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{'item': 'W114 2177977-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW114 2177977-1 SpruchW114 2177977-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 21.11.2017 von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. 1097159604-151892611/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 21.11.2017 von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. 1097159604-151892611/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Arab (= Tadschiken) und sunnitischer Moslem, stellte am 28.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Arab (= Tadschiken) und sunnitischer Moslem, stellte am 28.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Im Rahmen der am 29.11.2015 vor der Polizeiinspektion Wals-Siezenheim AGM erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und aus einem Dorf im Distrikt Behsud der Provinz Nangarhar zu stammen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass seine Familie Motorräder verkauft habe. Sein Vater habe abgelehnt die Taliban sie beliefere. Sein Vater sei von den Taliban ermordet worden. Seine Familie sei zerstreut worden. Während seine Mutter mit den jüngeren Geschwistern in Afghanistan geblieben sei, sei er mit seinem Bruder aus Afghanistan geflüchtet, wobei er auf der Flucht von seinem Bruder getrennt worden wäre. Die Taliban würden bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch ihn umbringen. Auch in Kabul sei es gefährlich.
  4. Am 15.01.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Tazkira des Beschwerdeführers vorgelegt. Gemäß diesem Dokument, das am 10.02.2011 ausgestellt worden wäre, sei der BF im Jahr 2010 11 Jahre alt gewesen.
  5. In der Folge wurde zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers am Zentrum für Anatomie und Zellbiologie der Medizinischen Universität Wien ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Ergebnis dieses Gutachtens war, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 03.03.2016 ein Mindestalter von 18,2 aufweise bzw. als spätestmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum den XXXX ergab.
  6. In der Folge wurde zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers am Zentrum für Anatomie und Zellbiologie der Medizinischen Universität Wien ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Ergebnis dieses Gutachtens war, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 03.03.2016 ein Mindestalter von 18,2 aufweise bzw. als spätestmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum den römisch 40 ergab.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2016 wurde festgestellt, dass der BF spätestens am XXXX geboren sei und daher volljährig sei.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2016 wurde festgestellt, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren sei und daher volljährig sei.
  9. Am 19.06.2017 legte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Dokumente vor: * eine Tatzkira seines Vaters; * unter der Nr. 5131071 eine Bestätigung des Kriminalamtes des Distriktes Behsud, des Amtes für Kampf gegen den Terrorismus, des Nationalsicherheitsdepartementes, in welchem bestätigt wird, dass der Vater des BF und seine zwei Söhne ein Autoteileverkaufsgeschäft im Stadtteil Gomrok in Jalalabad geführt hätten und auch dazu einen Vertrag mit der Regierung gehabt hätten. Weiter wird in diesem Dokument ausgeführt, dass die Taliban sie mehrmals bedroht und ihnen gesagt hätten, dass sie Sprengstoff einer Lieferung von Autoteilen an die Regierung hinzufügen sollten. Der Vater des BF habe diese Aufforderung jedoch abgelehnt. Daher sei das Geschäft angegriffen und der Vater dabei ermordet worden, während der BF und sein Bruder geflüchtet wären. * Taliban-Drohbrief, in welchem der Vater des BF und seine Söhne aufgefordert wurden, die Kooperation mit der Regierung einzustellen; * Taliban-Drohbrief der Taliban mit der Aufforderung zur Zusammenarbeit; * Bestätigung eines Bürgermeisters mit dem Namen Malek, dass der Vater des BF sich geweigert habe mit den Taliban zu kooperieren, wodurch sein Geschäft angegriffen, er getötet und der BF und sein Bruder geflüchtet wären.
  10. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer am 24.10.2017 in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass seine Familie in der Umgebung von Jalalabad eine Autowerkstatt betrieben hätte. Sie hätten Autoersatzteile an die Regierung verkauft. Als die Taliban davon erfahren hätten, hätten sie die Forderung gestellt, diese Tätigkeit einzustellen sowie in diesen Pakten Sprengstoff zu verstecken. Der Vater des Beschwerdeführers habe diese Forderungen bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Als die Taliban dies erfahren hätten, hätten sie mit dem Umbringen gedroht. Kurz darauf sei der Vater des Beschwerdeführers erschossen worden. Etwa zwei Wochen nach der Beerdigung des Vaters seien der Beschwerdeführer und sein Bruder nochmals mittels Drohbriefes mit dem Umbringen bedroht worden. Daraufhin hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder beschlossen, Afghanistan zu verlassen.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. 1097159604-151892611/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. 1097159604-151892611/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass keine Drohungen gegen den BF vorliegen würden, zumal es sich bei den vorgelegten Drohbriefen um Fälschungen handle. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liege nicht vor. Selbst wenn das Fluchtvorbringen als glaubhaft zu beurteilen wäre, stünde mit Kabul oder Mazar-e-Scharif eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Das Bundesamt vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass keine Drohungen gegen den BF vorliegen würden, zumal es sich bei den vorgelegten Drohbriefen um Fälschungen handle. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liege nicht vor. Selbst wenn das Fluchtvorbringen als glaubhaft zu beurteilen wäre, stünde mit Kabul oder Mazar-e-Scharif eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Das Bundesamt vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am 09.11.2017 zugestellt.
