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{'item': 'W252 2152369-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW252 2152369-1 SpruchW252 2152369-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 13.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater und vier seiner Brüder bei der afghanischen Armee und bei der Polizei arbeiten würden. Vor drei Jahren seien er und sein Bruder (siehe W252 2153622-1) von Mitgliedern der Taliban entführt worden und nach fünf Tagen frei gelassen worden. Im Sommer 2015 seien sie ein weiteres Mal von Mitgliedern der Taliban entführt worden und nach 12 Tagen wieder freigelassen worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin beschlossen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder flüchten müssen.
  3. Mit Schreiben vom 21.09.2016 erteilte das Land Niederösterreich als gesetzlicher Vertreter, des zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführers, Mag. Nora Scheucher, E.MA, Mag. Iris Schönböck, BA und Mag. Eva Widhalm vom Verein menschen.leben eine bis zum 05.10.2016 befristete Vollmacht bezüglich der Vertretung des Beschwerdeführers im fremden- und asylrechtlichen Verfahren für die Einvernahme beim Bundesamt am 04.10.
  4. Am 04.10.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater und seine drei Brüder bei der Armee arbeiten würden und deswegen von den Taliban bedroht worden seien. Der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers seien von den Taliban aufgefordert worden ihre Arbeit für die Armee zu beenden und stattdessen für die Taliban zu arbeiten. In weiterer Folge seien der Beschwerdeführer und sein Bruder am Schulweg von Mitgliedern der Taliban betäubt und entführt worden. Nach fünf Tagen seien der Beschwerdeführer und sein Bruder aufgrund einer Lösegeldzahlung des Vaters wieder freigelassen worden. Zwei Jahre lang seien sie mit dem Tod bedroht worden, dann hätten Mitglieder der Taliban den Beschwerdeführer und seinen Bruder erneut entführt. Dieses Mal seien sie nach 12 Tagen durch Einflussnahme ihres Vaters von der afghanischen Armee befreit worden. Nach zwei Monaten seien sie aus Angst vor den Taliban geflüchtet.
  5. Mit Schreiben vom 18.10.2016, somit fast zwei Wochen nach Ablauf der Vollmacht, brachte der Verein menschen.leben eine Stellungnahme im Namen des Beschwerdeführers ein. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen und religiösen Gesinnung, weil er selbst von den Taliban entführt worden sei, und überdies aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Familie, weil der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers für die afghanische Regierung arbeiten würden, verfolgt werde.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul, keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über Angehörige im Heimatland sowie eine mehrjährige fundierte Schulbildung verfügen würde.
  8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 14.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  9. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 14.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  10. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Bescheid keine Feststellungen zu der Gefährdungslage von Familienangehörigen von Regierungsangestellten getroffen worden seien. Bezüglich des Beschwerdeführers sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zu verneinen gewesen, weil er dort zweimal entführt worden sei. Aufgrund der stetig verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer sich bemüht, sich in Österreich zu integrieren und habe dazu auch diverse Beweismittel vorgelegt.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.12.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine mündliche öffentliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde auch der Bruder des Beschwerdeführers einvernommen, die beiden Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
  12. Mit Stellungnahme vom 15.12.2017 trat der Beschwerdeführer den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan derart verschlechtert habe, dass insbesondere Kabul nicht als sicherer Ort für eine Neuansiedlung angesehen werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kabul geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat mindestens acht Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kabul geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat mindestens acht Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, sieben Brüdern und vier Schwestern. Bis auf seinen mitgereisten Bruder leben alle im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt im Heimatdorf über ein Eigentumshaus. Die wirtschaftliche Situation der Familie ist gut. Der Vater und vier Brüder des Beschwerdeführers gehen einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Die Familie des Beschwerdeführers kann den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr auch wieder bei seiner Familie wohnen. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt, die Kontaktaufnahme erfolgt alle 15 Tage bzw. einmal im Monat über Internet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  15. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Taliban entführt worden ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Taliban konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters und seiner Brüder oder aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischer und religiösen Gesinnung bedroht worden ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters und seiner Brüder oder aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischer und religiösen Gesinnung durch Mitglieder der Taliban drohen würde. 1.
  16. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Oktober 2015 durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat bereits an einer Deutsch-Lerngruppe (AS 117) teilgenommen, sowie Integrations-Deutschkurse zu A1 und A2 des Sprachstudios XXXX (AS 111 und 337) besucht und die Deutschprüfung für die Stufe A1 bestanden (AS 107). Der Beschwerdeführer hat an dem Musikkurs "Einführung in die westliche Musik" des Arbeiter-Samariterbundes teilgenommen (AS 119).Der Beschwerdeführer hat bereits an einer Deutsch-Lerngruppe (AS 117) teilgenommen, sowie Integrations-Deutschkurse zu A1 und A2 des Sprachstudios römisch 40 (AS 111 und 337) besucht und die Deutschprüfung für die Stufe A1 bestanden (AS 107). Der Beschwerdeführer hat an dem Musikkurs "Einführung in die westliche Musik" des Arbeiter-Samariterbundes teilgenommen (AS 119). Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er trainiert seit 11.01.2016 beim Boxclub Ternitz (AS 121). Der Beschwerdeführer verfügt außer seinem mitgereisten Bruder über keine Verwandte und über keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. 1.
  17. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Kabul kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer liefe nicht Gefahr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul nicht im Stande wäre grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, zu befriedigen, und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). 1.
  18. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.
  19. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017 wiedergegeben: Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  20. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  21. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  22. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand (Reuters 27.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  23. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  24. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Zivilist/innen: Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  25. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  26. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  27. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Religionsfreiheit Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Erreichbarkeit: Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge: Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern. Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand
  28. Februar 2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben. Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren. Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen, aus ihren Heimen zu fliehen. Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben. Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren. UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden. Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar. Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im "Human Development Index" (HDI) den
  29. von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt. Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren. Rückkehr: Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt; viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren. Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Erhaltungskosten in Kabul: Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. Memorandum of Understanding (MoU): Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
  30. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet. 1.5.
