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{'item': 'W154 1405298-4'}

Obsah (25)§ 10§ 55Art 133§ 3§ 8§§ 66§ 68§ 75§ 83§ 57§ 52§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 46a§ 61§ 67§ 9§ 14a§ 14§ 41§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW154 1405298-4 SpruchW154 1405298-4/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch 40 wird

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste im Februar 2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2007 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zl. 07 02.038-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und erkannte ihm

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt II).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zl. 07 02.038-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins) und erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 14.04.2009, GZ. C12 405.298-1/2009/5E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde

§§ 66Abs. 4 i

Vm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 14.04.2009, GZ. C12 405.298-1/2009/5E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraphen 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. Am 02.04.2009 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, Zl. 09 03 961-EAST Ost, wurde der zweite Antrag

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, Zl. 09 03 961-EAST Ost, wurde der zweite Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2009, GZ: C12 405.198-2/2009/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde

§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2009, GZ: C12 405.198-2/2009/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am 27.01.2010 neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2010 einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.06.2010, Zahl: 10 00.968-BAG, den dritten Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

VmDas Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.06.2010, Zahl: 10 00.968-BAG, den dritten Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

VmParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Asylantrag bezüglich derParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgesprochen (Spruchpunkt III).Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei). Mit Erkenntnis vom 13.07.2016, GZ W152 1405298-3/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des genannten Bescheides

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I) und verwies das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurück (Spruchpunkt II).Mit Erkenntnis vom 13.07.2016, GZ W152 1405298-3/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des genannten Bescheides

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins) und verwies das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurück (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.07.2013, rechtskräftig am 16.07.2013, wurde der Beschwerdeführer

§ 83St

GB; § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB; § 231 Abs. 1 StGB und § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.07.2013, rechtskräftig am 16.07.2013, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 83, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB; Paragraph 231, Absatz eins, StGB und Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt. Mit Schriftsatz vom 22.07.2016 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Stellungnahme betreffend sein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung auf. Am 08.08.2016 langte bei der belangten Behörde die betreffende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Demnach befinde er sich seit 2007 mit einer kurzen Unterbrechung (August 2009 bis Jänner 2010) im Bundesgebiet, weswegen sein Deutsch bereits sehr gut sei. Abgeschlossen habe er den A2 Kurs. Er arbeite hier schon lange als Saisonarbeiter, hätte bereits vier verschiedene Stellen in der Gastronomie gehabt und zurzeit eine Ganzjahresstelle, er sei somit selbsterhaltungsfähig. Dazu wurden Arbeitszeugnisse beigelegt. Zudem sei der Beschwerdeführer sozial gut integriert, habe österreichische Freunde, eine Lebensgefährtin und einen gemeinsamen Sohn. Bezüglich seiner Verurteilung im Jahr 2013 bereue er sein damaliges Verhalten sehr. Die größte Anzahl an Delikten habe im Jahr 2010 und 2011 stattgefunden und liege somit schon mehr als fünf Jahre zurück. Der letzte Diebstahl im Jahr 2013 sei jetzt mehr als drei Jahre her. Seitdem sei er unbescholten und habe aus seinen Fehlern gelernt. Auch die Geburt seines Sohnes habe dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten maßgeblich geändert habe. Der Stellungnahme beigelegt wurden zudem diverse Empfehlungsschreiben sowie die Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt I).

