RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlW260 2169125-1 SpruchW260 2169125-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden "die Beschwerdeführerin") beziehe seit dem 25.07.2013 Notstandshilfe bzw. eine Leistung gem. § 34 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG).
- römisch 40 (im Folgenden "die Beschwerdeführerin") beziehe seit dem 25.07.2013 Notstandshilfe bzw. eine Leistung gem. Paragraph 34, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG).
- In der von der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden "AMS"), am 15.11.2016 mit der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass sie eine neue Arbeitsstelle suche, die Arbeitssuche bislang nicht erfolgreich gewesen, weil sie selbst keine Stelle gefunden habe. Zum Profil der Beschwerdeführerin wird in der Betreuungsvereinbarung näher dargelegt, dass sie Berufserfahrung als Postangestellte habe. Als Ziel der Betreuung sei festgelegt worden, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Bürokauffrau oder in diversen zumutbaren Bereichen, ev. auch als Kindergartenhelfer, unterstütze. Als gewünschter Arbeitsort seien die Bezirke Baden, Mödling und Wiener Neustadt definiert, mit einem Arbeitsausmaß von 20-40 Stunden Voll-/Teilzeit von 06:00 bis 20:00 Uhr. Auf das fehlende KFZ der Beschwerdeführerin wurde hingewiesen, ebenso, dass der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein solle. Weiters wurde unter anderem festgelegt, dass von der Beschwerdeführerin erwartet werde, dass sie selbstständig Aktivitäten wie Aktivbewerbungen setze, dass sie sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewerbe und sie über die Bewerbung innerhalb von acht Tagen Rückmeldung gebe.
- Mit Schreiben vom 11.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, verbindlich an einer Informationsveranstaltung samt Vorstellungstermin beim sozialökonomischen Betrieb XXXX am 18.04.2017 teilzunehmen.
- Mit Schreiben vom 11.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, verbindlich an einer Informationsveranstaltung samt Vorstellungstermin beim sozialökonomischen Betrieb römisch 40 am 18.04.2017 teilzunehmen.
- Am 18.04.2017 wurde mittels Aktenvermerk des AMS ein Anruf der Beschwerdeführerin betreffend der genannten Informationsveranstaltung aufgenommen. Aus diesem gehe hervor, dass laut Angaben der Beschwerdeführerin diese meinte, dass sie nicht wisse warum sie überhaupt dort sei, da sie sich ja selbstständig machen wolle. Mit Schreiben des AMS vom 20.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie bei genanntem Verein als Transitarbeitskraft ab dem 27.04.2017 zu arbeiten beginnen könne.
- Am 25.04.2017 wurde mittels Aktenvermerk des AMS eine Gesprächsnotiz im Rahmen einer Terminvorsprache erstellt, aus welcher hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin das Stellenangebot am 27.04.2017 nicht annehmen werde, da ihr der Dienstort Bad Vöslau zu weit entfernt sei.
- Am 02.05.2017 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen, in der die Beschwerdeführerin nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) erklärte, dass sie zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, noch zu den körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit Einwendungen habe. Es bestünden auch keine Betreuungspflichten ihrerseits.
- Am 02.05.2017 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen, in der die Beschwerdeführerin nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) erklärte, dass sie zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, noch zu den körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit Einwendungen habe. Es bestünden auch keine Betreuungspflichten ihrerseits. Zu der vom Unternehmen angebotenen Entlohnung und zur Wegzeit habe die Beschwerdeführerin folgende Einwendungen: die Entlohnung sei ihr zu niedrig und die Wegzeit zu lange. Zu den Angaben des Dienstgebers, dass die Beschwerdeführerin zur Arbeitsaufnahme nicht erschienen sei, habe die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung erklärt.
- Mit Bescheid des AMS vom 11.05.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.04.2017 bis 07.06.2017 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die mögliche Arbeitsaufnahme ab 27.04.2017 beim Dienstgeber XXXX als Mitarbeiterin im "Homeservice" vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS vom 11.05.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.04.2017 bis 07.06.2017 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die mögliche Arbeitsaufnahme ab 27.04.2017 beim Dienstgeber römisch 40 als Mitarbeiterin im "Homeservice" vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt zum Sachverhalt zusammengefasst vor, dass sie die Arbeit nicht abgelehnt habe, es wurde ihr nur nicht bis heutigen Tage erklärt, was sie dort machen hätte sollen. Die unentschlossenen Anfangszeiten hätten viel Verwirrung gestiftet und würde die Hin- und Rückfahrt mit Wartezeiten 3,5 Stunden beanspruchen. Das Brutto Einkommen betrage EURO 1.290, somit könne sie die Wirtschaft nicht mehr viel fördern.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 28.07.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm. §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 12.06.2017 abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 28.07.2017 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, Absatz 2 und 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 12.06.2017 abgewiesen wurde.