  31. Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
  32. April 2016: "Interne Schutzalternative Die Prüfung, ob eine interne Schutzalternative gegeben ist, erfordert eine Prüfung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative. Eine interne Schutzalternative ist nur dann relevant, wenn das für diesen Zweck vorgeschlagene Gebiet praktisch, sicher und legal erreichbar ist, und wenn die betreffende Person in diesem Gebiet nicht einem weiteren Risiko von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist. Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (i) Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. Wenn Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung haben, die vom Staat oder seinen Akteuren ausgeht, so gilt die Vermutung, dass die Erwägung einer internen Schutzalternative für Gebiete unter staatlicher Kontrolle nicht relevant ist. Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn der Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur hat, müssen die Möglichkeit des Akteurs, den Antragsteller auf dem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet zu verfolgen, und die Fähigkeit des Staates, Schutz in diesem Gebiet zu bieten, geprüft werden. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften ausgeht, müssen Nachweise hinsichtlich der Fähigkeit dieses Akteurs, Angriffe in Gebieten außerhalb des von ihm kontrollierten Gebiets durchzuführen, berücksichtigt werden. Bei Personen wie Frauen und Kinder, die unter bestimmten Bedingungen leben, und Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten, die aufgrund schädlicher traditioneller Bräuche und religiöser Normen mit Verfolgungshandlungscharakter Schaden befürchten, muss die Unterstützung derartiger Bräuche und Normen durch große Teile der Gesellschaft und durch mächtige konservative Elemente auf allen Ebenen des Staates als Faktor berücksichtigt werden, der der Relevanz einer internen Schutzalternative entgegensteht. Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. Im Hinblick auf unbegleitete oder von ihren Eltern getrennte Kinder aus Afghanistan ist UNHCR der Auffassung, dass über die sinnvolle Unterstützung des Kindes durch seine (erweiterte) Familie oder größere ethnische Gemeinschaft im Gebiet der voraussichtlichen Neuansiedlung hinaus die Neuansiedlung nachweislich dem Kindeswohl dienen muss. Die Rückkehr unbegleiteter oder von ihren Eltern getrennter Kinder nach Afghanistan unterliegt außerdem den Mindestgarantien gemäß der Aide- memoire: Special Measures Applying to the Return of Unaccompanied and Separated Children to Afghanistan. Die Erwägung einer möglichen internen Schutzalternative ist grundsätzlich für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel I

(2)der OAU-Konvention von 1969 nicht relevant."Die Erwägung einer möglichen internen Schutzalternative ist grundsätzlich für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel römisch eins
(2)der OAU-Konvention von 1969 nicht relevant." 1.5.3. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 - zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016: Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:
(1)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2)Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3)Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4)Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5)Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6)Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7)Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8)Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9)Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10)Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11)Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12)Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13)Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14)An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15)Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige). 1.5.
  1. Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR von Dezember 2016 zur Situation in Afghanistan (Rechtschreibfehler teilweise ausgebessert): "[...] Mit Blick auf eine regionale Differenzierung der Betrachtung der Situation in Afghanistan möchte UNHCR anmerken, dass UNHCR aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitslage bei der Feststellung internationalen Schutzbedarfes selbst keine Unterscheidung von ‚sicheren' und ‚unsicheren' Gebieten vornimmt. Für jede Entscheidung über den internationalen Schutzbedarf von Antragstellern aus Afghanistan ist es vor allem erforderlich, die Bedrohung unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls zu bewerten. Die Differenzierung ist also in erster Linie eine individuelle, welche die den Einzelfall betreffenden regionalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Feststellung einer internen Schutzalternative. Ein pauschalierender Ansatz, der bestimmte Regionen hinsichtlich der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen, wie sie für den Flüchtlingsschutz oder den subsidiären Schutz relevant sind, als sichere und zumutbare interne Schutzalternative ansieht, ist nach Auffassung von UNHCR vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht möglich. Vielmehr ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich. UNHCR möchte des Weiteren betonen, dass die Situation in Afghanistan volatil ist. Vor diesem Hintergrund ist zu unterstreichen, dass die Bewertung des Schutzbedarfs stets aufgrund aller zum Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren, neuesten Erkenntnisse erfolgen muss. Bei einem bereits länger zurückliegenden negativen Abschluss eines Asylverfahrens wird somit häufig Anlass bestehen, aufgrund der Veränderung der Faktenlage eine neue Ermittlung des Schutzbedarfs vorzunehmen. [...] Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung wird in den UNHCR-Richtlinien betont, dass den Antragsteller keine ‚unzumutbaren Härten' treffen sollten, was die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Möglichkeiten für das wirtschaftliche Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet anbelangt. Dazu sollten Punkte, wie beispielsweise Zugang zu einer Unterkunft, die Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung wie Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung sorgfältig geprüft werden. Es bedeutet auch, nicht von interner Vertreibung bedroht zu sein. [...] Die Zahl der Selbstmordanschläge in Kabul hat im Laufe des Jahres zugenommen. Sie sind außerdem komplexer geworden und führen zu einer höheren Zahl an Todesopfern als die sporadischen Zusammenstöße in anderen Teilen des Landes. [...] Außerdem ist Kabul massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen, mit fast einem Viertel der 55.000 registrierten zurückkehrenden Familien und einem ähnlichen Anteil an nicht dokumentierten Rückkehrern aus Pakistan, die sich in den überfüllten informellen Siedlungen in Kabul niedergelassen haben. Angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung in Kabul als Folge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 ist die Aufnahmekapazität der Stadt aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt. [....] Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich in Kabul sind aufgrund der seit Jahren andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hat, extrem angespannt. Im Jahr 2016 wurde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25 Prozent der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen ist, weiter erschwert. Diese Umstände haben unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung, ob Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, insbesondere mit Blick auf eine Analyse der Zumutbarkeit. Die in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 dargestellten Erwägungen bleiben für die Bewertung des Vorhandenseins einer internen Schutzalternative in Kabul bestehen. Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers von Fall zu Fall geprüft werden. [...]" 1.5.
  2. Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul von Dr. Sarajuddin RASULY vom 23.10.2015 in einem anderen Verfahren des BVwG betreffend einen anderen Asylwerber zur Zahl W119 2006001-1 (Schreibfehler teilweise korrigiert): "Betreffend die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul habe ich in Kabul vom 24.
  3. bis zum 03.09.2015 Forschungen angestellt. Außerdem habe ich bis Mitte Oktober durch meine Mitarbeiter in Kabul Informationen zu diesem Thema erhalten. Meine persönlichen Beobachtungen in Kabul umfassten folgende Schritte:
  4. Ich habe in Kabul zivile Angestellte und Beamte des Staates, Angehörige der Sicherheitsministerien und Vertragsbedienstete zu diesem Zweck befragt und Zahlen betreffend das Gehaltsschema der Ministerien und Firmen gesammelt.
  5. Ich habe auch Privatfirmen, wie Laden- und Firmenbesitzer und Geschäftsmänner, Pendler aus den umliegenden Regionen von Kabul und aus anderen Provinzen, die nach Kabul kommen und arbeiten bzw. Arbeit suchen, befragt.
  6. Ich habe Studenten, Politiker, Hoteliers, Straßenkinder, Rückkehrer aus dem Ausland, die auf der Straße leben, Straßenbettler, Geschäftsleute und Familien vom
  7. - 09.01.2015 in Kabul angetroffen und sie befragt.
