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{'item': 'W124 2138277-1'}

Obsah (9)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 53

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW124 2138277-1 SpruchW124 2138277-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über

§§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. In der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, aus XXXX im Bundesstaat XXXX , Indien zu kommen, ledig zu sein und der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Adharmi anzugehören. Er habe in XXXX 11 Jahre lang die Schule besucht und spreche neben Punjabi auch Hindi.
  4. In der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er an, aus römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 , Indien zu kommen, ledig zu sein und der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Adharmi anzugehören. Er habe in römisch 40 11 Jahre lang die Schule besucht und spreche neben Punjabi auch Hindi. Der BF habe sein Land vor 16 Tagen schlepperunterstützt mittels Flugzeug nach XXXX verlassen und reiste von dort am Landweg bis Österreich.Der BF habe sein Land vor 16 Tagen schlepperunterstützt mittels Flugzeug nach römisch 40 verlassen und reiste von dort am Landweg bis Österreich. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF zu Protokoll, dass die Sikhs gegen sie seien und sie bekämpft hätten. Die Polizei sei auf der Seite der Sikhs. Deshalb habe er Indien verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchte er von den Sikhs umgebracht zu werden.
  5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er könne keine Dokumente vorlegen. Er sei in XXXX geboren und habe 12 Jahre lang die Grundschule und 3 Jahre das College besucht und abgeschlossen. Einen Beruf habe er weder erlernt noch ausgeübt. Er sei Bachelor of Arts. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er habe im XXXX Indien verlassen.
  6. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er könne keine Dokumente vorlegen. Er sei in römisch 40 geboren und habe 12 Jahre lang die Grundschule und 3 Jahre das College besucht und abgeschlossen. Einen Beruf habe er weder erlernt noch ausgeübt. Er sei Bachelor of Arts. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er habe im römisch 40 Indien verlassen. Da der BF einer niedrigen Kaste angehöre, habe er fürs College nichts bezahlt. Er gehöre der Schedule Kaste an und sei Hindu. Im Heimatland würden noch seine Eltern, seine jüngere Schwester und ein Bruder leben und habe er ca. 2-3 Mal pro Woche Kontakt zu diesen über Whats App. Seine Familie erzähle ihm, dass ihn seine Gegner suchen würden und hätte sie auch Drohungen erhalten. Die Gegner würden damit drohen, den BF umzubringen, wenn sie ihn finden würden. In Österreich verfüge der BF über keine Verwandten und bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Er besuche keine Kurse und sei in keinen Verein tätig. Im Heimatland habe er in Teilzeit als Autoverkäufer von Gebrauchtwagen gearbeitet. Er habe im Jahr 2012 und 2013 insgesamt nur 6 Monate gearbeitet. Die restliche Zeit habe ihn seine Familie finanziell unterstützt. Von seinem Einkommen habe er auch seiner Familie etwas abgegeben. Er habe den Job aufgegeben, da er Prüfungen gehabt habe und es sich zeitlich nicht mehr ausgegangen sei. Der BF habe im XXXX am College begonnen und sei im XXXX ausgereist. Das College habe er nach drei Jahren im Jahr XXXX beendet und habe sich danach auf einer Hotelfachschule inskribiert aber nach kurzer Zeit abgebrochen.Im Heimatland habe er in Teilzeit als Autoverkäufer von Gebrauchtwagen gearbeitet. Er habe im Jahr 2012 und 2013 insgesamt nur 6 Monate gearbeitet. Die restliche Zeit habe ihn seine Familie finanziell unterstützt. Von seinem Einkommen habe er auch seiner Familie etwas abgegeben. Er habe den Job aufgegeben, da er Prüfungen gehabt habe und es sich zeitlich nicht mehr ausgegangen sei. Der BF habe im römisch 40 am College begonnen und sei im römisch 40 ausgereist. Das College habe er nach drei Jahren im Jahr römisch 40 beendet und habe sich danach auf einer Hotelfachschule inskribiert aber nach kurzer Zeit abgebrochen. Der BF habe sich im Heimatland für die XXXX engagiert, welche gegen Drogen gewesen sei und Demonstrationen veranstaltet habe.Der BF habe sich im Heimatland für die römisch 40 engagiert, welche gegen Drogen gewesen sei und Demonstrationen veranstaltet habe. Er habe nie Probleme mit den Heimatbehörden gehabt. Unmittelbar vor seiner Ausreise habe er sich 10-12 Tage bei Verwandten aufgehalten und dann ca. eine Woche beim Schlepper in XXXX . Er sei mit dem Zug nach XXXX gereist und habe am XXXX sein Heimatland verlassen. Sein Vater habe den Schlepper organisiert und 1,4 Mio. indische Rupien bezahlt. Der BF wisse nicht, woher der Vater das Geld gehabt habe.Er habe nie Probleme mit den Heimatbehörden gehabt. Unmittelbar vor seiner Ausreise habe er sich 10-12 Tage bei Verwandten aufgehalten und dann ca. eine Woche beim Schlepper in römisch 40 . Er sei mit dem Zug nach römisch 40 gereist und habe am römisch 40 sein Heimatland verlassen. Sein Vater habe den Schlepper organisiert und 1,4 Mio. indische Rupien bezahlt. Der BF wisse nicht, woher der Vater das Geld gehabt habe. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass im XXXX der Guru Grant (Heiliges Sikh Buch) entehrt und in Brand gesetzt worden sei. Die Sikhs hätten die niedrigen Kasten beschuldigt, diese Tat begangen zu haben. Die Sikhs in ihrer Gegend hätten den BF beschuldigt und seinen Namen genannt. Deshalb sei er in Gefahr und habe seine Familie gemeint, dass er das Land verlassen solle. Die Sikhs hätten viele Leute geschlagen und viele seien geflüchtet. Weil die Kaste des BF niedrig sei, würden sie nicht angehört und die Polizei unterstütze sie auch nicht. Sein Leben sei gefährdet gewesen und habe er deshalb Indien verlassen. Die Sikhs, welche ihn beschuldigen würden, würden ihn noch immer suchen.Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass im römisch 40 der Guru Grant (Heiliges Sikh Buch) entehrt und in Brand gesetzt worden sei. Die Sikhs hätten die niedrigen Kasten beschuldigt, diese Tat begangen zu haben. Die Sikhs in ihrer Gegend hätten den BF beschuldigt und seinen Namen genannt. Deshalb sei er in Gefahr und habe seine Familie gemeint, dass er das Land verlassen solle. Die Sikhs hätten viele Leute geschlagen und viele seien geflüchtet. Weil die Kaste des BF niedrig sei, würden sie nicht angehört und die Polizei unterstütze sie auch nicht. Sein Leben sei gefährdet gewesen und habe er deshalb Indien verlassen. Die Sikhs, welche ihn beschuldigen würden, würden ihn noch immer suchen. Der Vorfall mit der Entehrung habe im XXXX stattgefunden. Auf Nachfrage gab der BF an, dass sich dieser 2-3 Monate vor September zugetragen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch das College besucht. Auf Vorhalt vorhin gesagt zu haben, dass er das College im Jahr XXXX abgeschlossen habe, gab der BF an, dass er XXXX mit dem College fertig gewesen sei und nach den Ferien eine Zeitlang studiert habe.Der Vorfall mit der Entehrung habe im römisch 40 stattgefunden. Auf Nachfrage gab der BF an, dass sich dieser 2-3 Monate vor September zugetragen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch das College besucht. Auf Vorhalt vorhin gesagt zu haben, dass er das College im Jahr römisch 40 abgeschlossen habe, gab der BF an, dass er römisch 40 mit dem College fertig gewesen sei und nach den Ferien eine Zeitlang studiert habe. Der BF sei bei dem Vorfall mit der Verbrennung nicht anwesend gewesen. Er sei aber beschuldigt worden, da Personen einer niedrigen Kaste immer beschuldigt würden. Er sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen und wisse er nicht mehr, welcher Tag das gewesen sei. Es sei im Sommer gewesen. Der BF sei von den Sikhs persönlich bedroht worden. Die Sikhs hätten angefangen, seine Leute zu schlagen und zu bedrohen, deswegen seien sie von zu Hause weggelaufen. Die Sikhs seien bewaffnet gewesen und hätten in ihren Straßen Runden gedreht. Befragt wann die Sikhs zu ihm nach Hause gekommen seien, gab der BF an, dass die Sikhs angefangen hätten mit ihren Schwertern Runden in ihrer Gegend zu drehen, nachdem das heilige Buch in Brand gesetzt worden sei. Er sei nie geschlagen worden, sondern sei weggelaufen. Die Angreifer hätten Bärte und Waffen getragen und seien in einer Gruppe gewesen. Sie hätten Schwerter und Gewehre bei sich gehabt. Der BF sei einmal persönlich bei ihm zu Hause von 5-6 Personen mit dem Tod bedroht worden. Nach dieser Drohung sei er weggelaufen. Die Sikhs hätten nur gedroht ihn umzubringen und seien dann wieder gegangen. Befragt, ob er jemals in Erwägung gezogen habe, an einem anderen Ort in Indien zu leben, gab der BF an, dass sein Vater beschlossen habe, dass der BF ausreise. Der BF wisse nicht, wer das heilige Buch verbrannt habe. Die Leute in ihrer Gegend hätten davon erzählt. Der Vorfall habe sich in XXXX , ca. 15 km von XXXX weit entfernt, ereignet.Der BF wisse nicht, wer das heilige Buch verbrannt habe. Die Leute in ihrer Gegend hätten davon erzählt. Der Vorfall habe sich in römisch 40 , ca. 15 km von römisch 40 weit entfernt, ereignet. Der BF bzw. sein Vater hätten sich wegen der Bedrohungen nicht an die Polizei gewandt, weil die Polizei ihnen nicht zuhöre. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst umgebracht zu werden. Der BF wisse nicht, ob ihm von Seiten der staatlichen Behörden etwas drohen würde. Zu den Länderfeststellungen gab der BF an, dass die Polizei in XXXX sehr korrupt sei und man nur weiterkomme, wenn man Geld habe. Die Gesetze würden nicht angewandt. Innerhalb Indiens sei es zu gefährlich für den BF gewesen. Die Gegner hätten ihn überall finden können. Die Medien seien auch nicht unabhängig und würden nicht die Wahrheit zeigen. Millionen Menschen würden sehr schlecht in Indien leben, doch werde dies verheimlicht.Zu den Länderfeststellungen gab der BF an, dass die Polizei in römisch 40 sehr korrupt sei und man nur weiterkomme, wenn man Geld habe. Die Gesetze würden nicht angewandt. Innerhalb Indiens sei es zu gefährlich für den BF gewesen. Die Gegner hätten ihn überall finden können. Die Medien seien auch nicht unabhängig und würden nicht die Wahrheit zeigen. Millionen Menschen würden sehr schlecht in Indien leben, doch werde dies verheimlicht. Das Leben des BF in Indien sei sehr gut, jedoch gefährdet gewesen. Der ausschlaggebende Grund für die Ausreise sei die Drohung im XXXX gewesenDas Leben des BF in Indien sei sehr gut, jedoch gefährdet gewesen. Der ausschlaggebende Grund für die Ausreise sei die Drohung im römisch 40 gewesen Der Vater des BF sei Holzhändler gewesen.
