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{'item': 'W131 2104023-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW131 2104023-1 SpruchW131 2104023-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , BNr römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das gegenständliche Jahr für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes war sie zudem Auftreiberin auf die XXXX (= H-Alm; BNr XXXX), für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
  2. Die Beschwerdeführerin (= Bf) stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das gegenständliche Jahr für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes war sie zudem Auftreiberin auf die römisch 40 (= H-Alm; BNr römisch 40 ), für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; = belangte Behörde) vom 30.12.2009, wurde der Bf für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 8.134,59 gewährt. Die beantragte Fläche entsprach dabei - mit der Maßgabe, dass für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspreche, verwendet werden könne - der ermittelten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  4. Am 10.08.2011 fand auf der H-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der auch betreffend das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen festgestellt wurden. Bei der Kontrolle war auch ein Vertreter der Bewirtschafterin der H-Alm anwesend. Zum Kontrollbericht wurde keine Stellungnahme abgegeben.
  5. Mit Abänderungsbescheid vom 30.05.2012, wies die belangte Behörde den Antrag der Bf auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf eine Beschwerde, woraufhin die belangte Behörde mit einem weiteren Abänderungsbescheid (= Berufungsvorentscheidung) ihre angefochtene Entscheidung bestätigte. Dagegen wurde von der Bf ein Vorlageantrag gestellt und dem (damals als Rechtsmittelinstanz zuständigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (= BMLFUW) zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid des BMLFUW vom 28.06.2013 wurde der Beschwerde der Bf gegen den Bescheid vom 30.05.2012 teilweise stattgegeben. Es wurde ausgesprochen, dass der Berechnung der anteiligen Futterfläche auf der H-Alm ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 154,67 ha zugrunde zu legen und gemäß Art 68 Abs 1 der VO (EG) 796/2004 keine Flächensanktion zu verhängen sei. Gemäß § 19 Abs 3 MOG wurde der belangten Behörde die Berechnung des genauen Prämienbetrages der Einheitlichen Betriebsprämie aufgetragen.
  6. Mit Abänderungsbescheid vom 30.05.2012, wies die belangte Behörde den Antrag der Bf auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf eine Beschwerde, woraufhin die belangte Behörde mit einem weiteren Abänderungsbescheid (= Berufungsvorentscheidung) ihre angefochtene Entscheidung bestätigte. Dagegen wurde von der Bf ein Vorlageantrag gestellt und dem (damals als Rechtsmittelinstanz zuständigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (= BMLFUW) zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid des BMLFUW vom 28.06.2013 wurde der Beschwerde der Bf gegen den Bescheid vom 30.05.2012 teilweise stattgegeben. Es wurde ausgesprochen, dass der Berechnung der anteiligen Futterfläche auf der H-Alm ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 154,67 ha zugrunde zu legen und gemäß Artikel 68, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004, keine Flächensanktion zu verhängen sei. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG wurde der belangten Behörde die Berechnung des genauen Prämienbetrages der Einheitlichen Betriebsprämie aufgetragen.
  7. Aufgrund dieser Berufungsentscheidung des BMLFUW wurde der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013, AZ XXXX, erlassen. Damit wurde der Bf für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 5.751,12 gewährt. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 50,40 ha (davon 29,51 ha anteilige Almfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 48,95 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 38,42 ha (davon eine anteilige ermittelte Almfläche von 17,69 ha), zugrunde gelegt. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt und keine Sanktion verhängt.
  8. Aufgrund dieser Berufungsentscheidung des BMLFUW wurde der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , erlassen. Damit wurde der Bf für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 5.751,12 gewährt. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 50,40 ha (davon 29,51 ha anteilige Almfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 48,95 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 38,42 ha (davon eine anteilige ermittelte Almfläche von 17,69 ha), zugrunde gelegt. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt und keine Sanktion verhängt.
  9. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde, welche am 02.12.2013 bei der belangten Behörde einlangte und von dieser mit Schriftsatz vom 23.03.2015 gemeinsam mit den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichts-abteilung zugewiesen wurde. Die Bf beantragt darin den angefochtenen Bescheid abzuändern bzw aufzuheben. In ihrer Beschwerde moniert die Bf die - ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte - Rückforderung eines Teils der Beihilfe und führt aus, dass im vorliegenden Fall ein Irrtum der Behörde vorliege und deshalb keine Rückforderungsverpflichtung mehr bestehe.
  10. Im vorgelegten Akt befindet sich eine mit 23.06.2014 datierte und von der Bf unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die von der Bf als Auftreiberin genutzten H-Alm, in der ausgeführt wird, dass die Bf von der Zuverlässigkeit der Antragstellerin ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.
  11. Im vorgelegten Akt befindet sich eine mit 23.06.2014 datierte und von der Bf unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die von der Bf als Auftreiberin genutzten H-Alm, in der ausgeführt wird, dass die Bf von der Zuverlässigkeit der Antragstellerin ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes war die Bf auch noch Auftreiberin auf die H-Alm, für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. 1.
  14. Am 10.08.2011 fand auf der H-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden. 1.
  15. Mit Bescheid des BMLFUW vom 28.06.2013 wurde das Ausmaß der beihilfefähigen Gesamtfutterfläche der H-Alm, beihilfefähige Gesamtfutterfläche, konkret von 154,67 ha rechtskräftig festgestellt. 1.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013 wurde der Bf für das Antragsjahr 2009 nunmehr eine Einheitliche Betriebsprämie von € 5.751,12 gewährt. 1.
