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{'item': 'G307 2176639-1'}

Obsah (9)§ 87§ 27§ 28a§ 83§ 125§ 15§ 105§ 164§ 10512

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlG307 2176639-1 SpruchG307 2176639-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

PAR 135/1

Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX2009 zu XXXX RK XXXX2009 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre XXXX vom XXXX2011 zu XXXXRK XXXX2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2009 XXXX vom XXXX201601. römisch 40 vom XXXX2009 RK XXXX2009 PAR 15/1 127 128 ABS 1/4 129/1 U 3 130 (4. FALL)

PAR 135/1

Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX2009 zu römisch 40 RK XXXX2009 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre römisch 40 vom XXXX2011 zu XXXXRK XXXX2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2009 römisch 40 vom XXXX2016 02. BG XXXX vom XXXX2009 RK XXXX2009 § 83/1

Datum der (letzten) Tat XXXX2009 Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX201002. BG römisch 40 vom XXXX2009 RK XXXX2009 Paragraph 83 /, eins,

Datum der (letzten) Tat XXXX2009 Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX2010 03. LG XXXX vom XXXX2010 RK XXXX2010 § 105

(1)15/1

§ 87

(1)15/1

Datum der (letzten) Tat XXXX2010 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX2010 zu XXXX RK XXXX2010 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre XXXXvom XXXX2011 zu XXXX RK XXXX2010 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig XXXX vom XXXX201703. LG römisch 40 vom XXXX2010 RK XXXX2010 Paragraph 105,

(1)15/1

Paragraph 87,

(1)15/1

Datum der (letzten) Tat XXXX2010 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX2010 zu römisch 40 RK XXXX2010 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre XXXXvom XXXX2011 zu römisch 40 RK XXXX2010 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig römisch 40 vom XXXX2017 04. XXXX vom XXXX2010 RK XXXX2010 § 83/1

Datum der (letzten) Tat XXXX2010 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu XXXX RK XXXX2010 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX201104. römisch 40 vom XXXX2010 RK XXXX2010 Paragraph 83 /, eins,

Datum der (letzten) Tat XXXX2010 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu römisch 40 RK XXXX2010 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG römisch 40 vom XXXX2011 05. XXXXvom XXXX2010 RK XXXX2010 § 83/1 84/1

Freiheitsstrafe 6 Monate, davon Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu XXXX RK XXXX2010 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre XXXX vom XXXX2011 zu XXXX RK XXXX2010 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX2010 LPD XXXX Strafregisteramt Ecris vom XXXX2013 zu XXXXRK XXXX2010 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre LPD XXXXStrafregisteramt Ecris vom XXXX2013 Seite 2 / 405. XXXXvom XXXX2010 RK XXXX2010 Paragraph 83 /, eins, 84/1

Freiheitsstrafe 6 Monate, davon Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu römisch 40 RK XXXX2010 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre römisch 40 vom XXXX2011 zu römisch 40 RK XXXX2010 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX2010 LPD römisch 40 Strafregisteramt Ecris vom XXXX2013 zu XXXXRK XXXX2010 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre LPD XXXXStrafregisteramt Ecris vom XXXX2013 Seite 2 / 4 06. XXXXvom XXXX2011 RK XXXX2011 § 87/1

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40

unter Bedachtnahme auf XXXX RK XXXX2010 Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40

unter Bedachtnahme auf XXXX RK XXXX2010 Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum XXXX2013 zu XXXX RK XXXX2011 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen XXXX vom XXXX2011 zu LG XXXXRK XXXX2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre XXXX vom XXXX2013 zu XXXX RK XXXX2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2013 XXXX vom XXXX201706. XXXXvom XXXX2011 RK XXXX2011 Paragraph 87 /, eins,

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40

unter Bedachtnahme auf römisch 40 RK XXXX2010 Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40

unter Bedachtnahme auf römisch 40 RK XXXX2010 Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum XXXX2013 zu römisch 40 RK XXXX2011 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen römisch 40 vom XXXX2011 zu LG XXXXRK XXXX2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre römisch 40 vom XXXX2013 zu römisch 40 RK XXXX2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2013 römisch 40 vom XXXX2017 07. XXXXvom XXXX2011 RK XXXX2011 § 127 129/1 130 (4. FALL) 15

Freiheitsstrafe 2 Jahre Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu XXXX RK XXXX2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre XXXX vom XXXX201307. XXXXvom XXXX2011 RK XXXX2011 Paragraph 127, 129/1 130 (4. FALL) 15

Freiheitsstrafe 2 Jahre Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu römisch 40 RK XXXX2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre römisch 40 vom XXXX2013 08. XXXX vom XXXX2011 RK XXXX2011 § 297

(1)2. Fall

§ 27(1) Z 1 3.