  13. Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  14. Mit Schriftsatz vom 21.11.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin wiederholte er die bis dahin zu seinen Fluchtgründen gemachten Angaben und erhob den Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdeführer habe keine notwendigen sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer beantragte, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde, in eventu die gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 56, 57 AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.Der Beschwerdeführer habe keine notwendigen sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer beantragte, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde, in eventu die gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55, 56, 57, AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
  15. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2017 zur Entscheidung vorgelegt.
  16. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 11.12.2017 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, bis spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben.
  17. Am 05.02.2018 fand im Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits in der Beschwerdevorlage vom 15.12.2017 auf die Teilnahme an einer Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Zum Beschwerdeführer: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitischen-muslimischen Glauben. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Dorf Saracha-e Ali Khan, Distrikt Behsud, Provinz Nangarhar. Saracha-e Ali Khan selbst verfügt über zwei Krankenhäuser. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben nach wie vor in Saracha-e Ali Khan. Er verfügt daher über soziale und familiäre Kontakte in Nangarhar. Nicht festgestellt werden kann, ob sein Vater, wie vom Beschwerdeführer behauptet, getötet wurde bzw. dass ein weiterer Bruder im Zuge einer Reise nach Europa verschollen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über eine siebenjährige Schulausbildung und unterstützte seinen Vater und seinen Bruder, die ein Auto-Ersatzteil-Geschäft betrieben, indem er gelegentlich Essen brachte. Er selbst arbeitete nicht im Geschäft und hat auch nur sehr eingeschränkte Kenntnisse über Autoersatzteile. Der BF leidet nach eigener Angabe unter einem Missempfinden am linken Fuß und im Knöchelbereich. Bei einer Röntgen- und MR-Untersuchung konnte kein eindeutiges klinisches Korrelat zu der Beschwerdesymptomatik gefunden werden. Er erhält eine analgetische Therapie mit NSAR (spezielle Schmerztherapie) sowie elektrotherapeutische Anwendungen. Eine eindeutige medizinische Diagnose vermochte auch der, den BF behandelnde Arzt nicht anzugeben. Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbriefen handelt es sich um Fälschungen. Auch bei der vom Beschwerdeführer zur Nr. 5131071 vorgelegten Bestätigung des Kriminalamtes des Distriktes Behsud, des Amtes für Kampf gegen den Terrorismus und des Nationalsicherheitsdepartementes sowie bei der Bestätigung eines Bürgermeisters mit dem Namen Malek, dass der Vater des BF sich geweigert habe mit den Taliban zu kooperieren, wodurch sein Geschäft angegriffen, er getötet und der BF und sein Bruder geflüchtet wären, handelt es sich um Fälschungen. Eine wesentliche individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan verfolgt zu werden, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 28.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er geht keiner geregelten Beschäftigung nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Mit dem Beschwerdeführer ist eine Konversation in deutscher Sprache nur eingeschränkt möglich. Kabul ist aus infrastruktureller Sicht vom internationalen Flughafen in Kabul über das Straßennetz in Afghanistan erreichbar. Jalalabad bzw. der bei Jalalabad gelegene Heimatort des Beschwerdeführers ist auf dem Straßenweg erreichbar. Eine über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende besondere Gefährdung konnte nicht festgestellt werden, wobei es sich bei der Provinz Nangarhar um eine besonders gefährliche Provinz handelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rückkehrer bei einer Reise von Kabul nach Saracha-e Ali Khan willkürlich angehalten, durchsucht und letztlich sogar getötet wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer ist erst seit 28 Monaten im Bundesgebiet der Republik Österreich und hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist bemüht, sich in Österreich zu integrieren und erhält dabei Unterstützung durch verschiedene Personen in seinem Umfeld. 1.
  20. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
  21. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018): Politische Lage: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  22. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  23. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017). Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.09.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  24. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.09.2017). Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor Mitte Dezember 2017 bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Sicherheitslage in Afghanistan: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende 2016 haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.09.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 03.08.2017). Der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 01.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 05.12.2017; NYT 11.12.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.07.2017). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD 6.2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.04.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.07.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP): Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 01.01.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 08.11.2016). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.09.2017). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  25. - 15.11.2017) mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 01.01.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.01.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.01.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.01.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.01.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.01.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.01.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.01.2018). High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe. Der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.07.2017). Im Zeitraum 15.
  26. bis 31.08.2017 wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.09.2017; vgl.: BBC 02.08.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 02.08.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.09.2017; vergleiche, BBC 02.08.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 02.08.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.09.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.09.2017; vgl.: NYT 25.08.2017).In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.09.2017; vergleiche, NYT 25.08.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.07.2017). Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelte es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben 2017 schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben 2017 schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 07.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannte sich zu diesem Angriff (Guardian 07.11.2017; vgl. NYT 07.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017).Am 07.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannte sich zu diesem Angriff (Guardian 07.11.2017; vergleiche NYT 07.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017). Am Montag den 29.01.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.01.2018; vgl. NYT 28.01.2018).Am Montag den 29.01.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.01.2018; vergleiche NYT 28.01.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.01.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.01.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.01.2018). Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.01.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.01.2018; vgl. The Guardian 28.01.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.01.2018; vgl. The Guardian 28.01.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.01.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.01.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.01.2018; vergleiche The Guardian 28.01.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.01.2018; vergleiche The Guardian 28.01.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.01.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.01.2018). Am Morgen des 24.01.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.01.2018; vgl. Reuters 24.01.2018).Am Morgen des 24.01.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.01.2018; vergleiche Reuters 24.01.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.01.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.01.2018). Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul am 20.01.2018 wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.01.2018). Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.01.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.01.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.01.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.01.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.01.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.01.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.01.2018; vgl. NYT 21.01.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.01.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.01.2018; vergleiche NYT 21.01.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.01.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.01.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.01.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.01.2018). Zivilist/innen: Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 01.
