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{'item': 'W142 2156313-1'}

Obsah (17)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW142 2156313-1 SpruchW142 2156313-1/6E W142 2156310-1/6E W142 2156311-1/6E W142 2156312-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

§ 3Abs. 1 Asyl

GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. 1075765304/150768068, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. 1075765304/150768068, beschlossen: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. 1076127806/150780327, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. 1076127806/150780327, beschlossen: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. 1120561809/1608960438, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. 1120561809/1608960438, beschlossen: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) sind Ehegatten. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (im Folgenden BF3 und BF4) sind deren gemeinsame Kinder. Alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die BF1-BF3 reisten illegal in Österreich ein und stellten am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 02.07.2015 wurden der BF1 und die BF2 einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen. Der BF1 gab im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in Esfahan (Iran) geboren und sei traditionell verheiratet. Er spreche Dari und sei muslimischer Schiit. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, habe von 1997-2007 die Grundschule in Esfahan besucht und als Herrenschneider gearbeitet. Seine Eltern, seine drei Brüder und seine beiden Schwestern würden im Iran leben.Der BF1 gab im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am römisch 40 in Esfahan (Iran) geboren und sei traditionell verheiratet. Er spreche Dari und sei muslimischer Schiit. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, habe von 1997-2007 die Grundschule in Esfahan besucht und als Herrenschneider gearbeitet. Seine Eltern, seine drei Brüder und seine beiden Schwestern würden im Iran leben. Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF1 vor, dass seine Eltern in Afghanistan politisch verfolgt seien und in den Iran geflüchtet seien. Er sei auf Wunsch der Familie einmal verheiratet gewesen, sei dann geschieden worden und habe sich in eine andere verliebt. Da die Eltern dagegen gewesen seien, habe er die Frau genommen und sei in eine andere Stadt gegangen. Die Eltern der Frau und seine eigenen Eltern würden sie suchen und töten wollen. Es sei eine Anzeige bei der Polizei erstattet worden. Die BF2 gab im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei am XXXX in Esfahan (Iran) geboren und habe dort gelebt. Sie sei traditionell verheiratet und spreche Dari. Sie sei schiitische Muslime und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Sie habe drei Jahre lang eine Grundschule besucht und als Frauenschneider gearbeitet. Ihre Mutter, ihre drei Brüder und eine Schwester würden im Iran leben. Ihr Vater sei im Jahr 2004 verstorben.Die BF2 gab im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei am römisch 40 in Esfahan (Iran) geboren und habe dort gelebt. Sie sei traditionell verheiratet und spreche Dari. Sie sei schiitische Muslime und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Sie habe drei Jahre lang eine Grundschule besucht und als Frauenschneider gearbeitet. Ihre Mutter, ihre drei Brüder und eine Schwester würden im Iran leben. Ihr Vater sei im Jahr 2004 verstorben. Zu ihren Fluchtgrund brachte die BF2 vor, dass die Eltern gegen eine Hochzeit gewesen seien und sie mit ihrem Mann in eine andere Stadt gegangen sei. Die Eltern des Mannes und ihre Eltern würde sie und ihren Mann suchen und töten wollen, da sie ihrer Familie Schande gemacht habe. Es sei auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet worden. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass sie, der BF1 und die BF3 von ihren Brüdern getötet werden würden.
  3. Am 25.08.2015 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für die BF in die Sprache Dari übersetzte, einvernommen. Die BF2 gab unter anderem an, dass die BF3 keine eigenen Fluchtgründe habe. Die BF2 sei mit der BF3 wegen einer Lungenentzündung in Ungarn im Spital gewesen. Die BF3 werde noch behandelt.
  4. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 ersuchte der Rechtsvertreter um Übermittelung der Länderfeststellungen zu Ungarn und Gewährung einer Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme. Zudem wurde eine Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, dass die BF3 bei der Einvernahme ebenfalls anwesend gewesen sei und ersichtlich gewesen sei, dass das gesamte rechte Bein eingegipst gewesen sei. Die BF3 sei von XXXX in stationärer Behandlung gewesen und leide an einer Weichgaumenspalte und an beidseitigen Klumpfüßen. Die BF3 stehe in intensiver ärztlicher Behandlung. Medizinische Unterlagen wurden in Vorlage gebracht.
  5. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 ersuchte der Rechtsvertreter um Übermittelung der Länderfeststellungen zu Ungarn und Gewährung einer Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme. Zudem wurde eine Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, dass die BF3 bei der Einvernahme ebenfalls anwesend gewesen sei und ersichtlich gewesen sei, dass das gesamte rechte Bein eingegipst gewesen sei. Die BF3 sei von römisch 40 in stationärer Behandlung gewesen und leide an einer Weichgaumenspalte und an beidseitigen Klumpfüßen. Die BF3 stehe in intensiver ärztlicher Behandlung. Medizinische Unterlagen wurden in Vorlage gebracht.