  7. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt. (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt. (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte fest, dass für den BF keine Gefährdungslage in Bezug auf Indien vorliege und er keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Er verfüge über mehrere soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland und könne von diesen Unterstützung bekommen. Er sei einer Teilzeitbeschäftigung bei einem Gebrauchtwagenhändler nachgegangen. Der BF stehe mit seinen in Indien lebenden Familienangehörigen regelmäßigem Kontakt. Er wohne in einer von der Grundversorgung bereit gestellten Unterkunft, gehe keiner Arbeit nach und spreche kaum Deutsch. Er sei nicht in Vereinen aktiv und würden keine besonderen sozialen Kontakte in Österreich bestehen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des BF zu seiner Ausbildung nicht glaubwürdig seien, da er widersprechende Angaben hinsichtlich der Dauer und des Zeitpunkts des Abschlusses des Colleges vorgebracht habe. Zum Fluchtgrund wurde ausgeführt, dass der BF laut eigenen Angaben bei der Verbrennung des Buches gar nicht anwesend gewesen und es nicht plausibel und nachvollziehbar sei, dass die Sikhs gerade den BF für schuldig befinden würden. Er habe sich zum Zeitpunkt des Vorfalles zu Hause aufgehalten und sei somit nicht einmal in der Nähe des Tatortes gewesen. Der BF habe sich widersprochen, indem er zunächst angegeben habe, dass aufgrund des Vorfalles die Sikhs in seinem Wohnort Passanten geschlagen und den BF auf der Straße bedroht hätten, während er danach angegeben habe, zu Hause bedroht worden zu sein. Es fehle seinen Angaben nach an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse schildern würde. Er habe keine Details vorgebracht und sei konkreten Fragen ausgewichen. Der BF habe sein Vorbringen wenig detailreich und emotionslos geschildert. Außerdem seien nach der behaupteten Bedrohung Monate bis zur Ausreise vergangen, in denen der BF nicht bedroht worden sei und habe er sich ungehindert überall frei bewegen können. Hätte der BF wirklich Angst um sein Leben gehabt, hätte er zumindest versucht, sich an die Polizei zu wenden. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sei zur Gänze abzusprechen. Der BF habe in der Ersteinvernahme nur von der allgemeinen schlechten Situation, betreffend Polizei und Sikhs, in Indien vorgebracht. Die Lage der niedrigen Kasten habe sich laut den herangezogenen Länderberichten wesentlich verbessert, was für den BF zu einer Lebensverbesserung in Indien beitrage. Auch würde der Umstand, dass der BF einen Asylantrag gestellt habe, zu keinen nachteiligen Konsequenzen in Indien führen. 5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF

§ 52BFA-VG der XXXX amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.5.

Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF

Paragraph 52, BFA-VG der römisch 40 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid zur Gänze angefochten. Es wurde beantragt, den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In Indien sei das heilige Buch "Schri Guru Granth Sahib" zerstört worden und hätten die Sikhs die Hindus dafür angeklagt. Der BF sei Hindu und sei von den Sikhs bedroht worden. Diese hätten nach dem BF in seinem Haus gesucht und hätten ihn töten wollen. Der BF habe es geschafft wegzulaufen und habe sein Dorf und die Region XXXX verlassen. Er habe sich danach ca. 25 Tage lang in XXXX aufgehalten. Da er sich dort nicht sicher gefühlt habe, habe er sich gezwungen gefühlt, Indien zu verlassen.In Indien sei das heilige Buch "Schri Guru Granth Sahib" zerstört worden und hätten die Sikhs die Hindus dafür angeklagt. Der BF sei Hindu und sei von den Sikhs bedroht worden. Diese hätten nach dem BF in seinem Haus gesucht und hätten ihn töten wollen. Der BF habe es geschafft wegzulaufen und habe sein Dorf und die Region römisch 40 verlassen. Er habe sich danach ca. 25 Tage lang in römisch 40 aufgehalten. Da er sich dort nicht sicher gefühlt habe, habe er sich gezwungen gefühlt, Indien zu verlassen.
  2. Am XXXX übermittelte das BFA ein Schreiben der Stadt Wien vom
  3. Am römisch 40 übermittelte das BFA ein Schreiben der Stadt Wien vom XXXX , wonach der BF das Gewerbe "Werbevermittler" angemeldet habe.römisch 40 , wonach der BF das Gewerbe "Werbevermittler" angemeldet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen 1.
  5. Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Adharmi und der Religionsgemeinschaft der Hindus an und stammt aus XXXX im Bundesstaat XXXX in Indien.1.
  6. Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Adharmi und der Religionsgemeinschaft der Hindus an und stammt aus römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 in Indien. 1.
  7. Der BF stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen wurde.1.
  8. Der BF stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 abgewiesen wurde. 1.
  9. Das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine individuelle Verfolgung durch Angehörige der Sikhs droht. 1.
  10. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.1.
