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{'item': 'W258 2143994-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW258 2143994-1 SpruchW258 2143994-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016, Zl. 1054389706-150299955, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016, Zl. 1054389706-150299955, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2017, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF") stellte am 23.03.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2015 gab der BF an, er stamme aus XXXX , Provinz Ghazni, Islamische Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan"), sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er aufgrund des Krieges und der instabilen Sicherheitslage geflohen. Sein Heimatgebiet sei durch die Taliban und Daesh kontrolliert worden, die Hazara verfolgen.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2015 gab der BF an, er stamme aus römisch 40 , Provinz Ghazni, Islamische Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan"), sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er aufgrund des Krieges und der instabilen Sicherheitslage geflohen. Sein Heimatgebiet sei durch die Taliban und Daesh kontrolliert worden, die Hazara verfolgen. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "belangte Behörde") am 05.07.2016 gab der BF ergänzend an, er sei gläubiger schiitischer Moslem. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für seinen Bruder, einem Polizisten, sei er von den Taliban aufgegriffen und verwarnt worden. Sein Bruder sei 2013 von den Taliban ermordet worden. Auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Glaubensausrichtung habe er große Schwierigkeiten gehabt und flüchten müssen. Vor ca zwei Jahren habe er (alleine) Afghanistan verlassen und daraufhin fast ein Jahr in der Islamischen Republik Iran (in Folge kurz "Iran") verbracht. Mangels gültiger Aufenthaltsdokumente und der schlechten Lebenssituation, sei er schlussendlich auch aus dem Iran ausgereist. Mit Bescheid vom 07.11.2016 erkannte die belangte Behörde dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2017. Den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wies sie im Wesentlichen mangels Glaubhaftmachung einer persönlichen Verfolgung oder Gefährdung ab. Gegen den abweisenden Spruchteil wendet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 19.12.2016, in der er im Wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. In der am 24.02.2017 hg durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der BF neuerlich zu seinem Vorbringen befragt. Mit Schriftsatz vom 22.03.2017 nahm der BF zu den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten Stellung. Am 26.02.2018 wurde dem BF wegen Zeitablauf das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme von vierzehn Tagen eingeräumt. Der BF brachte in seiner Stellungnahme vom 15.03.2018 unter Zitierung eines EASO Berichts vom Dezember 2017, wonach Mitglieder der Afghanischen Nationalarmee und deren Angehörige durch die Taliban bedroht werden, im Wesentlichen vor wie bisher. Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt des BF (OZ 1), Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in folgende Urkunden: * den Strafregisterauszug des BF vom 09.01.2017, * die UNHCR eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan vom 19.04.2016 (in Folge kurz als "UNHCR 19.04.2016" bezeichnet; Beilage ./I), * das Update der SFH zu Afghanistan, "Die aktuelle Sicherheitslage" von Corinne Troxler, 30.09.2016, (in Folge kurz als "SFH 30.09.2016" bezeichnet, Beilage ./II) * das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 30.01.2018 (in Folge kurz als "LIB" bezeichnet, Beilage ./III), * die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern, Dezember 2016 (in Folge kurz als "UNHCR Anmerkungen" bezeichnet, Beilage ./IV), * die gutachterliche Stellungnahme von Frau Mag. Zerka MALYAR vom 19.04.2016 zur AZ W201 1421178-2, hinsichtlich der Frage einer etwaigen Gruppenverfolgung von Hazara (in Folge kurz als "Malyar 19.04.2016" bezeichnet; Beilage ./V). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.1 Zur individuellen Situation des BF: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er spricht als Muttersprache Dari. Er wurde am XXXX in Afghanistan in der Provinz Ghazni, XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Im Jahr 2014 ist er alleine in den Iran gezogen. Wegen seines illegalen Aufenthalts und der schlechten Lebenslage im Iran ist er etwa Ende 2014/Anfang 2015, der genaue Zeitpunkt ist nicht feststellbar, nach Europa geflüchtet.