  6. Der BF4 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren, für diesen wurde am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  7. Der BF4 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren, für diesen wurde am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  8. Am 26.01.0217 wurden der BF1 und die BF2 einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA unterzogen. Beide wurden im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen. Dabei gaben der BF1 und die BF2 zu ihren persönlichen Verhältnissen übereinstimmend an, dass sie in Grundversorgung leben würden und keine Mitglieder von Vereinen oder sonstigen Organisationen seien. Sie hätten in Österreich nur ihre Familie und hätten sonst keine sozialen oder privaten Bindungen. Der BF1 führte des Weiteren zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, dass er im Iran geboren sei. Nach der Schule sei er nach Teheran gegangen und habe dort am Bau und als Schneider gearbeitet. Befragt, warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, führte er aus, dass sein Vater im Verteidigungsministerium gearbeitet und mit den Mujaheddin Probleme gehabt habe. Darum habe dieser das Land verlassen müssen. Die schwangere Mutter sei vom Vater in den Iran geschickt worden. Der Vater sei dann 5 Jahre später nachgekommen. Der BF1 sei zweimal verheiratet gewesen. Die BF3 habe Probleme im Mund und an der Hüfte. Eine Operation sei bereits geplant, sobald diese 3 Jahre sei. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Am 01.05.2014 habe er den Iran verlassen. Sein Vater habe zwei Schwestern und drei Brüder, welche im Iran leben würden. Der Bruder seiner Mutter lebe ebenso im Iran. Im Jahr 1391 habe er die BF2 in Esfahan kennengelernt. In Afghanistan habe er niemanden. Vor 1,5 Monate habe er das letzte Mal mit seiner Mutter telefoniert. Seine Familie lebe im Iran. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei nicht politisch tätig gewesen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Familie ihn verlassen bzw. keinen Kontakt mehr gewollt habe und ihn die Familie der BF2 mit dem Tode bedroht habe. Zudem benötige die BF3 medizinische Behandlung und Operationen. Seine Familie habe dieselben Fluchtgründe. Die BF2 gab zu ihren persönlichen Verhältnissen zudem an, dass die BF3 Probleme bei der Geburt gehabt habe und im Juni operiert werde. Nach dem Tod des Vaters habe sie bis zu ihrer Hochzeit als Schneiderin gearbeitet. Im Iran habe sie auch 7 oder 8 Monate in Teheran, wegen der Behandlung der Tochter gelebt. Vor der Ehe habe sie zusammen mit ihrer Mutter und dem Bruder gelebt. Nach der Eheschließung habe sie mit ihrem Mann zusammengelebt. Ergänzend führte sie aus, dass dies ein Jahr nach der Trauung war. Befragt, warum sie ein Jahr gewartet habe, führte sie aus, dass ihr älterer Bruder auch schon verlobt gewesen sei und ihre Mutter gewollte habe, dass das ältere Kind zuerst heirate. Warum ihre Eltern Afghanistan verlassen haben, wisse sie nicht. Auf Befragung führte sie aus, dass ihr Vater keine Geschwister habe. Ihre Mutter habe zwei Brüder, welche in Esfahan leben würden. Ihre Familie lebe ebenso in Esfahan. In Afghanistan habe sie niemanden. Seit der Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen. Sie habe nirgends strafbare Handlungen begangen und sei im Iran nicht politisch tätig gewesen. Befragt, warum sie in Österreich um internationalen Schutz angesucht habe und den Iran verlassen habe, führte sie aus, dass sie wegen der Behandlung ihrer Tochter nach Österreich gekommen sei. Die Behandlung im Iran sei nicht einfach. Auch für die Zukunft der Tochter sei sie hier. Für die Behandlung von Afghanen im Iran gebe es eine Zweiklassengesellschaft. Sie habe im Iran keine Zukunft für ihre Kinder gesehen. Die Frage, ob sie noch etwas dazu fügen wolle, verneinte sie und gab an, dass es das war. Ihre Kinder hätten dieselben Fluchtgründe. Sie habe der BF3 eine Woche nach der Einreise in Österreich einen Arzt aufgesucht. Zwei Monate später sei die BF3 am Mund operiert worden. Nun werde sie an der Hüfte operiert Die Hüfte sei ihr bei der Geburt ausgerenkt worden. Die Frage, ob sie schon einmal persönlich bedroht worden sei, bejahte sie und führte auf Befragung aus, dass sie durch ihre Brüder bedroht worden sei. Es sei ungefähr am 12.05.1392 gewesen. Sie sei mit einem Gürtel ausgepeitscht worden. Sie hätten gewollt, dass sie sich von ihrem Mann scheiden lasse und nach Afghanistan fahre. Befragt, wie sei entkommen sei, gab sie an, dass sie drei Tage im Keller des Hauses eingesperrt gewesen sei. Dann sie ihr Mann gekommen. Nachdem ihr Mann aus dem Haus geworfen worden sei, ging er zur Polizei und sei ein paar Stunden später wieder mit der Polizei vorbeigekommen. Befragt, woher sie dies wisse, gab sie an, dass sie mitgehört habe. Ihr Bruder habe ihn angeschrien, dass er das Haus verlassen solle. Am 11.02.1394 sei sie ausgereist. Genau wisse sie es nicht. Befragt, wie sich ihr Leben in Österreich verändert habe, führte sie aus, dass sie im Iran jederzeit damit gerechnet habe, eine Nachricht vom Tod ihres Mannes zu erhalten. Nun habe sie keine Angst mehr und könne Deutsch lernen. Ihr Mann verwalte das Geld. Wieviel Geld sie im Monat zur Verfügung habe, wisse sie nicht. Sämtliche Einkäufe erledige der Mann. Befragt, ob sie auch alleine etwas unternehme, gab sie an, dass sie am Sonntag zu einem Kaffee mit der BF3 gehe. Der BF1 gehe seit es kalt sei nicht mehr mit. Sie sei noch nie in Afghanistan gewesen und habe auch nie erwogen dorthin zu ziehen. Befragt warum, führte sie aus, dass Afghanistan für sie nur ein Wort sei. Sie könne sich nicht vorstellen sich dort aufzuhalten. Befragt, welche Befürchtungen sie im Falle einer Rückkehr habe, führte sie aus, dass sie dort kein zu Hause und keine Arbeit habe. Sie sehe keine Zukunft für ihre Kinder. Verwandte, ein Haus bzw. Grundstücke habe sie in Afghanistan nicht. Sie habe keine finanziellen Ersparnisse. In Afghanistan gebe es niemanden, der sie vorübergehend aufnehmen könnte. Nach Erörterung der Länderfeststellungen und der Entscheidungsbasis gab die BF2 an, dass man im Internet sehen könne, dass Frauen keine Freiheiten haben würden. Ihre Kinder hätten in Afghanistan keine Zukunft. Deshalb wolle sie auf keinen Fall nach Afghanistan zurück. Sie wolle in einem freien Land leben und wolle nicht, dass ihre Kinder das gleiche Schicksal erleiden wie sie. Im Zuge der Einvernahme wurden folgende Integrationsunterlagen hinsichtlich des BF1 vorgelegt: vier Empfehlungsschreiben, Unterkunftsbestätigung, private Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurses, Deutschkursbesuchsbestätigung der Volkshochschule. Hinsichtlich der BF2 wurden folgende Integrationsunterlagen vorgelegt: Bestätigung über ehrenamtlichen Tätigkeiten, Empfehlungsschreiben, Unterkunftsbestätigung.
