← Österreich

{'item': 'W164 2165443-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlW164 2165443-1 SpruchW164 2165443-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITN

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 idg

F der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben römisch 40 wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 19.07.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass er am XXXX in XXXX , Ghazni, Afghanistan, geboren sei. Er sei ledig, Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe 6 Jahre lang die Grundschule besucht, habe keine Berufsausbildung und habe auch bisher keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester würden in Afghanistan leben. Einer seiner Brüder sei getötet worden. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, sein Leben sei in Gefahr. Sein Bruder sei Taxifahrer gewesen und entführt worden. Da seine Familie jedoch das Lösegeld nicht habe aufbringen können, sei der Bruder getötet worden. Dem zweiten Bruder und dem BF selbst sei ebenfalls mit Entführung und Tötung gedroht worden.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 19.07.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass er am römisch 40 in römisch 40 , Ghazni, Afghanistan, geboren sei. Er sei ledig, Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe 6 Jahre lang die Grundschule besucht, habe keine Berufsausbildung und habe auch bisher keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester würden in Afghanistan leben. Einer seiner Brüder sei getötet worden. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, sein Leben sei in Gefahr. Sein Bruder sei Taxifahrer gewesen und entführt worden. Da seine Familie jedoch das Lösegeld nicht habe aufbringen können, sei der Bruder getötet worden. Dem zweiten Bruder und dem BF selbst sei ebenfalls mit Entführung und Tötung gedroht worden.
  3. Am 18.09.2015 wurde der BF einer ärztlichen Untersuchung zum Zweck einer medizinischen Altersdiagnose unterzogen. Das Gutachten vom 05.10.2015 ergab unter Zusammenschau der erhobenen Befunde, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 18 Jahren habe bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum den XXXX anzunehmen sei.
  4. Am 18.09.2015 wurde der BF einer ärztlichen Untersuchung zum Zweck einer medizinischen Altersdiagnose unterzogen. Das Gutachten vom 05.10.2015 ergab unter Zusammenschau der erhobenen Befunde, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 18 Jahren habe bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum den römisch 40 anzunehmen sei.
  5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.05.2017 vor dem BFA gab der BF an, dass er in einer Klinik in XXXX gearbeitet habe, wo er Kinder geimpft habe. Dort habe es 2-3 Ärzte und insgesamt ca. 15 Mitarbeiter gegeben. Der BF habe diese Arbeit freiwillig für vier Tage im Monat gemacht und habe dafür keine richtige Ausbildung gehabt. Sein Vater habe eine Landwirtschaft gehabt und diese zum Teil verpachtet. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er selbst von ihm unbekannten Personen bedroht worden sei. Sie hätten gemeint, dass er für den Staat arbeite und dasssein Bruder mit dem Taxi immer afghanische Polizisten von XXXX nach Ghazni bringe. Sein Bruder sei 2015 verschwunden. Die Personen hätten dann den BF angerufen und hätten gesagt, dass sie seinen Bruder gefangen halten. Der BF habe nach einer Adresse gefragt, die Leute hätten jedoch Lösegeld in Höhe von $ 15.000,- gefordert. Das habe der BF mit seinen Eltern besprochen und habe ihnen gesagt, dass er selbst auch von diesen Personen bedroht werde. Wenn er dorthin gehen würde, würden sie ihn wahrscheinlich auch festhalten. Dann hätten sie den Entführern gesagt, dass die Familie kein Geld habe. Zwei Wochen später hätten die Leute angerufen und gesagt, dass der Bruder des BF in XXXX sei. Sie hätten ihn auf brutale Weise getötet und auch seine Leber entfernt. Der BF habe ein Video von der Beerdigung und der Trauerfeier. Wegen der unsicheren Lage sei der Bruder in Ghazni statt in XXXX beerdigt worden. Eine Anzeige habe die Familie nicht gemacht, da diese Leute sonst die ganze Familie getötet hätten. Der BF sei nach diesem Vorfall ausgereist. Seine Familie wohne noch am gleichen Ort. Der BF habe nicht in einen anderen Teil Afghanistans gehen können: diese Verbrecher hätten ihn überall gefunden. Wäre er bei seiner Familie geblieben, hätten sie vielleicht auch seiner Familie etwas angetan. Der BF habe noch telefonischen Kontakt mit seinem Bruder.
