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{'item': 'G312 2143451-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 410§ 24§ 28§ 4§ 35§ 3§ 1§ 44§ 49§ 539a§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlG312 2143451-1 SpruchG312 2143451-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben angeführten Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.07.2016, Zl. XXXX, wurde

§ 410Abs. 1 Z 2 i

Vm § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a AlVG 1977 ausgesprochen, dass folgende Personen auf Grund ihrer Tätigkeit als Programmierer für die XXXX GmbH, XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden, und zwar:1. Mit dem oben angeführten Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.07.2016, Zl. römisch 40 , wurde

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AlVG 1977 ausgesprochen, dass folgende Personen auf Grund ihrer Tätigkeit als Programmierer für die römisch 40 GmbH, römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden, und zwar: Herr XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.07.2010 bis 18.08.2010, 02.11.2010 bis 24.04.2011, 23.05.2011 bis 29.10.2011, 02.11.2011 bis 23.12.2011, 05.01.2012 bis 31.01.2012Herr römisch 40 , VSNR: römisch 40 , im Zeitraum 01.07.2010 bis 18.08.2010, 02.11.2010 bis 24.04.2011, 23.05.2011 bis 29.10.2011, 02.11.2011 bis 23.12.2011, 05.01.2012 bis 31.01.2012 sowie Herr XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 03.01.2012 bis 11.02.2012, 27.02.2012 bis 30.03.2012, 10.04.2012 bis 31.10.2012, 04.11.2012 bis 19.12.2012, 28.02.2013 bis 15.03.2013, 22.04.2013 bis 30.04.2013, 02.05.2013 bis 25.07.2013, 12.08.2013 bis 31.08.2013, 02.09.2013 bis 30.10.2013, 06.11.2013 bis 30.11.2013, 02.12.2013 bis 24.12.2013, 03.02.2014 bis 28.02.2014, 03.03.2014 bis 30.04.2014, 02.05.2014 bis 31.05.2014, 02.06.2014 bis 25.09.2014, 06.10.2014 bis 31.10.2014 und 03.11.2014 bis 14.11.2014.Herr römisch 40 , VSNR: römisch 40 , im Zeitraum 03.01.2012 bis 11.02.2012, 27.02.2012 bis 30.03.2012, 10.04.2012 bis 31.10.2012, 04.11.2012 bis 19.12.2012, 28.02.2013 bis 15.03.2013, 22.04.2013 bis 30.04.2013, 02.05.2013 bis 25.07.2013, 12.08.2013 bis 31.08.2013, 02.09.2013 bis 30.10.2013, 06.11.2013 bis 30.11.2013, 02.12.2013 bis 24.12.2013, 03.02.2014 bis 28.02.2014, 03.03.2014 bis 30.04.2014, 02.05.2014 bis 31.05.2014, 02.06.2014 bis 25.09.2014, 06.10.2014 bis 31.10.2014 und 03.11.2014 bis 14.11.2014. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden. (Spruchpunkt I.)Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden. (Spruchpunkt römisch eins.) Weiters wurde

§ 410Abs. 1 Z 7 i

Vm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 20.10.2015 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 21.10.2015 zu Dienstgeberkontonummer 2482533 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 115.150,03 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 20.10.2015 und der dazugehörige Prüfbericht vom 21.10.2015 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.Weiters wurde

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 20.10.2015 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 21.10.2015 zu Dienstgeberkontonummer 2482533 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 115.150,03 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 20.10.2015 und der dazugehörige Prüfbericht vom 21.10.2015 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass XXXX (im Folgenden: CH) und XXXX (im Folgenden: RR) nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der BF (vormals XXXX GmbH) weiterhin für die BF als Dienstnehmer tätig gewesen seien.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass römisch 40 (im Folgenden: CH) und römisch 40 (im Folgenden: RR) nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der BF (vormals römisch 40 GmbH) weiterhin für die BF als Dienstnehmer tätig gewesen seien. 2. Dagegen erhob die BF fristgerecht am 03.08.2016 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und brachte darin im Wesentlichen vor, dass zwischen der BF und der XXXX GmbH (im Folgenden: DS) ein Rahmenvertrag bestehe, der es der BF ermögliche als Subunternehmer der DS Dienstleistungen zu erbringen. Die DS vergebe Aufträge nur im Rahmen solcher Rahmenverträge an ISO zertifizierte Unternehmen. Da weder CH noch RR über eine ISO-Zertifizierung verfügen würden, seien sie an die BF herangetreten, um ihre Dienstleistungen als EDV-Dienstleister über die BF an die DS anbieten zu können. Somit bestehe weder ein Dienstvertrag noch ein Werkvertrag. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann

VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben.2. Dagegen erhob die BF fristgerecht am 03.08.2016 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und brachte darin im Wesentlichen vor, dass zwischen der BF und der römisch 40 GmbH (im Folgenden: DS) ein Rahmenvertrag bestehe, der es der BF ermögliche als Subunternehmer der DS Dienstleistungen zu erbringen. Die DS vergebe Aufträge nur im Rahmen solcher Rahmenverträge an ISO zertifizierte Unternehmen. Da weder CH noch RR über eine ISO-Zertifizierung verfügen würden, seien sie an die BF herangetreten, um ihre Dienstleistungen als EDV-Dienstleister über die BF an die DS anbieten zu können. Somit bestehe weder ein Dienstvertrag noch ein Werkvertrag. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann

VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben.

  1. Die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde und die bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde am 29.12.2016 vorgelegt und noch am selben Tag der Gerichtsabteilung G312 zur Erledigung zugeteilt.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.08.2017 und am 13.12.2017 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der BF und sein Rechtsanwalt, sowie die geladenen Zeugen teilnahmen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die BF betreibt in XXXX, ein Unternehmen unter der Bezeichnung XXXX GmbH (vor April 2016: XXXX GmbH). Im Rahmen dieses Unternehmens werden Dienstleistungen im Bereich Industriemontagen und Elektrotechnik sowie Schaltschrankbau angeboten. Die BF verfügt über Gewerbeberechtigungen für den Bereich Anbieten persönlicher Dienstleistungen bzw. persönlicher Dienste, Schlosserei, Elektrotechnik und für den Bereich Überlassung von Arbeitskräften.Die BF betreibt in römisch 40 , ein Unternehmen unter der Bezeichnung römisch 40 GmbH (vor April 2016: römisch 40 GmbH). Im Rahmen dieses Unternehmens werden Dienstleistungen im Bereich Industriemontagen und Elektrotechnik sowie Schaltschrankbau angeboten. Die BF verfügt über Gewerbeberechtigungen für den Bereich Anbieten persönlicher Dienstleistungen bzw. persönlicher Dienste, Schlosserei, Elektrotechnik und für den Bereich Überlassung von Arbeitskräften. Im Juni 2003 schloss die BF mit der DS einen sogenannten "Rahmenvertrag" ab, der die Übertragung von Montage- und Inbetriebnahmearbeiten auf dem Gebiet der Lackiertechnik von der DS an die BF regelt. 2014 wurde dieser Rahmenvertrag erneuert und der Inhalt im Wesentlichen beibehalten. Durch ein neues Qualitätsmanagementsystem erhielt die BF im Mai 2009 eine Zertifizierung nach ISO 9001 vom TÜV Austria für den Geltungsbereich "Einbringung von Dienstleistungen im Bereich Industriemontagen und Elektrotechnik sowie Schaltschrankbau". CH war mit kurzer Unterbrechung von Dezember 2001 bis Mai 2009, RR von Juli 2006 bis September 2009 bzw. von 2010 bis 2011 mit kurzen Unterbrechungen bei der BF unselbstständig als Elektriker beschäftigt. Durch die Arbeit bei der BF wurden der Kontakt zur DS hergestellt und die Kenntnisse für die spätere Tätigkeit für die DS erworben. Seit 05.03.2010 hat CH die Gewerbeberechtigungen "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" und " Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" inne. Bis September 2014 befand sich sein Betriebsstandort an seiner Wohnadresse in XXXX, wo er einen eigenen Raum als Büro hatte. Ein Firmenschild war dort nicht angebracht. Es existiert auch keine Internetadresse für das Unternehmen des CH bzw. bietet er seine Leistungen nicht über das Internet an. Zu seinen Betriebsmitteln gehörten drei Laptops, ein Drucker, IT-Zubehör und Werkzeug.Seit 05.03.2010 hat CH die Gewerbeberechtigungen "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" und " Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" inne. Bis September 2014 befand sich sein Betriebsstandort an seiner Wohnadresse in römisch 40 , wo er einen eigenen Raum als Büro hatte. Ein Firmenschild war dort nicht angebracht. Es existiert auch keine Internetadresse für das Unternehmen des CH bzw. bietet er seine Leistungen nicht über das Internet an. Zu seinen Betriebsmitteln gehörten drei Laptops, ein Drucker, IT-Zubehör und Werkzeug. Seine Einnahmen erzielte CH ab 2011 ausschließlich durch Aufträge von der DS, wobei die Verrechnung und Auszahlung durch die BF erfolgte. Rechnungen legte CH mit dem Firmennamen EDVH und EDH. Die Buchführung seines Unternehmens wird durch den Steuerberater XXXX in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung abgewickelt. Von 01.06.2011 bis 06.08.2012 beschäftigte