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{'item': 'L515 2178288-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 7§ 6§ 58§ 27§ 1Artikel 15Artikel 2

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlL515 2178288-1 SpruchL515 2128052-1/29E L515 2178288-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF,§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF,Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF,§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF,Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise (bP1) bzw. nach Geburt (bP2) am 5.6.2015 (bP1) bzw. am 18.9.2017 (bP2) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise (bP1) bzw. nach Geburt (bP2) am 5.6.2015 (bP1) bzw. am 18.9.2017 (bP2) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. I.1.

  1. Die männliche bP1 ist der Vater von bP2.römisch eins.1.
  2. Die männliche bP1 ist der Vater von bP
  3. I.1.
  4. Die Mutter der bP2 ist die Lebensgefährtin der bP
  5. Diese reiste mit ihrem Sohn ebenfalls rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und brachten beide einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diese Verfahren sind in der Gerichtsabteilung L523 anhängig und wurden mit Erkenntnissen vom heutigem Tage deren Anträge auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.1.

  1. Die Mutter der bP2 ist die Lebensgefährtin der bP
  2. Diese reiste mit ihrem Sohn ebenfalls rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und brachten beide einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diese Verfahren sind in der Gerichtsabteilung L523 anhängig und wurden mit Erkenntnissen vom heutigem Tage deren Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "... Bei der niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion XXXX , XXXX , am 30.03.2016, gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:Bei der niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion römisch 40 , römisch 40 , am 30.03.2016, gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an: Sie haben keine Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen. Erforderliche Medikamente wurden keine angeführt. Ihre Lebensgefährtin, XXXX , geb.: XXXX , befindet sich in Österreich.Ihre Lebensgefährtin, römisch 40 , geb.: römisch 40 , befindet sich in Österreich. Am 01.03.2014 hatten Sie erstmals den Entschluss gefasst Ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Sie wollten nun nach Österreich reisen, zu Ihrer Lebensgefährtin. Sie haben bereits in Lettland im Jahr 2015 und auch in Finnland im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch beide Länder wieder freiwillig verlassen. Sie reisten nun von Georgien in die Türkei, Aufenthalt 4 Stunden in Istanbul, und flogen dann nach Österreich weiter. Der Exmann Ihrer Lebensgefährtin hat Ihnen das Leben zur Hölle gemacht. Dieser ließ Sie mehrmals schlagen und hat Sie auch immer wieder verfolgt. Sie haben sich an die Polizei gewandt, jedoch vergeblich. Ihre gesamte Familie wurde terrorisiert. Sie versteckten sich auf dem Land, wurde aber auch dort gefunden. Dies dauerte fast 2 Jahre lang. Ihre Lebensgefährtin reiste vor Ihnen aus. Sie verkauften nun Ihr Grundstück um so das Visum zu finanzieren. Sie wurden vom Exmann Ihrer Lebensgefährtin, XXXX , mit dem Umbringen bedroht.Sie wurden vom Exmann Ihrer Lebensgefährtin, römisch 40 , mit dem Umbringen bedroht. Von staatlicher Seite gibt es keine konkreten Hinweise, dass Sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten. Sie werden jedoch vom Staat nicht beschützt. Am 28.04.2016 wurden Sie bei der Erstaufnahmestelle West einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: ... F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein? A: Nein, keine Krankheiten. Medikamente nehme ich auch keine ein. Ich bin gesund. F: Sie werden aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. unaufgefordert dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen. (AW wird über die Möglichkeiten der Befundvorlage aufgeklärt.) A: Gut, das werde ich machen. ... F: Gem. § 14 Abs. 2 AsylG 2005 werden Sie darüber belehrt, dass Sie sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen können.F: Gem. Paragraph 14, Absatz 2, AsylG 2005 werden Sie darüber belehrt, dass Sie sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen können. A: Ich habe verstanden, werde jedoch nicht vertreten. ... F: Sie sind georgischer Staatsbürger, gehören der georgischen Volksgruppe an, sind orthodoxen Glaubens, sind ledig, haben keine Kinder und zwei Geschwister. Ist das so richtig? A: Richtig. Standesamtlich bin ich nicht verheiratet, aber ich habe eine Lebensgefährtin. F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 30.03.2016 bei der Polizeiinspektion XXXX gemacht haben richtig?F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 30.03.2016 bei der Polizeiinspektion römisch 40 gemacht haben richtig? A: Ja. F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben? A: Ich glaube, dass bei der Erstbefragung ich gesagt habe, dass ich Finnland verlassen habe, ohne einen Bescheid zu bekommen. Das war aber nicht so, ich habe dort einen negativen Bescheid bekommen und danach das Land verlassen. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich mit meinem Vater telefoniert habe. Laut meinem Vater waren schon zwei Mal georgische Polizisten bei ihm und diese fragten nach mir. Mein Vater ist krank. Es sind die Polizisten, die bekannten Polizisten jener Person, mit welcher ich Probleme habe. F: Gab es Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses? A: Nein, keine Probleme. Das war problemlos. F: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in medizinischer Behandlung? A: Nein. F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.? A: Ich habe zuerst gearbeitet. Aber auf Grund meiner Probleme musste ich auf das Land fahren. Dort haben mich meine Verwandten unterstützt. F: Wie viel haben Sie für die Reise nach Österreich bezahlt und woher hatten Sie das Geld für die Reise nach Österreich? A: Das hat mir ungefähr Euro 1.500,-- gekostet und ich habe ein Grundstück verkauft um zum Geld zu kommen. F: Welches Land war Ihr Reiseziel? A: Hierher nach Österreich. Weil meine Lebensgefährtin, mit der ich mein Leben verbringen möchte, sich in Österreich befindet. F: Geben Sie bitte alle Ihre Wohnadressen, beginnend mit Ihrer Geburt bis zur Einreise nach Österreich, mit von bis Angaben an. A: Ich lebte von Geburt an in XXXX . Dort lebte ich bis

  1. Dann ab 2015 lebte ich im Gebiet XXXX . Dort gibt es keine Straßennamen.A: Ich lebte von Geburt an in römisch 40 . Dort lebte ich bis
  2. Dann ab 2015 lebte ich im Gebiet römisch 40 . Dort gibt es keine Straßennamen. F: Haben Sie im Bereich der EU, Norwegen oder Island, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Nein. F: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Österreich? A: Meine Lebensgefährtin ist in Österreich. F: Geben Sie bitte nochmals die Personalien, Wohnadresse und Aufenthaltstitel Ihrer Lebensgefährtin in Österreich an. A: XXXX , geb.: XXXX . Sie wohnt in XXXX . Sie hat eine weiße Karte.A: römisch 40 , geb.: römisch 40 . Sie wohnt in römisch 40 . Sie hat eine weiße Karte. F: Wann, wo und wie lernten Sie Ihre Lebensgefährtin kennen? A: Wir kennen uns seit 5 oder 6 Jahren. Aber als Familie leben wir schon seit den letzten 2 Jahren, seit
  3. In XXXX habe ich sie kennengelernt. Sie ist meine Nachbarin gewesen. Bei einem Geburtstag unserer gemeinsamen Freundin lernte ich sie kennen.A: Wir kennen uns seit 5 oder 6 Jahren. Aber als Familie leben wir schon seit den letzten 2 Jahren, seit
  4. In römisch 40 habe ich sie kennengelernt. Sie ist meine Nachbarin gewesen. Bei einem Geburtstag unserer gemeinsamen Freundin lernte ich sie kennen. F: Seit wann ist Ihnen bekannt, dass Ihre Lebensgefährtin in Österreich aufhältig ist? A: Das habe ich von Anfang an gewusst. Wir haben das alles gemeinsam geplant. Aber es ist so, dass ich nicht mitreisen konnte, sie ist früher ausgereist und ich bin nachgekommen. Wir haben ein gemeinsames Problem. F: Nochmals, seit wann ist Ihnen bekannt, dass Ihre Lebensgefährtin in Österreich aufhältig ist? A: Seit Mai 2015, als Sie ausgereist ist. F: Warum reisten Sie nicht mit Ihrer Lebensgefährtin nach Österreich? A: Sie hat eine Chance dazu bekommen und sie wollte möglichst schnell ausreisen wegen des Kindes. Sie hat auf mich nicht mehr warten können. Es war eine spontane Ausreise. F: Lebten Sie mit Ihrer Lebensgefährtin jemals in einem gemeinsamen Haushalt? A: Von 2014 bis