Fall SMG § 288

(4)

§ 28a(1) 5.

Fall

(3)1.Fall SMG § 2708. römisch 40 vom XXXX2011 RK XXXX2011 Paragraph 297,
(1)2. Fall

Paragraph 27,

(1)Ziffer eins, 3. Fall SMG Paragraph 288,
(4)

Paragraph 28 a,

(1)5. Fall
(3)1.Fall SMG Paragraph 27
(1)Z 1 1.2. Fall,
(2)SMG Freiheitsstrafe 6 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40

unter Bedachtnahme auf XXXXRK XXXX2011 Vollzugsdatum XXXX2011 zu XXXXRK XXXX2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre XXXX vom XXXX2013 zu XXXX RK XXXX2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2011 XXXX vom XXXX2016

(1)Ziffer eins, 1.2. Fall,
(2)SMG Freiheitsstrafe 6 Monate Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40

unter Bedachtnahme auf XXXXRK XXXX2011 Vollzugsdatum XXXX2011 zu XXXXRK XXXX2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre römisch 40 vom XXXX2013 zu römisch 40 RK XXXX2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2011 römisch 40 vom XXXX2016 09. BG XXXX vom XXXX2011 RK XXXX2011 § 83

(1)

Datum der (letzten) Tat XXXX2011 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40

unter Bedachtnahme auf XXXXRK XXXX2011 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40

unter Bedachtnahme auf XXXXRK XXXX2011 Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum XXXX201109. BG römisch 40 vom XXXX2011 RK XXXX2011 Paragraph 83,

(1)

Datum der (letzten) Tat XXXX2011 Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40

unter Bedachtnahme auf XXXXRK XXXX2011 Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40

unter Bedachtnahme auf XXXXRK XXXX2011 Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum XXXX2011 10. XXXX vom XXXX2012 RK XXXX2012 § 15

§ 87

(1)

§ 83

(2)

§ 125

§ 15

§ 105

(1)

§ 83

(1)

Datum der (letzten) Tat XXXX2012 Freiheitsstrafe 18 Monate Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu XXXX RK XXXX2012 Vom Strafvollzug vorläufig abgesehen gemäß §133a StVG XXXX vom XXXX201310. römisch 40 vom XXXX2012 RK XXXX2012 Paragraph 15,

Paragraph 87,

(1)

Paragraph 83,

(2)

Paragraph 125,

Paragraph 15,

Paragraph 105,

(1)

Paragraph 83,

(1)

Datum der (letzten) Tat XXXX2012 Freiheitsstrafe 18 Monate Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu römisch 40 RK XXXX2012 Vom Strafvollzug vorläufig abgesehen gemäß §133a StVG römisch 40 vom XXXX2013 11. XXXX vom XXXX2015 RK XXXX2015 § 83

(1)

§§ 27(1) Z 1 1.

Fall, 27

(1)Z 1 2. Fall, 27
(1)Z 1 5. Fall, 27
(1)Z 1
  1. Fall SMG Datum der (letzten) Tat XXXX2014 Freiheitsstrafe 4 Monate zu XXXXRK XXXX2015 zu XXXX RK XXXX2012 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre XXXX vom XXXX
  2. römisch 40 vom XXXX2015 RK XXXX2015 Paragraph 83,
(1)

Paragraphen 27,

(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 5. Fall, 27
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG Datum der (letzten) Tat XXXX2014 Freiheitsstrafe 4 Monate zu XXXXRK XXXX2015 zu römisch 40 RK XXXX2012 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre römisch 40 vom XXXX2017
  2. XXXXvom XXXX2017 RK XXXX2017 § 83
(1)

§ 164

(1)

§ 10512. XXXXvom XXXX2017 RK XXXX2017 Paragraph 83,

(1)

Paragraph 164,

(1)

Paragraph 105

(1)

