GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. 1075765304/150768068, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. 1075765304/150768068, beschlossen: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX
GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. 1076127806/150780327, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. 1076127806/150780327, beschlossen: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX
GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. 1120561809/1608960438, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. 1120561809/1608960438, beschlossen: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX
GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen, wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.)
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)8. Mit angefochtenen Bescheiden des BFA vom 26.01.2017 (für die BF2 wurde irrtümlicherweise im Bescheid das Datum 26.11.2016 angegeben!) wurden die Anträge auf internationalen Schutz aller BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) Im den BF1 betreffenden Bescheid wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt habe werden können. Er habe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Er sei im Iran geboren und auch die BF2 habe keine individuellen Fluchtgründe gehabt. Auch aus seinen persönlichen Merkmalen sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten gewesen, zumal er nichts derartigen vorgebracht habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliege und eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Er könne als junger, erwachsener, arbeitsfähiger Mann seinen Lebensunterhalt und auch den Unterhalt für seine Familie in Kabul bestreiten. Er spreche die dortige Sprache, sei mit der Kultur vertraut und kenne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die afghanischen Traditionen und Gepflogenheiten, auch wenn er noch nie dort gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) würde er in keine unzumutbare Situation gelangen und könne zudem Unterstützung durch seine Volksgruppe zu erwarten. Selbst dann, wenn er keine nahen Verwandten in Afghanistan haben sollte, werde er nicht in eine aussichtslose Lage gestellt. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass er in Österreich keine Verwandten habe, in Grundversorgung lebe, nicht gut Deutsch spreche, über keine nennenswerten privaten Kontakte verfüge und erst kurze Zeit in Österreich sei.Im den BF1 betreffenden Bescheid wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt habe werden können. Er habe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Er sei im Iran geboren und auch die BF2 habe keine individuellen Fluchtgründe gehabt. Auch aus seinen persönlichen Merkmalen sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten gewesen, zumal er nichts derartigen vorgebracht habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliege und eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Er könne als junger, erwachsener, arbeitsfähiger Mann seinen Lebensunterhalt und auch den Unterhalt für seine Familie in Kabul bestreiten. Er spreche die dortige Sprache, sei mit der Kultur vertraut und kenne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die afghanischen Traditionen und Gepflogenheiten, auch wenn er noch nie dort gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) würde er in keine unzumutbare Situation gelangen und könne zudem Unterstützung durch seine Volksgruppe zu erwarten. Selbst dann, wenn er keine nahen Verwandten in Afghanistan haben sollte, werde er nicht in eine aussichtslose Lage gestellt. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass er in Österreich keine Verwandten habe, in Grundversorgung lebe, nicht gut Deutsch spreche, über keine nennenswerten privaten Kontakte verfüge und erst kurze Zeit in Österreich sei. Im die BF2 betreffenden Bescheid wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt habe werden können. Die BF2 sei keine westlich orientierte Frau und habe dies auch nicht vorgebracht. Ihre kurz angedeutete Freiheit könne nicht mit einer westlichen Orientierung gleichgesetzt werden. Sie erledige nicht einmal ihre Einkäufe selbst und wisse nicht, wieviel Geld ihr zur Verfügung stehen würde. Sie habe auch angegeben keine sozialen Kontakte in Österreich zu haben und würde kein Interesse an einer Integration zeigen. Auch aus ihren persönlichen Merkmalen sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative vorliege und der Lebensunterhalt in Kabul bestritten werden könne. Sie sei eine gesunde, arbeitsfähige Erwachsene und es sei zumutbar, dass sie ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs bestreite. Sie kenne die gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Landes und könne sich in Afghanistan zu Recht finden. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass sie in Grundversorgung lebe, keiner Arbeit nachgehe, illegal eingereist sei und kaum Deutsch spreche.Im die BF2 betreffenden Bescheid wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt habe werden können. Die BF2 sei keine westlich orientierte Frau und habe dies auch nicht vorgebracht. Ihre kurz angedeutete Freiheit könne nicht mit einer westlichen Orientierung gleichgesetzt werden. Sie erledige nicht einmal ihre Einkäufe selbst und wisse nicht, wieviel Geld ihr zur Verfügung stehen würde. Sie habe auch angegeben keine sozialen Kontakte in Österreich zu haben und würde kein Interesse an einer Integration zeigen. Auch aus ihren persönlichen Merkmalen sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative vorliege und der Lebensunterhalt in Kabul bestritten werden könne. Sie sei eine gesunde, arbeitsfähige Erwachsene und es sei zumutbar, dass sie ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs bestreite. Sie kenne die gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Landes und könne sich in Afghanistan zu Recht finden. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass sie in Grundversorgung lebe, keiner Arbeit nachgehe, illegal eingereist sei und kaum Deutsch spreche. Im die BF3 betreffenden Bescheid wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes ausgeführt, dass diese an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Es werde auf die Ausführungen der BF2 hingewiesen. Die BF3 habe bereits zwei Operationen hinter sich und sei noch eine weitere geplant. Die Fehlstellung, welche sie seit Geburt an habe, stelle keine lebensbedrohliche Krankheit dar. Es sei ihr zumutbar, mit der Familie nach Afghanistan zurückzukehren. Zu Spruchpunkt I. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass die von den Eltern geltend gemachten Gründe nicht zu einem Asylstatus führen würden. Das Vorbringen beinhalte keine Hinweise, dass wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem Grund der GFK bestehen würde. Zu Spruchpunkt II. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass eine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan nicht vorliege und die Eltern den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könnten. Zu Spruchpunkt III. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass sie bis auf ihre Eltern keine Verwandten in Österreich habe, in Grundversorgung lebe und sich erst kurze Zeit in Österreich befinden würden.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass die von den Eltern geltend gemachten Gründe nicht zu einem Asylstatus führen würden. Das Vorbringen beinhalte keine Hinweise, dass wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem Grund der GFK bestehen würde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass eine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan nicht vorliege und die Eltern den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könnten. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass sie bis auf ihre Eltern keine Verwandten in Österreich habe, in Grundversorgung lebe und sich erst kurze Zeit in Österreich befinden würden.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt III.) abgewiesen.
G wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen, wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
In Spruchpunkt V. wurde
1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.13. Mit nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Hinsichtlich des BF1 wurde zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass die von ihm vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen sei. Er sei als Person unglaubwürdig und habe bei seiner ersten Einvernahme keinerlei Zeitangaben getätigt. Zudem habe er auch auf Nachfrage wichtige Details nicht nennen können. Es sei eindeutig zu erkennen, dass er bloß wegen der medizinischen Versorgung seiner Tochter in Österreich sei und würde diese durch die Angaben der BF2 bestätigt werden. Seine vorgebrachte Geschichte sei in den Einvernahmen äußerst vage erzählt worden. Auch würden seine eigenen Aussagen gravierende Widersprüche und auch Widersprüche zu den Angaben der BF2 enthalten. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass in Bezug auf Afghanistan keine Gefährdungslage vorliegen würde und eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Er könne seien Lebensunterhalt in Kabul bestreiten und sei ein junger, erwachsener, arbeitsfähig und gesunder Mann. Er sei mit der dortigen Kultur vertraut und spreche die dortige Sprache. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass er von Grundversorgung lebe, nicht arbeite, illegal eingereist sei, kaum Deutsch spreche und über keine nennenswerten Kontakte in Österreich verfüge.Hinsichtlich des BF1 wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, dass die von ihm vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen sei. Er sei als Person unglaubwürdig und habe bei seiner ersten Einvernahme keinerlei Zeitangaben getätigt. Zudem habe er auch auf Nachfrage wichtige Details nicht nennen können. Es sei eindeutig zu erkennen, dass er bloß wegen der medizinischen Versorgung seiner Tochter in Österreich sei und würde diese durch die Angaben der BF2 bestätigt werden. Seine vorgebrachte Geschichte sei in den Einvernahmen äußerst vage erzählt worden. Auch würden seine eigenen Aussagen gravierende Widersprüche und auch Widersprüche zu den Angaben der BF2 enthalten. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass in Bezug auf Afghanistan keine Gefährdungslage vorliegen würde und eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Er könne seien Lebensunterhalt in Kabul bestreiten und sei ein junger, erwachsener, arbeitsfähig und gesunder Mann. Er sei mit der dortigen Kultur vertraut und spreche die dortige Sprache. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass er von Grundversorgung lebe, nicht arbeite, illegal eingereist sei, kaum Deutsch spreche und über keine nennenswerten Kontakte in Österreich verfüge. Hinsichtlich der BF2 wurde in der Beschwerdevorentscheidung zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass die von ihr vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen sei. Dass sie eine westlich orientierte Frau sei, habe sie nicht vorgebracht. Die kurze Freiheit in Österreich, welche sie angedeutet habe, könne nicht mit einer westlichen Orientierung gleichgesetzt werden und würde sie nicht einmal ihre Einkäufe selbst erledigen. Zudem habe sie angegeben, keine privaten und sozialen Kontakte in Österreich zu haben. Deshalb sei sie nicht integriert und würde sie auch kein Interesse an einer Integration zeigen. Zu ihrem Herkunftsstaat Afghanistan hätten sie und auch der BF1 keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Auch aus den persönlichen Verhältnissen (Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) lasse sich keine Verfolgungsgefahr ableiten. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliegen würde. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Die BF2 könne ihren Lebensunterhalt in Kabul bestreiten und sei arbeitsfähig. Dies ergebe sich aus den Länderfeststellungen. Der BF1 könne für den Unterhalt der Familie in Kabul sorgen. Sie spreche die dortige Sprache und sei mit der Kultur vertraut. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kenne sie die afghanischen Traditionen und Gepflogenheiten und sei es ihr zuzumuten in ihre Heimat zurückzukehren, um sich dort gemeinsam mit dem BF1 ein Leben aufzubauen. Sie habe in Afghanistan soziale Anknüpfungspunkte bzw. könne sie solche herstellen. Sie könne auch herausfinden, wo sich der Mann, den sie angeblich heiraten solle, sei und könne dieser Unterstützung leisten. Ihre Schilderungen aus dem Iran seien nicht glaubhaft und daher sei anzunehmen, dass sie über Kontakte in Afghanistan verfüge. Zudem sei die islamische Glaubensgemeinschaft bestrebt, Schutz- und Unterkunftssuchende zu beherbergen. Sie könne auch durch die in Kabul ansässigen Führungspersönlichkeiten der Hazara und der existierenden Stammes- und Volksgruppenstrukturen, welche mit einem familiären bzw. sozialen Netzwerk vergleichbar seien, Unterstützung erwarten. Selbst dann, wenn sie keine tatsächlichen nahen Verwandten in Afghanistan haben sollte, sei sie nicht auf eine ausweglose Lage im Falle einer Rückkehr gestellt. Zudem würden in Afghanistan komplementäre Auffangmöglichkeiten bestehen, welche sie in Anspruch nehmen könne. Kabul sei über den Luftweg sicher erreichbar. Zur Stellungnahmefrist wurde ausgeführt, dass darauf verzichtet werden konnte, da der Vertreter bereits in der Einvernahme eine Stellungnahme dazu abgegeben habe und ihr das Länderinformationsblatt persönlich und detailreich näher gebracht worden sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass sie in Grundversorgung lebe, keiner Arbeit nachgehe, illegal eingereist sei und kaum Deutsch spreche. Zudem würde sie über keine nennenswerten privaten Kontakte in Österreich verfügen.Hinsichtlich der BF2 wurde in der Beschwerdevorentscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, dass die von ihr vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen sei. Dass sie eine westlich orientierte Frau sei, habe sie nicht vorgebracht. Die kurze Freiheit in Österreich, welche sie angedeutet habe, könne nicht mit einer westlichen Orientierung gleichgesetzt werden und würde sie nicht einmal ihre Einkäufe selbst erledigen. Zudem habe sie angegeben, keine privaten und sozialen Kontakte in Österreich zu haben. Deshalb sei sie nicht integriert und würde sie auch kein Interesse an einer Integration zeigen. Zu ihrem Herkunftsstaat Afghanistan hätten sie und auch der BF1 keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Auch aus den persönlichen Verhältnissen (Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) lasse sich keine Verfolgungsgefahr ableiten. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliegen würde. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Die BF2 könne ihren Lebensunterhalt in Kabul bestreiten und sei arbeitsfähig. Dies ergebe sich aus den Länderfeststellungen. Der BF1 könne für den Unterhalt der Familie in Kabul sorgen. Sie spreche die dortige Sprache und sei mit der Kultur vertraut. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kenne sie die afghanischen Traditionen und Gepflogenheiten und sei es ihr zuzumuten in ihre Heimat zurückzukehren, um sich dort gemeinsam mit dem BF1 ein Leben aufzubauen. Sie habe in Afghanistan soziale Anknüpfungspunkte bzw. könne sie solche herstellen. Sie könne auch herausfinden, wo sich der Mann, den sie angeblich heiraten solle, sei und könne dieser Unterstützung leisten. Ihre Schilderungen aus dem Iran seien nicht glaubhaft und daher sei anzunehmen, dass sie über Kontakte in Afghanistan verfüge. Zudem sei die islamische Glaubensgemeinschaft bestrebt, Schutz- und Unterkunftssuchende zu beherbergen. Sie könne auch durch die in Kabul ansässigen Führungspersönlichkeiten der Hazara und der existierenden Stammes- und Volksgruppenstrukturen, welche mit einem familiären bzw. sozialen Netzwerk vergleichbar seien, Unterstützung erwarten. Selbst dann, wenn sie keine tatsächlichen nahen Verwandten in Afghanistan haben sollte, sei sie nicht auf eine ausweglose Lage im Falle einer Rückkehr gestellt. Zudem würden in Afghanistan komplementäre Auffangmöglichkeiten bestehen, welche sie in Anspruch nehmen könne. Kabul sei über den Luftweg sicher erreichbar. Zur Stellungnahmefrist wurde ausgeführt, dass darauf verzichtet werden konnte, da der Vertreter bereits in der Einvernahme eine Stellungnahme dazu abgegeben