  8. Meine Mitarbeiter haben ihre diesbezüglichen Beobachtungen in meinem Auftrag bis Mitte Oktober fortgesetzt und ihre Informationen mir telefonisch übermittelt. Nach diesen Informationen und nach meinen Beobachtungen in Kabul möchte ich das folgende Gutachten zur derzeitigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul erstatten: Versorgungslage in Kabul: In Kabul ist die Versorgungslage verschieden zu beurteilen: In Kabul gibt es alle Konsumgüter, die man in Europa vorfindet, d.h. man kann in Kabul jede Konsumware finden, die man in Österreich kaufen kann. Allerdings sind die Preise der meisten Luxuswaren unerschwinglich, und ein Afghane mit dem Gehalt eines Lehrers oder eines Soldaten oder eines Hilfsarbeiters kann sich nicht diese Waren leisten. Versorgungslage für Unterschicht und Rückkehrer ohne Familienrückhalt: Die Waren, die für Grundversorgung benötigt werden, sind auch für die breite Schicht der Kabuler Bevölkerung, die zunehmend aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit verarmen, sehr teuer geworden, z.B. Lebensmittel, Kleidung, Medikamente und Miete. Für einen Afghanen, der als Lehrer oder Hilfsarbeiter oder Soldat in Kabul lebt, sind die Preise dieser Waren derzeit sehr hoch. Sie können sich und ihre Familie in Kabul mit den notwendigsten Grundnahrungsmitteln ernähren, aber nicht ausreichend, sodass die Mehrheit der Unterschicht in Kabul im Winter vor Hunger, Kälte, und Krankheiten nicht geschützt ist. Die Unterschicht ist froh, wenn sie täglich zwei Mal am Tag Brot und Tee und Gemüse, welche sie sich leisten können, als Hauptspeise vor sich finden. Mindestens 20% der Kabul Bevölkerung sind sehr verarmt; sie sind teilweise die internen Flüchtlinge, können manchmal nur einmal am Tag für ihre Familie Brot und Tee besorgen. Diese Familien können sich Monate lang kein Fleisch leisten, und sie wären froh, wenn sie bei einer Totenzeremonie oder einer anderen Almosen-Gabe etwas Fleisch oder Reis oder etwas anderes zubereitetes Essen vielleicht in der Woche einmal zu sich nehmen könnten. Wenn es die internationale Hilfe, die sehr spärlich ist, und Almosengabe in der Gesellschaft nicht gäbe und wenn die Flüchtlinge im Ausland ihre Familien nicht unterstützen könnten, würde unter diesen 20% der Bevölkerung in Kabul im Winter eine Hungersnot ausbrechen. Behausung: Die Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums, oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie haben großteils keine Wasch-und Kochgelegenheit, keinen Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind jederzeit von Verlust der Behausung bedroht. Diese Situation ist auch dadurch bedingt, dass hunderttausende Menschen aus den unruhigen Provinzen sich, seit dem Beginn der Kriege im Norden, nach Kabul begeben haben, mit der Hoffnung, in Kabul in Sicherheit zu leben und Arbeit zu finden. Ein Großteil von Rückkehrern, die aus dem Iran oder Pakistan abgeschoben werden, gehört zu dieser Kategorie der Menschen in Kabul. Versorgungslage für Rückkehrer mit Familienrückhalt aus der Mittel- und Oberschicht: Personen, die in Kabul eine eigene Wohnung oder ein Haus besitzen und mindestens einen kleinen Laden betreiben oder Familien haben, zu denen sie hinziehen könnten, haben keine Versorgungsschwierigkeiten. Besonders die Jugendlichen werden von ihren Eltern und leiblichen Brüdern langfristig aufgenommen und auch versorgt. Unter engen Verwandten gibt es eine traditionelle verpflichtende Solidarität, dass kein enges Familienmitglied vom Hause der Familie verstoßen wird. Solange einer der Elternteile am Leben ist, ist der Rückkehrer am Erbe beteiligt. Ausgenommen die Jugendlichen, die in die Drogenszene geraten und mit ihren Familien nicht auskommen. Diese behausen unter den Brücken und in Abbruchhäusern in Kabul. Fachkräfte wie gute Köche, gut ausgebildete Mechaniker, Krankenschwester, gute Buchhalter, soweit sie eine Arbeit finden und benötigt werden, können mit ihrem Gehalt in Kabul ohne besondere Probleme leben. Betreffend die Jugendlichen ohne Fachausbildung und jugendlichen Rückkehrer aus den Nachbarländern habe ich verschiedene Parkanlagen, abgelegene Straßenränder und Abbruchhäuser in Kabul besucht und solche Personen angetroffen. Ich habe beobachten können, dass tausende junge Menschen in den öffentlichen Parkanlagen und in Abbruchhäusern sich zusammentun und dort Großteils Drogen einnehmen und ein elendes Leben führen. Nach meiner Information sind diese Jugendlichen meisten Personen, die aus den Nachbarländern wie dem Iran abgeschoben worden sind, oder sie sind Kriegskinder, die Waisen waren oder ihre Familienbindung verloren haben. Ein Großteil dieser jungen Menschen stammt aus den Provinzen, die mit der Hoffnung nach Kabul gekommen waren, Arbeit zu finden. Die Zahl der Arbeitslosigkeit ist unter den Jugendlichen in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen derzeit im Wachsen. Nach meiner Schätzung beträgt die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen derzeit mehr als 60 Prozent. Gäbe es keine Familiensolidarität, so würden sofort noch weitere tausende Jugendliche in Kabul verelenden. Lebenskosten in Kabul: Ausgehend von diesen Informationen braucht z.B. ein junger Rückkehrer in Kabul, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können, im Monat für sich alleine folgendes an Mittel: Eine Einzelperson braucht in Kabul ca. USD 350.- für seine Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten: Zimmermiete, Kleidung, Transport und Essen. Eine Familie benötigt ca. USD 600.- im Monat in Kabul für ihre Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten Wohnungsmiete, Kleidung, Fahrtkosten und Lebensmittelkosten. Wenn eine Person oder eine Familie schon im Vorhinein ein eigenes Privat-Haus oder Privatwohnung in Kabul hat, können diese Kosten sich auf $250.- bzw. auf $400 minimieren. [...] Zusammenfassung: Kosten für Lebensunterhalt einer Person pro Monat $ 200 -300.- Kosten für Lebensunterhalt einer Familie pro Monat: $ 500.- [...] Wenn die Rückkehrer nach Kabul keine familiäre Bindung und kein Geldmittel bei sich haben, werden sie mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Wenn sie Fachausbildung haben, könnten sie sich im Lauf der Zeit etwas verdienen bzw. eine Stelle bekommen oder ein Geschäft gründen. Aber wenn junge Leute keine Bildung- und keine Fachausbildung haben, werden sie mit Sicherheit in ernster Versorgungssituation geraten. Die jungen Leute in den Dörfern laufen zu den Taliban über, damit sie etwas verdienen können. Auf diesem Weg sind viele Fronten in Dörfern entstanden, die mit den Taliban Ideologisch nichts am Hut haben, aber sie arbeiten für sie als Söldner. Die schlechte Versorgungslage in Kabul hat auch dazu geführt, dass Gewaltbereitschaft und Raubüberfälle in den Außenbezirken Kabuls vermehr zugenommen haben. [...]" Diese Ausführungen hat der Ländersachverständige in der Folge in mehreren gutachterlichen Stellungnahmen im Wesentlichen bestätigt und sind diese somit nach wie vor aktuell (vgl. BVwG 22.09.2016, W151 1435926-2; 28.07.2016, W154 2009999-1 ua.; 03.02.2017, W217 2122982-1).Diese Ausführungen hat der Ländersachverständige in der Folge in mehreren gutachterlichen Stellungnahmen im Wesentlichen bestätigt und sind diese somit nach wie vor aktuell vergleiche BVwG 22.09.2016, W151 1435926-2; 28.07.2016, W154 2009999-1 ua.; 03.02.2017, W217 2122982-1). 1.5.