  6. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.05.2017 vor dem BFA gab der BF an, dass er in einer Klinik in römisch 40 gearbeitet habe, wo er Kinder geimpft habe. Dort habe es 2-3 Ärzte und insgesamt ca. 15 Mitarbeiter gegeben. Der BF habe diese Arbeit freiwillig für vier Tage im Monat gemacht und habe dafür keine richtige Ausbildung gehabt. Sein Vater habe eine Landwirtschaft gehabt und diese zum Teil verpachtet. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er selbst von ihm unbekannten Personen bedroht worden sei. Sie hätten gemeint, dass er für den Staat arbeite und dasssein Bruder mit dem Taxi immer afghanische Polizisten von römisch 40 nach Ghazni bringe. Sein Bruder sei 2015 verschwunden. Die Personen hätten dann den BF angerufen und hätten gesagt, dass sie seinen Bruder gefangen halten. Der BF habe nach einer Adresse gefragt, die Leute hätten jedoch Lösegeld in Höhe von $ 15.000,- gefordert. Das habe der BF mit seinen Eltern besprochen und habe ihnen gesagt, dass er selbst auch von diesen Personen bedroht werde. Wenn er dorthin gehen würde, würden sie ihn wahrscheinlich auch festhalten. Dann hätten sie den Entführern gesagt, dass die Familie kein Geld habe. Zwei Wochen später hätten die Leute angerufen und gesagt, dass der Bruder des BF in römisch 40 sei. Sie hätten ihn auf brutale Weise getötet und auch seine Leber entfernt. Der BF habe ein Video von der Beerdigung und der Trauerfeier. Wegen der unsicheren Lage sei der Bruder in Ghazni statt in römisch 40 beerdigt worden. Eine Anzeige habe die Familie nicht gemacht, da diese Leute sonst die ganze Familie getötet hätten. Der BF sei nach diesem Vorfall ausgereist. Seine Familie wohne noch am gleichen Ort. Der BF habe nicht in einen anderen Teil Afghanistans gehen können: diese Verbrecher hätten ihn überall gefunden. Wäre er bei seiner Familie geblieben, hätten sie vielleicht auch seiner Familie etwas angetan. Der BF habe noch telefonischen Kontakt mit seinem Bruder. Zu seiner Situation in Österreich gab der BF an, dass er die B1-Deutschprüfung abgeschlossen und eine Lehrstellenzusage als Installateur habe. Er treibe viel Sport, sei in der Kampfmannschaft bei Fußball und im Judoverein. Er habe auch für die Gemeinde gearbeitet. Bezüglich seiner Tätigkeiten in Österreich legte der BF diverse Unterlagen und Lichtbilder vor. Das Protokoll der Ersteinvernahme korrigierte der BF insoweit, dass seine Eltern zwar Muslime seien, er selbst sei aber ohne Bekenntnis. In Afghanistan habe er beten müssen, aber hier beete er nicht mehr. Er glaube nicht mehr wirklich an den Islam.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 06.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist.4. Mit Bescheid des BFA vom 06.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht habe. Auch habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage kommen könnte, da er keinen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt habe. Eine Rückkehr nach Kabul sei ihm zumutbar. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Betreffend das Privatleben wurde eine Interessensabwägung vorgenommen. Im vorliegenden Fall würde das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwiegen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, die belangte Behörde habe sein Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt. Die Behörde sei dadurch ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung nicht nachgekommen. Es würden detaillierte Berichte zur Lage der Hazara fehlen, weiters Berichte über Personen, denen unterstellt werde, für den Staat zu arbeiten und die deshalb von den Taliban bedroht würden. Auch betreffend die Lage im Herkunftsstaat habe die Behörde unzureichend ermittelt bzw. das Fluchtvorbringen des BF nicht vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte beurteilt. Diesbezüglich wurden mehrere Quellen zu (vermeintlichen) Regierungsmitarbeitern, Hazara, Apostasie und zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan zitiert. Aufgrund des unzureichenden Ermittlungsverfahrens seien auch die Feststellungen und die Beweiswürdigung mangelhaft. Der BF werde aufgrund seiner Ethnie, seiner Tätigkeit für eine staatliche Behörde, sowie wegen Apostasie vom islamischen Glauben verfolgt. Kabul sei für den BF keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, da auch dort die Taliban aktiv seien, der BF über kein Netzwerk verfüge und sich die Sicherheitslage in Kabul verschlechtere. Des Weiteren sei der Bescheid auch mit dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung behaftet, da der BF bei Zugrundelegung der richtigerweise zu treffenden Feststellungen einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt sei. Kabul sei insbesondere für Hazara keine innerstaatliche Fluchtalternative. Dem BF drohe aufgrund der oben gemachten Ausführungen unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung. Außerdem werde der BF durch die Rückkehrentscheidung in seinem Recht auf Privatleben verletzt, da der Eingriff unverhältnismäßig sei. Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm amtswegig eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Mit Eingabe vom 01.08.2017 legte der BF einen Drohbrief der Taliban vor, den ihm sein Bruder per E-Mail übermittelt habe. Daraus ergebe sich, dass ihn die Taliban mehrmals aufgefordert hätten, seine Arbeit für die Regierung zu beenden. Da er diesen Aufforderungen nicht gefolgt sei und ihn die Taliban seit vier Monaten nicht erreichen würden, würden ihn die Taliban warnen, dass sie ihn finden und töten würden. Ort der Ausstellung sei der Heimatdistrikt des BF und das Ausstellungsdatum der 27.08.