Datum der (letzten) Tat XXXX2017 Freiheitsstrafe 8 Monate Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe am XXXX2016 ein im Zuge eines Einbruchsdiebstahles von einem unbekannten Täter gestohlenes Rennrad der Marke XXXX im Wert von € 2.000,00 um einen Preis von € 350,00 einem Dritten verkauft, ferner am XXXX03.2017 ein Opfer an den Haaren gepackt, sich diesem gegenüber mit den Worten "Gib mir mein Geld" geäußert, ihm Faustschläge gegen den Kopf versetzt und dieses mit Gewalt zur Übergabe von Bargeld in der Höhe von € 200,00 genötigt. Schließlich wurde dem BF darin angelastet, er habe das erwähnte Opfer durch die soeben erwähnte Handlung in Form von Abschürfungen im Gesicht am Körper verletzt.Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe am XXXX2016 ein im Zuge eines Einbruchsdiebstahles von einem unbekannten Täter gestohlenes Rennrad der Marke römisch 40 im Wert von € 2.000,00 um einen Preis von € 350,00 einem Dritten verkauft, ferner am XXXX03.2017 ein Opfer an den Haaren gepackt, sich diesem gegenüber mit den Worten "Gib mir mein Geld" geäußert, ihm Faustschläge gegen den Kopf versetzt und dieses mit Gewalt zur Übergabe von Bargeld in der Höhe von € 200,00 genötigt. Schließlich wurde dem BF darin angelastet, er habe das erwähnte Opfer durch die soeben erwähnte Handlung in Form von Abschürfungen im Gesicht am Körper verletzt. Festgestellt wird, dass der BF die darin beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die genannten Tathandlungen ausgeführt hat. Als mildernd wurden hiebei das reumütige Geständnis, als erschwerend die 8 einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet. Der BF wurde am XXXX2017 festgenommen und befand sich bis XXXX2018 in der Justizanstalt XXXX in Haft.Der BF wurde am XXXX2017 festgenommen und befand sich bis XXXX2018 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. 1.