  9. Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 15.09.2017 zu Bedrohungen von PolizistInnen durch die Taliban (a-10297-1): "[...] Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, veröffentlicht im August 2017 einen Bericht von Dr. Antonio Giustozzi, Afghanistan-Experte vom King's College London, zum Nachrichtendienst der Taliban und ihren Einschüchterungskampagnen. Darin führt Giustozzi aus, dass die Taliban ein breites Spektrum an Personen ins Visier nehmen würden, die sich in ihren Augen schlecht verhalten würden ("misbehaving"). In diese Kategorie würden Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges fallen. Wo auch immer die Taliban präsent seien, würden sie insbesondere gegen Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte, die sich weigern würden, den Dienst zu quittieren, sehr proaktiv vorgehen. Die Taliban würden Druck auf ihre Familienmitglieder ausüben, um sie zum Kündigen zu bewegen, und Bestrafung im Fall von Nichtbefolgen der Anweisungen androhen. In manchen Fällen seien die Taliban so weit gegangen, die Mitglieder der Sicherheitskräfte und ihre Familien zu exekutieren. Derartige Personen und ihre Familien seien großteils mit der Zeit gezwungen gewesen, in sicherere Gebiete unter Regierungskontrolle umzusiedeln, obwohl die Taliban sie auch dort in gewissem Ausmaße ins Visier nehmen könnten ("some Taliban targeting occurs here too"). Andere, die es sich leisten könnten, würden den Dienst quittieren, und Hunderte seien im Laufe der Jahre hingerichtet worden. Selbst die, die umgesiedelt seien, seien dem Risiko ausgesetzt, beim Fahren auf den Straßen an einem Taliban-Checkpoint aufgegriffen zu werden. Es sollte festgehalten werden, so Giustozzi weiters, dass die Daten der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) nur zivile Opfer von gezielten Tötungen erfassen würden. Mitglieder der Polizei und der Armee seien nicht inkludiert, obwohl sie ein wesentliches Ziel der Taliban seien. Quellen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) hätten geschätzt, dass 50 von den 190 gezielten Tötungen zwischen März und September 2011 Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte betroffen hätten. Mitglieder der Sicherheitskräfte hätten also ungefähr ein Viertel aller Opfer der gezielten Tötungen ausgemacht [...] Kate Clark vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, schreibt in einem Artikel vom Juli 2017, dass laut Borhan Osman von AAN die ALP und ähnliche lokale Kräfte bei ihrer Entstehung (2010, Anm. ACCORD) besonders hart von den Taliban angegangen worden seien. Diese hätten darauf abgezielt, sowohl die lokalen Polizisten als auch die Ältesten, die sie unterstützt hätten, zu töten. Dies würden auch die Opferzahlen bestätigen. Laut Schätzungen des Leiters der Personalabteilung der ALP, Ahmadzai, seien anteilig mehr Mitglieder der ALP als der Nationalen Armee getötet worden, wobei das Verhältnis bei 4:7 oder 8 gelegen habe. Laut seinen Angaben seien jeden Monat 60 bis 100 Mitglieder der ALP getötet und 400 bis 600 verletzt worden. Die Taliban hätten auch Propaganda eingesetzt, um die ALP als böse ("wicked"), unmoralisch, isoliert, als Raucher von Haschisch ("charsi") und als die "Bastarde von Petraeus" (von 2008 bis 2010 Oberbefehlshaber der US-Streitkräfte im Irak und in Afghanistan, Anm. ACCORD) darzustellen. 2014 hätten die Taliban, laut Osman, begonnen, ihre Taktik teilweise zu ändern. Die Propaganda gehe weiter, nun sei es aber das neue Ziel der Taliban, die Mitglieder der ALP dazu zu bewegen, den Dienst zu quittieren [...]Kate Clark vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, schreibt in einem Artikel vom Juli 2017, dass laut Borhan Osman von AAN die ALP und ähnliche lokale Kräfte bei ihrer Entstehung (2010, Anmerkung ACCORD) besonders hart von den Taliban angegangen worden seien. Diese hätten darauf abgezielt, sowohl die lokalen Polizisten als auch die Ältesten, die sie unterstützt hätten, zu töten. Dies würden auch die Opferzahlen bestätigen. Laut Schätzungen des Leiters der Personalabteilung der ALP, Ahmadzai, seien anteilig mehr Mitglieder der ALP als der Nationalen Armee getötet worden, wobei das Verhältnis bei 4:7 oder 8 gelegen habe. Laut seinen Angaben seien jeden Monat 60 bis 100 Mitglieder der ALP getötet und 400 bis 600 verletzt worden. Die Taliban hätten auch Propaganda eingesetzt, um die ALP als böse ("wicked"), unmoralisch, isoliert, als Raucher von Haschisch ("charsi") und als die "Bastarde von Petraeus" (von 2008 bis 2010 Oberbefehlshaber der US-Streitkräfte im Irak und in Afghanistan, Anmerkung ACCORD) darzustellen. 2014 hätten die Taliban, laut Osman, begonnen, ihre Taktik teilweise zu ändern. Die Propaganda gehe weiter, nun sei es aber das neue Ziel der Taliban, die Mitglieder der ALP dazu zu bewegen, den Dienst zu quittieren [...] Der Sondergeneralinspektor für den Wiederaufbau in Afghanistan (Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction, SIGAR) schreibt in seinem im Juli 2017 veröffentlichten Quartalsbericht, dass laut Angaben der afghanischen Regierung vom
  10. Jänner bis zum
  11. Mai 2531 Mitglieder der Nationalen Afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) getötet und 4.238 verletzt worden seien. Diese Zahlen seien mit den Zahlen aus dem Vorjahr für den gleichen Zeitraum vergleichbar, die US-Streitkräfte in Afghanistan könnten jedoch die Genauigkeit dieser Angaben nicht bestätigen. Laut dem amerikanischen Außenministerium seien die Opferzahlen bei den ANDSF seit Übernahme der operativen Kontrolle im Jänner 2015 beständig gestiegen, wobei Kräfte, die lokale Patrouillen und Operationen an Checkpoints ausführen würden, am gefährdetsten seien [...] In seinem Bericht an die UNO-Generalversammlung (UN General Assembly) vom Juni 2017 schreibt der UNO-Generalsekretär zur sicherheitsrelevanten und politischen Lage seit
  12. März 2017, dass die östlichen und südlichen Regionen Afghanistans am volatilsten gewesen seien. Die Taliban hätten ihre Angriffe unter anderem auf Baghlan und Kunar konzentriert. Am
  13. April 2017 habe die Frühlingsoffensive der Taliban begonnen, diese habe militärische und politische Ziele und nehme die ausländischen Kräfte in Afghanistan sowie deren afghanische Partner ins Visier [...] Thomas Ruttig erläuterte im April 2017 während eines Referats zum Alltag in Kabul Folgendes: ‚4.