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er spricht als Muttersprache Dari. Er wurde am römisch 40 in Afghanistan in der Provinz Ghazni, römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Im Jahr 2014 ist er alleine in den Iran gezogen. Wegen seines illegalen Aufenthalts und der schlechten Lebenslage im Iran ist er etwa Ende 2014/Anfang 2015, der genaue Zeitpunkt ist nicht feststellbar, nach Europa geflüchtet. Der BF wurde und wird durch die Taliban weder bedroht, noch kam es zu Übergriffen der Taliban auf den BF. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der BF oder sein Bruder für die afghanische Polizei bzw für die Amerikaner tätig war. Er oder seine Familie hatte in Afghanistan keine Schwierigkeiten oder Nachteile, weil sie der Volksgruppe der Hazara angehören oder schiitische Moslems sind. Der BF ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist und hat am 23.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF hat keine Vorstrafen. 1.2 Zur Lage der Hazara in Afghanistan: 1.2.1 Allgemeines: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (LIB S 172). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak (LIB S 172). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich gebessert, insbesondere durch Bildung auch ökonomisch und politisch (LIB S 173). Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (LIB S 173). 1.2.2 Umgang des Afghanischen Staates mit Hazara: Die Verfassung garantiert die "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme" (UNHCR 19.04.2016 S 86). In der öffentlichen Verwaltung sind Hazara jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Nicht festgestellt werden kann, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (LIB S 173). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit einem Anteil von etwa 10 Prozent in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (LIB S 173). Hazara sind seit dem Ende des Taliban-Regimes ständig in der Regierung und im Parlament vertreten. Die Provinz Ghazni wird im Parlament durch elf Abgeordnete vertreten, die der Volksgruppe der Hazara angehören. In den von den Hazara mehrheitlich bewohnten Gebieten sind alle Schlüsselpositionen durch Angehörige der Volksgruppe der Hazara besetzt (Malyar 19.04.2016 S 2). 1.2.3 Umgang anderer ethnischer Gruppen mit Hazara: In der Vergangenheit wurden die Hazara von Paschtunen verachtet, weil diese dazu tendierten, Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen (LIB S 173). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (LIB S 173). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (LIB S 164). 1.2.4 Umgang von Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte mit Hazara: In jüngerer Zeit stiegen die Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung von Hazara durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (UNHCR 19.04.2016 S 87). Dabei verzeichnete UNAMA 2015 eine signifikante Zunahme von Übergriffen, Entführungen und Ermordungen Angehöriger der Ethnie der Hazara (die gleichzeitig mehrheitlich der schiitischen Minderheit angehören) seitens der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen, die auch 2016 anhält (SFH 30.09.2016 S 22). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (LIB S 173). 1.2.5 Zur Situation schiitischer Hazara in Ghazni: Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, in der afghanische Sicherheitskräfte und regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen. Dabei kommt es regelmäßig zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LIB S 76). Vom 01.09.2015 bis zum 31.05.2016 kam es in der Provinz Ghazni zu zumindest 1.292 sicherheitsrelevante Vorfällen, nämlich 39 mal zu Gewalt gegen Einzelpersonen, zu 952 bewaffneten Konfrontationen und Luftangriffen, 140 Selbstmordattentaten, IED-Explosionen und andere Explosionen, 155 wirksamen Einsätzen von Sicherheitskräften, vier Vorfällen ohne Bezug auf den Konflikt und zu zwei anderen sicherheitsrelevanten Vorfälle (LIB S 76 f). Im Gegensatz zum Jahr 2015 kam es 2016 zu keinen von UNAMA, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan, registrierten Entführungsfällen der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. Dies ist - zumindest zum Teil - darauf zurückzuführen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in vormals betroffenen Gegenden Kontrollposten ("Checkpoints") errichtet haben (LIB S 76). 1.3 Zur Lage von Schiiten in Afghanistan: Etwa 19% der Bevölkerung Afghanistans sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten. Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten, welche etwa 5 % der Bevölkerung ausmachen und sich selbst zum schiitischen Islam rechnen (LIB S 164). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern. Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016) (LIB S 164).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern. Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016) (LIB S 164). 1.4 Zur Lage von Personen die der afghanischen Polizei und der Sicherheitskräfte angehören: Die afghanischen Sicherheitskräfte, insbesondere Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei, werden zunehmend in gezielten Kampagnen angegriffen. Seit dem weitgehenden Rückzug der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 gerieten Polizeistützpunkte und Kontrollstellen zunehmen ins Visier regierungsfeindlicher Kräfte. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei (ANP) wurden sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. Auch gezielte Angriffe auf Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) sind weit verbreitet (UNHCR 19.04.2016 S 41 f). Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für regierungsnahe Kräfte, darunter für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, verdächtigt werden (UNHCR 19.04.2016 S 42). Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Auch ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung werden angegriffen (UNHCR 19.04.2016 S 45). Regierungsfeindliche Kräfte haben Personen mir den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen (UNHCR 19.04.2016 S 49). 2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben, zu seinem Aufenthalt im Iran und zu den Gründen der Ausreise des BF ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Einreise und zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellung zu den Vorstrafen des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug des BF. Dem Vorbringen des BF, er sei durch die Taliban bedroht, weil er im Auftrag seines Bruders als Späher für talibanfeindliche Kräfte gearbeitet hat, konnte nicht gefolgt werden, weil es in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw unplausibel geblieben ist: Bereits zum Beginn der Zusammenarbeit mit seinem Bruder vermochte der BF keine einheitlichen Angaben zu machen. So will er mit neun bis neuneinhalb Jahren (OZ 5 S 4), dann mit zehn oder elf Jahren (OZ 5 S 5) begonnen haben, für zwei Jahre mit seinem Bruder zusammenzuarbeiten. Er hat daher nach seinen Angaben irgendwann zwischen 2007 und 2009 begonnen für seinen Bruder zu arbeiten, weshalb die zweijährige Tätigkeit zwischen 2009 und 2011 geendet haben muss. Noch 2012, also zumindest ein Jahr nach Beendigung seiner Tätigkeit, will der BF aber von den Taliban bei der Weitergabe von Information erwischt worden sein (OZ 5 S 8), danach noch weiter für den Chef seines Bruders gearbeitet haben (OZ 5 S 9) und er will auch noch beim Tod seines Bruders im Jahr 2013 deswegen dabei gewesen sein, weil er mit "ihnen" zusammengearbeitet hat (OZ 5 S 10). Auch seine Angaben zur seine Schulzeit stehen mit seiner angeblichen Tätigkeit als Späher entgegen. So will der BF von seinem sechsten Lebensjahr acht Jahre in eine staatliche (Grund-)Schule gegangen sein (OZ 1 S 21; OZ 5 S 4), während der Tätigkeit für seinen Bruder (dh spätestens mit elf Jahren und somit nach längstens lediglich fünf Jahren Schulzeit) soll er aber nicht mehr in die Schule gegangen sein (OZ 5 S 6). Weiters ist die Beschreibung seiner Tätigkeit als Späher unplausibel. So ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Aufklärer erstens keine Informationen über die Stärke der entdeckten Kräfte weitergeben muss und zweitens einerseits den Auftrag bekommt, zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzuklären, dann aber andererseits keine konkrete Vorgabe bekommt, wo er aufklären soll (OZ 5 S 7). Auch die Schilderung des BF über seine Gefangennahme durch die Taliban ist nicht nachvollziehbar. Einerseits hätten die Taliban den BF gefoltert, um seinen Namen zu erfahren, andererseits hätten sie ihn, obwohl der BF sich geweigert hat seinen Namen zu nennen, lediglich fotografiert, verwarnt und anschließend freigelassen (OZ 5 S 8). Diesbezüglich verstrickte sich der BF überdies in Widersprüche: Einerseits erklärte der BF, er habe seine Tatzkira immer dabei gehabt, um sich ausweisen zu können (OZ 5 S 4), andererseits erklärte er, über Vorhalt, dass ihn die Taliban bei seiner Gefangennahme anhand der Tatzkira leicht identifizieren hätten können, "ich meinte, für allgemeine Kontrollen hatte ich sie bei mir