F, § 18 Abs. 4 3 Satz AVG idgF, Art 4 Abs. 2 1. Satz PersFrG idgF, § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 40 Abs. 4 2 Satz BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 27.02.2018, 11:00 Uhr bis 17:20 Uhr für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG idgF, Paragraph 18, Absatz 4, 3 Satz AVG idgF, Artikel 4, Absatz 2, 1. Satz PersFrG idgF, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, 2 Satz BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 27.02.2018, 11:00 Uhr bis 17:20 Uhr für rechtswidrig erklärt. II.
GVG werden dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 1659,60€ zugesprochen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG werden dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 1659,60€ zugesprochen. III.
F, §§ 76 Abs. 2 Z. 1 und § 76 Abs. 3 Z. 1 sowie Z. 9 FPG idgF wird die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung abgewiesen.römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraphen 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Ziffer 9, FPG idgF wird die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung abgewiesen. IV.
F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch vier.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. V.
GVG, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. VI. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 04.12.2017 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am 05.12.2017 zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht
GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 04.12.2017 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am 05.12.2017 zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W117.2187578.1.00
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