  11. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und verfügt neben einer zwölfjährigen Schulbildung auch über einen College-Abschluss. Der BF sammelte zudem auch Arbeitserfahrung durch seine Tätigkeiten als Autoverkäufer und verfügt über familiären Anschluss im Heimatstaat. 1.
  12. Der BF verfügt in Österreich bzw. der EU über keine Familienangehörigen. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF meldete im XXXX das Gewerbe "Werbevermittler" an, bezieht allerdings noch Leistungen aus der Grundversorgung. Es können keine Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht festgestellt werden.1.
  13. Der BF verfügt in Österreich bzw. der EU über keine Familienangehörigen. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF meldete im römisch 40 das Gewerbe "Werbevermittler" an, bezieht allerdings noch Leistungen aus der Grundversorgung. Es können keine Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht festgestellt werden. 1.
  14. Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den zutreffenden Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung im gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das Länderinformationsblatt vom XXXX vergewissert hat.1.
  15. Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den zutreffenden Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung im gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das Länderinformationsblatt vom römisch 40 vergewissert hat. Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a). Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien

(1947)den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015). Wahlen 2014: Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur
  1. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015). Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vergleiche FAZ 16.5.2014). Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency(28.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (8.2015): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015). Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November
  2. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen - sowohl hinduistische als auch islamistische - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015). Pakistan und Indien Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan bleiben kompliziert. Phasen des Dialogs und Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung haben einander in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit abgelöst (AA 10.2015c). Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 10.2015c). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 28.10.2015). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern (AA 10.2015c). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 und für das Jahr 2015 (bis 25.10.2015) 608 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015). 2013 kam es zu weiteren schweren Zwischenfällen an der "Line of Control". Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2015). Auch in jüngster Zeit gab es immer wieder Schusswechsel zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Grenzlinie zwischen beiden Teilen Kaschmirs und nach indischen Angaben auch vereitelte Eindringungsversuche von extremistischen Kämpfern auf indisches Territorium (AA 10.2015c). Bei den beiderseitigen Versuchen, das bilaterale Verhältnis dauerhaft auf eine gemeinsame politische Grundlage zu stellen, konnte noch kein Durchbruch erzielt werden (AA 10.2015c). Bei seiner Amtseinführung lud Modi alle benachbarten Staatsoberhäupter - einschließlich Pakistans - ein, um sein Engagement, engere Beziehungen in der Region aufzubauen, anzuzeigen (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html#doc346922bodyText3, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India profile -Strichaufzählung Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung IHS - Jane's Sentinel Security (1.7.2014): Jane's Sentinel Security Assessment - South Asia - executive summary, India -Strichaufzählung South Asia Terrorism Portal (30.10.2015): India Assessment - 2014, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung South Asia Terrorism Portal (30.10.2015): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2015, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Rechtsschutz/Justizwesen In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015). Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vergleiche FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 21,) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 - India, http://www.refworld.org/docid/5379d1d710.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices 2013 - India, http://www.ecoi.net/local_link/270728/400811_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Sicherheitsbehörden Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vergleiche BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vergleiche USDOS 25.6.2015). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 25.6.2015). Der Staat verfolgt Folter. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 24.4.2015). Versprochene Polizeireformen ziehen sich in die Länge (HRW 29.1.2015).Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 24.4.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 25.6.2015). Der Staat verfolgt Folter. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 24.4.2015). Versprochene Polizeireformen ziehen sich in die Länge (HRW 29.1.2015). Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 25.6.2015). Zwar hat Indien im Jahr 1997 das UN- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 24.4.2015). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2015). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 24.4.2015). Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 24.4.2015).Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 24.4.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 24.4.2015). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 6.2015; vgl. AA 24.4.2015). Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2015). Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 24.4.2015).Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 6.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2015). Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 24.4.2015). Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte "Public interest litigation petitions" - Anträge im öffentlichen Interesse - bei jedem Hohen Gericht oder direkt beim Obersten Gericht, dem "Supreme Court" einreichen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Indien scheint im Korruptionsindex 2014 von Transparency International auf Platz 85 (Anmerkung: 2013 Platz 94) von insgesamt 175 Ländern auf (TI 12.2014). Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben. Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Nach Jahren groß angelegter gesellschaftlicher Mobilisierung durch Aktivisten verabschiedete das Parlament das Lok Pal und Lokayuktas Gesetz, das der Präsident im Jänner 2014 unterzeichnete. Das Gesetz schafft unabhängige, staatliche Gremien, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Auf Bundesebene wird diese Einrichtung Lok Pal genannt und das Gesetz schreibt den Bundesstaaten vor, binnen eines Jahres ihre eigenen Korruptionsbekämpfungsinstitutionen, die sogenannten Lokayuktas, zu schaffen. Fragen zur Durchsetzung bleiben jedoch offen. Seit 2008 sind mindestens 29 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und 164 angegriffen oder belästigt worden (FH 28.1.2015). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 25.6.2015). NGOs berichten, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2014 auf das Thema Korruption (USDOS 25.6.2015). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. (USDOS 25.6.2015). Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (9.1.2014): India's Delhi government's anti-corruption helpline gets thousands of calls, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25663763, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International (12.2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch sind sie weiterhin mit Drohungen, juristischen Schikanen, exzessiver Polizeigewalt und gelegentlich auch tödlicher Gewalt konfrontiert. Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren. Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen (FH 28.1.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Indien hat einen starken NGO Sektor. Obwohl es keine vollständige Erhebung gab, wird geschätzt, dass ungefähr 25.000 - 30.000 NGOs in Indien aktiv sind (IJSS &IR 4.2013). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.).Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch sind sie weiterhin mit Drohungen, juristischen Schikanen, exzessiver Polizeigewalt und gelegentlich auch tödlicher Gewalt konfrontiert. Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren. Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen (FH 28.1.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Indien hat einen starken NGO Sektor. Obwohl es keine vollständige Erhebung gab, wird geschätzt, dass ungefähr 25.000 - 30.000 NGOs in Indien aktiv sind (IJSS &IR 4.2013). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.). In Indien gibt es neben einer Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen auch eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen, IKRK und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert, im September 2011 aber den Menschenrechtssonderberichterstattern eine ständige Einladung ausgesprochen. Seit einigen Jahren werden öffentlich Vorwürfe geäußert, ausländische Regierungen würden solche NGOs gezielt unterstützen, die politische Unruhe schüren. Gleichzeitig wurde der sogenannte "Foreign Contribution Regulation Act" (FCRA) verschärft, nach dem indische Organisationen detailliert Rechenschaft über aus dem Ausland stammende Zuwendungen zu geben haben. Ein Mitte 2014 bekannt gewordener Bericht des indischen Inlandsgeheimdienstes Intelligence Bureau (IB) warf einigen, von ausländischen Gebern finanzierten NROs vor, gezielt gegen nationale indische Interessen vorzugehen (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung IJSS & IR - International Journal of Social Science & Interdisciplinary Research (4.2013): The Emerging Role Of Ngos In Rural Development Of India: An Assessment, http://indianresearchjournals.com/pdf/IJSSIR/2013/April/4.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 9.11.2015 Ombudsmann Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig und arbeitet eng mit dem Ministerium für Inneres und dem Ministerium für Justiz zusammen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen oder Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielle Abhängigkeit von der Regierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, Fälle nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verletzer geleitet wurden sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie bis Juli 2014 10.320 Fälle erhielt von denen 11.229 bearbeitet wurden und insgesamt 36.544 alte und neue Fälle in Bearbeitung sind (USDOS 25.6.2015). 23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015). Der "Arbeitsgruppe Menschenrechte in Indien" und den Vereinten Nationen zufolge, starben zwischen 2001 und 2010 14.231 Menschen in Polizeigewahrsam und werden rund 1,8 Millionen Menschen Opfer von Polizeifolter jedes Jahr. Dies ist wahrscheinlich eine Unterschätzung, da es sich dabei nur um die bei der nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) registrierte Fällen handelt (FH 28.1.2015). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Officers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember 2014 ein Gesetz mit dem eine Ombudsmannorganisation, bekannt als Lok Pal, eingerichtet wurde, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 2.11.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
  3. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). 23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015). Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015). Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert (USDOS 25.6.2015). Die unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus. In Ministerien installierte die Regierung Sicherheitskameras, um damit Interaktionen zwischen der Presse und Mitarbeitern der Ministerien zu verfolgen. Der Staat hat auch weiterhin das Monopol auf das AM Radio. Der Besitz von privaten FM Radiostationen ist erlaubt, jedoch werden nur Lizenzen an Sender vergeben, deren Sendungen Unterhaltungs- und Bildungszwecken dienen. Mit Ausnahme des Radios, können ausländische Medien frei operieren. Satellitenfernsehen ist weit verbreitet und stellt für das staatliche Fernsehnetzwerk eine Konkurrenz dar (USDOS 25.6.2015). Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, arbeiten frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat Kontrolle aus (Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wird durch IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen z.B. auch rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Im März 2015 hat der oberste Gerichtshof klargestellt, dass Anbieter wie Google, Facebook und Twitter nur dann zur Löschung rechtswidriger Inhalte verpflichtet sind, wenn sie diesbezüglich eine behördliche Verfügung erhalten haben. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen (AA 24.4.2015). Indien befindet sich im Pressefreiheits-Index 2015 auf Platz 136 von 180 Ländern und hat sich im Vergleich zu 2014 um 4 Plätze verbessert (RwB 12.2.
  4. vgl. HT 3.5.2015) Aufgrund ihrer Berichterstattung waren einige Journalisten Gewalt und Belästigungen ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Wer in Indien Gewalt gegen Journalisten verübt, geht in der Regel straffrei aus. Obwohl im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Korruption, Politik, Verbrechen oder andere sensible Bereiche eine alarmierende Zahl von Journalisten getötet wurde, hat die Regierung noch keine Maßnahmen zum Schutz von Medienmitarbeitern getroffen (RwB 22.7.2015). Eine Rekordzahl von acht Journalisten und ein Medienmitarbeiter starben 2013 in Indien. Die Hälfte dieser Todesfälle wurde durch vorsätzliche Repressalien verursacht (RwB 31.1.2014). Kriminelle Organisationen, Sicherheitskräfte, Demonstranten und bewaffnete Gruppierungen stellen eine Bedrohung für Indiens Journalisten dar. Die Gewalt und die daraus resultierende Selbstzensur werden durch den Mangel an wirksamen Untersuchungen durch Lokalbehörden, die diese oft schnell einstellen, sowie Untätigkeit der Bundesbehörden gefördert (RwB 31.1.2014).Indien befindet sich im Pressefreiheits-Index 2015 auf Platz 136 von 180 Ländern und hat sich im Vergleich zu 2014 um 4 Plätze verbessert (RwB 12.2.