habe und ihr das Länderinformationsblatt persönlich und detailreich näher gebracht worden sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass sie in Grundversorgung lebe, keiner Arbeit nachgehe, illegal eingereist sei und kaum Deutsch spreche. Zudem würde sie über keine nennenswerten privaten Kontakte in Österreich verfügen. Hinsichtlich der BF3 wurde zu ihrem Gesundheitszustand ausgeführt, dass diese ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt habe, aber an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde. Es werde auf Aussagen der BF2 verwiesen, wonach die BF3 schon zwei Operationen gehabt habe und eine weitere noch geplant sei. Die Fehlstellung, welche sie schon seit Geburt habe und auch die diagnostizierte Entwicklungsstörung seien nicht lebensbedrohlich und kein Hindernis für eine Rückkehr nach Afghanistan. Die Eltern werden sich auch in Afghanistan um sie kümmern. Sie könne zudem auf die Unterstützung der weiteren Familienangehörigen zählen. Hinsichtlich der BF3 und des BF4 wurde in den jeweiligen Bescheiden zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass die von den Eltern geltend gemachten Gründe nicht zur Gewährung internationalen Schutzes führen würden. Das Vorbringen enthalte keine Hinweise, dass wohlbegründete Furcht aus Verfolgung iSd GFK bestehen würde. Zu Spruchpunkt III. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass eine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan nicht vorliegen würde und die Eltern den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könnten. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass er in Österreich bis auf die Familie keine Verwandten hätte, in Grundversorgung lebe und erst für kurze Zeit in Österreich sei.Hinsichtlich der BF3 und des BF4 wurde in den jeweiligen Bescheiden zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, dass die von den Eltern geltend gemachten Gründe nicht zur Gewährung internationalen Schutzes führen würden. Das Vorbringen enthalte keine Hinweise, dass wohlbegründete Furcht aus Verfolgung iSd GFK bestehen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass eine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan nicht vorliegen würde und die Eltern den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könnten. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass er in Österreich bis auf die Familie keine Verwandten hätte, in Grundversorgung lebe und erst für kurze Zeit in Österreich sei.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das BFA hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die Beschwerdeführer haben fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das BFA hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführer haben fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Die Beschwerdeführer konnten glaubhaft darlegen, dass sie sich während ihres Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und Entscheidung vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt haben. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass ihre Konversion zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Aus dem oben zur Person der Beschwerdeführer festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass die Beschwerdeführer als Personen mit innerer christlicher Überzeugung, die sie nicht verleugnen, sondern offen - sei es allein oder in Gemeinschaft - ausüben wollen, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund ihrer religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für ihre persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wären. Dass die Konversion der Beschwerdeführer zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in ihrem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung der Beschwerdeführer zum Christentum vor. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer religiösen Überzeugung einer vom Islam zum Christentum konvertierten Person verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war den Beschwerden der Beschwerdeführer stattzugeben und ihnen
G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Die Beschwerdeführer konnten glaubhaft darlegen, dass sie sich während ihres Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und Entscheidung vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt haben. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass ihre Konversion zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Aus dem oben zur Person der Beschwerdeführer festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass die Beschwerdeführer als Personen mit innerer christlicher Überzeugung, die sie nicht verleugnen, sondern offen - sei es allein oder in Gemeinschaft - ausüben wollen, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund ihrer religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für ihre persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wären. Dass die Konversion der Beschwerdeführer zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in ihrem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung der Beschwerdeführer zum Christentum vor. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer religiösen Überzeugung einer vom Islam zum Christentum konvertierten Person verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war den Beschwerden der Beschwerdeführer stattzugeben und ihnen
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W142.2156312.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.