CH eine Mitarbeiterin, XXXX, die für die Fakturierung zuständig war.Seine Einnahmen erzielte CH ab 2011 ausschließlich durch Aufträge von der DS, wobei die Verrechnung und Auszahlung durch die BF erfolgte. Rechnungen legte CH mit dem Firmennamen EDVH und EDH. Die Buchführung seines Unternehmens wird durch den Steuerberater römisch 40 in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung abgewickelt. Von 01.06.2011 bis 06.08.2012 beschäftigte CH eine Mitarbeiterin, römisch 40 , die für die Fakturierung zuständig war. Für die DS erbrachte CH IT-Leistungen (Einrichten von Netzwerden und Programmierungen von Lackierrobotern in der Autoindustrie) an verschiedenen Standorten der DS, wo er ein eigenes Büro oder ein Platz in einem Großraumbüro mit Infrastruktur (Schreibtisch, Telefon, Drucker und Internetanschluss) oder einen Spint zur Unterbringung Utensilien sowie Zugangscodes für die jeweiligen Gebäude erhielt. Dazu benötigte er seinen eigenen Laptop und ein Programmierprogramm, welches von der DS zur Verfügung gestellt wurde. Außerdem trug er bei der Verrichtung seiner Arbeit einen Reinraumanzug, der von der DS bereitgestellt wurde. Zudem erfolgte eine kurze Einschulung durch die DS. Neben CH arbeiteten parallel auch andere Mitarbeiter der DS, die die gleiche Arbeit verrichteten. RR hat die Gewerbeberechtigung für ein freies Gewerbe "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik". Sein Betriebsstandort befand sich in XXXX, wo er über ein Büro mit Schreibtisch, Drucker und einen Schrank für die Aktenablage verfügte. Die Buchführung in Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung übernahm er selbst. Die Bilanzen wurden durch den Steuerberater XXXX erledigt. Dienstnehmer wurden von RR nie beschäftigt. Auch er verfügt über keine Internetseite, keine Firmentafel und machte auch sonst keine Werbung für sein Unternehmen.RR hat die Gewerbeberechtigung für ein freies Gewerbe "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik". Sein Betriebsstandort befand sich in römisch 40 , wo er über ein Büro mit Schreibtisch, Drucker und einen Schrank für die Aktenablage verfügte. Die Buchführung in Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung übernahm er selbst. Die Bilanzen wurden durch den Steuerberater römisch 40 erledigt. Dienstnehmer wurden von RR nie beschäftigt. Auch er verfügt über keine Internetseite, keine Firmentafel und machte auch sonst keine Werbung für sein Unternehmen. RR war sowohl für die BF als auch für die DS ausschließlich im Ausland tätig. Hauptsächlich umfasste seine Tätigkeit vorwiegend das Programmieren von Robotern und nahm daneben auch PC-Programmierungen vor. Dabei oblag ihm auch die Aufsicht und Kontrolle von anderen Personen der DS und anderen Fremdfirmen wie zum Beispiel der BF. Sämtliche seiner Ausgangsrechnungen betrafen die BF. Einziger Auftraggeber war die DS. Vereinbarungen über die Tätigkeiten, Entlohnung und Termine wurden zwischen CH bzw. RR und der DS mündlich getroffen. Schriftliche Verträge liegen nicht vor. Von den jeweiligen Bauleitern an den Einsatzorten wurden für CH und RR verbindliche Besprechungstermine vorgegeben, in denen Vorgaben und Weisungen für ihre Tätigkeiten erteilt wurden. CH musste händische Stundenaufzeichnungen führen und zum Teil zu Beginn und Ende seiner Arbeit mit einem Chip ein- bzw. auschecken. Seine Arbeitszeit wurde von der DS vorgegeben und war eine einheitliche Pause einzuhalten. Auch RR musste seine Arbeitszeit auf Stundenzettel der DS aufzeichnen. Allerdings konnte RR sich seine Arbeitszeit frei einteilen, da während seiner Tätigkeiten noch keine Betriebstätigkeiten oder Produktionsabläufe erfolgten. Für die Leistungserbringung wurden mit RR Endtermine vereinbart, jedoch keine Konsequenzen bei Nichteinhaltung. Die Arbeitszeiten mussten bei beiden vom jeweiligen Bauleiter überprüft werden, da sie Basis der Rechnungen an die DS waren. Urlaube waren ebenso mit dem Bauleiter abzusprechen und auch Krankenstände waren diesem zu melden. Weder war es möglich der Arbeit ohne Rücksprache konsequenzlos fernzubleiben, noch war es möglich, sich durch andere Personen vertreten zu lassen. Nach Vorgabe der DS musste CH im Bedarfsfall einen Abwesenheitsassistenten bei seiner E-Mail-Anschrift aktivieren, wobei die Firmenanschrift der DS zu verwenden war. Teilweise war es auch erforderlich außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten für verschiedene Bauleiter erreichbar zu sein, um technische Gebrechen zu beheben. Für allfällige Schäden schloss CH eine allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung bzw. eine Ausfallsentgeltversicherung ab. Auch RR hat für etwaige Haftung und Schadenersatz eine eigene Versicherung. Stundensatz und Aufwandentschädigung wurden zwischen CH und der DS mündlich vereinbart, wobei sich der Betrag für das Kilometergeld an den für die Mitarbeiter geltenden Bestimmungen orientierte. Die zu den Reisezeiten geführten Aufzeichnungen wurden nach Überprüfung vom jeweiligen Bauleiter gesondert abgerechnet und entlohnt. RR kalkulierte in seine Honorarrechnungen eine pauschale Abgeltung für Übernächtigungen in Höhe von täglich EUR 50,00 ein. Ein allfälliger Mehraufwand war mit Beleg nachzuweisen und wurde mit der BF verrechnet. Um Übernächtigungsmöglichkeiten hatte sich RR selbst zu kümmern. Die Hotelrechnungen wurden auf den Namen des Unternehmens, EDVR, ausgestellt. Flugkosten wurden direkt von der DS gebucht und bezahlt. Bezogen auf das Auskunftsersuchen des Finanzamtes XXXX gab die DS an, dass sie mit der BF Geschäftsbeziehungen hat, ihnen jedoch "die Firmen XXXX, und XXXX" nicht bekannt seien.Bezogen auf das Auskunftsersuchen des Finanzamtes römisch 40 gab die DS an, dass sie mit der BF Geschäftsbeziehungen hat, ihnen jedoch "die Firmen römisch 40 , und XXXX" nicht bekannt seien. Ein Auszug aus einer Bestellung von Montage- und Inbetriebnahmetätigkeiten der DS an die BF lautet wie folgt: "Abrechnung erfolgt auf Nachweis zum vereinbarten Stundensatz Es werden nur von einem XXXX Mitarbeiter gegengezeichnete Stundennachweise anerkannt.Es werden nur von einem römisch 40 Mitarbeiter gegengezeichnete Stundennachweise anerkannt. (...) In Rechnung gestellt werden können nur nachweislich beauftragte und durchgeführte Leistungen." Unstrittig ist, dass die beiden CH und RR nicht direkt als selbständige Unternehmen für die DS die Leistungen ausüben konnten, da ihnen die dafür notwendige ISO Zertifizierung fehlte. Diese hat der BF, daher hat die DS mit dem BF die Aufträge abgewickelt.
  4. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und aufgrund der mündlichen Verhandlung. Die zur BF getroffenen Feststellungen gründen auf dem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung der BF in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Beschwerde, dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 16.12.2016, der amtswegig eingeholten Firmenbuchabfrage und der Einvernahme des Geschäftsführers der BF durch die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen der BF ergeben sich aus den vorgelegten Gewerbescheinen. Dass zwischen der BF und der DS ein Rahmenvertrag besteht, ergibt sich aus dem vorgelegten Vertragswerk. Die Feststellungen zur Tätigkeit des CH beruhen auf der Niederschrift über seine Einvernahme vom 22.10.2014 vor dem Finanzamt XXXX, den vorgelegten Rechnungen an die BF und die DS sowie seiner Einvernahme durch die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlungen.Die Feststellungen zur Tätigkeit des CH beruhen auf der Niederschrift über seine Einvernahme vom 22.10.2014 vor dem Finanzamt römisch 40 , den vorgelegten Rechnungen an die BF und die DS sowie seiner Einvernahme durch die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. Die Feststellungen zur Tätigkeit des RR ergeben sich aus der Niederschrift über seine Einvernahme vom 02.10.2014 vor dem Finanzamt XXXX, den vorgelegten Rechnungen an die BF und die DS sowie seiner Einvernahme durch die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlungen.Die Feststellungen zur Tätigkeit des RR ergeben sich aus der Niederschrift über seine Einvernahme vom 02.10.2014 vor dem Finanzamt römisch 40 , den vorgelegten Rechnungen an die BF und die DS sowie seiner Einvernahme durch die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. Dass die DS angegeben hat "die Firmen XXXX und XXXX" nicht zu kennen, ergibt sich aus dem Schreiben der DS vom 29.01.2015.Dass die DS angegeben hat "die Firmen römisch 40 und XXXX" nicht zu kennen, ergibt sich aus dem Schreiben der DS vom 29.01.
  5. Der Inhalt der Bestellung von Montage- und Inbetriebnahmetätigkeiten ist aus dem vorgelegten Bestellnachweis vom 05.12.2011 ersichtlich.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  8. Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht XXXX und XXXX3.1.
  9. Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht römisch 40 und römisch 40 3.2.1.1.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.1.1.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  5. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  6. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. Als Dienstgeber gilt