  5. F: Wo lebten Sie zu diesem Zeitpunkt mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen? A: Unterschiedlich. Manchmal waren wir bei mir, manchmal bei ihr, manchmal im Hotel. Wir haben versucht unsere Beziehung zu verheimlichen. Aus Angst vor ihrem Exmann. F: Wo lebte Ihre Lebensgefährtin im Herkunftsstaat vor deren Ausreise? A: In XXXX Aber die Wohnungsnummer weiß ich nicht mehr.A: In römisch 40 Aber die Wohnungsnummer weiß ich nicht mehr. F: Mit wem lebte Ihre Lebensgefährtin zusammen in XXXX ?F: Mit wem lebte Ihre Lebensgefährtin zusammen in römisch 40 ? A: Mit Ihrem Kind. F: Wurden Sie von Ihrer in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin jemals unterstützt, egal finanziell oder anders? A: Sie hat mich unterstützt und unterstützt mich jetzt auch mit allen Mitteln die es gibt. Wir lieben uns und wir möchten zusammen sein. F: Von wann bis wann wurden Sie wie von Ihrer Lebensgefährtin im Herkunftsstaat unterstützt? A: Als ich auf dem Lande war, hat Sie mir ein oder zwei Mal Euro 100,-- geschickt. F: Wann haben Sie das Geld bekommen? A: Jänner und Februar
  6. F: Wie haben Sie das Geld erhalten? A: Es war ein Moneygramm. F: Woher hat Ihre Lebensgefährtin das Geld? Ihre Lebensgefährtin ist Asylwerberin in Österreich? A: Sie hat jeden Monat Euro 10,-- gespart um mich zu unterstützen. Sie hat zwar auch finanzielle Probleme aber ich war auch in Not und sie wollte mir helfen. F: Wie werden Sie jetzt von Ihrer Lebensgefährtin unterstützt, seit Sie sich in Österreich befinden? A: Dort, wo sie wohnt, durfte ich nicht angemeldet werden. Deswegen habe ich eine Anmeldung in der XXXX . Aber in Wirklichkeit wohne ich bei ihr. Sie unterstützt mich moralisch und seelisch. Der Wohnungsbesitzer hat sich geweigert mich dort anzumelden, denn dort sind schon 7 Personen gemeldet. Eine achte Person ging nicht mehr. Wir hoffen, dass wir irgendwann eine richtige Familie werden können.A: Dort, wo sie wohnt, durfte ich nicht angemeldet werden. Deswegen habe ich eine Anmeldung in der römisch 40 . Aber in Wirklichkeit wohne ich bei ihr. Sie unterstützt mich moralisch und seelisch. Der Wohnungsbesitzer hat sich geweigert mich dort anzumelden, denn dort sind schon 7 Personen gemeldet. Eine achte Person ging nicht mehr. Wir hoffen, dass wir irgendwann eine richtige Familie werden können. F: Wusste Ihre Lebensgefährtin, dass Sie jetzt den Herkunftsstaat verlassen haben? A: Ja, sie hat es gewusst. Sie wusste auch über meine Probleme bescheid. F: Woher hatte Ihre Lebensgefährtin davon Kenntnis? A: Das habe ich ihr immer erzählt. Sie hat in Georgien immer Schwierigkeiten mit ihrem Exmann gehabt. Nach ihrer Ausreise war dann ich das Opfer ihres Exmannes, sozusagen. F: Wie hat Ihre Lebensgefährtin davon erfahren, dass Sie jetzt den Herkunftsstaat verlassen haben? A: Per Internet. Ich habe Kontakt mit ihr über das Internet gehabt. F: Welche weitere Verwandte haben Sie im Herkunftsstaat? A: Ich habe meinen Vater in Georgien, die Mutter ist verstorben. Bruder und Schwester habe ich auch noch. Sie haben alle eine eigene Familie. Ich habe auch noch Tanten, aber mit denen habe ich nicht so oft Kontakt. F: Wann hatten Sie letztmals Kontakt mit Ihren Familienmitgliedern oder Verwandten, Bekannten, im Herkunftsstaat? A: Vor ca. einer Woche habe ich mit meinem Vater gesprochen. F: Wo sind diese Familienmitglieder, bzw. Verwandten im Herkunftsstaat aufhältig? A: In XXXX und XXXX . In XXXX habe ich niemanden.A: In römisch 40 und römisch 40 . In römisch 40 habe ich niemanden. F: Haben Ihre Familienmitglieder oder Verwandten im Herkunftsstaat irgendwelche Probleme? A: Ich habe keine engen Verhältnisse mit meinem Verwandten, daher habe ich keine Ahnung, ob diese Probleme haben oder nicht. F: Für welche Länder haben Sie bereits Visa erhalten? A: Als Kind habe ich in einem Ensemble getanzt und hatte ein spanisches Visum. Das war, glaublich
  7. Ich hatte auch ein bulgarisches Visum und jetzt ein griechisches Visum. Das war das letzte. F: Wie langte mussten Sie auf die Ausstellung des griechischen Visums warten? A: Ca. 20 Tage lang. F: Gab es jemals Probleme bei der Ausstellung einer der angeführten Visa? A: Nein, niemals. F: Welche Unterlagen zur griechischen Visumserteilung legten Sie vor? A: Ich habe eine Hotelbuchungsbestätigung vorlegen müssen, einen Bankauszug. Reiseversicherung. Und die Tickets. F: Stellten Sie je in Österreich oder einem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz? A: Ja, in Lettland, voriges Jahr. Und im gleichen Jahr auch in Finnland. F: Von wann bis wann waren Sie in diesen Ländern? A: In Lettland seit Ende Dezember 2014 bis März
  8. Dort war ich 2 Monate in Schubhaft. Dann wurde ich freigelassen. Dort waren die Bedingungen unerträglich, menschenunwürdig, schrecklich. Ich wollte auch meine Lebensgefährtin zu mir kommen lassen, aber in Lettland gab es keine Möglichkeit dafür. Deswegen reiste ich nach Finnland. Das war im März
  9. Auch mein Rechtsanwalt in Lettland hat mir empfohlen das Land zu verlassen. Von März 2015 bis Mitte April 2015 war ich in Finnland. Dort war ich ebenfalls im Gefängnis. Ich habe in Finnland auch um Asyl angesucht, wurde jedoch in Haft genommen. Ich bekam einen Negativbescheid und hatte keine Möglichkeit außer auszureisen. F: Woher hatten Sie das Geld für die Reise vom Herkunftsstaat nach Lettland? A: Zum damaligen Zeitpunkt habe ich gearbeitet und hatte Geld. Weiters bin ich ohne Visum über Weißrussland gereist. F: Woher hatten Sie das Geld für die Reise von Lettland nach Finnland? A: Ich habe meinen Vater um Hilfe gebeten und er hat mir das Geld geschickt. F: Wohin reisten Sie von Finnland aus und wie haben Sie diese Reise vollzogen? A: Durch eine Organisation namens IOM, welche die Ausreise finanziert. Ich habe ein Flugticket von Helsinki nach Tiflis bekommen. F: Bitte geben Sie kurz an, wie Sie Ihre Asylanträge in Lettland und in Finnland begründet haben, weswegen Sie Georgien verlassen haben. A: Damals habe ich die gleichen Probleme gehabt wie jetzt. Die Probleme mit dem Exmann meiner Lebensgefährtin, welcher mich mit dem Umbringen bedroht hat. F: In welchen Ländern sind Sie bereits gewesen und von wann bis wann waren Sie dort? A: In Spanien war ich 2 Wochen lang, im Juni 2005 oder
  10. Als Tänzer war ich auch drei Mal in der Türkei. In Bulgarien und Rumänien war ich auch, das war vor Spanien, somit
  11. Und Lettland war Ende 2014 bis März 2015 und von März 2015 bis Mitte April 2015 in Finnland. F: Von wann bis wann waren Sie jetzt wieder im Herkunftsstaat aufhältig? A: Von Ostern, Mitte April 2015 bis 24.03.
  12. F: Wann haben Sie jetzt erstmals den Gedanken gehabt Ihren Herkunftsstaat zu verlassen? A: Ich habe immer daran gedacht auszureisen. Ich hatte die ganze Zeit diese Probleme, ich möchte jedoch in Ruhe mein Leben genießen mit meiner Lebensgefährtin. F: Sind Sie jetzt legal aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist und wurden Sie bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat von Sicherheitswacheorganen kontrolliert? A: Ja. F: Haben Sie im Herkunftsstaat bis zur Ausreise gearbeitet? A: Offiziell nicht. Inoffiziell habe ich auf der Landwirtschaft bis zur Ausreise gearbeitet und habe ein bisschen Geld von den Landwirten bekommen. F: Lebten Sie bis zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates an Ihrer gemeldeten Adresse? A: Nein, ich lebte im Dorf. F: Geben Sie mir bitte nochmals Ihre jetzige Reiseroute, beginnend mit dem Verlassen des Wohnsitzes im Herkunftsstaat bis zur jetzigen Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich bekannt, unter Anführung der Grenzübergänge, durchreisten Länder, verwendete Transportmittel, Aufenthaltszeiten, usw. A: Am 24.03.2016 bin ich mit dem Taxi von XXXX nach XXXX gefahren, zum Flughafen. Von dort bin ich mit dem Flugzeug in die Türkei, Istanbul, geflogen und von