  9. Mit angefochtenen Bescheiden des BFA vom 26.01.2017 (für die BF2 wurde irrtümlicherweise im Bescheid das Datum 26.11.2016 angegeben!) wurden die Anträge auf internationalen Schutz aller BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)8. Mit angefochtenen Bescheiden des BFA vom 26.01.2017 (für die BF2 wurde irrtümlicherweise im Bescheid das Datum 26.11.2016 angegeben!) wurden die Anträge auf internationalen Schutz aller BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) Im den BF1 betreffenden Bescheid wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt habe werden können. Er habe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Er sei im Iran geboren und auch die BF2 habe keine individuellen Fluchtgründe gehabt. Auch aus seinen persönlichen Merkmalen sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten gewesen, zumal er nichts derartigen vorgebracht habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliege und eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Er könne als junger, erwachsener, arbeitsfähiger Mann seinen Lebensunterhalt und auch den Unterhalt für seine Familie in Kabul bestreiten. Er spreche die dortige Sprache, sei mit der Kultur vertraut und kenne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die afghanischen Traditionen und Gepflogenheiten, auch wenn er noch nie dort gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) würde er in keine unzumutbare Situation gelangen und könne zudem Unterstützung durch seine Volksgruppe zu erwarten. Selbst dann, wenn er keine nahen Verwandten in Afghanistan haben sollte, werde er nicht in eine aussichtslose Lage gestellt. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass er in Österreich keine Verwandten habe, in Grundversorgung lebe, nicht gut Deutsch spreche, über keine nennenswerten privaten Kontakte verfüge und erst kurze Zeit in Österreich sei.Im den BF1 betreffenden Bescheid wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt habe werden können. Er habe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Er sei im Iran geboren und auch die BF2 habe keine individuellen Fluchtgründe gehabt. Auch aus seinen persönlichen Merkmalen sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten gewesen, zumal er nichts derartigen vorgebracht habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliege und eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Er könne als junger, erwachsener, arbeitsfähiger Mann seinen Lebensunterhalt und auch den Unterhalt für seine Familie in Kabul bestreiten. Er spreche die dortige Sprache, sei mit der Kultur vertraut und kenne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die afghanischen Traditionen und Gepflogenheiten, auch wenn er noch nie dort gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) würde er in keine unzumutbare Situation gelangen und könne zudem Unterstützung durch seine Volksgruppe zu erwarten. Selbst dann, wenn er keine nahen Verwandten in Afghanistan haben sollte, werde er nicht in eine aussichtslose Lage gestellt. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass er in Österreich keine Verwandten habe, in Grundversorgung lebe, nicht gut Deutsch spreche, über keine nennenswerten privaten Kontakte verfüge und erst kurze Zeit in Österreich sei. Im die BF2 betreffenden Bescheid wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt habe werden können. Die BF2 sei keine westlich orientierte Frau und habe dies auch nicht vorgebracht. Ihre kurz angedeutete Freiheit könne nicht mit einer westlichen Orientierung gleichgesetzt werden. Sie erledige nicht einmal ihre Einkäufe selbst und wisse nicht, wieviel Geld ihr zur Verfügung stehen würde. Sie habe auch angegeben keine sozialen Kontakte in Österreich zu haben und würde kein Interesse an einer Integration zeigen. Auch aus ihren persönlichen Merkmalen sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative vorliege und der Lebensunterhalt in Kabul bestritten werden könne. Sie sei eine gesunde, arbeitsfähige Erwachsene und es sei zumutbar, dass sie ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs bestreite. Sie kenne die gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Landes und könne sich in Afghanistan zu Recht finden. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass sie in Grundversorgung lebe, keiner Arbeit nachgehe, illegal eingereist sei und kaum Deutsch spreche.Im die BF2 betreffenden Bescheid wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt habe werden können. Die BF2 sei keine westlich orientierte Frau und habe dies auch nicht vorgebracht. Ihre kurz angedeutete Freiheit könne nicht mit einer westlichen Orientierung gleichgesetzt werden. Sie erledige nicht einmal ihre Einkäufe selbst und wisse nicht, wieviel Geld ihr zur Verfügung stehen würde. Sie habe auch angegeben keine sozialen Kontakte in Österreich zu haben und würde kein Interesse an einer Integration zeigen. Auch aus ihren persönlichen Merkmalen sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative vorliege und der Lebensunterhalt in Kabul bestritten werden könne. Sie sei eine gesunde, arbeitsfähige Erwachsene und es sei zumutbar, dass sie ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs bestreite. Sie kenne die gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Landes und könne sich in Afghanistan zu Recht finden. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass sie in Grundversorgung lebe, keiner Arbeit nachgehe, illegal eingereist sei und kaum Deutsch spreche. Im die BF3 betreffenden Bescheid wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes ausgeführt, dass diese an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Es werde auf die Ausführungen der BF2 hingewiesen. Die BF3 habe bereits zwei Operationen hinter sich und sei noch eine weitere geplant. Die Fehlstellung, welche sie seit Geburt an habe, stelle keine lebensbedrohliche Krankheit dar. Es sei ihr zumutbar, mit der Familie nach Afghanistan zurückzukehren. Zu Spruchpunkt I. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass die von den Eltern geltend gemachten Gründe nicht zu einem Asylstatus führen würden. Das Vorbringen beinhalte keine Hinweise, dass wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem Grund der GFK bestehen würde. Zu Spruchpunkt II. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass eine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan nicht vorliege und die Eltern den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könnten. Zu Spruchpunkt III. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass sie bis auf ihre Eltern keine Verwandten in Österreich habe, in Grundversorgung lebe und sich erst kurze Zeit in Österreich befinden würden.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass die von den Eltern geltend gemachten Gründe nicht zu einem Asylstatus führen würden. Das Vorbringen beinhalte keine Hinweise, dass wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem Grund der GFK bestehen würde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass eine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan nicht vorliege und die Eltern den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könnten. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass sie bis auf ihre Eltern keine Verwandten in Österreich habe, in Grundversorgung lebe und sich erst kurze Zeit in Österreich befinden würden.

  1. In einer Stellungnahme zum Verfahrensstand vom 27.01.2017 wurde ausgeführt, dass der BF1 und die BF2 eine Kernfamilie seien und zwar die afghanische Staatsbürgerschaft besitzen würden, in Afghanistan aber keinerlei Kontakte, Verwandte, finanziellen oder sonstigen Rückhalt haben würden. Zudem würden sie der Volksgruppe der Hazara angehören und wegen schwerwiegenden Diskriminierungen nicht in frei gewählten Teilen Afghanistans ihren Wohnsitz nehmen können. Es werde auf ein Erkenntnis des BVwG verwiesen, wonach hinsichtlich eines alleinstehenden, jungen, arbeitsfähigen Mannes für den Fall einer Rückführung nach Afghanistan (iSd § 8 AsylG) eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK angenommen werde und dies umso mehr für eine Kleinfamilie mit zwei minderjährigen Kindern gelten würde, wobei eines nachweislich medizinische Behandlung bedürfe. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes würden somit vorliegen.
  2. In einer Stellungnahme zum Verfahrensstand vom 27.01.2017 wurde ausgeführt, dass der BF1 und die BF2 eine Kernfamilie seien und zwar die afghanische Staatsbürgerschaft besitzen würden, in Afghanistan aber keinerlei Kontakte, Verwandte, finanziellen oder sonstigen Rückhalt haben würden. Zudem würden sie der Volksgruppe der Hazara angehören und wegen schwerwiegenden Diskriminierungen nicht in frei gewählten Teilen Afghanistans ihren Wohnsitz nehmen können. Es werde auf ein Erkenntnis des BVwG verwiesen, wonach hinsichtlich eines alleinstehenden, jungen, arbeitsfähigen Mannes für den Fall einer Rückführung nach Afghanistan (iSd Paragraph 8, AsylG) eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK angenommen werde und dies umso mehr für eine Kleinfamilie mit zwei minderjährigen Kindern gelten würde, wobei eines nachweislich medizinische Behandlung bedürfe. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes würden somit vorliegen.
  3. Mit dem am 09.02.2017 eingebrachten Schriftsatz erhoben die BF in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die BF aufgrund ihrer lebenslangen Abwesenheit in Afghanistan keinerlei Kontakte zu Verwandten und keinen finanziellen Rückhalt und nichts und niemanden hätten. Den Beschwerdeführern sei zudem keine Frist zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und somit kein Parteigehör gewährt worden. Auch sei die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar, da die belangte Behörde die Stellungnahme vom 27.01.2017 nicht berücksichtigt habe und sich in ihrer Beweiswürdigung damit auseinandersetzen hätte müssen. Die angefochtenen Bescheide seien daher rechtswidrig. Nochmals wurde auf den Inhalt der Stellungnahme vom 27.01.2017 hingewiesen und auf ein Erkenntnis des VwGH verwiesen, wonach eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Die Lage in Afghanistan habe sich in der Zwischenzeit wieder verschlechtert und sei auch mit vielen Rückkehrern aus Pakistan konfrontiert, welche nicht ausreichend versorgt werden könnten. Der Familie drohe in Afghanistan der Tod durch Verhungern bzw. durch Erfrieren. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer Volksangehörige der Hazara seien und daher einer Verfolgung ausgesetzt seien.