Unter Spruchpunkt II wurde für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins). Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins b, i, s, 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dagegen wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben. Am 17.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden ein Versicherungsdatenauszug, ein Arbeitsvertrag sowie diverse Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei im Jänner 2007 erstmals nach Österreich gekommen, im März 2007 nach Irland gefahren, im Oktober oder November 2008 nach Österreich zurückgekehrt und dann nach seinem negativ entschiedenen Asylverfahren im November 2009 in die Mongolei abgeschoben worden. Seit Jänner 2010 sei er wieder durchgehend in Österreich. Im März 2012 habe er seine Lebensgefährtin kennengelernt. Bis November 2012 hätten sie bereits in Wien zusammengelebt. Ca. am 20.11.2012 seien sie nach Vorarlberg gezogen und dort in einer Betreuungsstelle für Asylwerber gewesen. Von Mai bis Oktober 2013 habe sich der Beschwerdeführer in Haft befunden, sei nach deren Ende jedoch wieder in die gemeinsame Unterkunft zurückgekehrt. Im Dezember 2013 habe er begonnen zu arbeiten, seit 28.09.2015 wohne der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung, in der sie bis heute Hauptmieter seien. Diesbezüglich legte er einen Mietvertrag vor. Anfang 2016 sei ihr Sohn zur Welt gekommen, mittlerweile hätten sie auch eine gemeinsame Tochter bekommen. Das Grab ihres 2013 in Österreich totgeborenen gemeinsamen Kindes befinde sich in Österreich. Nach Abschluss ihrer Verfahren würden er und seine Partnerin eine Heirat planen. Im Dezember 2013 habe der Beschwerdeführer erstmals in Österreich zu arbeiten begonnen, das Arbeitsverhältnis habe bis April 2014 gedauert. Danach sei er arbeitslos gewesen, habe aber kein Arbeitslosengeld bezogen. Anschließend sei er regelmäßig in der Gastronomie bzw. Hotellerie legal saisonal beschäftigt gewesen, habe jedoch zwischen den Saisonen Urlaub bzw. Pause gehabt. Der vorgelegte Arbeitsvertrag vom 24.10.2017 sei beim AMS zusammen mit einem Antrag auf Verlängerung der Arbeitsbewilligung vorgelegt, jedoch, wahrscheinlich aufgrund von Missverständnissen zwischen dem Arbeitgeber und dem AMS, negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe vom Chef des betreffenden Sporthotels eine Arbeitszusage, falls er einen Aufenthaltstitel bekommen würde. Bei positivem Ausgang des gegenständlichen Verfahrens könne er eine Ausbildung als Koch machen und dort in weiterer Folge als solcher tätig sein. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen bereue er sehr. Es sei ihm damals psychisch sehr schlecht gegangen, er sei depressiv gewesen, habe Alkohol getrunken und kein Einkommen sowie keine feste Unterkunft gehabt. Zu seinen Freunden von damals halte er keinen Kontakt mehr. Nunmehr habe er eine Familie, eine Lebensgefährtin und Kinder. Er habe in der Folge gearbeitet und eine Wohnung. Obwohl er gegenwärtig keine Anstellung habe, verfüge er über Ersparnisse, von denen er sich seinen Lebensunterhalt zwischenzeitlich finanziere. Um versichert zu sein, habe er nunmehr einen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung gestellt. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer für die Caritas in der Nachbarschaftshilfe tätig, habe bei Umzügen geholfen oder Reinigungsarbeiten in einem Pensionistenheim verrichtet. Zudem erledige er für seine Heimatgemeinde Reinigungsarbeiten im öffentlichen Raum. Auch habe er viele österreichische Freunde in seinem Wohnort und spiele jeden Samstag in einem Sportclub Fußball. In der Mongolei befänden sich noch Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits, mit denen er aber nicht in Kontakt stehe. Sein Zeugnis über seinen Deutschkurs auf dem Niveau A2 habe er bereits im früheren Verfahren vorgelegt. Seitens der erkennenden Richterin wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt. Am 31.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels (Zugang zum Arbeitsmarkt) bedingten Arbeitsvorvertrag vom 20.01.2018 (monatliche Entlohnung € 1903 brutto), eine Bestätigung der Caritas über die Teilnahme am Projekt Nachbarschaftshilfe, eine Bestätigung über das Grab des Kindes des Beschwerdeführers samt E-Mail der Bestattung, eine Unterschriftenliste für den Beschwerdeführer und seine Familie sowie ein Empfehlungsschreiben; weiters die Meldebestätigungen des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er reiste nach zwei rechtskräftig negativ entschiedenen Asylanträgen am 27.01.2010 neuerlich in das Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend hier aufhältig. Am 01.02.2010 stelle er einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010 wurde auch dieser abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2016 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen und das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2016, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.Am 01.02.2010 stelle er einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010 wurde auch dieser abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2016 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen und das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2016, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.07.2013, rechtskräftig am 16.07.2013, wurde der Beschwerdeführer