Istanbul direkt nach Wien.A: Am 24.03.2016 bin ich mit dem Taxi von römisch 40 nach römisch 40 gefahren, zum Flughafen. Von dort bin ich mit dem Flugzeug in die Türkei, Istanbul, geflogen und von Istanbul direkt nach Wien. F: Wie viel haben Sie für den Grundstücksverkauf erhalten? A: Euro 2.000,--. F: Wem haben Sie das Grundstück verkauft? A: Meinem Nachbarn auf dem Lande in XXXX habe ich das verkauft.A: Meinem Nachbarn auf dem Lande in römisch 40 habe ich das verkauft. F: Wie lange mussten Sie warten, bis Sie das Grundstück verkaufen konnten? A: So ca. 10 Tage, 2 Wochen. F: Wo befand sich das Grundstück, seit wann ist es in Ihrem Besitz und wie groß ist es? A: Außerhalb von XXXX , aber in der Nähe, es gehört zum Dorf. Seit dem Jahr 2007, als meine Großmutter gestorben ist, ich habe es geerbt. Es ist ein Viertel Hektar groß.A: Außerhalb von römisch 40 , aber in der Nähe, es gehört zum Dorf. Seit dem Jahr 2007, als meine Großmutter gestorben ist, ich habe es geerbt. Es ist ein Viertel Hektar groß. F: Wie haben Sie bekannt gemacht, dass Sie das Grundstück verkaufen möchten? A: Das habe ich im Dorf verbreitet diese Information. Außerdem wusste ich, dass diese Person das Grundstück kaufen wollte. F: Warum verließen Sie Ihren Herkunftsstaat? Erzählen Sie nun unter Anführung aller Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen den Sachverhalt. A: Als ich und meine Lebensgefährtin angefangen haben uns zu treffen hat anscheinend ihr Exmann, welcher ein russischer Staatsbürger ist aber in Georgien Beziehungen bei der Polizei hat, erfahren und gleich danach hatte meine Lebensgefährtin, dann Ihr Kind und letztendlich ich Probleme bekommen. Ein Mal wurde ich um 04:00 Uhr in der Nacht von der Polizei zur Polizeistation gebracht, wo sich auch diese Person befand. Dort wurde ich geschlagen und gequält. Er hat mich aufgefordert, dass ich mich nicht mehr mit meiner Lebensgefährtin treffe, sie in Ruhe zu lassen, mich nicht mehr mit ihr zu treffen. Hätte er uns noch ein Mal zusammen gesehen, hätte er mich auf der Stelle umgebracht. So waren seine Drohungen. Wir haben immer versucht unsere Beziehung zu verheimlichen. Diese Person hat zwar in Russland gelebt, aber er hat anscheinend viele Freunde in Georgien. Von denen hat er immer Informationen bekommen. Er ist auch oft nach Georgien gereist. Oft musste mich mein Vater auch verstecken. Er hat sogar sein eigenes Kind in Angst und Schrecken versetzt, hat vor der Schule dem Kind aufgelauert. Er hat sich selbst nie selbst präsentiert, aber er hat die Polizei zB zu meinen Geschwistern, Schwester und Bruder, geschickt. Er hat mit allen Mitteln versucht uns einzuschüchtern, Angst einzujagen. Die Situation war aussichtslos. Dann habe ich schon angefangen mit dem Gedanken zu spielen, Georgien zu verlassen und irgendwo ein ruhiges Leben mit meiner Lebensgefährtin zu führen. Kein Mensch möchte sein eigenes Zuhause verlassen. Nur die Probleme haben uns gezwungen diesen Schritt zu gehen. Voriges Jahr ist mein Versuch gescheitert, ich hatte Pech und musste wieder nach Georgien zurückkehren. Dann hat, wie gesagt, meine Lebensgefährtin eine Möglichkeit bekommen und sie dachte nur an das Leben ihres Kindes und ist ohne viel nachzudenken mit ihrem Kind geflüchtet. Dann habe ich auch das Grundstück verkauft und bin nachgekommen. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. F: Gab es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis? A: Nachdem meine Lebensgefährtin ausgereist ist, hat er mich ins Visier genommen und es gab mehrere Vorfälle im Juli und August
  13. Er hat mich im Dorf gefunden, wo ich mich versteckt habe. Er hat dann von mir wissen wollen, wo sich XXXX befindet. Ich musste mich immer wieder verstecken, mal da, mal bei meinem Freunden, bis zu meiner Ausreise. Ich war ständig im Stress, habe immer daran gedacht Georgien zu verlassen. Dass es mir gelungen ist das Grundstück zu verkaufen, war Glück für mich. Ich hatte Geld für die Ausreise und bin unverzüglich ausgereist.A: Nachdem meine Lebensgefährtin ausgereist ist, hat er mich ins Visier genommen und es gab mehrere Vorfälle im Juli und August
  14. Er hat mich im Dorf gefunden, wo ich mich versteckt habe. Er hat dann von mir wissen wollen, wo sich römisch 40 befindet. Ich musste mich immer wieder verstecken, mal da, mal bei meinem Freunden, bis zu meiner Ausreise. Ich war ständig im Stress, habe immer daran gedacht Georgien zu verlassen. Dass es mir gelungen ist das Grundstück zu verkaufen, war Glück für mich. Ich hatte Geld für die Ausreise und bin unverzüglich ausgereist. F: Wie lauten die Personalien des Exlebensgefährte Ihrer Lebensgefährtin und wo ist dieser nun aufhältig? A: XXXX , er ist ca. XXXX Jahre alt. Er wohnt in Russland, irgendwo in Sibirien.A: römisch 40 , er ist ca. römisch 40 Jahre alt. Er wohnt in Russland, irgendwo in Sibirien. F: Von wann bis wann war Ihre Lebensgefährtin mit XXXX liiert?F: Von wann bis wann war Ihre Lebensgefährtin mit römisch 40 liiert? A: Sie war 15 Jahre alt, als er sie entführt hat. Er hat sie nach XXXX , nach XXXX gebracht. Ungefähr 1 Jahr hat sie dann zwangsweise sich bei ihm aufgehalten. Sie möchte mit mir über diese Zeit gar nicht reden und ich zwinge sie auch nicht dazu.A: Sie war 15 Jahre alt, als er sie entführt hat. Er hat sie nach römisch 40 , nach römisch 40 gebracht. Ungefähr 1 Jahr hat sie dann zwangsweise sich bei ihm aufgehalten. Sie möchte mit mir über diese Zeit gar nicht reden und ich zwinge sie auch nicht dazu. F: Wie lange war Ihre Lebensgefährtin mit XXXX nun zusammen?F: Wie lange war Ihre Lebensgefährtin mit römisch 40 nun zusammen? A: Ein Jahr lang. Genau weiß ich es nicht, es ist meine Vermutung. Es war aber nicht lange. F: War Ihre Lebensgefährtin mit XXXX verheiratet?F: War Ihre Lebensgefährtin mit römisch 40 verheiratet? A: Nein, weder traditionell noch standesamtlich. Soweit es mir bekannt ist. F: Wann wurden Sie erstmals, wann letztmals und wie oft in Summe bedroht? A: Zum ersten Mal so gegen Frühjahr
  15. Letztmals Februar
  16. Und in Summe sehr oft. F: Was für Vorfälle hat es konkret im Juli, August 2015 gegeben? A: Er ist zu mir nach Hause mit der Polizei gekommen. Beide Male wurde ich zu einer Polizeistation gebracht. Vermutlich hat dort ein Verwandter von ihm gearbeitet. Dort wurde ich auch geschlagen. Ein Mal wurde ich auf den Kopf geschlagen und hatte auch eine Kopfverletzung. F: Wann genau wurden Sie zur Polizei gebracht? A: Am 27.08.2015 und auch im September
  17. Im Oktober
  18. F: Wurden Sie immer in dasselbe Wachzimmer gebracht? A: Ja. F: Geben Sie genau an, wann, was, wie, warum Sie am 27.08.2015 ins Wachzimmer gebracht wurden. A: Mitternacht, 02:00 Uhr, hat jemand an die Tür geklopft. Mein Vater hat die Tür geöffnet. Und weil die Personen nach mir gefragt haben, hat mein Vater mich aufgeweckt. Es wurde mir gesagt, dass ich zur Polizeistation gehen sollte. Es waren Polizeibeamte. Ich habe mich angezogen und bin natürlich mitgegangen. Als ich die Polizeistation betreten habe, habe ich diese Person auch gesehen. Ich wurde in einen Raum gebracht, wo ich brutal geschlagen wurde. F: Welche Person haben Sie im Raum der Polizeistation gesehen? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wie lange waren Sie auf der Polizeistation? A: Bis zum Morgengrauen, ca. 06:00 Uhr morgens wurde ich wieder freigelassen. F: Was machten Sie, nachdem Sie freigelassen wurden? A: Ich habe mich an meinen Cousin gewandt, welcher als Rechtsanwalt tätig ist. Ich habe ihm alles erzählt und erklärt. Und ich habe um kompetenten Rat gebeten. Er sagte mir, dass ich, weil diese Person mein Rivale und Feind mit der Polizei zusammen zu mir gekommen ist, somit Bekannte bei der Polizei hat, ich keine Chance hätte gegen ihn zu kämpfen. Es könnte noch schlimmer werden und die Situation verschärfen, weil mein Cousin oft über solche Fälle hörte. Er konnte mir leider nicht helfen. F: Geben Sie genau an, wann, was, wie, warum Sie im September 2015 ins Wachzimmer gebracht wurden. A: Es war am
  19. oder 17.09.
  20. Es passierte eigentlich das gleiche, die gleichen Drohungen, Forderungen und Fragen, wo XXXX und das Kind aufhältig sind. Das waren von XXXX die Fragen.A: Es war am
  21. oder 17.09.
