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{'item': 'I403 1417409-2'}

Obsah (20)Art 133§ 3§ 8§ 10§ 24§ 75§ 57§ 52§ 53§ 18§ 46a§ 28§ 9§ 61§ 66§ 67§ 46§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlI403 1417409-2 SpruchI403 1417409-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, stellte am 23.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. 12 04.477-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen, und der Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. 12 04.477-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen, und der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Mit dem am 19.01.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, worin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger Beurteilung geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge: eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; der Beschwerde stattzugeben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; den angefochtenen Bescheid jedenfalls dahingehend abzuändern, dass von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerde und die Bezug habenden Veraltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 21.01.2011 vorgelegt. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge am 24.11.2011

§ 24Asyl

G eingestellt und am 24.05.2013 fortgesetzt.Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge am 24.11.2011

Paragraph 24, AsylG eingestellt und am 24.05.2013 fortgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016, Zl. I405 1417409-1/37E wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zur Frage des Privat- und Familienlebens wurde im Erkenntnis ausgeführt: "Zunächst ist hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Beziehung des BF zu einer österreichischen Staatsbürgerin anzumerken, dass daraus kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK abgeleitet werden konnte, zumal keine außergewöhnlichen Aspekte (wie gemeinsamer Haushalt, beabsichtigte Heirat oder Vaterschaft) behauptet wurden und zudem sich die Beziehungspartner des ungewissen Aufenthaltes des BF bewusst sein mussten. Zum weiteren Privatleben des BF ist festzuhalten, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden konnten. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Er hat bisher in Österreich keine Sprachkurse besucht. Er hat auch keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Er ist des Weiteren auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und somit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Zusätzlich spricht aber gegen den BF auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt worden ist, wodurch er im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Eine positive Zukunftsprognose lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgeben, zumal der BF zuletzt erst im August 2015 rechtskräftig verurteilt wurde. Schließlich hat der BF sein überwiegendes Leben in Nigeria verbracht. Weiters beherrscht der BF nach wie vor seine Muttersprache und Englisch. Darüber hinaus ist aufgrund der Unglaubwürdigkeit des BF davon auszugehen, dass er nach wie vor über Familienangehörige in Nigeria verfügt, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des BF an seinen Heimatstaat auszugehen ist. Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist."Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016, Zl. I405 1417409-1/37E wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zur Frage des Privat- und Familienlebens wurde im Erkenntnis ausgeführt: "Zunächst ist hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Beziehung des BF zu einer österreichischen Staatsbürgerin anzumerken, dass daraus kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK abgeleitet werden konnte, zumal keine außergewöhnlichen Aspekte (wie gemeinsamer Haushalt, beabsichtigte Heirat oder Vaterschaft) behauptet wurden und zudem sich die Beziehungspartner des ungewissen Aufenthaltes des BF bewusst sein mussten. Zum weiteren Privatleben des BF ist festzuhalten, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden konnten. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Er hat bisher in Österreich keine Sprachkurse besucht. Er hat auch keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Er ist des Weiteren auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und somit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Zusätzlich spricht aber gegen den BF auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt worden ist, wodurch er im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Eine positive Zukunftsprognose lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgeben, zumal der BF zuletzt erst im August 2015 rechtskräftig verurteilt wurde. Schließlich hat der BF sein überwiegendes Leben in Nigeria verbracht. Weiters beherrscht der BF nach wie vor seine Muttersprache und Englisch. Darüber hinaus ist aufgrund der Unglaubwürdigkeit des BF davon auszugehen, dass er nach wie vor über Familienangehörige in Nigeria verfügt, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des BF an seinen Heimatstaat auszugehen ist. Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist." Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen zu Nigeria Parteiengehör gewährt und er aufgefordert, etwaige Änderungen in seinem Privat- und Familienleben bekanntzugeben. Mit Stellungnahme der (zu diesem Zeitpunkt) rechtsfreundlichen Vertretung, des MigrantInnenvereins St. Marx, vom 02.03.2016 wurde auf verschiedene Berichte zur Lage in Nigeria hingewiesen. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers wurde nichts vorgebracht. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer wiederum Parteiengehör gewährt und wurden ihm konkrete Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und seinem Privat- und Familienleben gestellt. Dazu langte am 15.12.2017 ein Antwortschreiben des rechtsfreundlichen Vertreters mit folgendem Inhalt ein: "Der Ast [Antragsteller] hat sich in Österreich sehr gut integriert und hat keine relevanten Bindungen mehr zu Nigeria. Es wird daher gebeten, nach direkter mündlicher Befragung einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu gewähren."Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer wiederum Parteiengehör gewährt und wurden ihm konkrete Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und seinem Privat- und Familienleben gestellt. Dazu langte am 15.12.2017 ein Antwortschreiben des rechtsfreundlichen Vertreters mit folgendem Inhalt ein: "Der Ast [Antragsteller] hat sich in Österreich sehr gut integriert und hat keine relevanten Bindungen mehr zu Nigeria. Es wird daher gebeten, nach direkter mündlicher Befragung einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu gewähren." Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVM § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVM Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den am 12.01.2018 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 08.02.2018 Beschwerde erhoben und der Bescheid in allen Spruchpunkten angefochten. Aufgrund des achtjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei eine mündliche Einvernahme jedenfalls erforderlich gewesen. Im Falle einer Abschiebung drohe ihm die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der ausgesprochen schlechten Sicherheitslage in Nigeria und wegen der sich durch die bereits lange Abwesenheit ergebenden Entwurzelung aus seiner Heimat. Er habe keine sozialen Kontakte mehr und bestehe daher die Gefahr eine existenzbedrohenden Situation im Fall der Rückkehr nach Nigeria. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten und habe große Anstrengungen unternommen, einen anständigen Lebenswandel zu führen. Daher bestehe kein Anlass zur Erlassung eines Einreiseverbotes. Ebenfalls am 08.02.2018 wurde das Bundesamt informiert, dass das Vollmachtsverhältnis von Seiten des MigrantInnenvereins St. Marx aufgekündigt worden sei. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und ist christlichen Glaubens. Er stammt aus Delta State, dem Süden des Landes. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2010 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt seit rund zwei Jahren unbekannt ist. Er hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, ob die in der Beschwerdeverhandlung (im vorangegangenen Asylverfahren) behauptete Beziehung zu einer Österreicherin noch immer aufrecht ist, es besteht jedenfalls kein gemeinsamer Wohnsitz. Der Beschwerdeführer spricht nicht qualifiziert Deutsch. Er hat bisher in Österreich keine Sprachkurse besucht. Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und somit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, im Gegenteil, der Beschwerdeführer wurde bereits wegen Verstößen nach dem Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt: Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.08.2011, Zl. XXXX, nach § 27 Abs. Z 1
  3. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.08.2015, Zl. XXXX erneut nach § 27 Abs. Z 1
  4. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.08.2011, Zl. römisch 40 , nach Paragraph 27, Abs. Ziffer eins,
  5. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.08.2015, Zl. römisch 40 erneut nach Paragraph 27, Abs. Ziffer eins,
  6. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer ist seit 23.05.2016 im Bundesgebiet nicht mehr ordentlich gemeldet. 1.