  1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig ist. 1.
  2. Der BF war in Österreich zwischen XXXX2010 bis heute vom XXXX2008 bis XXXX2010 bei XXXX, zwischen XXXX2010 und XXXX2010 bei der XXXX in XXXX, zwischen XXXX2010 und XXXX2011 bei der XXXX jeweils als Arbeiterlehrling beschäftigt. Seit dem letztgenannten Zeitpunkt weist der BF in Österreich keine Beschäftigungszeiten mehr auf, sondern bezog vom XXXX2011 bis XXXX2011 Arbeitslosengeld und zwischen den soeben genannten Zeiträumen Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Arbeitslosenunterstützung.1.
  3. Der BF war in Österreich zwischen XXXX2010 bis heute vom XXXX2008 bis XXXX2010 bei römisch 40 , zwischen XXXX2010 und XXXX2010 bei der römisch 40 in römisch 40 , zwischen XXXX2010 und XXXX2011 bei der römisch 40 jeweils als Arbeiterlehrling beschäftigt. Seit dem letztgenannten Zeitpunkt weist der BF in Österreich keine Beschäftigungszeiten mehr auf, sondern bezog vom XXXX2011 bis XXXX2011 Arbeitslosengeld und zwischen den soeben genannten Zeiträumen Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Arbeitslosenunterstützung. 1.
  4. Der BF antwortete auf die ihm am 17.03.2017 zugestellte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. 1.
  5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Einkommen oder Vermögen verfügt.
  6. Beweiswürdigung Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Bestand der Vaterschaft zu seinem Sohn, das geteilte Obsorgerecht, die Verpflichtung und Höhe des monatlich zu leistenden Unterhalts, der letzte gemeinsame Wohnsitz mit der Ex-Freundin in Bad Reichenhall, der Kontakt zu seinem Sohn, der Ex-Lebensgefährtin, die mit dieser nicht mehr aufrechte Beziehung und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Ferner decken sich die dahingehenden Feststellungen mit den zeugenschaftlichen Angaben der Ex-Lebensgefährtin des BF vor dem Bundesamt. Die Existenz seiner Mutter ist der Beschwerde zu entnehmen und deckt sich mit dem Inhalt des diese betreffenden ZMR-Auszuges. Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten ungarischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die bisherigen Meldungen und Aufenthalte des BF (in und außerhalb von Justizanstalten) ergeben sich aus dem Inhalt des ihn betreffenden Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR), den Ausführungen im Bescheid unter dem Punkt "Verfahrensgang", denen im Rechtsmittel nicht entgegengetreten wurde und dem auf den Namen des BF lautenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durch die BH XXXX, dessen Dauer und die festgestellten Abschiebungen folgen dem Inhalt des ZFR und finden auch im bekämpften Bescheid Niederschlag.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durch die BH römisch 40 , dessen Dauer und die festgestellten Abschiebungen folgen dem Inhalt des ZFR und finden auch im bekämpften Bescheid Niederschlag. Die bisherigen Beschäftigungen im Bundesgebiet und die Zeiträume, innerhalb welcher der BF Sozialleistungen empfangen hat, sind aus dem den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, deren Art sowie die Höhe der jeweils verhängten Geldstrafen sind dem vom Strafamt der Landespolizeidirektion XXXX erstellten Auszug vom 10.10.2017 zu entnehmen.Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, deren Art sowie die Höhe der jeweils verhängten Geldstrafen sind dem vom Strafamt der Landespolizeidirektion römisch 40 erstellten Auszug vom 10.10.2017 zu entnehmen. Die Verurteilung des BF folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie dem Inhalt des in Kopie im Akt befindlichen Urteils des LG XXXX.Die Verurteilung des BF folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie dem Inhalt des in Kopie im Akt befindlichen Urteils des LG römisch 40 . In Ermangelung von Anhaltspunkten, welche gegen die Arbeitsfähigkeit des BF oder für eine bestimmte Krankheit sprächen, konnte weder die Arbeitsunfähigkeit noch festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet. Da der BF - trotz Aufforderung zur Stellungnahme - Angaben über seinen Vermögensstand und ein allenfalls bezogenes Einkommen schuldig blieb, konnte dahingehend nichts festgestellt werden. Da der BF derzeit nicht beschäftigt ist, ist ihm die Erwirtschaftung eines solchen derzeit auch gar nicht möglich. Der Zeitpunkt der Festnahme des BF, die aktuell in Haft verbrachte Zeit und die Entlassung aus der Haft ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom 11.08.2017 wie dem Inhalt des auf den BF lautenden ZMR-Auszuges.Der Zeitpunkt der Festnahme des BF, die aktuell in Haft verbrachte Zeit und die Entlassung aus der Haft ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch 40 vom 11.08.2017 wie dem Inhalt des auf den BF lautenden ZMR-Auszuges. Der Zustellvorgang des Parteiengehörs und das dahingehende Datum ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein. Wenn in der Beschwerde vermeint wird, dem BF wäre es bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens möglich gewesen, vorzubringen, dass er über Familienangehörige - konkret seine Mutter und seinen Sohn - verfügt, zu welchen eine enge Bindung bestünde, so geht dieser Vorwurf ins Leere. Der BF blieb nämlich bis zum Ende des vor dem Bundesamt geführten Verfahrens jegliche Antwort auf das Parteiengehör schuldig, obwohl ihm von dessen Einräumung bis zur Zustellung des Bescheides nahezu 7 Monate offen standen. Die diesbezüglich geäußerte Kritik im Rechtsmittel lässt einerseits die Bescheinigung einer tatsächlich engen Bindung zu Mutter und Sohn offen und andererseits außer Acht, das die Ex-Lebensgefährtin des BF in ihrer Einvernahme bekräftigte, dass die Beziehung zum BF beendet sei und sich der Kontakt zu seinem Sohn bloß auf Besuche in der Justizanstalt beschränke. Entgegen der Beschwerdemeinung sagte Letztere vor dem Bundesamt am 07.09.2017 dezidiert aus, dass sie "vor 1,5 Jahren ausgezogen und zurück nach Österreich gegangen" sei. Hierauf habe sie 4 Monate lang lediglich telefonischen Kontakt mit dem BF gehabt. Die im Bescheid getätigte Aussage des BFA (Bescheid, Seite 13) ist unmissverständlich dahingehend zu verstehen, dass es sich bei den 1 1/2 Jahren um die Zeit vor der Überführung des BF in die Justizanstalt handelt (".....bis zur Einlieferung in die Justizanstalt keinen Kontakt zu Frau Strasser bzw. ihrem Sohn.....). Ferner lässt die Beschwerde offen, mit welcher Art des Parteiengehörs die belangte Behörde zu einem anderen, für den BF günstigeren Ergebnis hätte gelangen sollen. Es hängt ferner von den Umständen des Einzelfalles ab, in welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (vgl. VwGH vom 18.01.2001, Zahl 2000/07/0090). Dem in § 45 Abs. 3 AVG verankerten Recht der Partei auf Gehör kann daher beispielsweise durch Aufforderung zur Akteneinsicht Genüge getan werden.Es hängt ferner von den Umständen des Einzelfalles ab, in welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen vergleiche VwGH vom 18.01.2001, Zahl 2000/07/0090). Dem in Paragraph 45, Absatz 3, AVG verankerten Recht der Partei auf Gehör kann daher beispielsweise durch Aufforderung zur Akteneinsicht Genüge getan werden. Da sich der BF zu dem ihm eingeräumten Parteiengehör überhaupt nicht geäußert und somit seine Mitwirkungspflichten vernachlässigt hat, kann der Behörde dahingehend kein Vorwurf gemacht werden. In Summe gehen die im Rechtsmittel vorgebrachten Einwände zur Beweiswürdigung der belangten Behörde somit ins Leere.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.
  9. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a

) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b

) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c

), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d

) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e

);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,

) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b,

) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c,

), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d,

) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e,

);

  1. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  2. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (

), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (

), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen: Für den BF, der aufgrund seiner litauischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1.,
  2. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Für den BF, der aufgrund seiner litauischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins Punkt , eins, Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen sowohl dessen deliktisches Vorleben als auch die aktuelle strafgerichtliche Verurteilung im Fokus der Betrachtung. Das Strafgericht verhängte in deren Zuge eine 8monatige, ausschließlich unbedingte Freiheitsstrafe und zeigte damit, dass dem BF nur auf diese Weise sein verpöntes Verhalten vor Augen geführt werden kann. Das Handeln des BF stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht die zuletzt erwähnten Delikte und vom BF gesetzte Verwaltungsübertretungen als im Rahmen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verpönten Verhalten an (siehe VwGH 90/19/0162 vom 14.05.1990 zu Nötigung und Körperverletzung, sowie VwGH 85/01/0316 vom 09.09.1987 zu Hehlerei und verkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretungen). Insgesamt hat der BF nicht weniger als 12 Verurteilungen zu verantworten. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF eine "Verurteilungskette" geknüpft hat, in deren Zuge er in regelmäßigen Abständen von 2009 bis 2017 straffällig geworden ist, sondern er augenscheinlich aus den im Zuge der Verurteilungen verhängten Sanktionen nichts gelernt hat. Er hat sich den strafrechtlichen Vorschriften widersetzt und auch in der Arbeitswelt nicht Fuß gefasst. Zwischen den einzelnen Verurteilungen lagen maximal 3 Jahre und diese waren wohl das Ergebnis der Abschiebung des BF nach Ungarn. Hinzu tritt, dass dem BF nicht weniger als 27 Verwaltungsübertretungen zur Last liegen, wobei jene des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand und jene des Lenkens eines Kfz ohne die erforderliche Lenkerberechtigung besonders schwer wiegen. Des Weiteren ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom
  3. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Die seit der jüngsten, am 23.06.2017 in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung verstrichene Zeitspanne erweist sich daher zu kurz, um der BF bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose zu attestieren. Ferner wurde der BF erst am XXXX2018 aus der Haft entlassen. Im Übrigen lässt die große Anzahl an Verurteilungen und Verwaltungsstrafen keine Annahme zu, der BF werde das dahingehende Verhalten in naher Zukunft einstellen.Des Weiteren ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  4. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Die seit der jüngsten, am 23.06.2017 in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung verstrichene Zeitspanne erweist sich daher zu kurz, um der BF bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose zu attestieren. Ferner wurde der BF erst am XXXX2018 aus der Haft entlassen. Im Übrigen lässt die große Anzahl an Verurteilungen und Verwaltungsstrafen keine Annahme zu, der BF werde das dahingehende Verhalten in naher Zukunft einstellen. Aber auch die weiteren - im Rahmen des Gesamtverhaltens des BF zu berücksichtigenden Momente - gereichen dem BF im Rahmen einer Zukunftsprognose zu Nachteil: So reiste der BF entgegen des von der BH XXXX erlassenen - nach wie vor - aufrechten Aufenthaltsverbotes, welches aufgrund zahlreicher Verurteilungen des BF erlassen wurde, ins Bundesgebiet ein und beging nach dessen Ausspruch neuerlich strafbare Handlungen, die zu 3 weiteren Verurteilungen führten.So reiste der BF entgegen des von der BH römisch 40 erlassenen - nach wie vor - aufrechten Aufenthaltsverbotes, welches aufgrund zahlreicher Verurteilungen des BF erlassen wurde, ins Bundesgebiet ein und beging nach dessen Ausspruch neuerlich strafbare Handlungen, die zu 3 weiteren Verurteilungen führten. Trotz der Geburt seines Sohnes im Jahr 2015 wurde der BF zwei weitere Male straffällig und setzte den Kontakt zu diesem weiter aufs Spiel. Der BF war offenbar auch nicht