§ 35

ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt

Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

§ 3

AÜG ist die Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte. Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet. Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt. Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

Paragraph 3, AÜG ist die Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte. Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet. Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt. Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind. § 4 Abs. 2 AÜG lautet:Paragraph 4, Absatz 2, AÜG lautet: "Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

  1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
  2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
  3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
  4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet." Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

§ 1Abs. 1 Al

VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

§ 44Abs.

1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Unter Entgelt sind

§ 49Abs.

1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 539aAbs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. 3.

  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.2.
  2. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob CH und RR als Dienstnehmer für die BF tätig gewesen sind. Die BF behauptet, dass CH und RR im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als selbständiger Unternehmer mit eigenen Betriebsmitteln und eigener betrieblichen Struktur, sowie ohne Weisungsgebundenheit tätig gewesen seien. 3.2.
  3. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 43.2.
  4. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124). Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087). Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  5. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  6. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche VwGH 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391). Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I,
  7. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel,
  8. Auflage, § 1151 RZ 93).Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band römisch eins,
  9. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis vergleiche auch Krejci in Rummel,
  10. Auflage, Paragraph 1151, RZ 93). Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva; VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084).Für einen Werkvertrag (gem. Paragraphen 1165, ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet vergleiche Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB uva; VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084). Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003). Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN). Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Werkverträge vorgelegt. Das Vertragsverhältnis endete jeweils nicht wie bei einem Werkvertrag als Zielschuldverhältnis typisch nach Erbringung der Leistung, sondern erfolgte die wiederholte Erbringung dieser Leistung durch CH und RR auf unbestimmte Zeit. Daraus wird ersichtlich, dass CH und RR hier laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen eines Erwerbstätigen, die - mögen sie sich für ihre Arbeit auch eines eigenen Betriebsmittels (Laptops und Werkzeuge) bedient haben - über keine maßgebliche unternehmerische Organisation verfügten und auch im Wesentlichen nicht als selbständig am Markt auftretender Unternehmer in Erscheinung getreten sind, letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponierten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die mitbeteiligte Person im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF verpflichtet war. Für die Beurteilung, ob Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der getroffenen Vereinbarungen und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend (vgl. § 4 Abs. 1 AÜG). Durch § 4 Abs. 2 AÜG wird klargestellt, dass auch im Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrags dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung gegeben sein kann, wenn nämlich der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des Abs. 2 erfüllt ist, oder wenn eine Gesamtbeurteilung ergibt, dass die auf eine Arbeitskräfteüberlassung weisenden Elemente überwiegen (vgl. zur Abgrenzung den B vom
  11. Juli 2016, Ra 2016/11/0090). Dieser nach § 4 AÜG anzulegende Beurteilungsmaßstab ändert aber nichts an der grundsätzlichen "Rollenverteilung" im Dreiecksverhältnis zwischen Überlasser, Beschäftiger und überlassener Arbeitskraft; Arbeitgeber im arbeitsvertraglichen Sinn bleibt der Überlasser. (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2014/11/0083)Für die Beurteilung, ob Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der getroffenen Vereinbarungen und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, AÜG). Durch Paragraph 4, Absatz 2, AÜG wird klargestellt, dass auch im Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrags dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung gegeben sein kann, wenn nämlich der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des Absatz 2, erfüllt ist, oder wenn eine Gesamtbeurteilung ergibt, dass die auf eine Arbeitskräfteüberlassung weisenden Elemente überwiegen vergleiche zur Abgrenzung den B vom