  3. Am 11.08.2017 langte eine Kopie eines Bescheides des AMS vom 04.08.2017 ein, mit dem dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Spengler für den Zeitraum 01.09.2017 bis 30.11.2018 erteilt wird. Am 26.01.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF in Begleitung seiner Vertretung und in Begleitung mehrerer Vertrauenspersonen teilnahm. Das BFA hatte mit Schreiben vom 16.11.2016 der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben, dass kein Vertreter teilnehmen könne. Der BF gab folgendes an: Er habe eine Tazkira gehabt, diese habe er bei seinem Aufenthalt in Lager Traiskirchen abgegeben. Der BF sei schon in Afghanistan nicht sehr religiös gewesen. Dort habe man das aber nicht öffentlich sagen können. Der BF habe zwei ältere Brüder (sieben Jahre älter und vier Jahre älter) und eine neun Jahre ältere Schwester gehabt. Der vier Jahre ältere Bruder sei gestorben. Die Schule habe der BF in seinem Heimatdorf XXXX besucht und dort Lesen und Schreiben gelernt. Nach der Schulzeit, etwa mit 12 oder 13 Jahren, habe der BF in der Landwirtschaft seines Vaters mitgearbeitet. Nach etwa zwei Jahren habe ein Bekannter der Familie, der im Krankenhaus in XXXX arbeitete, dem BF gesagt, dass dort jemand gebraucht werde: "Wenn du diesen Job haben willst, dann kannst du gerne zu uns kommen." Der BF habe dann an vier Tagen im Monat in der Klinik gearbeitet und pro Tag 200 Afghani erhalten. Der BF habe von der Klinik, zu der er mit dem Motorrad etwa 10 Minuten Wegzeit hatte, einen Arbeitsplan bekommen, er habe als Hilfskraft einen ausgebildeten Mitarbeiter des Spitals in die Dörfer begleitet. Dort seien Kinder von null bis fünf Jahren geimpft worden. In dieser Zeit, ungefähr nach dem ersten Arbeitsjahr, habe der BF Telefonate bekommen, in denen ihm vorgehalten worden sei, dass er in einem Spital der afghanischen Regierung arbeite und dass er von dort Geld bekomme. Er solle zu ihnen kommen. Der BF habe entgegnet, dass er dort nicht viel Lohn bekomme. Das hätten ihm die Anrufer nicht geglaubt. Die Anrufer hätten auch gesagt, dass der Bruder des BF als Taxifahrer Leute aus der Regierung transportiere. Die Anrufer hätten einen Akzent gehabt, an dem man habe erkennen können, dass sie eigentlich Paschtu sprechen. Daran und an ihrer drohenden Art habe der BF erkannt, dass das nicht einfache Leute wären. Vorgestellt hätten sie sich nicht. Als diese Telefonate begannen habe der Bruder noch gelebt. Der BF habe dem Bruder von den Anrufen erzählt. Dieser habe entgegnet, er sei Taxifahrer und egal, wer im Taxi sitzt, er müsse ihn transportieren. Als der Bruder dann entführt worden sei, hätten die Leute noch am selben Tag angerufen "Euer Bruder ist bei uns. Du sollst uns 15.000 US-Dollar mitbringen. Du sollst selber mit dem Geld zu uns kommen." Auf die Frage: "Wo seid Ihr und wo lebt Ihr? Und an welcher Adresse soll ich kommen?" hätten sie gesagt:Der BF gab folgendes an: Er habe eine Tazkira gehabt, diese habe er bei seinem Aufenthalt in Lager Traiskirchen abgegeben. Der BF sei schon in Afghanistan nicht sehr religiös gewesen. Dort habe man das aber nicht öffentlich sagen können. Der BF habe zwei ältere Brüder (sieben Jahre älter und vier Jahre älter) und eine neun Jahre ältere Schwester gehabt. Der vier Jahre ältere Bruder sei gestorben. Die Schule habe der BF in seinem Heimatdorf römisch 40 besucht und dort Lesen und Schreiben gelernt. Nach der Schulzeit, etwa mit 12 oder 13 Jahren, habe der BF in der Landwirtschaft seines Vaters mitgearbeitet. Nach etwa zwei Jahren habe ein Bekannter der Familie, der im Krankenhaus in römisch 40 arbeitete, dem BF gesagt, dass dort jemand gebraucht werde: "Wenn du diesen Job haben willst, dann kannst du gerne zu uns kommen." Der BF habe dann an vier Tagen im Monat in der Klinik gearbeitet und pro Tag 200 Afghani erhalten. Der BF habe von der Klinik, zu der er mit dem Motorrad etwa 10 Minuten Wegzeit hatte, einen Arbeitsplan bekommen, er habe als Hilfskraft einen ausgebildeten Mitarbeiter des Spitals in die Dörfer begleitet. Dort seien Kinder von null bis fünf Jahren geimpft worden. In dieser Zeit, ungefähr nach dem ersten Arbeitsjahr, habe der BF Telefonate bekommen, in denen ihm vorgehalten worden sei, dass er in einem Spital der afghanischen Regierung arbeite und dass er von dort Geld bekomme. Er solle zu ihnen kommen. Der BF habe entgegnet, dass er dort nicht viel Lohn bekomme. Das hätten ihm die Anrufer nicht geglaubt. Die Anrufer hätten auch gesagt, dass der Bruder des BF als Taxifahrer Leute aus der Regierung transportiere. Die Anrufer hätten einen Akzent gehabt, an dem man habe erkennen können, dass sie eigentlich Paschtu sprechen. Daran und an ihrer drohenden Art habe der BF erkannt, dass das nicht einfache Leute wären. Vorgestellt hätten sie sich nicht. Als diese Telefonate begannen habe der Bruder noch gelebt. Der BF habe dem Bruder von den Anrufen erzählt. Dieser habe entgegnet, er sei Taxifahrer und egal, wer im Taxi sitzt, er müsse ihn transportieren. Als der Bruder dann entführt worden sei, hätten die Leute noch am selben Tag angerufen "Euer Bruder ist bei uns. Du sollst uns 15.000 US-Dollar mitbringen. Du sollst selber mit dem Geld zu uns kommen." Auf die Frage: "Wo seid Ihr und wo lebt Ihr? Und an welcher Adresse soll ich kommen?" hätten sie gesagt: "Sobald du das Geld hast und zu uns kommst, sagen wir dir Bescheid, wo du hinkommen sollst." Der BF habe mit seinen Eltern darüber geredet. Die Familie habe Geld gehabt. Man sei aber übereingekommen, dass sich der BF in Gefahr begeben würde, wenn er mit dem Geld zu diesen Leuten gehen würde. Sie würden auch ihn entführen und das Geld wäre auch noch weg. Die Leute hätten von verschiedenen Telefonen aus angerufen. Sie hätten auch das Handy des Bruders benutzt. Die Gespräche seien immer sehr kurz gewesen, seien abgebrochen worden und dann hätten sie wieder angerufen. Der BF habe niemals angerufen. Zwei Wochen lang sei das so gegangen. Die Familie habe beschlossen, zu sagen, dass sie kein Geld habe. Der BF habe Angst um seinen Bruder gehabt. Man habe aber nichts unternehmen können. Wäre er zur Polizei gegangen, hätte er die ganze Familie in Gefahr gebracht. Als die telefonische Nachricht kam, dass der Bruder in XXXX , einem Bezirk der Provinz Zabol sei, sei sein Vater dorthin gefahren und habe die Leiche des Bruders nach Ghazni gebracht. Wie er den Bruder gefunden habe, darüber habe der