  22. Es passierte eigentlich das gleiche, die gleichen Drohungen, Forderungen und Fragen, wo römisch 40 und das Kind aufhältig sind. Das waren von römisch 40 die Fragen. F: Wie lange waren Sie auf der Polizeistation? A: 3 oder 4 Stunden lang. F: Von wann bis wann waren Sie auf der Polizeistation? A: Es geschah immer in der Nacht. Wahrscheinlich war die Polizei informiert wann ich zu Hause bin. F: Wie wurden Sie am
  23. oder 17.09.2015 von der Polizei mitgenommen? A: Sie waren mit Autos der Kriminalpolizei gekommen, haben mich aufgeweckt und mit dem Auto zur Polizeistation gebracht. F: Was machten Sie, nachdem Sie entlassen wurden? A: Ich wollte mich an die Polizei wenden, aber das hätte keinen Sinn gehabt. Die Polizei konnte mich selbst nicht von der Polizei schützen. Ich habe mich dann ein paar Mal an den Arzt gewandt, weil ich zum Beispiel Kopfverletzungen gehabt habe. F: Geben Sie genau an, wann, was, wie, warum Sie im Oktober 2015 ins Wachzimmer gebracht wurden. A: Im Oktober 2015 war ich bei meinem Freund und von dort wurde ich abgeholt. Das war auch in der Nacht gewesen. Ich glaube am 09.10.2015, um 02:00 Uhr Mitternacht, war das. Ich wurde zur gleichen Polizeistation gebracht. Sie haben einen bestimmten Raum gehabt um Menschen zu quälen. Sie haben mich immer wieder dorthin gebracht. F: Wie lange waren Sie am 09.10.2015 auf der Polizeistation? A: So ungefähr die gleiche Zeit. Ich glaube sie wollten von den anderen nicht gesehen werden. Bevor sie von der anderen Schicht abgelöst wurden, haben sie mich freigelassen. Sie haben versucht, dass die anderen das nicht erfahren was sie mit mir machten. F: Nochmals, wie lange waren Sie am 09.10.2015 auf der Polizeistation? A: 4, 5 Stunden lang. F: Was machten Sie, nachdem Sie entlassen wurden? A: ich ging direkt zum Arzt, ich hatte Wirbelsäulenverletzungen. Ich musste mich an den Arzt wenden. Als ich auf dem Boden lag, wurde ich mit Füßen getreten. Mindestens ein Monat ging es mir nicht gut, ich hatte Schmerzen, konnte kaum laufen. F: Sind immer dieselben Personen zu Ihnen gekommen und haben sie mitgenommen? A: Ja. F: Sind immer dieselben Personen im Wachzimmer gewesen? A: Ja. F: Was war der
  24. oder 17.09.2015 für ein Wochentag? A: Nein, ich kann mich nicht daran erinnern. F: Was war der 09.10.2015 für ein Wochentag? A: Das kann ich nicht sagen. Ich habe damals nicht mehr gearbeitet und habe auf die Wochentage nicht so geachtet. F: Was war der 27.08.2015 für ein Wochentag? A: Weiß ich nicht. F: Wo befindet sich das Wachzimmer, in welches Sie immer wieder gebracht wurden? A: In XXXX .A: In römisch 40 . F: Wie weit ist XXXX vom Dorf XXXX entfernt?F: Wie weit ist römisch 40 vom Dorf römisch 40 entfernt? A: 100 Kilometer. F: Wann wurden Sie im Dorf XXXX gefunden, in welchem Sie sich versteckt haben?F: Wann wurden Sie im Dorf römisch 40 gefunden, in welchem Sie sich versteckt haben? A: Ziemlich schnell hat er mich dort gefunden. F: Wie lange haben Sie sich, als Sie gefunden worden, in dem Dorf bereits aufgehalten? A: Ungefähr ein Jahr hat es gedauert. Ich habe zeitweise in XXXX gelebt und konnte meinen Vater in XXXX auch nicht alleine lassen, deswegen musste ich immer wieder nach XXXX zu meinem Vater reisten.A: Ungefähr ein Jahr hat es gedauert. Ich habe zeitweise in römisch 40 gelebt und konnte meinen Vater in römisch 40 auch nicht alleine lassen, deswegen musste ich immer wieder nach römisch 40 zu meinem Vater reisten. F: Nochmals. Wie lange lebten Sie bereits im Dorf XXXX , als Sie gefunden wurden?F: Nochmals. Wie lange lebten Sie bereits im Dorf römisch 40 , als Sie gefunden wurden? A: So ungefähr 2 Wochen lang war ich dort, als ich dort gefunden wurde. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat Probleme mit Privatpersonen? A: Nur mit den Polizisten. F: Hatten Sie im Herkunftsstaat bei der Ausübung Ihrer Religion Probleme? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen? A: Die schon erwähnten Probleme. F: Ist bei den erwähnten Fällen die Polizei offiziell aufgetreten oder inoffiziell? A: Sie sind in Uniform gewesen und mit Polizeiautos. Sie haben es so gemacht, als ob ich ein Verdächtiger wäre und haben mich als Verdächtigen zur Polizeistation zwecks Befragung mitgenommen. F: Wurden Sie im Herkunftsstaat von der Polizei oder anderen staatlichen Organen jemals verfolgt, bedroht, geschlagen, misshandelt, gefoltert oder ähnliches? A: Ich habe en ruhiges Leben geführt, ich bin unbescholten. Ich habe nichts Gesetzwidriges begangen. Deswegen hatte ich, außer den bereits genannten Problemen, keine anderen. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme? A: Nein. F: Sind oder waren Sie jemals politisch tätig? A: Eine Zeit lang. Ich war kein Parteimitglied der "Nationalen Bewegung", aber ich hatte Interesse für die Partei und war ein Anhänger. F: Hatten Sie einen Parteiausweis? A: Nein, ich war kein Mitglied. F: Waren Sie jemals in Haft? A: Nein. F: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat auf Grund Verfolgung durch Dritte Probleme? A: Diese Person hat mit der Polizei zu tun, hat Beziehungen zu tun und ist ein Krimineller. Genau kann ich es auch nicht erklären. F: Wen meinen Sie damit? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Bestehen gegen Sie aktuelle Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbriefe oder ähnliches? A: Nein. F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Ich bin überzeugt, dass ich von XXXX gefunden und umgebracht werde. Oder von jemandem aus seiner Umgebung.A: Ich bin überzeugt, dass ich von römisch 40 gefunden und umgebracht werde. Oder von jemandem aus seiner Umgebung. F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? A: Das kann ich nicht so richtig beantworten. F: Gibt es Beweismittel für Ihr Vorbringen, können Sie uns jemanden nennen, der uns Ihre Angaben bestätigen kann? A: Ich habe in Georgien Arztbestätigungen über meine Verletzungen. F: Wäre es für Sie möglich gewesen, in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu erlangen? A: Ich habe es versucht, aber vergeblich. F: Tätigten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft? A: Mein Cousin, welcher als Rechtsanwalt arbeitet, hat einen bekannten Polizisten und dort habe ich versucht eine Anzeige zu erstatten. Aber meine Anzeige wurde nicht entgegengenommen. Zuerst wurde mir gesagt, dass sie ermitteln werden, aber dann haben sie zu meinem Cousin gesagt, dass sie es nicht machen werden. F: Haben Sie sich jemals anonym an das Innenministerium gewandt? A: Nein. F: Haben Sie jemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen oder beim Ombudsmann angesucht? A: Nein. Der Rechtsanwalt hat mir Empfehlungen gegeben und ich habe auch so gehalten. F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden? A: Ja, ich stimme einer Recherche in meinem Herkunftsstaat zu. F: Sind Sie oder Ihre mitgereisten Angehörigen je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen? A: Nein. F: Sind Sie oder Ihre mitgereisten Angehörigen je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich Kurse besucht, sind Sie Mitglied in einem Verein oder sind Sie ehrenamtlich tätig? A: Nein, nichts davon. L.d.A.: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zum Mitgliedstaat Georgien nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur dortigen Lage ableitet. F: Möchten Sie Einsicht nehmen? A: Ja bitte. Dem AW werden die Länderfeststellungen zu Georgien übergeben und eine Stellungnahmefrist bis 09.05.2016 ha. einlangend vereinbart. Der AW gibt dazu an: Das ist in Ordnung. F: Wollen Sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurück? A: Nein. F: Hat Ihre Lebensgefährtin XXXX vor Ihnen bereits andere Freunde, Lebensgefährten gehabt, seitdem ihre Lebensgefährtin XXXX verlassen hat?F: Hat Ihre Lebensgefährtin römisch 40 vor Ihnen bereits andere Freunde, Lebensgefährten gehabt, seitdem ihre Lebensgefährtin römisch 40 verlassen hat? A: Nein. F: Hat Ihre Lebensgefährtin im Herkunftsstaat bezüglich des Kindes finanzielle Unterstützung erhalten? A: Ich glaube sie hat keine Unterstützung bekommen. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, mit fällt nichts mehr ein. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern? A: Ja. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten? A: Ja. V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und Sie nach Georgien abzuschieben. Weiters wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? A: Warum nicht, was habe ich angestellt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt was Sie gesagt haben? A: Ja. F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift? A: Ja. Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift und des Ländervorhaltes erhalten habe. ..." bP2 berief sich auf den Familienverband ihrer Eltern bzw. deren Gründe. I.
  25. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18römisch eins.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.2.
  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus(Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus(Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : "... Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder "Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Sie wurden eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen hätten und weshalb Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Allein diese Aufforderung erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers. Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers herangezogen werden (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1997, Zahl 96/01/1085). Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung - als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall gaben Sie auf Befragung, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben, an, dass Sie vom Exlebensgefährten Ihrer jetzigen Lebensgefährtin bedroht wurden. So hat diese Person Beziehungen zur Polizei, welche sie bereits mehrmals mitgenommen und geschlagen hat. Dass Ihrem Vorbringen jedoch die Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen werden musste, wird wie folgt begründet: So ist zuvor anzuführen, dass zwar davon ausgegangen wird, dass Sie Fr. XXXX (GF: XXXX ) bereits im Herkunftsstaat gekannt haben, jedoch nicht, dass Fr. XXXX Ihre Lebensgefährtin gewesen ist. Begründet wird dies wie folgt:So ist zuvor anzuführen, dass zwar davon ausgegangen wird, dass Sie Fr. römisch 40 (GF: römisch 40 ) bereits im Herkunftsstaat gekannt haben, jedoch nicht, dass Fr. römisch 40 Ihre Lebensgefährtin gewesen ist. Begründet wird dies wie folgt:
  3. Fr. XXXX führte in deren Erstbefragung am 05.06.2015 zu keinem Zeitpunkt an mit Ihnen liiert zu sein. So führte Fr. XXXX an, dass Sie bislang keine Ehe geschlossen hat, sie ledig ist. Auch beim Fluchtgrund von Fr. XXXX wurde niemals angegeben, dass Sie wegen des Exlebensgefährten von Fr. XXXX Probleme hatten, bzw. wurden Sie, wie bereits angeführt, auch im angegebenen Fluchtgrund niemals von Fr.