  7. Zur Lage in Nigeria und zur Rückkehr des Beschwerdeführers: Aus den im Bescheid (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom August 2017 auszugsweise) zitierten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, geht im Wesentlichen hervor, dass in Nigeria nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die terroristischen Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich weiterhin auf den Nordosten des Landes. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Dem Beschwerdeführer droht für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung seiner in Art. 2 oder Art. 3 EMRK geschützten Rechte; ebenso besteht keine reale Gefahr, dass über ihn die Todesstrafe verhängt werden würde.Dem Beschwerdeführer droht für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung seiner in Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK geschützten Rechte; ebenso besteht keine reale Gefahr, dass über ihn die Todesstrafe verhängt werden würde.
  8. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  9. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurde auch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.12.2015 berücksichtigt. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurde auch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.12.2015 berücksichtigt. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Ein unbedenkliches Reisedokument wurde nicht vorgelegt. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 09.12.2015 und dem Umstand, dass er trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch das Bundesamt keinerlei Änderung seines Familien- und Privatlebens vorgebracht und auch keine Bescheinigungen vorgelegt hatte. Auch in der Beschwerde wurden keine integrationsstützenden Umstände behauptet. Es kann daher von keiner Veränderung gegenüber den bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016 getroffenen Feststellungen ausgegangen werden. Ob die damals behauptete Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin noch aufrecht ist, kann nicht abschließend festgestellt werden. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 09.12.2015 und aus dem Umstand, dass keine Befunde vorgelegt wurden, aus welchen sich schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben würden. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 16.03.2018 ab. 2.
  11. Zu den Länderfeststellungen und zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Nigeria: Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und dem Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung seiner in Art. 2 oder Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht; ebenso wurde festgestellt, dass keine reale Gefahr besteht, dass über ihn die Todesstrafe verhängt werden würde. Im gegenständlichen Verfahren wurde nicht aufgezeigt, dass sich an diesen Feststellungen etwas geändert hätte. Soweit in der Beschwerde auf die schlechte Sicherheitslage in Nigeria verwiesen wird, ergibt sich aus den Länderfeststellungen keine Verschlechterung gegenüber der Situation im Jänner 2016 und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch in der Person des Beschwerdeführers wurde keine entscheidungswesentliche Veränderung (etwa durch eine lebensbedrohliche Erkrankung) behauptet, so dass sich auch daraus keine neue Beurteilung ergibt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und dem Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung seiner in Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht; ebenso wurde festgestellt, dass keine reale Gefahr besteht, dass über ihn die Todesstrafe verhängt werden würde. Im gegenständlichen Verfahren wurde nicht aufgezeigt, dass sich an diesen Feststellungen etwas geändert hätte. Soweit in der Beschwerde auf die schlechte Sicherheitslage in Nigeria verwiesen wird, ergibt sich aus den Länderfeststellungen keine Verschlechterung gegenüber der Situation im Jänner 2016 und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch in der Person des Beschwerdeführers wurde keine entscheidungswesentliche Veränderung (etwa durch eine lebensbedrohliche Erkrankung) behauptet, so dass sich auch daraus keine neue Beurteilung ergibt.
  12. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  14. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des BAA, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Diesbezüglich wurde das Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016 an das Bundesamt zurückverwiesen.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des BAA, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 144 aus 2013,, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Diesbezüglich wurde das Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016 an das Bundesamt zurückverwiesen.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, einer Ausweisung