Vater nicht gesprochen. Als der BF und seine Familie den Bruder sahen, hätten sie auch gesehen, dass Organe fehlten. Das Begräbnis habe in Ghazni, nicht in XXXX stattgefunden. Nach dem Begräbnis habe der BF seine Arbeit im Spital aufgegeben und sei zu Hause geblieben. Als er eines Tages vom Fußballspielen heimkam, habe ihn der Vater, bei dem einige Leute, darunter der Onkel mütterlicherseits, saßen, aufgefordert, zu duschen und zurückzukommen. Der BF habe dies befolgt und als er zurückkam, habe ihn der Vater aufgefordert, mit diesen Personen auszureisen. Der BF habe das nicht gewollt, die Mutter habe geweint, habe ihm aber zugeredet, wegzufahren. In Afghanistan widerspreche man seinen Eltern nicht. Als Datum seiner Flucht habe der BF in erster Instanz den 05.02.1394 (= 25.04.2015) angegeben. Um von Afghanistan nach Europa zu kommen habe der BF ungefähr zwei Monate gebraucht. Den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Brief habe der Vater des BF durch eine Person in der Moschee erhalten. Als der BF seiner Familie von seinem negativen Asylbescheid erzählt hatte, habe ihm sein Bruder diesen Brief mittels E-mail geschickt und habe ihm gesagt, dass er den Brief zuerst nicht habe schicken wollen, damit sich der BF keine Sorgen mache. Der Brief ist mit 12.11.1436 (islamischer Kalender; Anmerkung: = 27.08.2015)."Sobald du das Geld hast und zu uns kommst, sagen wir dir Bescheid, wo du hinkommen sollst." Der BF habe mit seinen Eltern darüber geredet. Die Familie habe Geld gehabt. Man sei aber übereingekommen, dass sich der BF in Gefahr begeben würde, wenn er mit dem Geld zu diesen Leuten gehen würde. Sie würden auch ihn entführen und das Geld wäre auch noch weg. Die Leute hätten von verschiedenen Telefonen aus angerufen. Sie hätten auch das Handy des Bruders benutzt. Die Gespräche seien immer sehr kurz gewesen, seien abgebrochen worden und dann hätten sie wieder angerufen. Der BF habe niemals angerufen. Zwei Wochen lang sei das so gegangen. Die Familie habe beschlossen, zu sagen, dass sie kein Geld habe. Der BF habe Angst um seinen Bruder gehabt. Man habe aber nichts unternehmen können. Wäre er zur Polizei gegangen, hätte er die ganze Familie in Gefahr gebracht. Als die telefonische Nachricht kam, dass der Bruder in römisch 40 , einem Bezirk der Provinz Zabol sei, sei sein Vater dorthin gefahren und habe die Leiche des Bruders nach Ghazni gebracht. Wie er den Bruder gefunden habe, darüber habe der Vater nicht gesprochen. Als der BF und seine Familie den Bruder sahen, hätten sie auch gesehen, dass Organe fehlten. Das Begräbnis habe in Ghazni, nicht in römisch 40 stattgefunden. Nach dem Begräbnis habe der BF seine Arbeit im Spital aufgegeben und sei zu Hause geblieben. Als er eines Tages vom Fußballspielen heimkam, habe ihn der Vater, bei dem einige Leute, darunter der Onkel mütterlicherseits, saßen, aufgefordert, zu duschen und zurückzukommen. Der BF habe dies befolgt und als er zurückkam, habe ihn der Vater aufgefordert, mit diesen Personen auszureisen. Der BF habe das nicht gewollt, die Mutter habe geweint, habe ihm aber zugeredet, wegzufahren. In Afghanistan widerspreche man seinen Eltern nicht. Als Datum seiner Flucht habe der BF in erster Instanz den 05.02.1394 (= 25.04.2015) angegeben. Um von Afghanistan nach Europa zu kommen habe der BF ungefähr zwei Monate gebraucht. Den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Brief habe der Vater des BF durch eine Person in der Moschee erhalten. Als der BF seiner Familie von seinem negativen Asylbescheid erzählt hatte, habe ihm sein Bruder diesen Brief mittels E-mail geschickt und habe ihm gesagt, dass er den Brief zuerst nicht habe schicken wollen, damit sich der BF keine Sorgen mache. Der Brief ist mit 12.11.1436 (islamischer Kalender; Anmerkung: = 27.08.2015). Die BFV merkte an, dass in der Erstbefragung meist nur das Jahr umgerechnet werde, nicht aber Monat und Tag so sei es offenbar zur Protokollierung des Ausreisedatums 05.02.2015 gekommen. In der Niederschrift vom 19.05.2017 scheine das Datum 25.04.2015 auf. Der BF legte einen Usb-Stic, mit einem Video über das Begräbnis seines Bruders vor. Der Drohbrief wurde während der Verhandlung spontan übersetzt: "Islamisches Emirat Afghanistan, Provinz Ghazni, Bezirk XXXX"Islamisches Emirat Afghanistan, Provinz Ghazni, Bezirk römisch 40 XXXX , Sohn von XXXX , Bewohner vom Dorf XXXXrömisch 40 , Sohn von römisch 40 , Bewohner vom Dorf römisch 40 Ausführungsnummer 437 Datum: 12.11.1436 Wir haben einige Male mit Ihrem Sohn Kontakt aufgenommen, er soll nicht mehr bei der Regierung arbeiten gehen, aber Ihr Sohn hat uns nicht verstanden und auch nicht akzeptiert, und er ist weiter in die Arbeit gegangen. Seit vier Monaten hebt er sein Handy nicht ab. Er hat sein Handy ausgeschaltet und wie sehen ihn auch nicht in der Umgebung. Sobald er in unserer Gefangenschaft kommt, wird er getötet. (Stempel und Unterschrift)" Auf Befragen der BFV gab der BF an, sein Vater habe von seiner Schwester nicht verlangt, dass diese ein Kopftuch tragen müsse. Die Schwester habe vom Vater auch Motorradfahren gelernt. Jedoch habe diese Freiheit nur auf dem eigenen Grund gelebt werden können. Draußen sei es Frauen ist nicht erlaubt, Motorrad zu fahren. Der BF sei kein gläubiger Moslem, da er mit den Grausamkeiten des Glaubenskrieges nicht einverstanden sei. In Afghanistan dürfe man das aber nicht sagen. Auf Facebook habe ein Freund den BF als "Ungläubigen" geblockt also hinausgeworfen. Jetzt sei für einen größeren Kreis von Afghanen bekannt, dass der BF als "Ungläubiger" betrachtet werde. Zwei Vertrauenspersonen betonten die besonders gute Integration des BF in seiner Wohngemeinde in Österreich. Dieser habe eine Lehre als Dachdecker begonnen. Für diese Lehre sei zuvor über Jahre ein Lehrling gesucht worden. Mit Schreiben vom 01.02.2018 gab der BF bekannt, er habe erfahren, dass kürzlich sein Cousin von den Taliban getötet wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , sein Geburtsdatum wurde nach einer medizinischen Altersdiagnose mit XXXX festgesetzt. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er wurde im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Ghazni, geboren ist ledig, Schiit und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der BF hatte eine ältere Schwester und zwei ältere Brüder. Die Familie war - sowohl betreffend den Umgang mit Religion, als auch betreffend die Erziehung der Schwester des BF - liberal eingestellt, gab dies aber nach außen nicht zu erkennen. Der BF hat sechs Jahre lang die Grundschule besucht und danach mehrere Jahre in der Landwirtschaft seines Vaters mitgearbeitet. Eines Tages erhielt der BF von einem Bekannten der Familie, der im Krankenhaus in XXXX arbeitete, das Angebot erhalten, dort eine Arbeit als Hilfskraft zu beginnen. Der BF nahm das Angebot an, und arbeitete an vier Tagen im Monat für die staatliche Klinik. Er begleitete als Hilfskraft einen ausgebildeten Mitarbeiter des Spitals in die Dörfer, wo Kinder von null bis fünf Jahren geimpft wurden. Pro Arbeitstag erhielt der BF 200 Afghani. Etwa nach Ablauf eines Arbeitsjahres erhielt der BF wiederholt Telefonate. Die Anrufer - sie hatten einen Akzent, an dem man erkennen konnte, dass ihre Muttersprache Paschtu ist und sie sprachen in einem unfreundlichen bedrohlichen Tonfall - gaben dem BF zu erkennen, dass sie von seiner Arbeit wüssten und davon ausgehen würden, dass der BF gut verdiene. Seine Erwiderung, er würde nicht viel verdienen, stellten sie in Abrede. Sie wüssten auch davon, dass der nächst ältere Bruder des BF als Taxifahrer Regierungsmitglieder transportiere. Der BF besprach die Telefonate mit seinem nächstälteren Bruder. Dieser ließ sich nicht davon abhalten, seinen Beruf als Taxifahrer weiter auszuüben. Eines Tages gaben die Anrufer dem BF bekannt, dass der Bruder entführt sei und forderten hohes Lösegeld. Die Familie besprach sich - eine Verständigung der Polizei wurde vermieden - und beschloss nach etwa zwei Wochen, den Anrufern mitzuteilen, dass die Familie das geforderte Geld nicht habe. Daraufhin gaben die Anrufer telefonisch bekannt, wo der Bruder abgeholt werden könne. Der Vater des BF fuhr los, um ihn zu holen, nahm am vereinbarten Ort die Leiche des Bruders in Empfang und erkannte, dass dem Bruder Organe offenbar entnommen worden waren. Der BF kündigte seine Arbeit bei der staatlichen Klinik. Kurz darauf wurde er eines Abends von seinem Vater angewiesen, in ein Schlepperauto zu steigen und auszureisen.Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , sein Geburtsdatum wurde nach einer medizinischen Altersdiagnose mit römisch 40 festgesetzt. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni, geboren ist ledig, Schiit und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der BF hatte eine ältere Schwester und zwei ältere Brüder. Die Familie war - sowohl betreffend den Umgang mit Religion, als auch betreffend die Erziehung der Schwester des BF - liberal eingestellt, gab dies aber nach außen nicht zu erkennen. Der BF hat sechs Jahre lang die Grundschule besucht und danach mehrere Jahre in der Landwirtschaft seines Vaters mitgearbeitet. Eines Tages erhielt der BF von einem Bekannten der Familie, der im Krankenhaus in römisch 40 arbeitete, das Angebot erhalten, dort eine Arbeit als Hilfskraft zu beginnen. Der BF nahm das Angebot an, und arbeitete an vier Tagen im Monat für die staatliche Klinik. Er begleitete als Hilfskraft einen ausgebildeten Mitarbeiter des Spitals in die Dörfer, wo Kinder von null bis fünf Jahren geimpft wurden. Pro Arbeitstag erhielt der BF 200 Afghani. Etwa nach Ablauf eines Arbeitsjahres erhielt der BF wiederholt Telefonate. Die Anrufer - sie hatten einen Akzent, an dem man erkennen konnte, dass ihre Muttersprache Paschtu ist und sie sprachen in einem unfreundlichen bedrohlichen Tonfall - gaben dem BF zu erkennen, dass sie von seiner Arbeit wüssten und davon ausgehen würden, dass der BF gut verdiene. Seine Erwiderung, er würde nicht viel verdienen, stellten sie in Abrede. Sie wüssten auch davon, dass der nächst ältere Bruder des BF als Taxifahrer Regierungsmitglieder transportiere. Der BF besprach die Telefonate mit seinem nächstälteren Bruder. Dieser ließ sich nicht davon abhalten, seinen Beruf als Taxifahrer weiter auszuüben. Eines Tages gaben die Anrufer dem BF bekannt, dass der Bruder entführt sei und forderten hohes Lösegeld. Die Familie besprach sich - eine Verständigung der Polizei wurde vermieden - und beschloss nach etwa zwei Wochen, den Anrufern mitzuteilen, dass die Familie das geforderte Geld nicht habe. Daraufhin gaben die Anrufer telefonisch bekannt, wo der Bruder abgeholt werden könne. Der Vater des BF fuhr los, um ihn zu holen, nahm am vereinbarten Ort die Leiche des Bruders in Empfang und erkannte, dass dem Bruder Organe offenbar entnommen worden waren. Der BF kündigte seine Arbeit bei der staatlichen Klinik. Kurz darauf wurde er eines Abends von seinem Vater angewiesen, in ein Schlepperauto zu steigen und auszureisen. Länderfeststellungen: Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, HCR/EG/AFG/16/02 vom 19.04.2016: Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der durch sie geleistete Schutz der Menschenrechte weiterhin inkonsistent. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden Berichten zufolge in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betreffenden Gebiete tatsächlich kontrolliert. In von der Regierung kontrollierten Gebieten kommt es Berichten zufolge regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen durch den Staat und seine Vertreter. In Gebieten, die von regierungsnahen bewaffneten Gruppen (teilweise) kontrolliert werden, begehen diese Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen. Ähnlich sind in von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen, darunter durch die Auferlegung paralleler Justizstrukturen, weit verbreitet. Zusätzlich begehen sowohl staatliche wie auch nicht-staatliche Akteure Berichten zufolge außerhalb der von ihnen jeweils kontrollierten Gebiete Menschenrechtsverletzungen. Aus Berichten geht hervor, dass schwere Menschenrechtsverletzungen insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet sind. Berichten zufolge begehen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) extralegale Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen. Sie hinderten Zivilisten zudem an der Ausübung ihres Rechte auf Bewegungsfreiheit, auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf Zugang zu Bildung und zu wirksamem Rechtsschutz. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) nutzen die Abwesenheit staatlicher Justizmechanismen oder -dienste aus, um eigene parallele "Justiz"-Strukturen, vor allem, jedoch nicht ausschließlich in Gebieten unter ihrer Kontrolle, durchzusetzen. Wie aus Berichten hervorgeht, beschränken regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) das Recht auf freie Meinungsäußerung. Zivilisten, die sich gegen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) oder zugunsten der Regierung äußern oder von regierungsfeindlichen Kräften der Spionage für die Regierung beschuldigt werden, sind, wie berichtet wird, dem Risiko ausgesetzt, in von regierungsfeindlichen Kräften durchgeführten illegalen und parallelen Justizverfahren im Schnellverfahren verurteilt zu werden; die Strafe für solche angeblich "kriminellen" Handlungen stellen regelmäßig Hinrichtungen dar (siehe Abschnitt III.A.1.g).Wie aus Berichten hervorgeht, beschränken regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) das Recht auf freie Meinungsäußerung. Zivilisten, die sich gegen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) oder zugunsten der Regierung äußern oder von regierungsfeindlichen Kräften der Spionage für die Regierung beschuldigt werden, sind, wie berichtet wird, dem Risiko ausgesetzt, in von regierungsfeindlichen Kräften durchgeführten illegalen und parallelen Justizverfahren im Schnellverfahren verurteilt zu werden; die Strafe für solche angeblich "kriminellen" Handlungen stellen regelmäßig Hinrichtungen dar (siehe Abschnitt römisch drei.A.1.g). Das Recht auf Religionsfreiheit wird Berichten zufolge ebenfalls von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, einschließlich durch Bedrohungen und Angriffe auf Einzelpersonen und Gemeinschaften, die vermeintlich gegen die Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch die regierungsfeindlichen Kräfte verstoßen. Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans, nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und zu schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans und die Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach wahrgenommen. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden Berichten zufolge unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass bis zu zwei Drittel der afghanischen Bürger, die Kontakt zu Staatsbediensteten auf Provinz- und Distriktebene hatten, Schmiergelder zahlen mussten, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch. Das Justizsystem ist Berichten zufolge auf ähnliche Weise von weitreichender Korruption betroffen. In einigen Gebieten bevorzugen Berichten zufolge lokale Gemeinschaften parallele Justizstrukturen, etwa Gerichte der Taliban, um zivile Streitfälle auszutragen. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die durch diese parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen. Berichten zufolge werden Fälle von Zwangsrekrutierung Minderjähriger zu einem großen Teil unzureichend erfasst. Jedoch geht aus Berichten hervor, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit dem fortwährenden Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen, oder aufgrund der Kombination beider Gründe. Eine besonders sorgfältige Prüfung der möglichen Risken ist insbesondere unter anderem notwendig bei Personen mit den folgenden Profilen: -Strichaufzählung Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen; -Strichaufzählung Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen; -Strichaufzählung Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung. Für den gesamten Zeitraum 2014 und 2015 dokumentierte UNAMA mehrere gezielte Angriffe auf zivile Staatsbedienstete durch regierungsfeindliche Gruppen bei Bodenoffensiven sowie auf Bürogebäude der zivilen Regierung und andere Gebäude.Zivile Staatsbedienstete zählten häufig zu den Opfern gezielter Tötungen. Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene wurden zu Zielen regierungsfeindlicher Kräfte, darunter auch medizinisches Personal, andere Staatsbedienstete und sogar zivile Auftragnehmer. Aus Berichten geht hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) den Zugang zur Gesundheitsversorgung beschränken. 2015 dokumentierte UNAMA 63 gegen Krankenhäuser und medizinisches Personal gerichtete Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), ein Anstieg um 47 Prozent im Vergleich zu

  1. Trotz Zusagen der Taliban, Polio-Impfkampagnen zu unterstützen geht aus Berichten hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) Impfungen verbieten und Personen angreifen, die in diesem Bereich tätig sind. UNAMA und UNICEF dokumentierten 2015 66 Entführungsfälle von medizinischem Personal, ein bedeutsamer Anstieg im Vergleich zu 2013 und