  27. und 30.09.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017). Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.2017) Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban: Der Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.01.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vgl. auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.01.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.05.2016). Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017). Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 01.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 01.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). Zur Hauptstadt Kabul: Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016). Distrikt Kabul: Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 01.09.2015 - 31.05.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul: Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 01.09.
  28. - 31.05.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung hält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.01.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.01.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.01.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 08.02.2017; Khaama Press 10.01.2017; Tolonews 04.01.2017a; Bakhtar News 29.06.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.07.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften fanden statt (Tolonews 04.01.2017). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 02.01.2017; vgl. auch: UNAMA 06.02.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 02.01.2017; vergleiche auch: UNAMA 06.02.2017). Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.05.2017). Am 31.05.2017 kamen beispielsweise bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 06.06.2017; vgl. auch: al-Jazeera 31.05.2017; The Guardian 31.05.2017; BBC 31.05.2017; UN News Centre 31.05.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.05.2017).Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.05.2017). Am 31.05.2017 kamen beispielsweise bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 06.06.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.05.2017; The Guardian 31.05.2017; BBC 31.05.2017; UN News Centre 31.05.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.05.2017). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 06.08.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.09.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 06.08.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 06.08.2017; vgl. Reuters 06.08.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 06.08.2017; vergleiche Reuters 06.08.2017). Nach einem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 02.06.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 02.06.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 02.06.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 03.06.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 03.06.2017; vgl. auch: The Guardian 03.06.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 03.06.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 03.06.2017; vgl. auch: The Guardian 03.06.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 03.06.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 03.06.2017; vergleiche auch: The Guardian 03.06.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 03.06.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 03.06.2017; vergleiche auch: The Guardian 03.06.2017). Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.02.2016). Internationaler Flughafen Kabul: Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 04.01.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 04.01.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Nangarhar: Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.02.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar 1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.02.2017; vgl. auch: Xinhua 10.02.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.02.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.01.2017).Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.02.2017; vergleiche auch: Xinhua 10.02.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.02.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.01.2017). In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.02.2017; Khaama Press 14.02.2017; ICT 07.02.2017; Global Times 28.01.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.02.2017; Khaama Press 14.02.2017; Xinhua 10.02.2017; Xinhua 14.01.2017; Pajhwok 26.07.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.02.2017; Xinhua 10.02.2017; vgl. auch: Shanghai Daily 04.02.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.09.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.01.2017).In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 21.02.2017; Khaama Press 14.02.2017; ICT 07.02.2017; Global Times 28.01.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 16.02.2017; Khaama Press 14.02.2017; Xinhua 10.02.2017; Xinhua 14.01.2017; Pajhwok 26.07.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.02.2017; Xinhua 10.02.2017; vergleiche auch: Shanghai Daily 04.02.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.09.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.01.2017). Der UNO-Generalsekretär schreibt in einem Bericht an die UNO-Generalversammlung (UN General Assembly) vom März 2016, dass 70 Prozent der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die sich im Jahr 2015 in Afghanistan ereignet hätten, in den südlichen, östlichen und südöstlichen Landesteilen verzeichnet worden seien. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar seien die instabilsten Provinzen des Landes. In diesen fünf Provinzen allein hätten sich 49 Prozent aller Sicherheitsvorfälle ereignet. [...] Dort gebe es illegale Straßensperren, an denen Reisende und Autos kontrolliert würden. Es gebe Berichte über Entführungen sowie darüber, dass Zivilistinnen zwischen die Fronten geraten würden." (Verfügbar auf https://www.ecoi.net/local link/328533/455840 en.html; letzter Zugriff am 10.10.2017). Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge: Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern (DAWN 28.01.2017). Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand 04.02.2017) (UN OCHA 05.02.2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben (UN OCHA 29.01.2017). Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren (AAN 28.12.2016). Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen aus ihren Heimen zu fliehen (AAN 28.12.2016). Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 05.02.2017; vgl. auch: UN OCHA 29.01.2017; UN OCHA 01.11.2016; UN OCHA 01.10.2016; vgl. ACBAR 07.11.2016).Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 05.02.2017; vergleiche auch: UN OCHA 29.01.2017; UN OCHA 01.11.2016; UN OCHA 01.10.2016; vergleiche ACBAR 07.11.2016). Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.04.2016; vgl. auch ACBAR 15.05.2016).Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.04.2016; vergleiche auch ACBAR 15.05.2016). UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016). Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden (UN News Centre 23.01.2017). Flüchtlinge in Afghanistan: Laut UNHCR sind derzeit in Afghanistan rund 55.000 registrierte Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und ca. 300 Asylwerber. Der Großteil der Menschen aus Pakistan ist im Juni 2014 vor Auseinandersetzungen aus der Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan geflüchtet (AA 9.2016). Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  29. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  30. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 02.05.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.04.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 02.05.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Rückkehr: Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.01.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.01.2017). Erhaltungskosten in Kabul: Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.04.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan: In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016). Drohbriefe der Taliban Auszüge aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "AFGHANISTAN Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter" vom 28.07.2016: Daily Caller, eine US amerikanische Onlinezeitung, berichtet, dass Afghanen in der Hoffnung sich nach Europa als Flüchtlinge einschleichen zu können, gefälschte Todesdrohbriefe - angeblich von den Taliban gesendet - kaufen. Todesdrohungen - übermittelt durch handgeschriebene Briefe - haben eine lange Tradition in der Region und wurden normalerweise jenen übermittelt, die mit den internationalen Kräften kollaborierten. Obwohl die Taliban diese Methoden größtenteils aufgegeben haben, haben Fälscher diese übernommen und verkaufen Briefe auf dem Briefpapier des islamischen Emirates für US$ 1.000 pro Stück. Ein Fälscher, Mukhamil, gab an, dass aktuell nur 1 Prozent der Briefe ernsthafte Bedrohungen sind. Mukhamil entnimmt einfach ein Talibanlogo aus dem Internet, setzt es ins Dokument ein und behauptet dann, dass der Briefkäufer für die US arbeitet und ernsthaften Strafen ausgesetzt sein wird. Die Associated Press - eine multinationale, profitfreie Nachrichtenagentur mit Sitz in New York City - berichtet, dass die handgeschriebenen Nachrichten auf dem Briefpapier des sogenannten islamischen Emirates traditionellerweise an jene gesendet wurden, die angeblich für die afghanischen Sicherheitskräfte oder die US - geführten Truppen gearbeitet haben; es wurden deren "Verbrechen" aufgelistet und sie wurden gewarnt, dass die "militärische Kommission" über ihre Strafen entscheidet. Dieser Tage sagen die Taliban, dass sie diese Praxis aufgegeben haben, während jene, die die gefälschten Briefe verkaufen, ein riskantes Geschäft mit zehntausenden Afghanen betreiben, die nach Europa fliehen und darauf hoffen, um Asyl anzusuchen. Fälscher geben an, dass ein überzeugender Drohbrief bis zu US$ 1.000 kosten kann. "Bis heute habe ich nur einen einzigen Typen gekannt, der einen ernsthaften Drohbrief von den Taliban erhalten hat. Der Rest ist gefälscht." Selbst die Taliban, die in den letzten Monaten ihren 14-jährigen Aufstand verstärkt haben und in neue Gebiete eingedrungen sind, sagen, dass die meisten Drohbriefe gefälscht sind. Der Taliban-Sprecher Zabiullah Mujahid, sagt, dass, wenn ein Kämpfer vermutet, dass jemand mit der Regierung oder den Sicherheitskräften arbeitet, dessen Familie kontaktiert und gefordert wird, diese Tätigkeit einzustellen. "Wir senden keine Drohbriefe, das ist nicht unser Stil. Nur sehr selten verwenden wir das Telefon, wenn wir auf ernsthafte Probleme stoßen." "All diese Talibandrohbriefe sind gefälscht." Weiters wird eine Liste von Personen angeführt, die fälschlicherweise behauptet hätten Drohbriefe von den Taliban erhalten zu haben. "Wir versuchen unserer Jugend eine gute Umgebung zu schaffen, um in ihrem Land bleiben zu können." Ein Beamter des afghanischen Geheimdienstes, National Directorate of Security, wies die Behauptung der Existenz diese Briefe ebenfalls zurück und sagte, dass es ganz klar war, dass viele Menschen diese kauften, um ihren Asylgrund zu stärken. Niemand wurde in Zusammenhang mit Fälschung verhaftet. Auf der Website der deutschen Bildzeitung - einem Nachrichten- und Entertainment Portal - wurde Folgendes festgehalten: In Afghanistan hat sich ein schwunghafter Handel mit gefälschten Drohbriefen der Taliban entwickelt. Manche Asylsuchende versuchen, so die Chance auf Anerkennung ihres Antrags in Europa zu erhöhen. Doch die Praxis hat sich auch bei hiesigen Behörden herumgesprochen. Kabul - Einst waren Drohbriefe der Taliban für den Empfänger gleichbedeutend mit einem Todesurteil. Heute werden