G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch 40 wird
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste im Februar 2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2007 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zl. 07 02.038-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und erkannte ihm
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt II).
G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zl. 07 02.038-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins) und erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 14.04.2009, GZ. C12 405.298-1/2009/5E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde
Vm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 14.04.2009, GZ. C12 405.298-1/2009/5E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraphen 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. Am 02.04.2009 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, Zl. 09 03 961-EAST Ost, wurde der zweite Antrag
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, Zl. 09 03 961-EAST Ost, wurde der zweite Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2009, GZ: C12 405.198-2/2009/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde
G 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2009, GZ: C12 405.198-2/2009/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am 27.01.2010 neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2010 einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.06.2010, Zahl: 10 00.968-BAG, den dritten Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
VmDas Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.06.2010, Zahl: 10 00.968-BAG, den dritten Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).
VmParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Asylantrag bezüglich derParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde
G 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgesprochen (Spruchpunkt III).Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei). Mit Erkenntnis vom 13.07.2016, GZ W152 1405298-3/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des genannten Bescheides
G 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I) und verwies das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurück (Spruchpunkt II).Mit Erkenntnis vom 13.07.2016, GZ W152 1405298-3/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des genannten Bescheides
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins) und verwies das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurück (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.07.2013, rechtskräftig am 16.07.2013, wurde der Beschwerdeführer
GB; § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB; § 231 Abs. 1 StGB und § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.07.2013, rechtskräftig am 16.07.2013, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 83, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB; Paragraph 231, Absatz eins, StGB und Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt. Mit Schriftsatz vom 22.07.2016 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Stellungnahme betreffend sein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung auf. Am 08.08.2016 langte bei der belangten Behörde die betreffende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Demnach befinde er sich seit 2007 mit einer kurzen Unterbrechung (August 2009 bis Jänner 2010) im Bundesgebiet, weswegen sein Deutsch bereits sehr gut sei. Abgeschlossen habe er den A2 Kurs. Er arbeite hier schon lange als Saisonarbeiter, hätte bereits vier verschiedene Stellen in der Gastronomie gehabt und zurzeit eine Ganzjahresstelle, er sei somit selbsterhaltungsfähig. Dazu wurden Arbeitszeugnisse beigelegt. Zudem sei der Beschwerdeführer sozial gut integriert, habe österreichische Freunde, eine Lebensgefährtin und einen gemeinsamen Sohn. Bezüglich seiner Verurteilung im Jahr 2013 bereue er sein damaliges Verhalten sehr. Die größte Anzahl an Delikten habe im Jahr 2010 und 2011 stattgefunden und liege somit schon mehr als fünf Jahre zurück. Der letzte Diebstahl im Jahr 2013 sei jetzt mehr als drei Jahre her. Seitdem sei er unbescholten und habe aus seinen Fehlern gelernt. Auch die Geburt seines Sohnes habe dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten maßgeblich geändert habe. Der Stellungnahme beigelegt wurden zudem diverse Empfehlungsschreiben sowie die Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005, erließ
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG und stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Unter Spruchpunkt II wurde für die freiwillige Ausreise
1bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins). Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins b, i, s, 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dagegen wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben. Am 17.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden ein Versicherungsdatenauszug, ein Arbeitsvertrag sowie diverse Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei im Jänner 2007 erstmals nach Österreich gekommen, im März 2007 nach Irland gefahren, im Oktober oder November 2008 nach Österreich zurückgekehrt und dann nach seinem negativ entschiedenen Asylverfahren im November 2009 in die Mongolei abgeschoben worden. Seit Jänner 2010 sei er wieder durchgehend in Österreich. Im März 2012 habe er seine Lebensgefährtin kennengelernt. Bis November 2012 hätten sie bereits in Wien zusammengelebt. Ca. am 20.11.2012 seien sie nach Vorarlberg gezogen und dort in einer Betreuungsstelle für Asylwerber gewesen. Von Mai bis Oktober 2013 habe sich der Beschwerdeführer in Haft befunden, sei nach deren Ende jedoch wieder in die gemeinsame Unterkunft zurückgekehrt. Im Dezember 2013 habe er begonnen zu arbeiten, seit 28.09.2015 wohne der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung, in der sie bis heute Hauptmieter seien. Diesbezüglich legte er einen Mietvertrag vor. Anfang 2016 sei ihr Sohn zur Welt gekommen, mittlerweile hätten sie auch eine gemeinsame Tochter bekommen. Das Grab ihres 2013 in Österreich totgeborenen gemeinsamen Kindes befinde sich in Österreich. Nach Abschluss ihrer Verfahren würden er und seine Partnerin eine Heirat planen. Im Dezember 2013 habe der Beschwerdeführer erstmals in Österreich zu arbeiten begonnen, das Arbeitsverhältnis habe bis April 2014 gedauert. Danach sei er arbeitslos gewesen, habe aber kein Arbeitslosengeld bezogen. Anschließend sei er regelmäßig in der Gastronomie bzw. Hotellerie legal saisonal beschäftigt gewesen, habe jedoch zwischen den Saisonen Urlaub bzw. Pause gehabt. Der vorgelegte Arbeitsvertrag vom 24.10.2017 sei beim AMS zusammen mit einem Antrag auf Verlängerung der Arbeitsbewilligung vorgelegt, jedoch, wahrscheinlich aufgrund von Missverständnissen zwischen dem Arbeitgeber und dem AMS, negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe vom Chef des betreffenden Sporthotels eine Arbeitszusage, falls er einen Aufenthaltstitel bekommen würde. Bei positivem Ausgang des gegenständlichen Verfahrens könne er eine Ausbildung als Koch machen und dort in weiterer Folge als solcher tätig sein. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen bereue er sehr. Es sei ihm damals psychisch sehr schlecht gegangen, er sei depressiv gewesen, habe Alkohol getrunken und kein Einkommen sowie keine feste Unterkunft gehabt. Zu seinen Freunden von damals halte er keinen Kontakt mehr. Nunmehr habe er eine Familie, eine Lebensgefährtin und Kinder. Er habe in der Folge gearbeitet und eine Wohnung. Obwohl er gegenwärtig keine Anstellung habe, verfüge er über Ersparnisse, von denen er sich seinen Lebensunterhalt zwischenzeitlich finanziere. Um versichert zu sein, habe er nunmehr einen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung gestellt. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer für die Caritas in der Nachbarschaftshilfe tätig, habe bei Umzügen geholfen oder Reinigungsarbeiten in einem Pensionistenheim verrichtet. Zudem erledige er für seine Heimatgemeinde Reinigungsarbeiten im öffentlichen Raum. Auch habe er viele österreichische Freunde in seinem Wohnort und spiele jeden Samstag in einem Sportclub Fußball. In der Mongolei befänden sich noch Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits, mit denen er aber nicht in Kontakt stehe. Sein Zeugnis über seinen Deutschkurs auf dem Niveau A2 habe er bereits im früheren Verfahren vorgelegt. Seitens der erkennenden Richterin wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt. Am 31.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels (Zugang zum Arbeitsmarkt) bedingten Arbeitsvorvertrag vom 20.01.2018 (monatliche Entlohnung € 1903 brutto), eine Bestätigung der Caritas über die Teilnahme am Projekt Nachbarschaftshilfe, eine Bestätigung über das Grab des Kindes des Beschwerdeführers samt E-Mail der Bestattung, eine Unterschriftenliste für den Beschwerdeführer und seine Familie sowie ein Empfehlungsschreiben; weiters die Meldebestätigungen des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er reiste nach zwei rechtskräftig negativ entschiedenen Asylanträgen am 27.01.2010 neuerlich in das Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend hier aufhältig. Am 01.02.2010 stelle er einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010 wurde auch dieser abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2016 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen und das Verfahren
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2016, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.Am 01.02.2010 stelle er einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010 wurde auch dieser abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2016 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen und das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2016, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.07.2013, rechtskräftig am 16.07.2013, wurde der Beschwerdeführer
GB; § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB; § 231 Abs. 1 StGB; § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt. Am 05.05.2017 wurde der Vollzug dieses Teils der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.07.2013, rechtskräftig am 16.07.2013, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 83, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB; Paragraph 231, Absatz eins, StGB; Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt. Am 05.05.2017 wurde der Vollzug dieses Teils der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. In Österreich lebt der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsangehörigen (GZ 1257273-2), zusammen und hat mit ihr zwei gemeinsame minderjährige Kinder, einen Sohn (GZ 2146851-1) sowie eine kürzlich geborene Tochter. Seit 2015 sind er und seine Lebensgefährtin Hauptmieter einer Wohnung. Bezüglich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie des gemeinsamen Sohnes wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Die Lebensgefährtin erhielt die Aufenthaltsberechtigung plus
G 2005, der Sohn die Aufenthaltsberechtigung
G 2005.Bezüglich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie des gemeinsamen Sohnes wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Die Lebensgefährtin erhielt die Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, der Sohn die Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A)
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. ..." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH
G 2005, der Sohn die Aufenthaltsberechtigung
G 2005.Bezüglich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie des gemeinsamen Sohnes wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Die Lebensgefährtin erhielt die Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, der Sohn die Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 81 Abs. 36 NAG:Paragraph 81, Absatz 36, NAG: "
G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.""
Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren." § 14a NAG lautete:Paragraph 14 a, NAG lautete: "§ 14a.
2 Z 1 vorlegt,2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt, 3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder 4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
1 oder 2 besitzt.4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1."Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1." ..." § 14b Abs. 2 NAG lautete auszugsweise:Paragraph 14 b, Absatz 2, NAG lautete auszugsweise: "
2 Z 2 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt, 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 2 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,
Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."
Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen." Der Beschwerdeführer verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds (ausgestellt am 22.10.2011), weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat.
der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG war ihm somit der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Der Beschwerdeführer verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds (ausgestellt am 22.10.2011), weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat.
der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG war ihm somit der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen, dieser hat hieran
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, dieser hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W154.1405298.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.