  14. Afghanische Angestellte von internationalen Organisationen Diese Kategorie von Menschen steht hoch auf der Prioritätenliste der Ziele für die Taliban, aber auch für kriminelle Netzwerke, die teilweise über die Fronten hinweg zusammenarbeiten. [...] Die Taliban zeigen zwar inzwischen auch eine gewisse Toleranz gegenüber NGOs und für Entwicklungsprojekten, aber jemand, der mit der Regierung arbeitet (im zivilen wie militärischen Bereich) und mit den ausländischen Verbündeten, ist eindeutig ein Ziel. Wir sehen das in der Praxis und auch in den Statements, die die Taliban abgeben. Es gibt aber eine Art Hierarchie von direkten westlichen Zielen, afghanischen Regierungszielen und Leuten, die mit der afghanischen Regierung sympathisieren oder sich nicht gegen sie stellen in den ländlichen Gebieten, auch in den Vorstädten von Kabul (und anderen Städten) und den Städten selbst, Bei den Afghanen von oben nach unten: Angehörige der Sicherheitskräfte (v. a. Geheimdienst, Afghan Local Police, Polizei, Armee; Soldaten, die sich ergeben oder versprechen den Dienst zu quittieren, werden allerdings freigelassen); Angehörige des Justizwesens; v. a. herausgehobene Mitarbeiter der Regierungsverwaltung; religiöse und Stammesführer, die irgendwie mit der Regierung zusammen arbeiten. [...] Herausgehobene Leute in der zivilen Administration, Polizisten, Soldaten und so weiter, die dann einen Brief von den Taliban kriegen, wo gesagt wird: ‚Du solltest jetzt besser kündigen.' Ein Satz, der immer kommt, heisst: ‚Du bist für die Folgen selbst verantwortlich.' Deshalb versuchen viele, ihren Job zu verbergen." (Ruttig,
  15. Juni 2017, S. 12-13)' [...] Die International Crisis Group (ICG), eine unabhängige, nicht profitorientierte Nicht- Regierungsorganisation, die mittels Informationen und Analysen gewaltsame Konflikte verhindern und lösen will, schreibt in einem Bericht vom Dezember 2008, dass der "Schwund" ("attrition") bei der Polizei nach wie vor ein Problem sei und jährlich auf 21% geschätzt werde. Tötungen durch die Taliban würden dabei eine größere Rolle spielen. Die Taliban würden Polizisten durch gezielte Tötungen hochrangiger Beamter und häufige Angriffe auf Polizeieinrichtungen und -personal ins Visier nehmen. Man gehe davon aus, dass 17 Prozent der offiziell geführten PolizistInnen tot oder verwundet seien. Die leichte Bewaffnung und die schlechte Ausbildung seien die Ursache dafür, dass die Opferzahlen bei der ANP drei Mal höher seien als bei der ANA. 2007 seien ungefähr 1.200 PolizistInnen getötet worden und die Zahlen 2008 seien vermutlich ähnlich. 2008 hätten die Taliban auch vermehrt Polizistinnen ins Visier genommen und eine der berühmtesten Polizistinnen im September 2008 in Kandahar getötet, die zuvor Todesdrohungen erhalten habe. Vor ihrer Ermordung sei bereits eine Polizistin in Herat getötet worden sowie zwei Frauen, die in Ghazni auf einer Polizeistation gearbeitet hätten. Die Taliban hätten letzteren Sittenlosigkeit vorgeworfen und ihre Hinrichtung gefilmt. Diese sei später im Fernsehen gezeigt worden, habe jedoch für keinen großen Aufschrei gesorgt. Die breitere gesellschaftliche Wahrnehmung von arbeitenden Frauen, insbesondere bei der Polizei, sei wegen der geringen Wertschätzung vermutlich ein größeres Problem hinsichtlich der Beteiligung von Frauen bei der Polizei als die Taliban. Eine Hotline für die Rekrutierung von Frauen habe beispielsweise Drohanrufe erhalten.
  16. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden. 2.
  17. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung, seiner fehlenden Berufsausbildung, sowie zu den Eigentumsverhältnissen seiner Familie gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 81; OZ 8, S. 6) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 21.11.2017). 2.
  18. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Gelegenheit gehabt, seine Gründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine konkrete individuelle Verfolgung droht. Zunächst ist festzuhalten, dass die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerde-führer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen von sich aus möglichst präzise zu schildern. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere in Bezug auf das Fluchtvorbringen nur sehr vage Angaben machen und war selbst auf Nachfrage nicht in der Lage lebensnahe Details zu nennen. 2.2.
  19. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters und seiner Brüder für die afghanische Regierung, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: 2.2.1.