  4. Mit dem am 09.02.2017 eingebrachten Schriftsatz erhoben die BF in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die BF aufgrund ihrer lebenslangen Abwesenheit in Afghanistan keinerlei Kontakte zu Verwandten und keinen finanziellen Rückhalt und nichts und niemanden hätten. Den Beschwerdeführern sei zudem keine Frist zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und somit kein Parteigehör gewährt worden. Auch sei die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar, da die belangte Behörde die Stellungnahme vom 27.01.2017 nicht berücksichtigt habe und sich in ihrer Beweiswürdigung damit auseinandersetzen hätte müssen. Die angefochtenen Bescheide seien daher rechtswidrig. Nochmals wurde auf den Inhalt der Stellungnahme vom 27.01.2017 hingewiesen und auf ein Erkenntnis des VwGH verwiesen, wonach eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorliege. Die Lage in Afghanistan habe sich in der Zwischenzeit wieder verschlechtert und sei auch mit vielen Rückkehrern aus Pakistan konfrontiert, welche nicht ausreichend versorgt werden könnten. Der Familie drohe in Afghanistan der Tod durch Verhungern bzw. durch Erfrieren. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer Volksangehörige der Hazara seien und daher einer Verfolgung ausgesetzt seien.
  5. Am 08.03.2017 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 und der BF2 statt, wobei im Wesentlichen die gleichen Angaben wie bei den anderen niederschriftlichen Einvernahmen gemacht wurden.
  6. Mit Schriftsatz vom 03.04.2017, beim BFA am 05.04.2017 eingelangt, erstatteten die BF ein ergänzendes Vorbringen und legten als Beweismittel einen Beitrag eines deutschen Asylmagazins vor. Daraus folge, dass die BF als Familie mit Kleinkindern und wegen den Bedürfnissen eines erkrankten Kindes zu einer besonders vulnerablen Personengruppe gehören würden. Schon nicht vulnerable Gruppen würden laut Bericht ohne einen besonderen Rückhalt in Afghanistan bzw. Kabul einer konkreten Gefahr der Verletzung von Rechten des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein. Eine Gefährdung der BF sei jedenfalls zu bejahen.
  7. Mit Schriftsatz vom 03.04.2017, beim BFA am 05.04.2017 eingelangt, erstatteten die BF ein ergänzendes Vorbringen und legten als Beweismittel einen Beitrag eines deutschen Asylmagazins vor. Daraus folge, dass die BF als Familie mit Kleinkindern und wegen den Bedürfnissen eines erkrankten Kindes zu einer besonders vulnerablen Personengruppe gehören würden. Schon nicht vulnerable Gruppen würden laut Bericht ohne einen besonderen Rückhalt in Afghanistan bzw. Kabul einer konkreten Gefahr der Verletzung von Rechten des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein. Eine Gefährdung der BF sei jedenfalls zu bejahen.
  8. Mit nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt III.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

In Spruchpunkt V. wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.13. Mit nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Hinsichtlich des BF1 wurde zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass die von ihm vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen sei. Er sei als Person unglaubwürdig und habe bei seiner ersten Einvernahme keinerlei Zeitangaben getätigt. Zudem habe er auch auf Nachfrage wichtige Details nicht nennen können. Es sei eindeutig zu erkennen, dass er bloß wegen der medizinischen Versorgung seiner Tochter in Österreich sei und würde diese durch die Angaben der BF2 bestätigt werden. Seine vorgebrachte Geschichte sei in den Einvernahmen äußerst vage erzählt worden. Auch würden seine eigenen Aussagen gravierende Widersprüche und auch Widersprüche zu den Angaben der BF2 enthalten. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass in Bezug auf Afghanistan keine Gefährdungslage vorliegen würde und eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Er könne seien Lebensunterhalt in Kabul bestreiten und sei ein junger, erwachsener, arbeitsfähig und gesunder Mann. Er sei mit der dortigen Kultur vertraut und spreche die dortige Sprache. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass er von Grundversorgung lebe, nicht arbeite, illegal eingereist sei, kaum Deutsch spreche und über keine nennenswerten Kontakte in Österreich verfüge.Hinsichtlich des BF1 wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, dass die von ihm vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen sei. Er sei als Person unglaubwürdig und habe bei seiner ersten Einvernahme keinerlei Zeitangaben getätigt. Zudem habe er auch auf Nachfrage wichtige Details nicht nennen können. Es sei eindeutig zu erkennen, dass er bloß wegen der medizinischen Versorgung seiner Tochter in Österreich sei und würde diese durch die Angaben der BF2 bestätigt werden. Seine vorgebrachte Geschichte sei in den Einvernahmen äußerst vage erzählt worden. Auch würden seine eigenen Aussagen gravierende Widersprüche und auch Widersprüche zu den Angaben der BF2 enthalten. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass in Bezug auf Afghanistan keine Gefährdungslage vorliegen würde und eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Er könne seien Lebensunterhalt in Kabul bestreiten und sei ein junger, erwachsener, arbeitsfähig und gesunder Mann. Er sei mit der dortigen Kultur vertraut und spreche die dortige Sprache. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass er von Grundversorgung lebe, nicht arbeite, illegal eingereist sei, kaum Deutsch spreche und über keine nennenswerten Kontakte in Österreich verfüge. Hinsichtlich der BF2 wurde in der Beschwerdevorentscheidung zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass die von ihr vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen sei. Dass sie eine westlich orientierte Frau sei, habe sie nicht vorgebracht. Die kurze Freiheit in Österreich, welche sie angedeutet habe, könne nicht mit einer westlichen Orientierung gleichgesetzt werden und würde sie nicht einmal ihre Einkäufe selbst erledigen. Zudem habe sie angegeben, keine privaten und sozialen Kontakte in Österreich zu haben. Deshalb sei sie nicht integriert und würde sie auch kein Interesse an einer Integration zeigen. Zu ihrem Herkunftsstaat Afghanistan hätten sie und auch der BF1 keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Auch aus den persönlichen Verhältnissen (Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) lasse sich keine Verfolgungsgefahr ableiten. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliegen würde. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Die BF2 könne ihren Lebensunterhalt in Kabul bestreiten und sei arbeitsfähig. Dies ergebe sich aus den Länderfeststellungen. Der BF1 könne für den Unterhalt der Familie in Kabul sorgen. Sie spreche die dortige Sprache und sei mit der Kultur vertraut. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kenne sie die afghanischen Traditionen und Gepflogenheiten und sei es ihr zuzumuten in ihre Heimat zurückzukehren, um sich dort gemeinsam mit dem BF1 ein Leben aufzubauen. Sie habe in Afghanistan soziale Anknüpfungspunkte bzw. könne sie solche herstellen. Sie könne auch herausfinden, wo sich der Mann, den sie angeblich heiraten solle, sei und könne dieser Unterstützung leisten. Ihre Schilderungen aus dem Iran seien nicht glaubhaft und daher sei anzunehmen, dass sie über Kontakte in Afghanistan verfüge. Zudem sei die islamische Glaubensgemeinschaft bestrebt, Schutz- und Unterkunftssuchende zu beherbergen. Sie könne auch durch die in Kabul ansässigen Führungspersönlichkeiten der Hazara und der existierenden Stammes- und Volksgruppenstrukturen, welche mit einem familiären bzw. sozialen Netzwerk vergleichbar seien, Unterstützung erwarten. Selbst dann, wenn sie keine tatsächlichen nahen Verwandten in Afghanistan haben sollte, sei sie nicht auf eine ausweglose Lage im Falle einer Rückkehr gestellt. Zudem würden in Afghanistan komplementäre Auffangmöglichkeiten bestehen, welche sie in Anspruch nehmen könne. Kabul sei über den Luftweg sicher erreichbar. Zur Stellungnahmefrist wurde ausgeführt, dass darauf verzichtet werden konnte, da der Vertreter bereits in der Einvernahme eine Stellungnahme dazu abgegeben habe und ihr das Länderinformationsblatt persönlich und detailreich näher gebracht worden sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass sie in Grundversorgung lebe, keiner Arbeit nachgehe, illegal eingereist sei und kaum Deutsch spreche. Zudem würde sie über keine nennenswerten privaten Kontakte in Österreich verfügen.Hinsichtlich der BF2 wurde in der Beschwerdevorentscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, dass die von ihr vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen sei. Dass sie eine westlich orientierte Frau sei, habe sie nicht vorgebracht. Die kurze Freiheit in Österreich, welche sie angedeutet habe, könne nicht mit einer westlichen Orientierung gleichgesetzt werden und würde sie nicht einmal ihre Einkäufe selbst erledigen. Zudem habe sie angegeben, keine privaten und sozialen Kontakte in Österreich zu haben. Deshalb sei sie nicht integriert und würde sie auch kein Interesse an einer Integration zeigen. Zu ihrem Herkunftsstaat Afghanistan hätten sie und auch der BF1 keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Auch aus den persönlichen Verhältnissen (Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) lasse sich keine Verfolgungsgefahr ableiten. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliegen würde. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Die BF2 könne ihren Lebensunterhalt in Kabul bestreiten und sei arbeitsfähig. Dies ergebe sich aus den Länderfeststellungen. Der BF1 könne für den Unterhalt der Familie in Kabul sorgen. Sie spreche die dortige Sprache und sei mit der Kultur vertraut. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kenne sie die afghanischen Traditionen und Gepflogenheiten und sei es ihr zuzumuten in ihre Heimat zurückzukehren, um sich dort gemeinsam mit dem BF1 ein Leben aufzubauen. Sie habe in Afghanistan soziale Anknüpfungspunkte bzw. könne sie solche herstellen. Sie könne auch herausfinden, wo sich der Mann, den sie angeblich heiraten solle, sei und könne dieser Unterstützung leisten. Ihre Schilderungen aus dem Iran seien nicht glaubhaft und daher sei anzunehmen, dass sie über Kontakte in Afghanistan verfüge. Zudem sei die islamische Glaubensgemeinschaft bestrebt, Schutz- und Unterkunftssuchende zu beherbergen. Sie könne auch durch die in Kabul ansässigen Führungspersönlichkeiten der Hazara und der existierenden Stammes- und Volksgruppenstrukturen, welche mit einem familiären bzw. sozialen Netzwerk vergleichbar seien, Unterstützung erwarten. Selbst dann, wenn sie keine tatsächlichen nahen Verwandten in Afghanistan haben sollte, sei sie nicht auf eine ausweglose Lage im Falle einer Rückkehr gestellt. Zudem würden in Afghanistan komplementäre Auffangmöglichkeiten bestehen, welche sie in Anspruch nehmen könne. Kabul sei über den Luftweg sicher erreichbar. Zur Stellungnahmefrist wurde ausgeführt, dass darauf verzichtet werden konnte, da der Vertreter bereits in der Einvernahme eine Stellungnahme dazu abgegeben habe und ihr das Länderinformationsblatt persönlich und detailreich näher gebracht worden sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass sie in Grundversorgung lebe, keiner Arbeit nachgehe, illegal eingereist sei und kaum Deutsch spreche. Zudem würde sie über keine nennenswerten privaten Kontakte in Österreich verfügen. Hinsichtlich der BF3 wurde zu ihrem Gesundheitszustand ausgeführt, dass diese ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt habe, aber an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde. Es werde auf Aussagen der BF2 verwiesen, wonach die BF3 schon zwei Operationen gehabt habe und eine weitere noch geplant sei. Die Fehlstellung, welche sie schon seit Geburt habe und auch die diagnostizierte Entwicklungsstörung seien nicht lebensbedrohlich und kein Hindernis für eine Rückkehr nach Afghanistan. Die Eltern werden sich auch in Afghanistan um sie kümmern. Sie könne zudem auf die Unterstützung der weiteren Familienangehörigen zählen. Hinsichtlich der BF3 und des BF4 wurde in den jeweiligen Bescheiden zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass die von den Eltern geltend gemachten Gründe nicht zur Gewährung internationalen Schutzes führen würden. Das Vorbringen enthalte keine Hinweise, dass wohlbegründete Furcht aus Verfolgung iSd GFK bestehen würde. Zu Spruchpunkt III. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass eine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan nicht vorliegen würde und die Eltern den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könnten. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass er in Österreich bis auf die Familie keine Verwandten hätte, in Grundversorgung lebe und erst für kurze Zeit in Österreich sei.Hinsichtlich der BF3 und des BF4 wurde in den jeweiligen Bescheiden zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, dass die von den Eltern geltend gemachten Gründe nicht zur Gewährung internationalen Schutzes führen würden. Das Vorbringen enthalte keine Hinweise, dass wohlbegründete Furcht aus Verfolgung iSd GFK bestehen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde in den Bescheiden der BF3 und des BF4 ausgeführt, dass eine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan nicht vorliegen würde und die Eltern den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könnten. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass er in Österreich bis auf die Familie keine Verwandten hätte, in Grundversorgung lebe und erst für kurze Zeit in Österreich sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 04.05.2017 erhoben die BF fristgerecht einen Vorlageantrag bzw. vollumfängliche Beschwerden gegen die Beschwerdevorentscheidungen. Zum Vorlageantrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde neuerlich keine inhaltliche Auseinandersetzung der Stellungnahme vom 27.01.2017 und den Argumenten des Rechtsvertreters sowie den vorgelegten Beweismitteln gemacht habe. Die neuerliche gänzliche Abweisung der Beschwerde durch Berufungsvorentscheidung widerspreche dem Gebot der Verfahrensökonomie. Diese solle der Erstbehörde die Möglichkeit geben, Verfahrensfehler zu korrigieren bzw. Sachverhaltsergänzungen vorzunehmen und selbst neuerlich in der Sache zu entscheiden. Mit der Berufungsvorentscheidung müsse der Spruch des angefochtenen Bescheides zumindest teilweise abgeändert werden. Die belangte Behörde habe diesen aber nur wiederholt. Zudem habe die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren erneut das Parteiengehör verletzt, indem sie der Berufungsvorentscheidung ein aktualisiertes Länderinformationsblatt zu Grunde gelegt habe, ohne dies den BF oder dem Rechtsvertretet zur Kenntnis zu bringen. Die Rechtsmittelbelehrung enthalte auch keinen Hinweis auf das vorgesehene Rechtsmittel. Zur Beschwerde wurde ausgeführt, dass die BF glaubhaft gemacht hätten, dass sie in Afghanistan keinerlei Rückhalt hätten und ein Kind dringend eine längere dauerhafte Behandlung benötige. Für den Fall der Rückkehr wären sie einem "real risk" ausgesetzt. Den Angaben der BF2 sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass bei ihr eine westliche Orientierung vorliege und ihr in Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe. Die Überlegungen der belangten Behörde seien reine Spekulation und keineswegs durch Verfahrensergebnisse gedeckt. Es deute nichts darauf hin, dass die BF in Afghanistan tatsächlich Verwandte, finanzielle Rücklagen, Vermögen oder anderen Rückhalt hätten. Der Bescheid verletzte dies daher auch im verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander und sei der Behörde Willkür vorzuwerfen.
  2. Am 04.12.2017 teilte der rechtskundige Vertretungsbevollmächtigte schriftlich mit, dass alle Beschwerdeführer zum christlichen Glauben (Evangelische Kirche A.B.) konvertiert sind und die Taufe aller Beschwerdeführer am XXXX erfolgte. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Glaube von allen praktiziert wird.
  3. Am 04.12.2017 teilte der rechtskundige Vertretungsbevollmächtigte schriftlich mit, dass alle Beschwerdeführer zum christlichen Glauben (Evangelische Kirche A.B.) konvertiert sind und die Taufe aller Beschwerdeführer am römisch 40 erfolgte. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Glaube von allen praktiziert wird.
  4. Mit Schreiben vom 19.02.2018 legte der rechtskundige Vertretungsbevollmächtigte die Taufscheine vom XXXX aller Beschwerdeführer vor.
  5. Mit Schreiben vom 19.02.2018 legte der rechtskundige Vertretungsbevollmächtigte die Taufscheine vom römisch 40 aller Beschwerdeführer vor.
  6. Mit Schreiben vom 27.02.2018 wurde dem rechtskundigen Vertretungsbevollmächtigten sowie der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Parteiengehör zu den beabsichtigten Feststellungen in den Entscheidungen eingeräumt und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
  7. Mit Schreiben vom 02.03.2018 legte der rechtskundige Vertretungsbevollmächtigte eine Stellungnahme vor, in welcher er mitteilte, dass er sich den Feststellungen und der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht vollinhaltlich anschließe. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die Ehegatten XXXX(BF2) und XXXX(BF1) stellten mit der gemeinsamen Tochter XXXX(BF3) am 02.07.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Die BF2 als gesetzliche Vertreterin stellte für den in Österreich geborenen Sohn XXXX (BF4) am 24.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Hazara.1.