  4. Fr. römisch 40 führte in deren Erstbefragung am 05.06.2015 zu keinem Zeitpunkt an mit Ihnen liiert zu sein. So führte Fr. römisch 40 an, dass Sie bislang keine Ehe geschlossen hat, sie ledig ist. Auch beim Fluchtgrund von Fr. römisch 40 wurde niemals angegeben, dass Sie wegen des Exlebensgefährten von Fr. römisch 40 Probleme hatten, bzw. wurden Sie, wie bereits angeführt, auch im angegebenen Fluchtgrund niemals von Fr. XXXX namentlich erwähnt. So gab Fr. XXXX auch an, dass Sie keine Verwandte mehr in Georgien hat - somit auch keinen Lebensgefährten!römisch 40 namentlich erwähnt. So gab Fr. römisch 40 auch an, dass Sie keine Verwandte mehr in Georgien hat - somit auch keinen Lebensgefährten! Es wurde jedoch von Fr. XXXX angeführt, dass deren Lebensgefährte, ein russischer Staatsbürger und Mitglied der georgischen Mafia, sei. Dies ist der Vater des Kindes, Hr. XXXX ! Somit bezeichnete Fr. XXXX nicht Sie, sondern Hr. XXXX als Lebensgefährten!Es wurde jedoch von Fr. römisch 40 angeführt, dass deren Lebensgefährte, ein russischer Staatsbürger und Mitglied der georgischen Mafia, sei. Dies ist der Vater des Kindes, Hr. römisch 40 ! Somit bezeichnete Fr. römisch 40 nicht Sie, sondern Hr. römisch 40 als Lebensgefährten!
  5. Sie führten an, dass die Ausreise Ihrer "Lebensgefährtin" nach Österreich gemeinsam geplant war. Hier ist jedoch anzuführen, dass Sie zuvor anführten, dass Sie Ihre "Lebensgefährtin" nach Lettland kommen lassen wollten als Sie dort am 07.01.2015 (Eurodactrefferergebnis) einen Asylantrag stellten.
  6. Letztendlich versteckten Sie sich knapp 2 Jahre lang im Dorf XXXX , Gebiet XXXX . Dieses Dorf liegt 100 Kilometer von XXXX , wo Fr.
  7. Letztendlich versteckten Sie sich knapp 2 Jahre lang im Dorf römisch 40 , Gebiet römisch 40 . Dieses Dorf liegt 100 Kilometer von römisch 40 , wo Fr. XXXX lebte, entfernt. Daher ist auch hier nicht glaubwürdig, dass Sie mit Fr. XXXX von 2014 bis 2015 zusammenlebten, da Sie sich in diesem Zeitraum im XXXX versteckten, bzw. Sie außer Landes waren (Lettland und Finnland).römisch 40 lebte, entfernt. Daher ist auch hier nicht glaubwürdig, dass Sie mit Fr. römisch 40 von 2014 bis 2015 zusammenlebten, da Sie sich in diesem Zeitraum im römisch 40 versteckten, bzw. Sie außer Landes waren (Lettland und Finnland). Bezüglich des Vorbringens, dass Sie vom Exlebensgefährten von Fr. XXXX bedroht wurden, kann daher ebenfalls nicht von der Glaubwürdigkeit ausgegangen werden. Begründet wird dies wie folgt:Bezüglich des Vorbringens, dass Sie vom Exlebensgefährten von Fr. römisch 40 bedroht wurden, kann daher ebenfalls nicht von der Glaubwürdigkeit ausgegangen werden. Begründet wird dies wie folgt:
  8. Würde tatsächlich eine gemeinsame Beziehung zwischen Ihnen und Fr. XXXX bestehen und Fr. XXXX vom Exlebensgefährten misshandelt werden, ist nicht nachvollziehbar, warum Sie bereits vor Fr. XXXX alleine nach Lettland, bzw. Finnland reisten und Fr. XXXX zurückließen. Denn so führten Sie selbst in der Einvernahme an, dass Sie Probleme bekamen, als Fr. XXXX ausgereist ist. Dies war jedoch erst, nachdem Sie von Finnland wieder in den Herkunftsstaat zurückkehrten. Somit ist hier auch nicht nachvollziehbar, warum Sie bereits bei Ihrem Asylantrag in Lettland, bzw. Finnland als Fluchtgrund die Verfolgung durch den Exlebensgefährten von Fr. XXXX anführten.
  9. Würde tatsächlich eine gemeinsame Beziehung zwischen Ihnen und Fr. römisch 40 bestehen und Fr. römisch 40 vom Exlebensgefährten misshandelt werden, ist nicht nachvollziehbar, warum Sie bereits vor Fr. römisch 40 alleine nach Lettland, bzw. Finnland reisten und Fr. römisch 40 zurückließen. Denn so führten Sie selbst in der Einvernahme an, dass Sie Probleme bekamen, als Fr. römisch 40 ausgereist ist. Dies war jedoch erst, nachdem Sie von Finnland wieder in den Herkunftsstaat zurückkehrten. Somit ist hier auch nicht nachvollziehbar, warum Sie bereits bei Ihrem Asylantrag in Lettland, bzw. Finnland als Fluchtgrund die Verfolgung durch den Exlebensgefährten von Fr. römisch 40 anführten.
  10. Laut Angaben von Fr. XXXX hat diese mit deren Sohn am 28.05.2015 den Herkunftsstaat verlassen. Sie sind erst Mitte April 2015 von Finnland wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, nachdem Sie bereits im Jänner 2015 einen Asylantrag in Lettland stellten. Somit konnten Sie sich im Jahr 2015 lediglich für maximal 1 Monat im selben Staat aufhalten wie Fr. XXXX . Somit ist auch hier nicht erkennbar, wie der Exlebensgefährte von Fr. XXXX davon ausgehen konnte, dass Sie mit Fr. XXXX liiert sein und deswegen bedrohen sollte.
  11. Laut Angaben von Fr. römisch 40 hat diese mit deren Sohn am 28.05.2015 den Herkunftsstaat verlassen. Sie sind erst Mitte April 2015 von Finnland wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, nachdem Sie bereits im Jänner 2015 einen Asylantrag in Lettland stellten. Somit konnten Sie sich im Jahr 2015 lediglich für maximal 1 Monat im selben Staat aufhalten wie Fr. römisch 40 . Somit ist auch hier nicht erkennbar, wie der Exlebensgefährte von Fr. römisch 40 davon ausgehen konnte, dass Sie mit Fr. römisch 40 liiert sein und deswegen bedrohen sollte.
  12. So führten Sie an, dass Sie am 27.08.2015, am
  13. oder 17.09.2015, und am 09.10.2015 im Auftrag des Exlebensgefährten von Polizisten immer ins Wachzimmer "entführt" und dort geschlagen wurden. Zu diesem Zeitpunkt war Fr. XXXX bereits seit mehreren Monaten ausgereist. Auch Ihre Angaben, dass die Polizei bereits zwei Mal bei Ihrem Vater war und diese nach Ihnen fragten, ist nicht nachvollziehbar. Denn Sie sind bereits seit 24.03.2016 außer Landes und hätte dies Ihr Vater sicherlich den Polizisten bereits angegeben. Somit gäbe es keinen Grund mehr nach Ihnen, bzw. nach Fr.
  14. So führten Sie an, dass Sie am 27.08.2015, am
  15. oder 17.09.2015, und am 09.10.2015 im Auftrag des Exlebensgefährten von Polizisten immer ins Wachzimmer "entführt" und dort geschlagen wurden. Zu diesem Zeitpunkt war Fr. römisch 40 bereits seit mehreren Monaten ausgereist. Auch Ihre Angaben, dass die Polizei bereits zwei Mal bei Ihrem Vater war und diese nach Ihnen fragten, ist nicht nachvollziehbar. Denn Sie sind bereits seit 24.03.2016 außer Landes und hätte dies Ihr Vater sicherlich den Polizisten bereits angegeben. Somit gäbe es keinen Grund mehr nach Ihnen, bzw. nach Fr. XXXX zu suchen.römisch 40 zu suchen.
  16. Auch ist unglaubwürdig, dass Sie, obwohl Sie sich im Dorf XXXX seit 2014 versteckten und Sie dort auch aufhältig waren, bei Ihrem Vater, bzw. bei Ihrem Freund von der Polizei abgeholt wurden.
  17. Auch ist unglaubwürdig, dass Sie, obwohl Sie sich im Dorf römisch 40 seit 2014 versteckten und Sie dort auch aufhältig waren, bei Ihrem Vater, bzw. bei Ihrem Freund von der Polizei abgeholt wurden.
  18. Weiters ist nicht glaubwürdig, dass der Exlebensgefährte, nachdem er lediglich ein Jahr mit Fr. XXXX liiert war, und das war im Jahr 1998, somit vor 18 Jahren, immer noch seine Exlebensgefährtin und deren Freunde drangsalieren sollte.
