Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 2§ 11RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW123 2151254-1 SpruchW123 2151254-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 05.04.2016 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan Probleme mit einigen Leuten gehabt habe, die den Beschwerdeführer hätten töten wollen.
- Am 22.02.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "[...] LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat zu schildern. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen zu können. VP: Ich war Lehrer in einem Kurs und hatte auch einen Sportklub. In meiner Freizeit habe ich meinen Bruder in der Landwirtschaft unterstützt. Wir hatten viele landwirtschaftliche Flächen sowie auch Vieh. Ich habe meinen Schülern über die Kultur anderer Länder erzählt. Ich wollte diese informieren. Die Schüler haben diese Informationen, welche sie von mir bekommen haben, ihren Familien erzählt. Die Familien haben einen schlechten Eindruck von mit bekommen. Ich habe ungefähr 20 Personen aus unterschiedlichen Familien gehabt. Danach habe ich Anrufe bekommen. Es wurde mir gesagt, dass ich deren Kinder von der Religion abbringen möchte und aus denen Christen mache. Ich bekam dann nacheinander Drohungen. Ich wurde mit dem Tode bedroht. Danach bin ich zu der Sicherheitskommandantur gegangen und habe es dort gemeldet, dass ich Drohanrufe bekomme und mit dem Tode bedroht wurde. Am selben Abend als ich nach Hause unterwegs war, wurde ich von einigen jungen Burschen überfallen. Sie haben mit eine Augenbinde angelegt. Meine Hände gefesselt und mich mitgenommen. Vier Tage war ich in deren Gefangenschaft. Niemand wusste, wo ich bin. Mein Bruder und seine Frau wussten, dass ich telefonisch bedroht wurde. Vier Tage haben sie mich festgehalten. Ich war in einem Zimmer. Sie haben mich misshandelt. Sie warteten auf den Kommandanten und dessen Befehl. Jede Minute versuchte ich einen Weg zu finden um flüchten zu können. Am Abend des vierten Tages ergab sich eine Gelegenheit und ich konnte flüchten. Es gab einen Wachmann. Um Mitternacht sind dann mehrere Personen gekommen. Diese haben dort gegessen. Ich habe deren Stimmen gehört. Tagsüber war nur eine Person dort. Ich bin von diesem Wachmann geflüchtet. Ich bin direkt in die Stadt Kabul. Ich habe sofort meinen Bruder angerufen und ihn über den Vorfall informiert. Mehr konnte ich ihm auch nicht sagen. Am selben Tag ist mein Bruder mit deiner Frau und seinem Kind in Richtung Kabul gekommen. Ich bin dann sofort in Richtung Iran gereist. Die Reise bis in den Iran dauerte 20 Tage. Ich war im Gebirge untergebracht. Dann kamen wir im Iran an und dort wurde ich von der Polizei angehalten. Ich war in Haft. Wir wurden ungerecht behandelt und nach Afghanistan abgeschoben. Ich ging nach Kabul. Etwa 10 Tage war ich zuhause. Ich habe mich erkundigt. Es gab niemanden, der schlecht über mich geredet hat. Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen einen Sportklub zu eröffnen. Ich habe es getan, weil mein Körper Sport braucht. Ich habe auch Unterlagen. Einige Wochen habe ich dort selber trainiert und auch andere Jugendliche trainiert. In der Zeit in Kabul habe ich nicht mehr unterrichtet und nur mehr meinen Sportklub betrieben. Eines Tages hat mich ein Freund angerufen und mich gebeten, statt ihm zu unterrichten. Ich habe ihn unterstützt und eine Stunde statt ihm unterrichtet. Eine Woche später hat er mich wieder ersucht. Die Schüler waren zufrieden und der Leiter des Kurses hat mich ersucht in diesem Kurs zu arbeiten. Ich habe einen Englisch- und einen Computerkurs geführt. Drei Wochen habe ich dort gearbeitet. Es war in der Früh als ich in den Kurs gehen wollte. Der Wachmann des Kurses gab mir ein Kuvert. Ich habe das aufgemacht. In diesem Kuvert war ein Foto und ein Brief. Ich ging zum Leiter des Kurses. Ich zeigte ihm das Kuvert und fragte ihn, ober er für meine Sicherheit sorgen kann. Er sagte, nein. Ich bin dann zu unserem Dorfvorsteher gegangen. Er sagte mir, ich soll sofort zur Polizei gehen. Ich wollte zur Station gehen. Ich habe auf die öffentliche Fahrzeuge gewartet. Plötzlich kamen vier Personen auf zwei Motorräder, ihre Gesichter waren verhüllt. Sie waren etwa 100-200 Meter von mir weg. Sie haben nach mir gerufen. Ich wurde aufmerksam und bin sofort von dort geflüchtet. Ich ging nach Jalalabad und habe die Polizei nicht mehr aufgesucht, da ich gedacht habe, dass sie bestimmt mir den Weg versperren werden. In Jalalabad habe ich mir ein Zimmer angemietet und einige Zeit dort gelebt. Ich habe immer in Angst gelebt. Dort bin ich dann zur Polizei gegangen. Die Polizei sagte mir, dass sie mich nicht beschützen können. Von dort bin ich dann nach Pakistan gereist. Von dort in den Iran. LA: Haben Sie dem Vorbringen zur Gefährdungslage etwas hinzuzufügen? Haben Sie noch Details Ihrer Schilderung hinzuzufügen? VP: Nein. [...]"
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.03.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde offensichtlich bemüht gewesen sei, willkürliche Feststellungen zu treffen, um die angebliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darzustellen, welcher Umstand der belangten Behörde jedoch nicht gelungen sei.
- Am 02.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[...] R weist betreffend des Fluchtgrundes auf die ausführlichen Schilderungen des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 22.02.2017 hin. Bleiben Sie bei diesen Ausführungen? Möchten Sie etwas ergänzen? Haben Sie neue Fluchtgründe? BF: Ich halte meine damaligen Angaben zu meinen Fluchtgründen aufrecht. R weist darauf hin, dass er nunmehr ergänzende Fragen zur Einvernahme vor dem BFA stellt. [...]"
- In der hg. am 16.03.2018 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen nach wie vor sehr schlecht sei. Es werde ausdrücklich beantragt, Herrn Dr. XXXX mit der Befundaufnahme und Gutachtenserstellung betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan zu beauftragen. Ferner werde ausdrücklich beantragt, vor Ort Recherchen durchzuführen. Dadurch könne auch objektiv überprüft werden, inwieweit die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe und der Bedrohungssituation aktuell im Falle der Rückkehr in sein Heimatland nachvollziehbar seien. Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer zu Niemand in Afghanistan derzeit Kontakt habe.
