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{'item': 'W131 2109739-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW131 2109739-1 SpruchW131 2109739-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖC

Artikel 131der Verordnung (EG) Nr.

1782/2003 muss jede Futterfläche für einen Mindestzeitraum von sieben Monaten für die Tierhaltung zur Verfügung stehen. Der Beginn dieses Zeitraums wird vom Mitgliedstaat jeweils auf einen Termin zwischen 1. Januar und 31. März festgelegt.(b)

Artikel 131der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, muss jede Futterfläche für einen Mindestzeitraum von sieben Monaten für die Tierhaltung zur Verfügung stehen. Der Beginn dieses Zeitraums wird vom Mitgliedstaat jeweils auf einen Termin zwischen 1. Januar und 31. März festgelegt. (c)

Artikel 131der Verordnung (EG) Nr.

1782/2003 gilt eine Futterfläche, die in einem anderen als dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet, der sie nutzt, für die Anwendung des integrierten Systems auf Antrag des Betriebsinhabers als Teil seines Betriebs, sofern sie sich in unmittelbarer Nähe dieses Betriebs befindet und ein bedeutender Teil der vom Betriebsinhaber genutzten landwirtschaftlichen Flächen in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet."(c)

Artikel 131der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, gilt eine Futterfläche, die in einem anderen als dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet, der sie nutzt, für die Anwendung des integrierten Systems auf Antrag des Betriebsinhabers als Teil seines Betriebs, sofern sie sich in unmittelbarer Nähe dieses Betriebs befindet und ein bedeutender Teil der vom Betriebsinhaber genutzten landwirtschaftlichen Flächen in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet." 3.

  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde 3.3.
  2. Aus dem Inhalt der Beschwerde ist ersichtlich, dass sich der Bf gegen das der Beihilfenberechnung zugrunde gelegte Flächenausmaß der H-Alm - welches seiner Meinung nach anlässlich einer im Jahr 2011 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sei - wendet und sich auf eine bereits im Herbst 2007 erfolgte amtliche Digitalisierung der Almfutterfläche der H-Alm beruft. Zutreffend ist zwar, dass der Beihilfenberechnung des mit Berufung bekämpften Bescheides vom 28.02.2012 das Ergebnis einer im Jahr 2011 auf der H-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle zugrunde gelegt wurde, allerdings wurde die beihilfefähige Gesamtfläche der H-Alm mit Bescheid des BMLFUW vom 28.06.2013 rechtskräftig (zumal gegen diesen Bescheid vom Bf kein Rechtsmittel erhoben wurde) festgestellt und dieses Ausmaß in weiterer Folge der Beihilfenberechnung des Bf zugrunde gelegt, weshalb dieser Einwand des Bf nicht erfolgreich ist. 3.3.
  3. Warum es zu einer Rückforderung, sprich einer geringeren Beihilfe im Vergleich zu der dem Bf zunächst mit Bescheid vom 30.12.2008 gewährten Beihilfe gekommen ist (obwohl im angefochtenem Bescheid dem Bf eine weitere Zahlung gewährt wird) erklärt sich wie folgt: Bereits Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 VO (EG) 1290/2005 haben die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 73 Abs 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).Bereits Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, haben die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhafte Flächenangabe nicht vom Bf selbst, sondern von der Almbewirtschafterin in ihrem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurde. Denn die Almbewirtschafterin ist Verwalterin und Prozessbevollmächtigte des Almauftreibers, die ua auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Ihre Handlungen sind dem Bf daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Im angefochtenen Bescheid ergibt sich nunmehr aufgrund des rechtskräftig festgestellten und geringeren beihilfefähigen Gesamtflächenausmaßes der H-Alm auch für den Bf eine (geringere) anteilige Almfutterfläche von nur mehr 8,17 ha (anstelle der beantragten Almfutterfläche von 13,62 ha, weshalb auch dem Bf anstelle der ihm zunächst gewährten Einheitlichen Betriebsprämie von € 5.351,08 nunmehr nur noch eine solche iHv € 5.176,11 gewährt werden kann. 3.3.
  4. Zum Vorbringen des Bf iZm den Zahlungsansprüchen gilt Folgendes: Die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche (= 29,36) betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 hat sich seit ihrer erstmaligen Festsetzung mit Bescheid vom 30.12.2008 nicht verändert. Wenn der Bf nunmehr in seiner Beschwerde die Festsetzung der Zahlungsansprüche bemängeln möchte, so ist dem entgegen zu halten, dass über die Festsetzung der Zahlungsansprüche bereits mit Bescheid vom 30.12.2008 rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Bf zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Hinzukommt, dass im angefochtenen Bescheid keine Zahlungsansprüche des Bf gekürzt wurden, sondern lediglich 0,36 Zahlungsansprüche als nicht genutzt vermerkt wurden. Dies ergibt sich jedoch als Folge aus der Bestimmung des Art 8 Abs 1 VO (EG) 795/2004 und ist folglich nicht zu beanstanden.Die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche (= 29,36) betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 hat sich seit ihrer erstmaligen Festsetzung mit Bescheid vom 30.12.2008 nicht verändert. Wenn der Bf nunmehr in seiner Beschwerde die Festsetzung der Zahlungsansprüche bemängeln möchte, so ist dem entgegen zu halten, dass über die Festsetzung der Zahlungsansprüche bereits mit Bescheid vom 30.12.2008 rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Bf zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Hinzukommt, dass im angefochtenen Bescheid keine Zahlungsansprüche des Bf gekürzt wurden, sondern lediglich 0,36 Zahlungsansprüche als nicht genutzt vermerkt wurden. Dies ergibt sich jedoch als Folge aus der Bestimmung des Artikel 8, Absatz eins, VO (EG) 795 aus 2004, und ist folglich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei (vgl RV 1255 BlgNR
  6. GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  7. GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2109739.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.