  2. Mit einer Ausnahme wurden diese Entführungen zwischen 2013 und 2015 regierungsfeindlichen Kräften zugerechnet. UNAMA dokumentierte mit 63 Vorfällen im Jahr 2015 eine im Vergleich zu 2014 um 47 Prozent höhere Anzahl an Angriffen auf Krankenhäuser und medizinisches Personal durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs). 2014 waren die Taliban für 36 und mit ISIS verbundene Gruppen für 12 Angriffe verantwortlich. Unter diesen Vorfällen im Jahr 2015 waren die Fälle von Einschüchterung und Bedrohungen gegen medizinisches Personal und Gesundheitseinrichtungen Berichten zufolge auf 31 von 14 im Vorjahr gestiegen. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) betreiben illegale Kontrollstellen und erpressen Geld und Waren von der Zivilbevölkerung. Die Taliban erzielen Berichten zufolge erhebliche Gewinne aus illegalen Aktivitäten, darunter Schutzgelderpressung und erpresserische Entführungen. Im August 2015 äußerte UNAMA tiefe Besorgnis angesichts der steigenden Zahl konfliktbedingter Entführungen und Hinrichtungen ziviler Geiseln durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs). UNAMA stellte fest, dass die regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) in der überwiegenden Mehrheit der Fälle "zivile Staatsbedienstete und ihre Familienangehörigen, staatliche Auftragnehmer, Personen, die vermeintlich die Regierung oder Sicherheitskräfte unterstützen, Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei (ANP) mit Zivilstatus sowie ehemalige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte anvisieren." UNAMA stellte fest, dass eine erhebliche Anzahl der Entführungsopfer Hazara seien. In anderen Fällen jedoch, bei denen es sich bei den Entführungsopfern um Geschäftsleute und andere Personen handelt, die tatsächlich oder vermeintlich wohlhabend sind, ist das vorrangige Ziel der finanzielle Gewinn. UNAMA zufolge werden Entführungsopfer auch nach ihrer Freilassung von den Tätern kontaktiert, die Geldforderungen stellen oder andere Formen der Unterstützung verlangen. Illegale Besteuerung und Erpressung können in der Regel nicht als Verfolgung gelten, ebenso wenig wie andere Straftaten. Bestimmte Erpressungsmethoden jedoch können den Grad der Verfolgung erreichen, darunter erpresserische Entführung, während andere Formen der Erpressung dazu beitragen können, dass die Schwelle der Verfolgung aufgrund kumulativer Gründe erreicht wird. Frage der internen Fluchtalternative: Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Bewertung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus. In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes festgestellt wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere und sinnvolle Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden. Wenn im Zuge eines Asylverfahrens eine interne Schutzalternative erwogen wird, muss ein bestimmtes Gebiet für die Neuansiedlung vorgeschlagen und dem Antragsteller eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative zu äußern. In Fällen, in denen der Antragsteller einer weiteren Gefahr durch Verfolgung oder ernsthaften Schaden durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet ausgesetzt sein kann, müssen die Nachweise

Abschnitt II

.C hinsichtlich der aufgrund von ineffektiver Regierungsführung und einem hohen Maß an Korruption eingeschränkten Fähigkeit des Staates, Schutz zu bieten, berücksichtigt werden.In Fällen, in denen der Antragsteller einer weiteren Gefahr durch Verfolgung oder ernsthaften Schaden durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet ausgesetzt sein kann, müssen die Nachweise

Abschnitt römisch zwei.C hinsichtlich der aufgrund von ineffektiver Regierungsführung und einem hohen Maß an Korruption eingeschränkten Fähigkeit des Staates, Schutz zu bieten, berücksichtigt werden. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-i-Islami Hekmatyar, Gruppen, die nach eigenen Angaben mit ISIS verbunden sind, sowie andere bewaffnete Gruppierungen über die operativen Kapazitäten verfügen, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von diesen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels der steigenden Anzahl öffentlichkeitswirksamer Anschläge in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsnaher Kräfte befinden, ersichtlich wird. In Fällen, in denen der Antragsteller einer weiteren Gefahr durch Verfolgung oder ernsthaften Schaden durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet ausgesetzt sein kann, müssen die Nachweise

Abschnitt II

.C hinsichtlich der aufgrund von ineffektiver Regierungsführung und einem hohen Maß an Korruption eingeschränkten Fähigkeit des Staates, Schutz zu bieten, berücksichtigt werden.In Fällen, in denen der Antragsteller einer weiteren Gefahr durch Verfolgung oder ernsthaften Schaden durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet ausgesetzt sein kann, müssen die Nachweise

Abschnitt römisch zwei.C hinsichtlich der aufgrund von ineffektiver Regierungsführung und einem hohen Maß an Korruption eingeschränkten Fähigkeit des Staates, Schutz zu bieten, berücksichtigt werden. Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul": Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

Thomas Ruttig von Afghanistan Analysists Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resourcen für Angriffe in Kabul aktiviert haben. Geburtsurkunden: Das US Department of State ging im Juli 2012 davon aus, dass weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung ein Geburtszertifikat haben. Auch UNICEF beschrieb, dass die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde besitzen. Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig. Die Tazkiras sind oft nicht vollständig und immer von Hand ausgefüllt. Jeder Beamte hat seinen eigenen Stil. Jeder Distrikt tellt Tazkiras aus und die Registrierungszentren des Innenministeriums befinden sich in den Polizeistationen. Die Informationen beinhalten den Namen des Besitzers der Karte, den Namen des Vaters und des Großvaters, Geburtsdatum und Geburtsort. Sowohl bezüglich des Geburtsortes wie auch des Geburtsdatums gibt es unterschiedliche Ausstellungsweisen: Beim Geburtsort ist entweder der Ort des Besitzers der Tazkira oder dessen Vater erwähnt. Meistens beantragt der Vater des Antragstellers die Tazkira, da ein männliches Mitglied die Identität bezeugen muss. 11 Auch bezüglich des Geburtsdatums wird Unterschiedliches eingetragen: Nur das Jahr, nur das Jahr und der Monat, das ganze Datum, ein geschätztes Datum oder das Alter des Antragsstellers bei der Ausstellung der Tazkira. Es gibt Abweichungen bezüglich der Stempel, der benutzten Tinte und des Papieres. Tazkiras werden von unterschiedlichen Behörden unterschrieben. (Quelle: Afghanistan: Tazkira; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse Alexandra Geiser,