haben müssen" (OZ 5 S 8). Auch sein Mobiltelefon hätte er bei seiner Gefangennahme nicht bei sich gehabt. Erst über Vorhalt, dass der BF dann keine Informationen weitergeben hätte konnte, versuchte er sich damit zu rechtfertigen, dass er sein Handy vor der Gefangenname weggeworfen hat, weil er das Gefühl hatte, dass er verfolgt werde (OZ 5 S 8). Auch den Ausführungen des BF zu einer konkreten Gefährdung durch die Taliban zum Zeitpunkt seine Ausreise konnte nicht gefolgt werden. So sollen die Taliban einem Obsthändler ein Foto des BF gezeigt und sich nach ihm erkundigt haben. Hinsichtlich der Reaktion des Obsthändlers verstrickte sich der BF allerdings in Widersprüche: Einerseits soll der Obstverkäufer den Taliban daraufhin erklärt haben, den BF zu kennen (OZ 5 S 8), dann wiederrum soll er die Frage, ob er den BF kennen würde, "natürlich" verneint haben (OZ 5 S 9). Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die Taliban bei den Kampfhandlungen, bei denen der Bruder des BF getötet worden sein soll, auf den BF geschossen haben sollen, weil sie ihn (im Kampfgetümmel) wiedererkannt haben. Etwaige Schüsse auf den BF sind erklärbar, weil die Taliban ihn als feindlichen Kombattanten identifiziert hatten. Letztlich bleibt bei einer tatsächlichen Gefährdung des BF unklar, warum er, nachdem er 2012 von den Taliban erwischt worden ist, unbehelligt noch ein weiteres Jahr für den Chef seines Bruders als Aufklärer arbeiten konnte und warum der BF in seiner Ersteinvernahme als Fluchtgrund lediglich allgemein Sicherheitsprobleme, Probleme mit Taliban und Probleme der Hazara, aber seine Tätigkeit als Späher gegen die Taliban nicht erwähnt hat (OZ 1 S 31). Das Alter des BF, der zum Zeitpunkt der geschilderten Bedrohung und seiner ersten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes minderjährig war, könnte zwar geringere zeitliche Abweichungen und andere Ungenauigkeiten in den Aussagen des BF erklären, wie dass der BF einerseits davon spricht, dass sein Bruder für die XXXX , eine private Sicherheitsfirma der Amerikaner, gearbeitet habe (OZ 5 S 5), andererseits er ihn aber als Polizisten bezeichnet (OZ 1 S 123 ff; OZ 5 S 4 f und 10

  1. f)oder dass er die Nachbarprovinzen seiner Heimatprovinz Ghazni nicht nennen konnte (OZ 5 S 4). Es können dadurch aber nicht die dargelegten deutlichen Widersprüche und unplausiblen Angaben erklärt werden. Es konnte daher hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF nicht von einer erlebnisbasierten Schilderung ausgegangen werden. Auf Grund der geringen Glaubwürdigkeit des BF konnte - mangels sonstiger objektivierbarer Beweismittel - auch nicht festgestellt werden, dass der Bruder des BF für die Polizei bzw für die Amerikaner tätig war.Das Alter des BF, der zum Zeitpunkt der geschilderten Bedrohung und seiner ersten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes minderjährig war, könnte zwar geringere zeitliche Abweichungen und andere Ungenauigkeiten in den Aussagen des BF erklären, wie dass der BF einerseits davon spricht, dass sein Bruder für die römisch 40 , eine private Sicherheitsfirma der Amerikaner, gearbeitet habe (OZ 5 S 5), andererseits er ihn aber als Polizisten bezeichnet (OZ 1 S 123 ff; OZ 5 S 4 f und 10
  2. f)oder dass er die Nachbarprovinzen seiner Heimatprovinz Ghazni nicht nennen konnte (OZ 5 S 4). Es können dadurch aber nicht die dargelegten deutlichen Widersprüche und unplausiblen Angaben erklärt werden. Es konnte daher hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF nicht von einer erlebnisbasierten Schilderung ausgegangen werden. Auf Grund der geringen Glaubwürdigkeit des BF konnte - mangels sonstiger objektivierbarer Beweismittel - auch nicht festgestellt werden, dass der Bruder des BF für die Polizei bzw für die Amerikaner tätig war. Mangels substantiierten Vorbringens konnte auch keine Bedrohung des BF oder seiner Familie festgestellt werden, weil sie der Volksgruppe der Hazara angehören bzw schiitische Moslems sind. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die sich auf mehrere, im Wesentlichen übereinstimmende Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen. Die Feststellung, wonach Hazara nur außerhalb ihrer Hauptsiedlungsgebiete gesellschaftlich diskriminiert werden, ergibt sich daraus, dass die Volksgruppe der Hazara in ihrem Hauptsiedlungsgebiet, in dem sie die Mehrheit der Bevölkerung stellt, selbst den maßgeblichen Teil der Gesellschaft darstellt. 