gefälschte Drohbriefe an Afghanen verkauft, die sich in Europa ein neues Leben aufbauen wollen. Die handgeschriebenen Botschaften auf dem Briefpapier des sogenannten Islamischen Emirats von Afghanistan wurden in der Vergangenheit an jene geschickt, die für die afghanischen Sicherheitskräfte oder die internationalen Truppen im Land gearbeitet haben sollen. Darin wurden ihre "Verbrechen" aufgeführt, und es wurde angekündigt, dass eine "Militärkommission" über ihre Bestrafung entscheiden werde. Die Schreiben schlossen mit der Warnung, dass die Aufständischen keine Verantwortung für das übernähmen, was passieren werde. Inzwischen haben die Taliban diese Praxis nach eigenen Angaben weitgehend eingestellt. Doch diejenigen, die gefälschte Drohbriefe verkaufen, betreiben ein florierendes Geschäft: Denn Zehntausende Afghanen fliehen nach Europa, in der Hoffnung, dort Asyl zu erhalten. Fälscher sagen, ein überzeugender Drohbrief bringe umgerechnet an die 1000 Euro ein. "Ich würde sagen, von den Drohbriefen, die Afghanen jetzt europäischen Behörden vorlegen, sind nur ein Prozent echt und 99 Prozent gefälscht", sagt der 35-jährige Muchamil, der 20 solcher Briefe hergestellt und verkauft hat. Er geht nach einem einfachen Schema vor: Er beschuldigt den Käufer, für afghanische oder US-Truppen gearbeitet zu haben und fügt ein Taliban-Logo ein, das er von deren Webseite kopiert hat. "Bis heute kenne ich nur einen einzigen Typen, der wirklich einen Drohbrief von den Taliban bekommen hat. Alle anderen sind Fälschungen", sagt Muchamil. An Kunden besteht kein Mangel. Die Arbeitslosenrate liegt bei 24 Prozent, und in weiten Teilen des Landes sind Taliban aktiv. Die Regierung in Kabul schätzt, dass bis Ende des Jahres 160 000 Afghanen ihr Land verlassen haben werden, vier Mal so viele wie
  31. Der 25-jährige Hasrat Gul schaffte es vor mehr als drei Jahren mit einem gefälschten Drohbrief der Taliban nach Italien. Das Schreiben habe ihm geholfen, gemeinsam mit seiner Frau und ihren drei Kindern Asyl zu erhalten, erklärt Gul. Für ihn habe es funktioniert, doch inzwischen sei in Europa bekannt, dass die meisten Schreiben gefälscht seien. "Heutzutage erkennen europäische Gerichte diese Briefe kaum noch an, denn es hat sich herumgesprochen, dass man sie in Afghanistan in Geschäften kaufen kann", sagt Gul. Medizinische Versorgung Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
  32. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 02.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Medikamente Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.04.2016). Krankenhäuser in Afghanistan Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016). Folgende Krankenhäuser stehen in Kabul zur Verfügung: * Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93

(0)20 2201 372 * Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93
(0)75 2001893 / +93
(0)20 250 0312 * Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93
(0)20 2100436 * Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)202100445 * Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93
(0)20 2500674 * Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul Tel: +93
(0)202100359 * Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93
(0)20 220 1373/ 1375 * Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 377 * Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)20 2100 446 * Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2100439 * Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93
(0)75 201 4842 1.2.
  1. Dem aktuellen Bericht der EASO (European Asylum Support Office) über die Sicherheitssituation in Afghanistan vom Dezember 2017 kann zur Stadt Kabul Folgendes entnommen werden: "Kabul City General description of the city The city of Kabul is a separate district in the province of Kabul, alongside 14 other districts. In this report, Kabul City is highlighted because of its prominent position as Afghanistan's capital. Because of its high concentration of government buildings, international organisations, diplomatic compounds and international and national security forces, the city has a different security outlook than most of Afghanistan's other districts and provinces. According to a 2011 PhD dissertation on urban planning in Kabul by Pietro Anders Calogero and quoted by Fabrizio Foschini in his 2017 AAN report, the city of Kabul expanded from 12 districts or wards to 22 districts, which spread out to include neighbouring districts such as Chaharasyab or Musayi of Kabul province. A UNOCHA map dated 4 January 2016, shows 22 police districts. Kabul is by far the biggest city in Afghanistan and certainly the fastest growing. Massive returnee populations, IDPs and economic migrants have spurred rapid growth in Kabul. According to AAN analyst Fabrizio Foschini, there is no consensus about the current population living in Kabul due to differing estimates of population and growth rates. Estimates range from 3.5 million to more than 5 million people. According to the UNHCR quoted by EASO, 'informal estimates suggests more than 7 million [are] living in the city [...] with 75 % of informal settlements'. More than three-quarters of Kabul Province's population lives in the city of Kabul. Kabul is an ethnically diverse city with communities of almost all ethnicities. Pashtuns, Tajiks, Hazaras, Uzbeks, Turkmen, Baluch, Sikhs and Hindus all reside there with no group clearly dominating. As people tend to move to areas where they already have family or into particular districts as part of a larger group with the same ethnicity, different neighborhoods have become associated with different ethnic groups especially in the outer ring of the city where are the most recent settlements and where these new residents rely on their networks to find housing and jobs. According to the Kabul City Master Plan, the employment structure of Kabul province is 79.4 % agriculture, 5.7 % industry, and 14.9 % services. Even if the population of Kabul province