G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass
G 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch 40 wird
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl.: 1108011603/160386189, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl.: 1108011603/160386189, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2018 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass
dass
G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass
dass
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch 40 wird
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin brachte am 29.07.2004 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 11.01.2005, Zahl 04 15.355 - BAT abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2006, GZ 257.273/0-XIV/16/05, ebenfalls abgewiesen, woraufhin die Erstbeschwerdeführerin am 21.12.2006 unter Gewährung der Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste. Nach einer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet brachte die Erstbeschwerdeführerin am 18.10.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen einer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, aus XXXX zu stammen, zur Volksgruppe der Khalkh-Mongolen zu gehören sowie ohne Bekenntnis und ledig zu sein. In Österreich habe sie einen Lebensgefährten.Im Rahmen einer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, aus römisch 40 zu stammen, zur Volksgruppe der Khalkh-Mongolen zu gehören sowie ohne Bekenntnis und ledig zu sein. In Österreich habe sie einen Lebensgefährten. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, Opfer eines Menschenhandels geworden zu sein. Sie habe sich auf ein Inserat gemeldet, in welchem eine hochbezahlte Arbeit in China angeboten worden sei. Im August 2010 sei sie nach China gegangen, wo man ihr Drogen gespritzt und sie mit weiteren zehn Mongolinnen zur Prostitution gezwungen habe. Nachdem sie ihre Zuhälterin angefleht habe, sie in die Mongolei zurückzubringen, habe diese unter der Bedingung zugestimmt, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Arbeit in der Mongolei weiterführe. Nach ihrer Rückkehr sei die Erstbeschwerdeführerin zur Polizei gegangen und habe dies gemeldet, sei jedoch nicht ernst genommen worden. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie sich untereinander kennen würden. Insgesamt habe sich die Erstbeschwerdeführerin ca. drei Monate in China aufgehalten. Zwei Mädchen seien gestorben, eines habe sich selbst umgebracht und eines sei von anderen getötet worden. Die Beschwerdeführerin sei Zeugin dieser Vorfälle geworden. Daraufhin habe sie in der Mongolei nicht mehr in Frieden leben können. Die Zuhälter hätten sie bedroht und unterdrückt. Am 09.10.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache mongolisch vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen wie bisher vor, Mongolin, in XXXX geboren und aufgewachsen sowie ohne Bekenntnis zu sein. Sie sei unverheiratet und habe keine Kinder, in Österreich habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Ihre Eltern hätten in XXXX eine Eigentumswohnung, sie seien Rentner, hätten jedoch früher gearbeitet. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin noch einen Bruder und eine Schwester, zu denen sie jedoch nicht in Kontakt stünde.Am 09.10.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache mongolisch vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen wie bisher vor, Mongolin, in römisch 40 geboren und aufgewachsen sowie ohne Bekenntnis zu sein. Sie sei unverheiratet und habe keine Kinder, in Österreich habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Ihre Eltern hätten in römisch 40 eine Eigentumswohnung, sie seien Rentner, hätten jedoch früher gearbeitet. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin noch einen Bruder und eine Schwester, zu denen sie jedoch nicht in Kontakt stünde. Von 2004 bis 2006 sei sie bereits in Österreich gewesen und dann nach einem negativen Asylbescheid wieder in die Mongolei zurückgekehrt. Danach habe sie in XXXX in einem gemieteten Zimmer gelebt und bis ca. 2009 selbstständig Waren auf dem Markt verkauft. Sie habe keine Besitztümer in der Mongolei.Von 2004 bis 2006 sei sie bereits in Österreich gewesen und dann nach einem negativen Asylbescheid wieder in die Mongolei zurückgekehrt. Danach habe sie in römisch 40 in einem gemieteten Zimmer gelebt und bis ca. 2009 selbstständig Waren auf dem Markt verkauft. Sie habe keine Besitztümer in der Mongolei. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, im August 2010 eine Anzeige von einem gut bezahlten Job gelesen und sich beworben zu haben. Ohne zu wissen, um welche Tätigkeit es sich handle, sei sie nach China gegangen, wo sie sich drei Monate lang - von ca. September bis ca. November 2010 - gemeinsam mit zehn Mongolinnen aufgehalten habe. Sie seien einem Mann verkauft worden, der ihnen bei der Ankunft in China die Dokumente abgenommen habe. Später erklärte sie, während der Fahrt eine Zigarettenpause gemacht zu haben und als sie wieder in das Fahrzeug einsteigen habe wollen, sei dieses verschwunden gewesen und damit auch ihre Tasche und ihre Dokumente bzw. ihr Reisepass. Sie seien in einem kleineren Haus "gehalten" und zur Prostitution gezwungen worden, wobei sie eine Frau unter Druck gesetzt habe. Schließlich sei die Erstbeschwerdeführerin ausgerissen und wieder in die Mongolei zurückgekehrt. Einmal habe sie versucht, wegzulaufen, sei aber erwischt worden. Sie habe dann diese Frau gebeten, wieder in die Mongolei zurückfahren zu dürfen. Diese habe die Bedingung gestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin mindestens drei Monate in China bleiben müsse, dann würde sie sie vielleicht zurückbringen. Jedoch dürfe sie niemanden etwas erzählen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihre Zuhälterin derart angebettelt und kein Geld von den Freiern angenommen, so dass sie unter der Bedingung, noch einen Monat mit ihr zusammen zu arbeiten, von dieser Frau nach XXXX zurückgebracht worden sei. Man habe sie in ein Haus am Rande der Stadt gebracht, wo sie arbeiten hätte müssen. Nach einer Woche sei sie von dort ausgerissen und habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Drei Tage später habe die Erstbeschwerdeführerin zufällig diese Person getroffen, die ihr wegen der Anzeige gedroht und versucht habe, sie mitzunehmen. Die Erstbeschwerdeführerin habe jedoch entkommen können und danach ihre Zuhälterin nie mehr wieder gesehen. Wie die Sache weitergegangen sei, wisse sie nicht. Nach diesem Vorfall habe sich die Erstbeschwerdeführerin eine Weile bei ihren Eltern aufgehalten, anschließend in XXXX ein Zimmer gemietet und begonnen, Waren auf der Straße zu verkaufen.Schließlich sei die Erstbeschwerdeführerin ausgerissen und wieder in die Mongolei zurückgekehrt. Einmal habe sie versucht, wegzulaufen, sei aber erwischt worden. Sie habe dann diese Frau gebeten, wieder in die Mongolei zurückfahren zu dürfen. Diese habe die Bedingung gestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin mindestens drei Monate in China bleiben müsse, dann würde sie sie vielleicht zurückbringen. Jedoch dürfe sie niemanden etwas erzählen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihre Zuhälterin derart angebettelt und kein Geld von den Freiern angenommen, so dass sie unter der Bedingung, noch einen Monat mit ihr zusammen zu arbeiten, von dieser Frau nach römisch 40 zurückgebracht worden sei. Man habe sie in ein Haus am Rande der Stadt gebracht, wo sie arbeiten hätte müssen. Nach einer Woche sei sie von dort ausgerissen und habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Drei Tage später habe die Erstbeschwerdeführerin zufällig diese Person getroffen, die ihr wegen der Anzeige gedroht und versucht habe, sie mitzunehmen. Die Erstbeschwerdeführerin habe jedoch entkommen können und danach ihre Zuhälterin nie mehr wieder gesehen. Wie die Sache weitergegangen sei, wisse sie nicht. Nach diesem Vorfall habe sich die Erstbeschwerdeführerin eine Weile bei ihren Eltern aufgehalten, anschließend in römisch 40 ein Zimmer gemietet und begonnen, Waren auf der Straße zu verkaufen. Von Ende 2010 bis zu ihrer Ausreise habe sie ohne Probleme in der Heimat gelebt. Am 15.03.2012 habe sie XXXX mit dem Flugzeug verlassen und sei schon im März in Österreich angekommen. In Österreich habe sie ihren Lebensgefährten getroffen, bei dem sie sich auch bis zu ihrer Asylantragstellung aufgehalten habe. Im Falle einer Rückkehr habe die Erstbeschwerdeführerin Angst, dass ihr diese Frau etwas antue.Am 15.03.2012 habe sie römisch 40 mit dem Flugzeug verlassen und sei schon im März in Österreich angekommen. In Österreich habe sie ihren Lebensgefährten getroffen, bei dem sie sich auch bis zu ihrer Asylantragstellung aufgehalten habe. Im Falle einer Rückkehr habe die Erstbeschwerdeführerin Angst, dass ihr diese Frau etwas antue. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