- Die Beschwerdeführerin erstattete fristgerecht gegen die Beschwerdevorentscheidung einen als "Rechtfertigung" bezeichneten Vorlageantrag, worin sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen wiederholte und um Übermittlung eines Arbeitsvertrages ersuchte.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 29.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 29.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Am 22.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde wie folgt Beweis erhoben: 12.
- Die Beschwerdeführerin gab zusammenfassend an, dass sie mit der in der Betreuungsvereinbarung vereinbarten Arbeitszeit nicht einverstanden gewesen sei, es jedoch verabsäumt hätte, dies dem AMS mitzuteilen. Unter Vorhalt des vom AMS angefertigten Bahnfahrplanes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie es nicht selbst ausprobiert habe wie lange sie zum möglichen Dienstort brauche und auf Frage des vorsitzenden Richters warum sie es nicht einfach ausprobiert habe und zum Dienstantritt zu gelangen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies wahrscheinlich tun hätte sollen. Die Anfahrtszeit von einer Stunde sei ihr zu lange gewesen. (vgl. Aussage der Beschwerdeführerin, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 22.02.2018, Seite 7).12.
- Die Beschwerdeführerin gab zusammenfassend an, dass sie mit der in der Betreuungsvereinbarung vereinbarten Arbeitszeit nicht einverstanden gewesen sei, es jedoch verabsäumt hätte, dies dem AMS mitzuteilen. Unter Vorhalt des vom AMS angefertigten Bahnfahrplanes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie es nicht selbst ausprobiert habe wie lange sie zum möglichen Dienstort brauche und auf Frage des vorsitzenden Richters warum sie es nicht einfach ausprobiert habe und zum Dienstantritt zu gelangen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies wahrscheinlich tun hätte sollen. Die Anfahrtszeit von einer Stunde sei ihr zu lange gewesen. vergleiche Aussage der Beschwerdeführerin, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 22.02.2018, Seite 7). Die Einvernahme der Zeugin XXXX, Mitarbeiterin des AMS, gab zur Niederschrift am 02.05.2017 befragt an, dass sie im Vorfeld immer kontrolliere, ob die Anfahrtszeiten zum möglichen Dienstort zu weit entfernt seien oder die Entlohnung zu gering sei, ob dies im gegenständlichen Verfahren auch geschehen sei, könne sie sich nicht mehr erinnern, gehe jedoch davon aus. Zur Frage der Zumutbarkeit wurde vom Vertreter des AMS ein Beiblatt zur Vorlage gebracht, welches die Kunden des AMS stets erhalten würden.Die Einvernahme der Zeugin römisch 40 , Mitarbeiterin des AMS, gab zur Niederschrift am 02.05.2017 befragt an, dass sie im Vorfeld immer kontrolliere, ob die Anfahrtszeiten zum möglichen Dienstort zu weit entfernt seien oder die Entlohnung zu gering sei, ob dies im gegenständlichen Verfahren auch geschehen sei, könne sie sich nicht mehr erinnern, gehe jedoch davon aus. Zur Frage der Zumutbarkeit wurde vom Vertreter des AMS ein Beiblatt zur Vorlage gebracht, welches die Kunden des AMS stets erhalten würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das letzte durchgehend arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bestand vom 03.02.2009 bis 31.07.