is 80 % urban, most inhabitants depend on agriculture for a living, either directly or indirectly. Since sellers of agricultural produce are also counted among those employed in the agriculture sector, the services sector is largely underestimated. Background on the conflict and actors in Kabul City: In March 2015, the ISW stated that: 'the escalation of violence in Kabul is likely linked to the increase of Taliban activity in the periphery. As ISAF troops closed their forward operating bases and pulled back to provincial capitals in the transition to Resolute Support, the insurgency was able to operate with greater freedom of movement and consolidate pre-existing strongholds in areas around Kabul. The insurgency maintains safe-havens in areas abutting three major highways leading into Kabul. The Taliban can funnel weapons, funds, and fighters from these areas and along the highways in order to support operations in Kabul.' In Kabul, ISW and Long War Journal analysis referred to a 'Kabul Attack Network' involved in many of the high-profile attacks. This is described as a network of combatants from the Haqqani Network, Hezb-e Islami, Taliban, al Qaeda and Lashkar-e Taiba (LeT). Following the bomb attacks of 31 May and 3 June 2017 which were not claimed by any group, AAN analyst, Borhan Osman stated that '[t]here are two main possible perpetrators, based on other recent attacks in Kabul: the Taleban (all elements, including the Haqqani network, taken as a collective whole), who have been responsible for most of the previous attacks in the city, and the Islamic State Khorasan Province (ISKP), which is a relatively minor but growing actor'. In fact, during 2016, the ISKP emerged as a new actor in Kabul City. The organisation claimed responsibility for several attacks in the Afghan capital, including large-scale attacks targeting members of the Shia Muslim religious minority. According to UNAMA, 'the nature of attacks perpetrated by Daesh/ISKP is indicative of attempts to expand the conflict along sectarian lines'. The Taliban issued statements condemning these attacks targeting the Shia Muslim religious minority in Kabul City. According to Borhan Osman, writing in October 2016, 'the group [ISKP] has an operational presence in Kabul that is beyond the 'nascent' stage. The group seems to have gained the capability of carrying out fatal attacks on an occasional basis in the capital, although not at a sophisticated level yet. These attacks are also an indicator that the group has recruited a certain number of dedicated and experienced fighters in the capital. [...] there are probably at least three cells based in different major neighbourhoods of the city'. Apart from conflict-related violence, Kabul City has seen a rising crime rate; between 2013 and 2016, criminal activity increased by 38 %. Transport gangs operate at the gates of the city and target people coming out of the city, robbing and sometimes killing outbound travellers; while others gangs, linked to former jihadi chiefs or politicians, are active in central and peripheral areas of Kabul City that are more 'ethnically homogenous'. Recent security trends in Kabul City From 1 September 2016 to 31 May 2017, Kabul City counted 290 security incidents. The following table provides an overview of the nature of the security incidents: Violence targeting individuals 24 Armed confrontations and airstrikes 23 Explosions 63 Security enforcement 49 Non-conflict related incidents 112 Other incidents 19 Total security incidents 290 UNAMA casualty figures show an increase in civilian casualties in Kabul since
  2. UNAMA stated that in the first 6 months of 2017, in Kabul City, suicide and complex attacks caused 986 civilian casualties (209 deaths and 777 injured) which represents 19% of all civilian casualties. The total civilian casualties for the first six months of 2017 represents more than all civilian casualties for Kabul in 2015: 939 (145 deaths and 794 injured), and more than the half of all casualties for 2016: 1562 (305 deaths and 1257 injured). In 2016, according to UNAMA, '70 % of all civilian casualties arising from suicide and complex attacks occurred in Kabul city'. According to figures compiled by Pajhwok Afghan News, in May 2017, 1,449 people were killed and 1,550 others wounded in 205 attacks across Afghanistan; with 20% of attacks occurring in Kabul. Shia Muslims were deliberately attacked by ISKP which claimed the following attacks in Kabul: on 11 October 2016, the day of Ashura, 19 civilians were killed and 60 harmed by an attacker wearing a ANSF uniform who opened fire in the Karte Sakhi Mosque; 40 days after, for the celebration of Arbaeen, a suicide bomber entered the Baqer-ul Ulum mosque killing 40 civilians and injuring 74 others including many children; on 15 June 2017, the attack of the Al Zahra mosque killed 5 people and injured 7 others; and in August 2017, the Imam Zaman Mosque was attacked causing the deaths of 20 civilians and injuring more than 30 people. Between September 2016 and August 2017, the use of magnetic IEDs was reported in attacks against government vehicles: on a vehicle belonging to the Ministry of Defense, on shuttles of governmental employees, police vehicles or ANA vehicles. Pajhwok Afghan News reported the use of a magnetic IED on a private vehicle killing the driver without giving specific information about the target. Body and vehicle-borne IEDs (VBIED) were used against government buildings such as the Supreme Court, Parliamentary Administration, Ministry of Defense, and an NDS office; these attacks caused civilian victims. Complex attacks organized by the Taliban or ISKP against ANSF targets, respectively on a ANP and ANA compound and on a ANA military hospital facility resulted in several civilian casualties. On 31 May 2017 a VBIED attack occurred in the central Kabul area of Wazir Akbar Khan during rush hour, though it was not claimed by any group and the target was not clear. The attack is 'the deadliest incident documented by UNAMA since 2001', causing 583 civilian casualties: 92 deaths and 491 injured. The Afghan government blamed the Haqqani Network and the Pakistani Inter-Services Intelligence (ISI) Directorate for the operation. Pajhwok Afghan News also reported that two civilians were killed and one injured due to rockets hitting an area of Kabul in July