G 2005 wurde die Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend stellte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin vor den von ihr vorgebrachten Bedrohungen als Opfer eines Menschenhandels keinen staatlichen Schutz finden könne, weil es wegen derartiger Delikte bei Anzeigeerstattung zur Strafverfolgung der Täter komme. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin ihre Fluchtgeschichte nicht glaubhaft gemacht und eine weitere Verfolgungsgefahr habe nicht festgestellt werden können.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend stellte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin vor den von ihr vorgebrachten Bedrohungen als Opfer eines Menschenhandels keinen staatlichen Schutz finden könne, weil es wegen derartiger Delikte bei Anzeigeerstattung zur Strafverfolgung der Täter komme. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin ihre Fluchtgeschichte nicht glaubhaft gemacht und eine weitere Verfolgungsgefahr habe nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 09.12.2013 langte beim Asylgerichtshof ein ÖSD Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 der Erstbeschwerdeführerin ein. Am 15.05.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht Arbeitszeugnisse der Erstbeschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten ein. Am 04.03.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für den nachgeborenen Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Beigelegt wurden die Geburtsurkunde sowie ein ZMR-Auszug. Am 22.04.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache mongolisch niederschriftlich dazu einvernommen, legte dabei den Mutter Kind Pass sowie ärztliche Unterlagen über die Geburt vor und erklärte, dass ihr Sohn gesund sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2017 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt und gegen den Zweitbeschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Unter Spruchpunkt IV. wurde
1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2017 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Zweitbeschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei auf das Vorbringen und die Asylgründe der Mutter in ihrem anhängigen Asylverfahren verwiesen. Am 17.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei brachte die Erstbeschwerdeführerin zunächst vor, kürzlich eine Tochter zur Welt gebracht zu haben, die, wie in der Mongolei üblich, ihren Vornamen als Familiennamen trage, weil sie mit ihrem Lebensgefährten noch nicht verheiratet sei. Diesbezüglich legte sie einen ärztlichen Bericht über die Geburt vor, der in Kopie zum Akt genommen wurde. Zu ihren Fluchtgründen erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass die Gefahr nach wie vor bestehe, jedoch nicht in solch einem großen Ausmaß wie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise. Dies deshalb, weil seit ihrer Ausreise aus der Mongolei bereits fünf Jahre vergangen seien. Zu ihren Fluchtgründen habe sie nichts mehr hinzuzufügen und halte sie weiterhin aufrecht. Die Erstbeschwerdeführerin sei am
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2016, Zahl:Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl: 10 00.968-BAG, wurde auch der dritte Asylantrag des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2016, GZ: W152 1405298-3/13E wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen und das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2016, Zahl: 404047810/1247918/BMI_BFA_STM_AST_01, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Sicherheitslage Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016). Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 11.2016).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass
G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 11.2016). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet - nach dem Gender Development Index (GDI) 2015 kommen Frauen bei den Bildungsindikatoren auf die besseren Werte. So Frauen durchschnittlich 15,3 Jahre, Männer 13,9 Jahre lang eine Ausbildung erhalten. Frauen nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist. Auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 12.2016). Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Dem National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und über 1000 Opfern Schutz gewährt, wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2015 660 Fälle gemeldet. (USDOS 13.4.2016).
des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren.
ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016).
Paragraph 13 Punkt 4, des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren.