  12. Juli 2016, Ra 2016/11/0090). Dieser nach Paragraph 4, AÜG anzulegende Beurteilungsmaßstab ändert aber nichts an der grundsätzlichen "Rollenverteilung" im Dreiecksverhältnis zwischen Überlasser, Beschäftiger und überlassener Arbeitskraft; Arbeitgeber im arbeitsvertraglichen Sinn bleibt der Überlasser. vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Ra 2014/11/0083) Erschöpft sich die Verpflichtung des Überlassers in der Auswahl und Zurverfügungstellung geeigneter Beschäftigter und wird ein konkreter Arbeitserfolg nicht präzisiert, sondern die konkrete Arbeitseinteilung vielmehr erst mündlich vor Ort, nämlich im Zuge der Ausführung des Auftrags, vorgenommen, fehlt es an einer individualisierten und konkretisierten Leistungsverpflichtung (Hinweis E vom
  13. April 2002, 2002/09/0063). Ist aber der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG erfüllt, liegt eine Arbeitskräfteüberlassung iSd AÜG vor, selbst wenn die zu Grunde liegende Vereinbarung zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen wäre (ständige Judikatur; vgl. neben dem eben genannten 2002/09/0063 auch die Erkenntnisse vom
  14. März 1998, 95/08/0345, und vom
  15. Mai 2014, Ro 2014/09/0026). (vgl. VwGH vom 21.07.2016, Ra 2016/11/0090)Erschöpft sich die Verpflichtung des Überlassers in der Auswahl und Zurverfügungstellung geeigneter Beschäftigter und wird ein konkreter Arbeitserfolg nicht präzisiert, sondern die konkrete Arbeitseinteilung vielmehr erst mündlich vor Ort, nämlich im Zuge der Ausführung des Auftrags, vorgenommen, fehlt es an einer individualisierten und konkretisierten Leistungsverpflichtung (Hinweis E vom
  16. April 2002, 2002/09/0063). Ist aber der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG erfüllt, liegt eine Arbeitskräfteüberlassung iSd AÜG vor, selbst wenn die zu Grunde liegende Vereinbarung zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen wäre (ständige Judikatur; vergleiche neben dem eben genannten 2002/09/0063 auch die Erkenntnisse vom
  17. März 1998, 95/08/0345, und vom
  18. Mai 2014, Ro 2014/09/0026). vergleiche VwGH vom 21.07.2016, Ra 2016/11/0090) In den Fällen einer Arbeitskräfteüberlassung sind die Tatbestandselemente aus dem Verhältnis zum Beschäftiger, die für ein Dienstverhältnis sprechen, auch dem Überlasser als eigentlichem Dienstgeber zuzurechnen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  19. April 2009, 2006/08/0113, und vom
  20. März 2011, 2008/08/0153) (vgl. VwGH vom 27.07.2015, 2013/08/0108).In den Fällen einer Arbeitskräfteüberlassung sind die Tatbestandselemente aus dem Verhältnis zum Beschäftiger, die für ein Dienstverhältnis sprechen, auch dem Überlasser als eigentlichem Dienstgeber zuzurechnen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  21. April 2009, 2006/08/0113, und vom
  22. März 2011, 2008/08/0153) vergleiche VwGH vom 27.07.2015, 2013/08/0108). 3.2.
  23. Vertretungsbefugnis und sanktionsloses Ablehnungsrecht: Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258). Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN). Im vorliegenden Fall haben sowohl CH, als auch RR angegeben, dass sie ihre Leistungen persönlich erbringen mussten. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht ist im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden. 3.2.
  24. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).3.2.
  25. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche unter vielen VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN). Die Arbeitszeiten des CH und RR wurden von der DS vorgegeben und mussten CH und RR ihre geleisteten Stunden aufzeichnen. Die Arbeitszeitaufzeichnungen wurden von Bauleitern der DS kontrolliert. Die Stundenabrechnung wurde letztendlich nach Rechnungslegung von der BF kontrolliert und nachgerechnet. 3.2.
  26. Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar. Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen. In verbindlichen Besprechungsterminen wurden CH und RR Weisungen und Vorgaben für die Erbringung ihrer Leistung erteilt. Urlaube und Krankenstände waren den jeweiligen Bauleitern zu melden. Vor allem auch durch die verpflichtende Stundenaufzeichnung und deren Überprüfung durch die Bauleiter ist eine konkrete Kontrollgegebenheit indiziert. 3.2.
  27. . Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel. Dass die mitbeteiligten Personen über nicht nur geringfügige Betriebsmittel verfügt haben und diese für die Tätigkeit verwendete, wurde nicht vorgebracht. Die DS stellte Reinraumanzüge und Arbeitsplätze mit entsprechender Infrastruktur zur Verfügung. 3.2.
  28. Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die