  20. Der Beschwerdeführer blieb in seinen Angaben zu den Tätigkeiten seines Vaters und seiner Brüder vage, er konnte keine genauen Angaben machen, welche Position diese innerhalb der afghanischen Regierung innehaben und widersprach sich diesbezüglich in seinen Einvernahmen. In der Ersteinvernahme vom 13.10.2015 gab der Beschwerdeführer zu der Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie befragt an, dass sein Bruder Doktor und sein Vater Oberst beim Verteidigungsministerium seien (AS 11). Bei der Befragung zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Vater und vier seiner Brüder bei der Polizei und bei der afghanischen Armee tätig seien, sein Vater sei sehr einflussreich (AS 15). Auch in der niederschriftlichen Einvernahme machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten seines Vaters und seiner Brüder (AS 85, AS 89). Zu der Aufgabe seines Vaters befragt, gab der Beschwerdeführer nur vage an, dass sein Vater mit dem Verteidigungsministerium zusammenarbeiten würde. Er habe den Rang eines "Dagarman" (Dolmetscher: Oberstleutnant). Auf Nachfrage meinte er, dass er nicht genau wisse, welche Aufgabe sein Vater im Verteidigungsministerium habe und dass er schon 10 oder 11 Jahre nach der Talibanregierung dort arbeite (As 93). Zu den Dienstgraden der drei Brüder in der afghanischen Armee befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sie einfache Soldaten seien und einer der drei Brüder mit dem Vater im Verteidigungsministerium arbeiten würde, wo er beim Haupteingang die Leute kontrollieren würde. In der Beschwerdeschrift wurde explizit angeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers für eine "Unterabteilung der Logistik" arbeiten würde (AS 321). Dies brachte der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vor. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters befragt an, dass dieser im Ministerium arbeite und daher mächtig sei, weil "jeder der im Ministerium arbeite, mächtig sei", und dass sein Vater mit dem Verteidigungsminister zusammen arbeiten würde und viele Soldaten unter sich habe (OZ 8, S. 13-14). Der Beschwerdeführe blieb bei der Schilderung der Tätigkeit seines Vaters und seiner Brüder sehr vage und detaillos. Der Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute Schulbildung und war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan bereits 16 Jahre alt. Es scheint der erkennenden Richterin daher nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers, wie vorgebracht, seit mehreren Jahren eine wichtige Stellung im Ministerium ausübt und mit dem Beschwerdeführer nicht über seine berufliche Tätigkeit gesprochen hat, insbesondere, weil die Familie aufgrund dieser Tätigkeit Probleme mit den Taliban gehabt haben soll. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit der Beschwerde ein Fotokonvolut vorgelegt, aus dem laut Beschwerdeschrift die berufliche Tätigkeit des Vaters und der Brüder des Beschwerdeführers für das afghanische Militär ersichtlich sei. Aufgrund der schlechten Qualität der Kopien und der zweifelhaften Herkunft dieser, kann keine Aussage über die Echtheit der abgebildeten afghanischen Militärausweise getroffen werden. Und auch nicht dazu, ob es sich bei den abgebildeten Personen tatsächlich um die genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers handelt. Aus diesem Grund seien die vorgelegten Kopien, auch wenn sie auf die Namen der vorgebrachten Familienmitglieder lauten, für sich alleine genommen keine ausreichenden Beweismittel, um festzustellen, welche Position die Familienangehörigen des Beschwerdeführers innerhalb der afghanischen Regierung inne haben. Am Rande ist zu erwähnen, dass auf dem Ausweis von Mubarak Shah SOFIZADA (nach Angaben des Beschwerdeführers dessen Vater) als Rang "Civilian (LTC)" angeführt ist, was nicht auf einen hohen Dienstgrad hinweist. In Zusammenhang mit dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegt in diesem Fall daher die Annahme, dass in Bezug auf den Vater und die Brüder des Beschwerdeführers keine hohe Tätigkeit, und daher exponierte Stellung, für die afghanische Regierung vorliegt. 2.2.1.
  21. Bezüglich der Bedrohung des Vaters und der Brüder des Beschwerdeführers durch die Taliban gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass die Taliban mehrmals jemanden zu ihnen nach Hause geschickt hätten, der den Vater des Beschwerdeführers bedroht und zur Beendigung der Tätigkeit für das afghanische Militär aufgefordert habe (AS 91). Genauer dazu befragt, wie oft der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers aufgesucht worden seien blieb der Beschwerdeführer vage und gab an, dass sie mehrere Male aufgesucht worden seien. Auf Nachfrage wie oft das gewesen sei gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass sie (Anmk. BVwG: Mitglieder der Taliban) jedes Monat ein bis zwei Mal gekommen seien, dies sei über fünf Jahre so gegangen (AS 95). Bei der Schilderung wie die Kontaktaufnahmen damals stattgefunden haben, blieb der Beschwerdeführer sehr vage und gab an, dass sie Leute die dort gewohnt hätten, wo die Taliban seien, immer wieder zu ihnen gekommen seien und mit ihnen gesprochen hätten (AS 95). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass die Taliban zu seinem Vater gesagt hätten, dass er nicht für die Armee arbeiten dürfe, sondern für die Taliban arbeiten solle (OZ 8, S. 12). In den zwei Jahren zwischen den beiden Entführungen hätte es ebenfalls immer wieder Drohungen gegeben, dass der Vater des Beschwerdeführers aufhören solle für das afghanische Militär zu arbeiten, weil sonst die Söhne des Beschwerdeführers umgebracht werden (OZ 8, S. 13). Gesamt betrachtet beschränken sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den zahlreichen Drohbesuchen der Taliban bei seiner Familie, sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch bei der mündlichen Verhandlung auf vage Angaben und allgemeine Aussagen. Gerade in der Zeit zwischen den zwei behaupteten Entführungen sollte das Thema der Bedrohung durch die Taliban in der Familie von essentieller Bedeutung gewesen sein, gerade um der Familie den bestmöglichen Schutz zu bieten. Dass der Beschwerdeführer keine genaueren Erinnerungen an die Drohbesuche von Mitgliedern der Taliban hat erscheint daher auch aufgrund seines damaligen Alters, zwischen 14 und 16 Jahren, lebensfremd. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft machen, dass sein Vater oder seine Brüder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für das afghanische Militär von den Taliban konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden sind. 2.2.1.
  22. Es ist überdies nicht plausibel, warum der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder aufgrund der Bedrohungen durch die Taliban Afghanistan verlassen mussten, jedoch die restliche Familie nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben kann. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, dass seine (erwachsenen) Brüder und sein Vater in Afghanistan bleiben könnten, weil sie immer bewaffnet seien (AS 101). In Bezug auf seinen in Afghanistan lebenden jüngeren Bruder, der selbst noch zur Schule gehe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser in eine Privatschule gehe und immer von zuhause abgeholt werde, wodurch für ihn keine Gefahr bestehe (AS 101). Der mitgereiste Bruder des Beschwerdeführers bestätigte in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2017, dass der jüngste Bruder in eine Privatschule gehe und sein Vater einen Beschützer beauftragt habe, der ihn hinbringen und abholen würde. Dazu befragt, warum der Vater keinen Beschützer für die anderen Söhne organisiert habe, konnte der Bruder des Beschwerdeführers keine plausiblen Angaben machen (OZ 8, S. 19). Es scheint lebensfremd, dass die Familie des Beschwerdeführers einem minderjährigen Familienmitglied ausreichend Schutz in Afghanistan bieten kann, während die Gefahr für zwei andere (damals) minderjährige Familienmitglieder - den Beschwerdeführer und seinen mitgereisten Bruder - in Afghanistan so groß war, dass sie Afghanistan verlassen mussten. Es wäre der Familie, aufgrund der guten finanziellen Lage, jedenfalls möglich gewesen einen weiteren Begleitschutz für den Beschwerdeführer und seinen mitgereisten Bruder für den Schulweg zu organisieren und zu bezahlen, anstatt den Beschwerdeführer und seinen Bruder, mit großem finanziellen Aufwand und persönlichen Risiken verbunden, zur Flucht aus Afghanistan zu bewegen. Außerdem lebt die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers (OZ8, S. 18), wenn die Bedrohungssituation durch die Taliban so gravierend wäre, wäre es jedenfalls nachvollziehbar, wenn die Familie den Heimatort verlassen und woanders Schutz gesucht hätte. Es scheint dem erkennenden Gericht nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund der behaupteten Bedrohung durch die Taliban verlassen musste, wenn seine gesamte Familie gleichzeitig weiterhin unbeschadet in Afghanistan leben kann. Der Beschwerdeführer konnte daher insgesamt nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters und seiner Brüder drohen würde. 2.2.