  3. Displacement In June 2017, UNHCR and the Norwegian refugee Council assessed that 'Kabul province has received the highest number of returnees in 2017, and historically since
  4. Its capacity to absorb and reintegrate refugees returning to Afghanistan, as well as IDPs from other provinces is minimal. IDPs and returnees are mostly settling in the outskirts of the capital (eg. PD 21, Bagrami, PD 8, PD 12, PD 16) where basic services are lacking'. In the period 1 September 2016 to 31 August 2017, 16,366 individuals were displaced to Kabul district. The majority of them, 11,018 people, came from the province of Kunduz in October
  5. The total number of IDPs in Kabul is unknown. There are different categories of IDPs: those fleeing armed conflict and security problems, returnees who could not return to their place of origin and live in secondary displacement, people fleeing natural disaster and nomads such as Kuchi and Jogi. Of the total, 40 % of returnees do not or cannot return to their place of origin. IDPs in Kabul do not necessarily live separated from the other urban dwellers and often mingle with other vulnerable groups such as the urban poor, returnees and economic migrants. Most IDPs settle in informal and illegal settlements around the city. They are often referred to 'Kabul Informal Settlements' or KIS, which include some of the poorest and most vulnerable households in the city. As of January 2016, UNOCHA counted 48 such settlements with almost 55,000 inhabitants. Apart from internal displacement due to the conflict in Afghanistan, Kabul City saw large flows of Afghan refugees returning from neighbouring countries, putting further strain on the city's services. In April 2017, UNOCHA estimated that Kabul province had received 147,000 Afghan returnees from Pakistan since 1 January 2016, based on the returnees 'intended region of return' upon arrival at the border." 1.2.
  6. Dem aktuellen Bericht der EASO (European Asylum Support Office) über die Sicherheitssituation in Afghanistan vom Dezember 2017 kann zur Provinz Nangarhar Folgendes entnommen werden: "Nangarhar province is located in eastern Afghanistan and has borders with Kunar, Laghman, Kabul, Logar and Paktya provinces and borders Pakistan in the east and south. According to a 2015 estimate by UNOCHA, the province has a population of 1,517,
  7. Nangarhar province comprises 22 administrative units: the provincial capital Jalalabad and the districts Ghani Khil (also referred to as Shinwar), Sherzad, Rodat, Kama, Surkhrod, Khogyani, Hisarak (Hesarak), Pachiragam (Pachir Wa Agam), Deh Bala (Deh Balah), Acheen (Achin), Nazyan, Mohmand Dara (Muhmand Dara), Batikot, Kot, Goshta, Behsood (Behsud), Kuz Kunar (Kuzkunar), Dara e Noor (Dara-e-Nur), Lalpora (Lalpur), Dur Baba (Durbaba), and Chaparhar. According to an international aid worker with long experience in Afghanistan, Deh Balah is also called Haska Mina. Pajhwok Afghan News lists Spingghar as an additional district, AREU notes that the government 'divided Achin into two districts, Achin and Spinghar' and that both districts 'have their district centres in Kahi'. Over half of Nangarhar's territory is mountainous, while the remaining parts are flat or semi-mountainous. The population is mainly Pashtun, with small communities of Pashayee living in Dara-e-Nur and Khewa districts, and small numbers of Arabs and Sikhs residing in Jalalabad city. Among the Pashtuns, there are three dominant tribes: Shinwari, Mohmand and Khogyani. The languages spoken are Pashto and Dari. According to data published by the Ministry of Economy and the World Bank for the years 2013 and 2014, 85.1 % of Nangarhar's population live in rural areas and 39.2 % of its inhabitants engage in agricultural work. Referring to reports by IOM and UNHCR, Fazal Muzhary of the AAN notes that over 600,000 Afghans returned from Pakistan during 2016 (in previous years the numbers were less than 100,000, except in 2012). Most of the recent returnees settled in various districts of Nangarhar province. According to IOM, one in five inhabitants of Nangarhar is a returnee. This surge in population numbers has 'put a strain on government services' in areas such as healthcare and education. Background on the conflict and actors in Nangarhar According to an email response from an international organisation, '[t]he political landscape in Nangarhar province is dominated by the influence of powerbrokers, particularly former jihadi commanders'. AREU noted in 2014 that formal and informal political parties in Nangarhar have roots going back to alliances forged during the Soviet occupation and the civil war. While more than forty political parties are officially registered in the province, only a few of them have political influence. According to the 2014 AREU report, the most powerful political factions included Hezb-e Islami Afghanistan (HIA), Hezb-e Islami Khales and Jamiat-e Islami Afghanistan. Indeed, Nangarhar (and the eastern region as a whole) is described as a traditional HIA stronghold, and following the September 2016 peace deal between the government and HIA, several high-ranking members of HIA arrived in Nangarhar from Pakistan in late