- In der hg. am 16.03.2018 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen nach wie vor sehr schlecht sei. Es werde ausdrücklich beantragt, Herrn Dr. römisch 40 mit der Befundaufnahme und Gutachtenserstellung betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan zu beauftragen. Ferner werde ausdrücklich beantragt, vor Ort Recherchen durchzuführen. Dadurch könne auch objektiv überprüft werden, inwieweit die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe und der Bedrohungssituation aktuell im Falle der Rückkehr in sein Heimatland nachvollziehbar seien. Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer zu Niemand in Afghanistan derzeit Kontakt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist ein lediger und volljähriger afghanischer Staatsangehörige der Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus der Provinz Badakhshan/Distrikt XXXX /Dorf XXXX . Er zog im Laufe seiner Kindheit mit seinen Eltern nach Kabul.Der Beschwerdeführer ist ein lediger und volljähriger afghanischer Staatsangehörige der Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus der Provinz Badakhshan/Distrikt römisch 40 /Dorf römisch 40 . Er zog im Laufe seiner Kindheit mit seinen Eltern nach Kabul. Die Eltern, ein Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben in Afghanistan, seine zwei Onkel und seine zwei Tanten sind im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers aufhältig. Die Familie des Beschwerdeführers lebte vor dessen Ausreise in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen. Der genaue Aufenthaltsort seiner Eltern und seines Bruders ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt; seine Schwester ist in Paghman (Provinz Kabul) wohnhaft. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist seit über zehn Jahren in Österreich aufhältig; der Beschwerdeführer kannte seinen Bruder ursprünglich nicht, da dieser Afghanistan verließ, als der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind war. Der Bruder des Beschwerdeführers ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX mit Sitz in XXXX .Ein Bruder des Beschwerdeführers ist seit über zehn Jahren in Österreich aufhältig; der Beschwerdeführer kannte seinen Bruder ursprünglich nicht, da dieser Afghanistan verließ, als der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind war. Der Bruder des Beschwerdeführers ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 . Die Familie des Beschwerdeführers besitzt viele Grundstücke in Afghanistan. Der Beschwerdeführer absolvierte in Kabul sowohl die Schule als auch die Universität und kann zudem auf Berufserfahrung in der Landwirtschaft zurückgreifen. Der Beschwerdeführer war überdies in Kabul und in seiner Heimatprovinz als Lehrer für Englisch und Mathematik tätig. Ferner gab er Computerkurse und betrieb einen Sportklub. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er in Afghanistan inhaftiert. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Unterrichtstätigkeit Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt war und deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Es kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Unterrichtstätigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Familie (insbesondere durch die in der Provinz Kabul aufhältige Schwester des Beschwerdeführers, seinen Bruder und seine Eltern) rechnen und könnte seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und die Städte Mazar-e-Sharif und Herat - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten sowie hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX . Er besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, kann jedoch kein Sprachzertifikat auf dieser Stufe nachweisen. Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein aktiv.Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten sowie hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 . Er besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, kann jedoch kein Sprachzertifikat auf dieser Stufe nachweisen. Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein aktiv. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.2.
- Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 30.01.2018) Sicherheitslage Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Sicherheitslage Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016). Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017). Gewalt gegen Einzelpersonen 95 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 197 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 41 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 144 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 15 Andere Vorfälle 4 Insgesamt 496 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017). Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016). Sicherheitslage Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 30 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 81 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 26 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 70 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 18 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 226 Im Zeitraum 1.
- - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vergleiche auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016). Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015) High-profile Angriff Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016). Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015). High-profile Angriffe Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
- Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). 1.2.