3. Rechtlich folgt daraus: Zu A) Spruchpunkt I.:Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.1 Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:3.1 Asyl nach Paragraph 3, Asylgesetz 2005: Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinn Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; vgl dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, wonach im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen ist.Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, wonach im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen ist. 3.1.1 Zu den individuellen Fluchtgründen Aus den Feststellungen kann keine auf Grund der Konventionsgründe erfolgte individuelle Verfolgung des BF abgeleitet werden. Da auch die Tätigkeit des Bruders des BF als Polizist nicht festgestellt werden konnte, ist auch keine Gefährdung des BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Bruders ableitbar. 3.1.2 Zur Gefährdung auf Grund der Zugehörigkeit des BF zur Volkgruppe der Hazara bzw zum schiitischen Glauben: Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl zB VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche zB VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089). Die Feststellungen vermögen allerdings die vorgebrachte Gruppenverfolgung von Hazara bzw von Schiiten in der Herkunftsprovinz des BF Ghazni nicht zu tragen. So stellen die (schiitischen) Hazara in Afghanistan zwar eine Minderheit dar, sie sind aber rechtlich den anderen Bevölkerungsgruppen gleichgestellt. Sie bekleiden politische Funktionen in Regierung und Parlament und können Ihre Interessen aus eigener Kraft politisch wahren. Ihr Anteil in den Sicherheitskräften Afghanistans entspricht ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung. Sie dürfen als Schiiten Ihre Religion ausüben. Von staatlicher Seite beschränkt sich die Benachteiligung der Hazara damit auf ihre Unterrepräsentation in der öffentlichen Verwaltung, die - selbst wenn man ihre Ursache in einer (nicht festgestellten) gegenwärtigen Benachteiligung suchen würde - eine Benachteiligung darstellt, die nicht die für eine asylrechtlich relevante Verfolgung erforderliche Intensität erreicht. Eine gesellschaftliche Diskriminierung von Hazara durch Private wurde für Ghazni, einem der Hauptsiedlungsgebiete der (schiitischen) Hazara, nicht festgestellt. Hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung des BF in seiner Herkunftsprovinz Ghazni durch regierungsfeindliche Gruppierungen - die mangels Schutzfähig- oder Schutzwilligkeit des Afghanischen Staates Asylrelevanz haben könnte -, konnte zwar eine allgemein schlechte Sicherheitslage festgestellt werden, im Jahr 2016 gab es allerdings keine Übergriffe, die sich gezielt gegen die Volksgruppe der Hazara gerichtet haben. Da die noch 2015 registrierten Übergriffe gegen die Volksgruppe der Hazara durch die Errichtung von "Checkpoints" offenbar nachhaltig verhindert worden sind, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Volksgruppe der Hazara zukünftig in Ghazni durch regierungsfeindliche Truppen asylrelevant verfolgt werden wird. Die in letzter Zeit gegen Schiiten verübten Anschläge erreichen keine asylrelevante Dichte und sind, da sie in Kabul stattfanden, für die Beurteilung einer Gruppenverfolgung von Hazara in Ghazni nicht relevant. Da auch keine Feststellungen darauf schließen lassen, dass der BF schlechter gestellt sei als andere Hazara bzw Schiiten, kann eine asylrelevante Gefährdung des BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. der Glaubensgemeinschaft der schiitischen Moslems nicht abgeleitet werden. Der BF hat daher - auch in einer Gesamtschau - im Falle seiner Rückkehr nach Ghazni keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Der BF hat daher - auch in einer Gesamtschau - im Falle seiner Rückkehr nach Ghazni keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens als unverzichtbare Voraussetzung für eine Asylgewährung und einer Gruppenverfolgung der Hazara ist die Rechtslage aber als eindeutig zu betrachten, weshalb die Revision auch hinsichtlich dieses Punktes nicht zuzulassen war (zur Gruppenverfolgung der Hazara vgl VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329-4). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens als unverzichtbare Voraussetzung für eine Asylgewährung und einer Gruppenverfolgung der Hazara ist die Rechtslage aber als eindeutig zu betrachten, weshalb die Revision auch hinsichtlich dieses Punktes nicht zuzulassen war (zur Gruppenverfolgung der Hazara vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329-4). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W258.2143994.1.00

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