  8. As AREU notes in 2014, other political factions, such as Dawat-e Islami Afghanistan and Afghan Millat, enjoy 'modest' levels of support. Meanwhile, the international organisation states that '[a]s a result of the entrenched tribal structure, political parties play a secondary role in the political dynamics of Nangarhar province'. According to a 2016 paper by Borhan Osman of the AAN, the ANSF only have a 'nominal presence in the district centres' of Nangarhar. In the southern and south-eastern districts of the province, government control has been nearly absent. However, unlike in other parts of Afghanistan, this void was not filled by the Taliban due to the fragmented nature of the insurgency in these districts (see below). According to Afghanistan scholar DR. Antonio Giustozzi, the Taliban's Peshawar Shura (which recognises the main Taliban shura, the Quetta Shura) claims authority over Nangarhar, although the Shura of the North (which does not recognise the Quetta Shura and its shadow governors, leaders and courts) is expanding its activities into Nangarhar. As Borhan Osman of the AAN notes in September 2016, the southern and south-eastern districts saw an increasing fragmentation of the insurgency since 2007 and particularly since 2012, with Taliban shadow governors struggling to control their combatants and impose clear chains of command. Indeed, 13 domestic and foreign non-state armed groups have been active in the province during the last years, including the mainstream Taliban, HIA, Salafi groups, Al-Qaeda, the Pakistani Taliban (TTP), Lashkar-e Islam and Ansar ul-Islam. To a much larger extent than in other provinces, fighters engaged in criminal activities including 'unexplained killings' of ordinary residents, murders of local elders and kidnapping for ransom. Beween 2011 and 2014, Nangarhar had the highest number of violent crimes in the country. Thus, unlike elsewhere, the Taliban have failed to impose a rule functioning as an alternative to the state authorities, allowing the ISKP group to gain a foothold in these districts where it found a number of small armed groups from they were able to recruit". According to a February 2017 BBC article, Nangarhar became the centre of ISKP activities both due to its proximity to Pakistan's tribal areas, where the group's top leaders hailed from, and the presence of followers of Salafi or Wahhabi interpretations of Islam similar to those of the IS group. According to Osman, ISKP's presence in Nangarhar peaked in summer 2015 when it became the most influential insurgent group in a number of districts of the province (Achin, Kot, Nazyan, Batikot, Deh Balah, Khogyani, Sherzad, Pachiragam and Chaparhar), although it never succeeded in capturing any district centres. Since then, Taliban counter-attacks and US air strikes have reduced the territory under ISKP control to four districts by late 2015, with areas previously under ISKP control usually falling into Taliban hands. Throughout 2016 and up to March 2017, ISKP appeared to have firm hold of Achin, Kot and Nazyan districts in south-east Nangarhar and Deh Bala district in the southwestern part of the province. ISKP captured the Tora Bora area of Pachiragam district in June
  9. The area was retaken by ANSF later the same month. In April 2017, US and Afghan forces launched an offensive called 'Operation Hamza', heavily attacking ISKP both in Nangarhar and Kunar. While the US military claimed in May 2017 that US and Afghan forces had killed 750 ISKP fighters, thereby reducing both the group's territory and strength by two-thirds, Osman noted in May 2017 that southern Nangarhar, especially Achin and Deh Bala districts, remain the areas in Afghanistan where ISKP is 'most entrenched'. The Mamand Valley of Achin district has become the group's command base, with the nearby Pekha Valley (east of the Achin district centre) the second most important area in strategic terms. According to a September 2017 report of the UN Secretary-General, ISKP 'succeeded in re-establishing operational capacity in areas of Nangarhar province that previously had been cleared by Afghan security forces'. A July 2017 Tolo News article claims that ISKP is active in six districts of Nangarhar. According to a September 2017 LWJ map based on an evaluation of Taliban claims of control, Lalpur, Batikot, Hesarak, Khogyani and Sherzad districts are described as being contested. According to a map published by ISW, some parts of Sherzad and Khogyani districts are 'Taliban control zones' while much of Hisarak, Sherzad, Khogyani, Surkh Rod, Chaparkar, Pachiragam, Lal Pur and Goshta are described as 'high confidence Taliban support zones'. Further 'high confidence Taliban support zones' are shown in Achin, Deh Bala districts and west of Jalalabad. In a March 2017 article published on their Voice of Jihad website, the Taliban claim that 95 % of Hisarak and Sherzad districts were under their control, while district centers were under government control. Surkh Rod, Chaparhar, Pachiragam, Mohmand Dara and Ghani Khel districts are half under Taliban control and half under government control. The Taliban further claim that 75 % of Khogyani, Bati Kot and Lalpura districts are under their control, while the government controls 75 % of Rodat and Behsud districts. Taliban guerilla operations were carried out in Kama, Khewa, Dara Nur, Gwashta and Dur Baba. Deh Bala, Kot, Spin Ghar, Achin and Naziyan districts are 25 % under Taliban control, 30 % under government control, the rest of the districts are under the control of 'miscellaneous bandits'. A Landinfo report of October 2016 gives the following overview of the general security situation in the province: 'Insurgents carry out sporadic attacks in the provincial capital Jalalabad and along the main road from Kabul to the border crossing into Pakistan at Torkham. There is a relatively high presence of Afghan security forces in these areas, and the most common insurgent tactic is the use of IEDs (improvised explosive device), suicide attacks and smaller attacks. Fighting over extended periods of time is rare. In the southern districts bordering Pakistan, however, the authorities have only symbolic presence. Here there are reports of pressure and attacks on district centers and government institutions, exte

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