- EASO-Bericht "Afghanistan Netzwerke" aus Jänner 2018 Die Unterstützungspflicht der Großfamilie Die wechselseitige Verpflichtung, einander innerhalb der Großfamilie zu helfen und zu unterstützen, ist stark, und die Traditionen, Verantwortung für Menschen innerhalb der Gruppe zu übernehmen, sind tief verwurzelt. Je enger die Verwandtschaft, desto stärker ist die Pflicht zu helfen und zu unterstützen. Mehrere Menschen, mit denen Landinfo in Kabul sprach, äußerten die Ansicht, dass es unmöglich sei, Menschen aus dem engsten Umfeld wie Brüder, die Kinder des Bruders des Vaters etc. zurückzuweisen, es sei denn, es besteht ein schwerwiegender Konflikt innerhalb der Familie. Man könne sich unmöglich vorstellen, dass ein Afghane kein Dach über dem Kopf anbietet, wenn die Alternative wäre, dass ein enges Familienmitglied auf der Straße stünde. Es ist kulturell inakzeptabel, eine Person, die um Zuflucht ersucht, abzuweisen, und das gilt insbesondere für enge Verwandte. Die Dauer des Aufenthaltes ist von den Mitteln der Familie abhängig. Die Pflichten gegenüber der Großfamilie gelten für alle Afghanen ungeachtet der ethnischen Zugehörigkeit, unter Paschtunen sind sie aber wahrscheinlich am stärksten ausgeprägt. Stämme und Clans Die soziale Organisation in Stämmen und Clans beruht auf der Annahme eines gemeinsamen Vorfahren und somit einer vermuteten Beziehung zwischen den Mitgliedern des Stammes/Clans. Einige Stämme und Clans der Paschtunen sind groß und umfassen Millionen Menschen. Es wird angenommen, dass die Paschtunen die größte Stammesgesellschaft der Welt bilden; ihre Sozialstruktur besteht aus Stämmen, die ihrerseits in Clans gegliedert sind. Der Begriff Clan wird auch von anderen ethnischen Gruppen verwendet und bilden einen wichtigen Teil der Sozialstruktur in ländlichen Gebieten Afghanistans. So ist die Abstammung zum Beispiel auch für Hazara wichtig und gilt als Grundlage ihrer Sozialstruktur, obwohl die meisten ihre Vorfahren höchstens acht Generationen zurückverfolgen können. Im Gegensatz zu den Paschtunen und Hazara ist die tadschikische Bevölkerung Afghanistans nicht in Stämmen und Clans organisiert, sie hat auch keine Vorstellungen eines gemeinsamen Ahnen. In Afghanistan besteht eine Tradition der lokalen Selbstverwaltung, und der Stammesführer verfügt in diesem Zusammenhang über große Macht. Die führenden Familien innerhalb der Stämme genießen hohen sozialen und wirtschaftlichen Status. Die Identifikation mit einem Stamm/Clan ist ein wichtiger sozialer Indikator um zu zeigen: ‚Ich bin einer von euch'. Die verschiedenen Stämme/Clans bilden jedoch keine homogene Gruppe, unterschiedliche politische, wirtschaftliche, soziale und wertebezogene Trennlinien können die Mitglieder spalten. Die verschiedenen Regime, die das Land regiert haben, hatten sowohl Anhänger als auch Gegner innerhalb desselben Stammes und Clans. Das gilt auch noch heute, in den meisten Stämmen findet man Anhänger und Gegner sowohl des Staatsbildungsprojektes als auch der bewaffneten Opposition. Zugang zum Arbeitsmarkt Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) gibt es lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarkts. Der Arbeitsmarkt besteht zu einem großen Teil aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. Ein Mitarbeiter einer Botschaft vor Ort beschrieb, wie Tagelöhner von der Straße weg angeheuert werden. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Diese Treffpunkte befinden sich an speziellen Orten der Stadt. Hier treffen sich Arbeitssuchende und Anbieter von Arbeit am frühen Morgen und einigen sich über Tagelöhnerschaft und kurzzeitige geringfügige Tätigkeiten, für gewöhnlich manuelle Hilfsarbeit, manchmal auch qualifiziertere Arbeit. Durch das Mitführen seiner eigenen Werkzeuge oder Ausrüstung zeigt der Arbeitssuchende, was er kann. Nach einem kurzen Gespräch und einer Prüfung entscheidet der "Arbeitgeber", wer angeheuert wird. Viele bewerben sich, aber nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können. Zugang zur Unterkunft Für Fahrer und andere Reisende, Tagelöhner, Straßenverkäufer, Jugendliche, unverheiratete Männer und andere, die über keine permanente Wohnmöglichkeit in der Gegend verfügen, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität. Dabei handelt es sich um einfache, große Zimmer, wo Tee und einfaches, billiges Essen aufgetischt wird. Um wenig Geld kann man hier auch übernachten. Nach Quellen von Landinfo beträgt der Preis zwischen 30 und 100 Afghani (in etwa USD 0,4 bis 1,4) pro Nacht. Diese Lokale werden örtlich als chai khana bezeichnet - generell bekannt als samawar - oder übersetzt Teehaus. In Kabul und den anderen großen Städten gibt es viele solcher chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden, und es ist nichts Ungewöhnliches, dass Gäste alleine kommen. Der afghanische Forscher Hafizullah Emadi bezeichnet die chai khana als wichtige Treffpunkte und Orte der Sozialisierung. Hilfe aus entfernten Netzwerken In einer Empfehlung des UNHCR an Asylländer im Juni 2005 heißt es, dass Hilfe und Unterstützung durch Netzwerke auf Gebiete beschränkt seien, wo diese Netzwerke physisch präsent sind. Nach Einschätzung von Landinfo verliert der Faktor geografische Nähe durch technologische Entwicklungen an Wichtigkeit für den Zugriff auf Netzwerke. Wie schon erwähnt, ist der Besitz von Mobiltelefonen "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Geld kann über das Bankensystem überwiesen werden, doch nicht alle Afghanen verfügen über ein Bankkonto. Dies gilt vor allem für die ländliche Bevölkerung. In der Durchschnittsbevölkerung ist das Vertrauen in Banken und den Bankenapparat gering. Wer das Bankensystem nicht nutzen kann oder möchte, kann Geld über ein informelles Geldüberweisungssystem (hawala) überweisen. Es gibt ein gut etabliertes System für grenzüberschreitende Zahlungen und Überweisungen, in das die Menschen Vertrauen haben. Ein gewisser Prozentsatz der transferierten Summe wird als Gebühr verrechnet. Geld kann in alle Landesteile überwiesen werden, auch in die und aus den Nachbarstaaten, etwa Iran und Pakistan.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers im Besitz vieler Grundstücke in Afghanistan ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (vgl. AS 331).Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers im Besitz vieler Grundstücke in Afghanistan ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vergleiche AS 331). 