- Seit diesem Zeitpunkt steht die Beschwerdeführerin mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde am 15.11.2016 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Suche einer Beschäftigung als Bürokauffrau oder in diversen zumutbaren Bereichen, ev. auch als Kindergartenhelfer. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke Baden, Mödling und Wiener Neustadt definiert, mit einem Arbeitsausmaß von 20-40 Stunden Voll-/Teilzeit von 06:00 bis 20:00 Uhr. Auf das fehlende KFZ der Beschwerdeführerin wurde hingewiesen, ebenso, dass der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein soll. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 11.04.2017 zu einer Jobbörse beim sozialökonomischen Betrieb XXXX für den 18.04.2017 um 08:00 Uhr eingeladen. Die Jobbörse besteht aus einer allgemeinen Präsentation und danach werden Einzelgespräche geführt.Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 11.04.2017 zu einer Jobbörse beim sozialökonomischen Betrieb römisch 40 für den 18.04.2017 um 08:00 Uhr eingeladen. Die Jobbörse besteht aus einer allgemeinen Präsentation und danach werden Einzelgespräche geführt. Der Beschwerdeführerin wurde am 20.04.2017 vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Hilfsarbeiterin im Projekt =Transitarbeitskraft beim sozialökonomischen Betrieb XXXX mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages, mit Arbeitsaufnahme am 27.04.2017 zugewiesen.Der Beschwerdeführerin wurde am 20.04.2017 vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Hilfsarbeiterin im Projekt =Transitarbeitskraft beim sozialökonomischen Betrieb römisch 40 mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages, mit Arbeitsaufnahme am 27.04.2017 zugewiesen. Die Beschwerdeführerin ist am vereinbarten Arbeitsantritt am 27.04.2017 nicht erschienen. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Beschwerdeführerin vom 03.02.2009 bis 31.07.2012 in Beschäftigung stand, ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 20.02.2018 (Beilage ./III). Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses nicht verschuldet hat. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie es selbst nicht ausprobiert hätte, wie lange sie tatsächlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum möglichen Dienstort benötigt hätte, werden sowohl von der Beschwerdeführerin selbst, als auch von den glaubhaften Aussagen der Zeugin dahingehend bestätigt, dass die zugewiesene Beschäftigung in angemessener Zeit erreichbar gewesen wäre. Insofern ist den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2017 zu folgen, wonach der potentielle Arbeitsort mit der Österreichischen Bundesbahn zwischen 65 und 84 Minuten erreichbar gewesen wäre. Es liegen keine weiters Umstände vor, die die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, mit der belangten Behörde in Kontakt zu treten, um ihr bereits im Vorfeld von etwaigen Problemen mit der Uhrzeit des Arbeitsbeginnes zu berichten bzw. dies mit dem potentiellen Arbeitgeber selbst abzuklären. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie für die vermittelte Stelle zu gering entlohnt worden sei, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die vermittelte Stelle wie festgestellt, angemessen entlohnt ist. Die Beschäftigung im Rahmen des sozialökonomischen Betriebes XXXX erfolgt in einem vollversicherten Dienstverhältnis, wurde gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt und entspricht den arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie den, in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards und entspricht jedenfalls den entsprechenden Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie für die vermittelte Stelle zu gering entlohnt worden sei, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die vermittelte Stelle wie festgestellt, angemessen entlohnt ist. Die Beschäftigung im Rahmen des sozialökonomischen Betriebes römisch 40 erfolgt in einem vollversicherten Dienstverhältnis, wurde gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt und entspricht den arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie den, in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards und entspricht jedenfalls den entsprechenden Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich insbesondere aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers vom 13.06.
- Das Verhalten der Beschwerdeführerin musste insgesamt bei der belangten Behörde den Eindruck erwecken, dass kein tatsächliches Interesse an der vermittelten Stelle besteht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen: §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Die Beschäftigung im Rahmen des sozialökonomischen Betriebes XXXX erfolgt in einem vollversicherten Dienstverhältnis, wurde gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt und entspricht den arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie den, in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards und entspricht jedenfalls den entsprechenden Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Ebenso ist die von der Beschwerdeführerin monierte Wegzeit zu ihrem möglichen Arbeitsort, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, zumutbar.Die Beschäftigung im Rahmen des sozialökonomischen Betriebes römisch 40 erfolgt in einem vollversicherten Dienstverhältnis, wurde gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt und entspricht den arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie den, in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards und entspricht jedenfalls den entsprechenden Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. Ebenso ist die von der Beschwerdeführerin monierte Wegzeit zu ihrem möglichen Arbeitsort, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, zumutbar. Es ist der belangten Behörde daher zu folgen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Es bestehen keine Zweifel, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war bzw. zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund ihres Verhaltens verringert wurden. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere das Nichterscheinen am 27.04.2017 lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführerin ihr Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und sie sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch ihr Verhalten nicht zustande kommen könnte. Insbesondere durch die von ihr gegenüber dem AMS getätigten Aussagen hat dies die Annahme verstärkt, dass kein tatsächliches Interesse an der gegenständlichen Stelle besteht. Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin somit das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Sie hat durch ihr Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und sie hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat.Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin somit das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Sie hat durch ihr Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und sie hat damit ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, hat die Beschwerdeführerin keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, hat die Beschwerdeführerin keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegen. 3.
- Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2169125.1.00