4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 06.12.2016 Herr Mag. XXXX. für die ausgeschriebene Leitungsfunktion eines Schulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen der Verwendungsgruppe SI 2 im Aufsichtsbereich des Landesschulrates für Tirol für die Bildungsregion XXXX ernannt.Im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 06.12.2016 Herr Mag. römisch 40 . für die ausgeschriebene Leitungsfunktion eines Schulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen der Verwendungsgruppe SI 2 im Aufsichtsbereich des Landesschulrates für Tirol für die Bildungsregion römisch 40 ernannt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, die auf dem Besetzungsvorschlag an dritter Stelle gereiht wurde, fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 13.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2018, Fr 2018/12/0007-2, wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen Frist von drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen. Am 19.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher insbesondere die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Gem. § 225 Abs 3 BDG hat der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.Gem. Paragraph 225, Absatz 3, BDG hat der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038 mwN).Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/12/0147 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/12/0147 mwN). Zwar sprach der VwGH in seinem Beschluss vom 16.09.2013, 2012/12/0136, aus, dass die im 7. BDG-Abschnitt (Lehrer) befindliche Norm des § 207m BDG (kein Rechtsanspruch auf die Verleihung einer Planstelle mit Leitungsfunktion) auf Ausschreibungen von Schul- und Fachinspektoren (BDG, 8.Abschnitt) nicht zur Anwendung kommt, hielt aber gleichzeitig fest, dass die erforderliche "rechtliche Verdichtung" aus dem hier zur Anwendung kommenden § 225 Abs 3 BDG 1979 nicht abgeleitet werden könne.Zwar sprach der VwGH in seinem Beschluss vom 16.09.2013, 2012/12/0136, aus, dass die im 7. BDG-Abschnitt (Lehrer) befindliche Norm des Paragraph 207 m, BDG (kein Rechtsanspruch auf die Verleihung einer Planstelle mit Leitungsfunktion) auf Ausschreibungen von Schul- und Fachinspektoren (BDG, 8.Abschnitt) nicht zur Anwendung kommt, hielt aber gleichzeitig fest, dass die erforderliche "rechtliche Verdichtung" aus dem hier zur Anwendung kommenden Paragraph 225, Absatz 3, BDG 1979 nicht abgeleitet werden könne. Zwar kommt der Beschwerdeführerin als in den Besetzungsvorschlag aufgenommene Bewerberin ungeachtet der genannten Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht der Beschwerdeführerin bestand aber lediglich darin, dass nur einer der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im vorliegenden Fall aber geschehen ist, war eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin auszuschließen (vgl. zuletzt VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010).Zwar kommt der Beschwerdeführerin als in den Besetzungsvorschlag aufgenommene Bewerberin ungeachtet der genannten Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im Lichte des Artikel 81 b, B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht der Beschwerdeführerin bestand aber lediglich darin, dass nur einer der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im vorliegenden Fall aber geschehen ist, war eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin auszuschließen vergleiche zuletzt VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010). Die Beschwerde ist aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet (vgl. zuletzt VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010).
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet vergleiche zuletzt VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2147301.1.00
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