  23. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte von den Taliban entführt worden zu sein, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zu: 2.2.3.
  24. Der Beschwerdeführer und sein mitgereister Bruder brachten in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.10.2016 übereinstimmend vor, dass sie insgesamt zweimal von den Taliban entführt worden seien; einmal für die Dauer von fünf Tagen und zwei Jahre später für zwölf Tage (AS 91 und W252 2153622-1 AS 81). In der Verhandlung vom 01.12.2017 hingegen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bei der ersten Entführung zehn bis zwölf Tage in der Gewalt der Entführer befunden habe (OZ 8, S. 12). Es handelt sich hier um kein alltägliches Ereignis im Leben des Beschwerdeführers und er gab auch an, dass er in weiterer Folge aus Angst vor seinen Entführern aus Afghanistan geflohen sei, diese krassen widersprüchlichen Aussagen zur Dauer der Entführung ist daher nicht nachvollziehbar. 2.2.3.
  25. Zum Ort der ersten Entführung gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass die Taliban ihn bei der ersten Entführung glaublich in Khake Djabar festgehalten hätten (OZ 8, S. 15). Auf Nachfrage woher er das wisse, konnte der Beschwerdeführer nur spekulative Angaben machen. Er brachte vor, dass sich die Taliban meistens dort aufhalten würden und dass die Taliban, die seinen Vater bedroht hätten, ebenfalls aus dieser Gegend gewesen seien. Auf Nachfrage woher er diese Information habe, konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Angaben machen, sondern sagte nur, dass er es nicht genau wisse (OZ 8, S. 15). Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung überdies vor, dass er von den Taliban bewusstlos gemacht worden sei und ein bis eineinhalb Stunden später in einem Zimmer aufgewacht sei (OZ 8, S. 14f). Auf Nachfrage konnte er nicht erklären, wieso er dies wusste und gab an, dass er "wegen der Schule ein Zeitgefühl hatte" (OZ 8, S. 14). Es entspricht jedoch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man ohne sonstige Anhaltspunkte die Dauer einer Bewusstlosigkeit abschätzen kann. Weiters erwähnte der Beschwerdeführer, dass er von seinen Entführern zum Auto getragen worden sei. Dies ist jedoch ebenso wenig nachvollziehbar, weil er zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben bewusstlos gewesen ist und daher keine Erinnerung mehr daran haben kann, wie er weg transportiert wurde (OZ 8, S. 12). Auf Nachfrage, woher der Beschwerdeführer gewusst habe wo er sich befinde, gab der Beschwerdeführer an, erst wieder in einem Zimmer zu sich gekommen sei (OZ 8, S. 15). Der Beschwerdeführer kann daher von der Fahrt zu dem Ort nichts mitbekommen haben. Die Angaben zum ersten Entführungsort scheinen der erkennenden Richterin konstruiert und lebensfremd außerdem mangelt es dem Beschwerdeführer an Detailwissen über den Entführungsort, was darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer weder an diesem Ort gefangen gehalten worden ist, noch dass überhaupt eine Entführung stattgefunden hat. 2.2.3.
  26. Sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei der ersten Entführung durch eine Lösegeldzahlung seines Vaters freigekommen sei (AS 97 und OZ 8, S. 12). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer keine Angaben zu der Höhe des Lösegeldes machen konnte. Insbesondere aufgrund der Tragweite des zugrundeliegenden Vorfalles ist es unwahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers in den letzten Jahren nie erwähnt hat, wieviel Lösegeld für die Befreiung des Beschwerdeführers und seines Bruders bezahlt worden sei. Außerdem ist zwischen der Einvernahme am 04.10.2016 und der Verhandlung am 01.12.2017 genügend Zeit vergangen, sodass der Beschwerdeführer in dieser Zeit bei einem seiner Telefonate mit seiner Familie in Afghanistan nach der Höhe des damals bezahlten Lösegeldes fragen hätte können. 2.2.3.
  27. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er bei der zweiten Entführung zwei der Entführer von der ersten Entführung wiedererkannte habe (AS 99). Er konnte jedoch keine besonderen Erscheinungsmerkmale der beteiligten Männer nennen. Der Beschwerdeführer brachte trotz mehrfacher Nachfrage seitens der Behörde in Bezug auf die Personenbeschreibung der wiedererkannten Entführer lediglich vor, dass die Entführer einen langen Bart gehabt hätten, Paschtu gesprochen hätten, "mittelgroß" gewesen seien und einer von Ihnen weiße Kleidung getragen hätte (AS 99). Hätte sich der Beschwerdeführer jedoch wirklich noch an die beiden Entführer erinnern können, hätte es für ihn möglich sein müssen, eine genauere und detailreiche Personenbeschreibung abzugeben. 2.2.3.
  28. In Bezug auf die Räumlichkeiten in denen der Beschwerdeführer bei den Entführungen gefangen gehalten worden sei, brachte er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er bei der ersten Entführung in einem Zimmer in schlechtem Zustand mit einem Teppich auf dem Boden gewesen sei (AS 95). In Bezug auf die Räumlichkeiten bei der zweiten Entführung brachte er ebenfalls vor, dass sich das Zimmer in schlechtem Zustand befundene habe und dass es mehr wie ein "Stall" gewesen sei (AS 99). Die Beschreibung der Räumlichkeiten ist sehr detaillos, der Beschwerdeführer konnte in der Einvernahme vor dem Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung keine näheren Details zu der Ausstattung der Räumlichkeiten vorbringen, die darauf schließen lassen würden, dass sich der Beschwerdeführer wirklich dort aufgehalten hat. Auffallend war bei der Beschreibung der Zimmer vor allem, dass der Beschwerdeführer in der Beschreibung der Räumlichkeiten den Schilderungen seines Bruders widersprach. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder und er bei der ersten Entführung in einem Zimmer mit Fenstern gewesen seien (OZ 8, S. 15). Der Bruder des Beschwerdeführers hingegen gab an, dass er glaube, dass sie in einem Zimmer ohne Fenster gewesen seien (OZ 8, S. 23). Diese widersprüchlichen Aussagen deuten darauf hin, dass die Entführungsgeschichte konstruiert ist und nicht auf wahren Tatsachen basiert. 2.2.3.