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan aufgrund des durch ihn erteilten Kulturunterrichts einer Verfolgung ausgesetzt sei (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan aufgrund des durch ihn erteilten Kulturunterrichts einer Verfolgung ausgesetzt sei vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich folgender Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an: "[...] Sie haben Ihr Vorbringen anders als erwartet vage, nicht plausibel und schlussendlich dann auch noch widersprüchlich dargestellt. Sie wurden durch den Organwalter der Behörde aufgefordert Ihr Fluchtvorbingen sehr lebensnahe, konkret und mit vielen Details zu schildern. Dies haben Sie jedoch nicht getan und haben bei Ihrer freien Erzählung von sich aus weder einen Namen noch ein Datum genannt. Ebenso haben Sie Ihre Angaben wie eine auswendig gelernte Geschichte vorgebracht und keinerlei Emotionen gezeigt. Neben Ihren an sich schon vagen und emotionslosen Erzählungen war Ihre Geschichte dann in Teilen auch nicht plausibel. So ist es nicht nachvollziehbar, dass Ihnen, nur weil Sie Ihren Schüler erzählt haben sollen, dass es auch in anderen Ländern ein Neujahrsfest geben soll, gedroht worden wäre. Selbst wenn es das Kapitel der Religion tatsächlich gegeben hätte, kann eine Information darüber keine weiteren Probleme, auch in einem muslimischen Land wie Afghanistan auslösen. Zudem haben Sie selbst angegeben, dass Sie sunnitischer Moslem sein sollen und aus diesem Grunde ist auch davon auszugehen, dass Sie andere Religionen in Ihrem Unterricht nicht angepriesen, sondern wenn überhaupt nur Informationen zum Zweck des Erlernens einer Sprache gegeben hätten. Hätten Sie ein anderes Ziel gehabt, hätten Sie dieses auch so vorgebracht. Ebenso nicht plausibel ist, dass wenn man Sie tatsächlich hätte töten wollen, Sie noch für weitere vier Tage am Leben gelassen hätte. Wäre es tatsächlich zu einer Entführung Ihrer Person gekommen und wäre das Ziel gewesen Sie zu töten, hätte man dies sicher sofort getan und hätte Sie nicht noch jeden Abend mit Essen versorgt und Ihnen die Fessel am Abend abgenommen. Hätten die angeblichen Entführer tatsächlich gewusst wann und wo Sie anzutreffen wären, hätten Sie diese zu einem Zeitpunkt entführt, wo auch deren Kommandant in der Nähe gewesen wäre. Zudem konnten Sie nicht einmal klar definieren, wer nun tatsächlich Ihre Entführer gewesen sein sollen. Wäre Ihnen tatsächlich vorgeworfen worden, dass Sie sich von Ihrem Glauben abgewandt hätten, wie es auch in dem angeblichen Drohbrief, in welchem nicht einmal ein Datum angeführt wurde, hervorgehen würde, hätte man Sie niemals festgenommen sondern sofort mit dem Tode bestraft. Eine letzte Ermahnung hätte es niemals gegeben. Zudem ist amtsbekannt, dass Talibandrohbriefe sehr einfach käuflich in Afghanistan erwerbbar sind und somit deren Beweiskraft in Frage zu stellen ist. Sie haben nach der Einvernahme dann plötzlich noch zwei Bilder vorgelegt. Warum Sie diese nicht schon mit Ihrem Beweismittel vorgebracht haben ist zwar nicht verständlich, jedoch wurden die Bilder trotzdem als Beweismittel angenommen. Sie haben angegeben, dass Sie mit dem Bild 1, bei welchem Sie in Pose sitzend abgelichtet sind und es sich hierbei um eine offensichtliche Fotomontage aufgrund des Hintergrundes handelt, zeigen wollen, dass Sie durch die Taliban mit einem Stein verletzt wurden. Sie haben jedoch in Ihrer gesamten Fluchtgeschichte niemals von diesem Vorfall gesprochen. Zudem kommt, dass wenn Ihnen tatsächlich jemand mit einem Stein auf den Kopf, noch dazu in den Bereich des Auges schlagen würde, es nicht nur bei einer geplatzten Ader im Auge geblieben wäre. Es wäre mit massiven Hämatomen zu rechnen und würde zu erheblich stärkeren Verletzungen führen. Zudem kommt, dass Sie bei diesem Bild anscheinend nicht von Furcht geprägt sind. Nachdem Sie ein sportlicher Mensch gewesen sein soll, kann es sich hierbei auch um eine Verletzung im Zuge einer Ihrer Trainingseinheiten oder Wettkämpfe handeln. Ein Grundsatz des Boxens ist, dass man dem anderen Menschen auf den Kopf schlägt, was mit Sicherheit zu Verletzungen im Bereich des Gesichtes und der Augen führen kann und wird. Woher die offensichtlich geplatzte Ader in Ihrem Auge tatsächlich gekommen sein soll, kann aufgrund dieses Bildes nicht festgestellt werden. Das zweite Bild sollen Sie angeblich mit dem Drohbrief durch den Wachmann erhalten haben. Damit wollten Sie beweisen, dass Sie von den Taliban entführt worden sein sollen. Betrachtet man Ihre Aussagen, ist von Beginn an schon festzustellen, dass Sie angeblich den Drohbrief und ein Bild erhalten haben sollen. Sie haben jedoch drei Bilder gemeinsam fotografiert und vor der Behörde vorgelegt. Es ist an sich schon zu hinterfragen, was die Taliban mit diesen Fotos hätten bezwecken wollen. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Taliban keine wie in Ihrem Fall vorgelegte gestellte Bilder überhaupt brauchen würden. Wären Sie tatsächlich von den Taliban entführt worden und tatsächlich vier Tage bei diesen in Gewahrsam gewesen, hätten Sie ein Bild von Ihrer eigenen Entführung erst gar nicht gebraucht um zu wissen, dass Sie wieder bedroht worden wären. Die Taliban hätten es erst gar nicht notwendig, Ihnen Bilder zu schicken. Alleine dies zeigt schon, dass es sich hier nur um gestellte Aufnahme handeln kann, welche Sie zur Vortäuschung einer nicht vorhandenen Entführung gestellt und schließlich dann auch noch bei einer Behörde vorgelegt haben. Betrachtet man nun die Bilder etwas genauer, ist klar erkennbar, dass es sich hierbei nur um gestellte Aufnahmen handeln kann. Das Bild oben in der Mitte würde zeigen, wie Ihnen ein Mann mit voller Wucht mit dem Bein auf Ihren Kopf treten würde. Wäre dies so in Seitenlage tatsächlich passiert hätten Sie so massive Schäden davongetragen, dass Sie wahrscheinlich gar nicht mehr in Österreich angekommen wären. Da Sie in Seitenlage gelegen wären und da Ihr Nacken keinerlei Unterstützung gehabt hätte, wäre im schlimmsten Fall ihr Genick gebrochen. Zudem kommt, dass bei den beiden anderen Bildern Ihnen die Hände verbunden gewesen wären und bei dem oberen Bild sollen Sie auf einmal keine Fessel gehabt haben. Das linke untere Bild ist alleine aufgrund der Tatsache nicht plausibel, dass der eine Mann mit der Pistole in der Hand niemals hätte abdrücken können. Hätte sich der Schuss gelöst hätte er seinen eigenen Kameraden getroffen. Zudem kommt, dass hinter Ihnen ein Mann gestanden sein soll, der anscheinend darstellen wollte, dass er Ihnen mit der Faust auf den Hinterkopf schlagen würde. Es handelt sich bei Ihren Darstellungen um so eine schlechte und nicht nachvollziehbare Nachahmungen, dass Sie alleine mit der Vorlage von solchen Bildern massiv Ihrer Glaubwürdigkeit geschadet haben. Zudem kommt dann auch noch, dass die Taliban keine westliche Kleidung tragen und an der traditionellen Kleidung Afghanistans festhalten würden. Warum dann bei Ihrem dritten vorgelegtem