  10. Die Ehegatten XXXX(BF2) und XXXX(BF1) stellten mit der gemeinsamen Tochter XXXX(BF3) am 02.07.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Die BF2 als gesetzliche Vertreterin stellte für den in Österreich geborenen Sohn römisch 40 (BF4) am 24.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Hazara. Die Beschwerdeführer wurden am XXXX getauft und gehören seither der Evangelischen Kirche A.B. an und praktizieren diesen Glauben auch.Die Beschwerdeführer wurden am römisch 40 getauft und gehören seither der Evangelischen Kirche A.B. an und praktizieren diesen Glauben auch. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Ehegatten mit ihren Kindern aus freier persönlicher Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum hingewendet haben und dass dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und NachhaItigkeit getragen zu sein scheint. Es ist nicht anzunehmen, dass diese ihren christlichen Glauben verleugnen würden. Die Beschwerdeführer wären in Afghanistan aufgrund ihrer Religion, sowohl von staatlicher als auch von privater Seite einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt, da die Konversion zum Christentum in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit sowie als Verbrechen gegen den Islam gesehen wird und sogar mit dem Tod bestraft werden könnte. 1.
  11. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Christen und Konversionen zum Christentum: Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte - sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Die öffentliche Meinung und gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist feindlich. Es gibt keine öffentlichen Kirchen. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Im Jahr 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. Die Taliban haben ausländische Hilfsorganisationen und ihre Gebäude auf der Grundlage angegriffen, dass diese Zentren des christlichen Glaubens seien. Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt. Zum Christentum konvertierte Personen gelten als Abtrünnige, worauf nach der Scharia die Todesstrafe stehen kann. Ihre Zahl ist nicht bekannt. Konversion ist im Islam einfach nicht vorgesehen, deswegen stehen diese Christen unter starkem Verfolgungsdruck. Im Islam steht eine Strafe auf Apostasie und Blasphemie. Im Regelfall werden zum Christentum konvertierte Personen auch von ihrer Familie verstoßen.
  12. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt. Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion der Beschwerdeführer zum Christentum anbelangt, wird aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt ausgegangen: Gegenständlich kann dahingestellt bleiben, ob sich die Geschehnisse die Flucht betreffend tatsächlich in der Art und Weise ereignet haben, wie sie von den Beschwerdeführern im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt geschildert wurden. Die Beschwerdeführer haben sich in Österreich am XXXX der Taufe unterzogen und bekennen sich nun zum christlichen Glauben, was durch die Taufscheine vom XXXX ersichtlich ist. Die Beschwerdeführer sind faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Durch das Praktizieren ihres Glaubens kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld der Beschwerdeführer hinaus bekannt geworden ist. Nach Ansicht der erkennenden Richterin besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer in Bezug auf ihre Konversion zum Christentum und der Verinnerlichung dieser Konversion zu zweifeln.Gegenständlich kann dahingestellt bleiben, ob sich die Geschehnisse die Flucht betreffend tatsächlich in der Art und Weise ereignet haben, wie sie von den Beschwerdeführern im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt geschildert wurden. Die Beschwerdeführer haben sich in Österreich am römisch 40 der Taufe unterzogen und bekennen sich nun zum christlichen Glauben, was durch die Taufscheine vom römisch 40 ersichtlich ist. Die Beschwerdeführer sind faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Durch das Praktizieren ihres Glaubens kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld der Beschwerdeführer hinaus bekannt geworden ist. Nach Ansicht der erkennenden Richterin besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer in Bezug auf ihre Konversion zum Christentum und der Verinnerlichung dieser Konversion zu zweifeln. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (aktualisiert am 30.01.2018): Religionsfreiheit; Christen und Konversionen zum Christentum sowie auf die ACCORD Anfragebeantwortung zu christlichen Konvertiten vom 01.06.
  13. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das BFA hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die Beschwerdeführer haben fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das BFA hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführer haben fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Die Beschwerdeführer konnten glaubhaft darlegen, dass sie sich während ihres Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und Entscheidung vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt haben. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass ihre Konversion zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Aus dem oben zur Person der Beschwerdeführer festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass die Beschwerdeführer als Personen mit innerer christlicher Überzeugung, die sie nicht verleugnen, sondern offen - sei es allein oder in Gemeinschaft - ausüben wollen, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund ihrer religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für ihre persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wären. Dass die Konversion der Beschwerdeführer zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in ihrem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung der Beschwerdeführer zum Christentum vor. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer religiösen Überzeugung einer vom Islam zum Christentum konvertierten Person verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war den Beschwerden der Beschwerdeführer stattzugeben und ihnen

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Die Beschwerdeführer konnten glaubhaft darlegen, dass sie sich während ihres Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und Entscheidung vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt haben. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass ihre Konversion zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Aus dem oben zur Person der Beschwerdeführer festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass die Beschwerdeführer als Personen mit innerer christlicher Überzeugung, die sie nicht verleugnen, sondern offen - sei es allein oder in Gemeinschaft - ausüben wollen, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund ihrer religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für ihre persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wären. Dass die Konversion der Beschwerdeführer zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in ihrem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung der Beschwerdeführer zum Christentum vor. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer religiösen Überzeugung einer vom Islam zum Christentum konvertierten Person verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war den Beschwerden der Beschwerdeführer stattzugeben und ihnen

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W142.2156313.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.