  17. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche statt der beantragten 29,51 ha nur 17,69 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 50,40 ha, die ermittelte Gesamtfläche nur 38,42 ha. 1.
  18. Im angefochtenen Bescheid wurde keine Differenzfläche festgestellt und keine Sanktion verhängt.
  19. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Dass im angefochtenen Bescheid keine Sanktion verhängt wurde ergibt sich aus der Tabelle betreffend die Berechnung der Zahlungsansprüche (Seite 1 des angefochtenen Bescheides in der Spalte "Abzug Flächensanktion" und "0,00").
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  21. Zuständigkeit und Zulässigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.
  22. Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall 3.2.
  23. Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):3.2.
  24. Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290 aus 2005,, (EG) Nr 247 aus 2006,, (EG) Nr 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S 16, (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,): "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Zahlungsansprüche Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  4. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  5. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  6. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. [...]. Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.2.
  1. Die Verordnung (EG) Nr 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr 1782/2003 und (EG) Nr 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr 479/2008 des Rates, ABl L 141 vom 30.04.2004, S 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, wurde ursprünglich irrig als V= 795/2004 kundgemacht und lautet in den hier interessierenden Teilen:3.2.
  2. Die Verordnung (EG) Nr 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr 1782 aus 2003, und (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, wurde ursprünglich irrig als V= 795 aus 2004, kundgemacht und lautet in den hier interessierenden Teilen: "Artikel 2 Definitionen ...
(22)"Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; ... [...] Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
  1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz
  2. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...] Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmun-gen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmun-gen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." 3.
  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde 3.3.
  2. Nach der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Interpretation der Beschwerdeschrift gemäß § 13 AVG (iSv zB VwGH Zl Ra 2017/08/0072) ist klar, dass sich die Bf gegen eine - im Vergleich zu der ihr ursprünglich mit Bescheid vom 30.12.2009 gewährten Beihilfe - ihrer Meinung nach zu Unrecht verhängten Rückforderungsverpflichtung bzw Beihilfenkürzung wendet.3.3.
  3. Nach der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Interpretation der Beschwerdeschrift gemäß Paragraph 13, AVG (iSv zB VwGH Zl Ra 2017/08/0072) ist klar, dass sich die Bf gegen eine - im Vergleich zu der ihr ursprünglich mit Bescheid vom 30.12.2009 gewährten Beihilfe - ihrer Meinung nach zu Unrecht verhängten Rückforderungsverpflichtung bzw Beihilfenkürzung wendet. Einleitend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 73 Abs 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).Einleitend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). 3.3.
  4. Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhafte Flächenangabe nicht von der Bf selbst, sondern von der Almbewirtschafterin in ihrem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurde. Denn die Almbewirtschafterin ist Verwalterin und Prozessbevollmächtigte der Almauftreiberin, die ua auch zur Antragstellung für die Auftreiberin bevollmächtigt ist. Ihre Handlungen sind der Bf daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). 3.3.
  5. Im vorliegenden Fall wurde über das Ausmaß der Almfutterfläche auf der H-Alm mit Bescheid des BMLUFW vom 28.06.2013 rechtskräftig (da gegen diesen Bescheid von der Bf kein Rechtsmittel erhoben wurde) entschieden. Anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche von 257,98 ha wurde lediglich ein Ausmaß von 154,67 ha festgestellt und wurde dieses Ausmaß in weiterer Folge der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie zugrunde gelegt. Aufgrund der Reduktion der der Beihilfenberechnung zugrunde gelegten Almfutterflächen ergibt sich auch, dass anstelle der der Bf zunächst ursprünglich gewährten Einheitlichen Betriebsprämie von € 8.134,59 ihr schlussendlich für das Antragsjahr 2009 nur noch eine solche iHv € 5.751,12 gewährt werden konnte. 3.3.
  6. Die Bf macht in ihrer Beschwerde weiters geltend, dass von Rückforderungen abgesehen werden könne, wenn ein Irrtum der belangten Behörde vorliegt. Woraus sich dieser Irrtum der belangten Behörde genau ergeben haben sollte, wurde von der Bf jedoch (abgesehen von einem formularmäßig ausgefüllten Lückentext, der von ihr mit Angaben des Bescheids des BMLFUW vervollständigt wurde) nicht näher ausgeführt und ergeben sich auch für das BVwG keine Anzeichen dafür, dass es zu einem Irrtum der belangten Behörde gekommen sei. Wie es zu der nunmehr der Bf gewährten Einheitlichen Betriebsprämie 2009 gekommen ist und warum diese - im Vergleich zum ersten Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 - geringer ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen - konkret wird erneut auf die Pkte 3.3.1 bis 3.3.
  7. verwiesen. 3.3.
  8. Da im angefochtenen Bescheid keine Sanktion verhängt wurde, war auch auf die im Akt befindliche "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" nicht näher einzugehen.3.3.
  9. Da im angefochtenen Bescheid keine Sanktion verhängt wurde, war auch auf die im Akt befindliche "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" nicht näher einzugehen. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. 3.
  10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei (vgl RV 1255 BlgNR
  11. GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  12. GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2104023.1.00

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