  1. März 2013).
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wie oben dargelegt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Aussagen des BF zeigen in nachvollziehbarer Weise, dass dieser als Mitarbeiter einer staatlichen Klinik in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geriet und sich zunächst deren Schutzgeldforderungen und in der Folge deren Lösegeldforderungen widersetzte. Die Aussagen zeigen weiters, dass der BF Angehöriger einer Person ist, der regierungsfeindliche Kräfte eine Nähe zu Regierungsmitgliedern unterstellten, diese entführten und töteten. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Länderfeststellungen des UNHCR ist dabei zu berücksichtigen, dass der BF ebenso wie sein getöteter Bruder der besonders häufig von Entführungen betroffenen Gruppe der Hazara angehört. Soweit der BF laut dem Protokoll der Erstbefragung angegeben hatte, sein Entschluss zur Ausreise sei am 05.02.2015 gefallen, wohingegen seine Ausreise später mit 25.4.2015 protokolliert wurde, so hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Unter Berücksichtigung des für die Erstbefragung laut § 19 AsylG geltenden Grundsatzes, demzufolge die Erstbefragung primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, erscheint die genannte Diskrepanz unbedenklich. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der BF laut Protokoll der Erstbefragung angegeben hatte "Mein Bruder war Taxifahrer und wurde entführt (...) mein zweiter Bruder und ich wurden ebenfalls bedroht (...)". Diese Aussage erweckt auf den ersten Blick den Eindruck, der BF hätte sagen wollen, dass auch der noch lebende Bruder bedroht wurde, was der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber dementierte. Vor dem nun bekannten Hintergrund, dass noch lebende Bruder des BF der älteste der drei Brüder war, der im Wirtschaftszentrum der Provinz lebte, ist davon auszugehen, dass der BF stets von jener Bedrohung berichten wollte, die ihn und seinen zweitältesten ("den zweiten") Bruder betroffen hat, dass es bei der Übersetzung und Protokollierung aber zu einer missverständlichen Formulierung kam.Soweit der BF laut dem Protokoll der Erstbefragung angegeben hatte, sein Entschluss zur Ausreise sei am 05.02.2015 gefallen, wohingegen seine Ausreise später mit 25.4.2015 protokolliert wurde, so hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Unter Berücksichtigung des für die Erstbefragung laut Paragraph 19, AsylG geltenden Grundsatzes, demzufolge die Erstbefragung primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, erscheint die genannte Diskrepanz unbedenklich. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der BF laut Protokoll der Erstbefragung angegeben hatte "Mein Bruder war Taxifahrer und wurde entführt (...) mein zweiter Bruder und ich wurden ebenfalls bedroht (...)". Diese Aussage erweckt auf den ersten Blick den Eindruck, der BF hätte sagen wollen, dass auch der noch lebende Bruder bedroht wurde, was der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber dementierte. Vor dem nun bekannten Hintergrund, dass noch lebende Bruder des BF der älteste der drei Brüder war, der im Wirtschaftszentrum der Provinz lebte, ist davon auszugehen, dass der BF stets von jener Bedrohung berichten wollte, die ihn und seinen zweitältesten ("den zweiten") Bruder betroffen hat, dass es bei der Übersetzung und Protokollierung aber zu einer missverständlichen Formulierung kam. Auch aufgrund des Umstandes , dass der BF zu Beginn des Verfahrens falsche Altersangaben gemacht habe, ist unter Berücksichtigung der obigen allgemeinen Feststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezüglich der in Afghanistan üblichen Erstellung einer Geburtsurkunde - mitunter erst viele Jahre nach der Geburt und unter Zugrundlegung einer Altersschätzung - die Glaubwürdigkeit des BF nicht in Frage zu stellen. Soweit im angefochtenen Bescheid eine Verfolgungsgefahr des BF aus dem Grund verneint, dass seine Familie noch in Afghanistan lebe, wird dem insbesondere aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt:

seinen unbedenklichen Schilderungen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der BF von seinem Vater außer Landes geschickt, ohne in die Einzelheiten der Überlegungen seines Vaters einbezogen worden zu sein. Vor diesem Hintergrund kann aber vom BF auch nicht erwartet werden, Details darüber zu kennen, ob seine in Afghanistan verbliebene Familie dort tatsächlich ein von weiteren Bedrohungen ungestörtes Leben führt. Der von ihm vorgelegte Drohbrief vom August 2015 - den ihm seine Familie

seinen Angaben zunächst nicht schicken wollte, um ihn nicht zu beunruhigen - deutet eher auf eine andere Entwicklung hin. Soweit im angefochtenen Bescheid die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus dem Grund verneint wird, dass sich die Familie aus Anlass der Entführung des Bruders nicht an die Polizei gewendet hat, wird dem nicht gefolgt. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Länderfeststellungen erscheint es durchaus verständlich und lebensnahe, dass die Familie in der vom BF es in der geschilderten Situation vermied, die Polizei zu rufen. Auch der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, der BF könne in Kabul leben, ohne einer weiteren maßgeblichen Verfolgungsgefahr zu unterliegen, wird vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen des UNHCR nicht gefolgt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass für den BF angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) keine sinnvolle interne Schutzalternative existiert. Aufgrund der weiters genannten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul" muss davon ausgegangen werden, dass der BF von einem kriminellen Netzwerk verfolgt wird, das landesweit über ein verzweigtes Netz an Informanten verfügt und diesen auch in Kabul verfolgen kann. Die dazu angeführte Länderfeststellung von Thomas Ruttig wurde zwar im Jahr 2014, also schon mehrere Jahre zurückliegend, geäußert, Berichte darüber, dass es der nationalen Polizei Afghanistans seither gelungen wäre Informations-Netzwerke regierungsfeindlicher krimineller Gruppen effektiv und nachhaltig zu zerschlagen, liegen aber nicht vor. Die genannte Länderfeststellung war daher im genannten Umfang auch aktuell heranzuziehen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 3. AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:Paragraph 3, AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen is
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen is
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. § 11 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:Paragraph 11, AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen vergleiche VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Die Voraussetzungen der GFK sind nur dann gegeben, wenn der Flüchtling im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255). Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322). Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes: Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der BF als junger Mann aus der Volksgruppe der Hazara, dem aufgrund seines Arbeitsplatzes in einer staatlichen Klinik eine Nähe zur Regierung unterstellt wurde, in das Blickfeld eines kriminellen regierungsfeindlichen Netzwerks geraten war und sich diesem widersetzt hat. Der BF ist weiters als Angehöriger seines Bruders dem von regierungsfeindlichen Gruppen aufgrund seiner Tätigkeit als Taxifahrer regierungsfreundliches Verhalten unterstellt und der sodann bedroht, entführt und getötet wurde, in das Blickfeld eines kriminellen regierungsfeindlichen Netzwerks geraten. Dieser Umstand ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang asylrelevant: Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Der BF hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aus Gründen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung.Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Der BF hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aus Gründen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung. Für den BF existiert keine sinnvolle interne Fluchtalternative. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen. Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell. Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2165443.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.