§ 83St

GB; § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB; § 231 Abs. 1 StGB; § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt. Am 05.05.2017 wurde der Vollzug dieses Teils der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.07.2013, rechtskräftig am 16.07.2013, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 83, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB; Paragraph 231, Absatz eins, StGB; Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt. Am 05.05.2017 wurde der Vollzug dieses Teils der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. In Österreich lebt der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsangehörigen (GZ 1257273-2), zusammen und hat mit ihr zwei gemeinsame minderjährige Kinder, einen Sohn (GZ 2146851-1) sowie eine kürzlich geborene Tochter. Seit 2015 sind er und seine Lebensgefährtin Hauptmieter einer Wohnung. Bezüglich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie des gemeinsamen Sohnes wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Die Lebensgefährtin erhielt die Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005, der Sohn die Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005.Bezüglich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie des gemeinsamen Sohnes wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Die Lebensgefährtin erhielt die Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, der Sohn die Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG

  1. Der Beschwerdeführer verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und hat ein Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2 des Österreichischen Integrationsfonds vom 22.10.
  2. Der Beschwerdeführer verrichtet seit 2013 regelmäßig legal Saisonarbeiten im Gastgewerbe bzw. in der Hotellerie. Er hat einen aktuellen, mit Erteilung eines Aufenthaltstitels bedingten, Arbeitsvertrag (monatliche Entlohnung € 1903 brutto). Der Beschwerdeführer ist für die Caritas in der Nachbarschaftshilfe tätig und verrichtet in seiner Heimatgemeinde Reinigungsarbeiten im öffentlichen Raum. Zudem hat er viele österreichische Freunde und spielt in einem Sportclub Fußball. Er konnte eine Anzahl von Unterstützungserklärungen vorlegen.
  3. Beweiswürdigung: Die oben genannten Feststellungen und der Verfahrensgang resultieren aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden (unbestrittenen) Verfahrensakten des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf seinen plausiblen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den vorgelegten - unter Punkt I detailliert aufgezählten - Dokumenten.Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf seinen plausiblen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den vorgelegten - unter Punkt römisch eins detailliert aufgezählten - Dokumenten. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auch auf dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewinnen konnte, sowie auf dem im Vorakt GZ 1405298-3 befindlichen Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2 des Österreichischen Integrationsfonds vom 22.10.
  4. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Lebensgefährtin und dem Sohn des Beschwerdeführers gründen zudem auf deren Verfahrensakten (GZ 1257273-2 und GZ 2146851-1). Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.07.2013 (GZ 124 Hv 75/13b - 46).
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A)

§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" liegen bei dem Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 52

(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. ...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. ..." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH

  1. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH
  2. 2007, 2007/01/0479). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht: -Strichaufzählung die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), -Strichaufzählung die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, -Strichaufzählung den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), -Strichaufzählung die Bindungen zum Heimatstaat, -Strichaufzählung die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z.B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche z.B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie -Strichaufzählung auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes: Selbst wenn man den früheren - auf unberechtigten Asylanträgen beruhenden - Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht mitberücksichtigt, so hält er sich doch nunmehr seit Jänner 2010, somit seit über acht Jahren, wieder durchgehend im Bundesgebiet auf. In Österreich führt der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsangehörigen (GZ 1257273-2), seit 2012 eine Beziehung und lebt mit ihr zusammen. Die beiden haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder, einen Sohn (GZ 2146851-1) sowie eine kürzlich geborene Tochter. Seit 2015 sind er und seine Lebensgefährtin Hauptmieter einer Wohnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 20.1.2011, 2007/01/1400; VwGH 16.12.2010, 2007/01/0388;VwGH 23.2.2011, 2008/23/0517;VwGH 23.2.2011, 2011/23/0097; VwGH 8.9.2010, 2008/01/0551;VwGH 28.6.2011 2008/01/0527).In Österreich führt der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsangehörigen (GZ 1257273-2), seit 2012 eine Beziehung und lebt mit ihr zusammen. Die beiden haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder, einen Sohn (GZ 2146851-1) sowie eine kürzlich geborene Tochter. Seit 2015 sind er und seine Lebensgefährtin Hauptmieter einer Wohnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 20.1.2011, 2007/01/1400; VwGH 16.12.2010, 2007/01/0388;VwGH 23.2.2011, 2008/23/0517;VwGH 23.2.2011, 2011/23/0097; VwGH 8.9.2010, 2008/01/0551;VwGH 28.6.2011 2008/01/0527). Bezüglich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie des gemeinsamen Sohnes wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Die Lebensgefährtin erhielt die Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005, der Sohn die Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005.Bezüglich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie des gemeinsamen Sohnes wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Die Lebensgefährtin erhielt die Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, der Sohn die Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG

  1. Der Beschwerdeführer verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und hat ein Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2 des Österreichischen Integrationsfonds vom 22.10.
  2. Der Beschwerdeführer verrichtet seit 2013 regelmäßig legal Saisonarbeiten im Gastgewerbe bzw. in der Hotellerie. Er hat einen aktuellen, mit Erteilung eines Aufenthaltstitels bedingten Arbeitsvertrag (monatliche Entlohnung € 1903 brutto), ist somit selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist für die Caritas in der Nachbarschaftshilfe tätig und verrichtet in seiner Heimatgemeinde Reinigungsarbeiten im öffentlichen Raum. Zudem hat er viele österreichische Freunde und spielt in einem Sportclub Fußball. Er konnte eine Anzahl von Unterstützungserklärungen vorlegen. Wie oben unter Punkt II.
  3. festgestellt, ist der Beschwerdeführer vorbestraft. Da jedoch, wie der gekürzten Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen Wien vom 10.07.2013 (GZ 124 Hv 75/13b - 46) zu entnehmen ist, die größte Anzahl an Delikten bereits zwischen 2009 und 2011 begangen wurde - somit mindestens sieben Jahre zurückliegt - und der letzte Diebstahl vor fünf Jahren stattfand, der Beschwerdeführer seitdem ein funktionierendes Familien-und Arbeitsleben hat, sozial gut integriert ist und sich nach der Aktenlage nichts mehr zu Schulden kommen ließ, besteht eine gute Zukunftsprognose und es ist von keiner Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr auszugehen (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 03.09.2015, 2015/21/0121). Wenn auch grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich strafgerichtliche Verurteilungen besonders negativ auf die vorzunehmende Interessenabwägung auswirken, ist im konkreten Einzelfall wegen dieser guten Zukunftsprognose und vor allem wegen des aufrechten Familienlebens und der beiden minderjährigen Kinder ein Verbleib im Bundesgebiet trotzdem zu vertreten.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  4. festgestellt, ist der Beschwerdeführer vorbestraft. Da jedoch, wie der gekürzten Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen Wien vom 10.07.2013 (GZ 124 Hv 75/13b - 46) zu entnehmen ist, die größte Anzahl an Delikten bereits zwischen 2009 und 2011 begangen wurde - somit mindestens sieben Jahre zurückliegt - und der letzte Diebstahl vor fünf Jahren stattfand, der Beschwerdeführer seitdem ein funktionierendes Familien-und Arbeitsleben hat, sozial gut integriert ist und sich nach der Aktenlage nichts mehr zu Schulden kommen ließ, besteht eine gute Zukunftsprognose und es ist von keiner Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr auszugehen vergleiche VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 03.09.2015, 2015/21/0121). Wenn auch grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich strafgerichtliche Verurteilungen besonders negativ auf die vorzunehmende Interessenabwägung auswirken, ist im konkreten Einzelfall wegen dieser guten Zukunftsprognose und vor allem wegen des aufrechten Familienlebens und der beiden minderjährigen Kinder ein Verbleib im Bundesgebiet trotzdem zu vertreten. Berücksichtigt man in der speziellen Konstellation alle genannten Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall letztlich die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121). Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass der mit der Außerlandesbringung verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers unzulässig ist. Es überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.Berücksichtigt man in der speziellen Konstellation alle genannten Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall letztlich die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens vergleiche dazu auch VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121). Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass der mit der Außerlandesbringung verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers unzulässig ist. Es überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht darstellen würde.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 81 Abs. 36 NAG:Paragraph 81, Absatz 36, NAG: "

(36)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.""

(36)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren." § 14a NAG lautete:Paragraph 14 a, NAG lautete: "§ 14a.

(1)...
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1.-einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt, 2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 vorlegt,2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt, 3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder 4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 besitzt.4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1."Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1." ..." § 14b Abs. 2 NAG lautete auszugsweise:Paragraph 14 b, Absatz 2, NAG lautete auszugsweise: "

(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 2 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt, 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 2 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat, [...]." § 9 IV-V (Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse) lautete:Paragraph 9, IV-V (Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse) lautete: "§ 9.

(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3)Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§§ 14aAbs.

4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."

(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen." Der Beschwerdeführer verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds (ausgestellt am 22.10.2011), weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat.

der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG war ihm somit der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Der Beschwerdeführer verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds (ausgestellt am 22.10.2011), weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG war ihm somit der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, dieser hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, dieser hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W154.1405298.4.00

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