohnung zahlen. Sie selbst müsse verdienen, um das ausgeliehene Geld rückerstatten zu können. Die Beschwerdeführerin wurde sodann seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Schreiben vom 31.10.2017, durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt am 07.11.2017, für eine Einvernahme am 24.11.2017 geladen. Die Beschwerdeführerin blieb dieser Ladung unentschuldigt fern. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung wurde zunächst im Wesentlichen zusammengefasst festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Sie wäre in Österreich nicht straffällig geworden und sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Sie habe hinsichtlich der Gründe für die Ausreise aus der Ukraine ausschließlich gesundheitliche und wirtschaftliche Motiven geltend gemacht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Sie sei im arbeitsfähigen Alter, habe Schulen besucht und eine Berufsausbildung absolviert. Festgestellt werde, dass sie in Österreich über kein Privat- und Familienleben verfüge. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Reisepasses feststehe. Die Feststellungen zu ihrer Herkunftsregion, zu ihrem Familienstand, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Glaubensrichtung und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem schulischen Werdegang und ihrer Berufstätigkeit würden auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben beruhen. Ein im Akt befindlicher Strafregisterauszug bescheinige, dass sie in Österreich nicht straffällig geworden sei. Sie sei ihrer Ladung für den 24.11.2017 unentschuldigt ferngeblieben und habe damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Sie sei volljährig und habe in der Erstbefragung rein wirtschaftliche Gründe angegeben, weshalb ihr Bescheid ohne weitere Einvernahme erstellt und zugestellt werden könne. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes hätten sich aus ihrer Erstbefragung ergeben, da sie glaubhaft angegeben habe, dass sie lediglich aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation und der Erkrankung ihres Ehemannes das Land verlassen habe. In Bezug auf ihre Fluchtgründe habe sie keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der sie ausgesetzt gewesen sei, geschildert. Auch habe sie vorgebracht, mit den Behörden ihrer Heimat keine Probleme gehabt zu haben. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Verfolgungsgefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Reisepasses feststehe. Die Feststellungen zu ihrer Herkunftsregion, zu ihrem Familienstand, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Glaubensrichtung und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem schulischen Werdegang und ihrer Berufstätigkeit würden auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben beruhen. Ein im Akt befindlicher Strafregisterauszug bescheinige, dass sie in Österreich nicht straffällig geworden sei. Sie sei ihrer Ladung für den 24.11.2017 unentschuldigt ferngeblieben und habe damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Sie sei volljährig und habe in der Erstbefragung rein wirtschaftliche Gründe angegeben, weshalb ihr Bescheid ohne weitere Einvernahme erstellt und zugestellt werden könne. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes hätten sich aus ihrer Erstbefragung ergeben, da sie glaubhaft angegeben habe, dass sie lediglich aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation und der Erkrankung ihres Ehemannes das Land verlassen habe. In Bezug auf ihre Fluchtgründe habe sie keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der sie ausgesetzt gewesen sei, geschildert. Auch habe sie vorgebracht, mit den Behörden ihrer Heimat keine Probleme gehabt zu haben. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Verfolgungsgefährdung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der von ihr vorgebrachte Sachverhalt nicht unter einen Tatbestand der GFK zu subsumieren gewesen sei. Sie habe keine Verfolgungssituation vorgebracht. Es könne der Beschwerdeführerin daher nicht der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass der von ihr vorgebrachte Sachverhalt nicht unter einen Tatbestand der GFK zu subsumieren gewesen sei. Sie habe keine Verfolgungssituation vorgebracht. Es könne der Beschwerdeführerin daher nicht der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen festgehalten, es seien keine Umstände ersichtlich, die eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG darstellen könnten und die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen. Es ergebe sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die allgemeine Lage in der Ukraine dergestalt wäre, dass im gesamten Staatsgebiet der Ukraine eine extreme Gefährdungslage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Im Übrigen sei die medizinische und ökonomische Versorgung in der Ukraine gewährleistet.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen festgehalten, es seien keine Umstände ersichtlich, die eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG darstellen könnten und die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen. Es ergebe sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die allgemeine Lage in der Ukraine dergestalt wäre, dass im gesamten Staatsgebiet der Ukraine eine extreme Gefährdungslage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Im Übrigen sei die medizinische und ökonomische Versorgung in der Ukraine gewährleistet. Spruchpunkt III. wurde dahingehend begründet, dass aus dem Privatleben der Beschwerdeführerin keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstünden. Sie habe keine nennenswerten Beziehungen zu Österreich, auch könne keine Integrationsverfestigung nachgewiesen werden. Sie sei im Oktober 2009 legal in Besitz eines Visums ins Bundesgebiet eingereist. Nach Ablauf des Visums sei sie unrechtmäßig in Österreich verblieben und habe ihren Lebensunterhalt aus Schwarzarbeit bestritten. Sie sei verwitwet und gegenüber niemandem sorgepflichtig. Die Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, bisher sei sie hier zum Aufenthalt nur aufgrund des Asylverfahrens berechtigt gewesen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei unter dem Aspekt des kurzen Aufenthalts in Österreich als gering einzustufen. In einer Gesamtabwägung würden sohin die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seine privaten Interessen überwiegen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG komme nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung iSd § 50 FPG sei bereits zuvor eingehend geprüft worden, entsprechende Gefährdungen würden nicht bestehen. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine sei zulässig, die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage.Spruchpunkt römisch drei. wurde dahingehend begründet, dass aus dem Privatleben der Beschwerdeführerin keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstünden. Sie habe keine nennenswerten Beziehungen zu Österreich, auch könne keine Integrationsverfestigung nachgewiesen werden. Sie sei im Oktober 2009 legal in Besitz eines Visums ins Bundesgebiet eingereist. Nach Ablauf des Visums sei sie unrechtmäßig in Österreich verblieben und habe ihren Lebensunterhalt aus Schwarzarbeit bestritten. Sie sei verwitwet und gegenüber niemandem sorgepflichtig. Die Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, bisher sei sie hier zum Aufenthalt nur aufgrund des Asylverfahrens berechtigt gewesen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei unter dem Aspekt des kurzen Aufenthalts in Österreich als gering einzustufen. In einer Gesamtabwägung würden sohin die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seine privaten Interessen überwiegen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG komme nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 50, FPG sei bereits zuvor eingehend geprüft worden, entsprechende Gefährdungen würden nicht bestehen. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine sei zulässig, die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage. Gegen diese am 07.12.2017 zugestellte Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin am 29.12.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie in Österreich nach dem Tod ihres Ehemannes am 25.01.2014 eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Diese Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger bestehe seit zwei Jahren, wobei sich die Lebenspartner bereits seit fünf Jahren kennen würden. Zum Vorwurf, dass ihre weitere Einvernahme nach der Erstbefragung unterblieben wäre, da sie unentschuldigt der Ladung ferngeblieben sei, sei zu sagen, dass sie eine Ladung für eine Einvernahme von der belangten Behörde nie erhalten habe. Hätte sie eine solche erhalten, hätte sie den Termin wahrgenommen und hierbei insbesondere von ihrem in Österreich bestehendem Privat- und Familienleben berichtet. Festzuhalten sei, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt auseinandergesetzt habe. So habe es die belangte Behörde verabsäumt, sich abschließend mit der Sachverhaltserhebung und Sachverhaltserörterung auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin nicht einmal einvernommen und sei davon ausgegangen, dass sie einer Ladung für den 24.11.2017 unentschuldigt ferngeblieben sei. Da sie eine Ladung nie erhalten habe, wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, sie neuerlich zu laden, zumal der belangten Behörde ihr Aufenthaltsort bekannt bzw. leicht feststellbar gewesen sei. Jedenfalls wäre der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der unterbliebenen Einvernahme nicht festgestanden. Das vorliegende Verfahren sei daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weshalb auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und der BF Asyl gem. § 3 AsylG gewähren, in eventu 2) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine zukommt, in eventu 3) den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), sowie 4) feststellen, dass die
§ 9 Abs. 3 BFA-VG unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen (plus)
G vorliegen und der BF daher
G Aufenthaltsberechtigungen (plus) von Amts wegen zu erteilen sind, sowie 5) eine mündliche Verhandlung
GVG durchzuführen;Gegen diese am 07.12.2017 zugestellte Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin am 29.12.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie in Österreich nach dem Tod ihres Ehemannes am 25.01.2014 eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Diese Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger bestehe seit zwei Jahren, wobei sich die Lebenspartner bereits seit fünf Jahren kennen würden. Zum Vorwurf, dass ihre weitere Einvernahme nach der Erstbefragung unterblieben wäre, da sie unentschuldigt der Ladung ferngeblieben sei, sei zu sagen, dass sie eine Ladung für eine Einvernahme von der belangten Behörde nie erhalten habe. Hätte sie eine solche erhalten, hätte sie den Termin wahrgenommen und hierbei insbesondere von ihrem in Österreich bestehendem Privat- und Familienleben berichtet. Festzuhalten sei, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt auseinandergesetzt habe. So habe es die belangte Behörde verabsäumt, sich abschließend mit der Sachverhaltserhebung und Sachverhaltserörterung auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin nicht einmal einvernommen und sei davon ausgegangen, dass sie einer Ladung für den 24.11.2017 unentschuldigt ferngeblieben sei. Da sie eine Ladung nie erhalten habe, wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, sie neuerlich zu laden, zumal der belangten Behörde ihr Aufenthaltsort bekannt bzw. leicht feststellbar gewesen sei. Jedenfalls wäre der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der unterbliebenen Einvernahme nicht festgestanden. Das vorliegende Verfahren sei daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weshalb auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und der BF Asyl gem. Paragraph 3, AsylG gewähren, in eventu 2) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine zukommt, in eventu 3) den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG), sowie 4) feststellen, dass die
Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen (plus)
Paragraph 55, AsylG vorliegen und der BF daher
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG Aufenthaltsberechtigungen (plus) von Amts wegen zu erteilen sind, sowie 5) eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.1.1
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): 1.2. § 28 VwGVG lautet:1.2. Paragraph 28, VwGVG lautet: "
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." § 28 Abs. 3
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH vom
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3,,
G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).3. Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird vergleiche BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E). Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.Von der in Paragraph 28, VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erweist sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W247.2181394.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.