  19. Weiters ist nicht glaubwürdig, dass der Exlebensgefährte, nachdem er lediglich ein Jahr mit Fr. römisch 40 liiert war, und das war im Jahr 1998, somit vor 18 Jahren, immer noch seine Exlebensgefährtin und deren Freunde drangsalieren sollte. Aus diesen oben angeführten Gründen geht daher die Behörde von der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens aus. Denn obwohl es sicherlich für eine Person ein einschneidendes Erlebnis ist, wenn man mitten in der Nacht von der Polizei abgeholt und ins Wachzimmer gebracht wird, wo man stundenlang geschlagen wird, konnten Sie nur allgemein gehaltene Angaben tätigen. Auch war Ihnen gänzlich unbekannt an welchem Wochentag sich das Ereignis, bzw. die Ereignisse, denn Sie wurden drei Mal von der Polizei mitten in der Nacht mitgenommen und geschlagen, ereignet haben. Ebenso deutet der Umstand, dass Sie mit dem Flugzeug an einer offiziellen Grenze den Herkunftsstaat verlassen haben und offenbar keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hin, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden Ihres Heimatlandes weder selbst befürchteten, noch zu befürchten hatten (vgl. Erk. d. VwGH v. 20.6.1990, Zi. 90/01/0024).Ebenso deutet der Umstand, dass Sie mit dem Flugzeug an einer offiziellen Grenze den Herkunftsstaat verlassen haben und offenbar keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hin, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden Ihres Heimatlandes weder selbst befürchteten, noch zu befürchten hatten vergleiche Erk. d. VwGH v. 20.6.1990, Zi. 90/01/0024). Aus den oben genannten Gründen ist es daher für die Behörde ersichtlich, dass es sich bei Ihrem Fluchtvorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt, um Ihren Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Letztendlich ist auch auf Grund des allgemein gehaltenen, widersprüchlichen und gesteigerten Vorbringens die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen. Es konnte somit unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. - betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Weiters kann ausgeschlossen werden, dass Ihnen im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen ist. Auch können Sie sich - wie in der Länderfeststellung bereits ausführlich erörtert - an die Vielzahl von Hilfsorganisationen wenden. Es ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet. Sie haben im Herkunftsstaat bis zur Ausreise, wenn auch inoffiziell, gearbeitet. Alle Ihre Familienmitglieder sind nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig. Somit können Sie jederzeit wieder an Ihre Wohnadresse zurückkehren. Sie führten zu keinem Zeitpunkt an, dass Ihre Verwandten irgendwelche Probleme im Herkunftsstaat hätten. Im konkreten Fall handelt es sich bei Ihnen um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann, wodurch auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt. Es bestehen auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, gibt es in Georgien keine Bürgerkriegssituation und es herrscht keine Hungersnot." In Bezug auf die bP2 wurde die Existenz einer Rückkehrgefährdung aufgrund des Umstandes verneint, weil diese einerseits keine eigenen Gründe vorbrachte und mangels der Existenz einer Rückkehrgefährdung in Bezug auf die Eltern von denen auch keine für die bP2 abgeleitet werden kann. I.2.
  20. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
  21. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.2.
  22. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18

(1)1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,

(1)1 BFA-VG). I.
  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt bzw. bekräftigt. Die bB hätte in Bezug auf die bP1 ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, das Parteiengehör verletzt, die vorliegende Beweislage unrichtig gewürdigt und in der Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Schlüsse gezogen. Bei richtiger Beurteilung des relevanten Sachverhaltes hätte die bB dem Antrag der bP1 stattgeben müssen. In Bezug auf bP2 wurde angeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass in Bezug auf die Eltern rechtswidrig entschieden wurde, sich auch eine rechtswidrige Entscheidung für die bP2 ergab. I.
  3. Nach Einlangen der Beschwerdeakten wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG), zumal sich das Ermittlungsverfahren als ergänzungsbedürftig darstellt und ergingen entsprechende Beschlüsse.römisch eins.
  4. Nach Einlangen der Beschwerdeakten wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG), zumal sich das Ermittlungsverfahren als ergänzungsbedürftig darstellt und ergingen entsprechende Beschlüsse. I.
  5. In weiterer Folge schaffte das ho. Gericht die Angaben der bP vor der finnischen und lettischen Asylbehörde herbei.römisch eins.
  6. In weiterer Folge schaffte das ho. Gericht die Angaben der bP vor der finnischen und lettischen Asylbehörde herbei. Hierbei stellte sich heraus, dass die bP1 dort vorbrachte, neben ihrem Beruf eine Ausbildung zum Kameramann gemacht zu haben. Als sie einmal Sehenswürdigkeiten von XXXX filmte, zeichnete sie hierbei zufällig auf, wie Polizisten einer Person Drogen untergeschoben hätten. Nachdem die Aufnahmen veröffentlich wurden, war sich die bP1 deswegen derartig massiven Repressalien ausgesetzt, dass sie sich gezwungen sah, Georgien zu verlassen.Hierbei stellte sich heraus, dass die bP1 dort vorbrachte, neben ihrem Beruf eine Ausbildung zum Kameramann gemacht zu haben. Als sie einmal Sehenswürdigkeiten von römisch 40 filmte, zeichnete sie hierbei zufällig auf, wie Polizisten einer Person Drogen untergeschoben hätten. Nachdem die Aufnahmen veröffentlich wurden, war sich die bP1 deswegen derartig massiven Repressalien ausgesetzt, dass sie sich gezwungen sah, Georgien zu verlassen. Vor der lettischen Asylbehörde legte die bP auch ihren georgischen Reisepass vor. I.
  7. Mit Urteil vom 14.2.2017 wurde die bP rechtskräftig wegen des Vergehens gem. § 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.römisch eins.
  8. Mit Urteil vom 14.2.2017 wurde die bP rechtskräftig wegen des Vergehens gem. Paragraph 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. I.
  9. Am 26.9.2017 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.
  10. Am 26.9.2017 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wiedergegeben: "... RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? P: Ich bin in Behandlung wegen Hepatitis C. P legt vor: Befund. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P: Wir haben ein Kind bekommen. P legt vor: Deutschprüfungszeugnis. RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht? P: Ich bin nur Asylwerber. Wir wären froh, wenn wir einen Aufenthaltstitel bekommen würden. RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen? P: Mit meiner Frau XXXX .P: Mit meiner Frau römisch 40 . RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte? P: Nein. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ein wenig. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern ..... RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert? P: Ich habe die A1 Deutschkurs in Innsbruck gemacht. Ich will auch A2 machen, diesen muss ich selber zahlen. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)? P: Nein. RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)? P: Ich bin Elektriker. Dies ist auch ein gefragter Beruf in Österreich. Sobald ich einen Aufenthaltstitel in Österreich habe, möchte ich auch arbeiten. RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen? P: Das wusste ich nicht, das höre ich jetzt das erste Mal. Mein Bruder lebt am Land, ich liebe die Landwirtschaft. Ich werde mich darüber erkundigen, ob ich so etwas machen kann. RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt? P: Ja. Ich habe eine Geldstrafe bekommen, ich weiß nicht, ob dies als Strafe zählt. RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt? P: Ich habe Kontakt mit meinem Vater, aber eher selten. RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P: Mein Leben in Österreich war nicht ganz fehlerfrei, auch die besagte Geldstrafe. Seit mein Kind auf der Welt ist sehe ich alles mit anderen Augen. Ich möchte ihm ein gutes Lebe in Österreich ermöglichen. Wir wären dankbar, wenn wir hier bleiben dürften. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich sehe es als Fehler, dass unsere Familie nicht als Familie angesehen wurde. Wir haben ein Kind bekommen, wir lieben uns. Unsere Liebe ist ein Grund unserer Probleme. Wie könnte ich zusätzlich noch beweisen, dass wir eine Familie sind. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich schätze, dass ich gefunden und getötet werde. RI: Gibt es aus Ihrer Sicht weitere als die heute und beim BFA beschriebenen Umstände, welche gegen eine Rückkehr nach Georgien ihrerseits sprechen? P: Ich weiß nur, dass diese Menschen, die ich erwähnte, sehr viel Macht haben und mich auch verschwinden lassen könnten. Sie haben auch Einfluss auf die Polizei. RI: Sie befinden sich seit 1,5 Jahren in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig -sei es erfolgreich oder erfolglosunternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können? P: Ich habe Kontakt mit meinem Vater aufgenommen und ihn ersucht, ärztliche Berichte zu schicken, die beweisen, dass ich verletzt wurde. Er konnte diese Beweismittel aber nicht beschaffen. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Diese Berichte sind von Experten geschrieben. Wenn diese nach Georgien kommen, dann nur in fünf Sterne Hotels oder in gute Restaurant essen gehen. Sie haben ein ganz anderes Bild von Georgien, wie es tatsächlich ist. Durch die schleichende Okkupation wird die Staatsgrenze monatlich um ein paar Hundert Meter verlegt. Das kann kein normales Land sein. RI: Im Falle der Abweisung Ihres Antrages ist gesetzmäßig eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgelegt. Beim Überwiegen besonderer Umstände kann eine längere Frist festgesetzt werden. In diesem Fall sind von Ihnen diese Umstände nachzuweisen und gleichzeitig ist von Ihnen ein Termin für die freiwillige Ausreise bekannt zu geben. P: Nein. RI: Waren Sie mit Ihrer Lebensgefährtin in Kontakt, als diese vor Ihnen Georgien verlassen hat? P: Natürlich, das war eine geplante Reise. Leider hat es nicht geklappt, dass wir gemeinsam ausreisen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich wusste, dass sich meine Lebensgefährtin in Österreich aufhielt, als ich ausreiste. RI: Ihre Lebensgefährtin wurde im sie betreffenden Beschwerdeverfahren bereits am 20.6.2017 einvernommen. Wissen Sie, wie sie ihren Antrag auf internationalen Schutz begründete? P: Das gleiche, dass ihr Ex-Ehemann uns Probleme gemacht hat. Sie wurde auch von ihrem Bruder unter Druck gesetzt. RI: Ist ihre Lebensgefährtin offiziell von ihrem Ex-Mann geschieden? P: Sie waren, meinem Wissen nach, standesamtlich nicht verheiratet. RI: Ihre Lebensgefährtin gab an, dass ihr Ex-Mann Kontakte zum Zoll hatte, stimmt dies? P: Ja, er hat dort gearbeitet. RI: Ihre Lebensgefährtin gab beim BFA an, dass Sie vorerst in Georgien 3 Jahre lang problemlos zusammenlebten. Ist das richtig? P: Das Leben war nicht ganz friedlich. Wir lebten in ständiger Angst. Sobald diese Person davon erfuhr, war es mit dem Frieden aus. RI: Seit wann hatten Sie Probleme mit dem Ex-Mann der Lebensgefährtin? P: Er ist an mich herangetreten, nachdem meine Frau ausgereist ist. Er wollte wissen, wo sie ist. RI: Warum sind sie nicht gleichzeitig mit ihrer Lebensgefährtin ausgereist? P: Meine Frau hatte schon panische Angst, weil ihr Ex-Gatte das Kind schon öfters vom Kindergarten abgeholt hat. Sie hatte Angst, dass er das Kind entführen könnte. Es war notwendig, dass sie so schnell wie möglich ausreiste. Damals hatte sie in erster Linie an das Kind gedacht. RI: Haben Sie oder Ihre Lebensgefährtin deren Ex-Gatten einmal bei der Polizei angezeigt? P: Ich habe einen Cousin mütterlicherseits, dieser ist ein guter Anwalt. Immer wenn ich rechtliche Fragen hatte, ging ich zu diesem. Er hat mir davon abgeraten, eine Anzeige gegen den Ex-Ehemann meiner Frau zu erstatten. Er meinte, dass mir dies schaden würde. RI: Hat sich die Ausreise ihrer Lebensgefährtin irgendwie auf ihre Probleme ausgewirkt? P: Er hat mich dann zur Rede gestellt und wollte wissen, wo sich meine Frau aufhält. Die Polizei hat mich dann abgeholt. Ich habe zwar keine Berichte über die Körperverletzungen, aber ich kann ihnen meine Narben zeigen. RI: Sie haben bereits in Lettland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurden am 15.1.2015 befragt. Damals haben Sie einen völlig anderen Grund angegeben. (RI erörtert die wesentlichen Angaben der P vor der lettischen Asylbehörde, wonach die P als Mitarbeiter eines Fernsehsenders zufällig und unabsichtlich gefilmt hätte, wie Polizisten einer Person einer Person offensichtlich Drogen unterschoben hätten. Nach der Veröffentlichung des Filmmaterials ohne Wissen und Wollen der P wäre diese dann massiven polizeilichen Repressalien ausgesetzt gewesen, worauf sie sich vorerst in einem Kloster versteckt und anschließend Georgien verlassen hätte. Den in Österreich vorgebrachten Grund erwähnte die P in Lettland nicht einmal in einem Halbsatz.) RI: Warum haben Sie in Lettland (oder in Österreich?) nicht die Wahrheit gesagt? P: Über meine richtigen Probleme habe ich in Österreich gesprochen. Ich wollte abwarten, bis wir als Familie einen Asylantrag stellen und über die tatsächlichen Probleme reden. Um dies hat mich auch meine Frau ersucht. In Lettland wusste ich nicht, was ich sagen sollte. Die Wahrheit sagte ich in Österreich. RI: Welche positiven Aspekte haben Sie sich erwartet, wenn sie lügen bzw. was wäre in Lettland schlechter gelaufen, wenn sie die Wahrheit gesagt hätten? P: Lettland war nicht das Land, wo ich um Asyl ansuchen wollte. Ich war durch die Umstände dazu gezwungen und habe das erzählt, war mir als erstes eingefallen ist. RI: Sie haben auch in Finnland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurden dort am 12.3.2015 einvernommen. Dort haben Sie ähnliche Gründe angegeben wie in Lettland und haben ebenfalls ihre nunmehrigen Gründe nicht einmal ansatzweise erwähnt. Warum? P: Ich habe nicht den Sinn gesehen, über meine tatsächlichen Probleme zu reden, weil mir alle gesagt haben, dass es keinen Sinn macht, über Asylgründe zu reden, wenn diese in einem Land nicht angenommen werden. Ich wollte mir auch Zeit lassen, wenn ich abgeschoben werde, dass ich mich verstecken kann. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Antwort der Asylanträge nicht abgewartet habe. Es war dort nicht auszuhalten. Es war unmöglich, dass auch meine Frau dorthin kommt. RI: Sie sind laut ihren eigenen Angaben über Weißrussland nach Lettland eingereist und wären somit spätestens in Lettland vor Verfolgung sicher gewesen. Warum haben Sie nicht dort wahrheitsgemäß ihre Ausreisegründe genannt und den Ausgang des Asylverfahrens (allenfalls Konsultationen im Rahmen der Dublin III VO) abgewartet?RI: Sie sind laut ihren eigenen Angaben über Weißrussland nach Lettland eingereist und wären somit spätestens in Lettland vor Verfolgung sicher gewesen. Warum haben Sie nicht dort wahrheitsgemäß ihre Ausreisegründe genannt und den Ausgang des Asylverfahrens (allenfalls Konsultationen im Rahmen der Dublin römisch drei VO) abgewartet? P: In der Zeit, wo ich in Lettland war, war meine Frau noch nicht in Österreich. Sie ist erst im Mai eingereist. RI: Wo war Ihre Frau da? P: Noch in Georgien. RI: Wie konnte dann Ihr Ex-Ehemann nach der Ausreise ihrer Frau an sie herantreten? P: Ich bin ja dann zurückgekehrt. RI ermahnt die P die Wahrheit zu sagen. RI hält nach Vorhalt der bisherigen Angaben zum Reiseweg der P vor. P: Nach meinem Aufenthalt in Finnland bin ich nach Georgien zurückgekehrt. RI erörtert das Strafregister der Republik Österreich, wo eine rechtskräftige Verurteilung vom 14.2.2017 (Datum der (letzten) Tat: 11.10.2016) wegen §§ 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen ersichtlich ist.11.10.2016) wegen Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen ersichtlich ist. P: Ich schäme mich sehr dafür. Ich weiß nicht, was in mich gefahren ist. Das ist nicht meine Lebensart und Richtung. RI: Laut Strafantrag der StA haben sie versucht, in einer präparierten Tasche 2 Parfums im Gesamtwert von € 119,90 zu stehlen. Ist das richtig? P: Ich schäme mich sehr dafür und möchte mich dafür entschuldigen. Das war ein einziges Mal, ich mache es nie wieder. P: Ich war in Finnland zwei Monate in Schubhaft und habe mich dann zur freiwilligen Rückkehr entschlossen. Dann ist der Ex-Gatte wieder an mich herangetreten. [RI:] Es wird eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, ihre freiwillige Rückkehr von Finnland nach Georgien zu bescheinigen. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will: Ich werde versuchen, die verlangten Unterlagen vorzulegen. RI fragt, ob eine weitere Erörterung des Akteninhaltes gewünscht wird, dies wird verneint. RI: Wann haben Sie Ihre jetzige Lebensgefährtin kennengelernt? P: Sie ist meine Nachbarin gewesen. Vor ca. vier oder fünf Jahren. RI: Das Kind ihrer Lebensgefährtin gab anlässlich der Antragstellung an, dass es von Unbekannten vor der Schule nach dem Aufenthaltsort des Onkels befragt wurde. P: Er hat erst später herausgefunden, dass wir eine Beziehung miteinander hatten. RI: Ihre Gattin gab anlässlich der Antragstellung an, dass Sie mit Ihrem Lebensgefährten wegen Ihres Bruders Probleme bekommen hat? P: Ihr Bruder ist jetzt auch in Innsbruck. ..." II.
  11. Die Rückkehr der bP1 von Finnland nach Georgien wurde nicht bescheinigt und brachte sie auch nicht vor, warum sie nicht in der Lage sein soll, diesen Umstand zu bescheinigen.römisch zwei.
  12. Die Rückkehr der bP1 von Finnland nach Georgien wurde nicht bescheinigt und brachte sie auch nicht vor, warum sie nicht in der Lage sein soll, diesen Umstand zu bescheinigen. II.
  13. Das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch zwei.
  14. Das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  16. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  17. Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen (bP1) bzw. deren Eltern aus einem solchen Gebiet stammen (bP2) und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP1 ist ein junger, nicht invalider, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP2 ist durch deren Eltern gesichert. Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien. Die bP haben in Österreich über die Mutter von bP2, deren Tochter und deren Bruder in Österreich keine weiteren Angehörige und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Familie, bestehend aus die bP2, deren Eltern und des Sohnes ihrer Mutter zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben gemeinsam in Österreich gestalten und halten sich seit den genannten Zeitpunkten im Bundesgebiet auf. bP1 reiste rechtswidrig ins Bundesgebiet ein, bP2 wurde im Bundesgebiet geboren. Sie leben von der Grundversorgung und hat bP1 einen Deutschkurs besucht. bP1 ist vorbestraft. In Bezug auf die weiteren privaten Anknüpfungspunkte der bP1 im Allgemeinen wird auf die nicht wiederlegten Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung verwiesen. In Bezug auf die bP2 wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um ein Kleinkind handelt. Die Identität der bP steht fest. II.1.