Bild einer mit einer knielangen Hose stehen würde, ist nicht plausibel. Alleine diese vorgelegten Bilder zerstören schon Ihre gesamte Geschichte und zeigen, dass Sie zwar zur Erschleichung eines Asylstatus einen Aufwand betrieben haben, Ihre Bilder aber absolut nicht der Wahrheit entsprechen können. Neben den Bildern, ist dann auch nicht plausibel, dass Ihnen die Taliban, vor allem wenn nur eine Wache bei Ihnen gewesen sein soll, die Fesseln abgenommen hätten, zumal in der Tür ein solches Loch gewesen sein soll, dass Sie die Sicherungskette hätten lösen können. Die Taliban hätten Ihnen wenn überhaupt maximal zu Essenseinnahme die Fessel abgenommen. Niemals jedoch über die Nacht hindurch. Für eine solche Vorgehensweise gibt es keinen ersichtlichen Grund. Betrachtet man nun Ihre Schilderungen zu Ihrer Flucht, so soll zuerst der Wachmann mit etwas anderem beschäftigt gewesen sein. Kurz darauf wäre er dann doch gar nicht mehr anwesend gewesen. Hier haben Sie sich schon von selbst in einen massiven Widerspruch verwickelt. Selbst wenn der Wachmann tatsächlich den Raum verlassen hätte, wäre davon auszugehen, dass er Ihnen die Hände verbunden hätte. Sie hätte bei Ihrer Flucht niemals wissen können wo sich dieser Mann befunden hätte und es hätte Ihnen das Leben gekostet, wenn der Wachmann einfach vor der Türe gewesen wäre. Ihre Geschichte lebt von so vielen Zufällen, dass es sich hier um gar keine wahre Begebenheit mehr handeln kann. Zudem kommt, dass Ihr Ort der Gefangenschaft nur 20 Kilometer von Ihrem Heimatdorf entfernt gewesen sein soll. Aus diesem Grund sollen Sie dann fünf bis sechs Stunden zu Fuß zurück in Ihr Dorf gegangen sein. Betrachtet man jedoch hier Ihre Aussagen zu Ihrer Entführung, so sollen Ihre Entführer mit Ihnen zweieinhalb bis drei Stunden mit den Motorrädern gebraucht haben um zu diesem Ort zu kommen. Vor allem wenn man Ihren Schilderungen Glauben schenken würde und Sie tatsächlich mit zwei weiteren Personen auf einem Motorrad gesessen wären, ist nicht davon auszugehen, dass diese länger als notwendig mit Ihnen fahren würden. Für 20 Kilometer würden Sie mit einem Motorrad niemals so lange brauchen, wie von Ihnen angegeben. Auch hier ist wieder klar ersichtlich, dass Sie nur von einer erfundenen Geschichte gesprochen haben können und nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht haben. Dass die Taliban Ihnen dann in Kabul mit einem Brief und einem Foto, welches schlussendlich dann doch drei gewesen sein sollen, drohen würden, ist nicht plausibel. Einerseits sind die Taliban keine über gesamt Afghanistan operierende Gruppe und es würde sich bei diesen immer um örtliche Machtbereiche handeln. Wenn nun tatsächlich die Taliban aus Badakhshan sich die Mühe gemacht hätten, Sie mit dem Tode zu bestrafen, hätten diese sicher nicht dem Wachmann ein Kuvert mit einem Drohbrief gegeben. Diese hätten einfach gewartet bis Sie dort aufgetaucht wären und hätten Sie entweder nach dem Unterricht entführt oder sofort getötet. Keines der beiden Dinge ist jedoch passiert und Sie wären durch diesen angeblichen Drohbrief mehr oder weniger wieder vorgewarnt worden. Nicht nur das Ihre Schilderungen an sich schon nicht plausibel waren haben Sie sich dann auch noch in Widersprüche verwickelt. So sollen Ihnen Ihre Entführer alles bei der Entführung weggenommen haben. Sie sollen mitten in der Nacht geflohen sein und wären direkt in Ihr Heimatdorf zurückgegangen. Dort sollen Sie dann Ihren Bruder informiert haben, damit auch dieser mit seiner Gattin die Heimatprovinz hätte verlassen sollen. Woher Sie nun in den Frühen Morgenstunden die Möglichkeit eines Telefonates gehabt haben sollen, ist an sich schon nicht nachvollziehbar. Dass Sie aber dann plötzlich behauptet haben, dass Sie mit den 500 Afghani, welche Sie eingesteckt gehabt haben sollen, den Bus bezahlt hätten ist ein Widerspruch in sich. Ihnen soll alles abgenommen worden sein und man hätte Ihnen 500 Afghani gelassen. Dies kann so nicht der Wahrheit entsprechen. Zusätzlich haben Sie zur Ihren Dokumenten behauptet, dass Sie diese auf der Flucht verloren haben sollen. Gehabt hätten Sie diese, weil die Originaldokumente in Kabul bei Ihren Eltern gewesen sein sollen und Sie vorher Bilder auf einem USB-Stick gespeichert hätten. Nachdem Sie jedoch geschildert haben, dass Sie Ihren Führerschein immer bei sich gehabt haben sollen und Ihnen bei Ihrer Entführung alles abgenommen wäre, hätten Sie erst gar nicht die Möglichkeit gehabt, ein Foto von Ihrem Führerschein zu machen, weil Sie diesen gar nicht mehr besessen hätten. Nachdem Sie diesen in Kopie jedoch in Vorlage gebracht haben, können Ihre anderen Angaben an sich gar nicht mehr stimmen. Sie haben auf Nachfragen durch die Behörde begonnen Datumsangaben zu machen. Nachdem Sie Kurse abgehalten und ein Studium abgeschlossen haben sollen, ist davon auszugehen, dass Sie mit Kursterminen gearbeitet hätten und aus diesem Grund das Datum für Sie ein Begriff gewesen sein muss. So haben Sie in Ihrer freien Erzählung geschildert, dass Sie Ihren Schülern Kulturunterricht erteilt hätten und aus diesem Grunde Sie bedroht worden sein sollen. Auf Nachfragen durch die Behörde haben Sie hier vorgebracht, dass dieser ‚Kulturunterricht' am 20.11.1393 gewesen sein soll. Die erste Drohung sollen Sie aber bereits am 18.11.1393 erhalten haben. Hier wären Sie schon vor dem besagten Kulturunterricht bedroht worden. Sie haben zusätzlich dazu noch den 15.11.1393 angeführt, was wiederum vor dem Tag gelegen wäre, an welchem Sie mit diesem Unterricht überhaupt begonnen hätten. Sie haben sich hier in massive Widersprüche verwickelt und aus diesem Grund kann Ihnen auch hier kein Glauben geschenkt werden. Zudem kommt, dass wenn man Ihre angebliche Anzeige liest, auch diese Ihren Ausführungen widersprechen würde. Hier haben Sie geschildert, dass Sie schon seit über vier Monate bedroht worden sein sollen, aus dem Dorf weggegangen wären und von der Nationalpolizei und der lokalen Polizei gerettet worden wären. Dies haben Sie jedoch so in Ihrer Einvernahme niemals vorgebracht und es ist damit davon auszugehen, dass diese Widersprüche ein eindeutiges Indiz dafür sind, dass auch die Anzeige nicht der Wahrheit entsprechen kann. Ein solcher Irrtum kann bei einem erlebten Ereignis nicht passieren. Zudem kommt, dass Ihnen am 09.12.1393 (=28.02.2015) die Flucht aus Ihrer Gefangenschaft