Paragraph 13 Punkt eins, ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016). Artikel 113 verbietet jegliche Form von Menschenhandel. Er definiert Menschenhandel in Übereinstimmung mit internationalem Recht und schreibt Strafen von bis zu 15 Jahren Haft vor. Öfter angewandt wird Artikel 124 für das Einführen oder die Organisation von Prostitution. Das Strafmaß liegt hier bei bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2016). NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vgl. auch FH 2016).NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vergleiche auch FH 2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
der Regierungseinrichtung National Authority for Children (NAC) und verschiedenen NGOs kommen diese meistens innerhalb der Familie vor. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 13.4.2016). Manche mongolische Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder informellen Wirtschaftssektoren, wie Pferderennen, Bergbau, Herdenhaltung und im Bauwesen zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass angeblich japanische Touristen Kindersex-Tourismus in der Mongolei betreiben würden. Polizeibehörden erklären jedoch, dass das nicht mehr vorkommt. Aufgrund der Fehlannahme vieler mongolischer Regierungsbeamter, dass nur Mädchen Opfer von Sexhandel sein können, werden Artikel 113 und 124 aus dem mongolischen Strafgesetz selten angewendet um Missbrauchsfälle von Jungen zu ahnden. Stattdessen werden Bestimmungen die geringere Strafen vorsehen angewandt (USDOS 30.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/326179/466218_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017 Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet. Ausländische Bürger benötigen ein Ausreisevisum um das Land verlassen zu können, welches ihnen aus diversen Gründen, wie Handelsstreitigkeiten und zivile Klagen, verweigert werden kann (FH 2016). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben der/des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Spruchpunkt I.:Spruchpunkt römisch eins.: Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide:Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Wie oben ausgeführt, ist es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen, eine GFK-relevante Verfolgung durch Zuhälter oder Menschenhändler glaubhaft zu machen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich bei der von ihr vorgebrachten Bedrohung (Zuhälterei bzw. Menschenhandel) um eine Bedrohung aus kriminellen Motiven - und nicht aus GFK relevanten Gründen - handeln würde. Wie den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen ist, ist in der Mongolei jegliche Form von Menschenhandel verboten und es sind Strafen von bis zu 15 Jahren Haft vorgesehen. Das Strafmaß für das Einführen oder die Organisation von Prostitution liegt bei bis zu fünf Jahren (USDOS 30.06.2016). Somit wäre der mongolische Staat gewillt und grundsätzlich auch in der Lage, gegen allfällige Bedrohungen dieser Art vorzugehen. Der Zweitbeschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe. Sein Antrag wurde
G 2005 im Familienverfahren gestellt.Der Zweitbeschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe. Sein Antrag wurde
Paragraph 34, AsylG 2005 im Familienverfahren gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl: 10 00.968-BAG, wurde auch der dritte Asylantrag des Vaters des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2016, GZ: W152 1405298-3/13E wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, sodass dem Zweitbeschwerdeführer weder über seine Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) noch über seinen Vater
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl: 10 00.968-BAG, wurde auch der dritte Asylantrag des Vaters des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2016, GZ: W152 1405298-3/13E wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, sodass dem Zweitbeschwerdeführer weder über seine Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) noch über seinen Vater
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Im gesamten Verfahren sind auch sonst keine Hinweise auf eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer hervorgetreten bzw. wurden auch nicht behauptet. Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.
1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Fall der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren persönlichen Verhältnissen und den getroffenen Länderfeststellungen keine Hindernisse für eine Rückverbringung in die Mongolei. Die Beschwerdeführer leiden an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit. Die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig, hat in der Heimat zehn Jahre lang die Mittelschule besucht, anschließend einen Russisch Sprachkurs in der Russischen Föderation, wo sie auch ein Wirtschaftsstudium begann, welches sie in der Mongolei fortsetzte, wenn auch nicht abschloss. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie in der Heimat durch den Verkauf von Textilien. In der Mongolei lebt noch ihre Mutter, die eine Eigentumswohnung hat und eine staatliche Pension bezieht. Beide Beschwerdeführer sind gesund. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich, dass außer ihrer Fluchtgeschichte keine Gründe gegen eine Rückkehr in die Mongolei sprechen würden. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Wie bereits ausgeführt, wurde auch dem Vater des Zweitbeschwerdeführers nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt, so dass dem Zweitbeschwerdeführer auch von der Seite dieser Status nicht zuzuerkennen ist (§ 34 Abs. 3 AsylG 2005).Wie bereits ausgeführt, wurde auch dem Vater des Zweitbeschwerdeführers nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt, so dass dem Zweitbeschwerdeführer auch von der Seite dieser Status nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005). Insoweit waren auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide
G als unbegründet abzuweisen.Insoweit waren auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.: "§ 75
1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid
den zurückweisenden Bescheid
Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
folgenden zurückweisenden Bescheid
1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen."
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. ..." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.