gewillt, am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, liegt seine letzte Beschäftigung im Bundesgebiet rund 7 Jahre zurück. Wenn in der Beschwerde vermeint wird, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes lägen nicht vor (Seite 4, letzter Absatz), lässt sich daraus eine unangemessene Bagadellisierung des BF-Verhaltens ableiten. Ferner zielt das Rechtsmittel mit seiner Ansicht, die belangte Behörde beurteile das Verhalten des BF ausschließlich anhand seines strafbaren Verhaltens und lasse weitere Ausführungen zu dessen persönlichen Verhalten völlig vermissen, in eine falsche Richtung. Das Rechtsmittel übersieht dabei, dass das strafbare Verhalten des BF ein überdimensionales Segment des Gesamtverhaltenskreises des BF einnimmt. Im Übrigen hat die belangte Behörde sehr wohl die anderen Komponenten in der Person des BF berücksichtigt. So wurden die familiären Verhältnisse sehr wohl in die Betrachtung miteinbezogen, aber als zu gering bzw. nicht vorhanden angesehen, um einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen zu können. Dem Bundesamt kann daher dahingehend kein Vorwurf gemacht werden. Im Ergebnis ist die Erstellung einer negativen Gefährdungsprognose anhand des vom BF gesetzten Verhaltens mehr als gerechtfertigt. Was die vermeintlich engen familiären Bezüge des BF zu seiner Mutter und seinem Sohn betrifft, so wurden diese, wie bereits in der Beweiswürdigung angesprochen, in keinster Weise plausibel dargetan. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist vorliegend sehr wohl verhältnismäßig. Das Gewicht der auf der Negativseite des BF (12 Verurteilungen nach dem Strafrecht und 27 Vormerkungen im Verwaltungsstrafrecht) in Anschlag zu bringenden Momente überwiegt jene auf der Habenseite zu berücksichtigenden (de facto keine beruflichen und gesellschaftlichen Bindungen wie insgesamt fehlende Integrationsbemühungen, keine enge Bindung zu seinem Sohn und der Exfreundin) bei Weitem. Im Ergebnis hat die Beschwerde in keinster Weise Umstände aufgezeigt, welche der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstünden. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Insbesondere die zahlreichen - teils einschlägigen - Vorstrafen, der Rückfall, die Uneinsichtigkeit in sein Handeln und eine nahezu lückenlose Kette justiz- wie verwaltungsstrafbaren Verhaltens seit 2009, lassen auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des persönlichen Verhaltens des BF schließen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ausschließen zu können. Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.Ferner konnte im Lichte der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die BF, Schutz fremden Vermögen mittels Gewaltanwendung oder -drohung) dringend geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die BF, Schutz fremden Vermögen mittels Gewaltanwendung oder -drohung) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, im Übrigen kaum vorhandenen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, im Übrigen kaum vorhandenen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097). 3.
  5. Auch was die Ausschöpfung der Maximaldauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts der permanenten Verstöße des BF gegen viele Rechtsvorschriften als tragbar. So hat die belangte Behörde diesbezüglich die aktuelle Verurteilung des BF, die daraus ableitbare Verwerflichkeit der Tat, die geringen sozialen und nicht vorhanden beruflichen Bezüge im Bundesgebiet und dessen insgesamt fehlende Integration - unter anderem weil sich der BF nicht um ein berufliches Fortkommen in Österreich bemüht hat in seine Betrachtung miteinbezogen. Schließlich ignorierte der BF das gegen ihn vormals erlassene Aufenthaltsverbot, was die 10jährige Verbotsdauer rechtfertigt. 3.
  6. Zu den Spruchpunkten II. und III. des bekämpften Bescheides3.
  7. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Vor dem Hintergrund des deliktischen Verhaltens des BF, seiner "Vorgeschichte", die ihn scheinbar nicht zur Einsicht gebracht hat und des Umstandes, dass sich dieser noch immer in Haft befindet, sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung daher abzuerkennen und vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs Abstand zu nehmen.Vor dem Hintergrund des deliktischen Verhaltens des BF, seiner "Vorgeschichte", die ihn scheinbar nicht zur Einsicht gebracht hat und des Umstandes, dass sich dieser noch immer in Haft befindet, sind die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erfüllt, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung daher abzuerkennen und vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs Abstand zu nehmen. 3.
  8. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2176639.1.00

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