  5. vergleiche HT 3.5.2015) Aufgrund ihrer Berichterstattung waren einige Journalisten Gewalt und Belästigungen ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Wer in Indien Gewalt gegen Journalisten verübt, geht in der Regel straffrei aus. Obwohl im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Korruption, Politik, Verbrechen oder andere sensible Bereiche eine alarmierende Zahl von Journalisten getötet wurde, hat die Regierung noch keine Maßnahmen zum Schutz von Medienmitarbeitern getroffen (RwB 22.7.2015). Eine Rekordzahl von acht Journalisten und ein Medienmitarbeiter starben 2013 in Indien. Die Hälfte dieser Todesfälle wurde durch vorsätzliche Repressalien verursacht (RwB 31.1.2014). Kriminelle Organisationen, Sicherheitskräfte, Demonstranten und bewaffnete Gruppierungen stellen eine Bedrohung für Indiens Journalisten dar. Die Gewalt und die daraus resultierende Selbstzensur werden durch den Mangel an wirksamen Untersuchungen durch Lokalbehörden, die diese oft schnell einstellen, sowie Untätigkeit der Bundesbehörden gefördert (RwB 31.1.2014). Im Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen lokale Behörden Gesetze gegen Obszönität um Personen festzunehmen, die offenbar politische Reden hielten (USDOS 25.6.2015). Es gibt einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwachte. IT Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu kriminalisieren (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Zwischen
  6. und 28.9.2015 kam es zu einer Abschaltung des Internets in Jammu und Kaschmir mit der Begründung, eine Verschärfung der Spannungen zwischen muslimischen und hinduistischen Gemeinschaften zu verhindern. Die Abschaltung von 2G, 3G, GPRS und Breitbandinternet dauerte 82 Stunden (RwB 7.10.2015).Es gibt einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwachte. IT Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu kriminalisieren (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Zwischen
  7. und 28.9.2015 kam es zu einer Abschaltung des Internets in Jammu und Kaschmir mit der Begründung, eine Verschärfung der Spannungen zwischen muslimischen und hinduistischen Gemeinschaften zu verhindern. Die Abschaltung von 2G, 3G, GPRS und Breitbandinternet dauerte 82 Stunden (RwB 7.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HT - Hindustan Times (3.5.2015): India ranks 140th in world press freedom index, http://www.hindustantimes.com/world/world-press-freedom-day-1-123-journalists-killed-since-1992-34-from-india/story-64Jrv2xQqHVksTh6StwDqM.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung RwB - Reporters without Borders (12.2.2015): World press freedom index 2015, http://en.rsf.org/world-press-freedom-index-2015-12-02-2015,47573.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung RwB - Reporters without Borders (7.10.2015): Three-day Internet ban prevents journalists from working in Kashmir, http://en.rsf.org/india-three-day-internet-ban-prevents-07-10-2015,48417.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung RwB - Reporters without Borders (22.7.2015): Renewed call for protection plan after third journalist murdered, http://en.rsf.org/india-renewed-call-for-protection-plan-22-07-2015,48134.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.4.2015).Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Es gibt bestimmte Restriktionen in Bezug auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Paragraph 144 der Strafprozessordnung bemächtigte die Behörden, das Recht auf freie Versammlung einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wann immer "sofortige Prävention oder schnelle Abhilfe" notwendig ist. Staatsgesetze, die auf diesen Vorgaben basieren, werden oft missbraucht, um das Abhalten von Treffen und Versammlungen einzuschränken. Ungeachtet dessen finden regelmäßig Protestveranstaltungen statt (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Todesstrafe Indien beendete im November 2012 das inoffizielle achtjährige Moratorium in Bezug auf die Todesstrafe, durch das Hängen eines Pakistanis der aufgrund mehrerer Morde, sowie den Angriff auf den mumbaischen Hauptbahnhof, verurteilt wurde. Im Februar 2013 vollzog die Regierung die Todesstrafe eines Verurteilten, der die Attacken auf das indische Parlament im Jahre 2001 durchgeführt hatte (AI 5.2013; vgl. HRW 21.1.2014).Indien beendete im November 2012 das inoffizielle achtjährige Moratorium in Bezug auf die Todesstrafe, durch das Hängen eines Pakistanis der aufgrund mehrerer Morde, sowie den Angriff auf den mumbaischen Hauptbahnhof, verurteilt wurde. Im Februar 2013 vollzog die Regierung die Todesstrafe eines Verurteilten, der die Attacken auf das indische Parlament im Jahre 2001 durchgeführt hatte (AI 5.2013; vergleiche HRW 21.1.2014).

Art. 53

des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2014 auch für gewaltsame Flugzeugentführung mit Todesfolge vorgesehen. Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode Verurteilte. Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen verhängt werden kann: Die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein, und für den Täter darf keine Aussichten auf Resozialisierung bestehen (AA 25.4.2015).