gelungen sein soll. Danach sollen Sie am selben Tag noch nach Kabul gegangen sein. Mit der finanziellen Unterstützung Ihres Bruders wären Sie dann in den Iran ausgereist und die Reise in den Iran soll 20 Tage gedauert haben. Im Iran hätten Sie dann zweieinhalb Monate verbracht und seinen dann wieder nach Kabul zurückgegangen. Nach zehn problemlosen Tagen zuhause sollen Sie wieder einen Sportklub in Kabul eröffnet haben und dort einige Wochen trainiert haben. Nach Wochen sollen Sie dann ersucht worden sein für einen Freund zu unterrichten und erst vier Wochen nach Ihrem ersten Unterricht sollen Sie dann den Brief von den Taliban erhalten haben. Rechnet man nun nur den Zeitraum von Ihrer Ausreise in den Iran bis zur Eröffnung Ihres neuen Sportklubs wären dies alleine schon dreieinhalb Monate. Addiert man nun diesen Zeitraum zu Ihrem angebenden Ausreisedatum hätten Sie Ihren neuen Sportklub Mitte Juni 2015 eröffnet und dann mit Ihrem Training begonnen und erst Wochen danach wieder in Ihre Unterrichtstätigkeit eingestiegen. Nachdem Ihr Bestätigungsschreiben vom Arbeitgeber jedoch mit 23.05.2015 datiert wäre, hätte Ihnen dieser eine Bestätigung für einen Zeitraums ausgestellt, in welchem Sie noch lange nicht für diesen gearbeitet hätten. Zudem kommt, dass Sie auch selbst geschildert haben, dass Sie diese Bestätigung selbst geschrieben hätten und dies dann einfach von Ihrem Arbeitgeber unterschreiben haben lassen sollen. Ebenso verhält es sich mit Ihrer angeblichen Meldung beim Ortsvorsteher. Betrachtet man Ihre zeitlichen Angaben und das Datum des Schreibens, ist klar ersichtlich, dass das Schreiben, wie oben bereits ausführlich dargestellt, bereits vor der Bedrohung ausgestellt worden wäre. Alleine deshalb schon kann diesem Beweismittel keinerlei Beweiskraft beigemessen werden. Wie sich somit aus den bisherigen Ausführungen eindeutig ergibt, kann Ihren offensichtlich erfundenen Ausführungen zu Ihrem angeblichen Fluchtgrund in keinster Weise Glauben geschenkt werden. Zudem kommt, dass Ihre Familie laut Ihren eigenen Angaben auf Seite 13 des Einvernahmeprotokolles vom 22.02.2017, schon seit 30-40 Jahre in Kabul leben soll und aus diesem Grund auch davon auszugehen wäre, dass Sie auch bei Ihren Eltern in Kabul aufgewachsen sein müssen. Sie haben ganz offensichtlich einen massiven Aufwand betrieben um die österreichischen Behörden mit gefälschten Beweismitteln hinters Licht zu führen und mit falschen Angaben sich Vorteile in Ihrem Verfahren versucht zu erwirken. Sie wurden anscheinend niemals bedroht, was zur Folge hat, dass Ihnen auch bei zu einer eventuellen Gefährdung bei Ihrer Rückkehr kein Glauben geschenkt werden kann. Warum Sie am Ende der Einvernahme dann plötzlich auch noch Grundstücksstreitigkeiten nachgeschoben haben und auf einmal behaupteten, dass Sie doch nicht den Unterricht gehalten haben sollen und dies kurze Zeit später abermals widerriefen, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar. Es hat nur gezeigt, dass Sie anscheinend mit allem Mitteln versucht haben sich Vorteile in Ihrem Verfahren zu verschaffen. Mit dieser nochmaligen Abänderung haben Sie nur gezeigt, dass Sie nur auf die Fragen und Ausführungen des Organwalters reagiert haben und immer wieder neu erfundene Details hinzu konstruiert haben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Sie eine persönliche Gefährdungslage in keiner Weise glaubhaft gemacht haben, zumal Ihr gesamtes Vorbringen weder schlüssig, noch plausibel und voller Widersprüche war. [...]" Ergänzend ist Folgendes durch das Bundesverwaltungsgericht auszuführen: Einleitend ist festzuhalten, dass in Bezug auf ein wesentliches Element seiner ins Treffen geführten Fluchtgeschichte ein Widerspruch besteht: Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, in Kabul keinen Unterricht mehr erteilt, sondern einen Sportclub betrieben zu haben (vgl. AS 321, arg. "In der Zeit in Kabul habe ich nicht mehr unterrichtet und nur mehr einen Sportklub betrieben."). Im Gegensatz dazu, legte er in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass er auch in Kabul Unterrichtsstunden abgehalten habe (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Haben Sie sowohl in Badakshan als auch in Kabul die Schüler über die Kultur anderer Länder bzw. Religionen unterrichtet? - BF: Ja.").Einleitend ist festzuhalten, dass in Bezug auf ein wesentliches Element seiner ins Treffen geführten Fluchtgeschichte ein Widerspruch besteht: Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, in Kabul keinen Unterricht mehr erteilt, sondern einen Sportclub betrieben zu haben vergleiche AS 321, arg. "In der Zeit in Kabul habe ich nicht mehr unterrichtet und nur mehr einen Sportklub betrieben."). Im Gegensatz dazu, legte er in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass er auch in Kabul Unterrichtsstunden abgehalten habe vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Haben Sie sowohl in Badakshan als auch in Kabul die Schüler über die Kultur anderer Länder bzw. Religionen unterrichtet? - BF: Ja."). Zudem erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt sein sollte, da er nicht in einer leitenden Position tätig war und sein an seine Schüler vermittelte Lehrinhalt Teil des Unterrichtsplanes gewesen sein soll (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R:Zudem erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt sein sollte, da er nicht in einer leitenden Position tätig war und sein an seine Schüler vermittelte Lehrinhalt Teil des Unterrichtsplanes gewesen sein soll vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Das was Sie unterrichtet haben war aber im Lehrplan vorgesehen? - BF: Ja, das war ein Teil des Unterrichtsplan."). Abgesehen davon, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig ist (wie schon von der belangten Behörde dargelegt), dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dem Beschwerdeführer über eine bereits durchgeführte Entführung und beendete Gefangennahme, an der dieser selbst als Opfer beteiligt gewesen sein soll, danach Fotos per Brief zu übermitteln, ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer anzugeben vermochte, dass es sich bei den Personen, die ihn entführt haben sollen, um "junge Burschen" gehandelt haben soll, wenn diese doch auf den vorgelegten Fotos nur vermummt wahrzunehmen waren (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wieso konnten Sie wissen, dass es ‚junge Burschen' waren, wenn diese vermummt waren? - BF: Ich habe aufgrund der Kraft der Männer vermutet, dass es junge Männer sind."). Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es dem erkennenden Richter auch nicht möglich ist, auf drei vorgelegten Ausdrucken in der Gesamtgröße einer Postkarte die Person des Beschwerdeführers auszumachen.Abgesehen davon, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig ist (wie schon von der belangten Behörde dargelegt), dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dem Beschwerdeführer über eine bereits durchgeführte Entführung und beendete Gefangennahme, an der dieser selbst als Opfer beteiligt gewesen sein soll, danach Fotos per Brief zu übermitteln, ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer anzugeben vermochte, dass es sich bei den Personen, die ihn entführt haben sollen, um "junge Burschen" gehandelt haben soll, wenn diese doch auf den vorgelegten Fotos nur vermummt wahrzunehmen waren vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wieso konnten Sie wissen, dass es ‚junge Burschen' waren, wenn diese vermummt waren? - BF: Ich habe aufgrund der Kraft der Männer vermutet, dass es junge Männer sind."). Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es dem erkennenden Richter auch nicht möglich ist, auf drei vorgelegten Ausdrucken in der Gesamtgröße einer Postkarte die Person des Beschwerdeführers auszumachen. Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes zur Dauer der Fahrt bis zum Ort der Gefangenschaft, vermochte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht keine Antwort zu geben (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie weit entfernt war das? Ich meine dort wo Sie überfallen wurden und dort, wo Sie hingebracht wurden. - BF: Das kann ich nicht angeben. Das weiß ich nicht."), während er vor der belangten Behörde diesbezüglich noch in der Lage war (vgl. AS 327, arg. "LA: Wie lange sind Sie gefahren? - VP:Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes zur Dauer der Fahrt bis zum Ort der Gefangenschaft, vermochte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht keine Antwort zu geben vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie weit entfernt war das? Ich meine dort wo Sie überfallen wurden und dort, wo Sie hingebracht wurden. - BF: Das kann ich nicht angeben. Das weiß ich nicht."), während er vor der belangten Behörde diesbezüglich noch in der Lage war vergleiche AS 327, arg. "LA: Wie lange sind Sie gefahren? - VP: Zweieinhalb bis drei Stunden. Ich hatte keine Uhr und mein Handy habe ich dort dann verloren."). Dies gilt auch für die Distanz zwischen dem Dorf in der Nähe des Ortes, in welchem sich der Beschwerdeführer in Gefangenschaft befand, und seinem Heimatort (vgl. AS 327, arg. "LA: Wie weit war es von dem Dorf bis XXXX ? - VP: Etwa 20 Kilometer."; vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie lange waren Sie unterwegs? Waren Sie zu Fuß unterwegs?Zweieinhalb bis drei Stunden. Ich hatte keine Uhr und mein Handy habe ich dort dann verloren."). Dies gilt auch für die Distanz zwischen dem Dorf in der Nähe des Ortes, in welchem sich der Beschwerdeführer in Gefangenschaft befand, und seinem Heimatort vergleiche AS 327, arg. "LA: Wie weit war es von dem Dorf bis römisch 40 ? - VP: Etwa 20 Kilometer."; vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie lange waren Sie unterwegs? Waren Sie zu Fuß unterwegs? - BF: Ich bin zu Fuß gegangen. Ich hatte solche Ängste gehabt, dass ich auf nichts anderes konzentriert war, außer meiner Flucht. Ich hatte keine Uhr bei mir und auch kein Handy. Die Strecke war lang und meine Flucht hat mehr Zeit in Anspruch genommen."). Schlussendlich ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass, wenn die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund seines erteilten Kulturunterrichts in seiner Heimatprovinz bestehen soll (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R weist auf Seite 17 (AS 331) der Niederschrift vor dem BFA hin, in der der LA den BF gefragt hat, ob er noch weitere Angaben machen möchte. Die Antworten werden nunmehr von der D aus der Niederschrift dem BF übersetzt. Warum haben Sie dieses Vorbringen erst am Ende der Einvernahme getätigt? Welchen ‚Vorfall' meinen Sie (Grund!)? Meinen Sie, dass Sie nicht deshalb bedroht worden sind, weil Sie im Kurs über die Kultur anderer Länder erzählt haben, sondern, weil Sie vermögend waren? - BF: Nein, der wahre Grund war der Unterricht der Kultur."), dieser in Kabul erneut diese Art von Kursen abgehalten haben soll.Schlussendlich ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass, wenn die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund seines erteilten Kulturunterrichts in seiner Heimatprovinz bestehen soll vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R weist auf Seite 17 (AS 331) der Niederschrift vor dem BFA hin, in der der LA den BF gefragt hat, ob er noch weitere Angaben machen möchte. Die Antworten werden nunmehr von der D aus der Niederschrift dem BF übersetzt. Warum haben Sie dieses Vorbringen erst am Ende der Einvernahme getätigt? Welchen ‚Vorfall' meinen Sie (Grund!)? Meinen Sie, dass Sie nicht deshalb bedroht worden sind, weil Sie im Kurs über die Kultur anderer Länder erzählt haben, sondern, weil Sie vermögend waren? - BF: Nein, der wahre Grund war der Unterricht der Kultur."), dieser in Kabul erneut diese Art von Kursen abgehalten haben soll. Es ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch unter Beachtung der erheblichen Zeitspanne von über zwei Jahren - aktuell einer unmittelbaren und individuellen von den Taliban ausgehenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 inklusive letzter Kurzinformation vom 30.01.2018: -Strichaufzählung "Green Zone" in Kabul -Strichaufzählung High-profile Angriffe: Hauptstadt Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif -Strichaufzählung Sicherheitslage Provinzen Kabul, Balkh und Herat -Strichaufzählung Erhaltungskosten in Kabul -Strichaufzählung Auszüge aus dem Bankensystem aus Afghanistan
- EASO-Bericht "Afghanistan Netzwerke" aus Jänner 2018 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" Zu Spruchpunkt A)
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
- Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).3.
- Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr aufgrund seines erteilten Kulturunterrichtes keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. 3.
- Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.3.
- Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.5.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.5.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht.
§ 11Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen. 3.
- In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. ua VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 21.02.2017, Ra 2017/18/0137 jeweils mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. ua VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof jüngst auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN unter Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61.204/09, I/Schweden; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0137).3.
- In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche ua VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 21.02.2017, Ra 2017/18/0137 jeweils mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche ua VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof jüngst auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN unter Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61.204/09, I/Schweden; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0137). Aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht weiters hervor, dass zwar mit dem Vorbingen, ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung finde bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vor, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht ins Treffen geführt wird, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036). Demnach bedarf es einer spezifischen Vulnerabilität, andernfalls geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei einem jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, ledig ist und keine Kinder hat, die von UNHCR geforderten "bestimmten Umstände" vorliegen, nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).Aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht weiters hervor, dass zwar mit dem Vorbingen, ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung finde bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vor, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht ins Treffen geführt wird, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036). Demnach bedarf es einer spezifischen Vulnerabilität, andernfalls geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei einem jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, ledig ist und keine Kinder hat, die von UNHCR geforderten "bestimmten Umstände" vorliegen, nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005 K15). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium ua die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005 K15). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium ua die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mwN). Betreffend die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan nahm der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung demzufolge ein willkürliches Vorgehen des (zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden) Asylgerichtshofes an, wenn dieser das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (und demnach die Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul) für afghanische Asylwerber bejaht hatte, ohne sich weder mit dem in Bezug auf Art. 3 EMRK relevanten Vorhandensein einer Unterkunft bzw. der Möglichkeit der Versorgung an dem von ihm angenommenen Zielort Kabul allgemein auseinanderzusetzen, noch Feststellungen dazu zu treffen, ob Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer auch ohne Vorliegen eines sozialen Netzwerks in Kabul in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt derart zu sichern, sodass er in keine, in Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante, aussichtslose Lage gerät (vgl. ua VfGH 07.06.2013, U 2436/2012; 06.06.2013, U 2666/2012; 13.09.2013, U 370/2012); auch in jüngerer Vergangenheit entschied der Verfassungsgerichtshof, dass das Bundesverwaltungsgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Entscheidung vermissen lässt, wenn es unterlässt, einzelfallbezogene Ermittlungen und Feststellungen zuKommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden vergleiche VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012, mwN). Betreffend die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan nahm der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung demzufolge ein willkürliches Vorgehen des (zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden) Asylgerichtshofes an, wenn dieser das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (und demnach die Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul) für afghanische Asylwerber bejaht hatte, ohne sich weder mit dem in Bezug auf Artikel 3, EMRK relevanten Vorhandensein einer Unterkunft bzw. der Möglichkeit der Versorgung an dem von ihm angenommenen Zielort Kabul allgemein auseinanderzusetzen, noch Feststellungen dazu zu treffen, ob Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer auch ohne Vorliegen eines sozialen Netzwerks in Kabul in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt derart zu sichern, sodass er in keine, in Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevante, aussichtslose Lage gerät vergleiche ua VfGH 07.06.2013, U 2436 aus 2012,; 06.06.2013, U 2666 aus 2012,; 13.09.2013, U 370 aus 2012,); auch in jüngerer Vergangenheit entschied der Verfassungsgerichtshof, dass das Bundesverwaltungsgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Entscheidung vermissen lässt, wenn es unterlässt, einzelfallbezogene Ermittlungen und Feststellungen zu treffen, dass eine Rückkehr und Neuansiedlung des Beschwerdeführers auch ohne soziale Anknüpfungspunkte in Kabul möglich sei (vgl. VfGH 22.09.2017, E 240/2017; 23.02.2017, E 1197/2016). Seitens des Verfassungsgerichtshofes wurde auch betont, dass es im Falle der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Feststellungen dahingehend bedürfe, dass der Asylwerber auf sicherem Weg in seine Herkunftsregion bzw. in den sonst in Betracht kommenden Zielort gelangen könnte (siehe zB VfGH 19.11.2015, E 707/2015).treffen, dass eine Rückkehr und Neuansiedlung des Beschwerdeführers auch ohne soziale Anknüpfungspunkte in Kabul möglich sei vergleiche VfGH 22.09.2017, E 240 aus 2017,; 23.02.2017, E 1197 aus 2016,). Seitens des Verfassungsgerichtshofes wurde auch betont, dass es im Falle der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Feststellungen dahingehend bedürfe, dass der Asylwerber auf sicherem Weg in seine Herkunftsregion bzw. in den sonst in Betracht kommenden Zielort gelangen könnte (siehe zB VfGH 19.11.2015, E 707 aus 2015,). Der Verwaltungsgerichtshof sprach jüngst in Bezug auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Folgendes aus (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001):Der Verwaltungsgerichtshof sprach jüngst in Bezug auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Folgendes aus vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001): "Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
- April 2016, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom
- Dezember 2017, E 2068/2017, ausgesprochen, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er - wie im entschiedenen Fall - nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass bei dieser Sichtweise dem Kriterium der ‚Zumutbarkeit' neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen, die Art. 3 EMRK widersprechen, durchaus Raum gelassen wird. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. dazu nochmals VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).""Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
- April 2016, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben vergleiche VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom
- Dezember 2017, E 2068 aus 2017,, ausgesprochen, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er - wie im entschiedenen Fall - nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass bei dieser Sichtweise dem Kriterium der ‚Zumutbarkeit' neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen, die Artikel 3, EMRK widersprechen, durchaus Raum gelassen wird. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche dazu nochmals VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN)." 3.
- Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 nicht gegeben sind.3.7. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind. Aus den von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil ist. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die allgemeine Situation in Afghanistan jedoch nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan in Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen.Aus den von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil ist. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die allgemeine Situation in Afghanistan jedoch nicht so gelagert, dass die Ausw