§ 66

FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt. Ob die im vorangegangenen Asylverfahren behauptete Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin noch aufrecht ist, kann nicht abschließend festgestellt werden, da der Beschwerdeführer weder über einen Rechtsvertreter noch über eine Zustelladresse verfügt und so die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen ist. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die Beziehung noch aufrecht ist, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens außergewöhnlichen Aspekte (wie gemeinsamer Haushalt, beabsichtigte Heirat oder Vaterschaft) behauptet wurden und zudem sich die Beziehungspartner des ungewissen Aufenthaltes des Beschwerdeführers bei Eingehen der Beziehung bewusst sein mussten. Zum weiteren Privatleben des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden konnten. Es wurde weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde behauptet, dass sich an den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016 getroffenen Feststellungen etwas geändert hätte; von diesen wird daher auch auszugehen sein, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente (etwa in Form von Kursbesuchsbestätigungen, Empfehlungsschreiben, etc.) vorgelegt hat:Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt. Ob die im vorangegangenen Asylverfahren behauptete Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin noch aufrecht ist, kann nicht abschließend festgestellt werden, da der Beschwerdeführer weder über einen Rechtsvertreter noch über eine Zustelladresse verfügt und so die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen ist. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die Beziehung noch aufrecht ist, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens außergewöhnlichen Aspekte (wie gemeinsamer Haushalt, beabsichtigte Heirat oder Vaterschaft) behauptet wurden und zudem sich die Beziehungspartner des ungewissen Aufenthaltes des Beschwerdeführers bei Eingehen der Beziehung bewusst sein mussten. Zum weiteren Privatleben des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden konnten. Es wurde weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde behauptet, dass sich an den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016 getroffenen Feststellungen etwas geändert hätte; von diesen wird daher auch auszugehen sein, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente (etwa in Form von Kursbesuchsbestätigungen, Empfehlungsschreiben, etc.) vorgelegt hat: Der Beschwerdeführer spricht nicht qualifiziert Deutsch. Er hat bisher in Österreich keine Sprachkurse besucht. Er hat auch keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Er ist des Weiteren auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und somit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem bereits seit rund zwei Jahren über keinen ordentlichen Wohnsitz mehr in Österreich. Schließlich hat der Beschwerdeführer sein überwiegendes Leben in Nigeria verbracht. Weiters beherrscht der Beschwerdeführer nach wie vor seine Muttersprache und Englisch. Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ergab sich keine entscheidungsrelevante Änderung, weder in der Person des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Nigeria. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 55Abs.

4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18BFA-VG aberkannt wurde.

Dies ist gegenständlich der Fall.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

3 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 kann ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, kann ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits zweimal aufgrund von einschlägigen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt. So wurde der Beschwerdeführer erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.08.2011, Zl. XXXX, nach § 27 Abs. Z 1

  1. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.08.2015, Zl. XXXX, erneut nach § 27 Abs. Z 1
  2. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits zweimal aufgrund von einschlägigen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt. So wurde der Beschwerdeführer erstmals mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.08.2011, Zl. römisch 40 , nach Paragraph 27, Abs. Ziffer eins,
  3. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.08.2015, Zl. römisch 40 , erneut nach Paragraph 27, Abs. Ziffer eins,
  4. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt. Das Bundesamt hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung) gestützt. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:Das Bundesamt hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Verurteilung zu einer zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung) gestützt. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten: Das Bundesamt hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat es unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem Fremdenpolizeigesetz inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Auch die erkennende Richterin kam aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2016 nicht mehr ordentlich im Bundesgebiet gemeldet ist und keinerlei Bescheinigungen vorlegte, welche den Versuch einer Stabilisierung und Verankerung im Bundesgebiet nahelegen würden, trotz des jeweils in der Relation geringen Strafausmaßes zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer längerfristig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche durchaus ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.Das Bundesamt hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat es unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem Fremdenpolizeigesetz inhärent ist, vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Auch die erkennende Richterin kam aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2016 nicht mehr ordentlich im Bundesgebiet gemeldet ist und keinerlei Bescheinigungen vorlegte, welche den Versuch einer Stabilisierung und Verankerung im Bundesgebiet nahelegen würden, trotz des jeweils in der Relation geringen Strafausmaßes zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer längerfristig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche durchaus ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Im Ergebnis zeigt sich ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das Bundesamt hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das Bundesamt hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. Das Vorbringen erforderte im Ergebnis keine weitere Erörterung, sondern war in seinem Aussagegehalt derart klar und deutlich, dass dieses in der gegenständlichen Entscheidung entsprechend berücksichtigt werden konnte. Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die oben angeführten Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung lagen sohin vor. Zudem entzog sich der Beschwerdeführer dem Verfahren, da er weder über eine rechtsfreundliche Vertretung noch über eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes verfügt. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.1417409.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.