Artikel 53

, des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2014 auch für gewaltsame Flugzeugentführung mit Todesfolge vorgesehen. Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode Verurteilte. Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen verhängt werden kann: Die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein, und für den Täter darf keine Aussichten auf Resozialisierung bestehen (AA 25.4.2015). In besonders schweren Fällen von Vergewaltigung (nachfolgende Todesfolge oder Koma) kann im Extremfall die Todesstrafe verhängt werden (AA 25.4.2015). Im April 2014 verhängte ein Gericht in Mumbai die Todesstrafe gegen drei Männer wegen Vergewaltigung. Grundlage des Urteils war ein neues Gesetz aus dem Jahr 2013, das für mehrfache Vergewaltigung die Todesstrafe vorsieht. Im Dezember 2014 legte die Regierung dem Parlament einen Gesetzentwurf zu Flugzeugentführungen vor, der die Todesstrafe für die Täter vorsieht, wenn Geiseln oder Sicherheitskräfte bei der Entführung zu Tode kommen (AI 25.2.2015). Zwar gab es im Jahr 2014 keine Hinrichtungen, Todesurteile wurden aber weiterhin ausgesprochen. Dies ungeachtet einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom November 2012, wonach im Lauf der Jahre nicht einmal die einfachsten Standards einheitlich angewandt wurden und einer Überprüfung bedürfen (HRW 29.1.2015). Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. dem Gouverneur des Unionsstaates zu. Der Oberste Gerichtshof hat am 21.1.2014 eine überlange, nicht zu rechtfertigende Dauer des Gnadenverfahrens als verfassungswidrig qualifiziert. Die Todesurteile von 15 Personen wurden daraufhin in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters - unabhängig vom Zeitpunkt der Erkrankung - erfolgen müsse. Mit Entscheidung vom 18.2.2014 ist das Todesurteil gegen drei Attentäter von PM Rajiv Gandhi vom Supreme Court wegen der überlangen Dauer des Gnadenverfahrens (s. Urteil vom 21.1.2014) in lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden. Bestrebungen zur Abschaffung der Todesstrafe gibt es in der indischen Öffentlichkeit kaum (AA 25.4.2015). Fünf Männer sind am 29.9.2015 wegen ihrer Beteiligung an den verheerenden Bombenanschlägen in Mumbai im Jahr 2006 zum Tode verurteilt worden. Am 11.7.2006 waren innerhalb weniger Minuten sieben Sprengsätze in überfüllten Pendlerzügen explodiert und hatten 189 Menschen getötet, mehr als 800 Menschen wurden verletzt. Vier weitere Angeklagte wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Die Männer sollen Mitglieder der militanten Studentenorganisation Islamic Movement of India sein, die von der pakistanischen Terrororganisation Lashkar-e-Taiba unterstützt wird. Die Ermittler sind auch überzeugt, dass der pakistanische Militärgeheimdienst ISI involviert ist. Pakistan weist das zurück (BAMF 5.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (5.2013): Amnesty International Report, State of the Human Rights 2013, http://files.amnesty.org/air13/AmnestyInternational_AnnualReport2013_complete_en.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15- State of the Worlds Human Rights, Amnesty Report 2015, Indien, http://www.ecoi.net/local_link/297437/444562_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.10.2015): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1444385936_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-05-10-2015-deutsch.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rigths Watch (21.1.2014): World Report 2014 - India, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/india?page=3, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rigths Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 2.11.2015 Religionsfreiheit Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vgl. AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015).Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vergleiche AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015). Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (AA 25.4.2015) und im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten evangelikaler Kirchen (AA 25.4.2015). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis inklusive im Hinblick auf die Beschäftigungssituation. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 14.10.2015). Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen (FH 28.1.2015). Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 29 Bundesstaaten: Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor einen induzierten Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 14.10.2015). Das Gesetzt sieht im Allgemeinen Rechtsmittel einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit vor. Es gibt auch rechtlichen Schutz bei Diskriminierung oder Verfolgung, die von Privatpersonen ausgeht. Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 14.10.2015). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund der Geschlechts- Religions- Kasten- oder Stammeszugehörigkeit gehörte zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen (USDOS 25.6.2015). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015). Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 14.10.2015). Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums war ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig. Allerdings ist die Lage der mehrheitlich katholischen Christen (ausweislich der letzten Volkszählung 2011 ca. 2,3% der indischen Bevölkerung) in den letzten Jahren durch das Erstarken hindunationalistischer Bewegungen schwieriger geworden. Von hindunationalistischer Seite werden die Kirchen ohne Differenzierung des Proselytismus (Abwerben von Gläubigen) bezichtigt. Vorfälle wie die gewaltsamen Übergriffe auf fünf katholische Kirchen in Delhi haben seit Dezember 2014 für Verunsicherung unter den Christen gesorgt. Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings haben in den letzten Jahren fünf Unionsstaaten Gesetze verabschiedet, die die Konversion vor allem von Dalits zum Christentum, die sich damit der fortdauernden Diskriminierung durch höherkastige Hindus entziehen wollen, erschweren. Von radikalen Hindu-Organisationen wird ein Konversionsverbots-Gesetz gefordert (AA 25.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 9.3.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/313351/451615_de.html, Zugriff 9.11.2015 Ethnische Minderheiten Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache, Schrift und Kultur (AA 24.4.2015). Um Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancen zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist. Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5% für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, "Other Backward Castes", vorgesehen (AA 24.4.2015). Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitest verbreitet gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41%der Menschen. Es gibt 14 weitere offizielle Sprachen: Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber

Zensus aus dem Jahr 2001 keine offizielle Sprache (CIA Factbook 28.10.2015). Die nationale Volkszählung kategorisiert die Bevölkerung anhand der gesprochenen Sprachen, aber nicht nach rassischen oder ethnischen Gruppen. Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl mit der Verfassung von 1949 Kastendiskriminierung verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken. Das Gesetz räumt dem Präsidenten die Befähigung ein, benachteiligte Kasten und Stämme für spezielle Quoten und Begünstigungen zu bestimmen. Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Trotz staatlicher Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch, Human Rights Law Network sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2014 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. Die schleppende Arbeit der Polizeibehörden hat 2014 vor allem bei Fällen von sexueller Gewalt gegen minderjährige Dalit-Mädchen und bei der Aufklärung von Massenvergewaltigungen nach Unruhen in Muzaffarnagar für Empörung gesorgt (AA 24.4.2015). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen 2014 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "benachteiligte Klassen", fest. Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt. Dalits wird oft der Zugang zu Land und öffentlichen Einrichtungen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzern und die Polizei und sind oft gezwungen, unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 28.1.2015). Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, deren Aktivitäten bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. In Assam führten im Dezember 2014 gewalttätige Übergriffen von militanten Gruppen auf Adivasis zum Tod von mindestens 80 Personen und zur Flucht von rund 200.000 Menschen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Dalits Die Zahl der Dalits ("Unberührbare", Kastenlose) wird auf 160-200 Millionen geschätzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.4.2015). Im traditionellen Hindukastensystem werden die Dalits als die niedrigsten und ärmsten angesehen. Sie machen 16% der indischen Bevölkerung aus und sind gezwungen, niedrig bezahlte und nicht erwünschte Beschäftigungen anzunehmen. Trotz gezielten Förderprogrammen sind sie auch weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (BBC 7.1.2014).Die Zahl der Dalits ("Unberührbare", Kastenlose) wird auf 160-200 Millionen geschätzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Im traditionellen Hindukastensystem werden die Dalits als die niedrigsten und ärmsten angesehen. Sie machen 16% der indischen Bevölkerung aus und sind gezwungen, niedrig bezahlte und nicht erwünschte Beschäftigungen anzunehmen. Trotz gezielten Förderprogrammen sind sie auch weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (BBC 7.1.2014). Bis heute erleben Dalits in Indien massive gesellschaftliche Diskriminierung, auch Verfolgung und Gewalt. Zugleich kommt - insbesondere seit dem politischen Aufstieg diverser landesweit bekannter Dalit - inzwischen ein neues Selbstbewusstsein von Dalits auf. Schätzungsweise die Hälfte der Dalits lebt unterhalb der offiziellen Armutsgrenze. Die seit den 1950er Jahren geltenden Zugangserleichterungen zum Bildungswesen und zu staatlichen Arbeitsstellen haben aber die Situation einiger Dalits nachhaltig verbessert. Das Gesetz zur Verhütung von Grausamkeiten ("Prevention of Atrocities Act", 1989) sieht scharfe Sanktionen für dalitfeindliche Straftaten vor. Allerdings kommt es nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren (AA 24.4.2015). Obwohl das Gesetz die Dalits schützt, sind sie in der Praxis weiterhin Gewalt und Diskriminierungen beim Zugang zu Dienstleistungen, wie medizinischer Versorgung und Bildung, oder zu Tempeln, sowie bei Hochzeiten ausgesetzt. Viele Dalits sind unterernährt und die meisten Zwangsarbeiter sind Dalits. Dalits, die ihr Recht durchsetzen wollen, werden oft angegriffen - vor allem im ländlichen Raum. Als Landwirtschaftsarbeiter für Landebesitzer höherer Kasten arbeiten sie oft ohne finanzielles Entgelt. Berichte des UN Komitees zur Beseitigung der Rassendiskriminierung schreiben von systematischem Missbrauch von Dalits, einschließlich außergerichtlicher Tötungen und sexueller Gewalt gegen Dalit Frauen. Verbrechen gegen Dalits bleiben häufig ungestraft, entweder weil es die Behörden verabsäumen, Täter strafrechtlich zu verfolgen oder Opfer die Verbrechen aus Angst vor Vergeltung nicht melden (USDOS 25.6.2015). NGOs berichteten von verbreiteter Diskriminierung, wie beispielsweise dass es Dalits oft nicht erlaubt ist auf öffentlichen Gehsteigen zu gehen oder Schuhe zu tragen, es wird ihnen der Zugang zu Wasser von öffentlichen Hähnen in den Bezirken höherer Kasten verweigert, ebenso wie die Teilnahme an manchen Tempelfestivitäten, in öffentlichen Pools zu schwimmen oder die Verwendung von Einäscherungsplätzen (USDOS 25.6.2015). NGOs berichteten, dass Dalit-Schülern der Zugang zu bestimmten Schulen unter anderem aufgrund ihrer Kaste verweigert wird. Es gibt Berichte über Diskriminierungen von Dalit-Kindern in den Schulen (USDOS 25.6.2015). Kinder aus vulnerablen Gemeinschaften - speziell der Dalits und aus Stämmen - sind verschiedenen Formen der Diskriminierung ausgesetzt. Viele von ihnen verlassen diese Schulen und werden schlussendlich zu Kinderarbeitern (HRW 29.1.2015). Die Bundes- und Staatsregierung implementierten auch weiterhin verschiedene Programme für Mitglieder der "Unberührbaren", wie zum Beispiel: Bereitstellung von qualitativ besserer Behausung, reservierten Plätze an Schulen, Regierungsjobs und Zugang zu subventionierten Essen. Kritiker beanspruchten, dass viele dieser Programme unter mangelhafter Umsetzung und/oder Korruption litten (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BBC News (7.1.2014): YouTube channel becomes rallying point for India's Dalits, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25502849, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015). Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015). Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015). Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Meldewesen Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien Grundversorgung/Wirtschaft Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014 aus 2015, bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c). Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung l

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