4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, stellte am 23.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. 12 04.477-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Vm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen, und der Beschwerdeführer wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. 12 04.477-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen, und der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Mit dem am 19.01.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, worin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger Beurteilung geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge: eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; der Beschwerde stattzugeben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; den angefochtenen Bescheid jedenfalls dahingehend abzuändern, dass von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerde und die Bezug habenden Veraltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 21.01.2011 vorgelegt. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge am 24.11.2011
G eingestellt und am 24.05.2013 fortgesetzt.Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge am 24.11.2011
Paragraph 24, AsylG eingestellt und am 24.05.2013 fortgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016, Zl. I405 1417409-1/37E wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 abgewiesen.
G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zur Frage des Privat- und Familienlebens wurde im Erkenntnis ausgeführt: "Zunächst ist hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Beziehung des BF zu einer österreichischen Staatsbürgerin anzumerken, dass daraus kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK abgeleitet werden konnte, zumal keine außergewöhnlichen Aspekte (wie gemeinsamer Haushalt, beabsichtigte Heirat oder Vaterschaft) behauptet wurden und zudem sich die Beziehungspartner des ungewissen Aufenthaltes des BF bewusst sein mussten. Zum weiteren Privatleben des BF ist festzuhalten, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden konnten. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Er hat bisher in Österreich keine Sprachkurse besucht. Er hat auch keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Er ist des Weiteren auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und somit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Zusätzlich spricht aber gegen den BF auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt worden ist, wodurch er im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Eine positive Zukunftsprognose lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgeben, zumal der BF zuletzt erst im August 2015 rechtskräftig verurteilt wurde. Schließlich hat der BF sein überwiegendes Leben in Nigeria verbracht. Weiters beherrscht der BF nach wie vor seine Muttersprache und Englisch. Darüber hinaus ist aufgrund der Unglaubwürdigkeit des BF davon auszugehen, dass er nach wie vor über Familienangehörige in Nigeria verfügt, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des BF an seinen Heimatstaat auszugehen ist. Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist."Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016, Zl. I405 1417409-1/37E wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zur Frage des Privat- und Familienlebens wurde im Erkenntnis ausgeführt: "Zunächst ist hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Beziehung des BF zu einer österreichischen Staatsbürgerin anzumerken, dass daraus kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK abgeleitet werden konnte, zumal keine außergewöhnlichen Aspekte (wie gemeinsamer Haushalt, beabsichtigte Heirat oder Vaterschaft) behauptet wurden und zudem sich die Beziehungspartner des ungewissen Aufenthaltes des BF bewusst sein mussten. Zum weiteren Privatleben des BF ist festzuhalten, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden konnten. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Er hat bisher in Österreich keine Sprachkurse besucht. Er hat auch keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Er ist des Weiteren auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und somit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Zusätzlich spricht aber gegen den BF auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt worden ist, wodurch er im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Eine positive Zukunftsprognose lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgeben, zumal der BF zuletzt erst im August 2015 rechtskräftig verurteilt wurde. Schließlich hat der BF sein überwiegendes Leben in Nigeria verbracht. Weiters beherrscht der BF nach wie vor seine Muttersprache und Englisch. Darüber hinaus ist aufgrund der Unglaubwürdigkeit des BF davon auszugehen, dass er nach wie vor über Familienangehörige in Nigeria verfügt, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des BF an seinen Heimatstaat auszugehen ist. Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist." Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen zu Nigeria Parteiengehör gewährt und er aufgefordert, etwaige Änderungen in seinem Privat- und Familienleben bekanntzugeben. Mit Stellungnahme der (zu diesem Zeitpunkt) rechtsfreundlichen Vertretung, des MigrantInnenvereins St. Marx, vom 02.03.2016 wurde auf verschiedene Berichte zur Lage in Nigeria hingewiesen. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers wurde nichts vorgebracht. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer wiederum Parteiengehör gewährt und wurden ihm konkrete Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und seinem Privat- und Familienleben gestellt. Dazu langte am 15.12.2017 ein Antwortschreiben des rechtsfreundlichen Vertreters mit folgendem Inhalt ein: "Der Ast [Antragsteller] hat sich in Österreich sehr gut integriert und hat keine relevanten Bindungen mehr zu Nigeria. Es wird daher gebeten, nach direkter mündlicher Befragung einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu gewähren."Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer wiederum Parteiengehör gewährt und wurden ihm konkrete Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und seinem Privat- und Familienleben gestellt. Dazu langte am 15.12.2017 ein Antwortschreiben des rechtsfreundlichen Vertreters mit folgendem Inhalt ein: "Der Ast [Antragsteller] hat sich in Österreich sehr gut integriert und hat keine relevanten Bindungen mehr zu Nigeria. Es wird daher gebeten, nach direkter mündlicher Befragung einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu gewähren." Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVM § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVM Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den am 12.01.2018 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 08.02.2018 Beschwerde erhoben und der Bescheid in allen Spruchpunkten angefochten. Aufgrund des achtjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei eine mündliche Einvernahme jedenfalls erforderlich gewesen. Im Falle einer Abschiebung drohe ihm die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der ausgesprochen schlechten Sicherheitslage in Nigeria und wegen der sich durch die bereits lange Abwesenheit ergebenden Entwurzelung aus seiner Heimat. Er habe keine sozialen Kontakte mehr und bestehe daher die Gefahr eine existenzbedrohenden Situation im Fall der Rückkehr nach Nigeria. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten und habe große Anstrengungen unternommen, einen anständigen Lebenswandel zu führen. Daher bestehe kein Anlass zur Erlassung eines Einreiseverbotes. Ebenfalls am 08.02.2018 wurde das Bundesamt informiert, dass das Vollmachtsverhältnis von Seiten des MigrantInnenvereins St. Marx aufgekündigt worden sei. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, einer Ausweisung
FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt. Ob die im vorangegangenen Asylverfahren behauptete Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin noch aufrecht ist, kann nicht abschließend festgestellt werden, da der Beschwerdeführer weder über einen Rechtsvertreter noch über eine Zustelladresse verfügt und so die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen ist. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die Beziehung noch aufrecht ist, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens außergewöhnlichen Aspekte (wie gemeinsamer Haushalt, beabsichtigte Heirat oder Vaterschaft) behauptet wurden und zudem sich die Beziehungspartner des ungewissen Aufenthaltes des Beschwerdeführers bei Eingehen der Beziehung bewusst sein mussten. Zum weiteren Privatleben des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden konnten. Es wurde weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde behauptet, dass sich an den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016 getroffenen Feststellungen etwas geändert hätte; von diesen wird daher auch auszugehen sein, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente (etwa in Form von Kursbesuchsbestätigungen, Empfehlungsschreiben, etc.) vorgelegt hat:Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt. Ob die im vorangegangenen Asylverfahren behauptete Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin noch aufrecht ist, kann nicht abschließend festgestellt werden, da der Beschwerdeführer weder über einen Rechtsvertreter noch über eine Zustelladresse verfügt und so die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen ist. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die Beziehung noch aufrecht ist, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens außergewöhnlichen Aspekte (wie gemeinsamer Haushalt, beabsichtigte Heirat oder Vaterschaft) behauptet wurden und zudem sich die Beziehungspartner des ungewissen Aufenthaltes des Beschwerdeführers bei Eingehen der Beziehung bewusst sein mussten. Zum weiteren Privatleben des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden konnten. Es wurde weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde behauptet, dass sich an den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016 getroffenen Feststellungen etwas geändert hätte; von diesen wird daher auch auszugehen sein, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente (etwa in Form von Kursbesuchsbestätigungen, Empfehlungsschreiben, etc.) vorgelegt hat: Der Beschwerdeführer spricht nicht qualifiziert Deutsch. Er hat bisher in Österreich keine Sprachkurse besucht. Er hat auch keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Er ist des Weiteren auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und somit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem bereits seit rund zwei Jahren über keinen ordentlichen Wohnsitz mehr in Österreich. Schließlich hat der Beschwerdeführer sein überwiegendes Leben in Nigeria verbracht. Weiters beherrscht der Beschwerdeführer nach wie vor seine Muttersprache und Englisch. Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ergab sich keine entscheidungsrelevante Änderung, weder in der Person des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Nigeria. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Dies ist gegenständlich der Fall.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
3 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 kann ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, kann ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits zweimal aufgrund von einschlägigen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt. So wurde der Beschwerdeführer erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.08.2011, Zl. XXXX, nach § 27 Abs. Z 1
GVG als unbegründet abzuweisen.Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. Das Vorbringen erforderte im Ergebnis keine weitere Erörterung, sondern war in seinem Aussagegehalt derart klar und deutlich, dass dieses in der gegenständlichen Entscheidung entsprechend berücksichtigt werden konnte. Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die oben angeführten Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung lagen sohin vor. Zudem entzog sich der Beschwerdeführer dem Verfahren, da er weder über eine rechtsfreundliche Vertretung noch über eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes verfügt. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.1417409.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.