  18. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  19. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Der bP1 wurden mit der Ladung zur Verhandlung aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage übermittelt, welche in den wesentlichen Punkten mit den Feststellungen der bB in ihrem objektiven Aussagekern übereinstimmen. Aus diesen Feststellungen geht auch hervor, das Hepatitis C in Georgien behandelbar ist und auch eine bestimmtes Kontingent von unentgeltlichen Behandlungsplätzen zur Verfügung steht. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Ekurs: Chronische Hepatitis C Der Begriff Hepatitis bedeutet Leberentzündung. In den allermeisten Fällen handelt es sich bei einer Leberentzündung um eine Viruserkrankung (Virushepatitis). Hepatitis C-Viren lassen sich in nahezu allen Köperflüssigkeiten nachweisen. Die Übertragung erfolgt jedoch vor allem über Blut. Ein hohes Ansteckungsrisiko besteht bei Verwendung von kontaminiertem Besteck zum Drogenkonsum, Tätowieren oder Piercing. Bei etwa 30 Prozent aller Patienten mit chronischer Hepatitis C kann kein eindeutiger Übertragungsweg festgestellt werden. Chronische Hepatitis C Eine chronische Hepatitis resultiert aus einer Infektion mit Hepatitis B, C und D. Auch eine durch Medikamente (beispielsweise bestimmte Wirkstoffe gegen Tuberkulose) oder Alkohol verursachte Leberentzündung neigt zu einem chronischen Verlauf. Je nach Ursache der Leberentzündung gibt es verschiedene Behandlungsmöglichkeiten. Wenn Alkohol oder Medikamente die Leberentzündung hervorgerufen haben, darf keine weitere Aufnahme der Stoffe erfolgen. Ist die Leberfunktionsstörung sehr schwerwiegend, muss eine Hepatitis teilweise sogar auf der Intensivstation behandelt werden. Komplikationen einer chronischen Hepatitis sind die Leberzirrhose und der Leberkrebs (Leberzellkarzinom = hepatozelluläres Karzinom): Bei einer Leberzirrhose wird das Lebergewebe durch funktionsloses Narbengewebe ersetzt. Im frühen Stadium kann sich die Leber mitunter teilweise regenerieren. Später ist die Leber dauerhaft geschädigt. Das Risiko für eine Leberzirrhose ist vor allem bei Alkoholmissbrauch und Hepatitis C im chronischen Verlauf erhöht. Bei einer Kombination beider Faktoren ist das Risiko besonders hoch. Eine chronische Hepatitis ist in 50 Prozent der Fälle für Leberkrebs verantwortlich. Medikamente Fast die Hälfte der Leberentzündung müssen medikamentös therapiert werden. Bei einer Hepatitis C wurde meist Interferon-alpha (PEG-IFN) in Kombination mit Ribavirin eingesetzt. Seit neusten gibt es aber Medikamente auf dem Markt, die das nebenwirkungsreiche Interferon in vielen Fällen ersetzen und die Therapiedauer verkürzen können. Hierzu zählen sogenannte Protease-Inhibitoren und NS5-Inhibitoren. Protease-Inhibitoren sind Enzyme, die verhindern, dass die Viren sich korrekt vermehren können. Wirkstoffe sind Simeprevir und Paritaprevir. Die NS5-Inhibitoren greifen ebenfalls in den Vermehrungszyklus von Viren ein. Hierzu zählen Ledipasvir, Dasabuvir und Sofosbuvir. Die Medikamente werden meist in Kombinationen über mehrere Monate gegeben. Eine Leberentzündung, die sich durch autoimmune Prozesse entwickelt hat, wird mit Medikamenten behandelt, die das Immunsystem hemmen. Hierzu zählen Kortison und Azathioprin. Lebertransplantation Wenn die Leberfunktion stark eingeschränkt und nicht mehr heilbar ist, muss manchmal eine Lebertransplantation durchgeführt werden. Besonders Leberentzündungen, die durch eine Infektion hervorgerufen wurden, können schnell zu einem vollständigen Funktionsausfall der Leber führen. Krankheitsverlauf Grundsätzlich ist eine Ausheilung dieser Erkrankung nicht wahrscheinlich, eine medikamentöse Behandlung würde jedoch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Ausheilung führen. Aufgrund der übereinstimmenden Schilderung in einer Vielzahl an öffentlichen Quellen ist notorischer Weise davon ausgegangen, dass etwa 70% der chronisch Infizierten keine schwere Lebererkrankung entwickeln; sie sind zwar Virusträger und können andere anstecken, ihre Leber bleibt aber mehr oder weniger unbeschadet. Ein völliges Verschwinden des Virus ohne Therapie kommt bei chronischer Hepatitis C kaum vor. Gefährlich an der Hepatitis C ist die Möglichkeit der Entwicklung einer Leberzirrhose (Schrumpfleber) oder eines Leberkarzinoms: Bei 20% der Betroffenen ist die Leberentzündung so stark ausgeprägt, dass die zunehmenden Vernarbungen innerhalb von 20 bis 30 Jahren zu einer Schrumpfung der Leber (Zirrhose) führen. (vgl. für viele Quellen: http://www.netdoktor.de/krankheiten/hepatitis-c-7374)vergleiche für viele Quellen: http://www.netdoktor.de/krankheiten/hepatitis-c-7374) II.1.
  20. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  21. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären.
  22. Beweiswürdigung II.2.
  23. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  24. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  25. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem im Akt ersichtlichen nationalen Identitäts-dokument.römisch zwei.2.
  26. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem im Akt ersichtlichen nationalen Identitäts-dokument. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  27. und Unterpunkte).Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  28. und Unterpunkte). II.2.
  29. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  30. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  31. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  32. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und bestätigte sich die von der bB im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getroffene Einschätzung im Rahmen des ho. ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und gelangte das ho. Gericht auch aufgrund des von der bP1 gewonnenen persönlichen Eindruckes zur Überzeugung, dass sie einen Sachverhalt schildert, welchen sie nicht persönlich erlebte (vgl. hierzu auch die von Steller und Köhnken beschriebenen Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens nach [https://kops.uni-konstanz.de/bitstream/handle/123456789/10430/Diplomarbeit_Schwind.pdf?sequence=1], welchem dem gegenständlichen Vorbringen weitestgehend fehlen).Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und bestätigte sich die von der bB im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getroffene Einschätzung im Rahmen des ho. ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und gelangte das ho. Gericht auch aufgrund des von der bP1 gewonnenen persönlichen Eindruckes zur Überzeugung, dass sie einen Sachverhalt schildert, welchen sie nicht persönlich erlebte vergleiche hierzu auch die von Steller und Köhnken beschriebenen Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens nach [https://kops.uni-konstanz.de/bitstream/handle/123456789/10430/Diplomarbeit_Schwind.pdf?sequence=1], welchem dem gegenständlichen Vorbringen weitestgehend fehlen). Im Lichte der oa. Ausführungen wird zum einen auf die in der Beschwerdeverhandlung erörterten Unstimmigkeiten zwischen den Angaben der bP1 und ihrer Lebensgefährtin, welche sich im Rahmen der Begründung ihres Antrages im Wesentlichen auf den selben Sachverhalt wie die bP1 berief, verwiesen. Andererseits wird auf die abweichenden Angaben zum Ausreisegrund vor den finnischen und litauischen Asylbehörden hingewiesen und auch in der Verhandlung nicht nachvollziehbar darlegen konnte, warum sie widersprüchliche Angaben machte. Dieser Umstand zeigt klar, dass die bP1 ihr Vorbringen im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang aus Opportunitätserwägungen situationselastisch ausgestaltet mit der Tatsachenwelt nicht übereinstimmend ausgestaltet, wodurch sie zusätzlich ihre persönliche Glaubwürdigkeit einbüßt. Weiters unterließ es die bP1 im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren, ihr Rückkehr von Finnland nach Georgien zu bescheinigen, obwohl es sich hierbei um eine ihr zumutbare Mitwirkungshandlung gehandelt hätte. Es sei an dieser Stelle besonders darauf hingewiesen, dass auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen ist (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung zwar nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden und dem ho. Gericht jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  33. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).Weiters unterließ es die bP1 im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren, ihr Rückkehr von Finnland nach Georgien zu bescheinigen, obwohl es sich hierbei um eine ihr zumutbare Mitwirkungshandlung gehandelt hätte. Es sei an dieser Stelle besonders darauf hingewiesen, dass auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen ist (Paragraph 15, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung zwar nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden und dem ho. Gericht jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  34. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Das ho. Gericht geht aufgrund der unterbliebenen Bescheinigung der Rückkehr nach Georgien davon aus, dass die bP1 nicht zurückkehrte. Es sei aber auch darauf hingewiesen, dass sich ihr Vorbringen letztlich nicht als schlüssiger darstellen würde, wenn sie nach der zweigmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in den Staat, in dem sei behauptetermaßen Verfolgung befürchtet, zurückkehrt. Da sich die bP seit der Beschwerdeverhandlung nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP1 wiederholt eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde und von einem in Asyl-Fremdenrechtssachen versierten Rechtsfreund vertreten wird. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit der Beschwerdeverhandlung nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP1 wiederholt eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde und von einem in Asyl-Fremdenrechtssachen versierten Rechtsfreund vertreten wird. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Zu den Einwänden der Vertretung der bP sei angeführt, dass bloßes Leugnen, Bestreiten oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht ausreicht (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). In einer Zusammenschau es ho. Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens mit den Ermittlungen der bB ist letztlich davon auszugehen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im ausreichenden Maße ermittelt wurde, sich die Einschätzung der bB im Ergebnis bestätigte und die bP dem Ermittlungsergebnis nicht konkret und substantiiert entgegentraten. Soweit weitere Verfahrensmängel der bB im Ermittlungsverfahren moniert wurden, sind diese durch das ergänzende Ermittlungsverfahren durch das ho. Gericht als saniert zu betrachten und braucht darauf in weiterer Folge nicht näher eingegangen werden. Aufgrund der oa. Erwägungen war das Vorbringen der bP1 zu ihren Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Gänze als nicht glaubhaft zu betrachten.
  35. Rechtliche Beurteilung II.3.
  36. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  37. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.

  1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
  2. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

  1. c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
  2. d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: "1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
  3. a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  1. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  6. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)

Artikel 2

Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen." Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind). II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insowei

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