§ 2Abs. 1 Z 8 Gew

O von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).3.2.6. Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032). CH und RR hatten lediglich einen Auftraggeber und waren auch in keiner Weise durch Werbung auf dem Markt offiziell vertreten. Eine betriebliche Struktur war in ihren Unternehmen nicht maßgeblich vorhanden. Abgesehen von der ca. einjährigen Beschäftigung der Mitarbeiterin des CH, wurden von keinem der beiden weiteren Mitarbeiter beschäftigt. Sie wurden nach Stunden und nicht nach ihrem Arbeitserfolg entlohnt. Vereinbart war, dass die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen waren. Dem Akt sind keinerlei abgeschlossene Werkverträge zu entnehmen, aus denen eine eigenständig, individualisiert zu erbringende Werkleistung identifizierbar wäre. Im vorliegenden Beschwerdefall waren sowohl die Arbeitszeit als auch der Arbeitsort jeweils vorgegeben. Die mitbeteiligten Personen wurden bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsqualität kontrolliert und waren weisungsgebunden. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trug laut Rahmenvertrag mit der DS in erster Linie die BF. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich, zumal nicht festgestellt wurde, dass die mitbeteiligten Personen über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation mit der Beschäftigung eigener Dienstnehmer verfügt hätten, eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können, bzw. in maßgeblicher Weise auch noch für verschiedene andere Auftraggeber ihre IT-Leistungen verrichtet oder diese Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten hätten (VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217; VwGH 02. 07.2013, Zl. 2013/08/0106). Somit geht der Einwand der BF ins Leere, dass die mitbeteiligten Personen aufgrund selbständiger Tätigkeit für die DS tätig waren. Zumal sie als Selbständige - wie bereits oben ausgeführt - mangels ISO Zertifizierung die Tätigkeit für die BF nicht ausüben konnten. Zusammenfassend zeigt sich somit, dass in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit der mitbeteiligten Person auszugehen ist. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass die mitbeteiligten und genannten Person des gegenständlichen Bescheides jeweils angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die DS, die der BF als Überlasser voll zuzurechnen sind,

§ 4Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass die mitbeteiligten und genannten Person des gegenständlichen Bescheides jeweils angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die DS, die der BF als Überlasser voll zuzurechnen sind,

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2143451.1.00

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