  29. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 01.12.2017 an, dass sowohl er als auch sein Bruder bei der ersten Entführung kein Handy bei sich trugen (OZ 8; S. 14). Widersprüchlich gab der Bruder des Beschwerdeführers in der Verhandlung dazu befragt an, dass er glaube, dass der Beschwerdeführer ein kleines Handy bei sich gehabt habe (OZ 8, S. 24). In ähnlicher Weise weichen die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die zweite Entführung von denen seines Bruders ab. Der Beschwerdeführer gab zur zweiten Entführung an, dass er ein Handy bei sich gehabt habe (OZ 8, S. 15). Der Bruder des Beschwerdeführers gab widersprüchlich an, dass bei der zweiten Entführung beide kein Handy bei sich gehabt hätten (OZ 8, S. 24). Angesichts dessen, dass bei der ersten Entführung die Entführer nach der Telefonnummer des Vaters gefragt hätten und beide Male ein Telefonat mit dem Vater des Beschwerdeführers geführt worden sei, scheint es nicht nahvollziehbar, dass dieses konkrete Detail der Entführungen falsch in Erinnerung geblieben ist. 2.2.3.
  30. Auffallend ist, dass bei der Schilderung der Entführungsgeschichte der Beschwerdeführer angesichts einer lebensbedrohlichen Situation keine besonderen Emotionen bei der Schilderung des Erlebten gezeigt hat und er bei den mündlichen Befragungen weithin emotionslos die einzelnen Fakten aufgezählt hat. In der mündlichen Verhandlung zu seinen Emotionen während der Befreiung durch die Nationalarmee befragt, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass es zu einem Schusswechsel gekommen sei und dass die Taliban dann geflüchtet seien (OZ 8, S.17). Der Beschwerdeführer zeigte während der gesamten Schilderung seiner Erlebnisse keine wahrnehmbaren Gefühlsregungen und war er selbst bei der direkten Frage nach seinen Emotionen, nicht in der Lage Angaben zu seinen Gefühlen zu machen. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers war daher für die erkennende Richterin nicht erkennbar, dass er diese tatsächlich erlebt hat. 2.2.3.
  31. Weiters erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach der zweiten Entführung unbehelligt weitere zwei Monate in seinem Heimatdorf in Afghanistan aufgehalten habe (OZ 8, S. 24). Nachdem die Taliban ihn bereits zweimal am Schulweg entführt haben sollen und der Beschwerdeführer beim zweiten Mal sogar mit Hilfe des Militärs befreit worden sei. Außerdem ist es nicht plausibel, dass es in dieser Zeit keine weitere Zwischenfälle mit den Taliban gegeben hätte, zumal die Taliban den Vater und die Brüder des Beschwerdeführers schon seit mehreren Jahren regelmäßig bedroht und aufgesucht haben sollen (AS 95). Da der Beschwerdeführer nach der angeblichen zweiten Entführung nicht so schnell wie möglich sein Heimatland verlassen hat, entsteht nicht der Eindruck, als hätten sich die Entführungen tatsächlich ereignet oder sei die zweite behauptete Entführung von fluchtauslösender Intensität gewesen. Aufgrund der derart vagen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er von den Taliban entführt worden ist. Aufgrund der insgesamt nicht glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung durch die Taliban droht. 2.
  32. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten Unterlagen (Teilnahmebestätigung des ÖIF an einer Deutsch-Lerngruppe [AS 335]; Teilnahmebestätigung A1- und A2-Deutschkurs [AS 337 und 341]; A1-Zertifikat vom 07.06.2016 [AS 343]; Schreiben des Boxclub Ternitz vom 24.03.2017 und vom 22.09.2017 [AS 347 und 351]; Teilnahmebestätigung "Deutschkurs für Asylwerber" [AS 349]; Teilnahmebestätigung Musikkurs "Einführung in die westliche Musik" [AS 353]).Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten Unterlagen (Teilnahmebestätigung des ÖIF an einer Deutsch-Lerngruppe [AS 335]; Teilnahmebestätigung A1- und A2-Deutschkurs [AS 337 und 341]; A1-Zertifikat vom 07.06.2016 [AS 343]; Schreiben des Boxclub Ternitz vom 24.03.2017 und vom 22.09.2017 [AS 347 und 351]; Teilnahmebestätigung "Deutschkurs für Asylwerber" [AS 349]; Teilnahmebestätigung Musikkurs "Einführung in die westliche Musik" [AS 353]). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch von der erkennenden Richterin getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten Fragen sehr gut verstanden und in ausgezeichnetem Deutsch beantwortet hat (Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2017, OZ 8, S. 10). Hinweise auf nachhaltige Integrationsschritte (soziale/berufliche Integration) des Beschwerdeführers in Österreich sind weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt zu entnehmen und wurden auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. 2.
  33. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Kabul und die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelegenen Landesteilen, insbesondere in der Stadt Kabul, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan (vgl. Pkt. II. 1.4.
  34. und II.1.4.3.) - aus den o.a. Länderberichten zu Kabul (vgl. Pkt. II.1.4.1.), dem Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR von Dezember 2016 zur Situation in Afghanistan (vgl. Pkt II.1.4.4.) dem Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Sarajuddin RASULY (vgl. Pkt. II.1.4.5) dem Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 15.09.2017 zu Bedrohungen von PolizistInnen durch die Taliban (vgl. Pkt. II.1.4.6.) sowie dem Auszug aus dem Artikel "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann, (vgl. Pkt. 1.4.7.) unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme vom 15.12.2017 diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen (vgl. Pkt. II.2.1.).Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Kabul und die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelegenen Landesteilen, insbesondere in der Stadt Kabul, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan vergleiche Pkt. römisch zwei. 1.4.
  35. und römisch zwei.1.4.3.) - aus den o.a. Länderberichten zu Kabul vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4.1.), dem Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR von Dezember 2016 zur Situation in Afghanistan vergleiche Pkt römisch zwei.1.4.4.) dem Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Sarajuddin RASULY vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4.5) dem Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 15.09.2017 zu Bedrohungen von PolizistInnen durch die Taliban vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4.6.) sowie dem Auszug aus dem Artikel "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann, vergleiche Pkt. 1.4.7.) unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme vom 15.12.2017 diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen vergleiche Pkt. römisch zwei.2.1.). 2.
  36. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 25.09.2017, betreffend Afghanistan wurde dem Beschwerdeführer bereits mit der Ladung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die unter Punkt II.2.
  37. genannten Berichte vorgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist ihnen mit Stellungnahme vom 15.12.2017 nicht substantiiert entgegengetreten.Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 25.09.2017, betreffend Afghanistan wurde dem Beschwerdeführer bereits mit der Ladung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die unter Punkt römisch zwei.2.
  38. genannten Berichte vorgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist ihnen mit Stellungnahme vom 15.12.2017 nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  39. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  40. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
  41. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet

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